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Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2458 vom 12.12.2025)
Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2028 VO'en (EG) 763/2008 und (EU) 1260/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken spielen bei der Politikgestaltung und im Beschlussfassungsverfahren eine zentrale Rolle und sind daher für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die politischen Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels und des grünen und des digitalen Wandels, für die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz, des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie für politische Maßnahmen im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie für diejenigen, die für die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele erforderlich sind, sofern sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(2) Europäische Sozialstatistiken, einschließlich Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, werden derzeit auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzgebungsakten erstellt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte die nahtlose Integration und Straffung der europäischen Sozialstatistiken, die mit der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 begonnen wurde, fortgesetzt werden.
(3) Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Bezugsgröße für die verschiedensten politischen Indikatoren und werden in europäischen Statistiken häufig als Bezugsgrundlage verwendet, insbesondere für die Bereitstellung von Stichprobengrundlagen für die Durchführung repräsentativer Erhebungen über Personen und Haushalte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700.
(4) Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsvorausberechnungen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden. Diese Bevölkerungsvorausberechnungen werden auch für politische Analysen im Rahmen des Europäischen Semesters verwendet. Die Kommission (Eurostat) sollte über alle Statistiken verfügen, die erforderlich sind, um Bevölkerungsvorausberechnungen entsprechend dem Informationsbedarf der Union zu erstellen und zu veröffentlichen.
(5) Gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Regionale und lokale Daten, auch für verschiedene Gebietstypen, wie etwa Grenzregionen, Städte und ihre funktionalen städtischen Gebiete, Metropolregionen, ländliche Regionen sowie Berg- und Inselregionen, sind für die Erstellung dieser Berichte und für die regelmäßige Überwachung der demografischen Entwicklung und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Gebieten der Union erforderlich.
(6) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) wird eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten ermittelt. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gegenwärtig verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Daten über ihre Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) weiterhin diese Informationen bereitstellen.
(7) Im Jahr 2017 hat der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) die "Budapester Absichtserklärung über Migrationsbewegungen und Integrationsfragen - Migrationsstatistik" (im Folgenden "Budapester Absichtserklärung") angenommen, in dem der Bedarf an jährlichen Statistiken über die Größe und bestimmte soziale, wirtschaftliche und demografische Merkmale der Bevölkerung festgestellt wurde. Um die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, wie sie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Artikeln 10 und 19 AEUV verankert sind, zu achten, benötigt die Union zuverlässige und vergleichbare Statistiken. Die Verordnung (EU) 2019/1700 bietet einen Rahmen für die Datenerhebung anhand von Stichproben, der es ermöglicht, Daten über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu erheben, soweit dies auf der Grundlage von Stichproben möglich ist, und einige Aspekte der Gleichstellung und Diskriminierung durch die Erstellung sozioökonomischer Indikatoren und Informationen über Diskriminierungserfahrungen zu analysieren. Darüber hinaus führen die Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) spezifische Studien und gezielte Erhebungen durch, mit denen die Verfügbarkeit von Gleichstellungsstatistiken auf Unionsebene weiter ausgeweitet werden kann. Zudem stellt die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Daten und Informationen zur Verfügung, die durch Erhebungen über Lebens- und Arbeitsbedingungen gewonnen werden. Die künftige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Eurostat, der FRA, dem EIGE und Eurofound sollte im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens verbessert werden, um der wachsenden Nachfrage der Nutzer nach zuverlässigen und umfassenden Daten über Gleichstellung und Vielfalt in der Union gerecht zu werden.
(8) In der Budapester Absichtserklärung wurden auch verbesserte Statistiken über Migration sowie die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer bevölkerungs- und wanderungsbezogener Definitionen gefordert, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, im Hinblick auf neu entstehende Arten von Migration statistisch fundierte, relevante und anwendbare Konzepte und Definitionen festzulegen. Jüngste und andauernde Ereignisse wie der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und humanitäre Krisen wie die Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine machen die Bedeutung zeitnaher und detaillierter Statistiken über Migration und internationalen Schutz deutlich, die von entscheidender Bedeutung sind, um einen Überblick über die Migrationsströme in die Union, innerhalb der Union und aus der Union zu erhalten.
