Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2423 der Kommission vom 25. November 2025 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8187)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2423 vom 28.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Übertragungsart durch Vektoren.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(3) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern und dem Risiko einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 4 berücksichtigt.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere deren Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notimpfungen zur wirksamen Kontrolle einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung bei gehaltenen Tieren durchführen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Behörde Impfzonen festlegen und einen amtlichen Impfplan ausarbeiten, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 5, die die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, enthält unter anderem die spezifischen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Notschutzimpfungen bei Rindern zur Prävention oder Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Die genannte Delegierte Verordnung legt außerdem die Bedingungen fest, unter denen die Verbringung geimpfter Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notschutzimpfung gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung festgelegt.
(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 der Kommission 6 enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien. Insbesondere ist in Artikel 1 Buchstabe a des genannten Durchführungsbeschlusses die Einrichtung einer Sperrzone gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, die mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Darüber hinaus ist in Artikel 1 Buchstabe b des genannten Durchführungsbeschlusses die Einrichtung der Impfzonen I und II in Spanien gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorgesehen. Außerdem ist darin vorgesehen, dass diese Impfzonen mindestens die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Darüber hinaus ist in Artikel 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 vorgesehen, dass die in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie in den Impfzonen I und II erforderlichen Maßnahmen mindestens bis zu den in den Anhängen des genannten Durchführungsbeschlusses genannten Zeitpunkten anzuwenden sind.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 hat Frankreich im Zeitraum vom 30. Oktober 2025 bis zum 17. November 2025 sieben neue Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben in Gebieten des genannten Mitgliedstaats gemeldet, die an die Autonome Gemeinschaft Katalonien in Spanien angrenzen. Als Reaktion auf diese neuen Ausbrüche in Frankreich hat Spanien die Schutz- und Überwachungszonen in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in diesem Mitgliedstaat aktualisiert, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser jüngsten Ausbrüche in Frankreich sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 als Schutz- und Überwachungszonen gelisteten Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen durch den vorliegenden Beschluss aktualisiert und geändert werden.
(7) Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Ergebnisse des Ausbruchs in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien, die am 12. November 2025 als ES-LSD-2025-0009 gemeldet wurden, aufgrund einer Kontamination während der Verarbeitung nach einer gründlichen klinischen, epidemiologischen und Laboruntersuchung als falsch positiv eingestuft wurden. Daher sollte dieser Ausbruch aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 gestrichen werden.
(8) Angesichts der aktualisierten Schutz- und Überwachungszonen in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in Spanien ist es erforderlich, die derzeit in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 festgelegten Impfzonen I und II in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in diesem Mitgliedstaat anzupassen.
(9) Art, Größe und Geltungsdauer der in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 aufgeführten Impfzonen I und II müssen angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und der Fortschritte bei der Impfkampagne, insbesondere unter Berücksichtigung des Stands bei der Durchimpfung, geändert werden. Daher ist es erforderlich, in Anhang II dieses Beschlusses das Anfangs- und das Enddatum der Dauer der Impfzonen I und II anzugeben.
(10) Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 sind Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der genannten Zonen in Spanien oder außerhalb des genannten Mitgliedstaats bis zu den in dem genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten verboten. Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien ist es erforderlich, dieses Verbot beizubehalten.
(11) Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 sollten daher entsprechend geändert werden.
(12) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Spanien sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich gelten, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Spaniens, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern und auch um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union und ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 der Kommission vom 4. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2076 (ABl. L, 2025/2248, 7.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2248/oj).
| Anhang |
"Anhang I
Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Die Regionen Alt Empordà, Baix Empordà, Garrotxa, Gironès, Maresme, Osona, Pla de l'Estany, Selva und Vallès Oriental ES-LSD-2025-00001 ES-LSD-2025-00002 ES-LSD-2025-00003 ES-LSD-2025-00004 ES-LSD-2025-00005 ES-LSD-2025-00006 ES-LSD-2025-00007 ES-LSD-2025-00008 ES-LSD-2025-00010 ES-LSD-2025-00011 ES-LSD-2025-00012 ES-LSD-2025-00013 ES-LSD-2025-00014 ES-LSD-2025-00015 ES-LSD-2025-00016 ES-LSD-2025-00017 ES-LSD-2025-00018 | Schutzzone: The following municipalities from the region of Alt Empordà:
The following municipalities from the region of Baix Empordà:
The following municipalities from the region of Garrotxa:
The following municipalities from the region of Gironès:
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of Selva:
| 5.12.2025 |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Alt Empordà:
The following municipalities from the region of Baix Empordà:
The following municipalities from the region of Garrotxa:
The following municipalities from the region of Gironès:
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of La Selva:
| 6.12.2025 - 22.12.2025 | |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Baix Empordà
The following municipalities from the region of Garrotxa:
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Osona:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of La Selva:
The following municipalities from the region of Vallès Oriental:
| 22.12.2025 | |
| Region Okzitanien, Frankreich FR-LSD-2025-00084 FR-LSD-2025-00085 FR-LSD-2025-00086 FR-LSD-2025-00088 FR-LSD-2025-00089 FR-LSD-2025-00090 FR-LSD-2025-00093 FR-LSD-2025-00094 FR-LSD-2025-00095 FR-LSD-2025-00096 FR-LSD-2025-00097 FR-LSD-2025-00098 FR-LSD-2025-00099 FR-LSD-2025-000101 FR-LSD-2025-000102 | Schutzzone: The following municipalities from the region of Ripollès:
The following municipalities from the region of Cerdanya:
| 17.12.2025 |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Ripolles:
The following municipalities from the region of Cerdanya:
| 18.12.2025 - 3.1.2026 | |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Alt Urgell:
The following municipalities from the region of Berguedà:
The following municipalities from the region of Cerdanya:
The following municipalities from the region of Osona:
The following municipalities from the region of Ripollès:
| 3.1.2026 |
Anhang II
Impfzone II
Die in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361.
Impfzone I
Die folgenden Gebiete bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361:
| Verwaltungsbezirk | Impfzone I |
| Autonome Gemeinschaften Katalonien und Aragonien | The entire territory of the regions of Pla d'Urgell, La Noguera, Segarra, Anoia, Alt Penedès, Garraf, Baix Llobregat, Barcelonès, Vallès Occidental, Bages, Moianès, Solsonès, Pallars Jussà, Pallars Sobirà, Alta Ribagorça, Vall d'Aran, Alt Urgell, the parts of Cerdanya, Berguedà, Osona, Vallès Oriental and Maresme not included in Zone II, all in the Autonomous Community of Catalunya The following municipalities from the region of Segrià (Autonomous Community of Catalunya)
The following municipalities in the region of Tamarite de Litera (Autonomous Community of Aragón):
The following municipalities in the region of Graus (Autonomous Community of Aragón):
The following municipalities in the region of Castejón de Sos (Autonomous Community of Aragón):
|
| ENDE |