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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2347 der Kommission vom 21. November 2025 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153
(ABl. L 2025/2347 vom 24.11.2025)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2019/2153
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 umfassen die Einnahmen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") unter anderem die Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden, sowie die Entgelte für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission 2 werden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu genügen, der eine vollständige Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von der Agentur erbrachten Leistungen und die Vermeidung einer erheblichen Anhäufung von Überschüssen vorschreibt.
(3) Einerseits sollten die angepassten Gebühren und Entgelte auf transparente, gerechte, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise festgesetzt werden und die Prognosen der Agentur hinsichtlich ihrer Arbeitsbelastung, der damit verbundenen Kosten und sonstiger relevanter Faktoren berücksichtigt werden. Andererseits sollten die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigen. Auch sollten sie so festgelegt werden, dass der Zahlungsfähigkeit der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, vor allem von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), gebührend Rechnung getragen wird.
(4) Angesichts der operativen, finanziellen und administrativen Zwänge, mit denen KMU konfrontiert sind, ist es angezeigt, Anforderungen und Verfahrensweisen anzuwenden, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Besonderheiten stehen und unnötigen Verwaltungsaufwand verringern Die technischen Regulierungsanforderungen in den Bereichen Erstbescheinigung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Lizenzierung und Ausbildung von Personal, Flugbetrieb, Flugsicherungsdienste und Zertifizierung von Ausrüstung und damit verbundene Zertifizierungsverfahren werden daher auf KMU zugeschnitten oder vereinfacht. Die Gebührenstruktur ist an die Größe und Komplexität des betreffenden Produkts oder der entsprechenden Organisationszulassung angepasst. Darüber hinaus bietet die Agentur Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Umsetzung dieser Anforderungen.
(5) Zwar sollte das Hauptaugenmerk der Agentur auf der Sicherheit der Zivilluftfahrt liegen, doch sollte sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen die Kosteneffizienz in vollem Umfang berücksichtigen.
(6) Die Agentur sollte berechtigt sein, Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen zu erheben, die nicht ausdrücklich im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen oder der Agentur im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union auferlegt werden, um damit verbundene Kosten zu finanzieren.
(7) Die in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Abkommen dienen in der Regel als Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zertifizierung von Erzeugnissen aus Drittländern. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen/Zeugnissen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in einem solchen Abkommen festgelegt und führt zu einem Arbeitsaufwand, der sich von dem für Zertifizierungsleistungen der Agentur erforderlichen Arbeitsaufwand unterscheidet. Dies liegt in erster Linie daran, dass sich die Agentur bis zu einem gewissen Grad auf die von der Drittlandsbehörde bereits im Rahmen der einschlägigen Abkommen durchgeführten Zertifizierungsleistungen stützen kann, wodurch sich der erforderliche Arbeitsaufwand der Agentur verringert. Daher müssen die anwendbaren Gebühren angepasst werden, um der Art des mit diesen Validierungen verbundenen Arbeitsaufwands Rechnung zu tragen.
(8) Um Rechtssicherheit, eine effiziente Verwaltung sowie eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte Fristen gesetzt werden.
(9) Im Interesse der finanziellen Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit sollten bei Ablehnung eines Antrags oder bei Unterbrechung oder Beendigung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen die zu entrichtenden Gebühren auf einen angemessenen Betrag festgesetzt werden, der der verringerten Arbeitsbelastung Rechnung trägt.
(10) Beginnt die Agentur erst nach einer vorübergehenden Verzögerung mit der Bewertung und Bearbeitung eines neuen Antrags, sollten die anwendbaren Gebühren erst mit Beginn der Tätigkeiten der Agentur erhoben werden.
(11) Damit Gebühren und Entgelte möglichst vollständig eingezogen werden können, sollten geeignete Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtzahlung oder des Risikos der Nichtzahlung vorgesehen werden.
(12) Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres geografischen Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zertifizierungsleistungen für diese Unternehmen anfallen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.
(13) Um die entstehenden Kosten besser abschätzen zu können, sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Kostenvoranschlag des für die Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zu zahlenden Betrags anzufordern. In bestimmten Fällen muss die Agentur für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erst eine technische Analyse vornehmen. Es ist gerechtfertigt, dass die Agentur für die Kosten dieser Analyse eine Vergütung erhält.
(14) Um unbegründeten oder langwierigen Beschwerden entgegenzuwirken und ein faires Verfahren zu gewährleisten, sollte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur die vollständige Zahlung der Entgelte eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sein.
(15) Die Branche sollte mithilfe dieser Verordnung die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Entgelte abschätzen können, trotzdem ist es nach Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 notwendig, die Bestimmungen regelmäßig zu überprüfen.
(16) Um interessierten Kreisen einen Einblick in die Gründe für die Gebühren zu geben, sollten sie darüber informiert werden, wie die Gebühren berechnet werden. Zudem sollten sie vor jeder Gebührenänderung zur Erläuterung der Gründe für die jeweils vorgeschlagene Änderung konsultiert werden
(17) Am 9. Juli 2025 konsultierte die Kommission den Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1139. Am 10. September 2025 gab der Verwaltungsrat eine befürwortende Stellungnahme ab.
(18) Angesichts der Zahl der Änderungen und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 aufgehoben werden.
(19) Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf laufende Verfahren, zu gewährleisten, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Leistungen, für die die Agentur Gebühren und Entgelte erhebt, und die Höhe der Gebühren und Entgelte sowie die Art und Weise ihrer Entrichtung festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Gebühren" (fees): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zertifizierungsleistungen;2. "Entgelte" (charges): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Entgelte für andere Dienstleistungen als die Zertifizierung;
3. "Zertifizierungsleistung" (certification task): jede Tätigkeit, die die Agentur zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen/Zeugnissen und der Registrierung, Aufrechterhaltung und Änderung von Erklärungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 (und der auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) unmittelbar oder mittelbar ausführt;
4. "Dienstleistung" (service): jede von der Agentur durchgeführte Tätigkeit außer der Zertifizierung, wie beispielsweise Lieferung von Waren und Bereitstellung technischer Beratung;
5. "Antragsteller" (applicant): jede natürliche oder juristische Person, die eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;
6. "Abrechnungszyklus" (billing cycle): der Zeitraum von 12 Monaten, der auf mehrjährige Projekte und Überwachungsleistungen angewandt wird und zu folgenden Zeitpunkten beginnt:
- für Gebühren und Entgelte, die im Anhang Teil I Tabellen 1 bis 6 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
- für Zulassungsgebühren, die im Anhang Teil I Tabelle 7A aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
- für Monitoringgebühren, die im Anhang Teil I Tabelle 7A aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
- für Gebühren, die im Anhang Teil I Tabelle 8 aufgeführt sind, am 1. Juni nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
- für Genehmigungsgebühren, die im Anhang Teil I Tabellen 9A bis 22 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
- für Überwachungsgebühren, die im Anhang Teil I Tabellen 9A bis 22 aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
- für Gebühren für die Vorbereitung der Übertragung, die im Anhang Teil I Tabellen 16A, 17A, 19A und 20A aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
- für Ausstellungsentgelte, die im Anhang Teil I Tabelle 23 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
- für Erneuerungsentgelte, die im Anhang Teil I Tabelle 23 aufgeführt sind, am 1. Februar nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
- für Nutzungsentgelte, die im Anhang Teil I Tabelle 24 aufgeführt sind, am Tag der Erteilung des Zugangs zur Plattform;
- für Anträge, die einem verzögerten Ausführungsbeginn gemäß Artikel 10 Absatz 4 unterliegen, an dem Tag, an dem die Agentur mit der Erbringung der mit diesem Antrag verbundenen Leistungen beginnt;
7. "Zertifizierungsspezifikationen" (certification specification, CS): die nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 verabschiedeten und auf der Website der Agentur veröffentlichten Zertifizierungsspezfikationen;
8. "VTOL": Drehflügler oder andere Luftfahrzeuge schwerer als Luft, die in der Lage sind, vertikal zu starten und/oder vertikal zu landen;
9. "HTOL": Luftfahrzeuge schwerer als Luft, bei denen es sich nicht um ein VTOL handelt;
10. "VTOL-Großdrehflügler" (VTOL Large): CS-29- und CS-27-Drehflügler der Kategorie A;
11. "VTOL-Kleindrehflügler" (VTOL Small): CS-27-Drehflügler mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 3.175 kg und höchstens 4 Sitzen, ausgenommen Pilot;
12. "VTOL-mittelgroßer Drehflügler" andere CS-27-Drehflügler;
13. "VTOL-Superleichtdrehflügler" (VTOL Very Light): Drehflügler einfacher Konstruktion mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 600 kg und höchstens 2 Sitzen, einschließlich Pilot, der nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben und auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage beschränkt ist;
14. "Drehflügler" (rotorcraft): motorgetriebene Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die im Wesentlichen mithilfe des von bis zu zwei Rotoren erzeugten Auftriebs in der Luft gehalten werden;
15. "VTOL-fähiges Luftfahrzeug" (VTOL-capable aircraft, VCA): ein motorgetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, bei dem es sich nicht um ein Flugzeug oder einen Drehflügler handelt, das mithilfe von Auftriebs- und Schubeinheiten, mit denen während des Starts und der Landung Auftrieb erzeugt wird, senkrecht starten und landen kann;
16. "Hochleistungsluftfahrzeuge der Gewichtskategorie bis 5.700 kg" (high-performance aircraft in the weight category up to 5.700 kg): Flugzeuge mit einer maximalen Betriebs-Mach-Zahl (Maximum Operating Mach number, MMO) größer als 0,6 und/oder einer maximalen Dienstgipfelhöhe über 25.000 ft;
17. "kleine Luftschiffe" (airships Small):
- alle Heißluft-Luftschiffe unabhängig von ihrer Größe;
- Gas-Luftschiffe mit einem Volumen bis 2.000 m3;
18. "mittelgroße Luftschiffe" (airships medium): Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2.000 m3 bis 20.000 m3;
19. "große Luftschiffe" (airships large): Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 20.000 m3.
Artikel 3 Festsetzung von Gebühren und Entgelten
(1) Gebühren und Entgelte dürfen von der Agentur nur im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen werden.
(2) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die Gebühren und Entgelte nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz berechnet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für Leistungen, die von der Agentur ausgeführt werden, keine Gebühren erheben, auch wenn sie diese Leistungen im Auftrag der Agentur erbringen. Die Agentur muss den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von diesen übernommenen Leistungen erstatten.
(4) Gebühren und Entgelte müssen in Euro angegeben und entrichtet werden.
(5) Die im Anhang in den Teilen I, II und IIa genannten Beträge müssen jährlich mit Wirkung vom 1. Januar entsprechend der Inflationsrate, die nach der im Anhang Teil IV genannten Methode festgelegt wird, angepasst werden.
(6) Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zertifizierungsleistungen, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland erbracht werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen festgelegt sind.