(9) Um die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele zu erreichen, sind für die Entwicklung und Bewertung wirksamer politischer Maßnahmen verbesserte Statistiken über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz von Wohnraum, detaillierte territoriale Daten über die Bevölkerungsverteilung und eingehendere Studien über die Beziehung zwischen Bevölkerung und Wohnungen erforderlich. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass zuverlässige, häufige und aktuelle Statistiken über Sterbefälle in der Union erforderlich sind. Die Union benötigt einen angemessenen Mechanismus für die obligatorische Erhebung solcher Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS), die mit der erforderlichen Häufigkeit, Aktualität und Detailgenauigkeit durchgeführt wird.
(10) Die obligatorische Datenerhebung innerhalb des ESS auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung soll die regelmäßige und zeitnahe Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte (European Pillar of Social Rights), bei der Verwirklichung der Kernziele des zugehörigen Aktionsplans und bei der Verwirklichung der Ziele der mit der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates 5 eingeführten Europäischen Garantie für Kinder auf nationaler Ebene erleichtern und gleichzeitig Daten bereitstellen, die die Bewertung der Verteilungsfolgen des Klimawandels und der einschlägigen politischen Maßnahmen erleichtern.
(11) Auf Vorschlag der Statistikkommission der VN nimmt der Wirtschafts- und Sozialrat der VN alle zehn Jahre Resolutionen zur Weltbevölkerungs- und -wohnungszählung an und fordert die Mitgliedsländer der VN auf, Volks- und Wohnungszählungen im Einklang mit internationalen und regionalen Empfehlungen durchzuführen und die Integrität, Zuverlässigkeit, Genauigkeit und den Wert der Ergebnisse der Volks- und Wohnungszählungen zu wahren. Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten diesen internationalen und regionalen Empfehlungen Rechnung tragen.
(12) Ein zentrales Ziel der Union besteht darin, Berichtspflichten zu straffen und Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus zielt darauf ab, die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen um 25 % zu rationalisieren und zu vereinfachen, ohne dadurch die jeweiligen politischen Ziele zu untergraben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In der genannten Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen. Ein neuer Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte die in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien umsetzen und darauf aufbauen sowie den Verwaltungsaufwand durch die wirksame und effiziente Nutzung verfügbarer Datenquellen, einschließlich Verwaltungsdaten, verringern.
(13) Da Verwaltungsdatensätze die kosteneffizientesten und verwaltungstechnisch effizientesten Datenquellen sind, die dem Grundsatz der einmaligen Erfassung entsprechen, sollte es möglich sein, sie für alle der Kommission übermittelten Datensätze zu verwenden, sofern die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch die Verwendung von Schätzmethoden bestätigen, dass die Erfassung und die Qualität dieser Datenquellen ausreichend sind, und sofern die Mitgliedstaaten die Erfassung und die Qualität in den Qualitätsberichten und Metadaten, die der Datenübermittlung beigefügt sind, ausführlich beschreiben.
(14) Die Bewertung der veröffentlichten Statistiken über Volks- und Wohnungszählungen in der Union, über internationale Migrationsströme, Migrantenbestände und den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sowie über Demografie hat gezeigt, dass der derzeitige Rechtsrahmen, bestehend aus den Verordnungen (EG) Nr. 862/2007 7 und (EG) Nr. 763/2008 8 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013, zu erheblichen Gesamtverbesserungen der Statistiken im Vergleich zur Lage im Jahr 2005 geführt hat, bevor der derzeitige Rechtsrahmen in Kraft war. Dieser Rahmen weist jedoch einen potenziellen Mangel an Kohärenz und Vergleichbarkeit auf, der behoben werden sollte.
