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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2349 der Kommission vom 14. November 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2025/2349 vom 19.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2025
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Wasserbecken zum Baden, sogenannter Swim Spa, für die Verwendung im Freien, aus ABS-Kunststoff, mit Abmessungen von ca. 420 × 225 × 127 cm. Die Ware hat ein Nettogewicht von 800 kg und ein Volumen von 5.000 l. Der Swim Spa ist ausgestattet mit:
Die Ware besteht aus einem abgestuften Becken mit 6 Massageplätzen mit insgesamt 36 Düsen (1 Platz mit 12 Düsen, 1 Platz mit 8 Düsen, 1 Platz mit 6 Düsen, 2 Plätze mit 4 Düsen und 1 Platz mit 2 Düsen). Zudem gibt es einen Schwimmbereich für eine Person, mit einer Länge von ca. 3 m, mit 4 Düsen (mit starkem Strahl, für stationäres Schwimmen im Gegenstrom). | 9506 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506, 9506 99 und 9506 99 90. Die Ware wird als aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehende Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) angesehen, die aus einem Hydromassagegerät der Position 9019 und einem Schwimm- und Planschbecken der Position 9506 besteht. Entsprechend dieser Vorschrift ist sie nach dem Bestandteil einzureihen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Da die Ware so konstruiert ist, dass sie gleichzeitig als Hydromassagegerät und als Schwimmbad funktioniert, kann der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden. Sowohl die speziellen Düsen und Pumpen, die für die Hydromassage/Spa-Therapie benötigt werden, als auch das Schwimmbecken, das mit leistungsstarken Düsen zur Erzeugung eines starken Strahls für das Gegenstromschwimmen oder andere sportliche Aktivitäten im Wasser ausgestattet ist, sind von gleicher Bedeutung. Folglich ist die Ware in die Position einzureihen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt genannt wird, d. h. in die Position 9506 als Schwimmbecken. Die Ware ist daher als Schwimmbecken in den KN-Code 9506 99 90 einzureihen. |
| *) Die Abbildungen dienen nur zur Information. | ||
| ENDE | |