Artikel 4 Zahlung von Gebühren oder Entgelten
(1) Die Agentur muss die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festlegen, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- und sonstige Dienstleistungen erhebt. Die Agentur muss die Bestimmungen auf ihrer Website veröffentlichen.
(2) Der Antragsteller muss den fälligen Betrag in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zahlen.
(3) Erhält die Agentur den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.
(4) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.
Artikel 5 Ablehnung oder Beendigung aus finanziellen Gründen
(1) Die Agentur kann
(2) Bevor sie nach Absatz 1 verfährt, muss die Agentur den Antragsteller zu der von ihr geplanten Maßnahme konsultieren.
(3) Die Agentur kann in ihrer Geschäftsordnung andere Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder die Beendigung seiner Bearbeitung vorsehen, darunter unter anderem:
Artikel 6 Reisekosten
Die im Rahmen von Zertifizierungsleistungen und der Erbringung von Dienstleistungen anfallenden Reisekosten dürfen nur nach Teil VI des Anhangs abgerechnet werden.
Artikel 7 Kostenvoranschlag
(1) Auf Antrag eines Antragstellers und vorbehaltlich Absatz 2 erstellt die Agentur einen Kostenvoranschlag der vom Antragsteller zu entrichtenden Gebühren und Entgelte.
(2) Bedarf der in Absatz 1 genannte Kostenvoranschlag aufgrund der erwarteten Komplexität des Projekts einer vorherigen technischen Analyse durch die Agentur, muss diese Analyse nach einer vom Antragsteller und der Agentur unterzeichneten Vereinbarung auf Stundenbasis abgerechnet werden.
(3) Auf Antrag des Antragstellers werden die Leistungen der Agentur ausgesetzt, bis die Agentur den in Absatz 1 genannte Kostenvoranschlag vorgelegt und der Antragsteller diesen genehmigt hat.
(4) Der in Absatz 1 genannte Kostenvoranschlag muss in folgenden Fällen von der Agentur geändert werden:
Kapitel II
Gebühren
Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren
(1) Voraussetzung für die Erbringung der Zertifizierungsleistungen ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen.
(2) Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zertifizierungsleistung zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um
(3) Die variable Gebühr nach Absatz 2 Buchstabe b muss durch Multiplikation der tatsächlichen Anzahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II des Anhangs ermittelt werden.
(4) Sofern dies aufgrund gebührenrelevanter technischer Umstände gerechtfertigt ist, kann die Agentur vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers
Stimmt der Antragsteller der vorgeschlagenen Neueinstufung nicht zu, so kann die Agentur den Antrag oder die betreffenden Anträge ablehnen oder deren Bearbeitung beenden.
Artikel 9 Abrechnungszeiträume
(1) Die im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Für den Zeitraum nach dem ersten Abrechnungszyklus müssen die Gebühren pro Tag 1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr betragen.
(2) Die im Anhang Teil I Tabelle 4 genannten Gebühren müssen je Antrag erhoben werden.
(3) Die im Anhang Teil I Tabelle 7A genannten Gebühren müssen wie folgt erhoben werden:
(4) Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren müssen je Abrechnungszyklus erhoben werden.
(5) Die im Anhang Teil I Tabelle 9A genannten Genehmigungsgebühren müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden.
Für den Zeitraum nach dem Abrechnungszyklus müssen die Genehmigungsgebühren pro Tag 1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr betragen.
(6) Die im Anhang Teil I Tabelle 9A genannten Überwachungsgebühren müssen je Abrechnungszyklus erhoben werden.
(7) Die im Anhang Teil I Tabelle 9A genannten Genehmigungsgebühren im Falle erheblicher Änderungen müssen je Antrag erhoben werden.
(8) Die im Anhang Teil I Tabellen 9B bis 14 und Tabellen 16A bis 22 genannten Gebühren müssen wie folgt erhoben werden:
(9) Für die Zwecke der im Anhang Teil I Tabellen 9A bis 14 und Tabellen 16A bis 22 genannten Gebühren haben etwaige Änderungen einer Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, eine Neuberechnung der Überwachungsgebühr zur Folge, die für den der Genehmigung der Änderung folgenden Abrechnungszyklus fällig wird.
(10) Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren müssen für den Zeitraum zwischen dem Datum der Ausstellung der Zulassung/des Zeugnisses und dem Beginn des ersten darauf folgenden Abrechnungszyklus zeitanteilig neu berechnet werden.
(11) Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Gebühren, müssen die Gebühren wie folgt neu berechnet werden:
(12) Die im Anhang Teil I Tabellen 7B und 15 genannten Gebühren müssen gemäß den in den jeweiligen Tabellen angegebenen Abrechnungszeiträumen erhoben werden.
Artikel 10 Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen
(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Gebühren und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt, wobei die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen berücksichtigt werden.
(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, muss der Restbetrag der zu entrichtenden Gebühren wie folgt berechnet werden:
(3) Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Gebühren für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, muss der Restbetrag fälliger Gebühren gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet werden. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, muss die Agentur unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Gebühren eine neue Gebühr erheben. Die neuen Gebühren müssen pro Tag 1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr betragen.
(4) Die Agentur kann den Beginn der Bewertung und Bearbeitung eines neuen Antrags vorübergehend verzögern, wenn eine außergewöhnliche und vorübergehende Zunahme gleichzeitig zu erbringender Zertifizierungs- und Dienstleistungen in Verbindung mit einer Verringerung der operativen Kapazitäten eine solche Verzögerung erforderlich macht.
(5) Die Agentur muss ein gerechtes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren einrichten und aufrechterhalten, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Antrag dem in Absatz 4 genannten verzögerten Ausführungsbeginn unterliegen kann. Die Entscheidung, den Ausführungsbeginn zu verzögern, muss sich insbesondere auf eine Bewertung der folgenden Faktoren stützen:
Die Agentur muss den Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung, den Ausführungsbeginn zu verzögern, einschließlich der Gründe für diese Verzögerung, unterrichten und ihm gegebenenfalls Informationen zum voraussichtlichen Beginn der Bewertung und Bearbeitung des Antrags übermitteln.
(6) Gebühren im Zusammenhang mit einem Antrag, der von dem verzögerten Ausführungsbeginn gemäß Absatz 4 betroffen ist, dürfen erst ab dem Tag in Rechnung gestellt werden, an dem die Agentur mit der Erbringung der mit diesem Antrag verbundenen Leistungen beginnt und erlangen erst dann Wirksamkeit.
(7) Für die Zwecke dieses Kapitels
(8) Gebühren, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, dürfen nicht auf eine nachfolgende Leistungserbringung angerechnet werden, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.
Artikel 11 Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen/Zeugnissen und Streichung von Erklärungen
(1) Sind fällige Gebühren bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis aussetzen oder widerrufen, nachdem sie deren/dessen Inhaber angehört hat oder sie kann die betreffende Erklärung aus dem Register streichen, nachdem sie den Aussteller der Erklärung angehört hat.
(2) Setzt die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis aus oder streicht eine Erklärung vorübergehend aus dem Register, weil der Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses oder der Aussteller der Erklärung die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, muss die Agentur die Jahres- oder Überwachungsgebühr ungeachtet der Aussetzung weiter in einer einzigen Rate zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in Rechnung stellen. Die Agentur kann die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis widerrufen oder die betreffende Erklärung dauerhaft aus dem Register streichen, wenn der Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses oder der Aussteller der Erklärung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Aussetzung nachkommt. Die Wiedereinsetzung der Zulassung/des Zeugnisses oder der Erklärung setzt die vorherige Zahlung der für den Zeitraum der Aussetzung fälligen Gebühren zusammen mit allen anderen zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beträgen voraus.
(3) Widerruft die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis oder streicht sie eine Erklärung dauerhaft aus dem Register, weil der Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses oder der Aussteller der Erklärung die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, muss der Restbetrag der fälligen Gebühren für den laufenden Abrechnungszyklus wie folgt berechnet werden:
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Streichung in voller Höhe entrichtet werden.
Artikel 12 Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen und Deaktivierung von Flugsimulationsübungsgeräten
(1) Gibt der Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses diese/dieses zurück, muss der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Gebühren wie folgt berechnet werden:
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens der Rückgabe in voller Höhe entrichtet werden.
(2) Wird eine Zulassung/ein Zeugnis übertragen, müssen die im Anhang Teil I Tabellen 8 bis 22 genannten Gebühren vom neuen Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses ab dem Abrechnungszyklus entrichtet werden, der dem Tag folgt, an dem die Übertragung wirksam wird.
(3) In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen muss die Gebühr für die Überwachung eines Flugsimulationsübungsgeräts anteilig für die Zeiten gekürzt werden, in denen das Gerät deaktiviert war, sofern die Deaktivierung auf Antrag des Antragstellers erfolgt ist.
Artikel 13 Außerordentliche Zertifizierungsleistungen
Erbringt die Agentur eine bestimmte Zertifizierungsleistung, die die Zuweisung von Mitarbeitern in Kategorien und/oder in einer Anzahl erfordert, wie sie die Agentur normalerweise nach ihren Standardverfahren nicht zuweisen würde, muss eine außerordentliche Anpassung auf die erhobene Gebühr angewandt werden, um die damit verbundenen Kosten zu decken.
Kapitel III
Entgelte
Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Entgelten
(1) Die Höhe der von der Agentur nach Teil II des Anhangs erhobenen Entgelte muss zu dem anwendbaren Stundensatz in Rechnung gestellt werden.
(2) Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen müssen nach Teil IIa des Anhangs erhoben werden.
Artikel 15 Zeitpunkt der Erhebung von Entgelten und Abrechnungszeiträume
(1) Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, müssen die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben werden.
(2) Die im Anhang Teil I Tabelle 6 Nummer 1 genannten Entgelte müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Für den Zeitraum nach dem Abrechnungszyklus müssen die Entgelte pro Tag 1/365stel des jeweiligen Jahresentgelts betragen.
(3) Die im Anhang Teil I Tabelle 5 und Tabelle 6 Nummer 2 genannten Entgelte müssen je Antrag erhoben werden.
(4) Die im Anhang Teil I Tabelle 23 genannten Entgelte für die Ausstellung von Umweltzeichen müssen je Antrag erhoben werden. Die im Anhang Teil I Tabelle 23 genannten Entgelte für die Erneuerung müssen je Abrechnungszyklus erhoben werden.
(5) Die im Anhang Teil I Tabelle 24 genannten Entgelte für die Nutzung der Data-4-Sicherheitsplattform müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Der Zugang zur Data-4-Sicherheitsplattform wird automatisch verlängert, es sei denn, der Antragsteller teilt der Agentur mindestens 90 Tage vor Ablauf des Nutzungszeitraums Gegenteiliges mit.
(6) Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Entgelte, müssen die Entgelte mit Wirkung vom Tag des Eingangs des Antrags neu berechnet werden.
Artikel 16 Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen
(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Entgelte und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt, wobei die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen berücksichtigt werden.