(15) Der Klimawandel, der digitale Wandel, die sich kontinuierlich entwickelnde demografische Lage und die jüngsten Migrationstrends haben zu einem Bedarf an aktuelleren, häufigeren und detaillierteren europäischen Statistiken über Bevölkerung, sozioökonomische Entwicklungen, Lebensereignisse und Wohnraum geführt, einschließlich Einzelheiten zu Themen oder Gruppen, die in den letzten zehn Jahren politisch und gesellschaftlich relevant geworden sind. Außerdem ist der derzeitige Rechtsrahmen nicht flexibel genug, um sich an den sich wandelnden politischen Bedarf anzupassen und die Nutzung neuer Quellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Struktur des derzeitigen Rechtsrahmens in Form von drei gesonderten Verordnungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden, zu Unstimmigkeiten in den daraus resultierenden Statistiken geführt. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 am 31. August 2028 endet, ist schließlich ein neuer Rechtsrahmen für die gemäß der genannten Verordnung erhobenen demografischen Statistiken erforderlich. Der neue Rechtsrahmen sollte kohärenter und flexibler sein, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 ändern und die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 aufheben.
(16) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 umfasst Statistiken über das Land der Staatsangehörigkeit und den Geburtsort der Wohnbevölkerung (Migrantenbestände), über Wohnortwechsel zwischen Ländern (internationale Migrationsströme) und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Wohnbevölkerung. Die anderen gemäß jener Verordnung erstellten Statistiken betreffen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsrecht und internationalem Schutz. Die in Artikel 3 jener Verordnung genannten Statistiken sind eng mit den Statistiken über die Wohnbevölkerung und die demografische Entwicklung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 verknüpft und sollten mit ihnen übereinstimmen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Statistiken daher in einer einzigen Rechtsgrundlage zusammengefasst und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte gestrichen werden.
(17) Angesichts des sich rasch verändernden Charakters bestimmter Bevölkerungs- und Wohnungsmerkmale, insbesondere im Zusammenhang mit demografischen, sozioökonomischen und migrationsbezogenen Phänomenen, sowie der damit verbundenen Notwendigkeit einer raschen Ausrichtung und Anpassung der politischen Maßnahmen ist es erforderlich, dass Statistiken zeitnah nach Ablauf des für jeweils einschlägigen Bezugszeitraums zur Verfügung stehen. Die Periodizität und Aktualität der Statistiken sollte daher erheblich verbessert werden, und zwar wenn möglich durch die Nutzung von Verwaltungsdaten und Verwaltungsdatensätzen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen statistischen Ämter mit angemessenen Mitteln ausstatten.
(18) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde eine rasterbasierte Methodik für die Definition von territorialen Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung in Rasterzellen mit einer Auflösung von 1 km2 festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission 10, mit der eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählungen 2021 eingeführt wurde, sieht wichtige Volkszählungsergebnisse auf einem europaweiten 1-km2 -Gitter vor. Der neue Rechtsrahmen sollte die kontinuierliche Verbreitung georeferenzierter Bevölkerungsstatistiken auf der Grundlage von Rastern und deren Ausweitung auf Wohnungsstatistiken sicherstellen.
(19) Die in der vorliegenden Verordnung genannten Gebietseinheiten und Statistikraster sollten mit denen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übereinstimmen.
(20) Für die Zwecke der Geokodierung von Standorten soll das Thema "Statistische Einheiten" gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 verwendet werden.
(21) Der derzeitige Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die derzeit getrennten statistischen Prozesse in einen gemeinsamen Rahmen integriert werden, der es dem ESS ermöglicht, wirksam auf den neuen Informationsbedarf der Union zu reagieren und statistische Innovationen zu fördern. Es ist notwendig, die statistischen Produkte zu verbessern, um angesichts des demografischen, migrationsbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Wandels und der entsprechenden Herausforderungen weiterhin relevant zu bleiben und so die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung zu unterstützen.
(22) Die verbesserten regelmäßigen (jährlich und mehrmals pro Jahr vorzulegenden) Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten durch Informationen aus koordinierten Volks- und Wohnungszählungen in der Union ergänzt werden, die alle zehn Jahre im Einklang mit den Grundsätzen und Empfehlungen der Vereinten Nationen für Volks- und Wohnungszählungen durchgeführt werden. Volks- und Wohnungszählungen bieten eine einzigartige Gelegenheit, amtliche Statistiken in Bezug auf den Ablauf und auf die Ergebnisse sichtbar zu machen.