(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, muss der Restbetrag der fälligen Entgelte wie folgt berechnet werden:
(3) Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Entgelte für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, muss der Restbetrag fälliger Entgelte gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet werden. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, muss die Agentur unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Entgelten ein neues Entgelt erheben.
(4) Für die Zwecke dieses Kapitels
(5) Entgelte, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.
Kapitel IV
Beschwerden
Artikel 17 Bearbeitung von Beschwerden
(1) Für die Bearbeitung einer nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte muss nach der in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methode berechnet werden. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 dieses Artikels entrichtet wurde.
(2) Eine juristische Person, die eine Beschwerde einlegt, muss der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorlegen. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden.
(3) Beschwerdeentgelte müssen gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum entrichtet werden, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.
(4) Wird der Beschwerde stattgegeben, so muss dem Beschwerdeführer das entrichtete Beschwerdeentgelt von der Agentur zurückerstattet werden.
Kapitel V
Verfahren der Agentur
Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen
Die Agentur unterscheidet zwischen Einnahmen und Ausgaben, die auf die erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zurückzuführen sind, einerseits und den Einnahmen und Ausgaben andererseits, die auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die aus anderen Einnahmequellen finanziert werden.
Zu diesem Zweck
Artikel 19 Bewertung und Überarbeitung
(1) Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem nach Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.
(2) Die Agentur bewertet den Anhang regelmäßig und erstmals zwei Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Durchführungsverordnung der Kommission, um zu überprüfen, ob sich wesentliche Informationen in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen für die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte gebührend widerspiegeln. Die Agentur kann der Kommission unter Angabe von Gründen Änderungen der Gebühren und Entgelte vorschlagen.
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 20 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Teil VII des Anhangs zu lesen.
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
(1) Gebühren und Entgelte für Abrechnungszyklen, die am 1. Januar 2026 noch anhalten, müssen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung berechnet werden.
(2) Die im Anhang Teil II festgelegten Stundensätze gelten für alle Leistungen, deren Erbringung am 1. Januar 2026 noch anhält und für die Gebühren oder Entgelte auf Stundenbasis berechnet werden.
(3) In den Fällen, in denen sonst die Genehmigungsgebühren gemäß Teil I Tabellen 18 bis 22 des Anhangs Anwendung finden würden, müssen Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit Anträgen, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, bis zum Abschluss der sich aus diesen Anträgen ergebenden Leistungen gemäß Teil II des Anhangs berechnet werden.
Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. November 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2153/oj).
| Anhang |
Teil I
Leistungen, die pauschal abgerechnet werden
Tabelle 1: Musterzulassungen, eingeschränkte Musterzulassungen und Europäische Technische Standardzulassungen: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 1 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte B und O sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte B und C)
| Pauschalgebühr (EUR) | |
| Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge | |
| über 150.000 kg | 2.885.540 |
| über 55.000 kg bis 150.000 kg | 2.377.030 |
| über 22.000 kg bis 55.000 kg | 932.200 |
| über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPA über 2.730 kg bis 5.700 kg) | 590.660 |
| über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPA über 1.200 kg bis 2.730 kg) | 196.530 |
| über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPA bis 1.200 kg) | 22.310 |
| bis 1.200 kg | 7.440 |
| Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge | |
| Groß | 668.440 |
| Mittelgroß | 267.390 |
| Klein | 33.490 |
| Superleicht | 33.490 |
| Ballone | 10.360 |
| Große Luftschiffe | 60.300 |
| Mittelgroße Luftschiffe | 22.970 |
| Kleine Luftschiffe | 11.500 |
| Antrieb | |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW | 569.060 |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung von über 200 kW bis 2.000 kW | 379.320 |
| Nicht-Turbinentriebwerke oder Triebwerke mit einer Startleistung bis 200 kW | 51.840 |
| CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B | 25.920 |
| Propeller für Luftfahrzeuge über 5.700 kg MTOW | 17.700 |
| Propeller für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MTOW | 5.050 |
| Propeller der Klasse CS-22J | 2.530 |
| Teile und nicht eingebaute Ausrüstung | |
| Wert über 20.000 EUR | 13.060 |
| Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR | 7.470 |
| Wert unter 2.000 EUR | 4.340 |
| Hilfstriebwerke (APU) | 310.450 |
Tabelle 2: Ergänzende Musterzulassungen: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt E sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt E)
| Pauschalgebühr (EUR) | ||||
| Kompliziert Signifikant | Signifikant | Standard | Einfach | |
| Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge | ||||
| über 150.000 kg | 1.337.310 | 107.380 | 22.930 | 6.530 |
| über 55.000 kg bis 150.000 kg | 955.960 | 64.440 | 18.340 | 5.140 |
| über 22.000 kg bis 55.000 kg | 530.910 | 42.960 | 13.750 | 4.680 |
| über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPA über 2.730 kg bis 5.700 kg) | 407.750 | 25.780 | 9.180 | 4.680 |
| über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPA über 1.200 kg bis 2.730 kg) | 168.440 | 7.880 | 3.620 | 1.810 |
| über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPA bis 1.200 kg) | 8.620 | 2.770 | 1.730 | 860 |
| bis 1.200 kg | 5.100 | 440 | 440 | 440 |
| Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge | ||||
| Groß | 451.680 | 82.770 | 12.410 | 4.140 |
| Mittelgroß | 264.650 | 41.390 | 8.280 | 3.310 |
| Klein | 21.170 | 16.570 | 6.210 | 2.080 |
| Superleicht | 13.490 | 1.560 | 690 | 440 |
| Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge | ||||
| Ballone | 5.100 | 1.470 | 690 | 440 |
| Große Luftschiffe | 52.930 | 22.420 | 17.940 | 8.970 |
| Mittelgroße Luftschiffe | 21.190 | 6.890 | 5.520 | 2.770 |
| Kleine Luftschiffe | 10.560 | 3.450 | 2.770 | 1.390 |
| Antrieb | ||||
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW | 266.890 | 20.690 | 12.410 | 8.280 |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung von über 200 kW bis 2.000 kW | 260.910 | 12.410 | 9.740 | 6.500 |
| Nicht-Turbinentriebwerke oder Triebwerke mit einer Startleistung bis 200 kW | 48.730 | 4.830 | 2.160 | 1.080 |
| CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B | 24.440 | 2.430 | 1.080 | 520 |
| Propeller für Luftfahrzeuge über 5.700 kg MTOW | 9.860 | 3.450 | 1.730 | 860 |
| Propeller für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MTOW | 3.000 | 2.580 | 1.290 | 660 |
| Propeller der Klasse CS-22J | 1.520 | 1.290 | 660 | 320 |
| Teile und nicht eingebaute Ausrüstung | ||||
| Wert über 20.000 EUR | - | - | - | - |
| Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR | - | - | - | - |
| Wert unter 2.000 EUR | - | - | - | - |
| Hilfstriebwerke (APU) | 191.340 | 10.350 | 6.910 | 3.450 |
Tabelle 3: Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte D und M sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte D und F)
| Pauschalgebühr (EUR) | |||||
| Muster-Gebühr 1 | Kompliziert Signifikant | Signifikant | Standard | Einfach | |
| Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge | |||||
| über 150.000 kg | 140.400 | 1.123.200 | 109.530 | 20.120 | 7.170 |
| über 55.000 kg bis 150.000 kg | 84.070 | 672.590 | 54.800 | 15.090 | 4.620 |
| über 22.000 kg bis 55.000 kg | 56.030 | 448.270 | 43.850 | 10.070 | 3.590 |
| über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPA über 2.730 kg bis 5.700 kg) | 44.830 | 358.650 | 27.410 | 5.030 | 3.590 |
| über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPA über 1.200 kg bis 2.730 kg) | 21.210 | 169.740 | 7.530 | 3.510 | 1.740 |
| über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPA bis 1.200 kg) | 740 | 5.940 | 1.910 | 860 | 440 |
| bis 1.200 kg | 630 | 5.100 | 440 | 440 | 440 |
| Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge | |||||
| Groß | 42.340 | 338.760 | 75.030 | 15.010 | 5.000 |
| Mittelgroß | 26.470 | 211.720 | 40.010 | 10.000 | 3.500 |
| Klein | 2.650 | 21.170 | 16.020 | 7.500 | 2.010 |
| Superleicht | 1.590 | 12.720 | 1.470 | 690 | 690 |
| Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge | |||||
| Ballone | 630 | 5.100 | 1.470 | 690 | 690 |
| Große Luftschiffe | 5.290 | 42.340 | 20.010 | 15.010 | 10.000 |
| Mittelgroße Luftschiffe | 2.120 | 16.930 | 5.520 | 4.130 | 2.770 |
| Kleine Luftschiffe | 1.050 | 8.470 | 2.770 | 2.060 | 1.390 |
| Antrieb | |||||
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW | 18.430 | 147.480 | 13.820 | 5.080 | 3.060 |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung von über 200 kW bis 2.000 kW | 15.880 | 127.030 | 7.500 | 2.540 | 1.530 |
| Nicht-Turbinentriebwerke oder Triebwerke mit einer Startleistung bis 200 kW | 2.650 | 21.210 | 2.250 | 1.040 | 700 |
| CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B | 1.320 | 10.600 | 1.040 | 520 | 520 |
| Propeller für Luftfahrzeuge über 5.700 kg MTOW | 660 | 5.310 | 1.850 | 700 | 700 |
| Propeller für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MTOW | 210 | 1.630 | 1.400 | 660 | 660 |
| Propeller der Klasse CS-22J | 100 | 830 | 700 | 220 | 220 |
| Teile und nicht eingebaute Ausrüstung | |||||
| Wert über 20.000 EUR | - | - | - | - | - |
| Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR | - | - | - | - | - |
| Wert unter 2.000 EUR | - | - | - | - | - |
| Hilfstriebwerke (APU) | 12.300 | 98.380 | 5.180 | 1.730 | 1.040 |
| 1) Die Muster-Gebühr deckt die Hinzufügung eines Musters zur Musterbauart ab und wird pro Antrag und Muster erhoben. Sie ist abhängig von der Art der beantragten Änderung (Standard, Signifikant oder Kompliziert Signifikant). Die für den jeweiligen Antrag und das jeweilige Muster geltende Gebührenkategorie richtet sich nach der für die jeweilige Musterbauart geltende Gebührenkategorie. | |||||
Tabelle 4: Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte D und M sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt D)
| Pauschalgebühr 1 (EUR) | |
| Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge | |
| über 150.000 kg | 2.650 |
| über 55.000 kg bis 150.000 kg | 2.650 |
| über 22.000 kg bis 55.000 kg | 2.650 |
| über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPA über 2.730 kg bis 5.700 kg) | 2.650 |
| über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPA über 1.200 kg bis 2.730 kg) | 860 |
| über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPA bis 1.200 kg) | 700 |
| bis 1.200 kg | 440 |
| Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge | |
| Groß | 1.360 |
| Mittelgroß | 1.360 |
| Klein | 1.360 |
| Superleicht | 690 |
| Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge | |
| Ballone | 690 |
| Große Luftschiffe | 2.410 |
| Mittelgroße Luftschiffe | 1.360 |
| Kleine Luftschiffe | 1.360 |
| Antrieb | |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW | 1.780 |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung von über 200 kW bis 2.000 kW | 1.780 |
| Nicht-Turbinentriebwerke oder Triebwerke mit einer Startleistung bis 200 kW | 860 |
| CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B | 520 |
| Propeller für Luftfahrzeuge über 5.700 kg MTOW | 700 |
| Propeller für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MTOW | 660 |
| Propeller der Klasse CS-22J | 450 |
| Teile und nicht eingebaute Ausrüstung | |
| Wert über 20.000 EUR | 2.610 |
| Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR | 1.500 |
| Wert unter 2.000 EUR | 870 |
| Hilfstriebwerke (APU) | 690 |
| 1) Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J Punkt 21A.263 Buchstabe c Nummer 2 vorgenommen wurden. | |
Tabelle 5: Zertifizierungsunterstützung für die Validierung: Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Validierung bzw. Anerkennung einer EASA-Zulassung durch die Behörde eines Drittlands sowie technische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Feststellung der Compliance
| Dienstleistungspaket | Pauschalgebühr (EUR) |
| Groß | 3.510 |
| Mittelgroß | 1.400 |
| Klein | 350 |
Tabelle 6: Gremium für die Überprüfung der Instandhaltung (Maintenance Review Board, MRB): Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung und dessen Änderungen
| Pauschalgebühr (EUR) | |
| 1 - Erster MRB-Bericht | |
| CS-25-Luftfahrzeuge | 491.400 |
| CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge | 210.600 |
| Ergänzende Musterzulassungen | 70.200 |
| 2 - Überarbeitung von MRB-Berichten | |
| CS-25 - über 150.000 kg | 168.480 |
| CS-25 über 55.000 kg bis 150.000 kg | 140.400 |
| CS-25 über 22.000 kg bis 55.000 kg | 112.320 |
| CS-25 über 5.700 kg bis 22.000 kg | 56.160 |
| CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge | 42.120 |
| Ergänzende Musterzulassungen | 28.080 |
Abweichend von Nummer 2 (Überarbeitung von MRB-Berichten) dieser Tabelle wird der in Teil II dieses Anhangs festgelegte Stundensatz bis zur Höhe des vollen Entgelts für die betreffende Entgeltkategorie für eine der folgenden Luftfahrzeugkategorien in Rechnung gestellt:
Tabelle 7A: Genehmigung und Monitoring von Drittlandbetreibern (TCO)
| Betreiberkategorie | ||
| Flottengröße | Leicht | Schwer |
|
Zulassungsgebühr (in EUR) | ||
| zwischen 1 und 5 | 750 | 1.500 |
| zwischen 6 und 10 | 1.500 | 3.000 |
| zwischen 11 und 40 | 2.250 | 4.500 |
| über 40 | 3.000 | 6.000 |
| Monitoringgebühr (in EUR) | ||
| Flottengröße | Leicht | Schwer |
| zwischen 1 und 5 | 1.500 | 3.000 |
| zwischen 6 und 10 | 3.000 | 6.000 |
| zwischen 11 und 40 | 4.500 | 9.000 |
| über 40 | 6.000 | 12.000 |
|
Einmalige Notifizierungsgebühr (EUR) 1 | ||
| 1.800 | ||
| 1) Nach Punkt TCO.305 des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/452/oj), Gebühr je Notifizierung, in gleicher Höhe für jede Betreiberkategorie und Flottengröße. | ||
Tabelle 7B: Weitere Bewertung von Drittlandbetreibern 2
| Pauschalgebühr (EUR) | |
| Besuche vor Ort 1 | 30.230 |
| Eintägige technische Sitzung (in Köln oder Hybrid-Sitzung) | 16.970 |
| Fernaudit | 19.900 |
| Weitere Bewertung 2 | 5.000 |
| Eintägige technische Ad-hoc-Bewertung (in Köln oder Hybrid oder vollständig per Videokonferenz) | 9.900 |
| Halbtägige technische Ad-hoc-Bewertung (in Köln oder Hybrid oder vollständig per Videokonferenz) | 7.500 |
| 1) Ohne Reisekosten (zusätzlich zu der in dieser Tabelle aufgeführten Pauschalgebühr abzurechnen).
2) Im Einklang mit Anhang 2 Punkt ART.200 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 452/2014. | |
Tabelle 8: Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen, EASA-eingeschränkten Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und sonstiger Musterzulassungen oder Europäischer Technischer Standardzulassungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 als anerkannt gelten: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte B und O sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte B und C)
| Pauschalgebühr (EUR) | ||
| EU-Entwicklung | Nicht-EU-Entwicklung | |
| Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge | ||
| über 150.000 kg | 1.621.840 | 505.820 |
| über 55.000 kg bis 150.000 kg | 1.369.570 | 385.380 |
| über 22.000 kg bis 55.000 kg | 412.690 | 154.640 |
| über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPA über 2.730 kg bis 5.700 kg) | 67.460 | 22.910 |
| über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPA über 1.200 kg bis 2.730 kg) | 7.470 | 2.490 |
| über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPA bis 1.200 kg) | 3.450 | 1.170 |
| bis 1.200 kg | 320 | 100 |
| Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge | ||
| Groß | 170.520 | 55.580 |
| Mittelgroß | 80.290 | 29.880 |
| Klein | 33.530 | 12.170 |
| Superleicht | 5.190 | 1.730 |
| Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge | ||
| Ballone | 1.180 | 510 |
| Große Luftschiffe | 5.620 | 1.870 |
| Mittelgroße Luftschiffe | 3.450 | 1.150 |
| Kleine Luftschiffe | 2.770 | 930 |
| Antrieb | ||
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW | 168.610 | 45.120 |
| Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung von über 200 kW bis 2.000 kW | 81.680 | 38.540 |
| Nicht-Turbinentriebwerke oder Triebwerke mit einer Startleistung bis 200 kW | 1.570 | 200 |
| CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B | 860 | 440 |
| Propeller für Luftfahrzeuge über 5.700 kg MTOW | 590 | 310 |
| Propeller für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MTOW | 340 | 70 |
| Propeller der Klasse CS-22J | 320 | 100 |
| Teile und nicht eingebaute Ausrüstung | ||
| Wert über 20.000 EUR | 3.430 | 950 |
| Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR | 1.810 | 650 |
| Wert unter 2.000 EUR | 730 | 590 |
| Hilfstriebwerke (APU) | 123.380 | 14.760 |
Abweichend von dieser Tabelle gilt Folgendes:
Für die in Buchstabe C festgelegten Kriterien gilt der 1. Januar des Jahres als Bezugszeitpunkt, in dem der jeweilige Abrechnungszyklus beginnt.
Der Zeitraum, in dem eine Rechnung über eine Gebühr für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit rückwirkend angepasst werden kann, ist unter Berücksichtigung der Tabelle und der Ausnahmen auf ein Jahr nach ihrer Ausstellung begrenzt.
Tabelle 9A: Genehmigung als Entwicklungsorganisation: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt J)
| Genehmigungsgebühr (EUR) | |||||
| 1A | 1B 2A | 1C 2B 3A | 2C 3B | 3C | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 10 | 10.170 | 8.000 | 5.980 | 4.040 | 3.130 |
| 10 bis 49 | 28.600 | 20.430 | 12.260 | 8.170 | - |
| 50 bis 399 | 126.640 | 95.010 | 63.260 | 48.470 | - |
| 400 bis 999 | 253.300 | 189.910 | 158.280 | 133.250 | - |
| 1.000 bis 2.499 | 506.580 | - | - | - | - |
| 2.500 bis 4.999 | 759.760 | - | - | - | - |
| 5.000 bis 7.000 | 813.620 | - | - | - | - |
| über 7.000 | 4.221.150 | - | - | - | - |
| Überwachungsgebühr 1 (EUR) | |||||
| 1 A | 1 B 2 A | 1 C 2 B 3 A | 2 C 3 B | 3 C | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 10 | 11.050 | 8.360 | 5.990 | 4.040 | 3.120 |
| 10 bis 49 | 31.080 | 21.310 | 12.260 | 8.160 | - |
| 50 bis 399 | 119.780 | 86.310 | 54.950 | 44.120 | - |
| 400 bis 999 | 239.760 | 172.680 | 137.850 | 121.290 | - |
| 1.000 bis 2.499 | 479.530 | - | - | - | - |
| 2.500 bis 4.999 | 719.300 | - | - | - | - |
| 5.000 bis 7.000 | 1.527.500 | - | - | - | - |
| über 7.000 | 3.996.860 | - | - | - | - |
| Genehmigungsgebühr für erhebliche Änderungen 2 (EUR) | |||||
| 1A | 1B 2A | 1C 2B 3A | 2C 3B | 3C | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 10 | 910 | 910 | 760 | 600 | 460 |
| 10 bis 49 | 1.510 | 1.510 | 1.670 | 1.060 | - |
| 50 bis 399 | 6.650 | 5.140 | 4.230 | 1.210 | - |
| 400 bis 999 | 11.180 | 10.280 | 6.050 | 2.120 | - |
| 1.000 bis 2.499 | 15.410 | - | - | - | - |
| 2.500 bis 4.999 | 20.550 | - | - | - | - |
| 5.000 bis 7.000 | 25.390 | - | - | - | - |
| über 7.000 | 27.200 | - | - | - | - |
| 1) Die Überwachungsgebühr deckt die für eine genehmigte Organisation notwendigen regelmäßigen Überwachungstätigkeiten ab, jedoch nicht die nach Tabelle 9A fälligen Gebühren für erhebliche Änderungen.