(23) Volks- und Wohnungszählungen der Union sollten kosteneffizienter werden, indem die umfangreichen Verwaltungsdaten, die in den Mitgliedstaaten oder über eine Kombination innovativer Methoden und Quellen, einschließlich neuer Quellen, die durch die Bereitstellung digitaler Dienste entstehen, verfügbar sind, in vollem Umfang genutzt werden. Diese Zählungen sollten auch dazu genutzt werden, die demografische Ausgangsbasis neu zu bestimmen. Die Nutzung dieser neuen Quellen sollte den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten rechtlichen, technischen und verfahrenstechnischen Schutzvorkehrungen unterliegen.
(24) Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten Zugang zu einer möglichst breiten Palette von Datenquellen haben, um hochwertige europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf kosteneffiziente Weise zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen (im Folgenden "nationale statistische Stellen") gemäß Artikel 17a der genannten Verordnung rechtzeitig auf die Verwaltungsdaten, die sich im Besitz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden, zugreifen können und diese Daten verwenden dürfen. Beispielsweise können Statistiken über die Energieeffizienz von Gebäuden auf Verwaltungsdaten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 beruhen. Nationale statistische Stellen sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 zeitnah und regelmäßig auf die nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zugreifen können. Um sicherzustellen, dass einschlägige Verwaltungsdatenquellen für die Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden können, ist es auch erforderlich, nationale statistische Stellen in Entscheidungen über die Gestaltung und Neuentwicklung dieser Datenquellen einzubeziehen.
(25) In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene umfassende Datenbanken und Interoperabilitätssysteme in Bezug auf Aufenthalt, Lebensereignisse, Staatsangehörigkeit sowie Migrations- und grenzüberschreitende Bewegungen der Bevölkerung entwickelt, wie etwa die mit den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 14, (EU) 2018/1724 15, (EU) 2019/817 16 und (EU) 2019/818 17 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systeme. Sie liefern wertvolle Informationen, die für die Erstellung und Qualitätssicherung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verwendet werden können.
(26) Es ist von wesentlicher Bedeutung, der Kommission (Eurostat) die Verwendung von Daten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen auf Unionsebene ausschließlich für statistische Zwecke zu ermöglichen, wobei die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 streng einzuhalten sind. Dies sollte insbesondere für diejenigen statistischen Daten gelten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden "CRRS") gespeichert sind, welcher mit Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817, mit Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 und mit den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, eingerichtet wurde. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der CRRS systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische Zwecke, operative Zwecke und Zwecke der Datenqualität bereitstellen soll, sollte die Kommission (Eurostat), soweit möglich, mit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zusammenarbeiten, um die erforderlichen europäischen Statistiken bereitzustellen.
(27) Bei Daten in Privatbesitz handelt es sich um die sehr großen Datenmengen, die private Einrichtungen infolge ihrer Tätigkeit besitzen und die von den nationalen statistischen Stellen und von der Kommission (Eurostat) zur Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden könnten. Diese Daten können den Erfassungsbereich, die Aktualität und die Krisenreaktionskapazitäten der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verbessern und statistische Innovationen ermöglichen. Diese Daten können bestehende demografische Statistiken und Migrationsstatistiken ergänzen, statistische Innovationen bewirken und sogar zur Erstellung frühzeitiger Schätzungen beitragen, sofern die Rechte und Freiheiten der Dateninhaber geschützt werden. Die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) haben Zugang zu diesen Daten und sind in der Lage, diese Daten zu nutzen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 mit privaten Dateninhabern zusammenarbeiten.
(28) Um die Vergleichbarkeit der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf Unionsebene sicherzustellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass gemeinsame Bevölkerungsdefinitionen verwendet und einheitlich umgesetzt werden. Um die einheitliche harmonisierte Bevölkerungsbasis konsequent, robust und kosteneffizient umzusetzen und gleichzeitig zeitnahe Ergebnisse sicherzustellen, sollte es möglich sein, gegebenenfalls wissenschaftlich fundierte Modellierungstechniken und statistische Methoden wie Lebenszeichen anzuwenden.
(29) Um die höchste Qualität bei der Erfassung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten statistische Schätzverfahren anwenden, um eine genaue Schätzung der Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, für detailliertere Untergliederungen, einschließlich territorialer Untergliederungen, Schätzverfahren anzuwenden. Ein erheblicher Mangel an Kenntnissen individueller Merkmale wie Alter und Geschlecht ist einigen Schätzverfahren inhärent, z.B. bei der Schätzung von Statistiken auf der Grundlage von Daten, die nicht aus administrativen oder anderen Quellen stammen. Führen solche Schätzverfahren zu einer unzureichend detaillierten Untergliederung, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine spezielle Anpassungskategorie zu nutzen, um die Bevölkerung in allen einschlägigen Datensätzen zu schätzen. Die Nutzung solcher Anpassungskategorien, bei der Daten als "unbekannt" angegeben werden können, bietet die notwendige Flexibilität für Situationen, in denen alle verfügbaren Datenquellen genutzt wurden und keine weiteren Details erhältlich sind. Wenn sie eine spezielle Anpassungskategorie nutzen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Methode erläutern und die Nutzung einer Anpassungskategorie in den einschlägigen Qualitätsberichten begründen.
(30) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission (Eurostat) bereitzustellenden technischen Format bereitstellen. Internationale Normen, wie die SDMX-Initiative (Statistical Data and Metadata Exchange), und innerhalb der Union entwickelte statistische oder technische Normen, wie Standards für Metadaten und Validierung oder Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens, sollten im erforderlichen Ausmaß für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verwendet werden. Der AESS hat die ESS-Standards für Metadaten und Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gebilligt. Diese Standards sollen zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen der vorliegenden Verordnung beitragen und sollten daher eingeführt werden.
(31) Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien in Bezug auf Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz erfüllen. Die Qualität dieser Statistiken sollte verbessert werden, soweit sich die Bedürfnisse der Union weiterentwickeln, und es sollten Mechanismen zur Reaktion auf mögliche Situationen, in denen die Qualität der Daten nicht sichergestellt ist, eingerichtet werden. Geeignete Ergebnisse der von der Kommission (Eurostat) durchgeführten Qualitätsbewertung sollten den Nutzern von Statistiken öffentlich zugänglich sein, indem der kostenlose und einfache Zugang zu diesen Statistiken über die Datenbanken der Kommission (Eurostat) auf ihrer Website und in ihren Veröffentlichungen sichergestellt wird.
(32) Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten den anhaltenden Mangel an Daten über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen, wie etwa Personen, die in Einrichtungen leben, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Menschen mit Migrationshintergrund und Staatenlose, beheben. Um das bestmögliche Bild der Gesellschaft zu erfassen und soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten zu verhindern, sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, sicherzustellen, dass schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen genau erfasst werden. Die gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Pilot- und Machbarkeitsstudien sollten genutzt werden, um dieses Problem anzugehen.