2) Die Genehmigungsgebühr für erhebliche Änderungen wird auf jede einzelne Änderung der Genehmigungsbedingungen erhoben, jedoch nicht auf Änderungen der Organisation und/oder der Anzahl der Mitarbeiter. | |||||
Tabelle 9B: Alternative Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsorganisation: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J)
| Kategorie | Beschreibung | Gebühr (in EUR) |
| 1A | Musterzulassung | 11.150 |
| 1B | Musterzulassung - nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 4.460 |
| 2A | Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen | 8.920 |
| 2B | Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen - nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 3.720 |
| 3A | ETSOA | 8.920 |
| 3B | ETSOA - nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 4.460 |
Tabelle 10: Genehmigung als Herstellungsorganisation: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I ( Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G sowie Anhang Ib ( Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt G)
| Genehmigungsgebühr (EUR) | |||
| Produkt mit dem höchsten Preis unter 5.000 EUR 1 | Produkt mit dem höchsten Preis zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR 1 | Produkt mit dem höchsten Preis über 100.000 EUR 1 | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 100 | 28.990 | 55.750 | 78.060 |
| zwischen 100 und 499 | 44.610 | 89.210 | 156.120 |
| zwischen 500 und 999 | 83.640 | 167.270 | 334.550 |
| zwischen 1.000 und 4.999 | 223.030 | 446.050 | 1.115.130 |
| zwischen 5.000 und 20.000 | 836.320 | 1.672.700 | 3.902.950 |
| über 20.000 | 1.393.910 | 2.787.820 | 5.575.640 |
| Überwachungsgebühr (EUR) | |||
| Produkt mit dem höchsten Preis unter 5.000 EUR 1 | Produkt mit dem höchsten Preis zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR 1 | Produkt mit dem höchsten Preis über 100.000 EUR 1 | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 100 | 19.330 | 37.180 | 52.050 |
| zwischen 100 und 499 | 29.740 | 59.470 | 104.060 |
| zwischen 500 und 999 | 55.750 | 111.520 | 222.650 |
| zwischen 1.000 und 4.999 | 148.680 | 297.370 | 743.420 |
| zwischen 5.000 und 20.000 | 557.570 | 1.115.180 | 2.601.960 |
| über 20.000 | 877.500 | 1.858.550 | 3.900.000 |
| 1) Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Produkts, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang ("Fähigkeitenliste") des Inhabers der EASA-POA-Genehmigung enthalten ist. | |||
Tabelle 11: Genehmigung als Instandhaltungsorganisation: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 3 Anhang II (Teil-145))
| Genehmigungsgebühr 1 (EUR) | Überwachungsgebühr 1 (EUR) | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 5 | 5.190 | 3.970 |
| zwischen 5 und 9 | 8.630 | 6.910 |
| zwischen 10 und 49 | 34.570 | 21.410 |
| zwischen 50 und 99 | 55.320 | 42.820 |
| zwischen 100 und 499 | 73.930 | 57.240 |
| zwischen 500 und 999 | 102.100 | 79.050 |
| über 999 | 143.350 | 110.920 |
| Technische Berechtigungen | Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 2 (EUR) | Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 2 (EUR) |
| A 1 | 29.460 | 22.800 |
| A 2 | 6.710 | 5.190 |
| A 3 | 13.390 | 10.360 |
| A 4 | 1.330 | 1.040 |
| B 1 | 13.390 | 10.360 |
| B 2 | 6.710 | 5.190 |
| B 3 | 1.330 | 1.040 |
| C/D | 1.330 | 1.040 |
| 1) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.
2) Bei Organisationen mit mehreren A- und/oder B-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr berechnet. Bei Organisationen mit einer oder mehreren C- und/oder D-Berechtigungen wird jede Berechtigung nach der Gebühr für die C/D-Berechtigung berechnet. | ||
Tabelle 12: Genehmigung als Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang IV (Teil-147))
| Genehmigungsgebühr (EUR) | Überwachungsgebühr (EUR) | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 5 | 5.190 | 3.970 |
| zwischen 5 und 9 | 14.690 | 11.400 |
| zwischen 10 und 49 | 31.600 | 29.230 |
| zwischen 50 und 99 | 61.430 | 48.660 |
| über 99 | 80.880 | 74.340 |
Gebühr für
|
4.960 4.960 |
3.720 3.720 |
| Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge 2 3 | 4.960 | - |
| 1) Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang IV (Teil-147) Abschnitt A Unterabschnitt B.
2) Für die Erstgenehmigung von Organisationen geltende Gebühren je Einrichtung und Lehrgang. Die erste Einrichtung und der erste Ausbildungslehrgang sind in der personalabhängigen Genehmigungsgebühr enthalten. 3) Für bereits genehmigte Organisationen, die zusätzliche Einrichtungen oder Ausbildungslehrgänge beantragen, wird für jede Einrichtung bzw. jeden Lehrgang die anwendbare Gebühr erhoben. | ||
Tabelle 13: Genehmigung als Drittland-Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vc (Teil-CAMO))
| Pauschalgebühr 1 (EUR) | ||
| Genehmigungsgebühr | 74.340 | |
| Überwachungsgebühr | 74.340 | |
| Technische Berechtigungen | Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 2 (EUR) - Erstgenehmigung | Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 2 (EUR) - Überwachung |
| A1 = Flugzeuge über 5.700 kg | 18.590 | 18.590 |
| A2 = Flugzeuge von 5.700 kg und darunter | 9.290 | 9.290 |
| A3 = Hubschrauber | 9.290 | 9.290 |
| A4: alle anderen | 9.290 | 9.290 |
| 1) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.
2) Bei Organisationen mit mehreren A-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt. | ||
Tabelle 14: Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD) und Organisationen: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 4 Anhang VI (Teil-ARA) Unterabschnitt FSTD und Anhang VII (Teil-ORA) Unterabschnitt FSTD)
| Gebühr für die Genehmigung der Organisation (EUR) | |||
| Pauschalgebühr je Ort | 17.340 | ||
|
Gebühr für die Geräte-Qualifikationsbescheinigung (EUR) | |||
| Konfiguration mit einem Triebwerk und einer Ausrüstungsausstattung | Konfiguration mit zwei Triebwerken und/oder zwei Ausrüstungsausstattungen | Konfiguration mit drei und mehr Triebwerken und/oder drei und mehr Ausrüstungsausstattungen | |
| Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) | 45.080 | 55.490 | 64.500 |
| Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) | 19.080 | 22.560 | 31.560 |
| Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig | |
| Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) | 13.870 | 19.080 | 26.020 |
|
Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR) | |||
| Pauschalgebühr je Ort (kompliziert) | 7.810 | ||
| Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert) | 3.900 | ||
| Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR) | |||
| Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) | 12.820 | ||
| Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) - nur Flugzeuge - Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung 1 | 3.930 | ||
| Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) | 7.310 | ||
| Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig | |
| Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) | 5.210 | 6.940 | 10.400 |
| Erweitertes Bewertungsprogramm (EEP) - Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR) | |||
| Pauschalgebühr je Ort (kompliziert) | 15.610 | ||
| Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert) | 7.810 | ||
| Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR) | |||
|
EEP 3 Jahre | |||
| Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) | 5.740 | ||
| Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) | 3.430 | ||
| Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig | |
| Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) | 2.670 | 3.240 | 4.630 |
|
EEP 2 Jahre | |||
| Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) | 7.460 | ||
| Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) | 4.450 | ||
| Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig | Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig | |
| Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) | 3.300 | 4.170 | 6.080 |
| 1) Gilt nur für Flugsimulatoren in dem Drittland, das Vertragspartei eines bilateralen Abkommens mit der Union ist. | |||
Tabelle 15: Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Abkommen Genehmigungen nach " Teil-145" und " Teil-147" gleichwertig sind
| Pauschalgebühr (EUR) | |
| Neue Genehmigungen, je Antrag | 1.260 |
| Aufrechterhaltung bestehender Genehmigungen je Abrechnungszyklus | 1.260 |
Tabelle 16A: Übertragung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms (AMP): (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Punkt M.1 Nummer 3 Ziffer ii)
| Technische Berechtigungen | ||||
| A1 | A2 | A3 | A4 | |
| Gebühr für die Vorbereitung der Übertragung (EUR) 1 | 7.750 | 4.650 | 7.750 | 4.650 |
| 1) Die Gebühr wird je AMP-Dokument berechnet. | ||||
Tabelle 16B: Überwachung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Punkt M.1 Nummer 3 Ziffer ii)
| Überwachungsgebühr (EUR) 1 | ||||
| Technische Berechtigungen | ||||
| Flottengröße 2 | A1 | A2 | A3 | A4 |
| Klein (0 bis 4 Luftfahrzeuge) | 7.750 | 4.650 | 7.750 | 4.650 |
| Gering (5 bis 19 Luftfahrzeuge) | 15.500 | 9.300 | 15.500 | 9.300 |
| Mittelgroß (20 bis 149 Luftfahrzeuge) | 23.250 | 13.950 | 23.250 | 13.950 |
| Groß (mehr als 150 Luftfahrzeuge) | 31.000 | 18.600 | 31.000 | 18.600 |
| 1) Die Gebühr wird je AMP-Dokument berechnet.
2) Die Flottengröße entspricht der Summe der unter die einzelnen AMP fallenden Luftfahrzeuge. | ||||
Tabelle 17A: Übertragung der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO): (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vc (Teil-CAMO) im Falle einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139)
| Gebühr für die Vorbereitung der Übertragung (EUR) 1 | 20.000 |
| 1) Die Gebühr wird je CAMO berechnet. | |
Tabelle 17B: Überwachung von Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vc (Teil-CAMO) im Falle einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139)
| Technische Berechtigungen | ||||
| Flottengröße 1 | A1 | A2 | A3 | A4 |
| Überwachungsgebühr (EUR) 2 | ||||
| Klein (0 bis 4 Luftfahrzeuge) | 46.500 | 24.800 | 46.500 | 24.800 |
| Gering (5 bis 9 Luftfahrzeuge) | 86.800 | 49.600 | 86.800 | 49.600 |
| Mittelgroß (10 bis 19 Luftfahrzeuge) | 124.000 | 62.000 | 124.000 | 62.000 |
| Mittel-Groß (20 bis 149 Luftfahrzeuge) | 232.500 | 86.800 | 232.500 | 86.800 |
| Groß (150 bis 249 Luftfahrzeuge) | 310.000 | 124.000 | 310.000 | 124.000 |
| Sehr groß (mehr als 249 Luftfahrzeuge) | 496.000 | 186.000 | 496.000 | 186.000 |
| 1) Die Anzahl der Luftfahrzeuge entspricht der Gesamtzahl der von der Organisation für jede spezifische Berechtigung geführten Luftfahrzeuge.
2) Für Organisationen mit mehreren Berechtigungen setzt sich die Gebühr aus der Kombination aus der höchsten Berechtigung und der Gesamtzahl der von der Organisation geführten Luftfahrzeuge (Summe aller Luftfahrzeuge für jede spezifische Berechtigung) zusammen. | ||||
Tabelle 18: Genehmigung als Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen: (Siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))
| Genehmigungsgebühr 1 (EUR) | Überwachungsgebühr 1 (EUR) | |
| Eingesetzte Mitarbeiter unter 5 | 4.640 | 3.550 |
| zwischen 5 und 9 | 7.720 | 6.170 |
| zwischen 10 und 49 | 30.900 | 19.140 |
| zwischen 50 und 99 | 49.450 | 38.280 |
| zwischen 100 und 499 | 66.090 | 51.170 |
| zwischen 500 und 999 | 91.270 | 70.660 |
| über 999 | 128.140 | 99.150 |
| Pauschalgebühr entsprechend der folgenden technischen Berechtigung: Instandhaltung | Genehmigungsgebühr 2 (EUR) | Überwachungsgebühr 2 (EUR) |
| Flugzeuge - andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge | 6.000 | 4.640 |
| Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2.730 kg | 6.000 | 4.640 |
| Hubschrauber - andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge | 11.970 | 9.260 |
| Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 1.200 kg, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind | 11.970 | 9.260 |
| Luftschiffe | 1.190 | 930 |
| Ballone | 1.190 | 930 |
| Segelflugzeuge | 1.190 | 930 |
| Vollständige Turbinentriebwerke | 6.000 | 4.640 |
| Vollständige Kolbentriebwerke | 6.000 | 4.640 |
| Elektromotoren | 6.000 | 4.640 |
| Komponenten, ausgenommen vollständige Triebwerke | 1.190 | 930 |
| Zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) | 1.190 | 930 |
| Pauschalgebühr entsprechend den technischen Daten für folgende Berechtigung: Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Genehmigungsgebühr 3 (EUR) | Überwachungsgebühr 3 (EUR) |
| Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 15.000 | 15.000 |
| 1) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.
2) Organisationen, die mehrere Berechtigungen besitzen, wird jede technische Berechtigung in Rechnung gestellt. 3) Die Gebühr für das Recht auf Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu berechnen. | ||
Tabelle 19A: Übertragung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
| Ein AOC | Mehrere AOC | |
| Gebühr für die Vorbereitung der Übertragung (EUR) | 30.000 | 50.000 |
Tabelle 19B: Erstgenehmigung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses 5
| Luftfahrzeugkategorie | Genehmigungsgebühr (EUR) | Gebühr für weitere Muster (EUR) |
| HTOL über 55.000 kg | 500.000 | 31.000 |
| HTOL über 22.000 kg bis 55.000 kg | 450.000 | 25.000 |
| HTOL über 5.700 kg bis 22.000 kg | 425.000 | 15.500 |
| HTOL bis 5.700 kg | 400.000 | 7.750 |
| VTOL Groß | 500.000 | 31.000 |
| VTOL Mittelgroß | 450.000 | 15.500 |
| VTOL Klein | 400.000 | 7.750 |
| VTOL-fähige Luftfahrzeuge | 215.000 | 7.750 |
| Zusätzliche Sondergenehmigungen | ||
| Art der Änderung | Gebühr für Sondergenehmigungen (EUR) | |
| Hinzufügung einer Sondergenehmigung für Betriebsspezifikationen (ausgenommen leistungsbasierte Navigation, evidenzbasierte Ausbildung, Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen und elektronische Pilotenkoffer) | Groß | 15.500 |
| Hinzufügung einer Sondergenehmigung für Betriebsspezifikationen (leistungsbasierte Navigation, evidenzbasierte Ausbildung, Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen und elektronische Pilotenkoffer) | Signifikant | 31.000 |
Tabelle 19C: Überwachung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses 6
| Luftfahrzeugkategorie | Gesamtanzahl der in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge | Überwachungsgebühr (EUR) | Gebühr für weitere Muster (EUR) |
| HTOL über 55.000 kg | 0 bis 9 | 188.000 | 31.000 |
| 10 bis 49 | 230.000 | ||
| 50 bis 99 | 285.000 | ||
| 100 bis 149 | 340.000 | ||
| 150 bis 199 | 395.000 | ||
| über 200 | 450.000 | ||
| HTOL über 22.000 kg bis 55.000 kg | 0 bis 9 | 179.000 | 25.000 |
| 10 bis 49 | 221.000 | ||
| 50 bis 99 | 263.000 | ||
| 100 bis 149 | 305.000 | ||
| 150 bis 199 | 347.000 | ||
| über 200 | 389.000 | ||
| HTOL über 5.700 kg bis 22.000 kg | 0 bis 9 | 160.000 | 15.500 |
| 10 bis 49 | 203.000 | ||
| 50 bis 99 | 246.000 | ||
| über 100 | 289.000 | ||
| HTOL bis 5.700 kg | 0 bis 9 | 136.000 | 7.750 |
| 10 bis 49 | 167.000 | ||
| 50 bis 99 | 198.000 | ||
| über 100 | 229.000 | ||
| VTOL Groß | 0 bis 9 | 174.000 | 31.000 |
| 10 bis 49 | 226.000 | ||
| 50 bis 99 | 278.000 | ||
| über 100 | 330.000 | ||
| VTOL Mittelgroß | 0 bis 9 | 164.000 | 15.500 |
| 10 bis 49 | 209.000 | ||
| 50 bis 99 | 254.000 | ||
| über 100 | 299.000 | ||
| VTOL Klein | 0 bis 9 | 145.000 | 7.750 |
| 10 bis 49 | 182.000 | ||
| 50 bis 99 | 219.000 | ||
| über 100 | 256.000 | ||
| VTOL-fähige Luftfahrzeuge | 0 bis 9 | 145.000 | 7.750 |
| 10 bis 49 | 182.000 | ||
| 50 bis 99 | 219.000 | ||
| über 100 | 256.000 |
Tabelle 19D: Änderungen am Luftverkehrsbetreiberzeugnis
| Klassifizierung der Änderung | Genehmigungsgebühr (EUR) |
| Klein | 2.500 |
| Mittelgroß | 7.500 |
| Groß | 15.500 |
| Signifikant | 31.000 |
Tabelle 20A: Übertragung genehmigter Ausbildungsorganisationen (ATO): (Im Falle einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139)
| Anzahl der ATO | Gebühr für die Vorbereitung der Übertragung (EUR) |
| Eine ATO | 22.400 |
| Zwei ATO | 26.800 |
| Drei ATO | 29.100 |
| Mehr als drei ATO | 33.500 |
Tabelle 20B: Genehmigte Ausbildungsorganisation
| Gruppe | Genehmigungsgebühr (EUR) | Überwachungsgebühr 1 (EUR) |
| I | 34.100 | 10.100 |
| II | 42.800 | 17.400 |
| III | 62.000 | 26.600 |
| IV | 83.100 | 53.200 |
| V | 158.100 | 140.200 |
| VI | 210.800 | 203.800 |
| 1) Die Überwachungsgebühr deckt die ATO-Aufsichtsaufgaben und die folgenden Änderungen ab: Änderungen des benannten Personals, Änderungen der Bezeichnung des Zeugnisses, Änderungen der im Zeugnis angegebenen Anschrift, wenn keine Überprüfung neuer Räumlichkeiten erforderlich ist, Aktualisierungen der Ausbilderlisten, Streichung von ATO-Rechten und FSTD aus dem Zeugnis, Änderungen im Rahmen bereits genehmigter Lehrgänge, für die keine Prüfung vor Ort erforderlich ist. | ||
Tabelle 21: Genehmigung als ATM/ANS-Organisation: (Siehe Dienstleistungsumfang nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 7
| Größe der Organisation | |||
| Klein | Mittelgroß | Groß | |
| Genehmigungsgebühr (EUR) | |||
| Datendienste (DAT) Typ 1 oder Typ 2 | 55.000 | 63.000 | 77.000 |
| Datendienste (DAT) Typ 1 und Typ 2 | 63.000 | 83.000 | 110.000 |
| ATM-Netzfunktionen (NF) | - | - | 558.000 |
| Flugberatungsdienste (AIS) | 83.000 | 122.000 | 174.000 |
| Flugverfahrensplanung (FPD) | 42.000 | 62.000 | 87.000 |
| Kommunikation (C) | 138.000 | 212.000 | 310.000 |
| Navigation (N) | 138.000 | 212.000 | 310.000 |
| Überwachung (S) | 138.000 | 212.000 | 310.000 |
| Wetterdienste (MET) | 83.000 | 122.000 | 174.000 |
|
Überwachungsgebühr (EUR) 1 | |||
| Datendienste (DAT) Typ 1 oder Typ 2 | 39.000 | 45.000 | 55.000 |
| Datendienste (DAT) Typ 1 und Typ 2 | 45.000 | 59.000 | 78.000 |
| ATM-Netzfunktionen (NF) | - | - | 279.000 |
| Flugberatungsdienste (AIS) | 59.000 | 87.000 | 124.000 |
| Flugverfahrensplanung (FPD) | 30.000 | 44.000 | 62.000 |
| Kommunikation (C) | 69.000 | 106.000 | 155.000 |
| Navigation (N) | 69.000 | 106.000 | 155.000 |
| Überwachung (S) | 69.000 | 106.000 | 155.000 |
| Wetterdienste (MET) | 59.000 | 87.000 | 124.000 |
| 1) Änderungen, die in den Anwendungsbereich bereits zertifizierter Dienste fallen, sind in der Überwachungsgebühr enthalten. | |||
Tabelle 22: ATM/ANS-Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation: (Siehe Dienstleistungsumfang nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission 8
| Größe der Organisation | Genehmigungsgebühr (EUR) | Überwachungsgebühr 1 (EUR) |
| Klein | 30.380 | 27.280 |
| Einfach | 114.080 | 98.270 |
| Standard | 164.300 | 145.080 |
| Kompliziert | 254.520 | 225.690 |
| 1) Änderungen, die in den Tätigkeitsbereich bereits zertifizierter Organisationen fallen, sind in der Überwachungsgebühr enthalten. | ||
Tabelle 23: Umweltkennzeichnungssystem (Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates 9)
| Gebühr pro Umweltzeichen (EUR) | |
| Ausstellungsentgelt 1 2 | 90 |
| Erneuerungsentgelt 2 3 | 60 |
| 1) Das Ausstellungsentgelt gilt für Inhaber einzelner AOC, die beabsichtigen, Daten für die erstmalige Ausstellung von Umweltzeichen zu übermitteln, oder für Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über Umweltzeichen verfügten, wobei das ihnen letztmalig ausgestellte Umweltzeichen seit mehr als zwölf Monate ungültig ist.