(33) Um über angemessene, zeitnahe und wirksame politische Maßnahmen zu verfügen, ist es notwendig, zuverlässige und vergleichbare Daten zu erhalten, die nach Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit, sozioökonomischem Status, geografischem Gebiet und sonstigen Merkmalen im Einklang mit den in Artikel 338 AEUV festgelegten statistischen Grundsätzen sowie mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken und dem Qualitätssicherungsrahmen des ESS untergliedert sind. Diese Daten sind wichtig, um demografische Entwicklungen und Entwicklungen im Bereich Wohnraum besser zu verstehen, intersektionelle Diskriminierung zu bekämpfen und die Strategien, politischen Ziele und Maßnahmen der Union umzusetzen und zu bewerten, wie etwa die in der Mitteilung der Kommission vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung festgelegte Europäische Strategie für Pflege und Betreuung, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 festgelegte Europäische Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die mit der Erklärung von Lissabon vom 21. Juni 2021 zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit eingeleitete Europäische Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit, die sich alle in hohem Maße auf Daten über Haushalte und Familien stützen. Die Untergliederung nach Behinderungen sollte gefördert werden, indem bestehende und neue Verwaltungsdatenquellen als Mittel verwendet werden. Die Erhebung und die Nutzung von Daten erfolgt unter vollständiger Achtung der auf Unionsebene und nationaler Ebene geltenden Standards für den Datenschutz und anderer Grundrechte, insbesondere wenn Daten über Minderjährige betroffen sind. Bei der Untergliederung nach Geschlecht sollten die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten berücksichtigt werden. In einigen Mitgliedstaaten ist es derzeit möglich, sich rechtlich als ein drittes, oftmals neutrales, Geschlecht registrieren zu lassen. Die vorliegende Verordnung lässt die einschlägigen nationalen Vorschriften, die eine solche Anerkennung vorsehen, unberührt.
(34) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält Vorschriften über die Bereitstellung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren Nutzung, einschließlich für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den Artikeln 21 und 22 jener Verordnung bereitgestellt und genutzt werden.
(35) Die Kommission (Eurostat) wahrt die statistische Geheimhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereitgestellten Daten. In Bezug auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen Bevölkerungsstatistiken sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, um die hohe Qualität der statistischen Aggregate auf europäischer Ebene sicherzustellen und die Offenlegung vertraulicher Daten in statistischen Produkten zu vermeiden, wobei eine Datenunterdrückung so weit wie möglich zu vermeiden ist.
(36) Auf nationaler Ebene verfügbare Datenquellen sind nicht immer in der Lage, Phänomene im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensereignissen und der Ausübung des Rechts von Personen, Wohnraum zu erwerben und zu besitzen, der als Primär-, Ferien- und Zweitwohnung genutzt wird, in der gesamten Union genau zu erfassen. Es gibt auch Asymmetrien bei den bilateralen Migrationsströmen und Schwierigkeiten bei der Messung von Bevölkerungsgruppen, z.B. bei Migranten, Obdachlosen oder Staatenlosen. Daher sollte der Datenaustausch für die Zwecke der Erstellung von Bevölkerungs- und Migrationsstatistiken sowie der Sicherstellung ihrer Qualität verstärkt und als eine weitere Datenquelle betrachtet werden. Ein solcher verstärkter Datenaustausch sollte ein Spektrum relevanter Daten abdecken, einschließlich Daten, die eindeutig keine Identifizierung - direkt oder indirekt - statistischer Einheiten ermöglichen. Er sollte Daten abdecken können, die potenziell unter die Geheimhaltungspflicht fallen. Die Mitgliedstaaten sollten sich im eigenen Interesse und im Interesse der anderen Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Datennutzung beteiligen, einschließlich an Pilotprojekten zur Bewertung innovativer sicherer Lösungen. Die Kommission (Eurostat) sollte auch eine sichere Infrastruktur einrichten, um einen solchen Datenaustausch zu erleichtern und gleichzeitig alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für den Datenschutz sicherzustellen.
(37) Die Weitergabe vertraulicher Daten sollte nur auf der Grundlage eines Antrags erfolgen, der die Notwendigkeit der Weitergabe dieser Daten gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 begründet.
(38) Längerfristig sollten die gemeinsamen Bemühungen im Rahmen des ESS zur Abmilderung grenzüberschreitender Angelegenheiten der statistischen Qualität - wie etwa die Doppelzählung von in der Union ansässigen Personen, die Freizügigkeit genießen - beispielsweise von einheitlichen digitalen Identifikatoren, die auf Unionsebene mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeführt wurden, profitieren.