2) Für ein AOC dürfen Entgelte für die Ausstellung und Erneuerung von bis zu höchstens 7.000 Umweltzeichen erhoben werden. Ab dem 7.001. Umweltzeichen dürfen keine Entgelte erhoben werden. 3) Das Erneuerungsentgelt gilt für Inhaber einzelner AOC, die genehmigte (und in den vorangegangenen zwölf Monaten gültige) Umweltzeichen innehaben und die die Ausstellung neuer Kennzeichen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2405 beantragen oder für den Fall, dass Umweltzeichen zwar ausgestellt wurden, jedoch nicht für die öffentliche Freigabe gelten. | |
Tabelle 24: Data-4-Sicherheitsplattform (D4S): Dienst für den Zugang zu Luftfahrtinformationen und -analysen über den europäischen Luftfahrtsektor.
| Service-Level | ||
| Grundlegend | Fortgeschritten | |
| D4S-Mitgliedsbeitrag (EUR) 1 | - | 50.000 |
| Nicht-D4S-Mitglied - Mitgliedsbeitrag für EU-Partner (EUR) | 50.000 | 100.000 |
| Nicht-D4S-Mitglied - Mitgliedsbeitrag für Nicht-EU-Partner (EUR) | 75.000 | 150.000 |
| 1) Für die Mitgliedschaft in Organisationen, die Teil des D4S-Programms sind | ||
Teil II
Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden
Stundensatz
| Anwendbarer Stundensatz (EUR/h) | 347 |
Stundenbasis entsprechend den jeweiligen Leistungen 10:
| Herstellung ohne Genehmigung | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Änderungen des Zeugnisses der genehmigten Ausbildungsorganisation, die nicht unter die Überwachungsgebühr fallen | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Zulassung als flugmedizinisches Zentrum | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Grenzüberschreitende Flugsicherungsdienste (ATS, ATFM, ASM, CNS, MET) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| ATM/ANS-Ausrüstungszertifizierung | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Zertifizierung der Flugplatzausrüstung | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Erklärung über die Flugplatzausrüstung | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Zeugnis der Ausbildungsorganisation für Fluglotsen | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Akzeptanz der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Zertifizierungsunterstützung für die Validierung: Einzelne Dienstleistung | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Flugsimulationsübungsgeräte: Sonstige besondere Leistungen | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Wechsel zu alternativen Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsorganisation | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Erstgenehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms (AMP) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Organisationszeugnis von U-Space-Diensteanbietern (U-Space Service Providers, USSP) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Überprüfung der Konstruktion von UAS, die in der Kategorie "speziell" betrieben werden | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| UAS, die in der Kategorie "zulassungspflichtig" betrieben werden | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Zertifizierung von VTOL-fähigen Luftfahrzeugen (VCA) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Zertifizierung von Elektromotoren und Zertifizierung von elektrischen und hybriden Antriebssystemen (EHPS) | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit ergänzenden Musterzulassungen | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Vorab-Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Innovationsdienste | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Genehmigung von Ausbildungslehrgängen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2018/1139 | Tatsächliche Anzahl von Stunden |
| Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS-25-Luftfahrzeuge | 6 Stunden |
| Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für sonstige Luftfahrzeuge | 2 Stunden |
| Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AMOC) | 4 Stunden |
| Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen | 3 Stunden |
| Basis-STC eine Seriennummer | 2 Stunden |
| Administrative Neuausgabe von Dokumenten ohne Einbeziehung der Technik | 1 Stunde |
| Prüfung der Befähigung | 1 Stunde |
| Erklärung über die Entwicklungsbefähigung (Antrag als Erklärte Entwicklungsorganisation) | 3 Stunden |
| ATM/ANS-Ausrüstungserklärung | 3 Stunden |
Teil IIA
Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen
A. Entgeltpflichtige Ausbildungsleistungen
B. Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten
Die Agentur kann eine Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten für Ausbildungsleistungen gewähren, die für folgende Adressaten erbracht werden:
| zu Teil IIa | Anlage |
| Präsenzausbildung | Dauer der Ausbildung in Tagen | |||||||
| 0,5 | 1 | 1,5 | 2 | 2,5 | 3 | 4 | 5 | |
| Entgelt für Einzelausbildung (EUR/Tag) | 620 | 1.000 | 1.300 | 1.530 | 1.770 | 2.000 | 2.420 | 2.810 |
| Session-Entgelt (EUR/Tag) | 4.910 | 8.000 | 10.390 | 12.210 | 14.180 | 16.010 | 19.380 | 22.460 |
| Online-Ausbildung | Dauer der Ausbildung in Stunden | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
| Entgelt für Einzelausbildung (EUR/Stunde) | 70 | 140 | 210 | 280 | 350 | 420 | 490 | 560 |
Teil III
Entgelte für Beschwerden
Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder die betreffende Organisation angegeben ist, multipliziert.
| Entgeltfestbetrag | 10.000 EUR |
| Entgeltkategorie für natürliche Personen | Koeffizient |
| 0,10 |
| Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Beschwerdeführers (EUR) | Koeffizient |
| unter 100.001 | 0,25 |
| zwischen 100.001 und 1.200.000 | 0,50 |
| zwischen 1.200.001 und 2.500.000 | 0,75 |
| zwischen 2.500.001 und 5.000.000 | 1,00 |
| zwischen 5.000.001 und 50.000.000 | 2,50 |
| zwischen 50.000.001 und 500.000.000 | 5,00 |
| zwischen 500.000.001 und 1.000.000.000 | 7,50 |
| über 1.000.000.000 | 10,00 |
Teil IV
Jährliche Inflationsrate
| Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: | "Eurostat HVPI (alle Elemente) - Europäische Union alle Länder" (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt |
| Wert der zu berücksichtigenden Rate: | Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Indexierung |
Teil V Erläuterungen
| Einfach | Standard | Signifikant |
Kompliziert Signifikant | |
| Ergänzende Musterzulassung (STC) - EASA | STC, erhebliche Konstruktionsänderung oder Reparatur, ausschließlich auf der Grundlage aktueller und erprobter Methoden zur Rechtfertigung, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Compliance-Prüfliste und Compliance-Unterlagen) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Projektmanager für die Zertifizierung allein oder unter Hinzuziehung nur eines Fachmanns bewertet werden können. | Alle sonstigen STC, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen | "Signifikant" ist in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.101 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (und auch in FAA 14CFR 21.101(b)) definiert. | "Komplizierte signifikante Änderung" (siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.101) unter Angabe von mindestens zwei Gründen, die ihre Einstufung als signifikant rechtfertigt (Beispiele für Kriterien gemäß Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.101 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012: Änderung der allgemeinen Konfiguration, Änderung der Konstruktionsgrundsätze, für die Zertifizierung verwendete Annahmen wurden für ungültig erklärt) oder signifikante Änderungen, die zwei oder mehr als signifikante Änderungen bezeichnete Beispiele umfassen (Spalte "Beschreibung der Änderung" in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Anlage A Punkt 21.A.101). Ist dies aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände gerechtfertigt, kann die Agentur einen als "kompliziert signifikant" eingestuften Antrag als "signifikant" neu einstufen (z.B. STC-Umstellung von Passagierauf Frachtbeförderung). |
| Erhebliche Konstruktionsänderungen - EASA | ||||
| Erhebliche Reparaturen - EASA | n. z. | n. z. |
| Genehmigungsumfang der Entwicklungsorganisation | Gruppe A | Gruppe B | Gruppe C |
| DOA 1 Inhaber von Musterzulassungen ETSOA-APU | Hoch kompliziert/groß | Kompliziert/klein-mittelgroß | Weniger kompliziert/sehr klein |
| DOA 2 STC/Änderungen/Reparaturen/ ETSOA (ohne APU) | Unbeschränkt | Beschränkt (technische Felder) | Beschränkt (Flugzeuggröße) |
| Hoch kompliziert/groß | Kompliziert/klein-mittelgroß | Weniger kompliziert/sehr klein | |
| DOA 3 STC/geringfügige Änderungen/Reparaturen | Unbeschränkt | Beschränkt (technische Felder) | Beschränkt (Flugzeuggröße) |
Teil 21 Leicht - Zertifizierung:
Teil 21 Leicht - Erklärung:
Für Erklärte Entwicklungsorganisationen:
Für Erklärte Herstellungsorganisationen:
Für diesen Zweck
Für die Ausweitung eines Orts, d. h. wenn sich ein Ort nur soweit von einem Ort entfernt befindet, dass es der Verwaltung möglich ist, die Compliance zu gewährleisten, ohne weitere Personen benennen zu müssen, wird keine zusätzliche Überwachungsgebühr erhoben.
Da jede Organisation einzigartig ist, muss eine maßgeschneiderte Analyse durchgeführt werden, um die Komplexität der Organisation unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten, der Größe und des Umfangs einschließlich der Anzahl der FSTD, deren Levels und der Anzahl der simulierten Flugzeugmuster zu bewerten.
EEP 2: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Anhang VII (Teil-ORA) Punkt ORA.FSTD.225 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf höchstens 24 Monate verlängert.
EEP 3: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Anhang VII (Teil-ORA) Punkt ORA.FSTD.225 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf höchstens 36 Monate verlängert.
Als Haupt-Luftverkehrsbetreiberzeugnis gilt innerhalb der Gruppe das Zeugnis, für das die höchste Überwachungsgebühr gilt.
| Änderungen | Klassifizierung |
| Hinzufügung eines HTOL/VTOL/VTOL-fähigen Luftfahrzeugs zu einer bestehenden Flotte (Muster) | Klein |
| Vorübergehende Überarbeitungen, für die eine vorherige Genehmigung des Betriebshandbuchs (Teil-A, Teil-B, Teil-C, Teil-D, Mindestausrüstungsliste), des Compliance-Handbuchs, des Sicherheitshandbuchs oder anderer Handbücher erforderlich ist | Klein |
| Dry-Leasing von in der Union registrierten Luftfahrzeugen | Klein |
| Änderung/Genehmigung einer benannten Person | Klein |
| Neue Flotte (Muster) - HTOL bis 5.700 kg | Klein |
| Neue Flotte (Muster) - VTOL Klein | Klein |
| Neue Flotte (Muster) - HTOL über 5.700 kg bis 22.000 kg | Mittelgroß |
| Neue Flotte (Muster) - VTOL Mittelgroß | Mittelgroß |
| Neue Flotte (Muster) - VTOL-fähiges Luftfahrzeug | Mittelgroß |
| Manuelle Überarbeitung des Betriebshandbuchs (Teil-A oder Teil-D) | Mittelgroß |
| Manuelle Überarbeitung oder Neuausgabe des Betriebshandbuchs (Teil-B, Teil-C oder Mindestausrüstungsliste), des Compliance-Handbuchs, des Sicherheitshandbuchs oder anderer Handbücher | Mittelgroß |
| Isolierte Risikobewertung oder Management von Änderungen (z.B. Flugbetrieb in Konfliktgebieten, organisatorische Änderungen, Teilnahme an Flugshow) | Mittelgroß |
| Rücknahme einer Sondergenehmigung einschließlich zugehöriger Überarbeitungen der einschlägigen Handbücher | Mittelgroß |
| Dry-Leasing von nicht in der Union registrierten Luftfahrzeugen | Mittelgroß |
| Neuausgabe des Betriebshandbuchs (Teil-A oder Teil-D) | Groß |
| Hinzufügung einer Sondergenehmigung für Betriebsspezifikationen (ausgenommen leistungsbasierte Navigation, evidenzbasierte Ausbildung, Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen und elektronische Pilotenkoffer) | Groß |
| Wet-Leasing von nicht in der Union registrierten Luftfahrzeugen | Groß |
| Neue Flotte (Muster) - HTOL über 22.000 kg bis 55.000 kg | Groß |
| Neue Flotte (Muster) - VTOL Groß | Groß |
| Hinzufügung einer Sondergenehmigung für Betriebsspezifikationen (leistungsbasierte Navigation, evidenzbasierte Ausbildung, Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen und elektronische Pilotenkoffer) | Signifikant |
| Neue Flotte (Muster) - HTOL über 55.000 kg | Signifikant |
Gebühren für identische Änderungen, die mehrere Luftverkehrsbetreiberzeugnisse innerhalb der einzigen Unternehmensgruppe betreffen, werden nur einmal erhoben, sofern die unter Nummer 13 genannten Kriterien erfüllt sind.