(39) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 19, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten diese Gesetzgebungsakte für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei personenbezogenen Daten, die für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse verarbeitet werden, um vertrauliche statistische Daten handelt, die dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Diese Daten dürfen daher nur für statistische Zwecke und niemals für Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden. Für die Verarbeitung, den Austausch und die Archivierung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten vorzugsweise anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden, damit die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 angenommenen Garantien sichergestellt sind. Werden personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 verarbeitet, so sollten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Fairness, der Transparenz und Richtigkeit, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit uneingeschränkt angewandt werden. Ebenso sollten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiterentwickelten statistischen Grundsätze gelten.
(40) Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten weiterentwickelt werden, um dem neu entstehenden Datenbedarf aufgrund sich ändernder politischer Prioritäten sowie der demografischen, migrationsbedingten, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission (Eurostat) sollte Pilot- und Machbarkeitsstudien durchführen, in denen gegebenenfalls die Machbarkeit der betreffenden Anpassungen bewertet wird, und Aspekte, wie etwa Kosten und Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen berücksichtigt werden. Bei der Vorbereitung dieser Studien sollte die Kommission die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene sicherstellen und dabei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Studien in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewerten.
(41) Um demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Trends, technologischen Entwicklungen und der Notwendigkeit einer zielgerichteten und rechtzeitigen Politikgestaltung Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Einzelthemen, die Gegenstand der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sind, zu ändern und die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen zur zusätzlichen statistischen Datenerfassung festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 21 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(42) Der Bedeutung europäischer Statistiken als ein wesentliches Element einer faktengestützten Entscheidungsfindung wird mit dem in der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 festgelegten Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken (Binnenmarktprogramm) Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten sollten finanzielle Unterstützung aus dem Binnenmarktprogramm sowie aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 geschaffenen Instrument für technische Unterstützung im Einklang mit den Zielen und Vorschriften dieser Instrumente beantragen können, um ihre nationalen statistischen Systeme anzupassen, die Methodik und die Datenqualität der Statistiken und der Planung zu verbessern und alle zusätzliche Datenerhebungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
(43) Gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) 2024/2509 24 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 25 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 26, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 27 und (EU) 2017/1939 28 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF) befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft ( EUStA) ermächtigt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 zu untersuchen und diese zu verfolgen. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und - im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten - der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(44) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Spezifikation der Daten- und Metadatenanforderungen, die technischen Formate und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten, den Inhalt und den Aufbau von Qualitätsberichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 ausgeübt werden.
(45) Falls die Durchführung der vorliegenden Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission, in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum, den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können.
(46) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(47) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 16. März 2023 eine Stellungnahme 31 abgegeben.
(48) Der AESS wurde angehört
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken geschaffen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Staatsangehörigkeit" bezeichnet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und einem Staat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung, Adoption oder auf einem anderen Weg im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgt;2. "üblicher Aufenthaltsort" bezeichnet den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, sofern diese Person
- in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts überwiegend an diesem Ort gelebt hat, oder