Für die Übertragung einzelner HTOL/VTOL/VTOL-fähiger Luftfahrzeuge innerhalb derselben Flotte (Muster) zwischen mehreren Luftverkehrsbetreiberzeugnissen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe wird keine Gebühr erhoben, sofern die in Nummer 13 genannten Kriterien erfüllt sind.
| Kriterien Gruppe | I | II | III | IV | V | VI |
| ATO-Personal, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) | max. 20 | max. 20 | über 20 | über 20 | über 20 | über 20 |
| Lizenzen | ATPL TK (A) oder ATPL TK (H) | LAPL/PPL (A) oder (H) SPL BPL | LAPL/PPL (A) oder (H) SPL BPL CPL ATPL | LAPL/PPL (A) oder (H) SPL BPL CPL ATPL MPL | LAPL/PPL (A) oder (H) SPL BPL CPL ATPL MPL | LAPL/PPL (A) oder (H) SPL BPL CPL ATPL MPL |
| Klassen-/Typenberechtigungen 1 2 | Keine Flugausbildung Keine FSTD-Ausbildung | Klassenberechtigung, Musterberechtigung umfasst Unterschiedsschulung Max. 2 Berechtigungen insgesamt (MCC, wird als 1 Berechtigung gezählt) | Klassenberechtigung, Musterberechtigung umfasst Unterschiedsschulung Max. 8 Berechtigungen insgesamt (MCC, wird als 1 Berechtigung gezählt) | Klassenberechtigung, Musterberechtigung umfasst Unterschiedsschulung Max. 15 Berechtigungen insgesamt (MCC, wird als 1 Berechtigung gezählt) | Klassenberechtigung, Musterberechtigung umfasst Unterschiedsschulung Max. 20 Berechtigungen insgesamt (MCC, wird als 1 Berechtigung gezählt) | Klassenberechtigung, Musterberechtigung umfasst Unterschiedsschulung Max. 15 Berechtigungen insgesamt (MCC, wird als 1 Berechtigung gezählt) |
| Sonstige Berechtigungen | Keine Flugausbildung Keine FSTD-Ausbildung | Nachtflugberechtigung Berechtigungen für Kunstflug UPRT FCL 745.A Bergflugberechtigung Max. 2 Berechtigungen insgesamt | Nachtflugberechtigung Berechtigungen für Kunstflug UPRT FCL 745.A Bergflugberechtigung Testflugberechtigung Max. 6 Berechtigungen insgesamt | Nachtflugberechtigung Berechtigungen für Kunstflug UPRT FCL 745.A Bergflugberechtigung Testflugberechtigung Max. 8 Berechtigungen insgesamt | Nachtflugberechtigung Berechtigungen für Kunstflug UPRT FCL 745.A Bergflugberechtigung Testflugberechtigung Max. 10 Berechtigungen insgesamt | Nachtflugberechtigung Berechtigungen für Kunstflug UPRT FCL 745.A Bergflugberechtigung Testflugberechtigung Max. 10 Berechtigungen insgesamt |
| FI-CRI-IRI-FTI | Keine Flugausbildung Keine FSTD-Ausbildung | FI -IRI -CRI Max. 2 verschiedene Lehrberechtigungs-Lehrgänge insgesamt | FI -IRI -CRI - FTI Max. 5 verschiedene Lehrberechtigungs-Lehrgänge insgesamt | FI -IRI -CRI - FTI Max. 10 verschiedene Lehrberechtigungs-Lehrgänge insgesamt | FI -IRI -CRI-FTI Max. 15 verschiedene Lehrberechtigungs-Lehrgänge insgesamt | FI -IRI -CRI-FTI Mehr als 15 verschiedene Lehrberechtigungs-Lehrgänge insgesamt |
| TRI/SFI (Muster) | Keine Flugausbildung Keine FSTD-Ausbildung | TRI/SFI Max. 2 verschiedene TRI/SFI-Lehrberechtigten-Lehrgänge insgesamt | TRI/SFI Max. 5 verschiedene TRI/SFI-Lehrberechtigten-Lehrgänge insgesamt | TRI/SFI Max. 10 verschiedene TRI/SFI-Lehrberechtigten-Lehrgänge insgesamt | TRI/SFI Max. 15 verschiedene TRI/SFI-Lehrberechtigten-Lehrgänge insgesamt | TRI/SFI Mehr als 15 verschiedene TRI/SFI-Lehrberechtigten-Lehrgänge insgesamt |
| Ausbildungsstätten | Nur Hauptstandort | Max. 1 zusätzliche Ausbildungsstätte | Max. 3 zusätzliche Ausbildungsstätten | Max. 5 zusätzliche Ausbildungsstätten | Max. 7 zusätzliche Ausbildungsstätten | Mehr als 7 zusätzliche Ausbildungsstätten |
| Anzahl der für die Durchführung der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster/-klassen oder FSTD (kumulativ) | Keine Flugausbildung Keine FSTD-Ausbildung | Max:
| Max:
| Max:
| Max:
| Mehr als:
|
| Gesamtanzahl der Luftfahrzeuge bzw. FSTD, die für die Durchführung der Ausbildung genutzt werden | Keine Flugausbildung Keine FSTD-Ausbildung | Max. 10 | Max. 24 | Max. 45 | Max. 60 | Über 60 |
| Anzahl der an der Durchführung der Ausbildung beteiligten Lehrberechtigten, einschließlich Theorielehrer (Anzahl der Teilnehmer) | Max. 15 | Max. 20 | Max. 40 | Max. 60 | Max. 80 | Über 80 |
| 1) Jede Klassenberechtigung zählt als 1 (Beispiel: SEP (Land), SEP (See), BE90 und A320 zählen als 4).
2) Bei Musterberechtigungen allein für die Landeausbildung richtet sich die Anzahl der Musterberechtigungen nach der Gesamtzahl der Landeausbildungslehrgänge multipliziert mit 0,5 und auf die nächste ganze Zahl gerundet. Die Musterberechtigung umfasst Landeausbildung und die Ausbildung ohne Flugzeiten | ||||||
| Klein | Mittelgroß |
Groß | |
| Größe der Organisation | Die Anzahl der an der Tätigkeit im Rahmen des Leistungsumfangs beteiligten Mitarbeiter (einschließlich Auftragnehmer) ist kleiner oder gleich 20, und die Anzahl der Standorte ist gleich 1 | die Anzahl der an der Tätigkeit im Rahmen des Leistungsumfangs beteiligten Mitarbeiter (einschließlich Auftragnehmer) liegt zwischen 21 und 100, oder die Anzahl der Standorte ist gleich 2 | die Anzahl der an der Tätigkeit im Rahmen des Leistungsumfangs beteiligten Mitarbeiter (einschließlich Auftragnehmer) liegt über 100, oder die Anzahl der Standorte liegt über 2 |
Genehmigungsgebühren:
| Klein | Einfach | Standard |
Kompliziert | |
| Größe der Organisation | Weniger als 25 Mitarbeiter sind an den Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs beteiligt und die Anzahl der Standorte für Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten ist gleich eins. | Weniger als 100 Mitarbeiter sind an den Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs beteiligt und die Anzahl der Standorte für Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten ist zwei oder weniger. | weniger als 400 Mitarbeiter sind an den Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs beteiligt und
die Anzahl der Standorte für Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten ist fünf oder weniger. | mehr als 400 Mitarbeiter sind an den Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs beteiligt oder die Anzahl der Standorte für Entwicklungs- oder Herstellungstätigkeiten ist sechs oder mehr. |
Teil VI
Reisekosten
(1) Wird eine Zertifizierungsleistung oder ein Dienst ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht, trägt der Antragsteller vorbehaltlich Absatz 3 die Reisekosten nach folgender Formel: d = v + a + h - e.
(2) Für die Formel in Absatz 1 gilt:
| d | = | zu zahlende Reisekosten |
| v | = | Kosten der Beförderung |
| a | = | Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen 11; |
| h | = | Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz; |
| e (e-Komponente) | = | durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz, vorbehaltlich der jährlichen Überprüfung und Indexierung. |
Betrifft eine Dienstreise mehr als ein Projekt, so wird die in diesem Absatz genannte Reisezeit den betreffenden Projekten im Verhältnis zu der Zeit oder den Tätigkeiten zugewiesen, die für das jeweilige Projekt vorgesehen sind.
(3) Empfänger von Ausbildungen oder ausbildungsbezogenen Dienstleistungen, die vor Ort erbracht werden, erstatten die Reisekosten des Personals der Agentur, das die Ausbildung durchführt, nach der Formel d = v + a + h.
(4) Für die Formel in Absatz 3 gilt:
| d | = | zu zahlende Reisekosten |
| v | = | Kosten der Beförderung |
| a | = | Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen 12; |
| h | = | Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II dieses Anhangs festgelegten Stundensatz; bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen. |
(5) Behörden, Organisationen oder sonstige Beteiligte im Sinne von Teil IIa Abschnitt B Buchstabe a dieses Anhangs können von der Erstattung der Reisekosten nach Absatz 3 dieses Teils befreit werden, wenn sie Ausbildungen vor Ort oder ausbildungsbezogene Leistungen in den Räumlichkeiten der Agentur anbieten, die Reisen beinhalten, wie sie bei von der Agentur durchgeführten Ausbildungen vor Ort oder in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen anfallen.
Teil VII
Entsprechungstabelle
2) Auf der Grundlage der verfügbaren Sicherheitsdaten kann die Agentur die Durchführung bestimmter Tätigkeiten für die TCO-Erstbewertung und das Monitoring gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 beschließen.
3) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).
5) Die zu entrichtende Gebühr setzt sich aus der Summe der folgenden drei Positionen zusammen:
6) Die zu entrichtende Gebühr setzt sich aus der Summe der folgenden drei Positionen zusammen:
7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/373/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1769/oj).
9) Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative "ReFuelEU Aviation") (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).
10) Die Liste der Leistungen in diesem Teil ist nicht erschöpfend und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Aus der Tatsache, dass eine Leistung in der Liste nicht aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Agentur diese Leistung nicht erbringen kann.
11) Siehe "Current per diems rates", wie auf der Website von EuropeAid der Kommission veröffentlicht (https://international-partnerships.ec.europa.eu/funding-and-technical-assistance/guidelines/managing-intervention/diem-rates_en?keyword=per%20diem%20rates).
12) Siehe "Current per diems rates", wie auf der Website von EuropeAid der Kommission veröffentlicht (https://international-partnerships.ec.europa.eu/funding-and-technical-assistance/guidelines/managing-intervention/diem-rates_en?keyword=per%20diem%20rates).
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