- in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts an diesem Ort angekommen ist und die Absicht oder die Erwartung besteht, dass diese Person sich ab dem Tag der Ankunft mindestens 12 Monate überwiegend dort aufhält;
3. "Lebenszeichen" bezeichnet Informationen, die auf den tatsächlichen Aufenthalt und den üblichen Aufenthaltsort einer Person in dem betreffenden Gebiet hinweisen und die aus jeder geeigneten Quelle oder Kombination von Quellen bezogen werden können, einschließlich digitaler Spuren bezüglich der betreffenden Person;
4. "internationale Migration" bezeichnet ein Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in ein Drittland verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland hatte;
5. "Zuwanderer" bezeichnet eine Person, die im Bezugszeitraum international migriert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats zu begründen;
6. "Abwanderer" bezeichnet eine Person, die während des Bezugszeitraums international migriert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des meldenden Mitgliedstaats zu begründen, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats hatte;
7. "Binnenmigration" bezeichnet das Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Hoheitsgebiets des meldenden Mitgliedstaats verlegt;
8. "schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen" bezeichnet Gruppen von Personen, bei denen ein tatsächliches oder empfundenes Hindernis in Bezug auf die vollständige und repräsentative Einbeziehung in die Erhebung statistischer Daten oder die Identifizierung in solchen Daten besteht, das entweder darauf zurückzuführen ist, dass diese Gruppen nicht ausreichend erfasst werden oder darauf, dass spezifische Eigenschaften fehlen, um sie zu identifizieren;
9. "Unterkunft" bezeichnet ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bauwerk, einen Schutzraum oder ein Quartier, an dem sich eine oder mehrere Personen aufhalten, unabhängig davon, ob es für die menschliche Beherbergung ausgelegt oder bestimmt sind;
10. "separate Räumlichkeiten" bezeichnet von Wänden umgebene und von einem Dach oder einer Decke bedeckte Räumlichkeiten, in denen eine Person oder mehrere Personen unabhängig von anderen Personen wohnen können;
11. "unabhängige Räumlichkeiten" bezeichnet Räumlichkeiten mit einem direkten Zugang von einer Straße oder einer Treppe, einem Gang, einem Flur oder einem Gelände;
12. "herkömmliche Wohnung" bezeichnet baulich getrennte Räumlichkeiten und unabhängige Räumlichkeiten an einem festen Ort, die für ständige Bewohnung gedacht sind und am Bezugszeitpunkt als üblicher Aufenthaltsort verwendet wird, unbewohnt ist oder als Zweit- oder Saisonwohnung verwendet wird;
13. "Wohngebäude" bezeichnet ein dauerhaftes Bauwerk, das aus einer oder mehreren herkömmlichen Wohnungen besteht oder das für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist;
14. "Haushalt" bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich Unterkünfte teilen, oder eine Person, die nicht Teil eines anderen Haushalts ist;
15. "Einrichtung" bezeichnet Gemeinschaftsunterkünfte zum Zweck der langfristigen Unterbringung einer Gruppe von Personen und der Bereitstellung der für ihren täglichen Bedarf erforderlichen Leistungen bereitzustellen;
16. "Familie" bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die die meiste Zeit im selben Haushalt leben und die durch Elternschaft oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder eine eheähnliche Gemeinschaft miteinander verbunden sind;
17. "Verwaltungsdatensätze" bezeichnet Daten, aus einer nichtstatistischen Quelle, bei der es sich üblicherweise um ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register handelt, dessen Hauptzweck nicht in der Erstellung von Statistiken besteht;
18. "Bereich" bezeichnet einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;
19. "Thema" bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen umfasst;
20. "Einzelthema" bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;
21. "Datensatz" bezeichnet eine oder mehrere in strukturierter Form organisierte Variablen;
22. "Volks- und Wohnungszählung" bezeichnet die detaillierten zehnjährlichen Datensätze und Metadaten, die gemäß dieser Verordnung bereitzustellen sind;
23. "statistische Einheit" bezeichnet ein Mitglied einer Grundgesamtheit von Einheiten, d. h. Personen, Gegenstände oder Ereignisse, zu denen Daten erfasst und Statistiken erstellt werden;
24. "Variable" bezeichnet ein Merkmal einer statistischen Einheit, das mehr als eine Reihe von Werten aufweisen kann;
25. "Untergliederung" bezeichnet eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;
26. "nationale Ebene" bezeichnet eine Ebene, die sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bezieht;
27. "regionale Ebene" oder "NUTS-3" bezeichnet die NUTS-Ebene 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
28. "lokale Ebene" oder "LAU" bezeichnet die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
29. "Rasterebene" bezeichnet ein Statistikraster, das gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geführt und veröffentlicht wird;
30. "Rahmen" bezeichnet ein Verzeichnis, ein Material oder ein Gerät, das die Bestandteile der Zielgesamtheit begrenzt und identifiziert und das je nach Nutzung den Zugang zu den Elementen ermöglicht oder zusätzliche Merkmale liefert;
31. "Bezugszeitpunkt" bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Statistiken beziehen;
32. "Bezugszeitraum" bezeichnet den Zeitraum, auf den sich die Ereignisstatistiken beziehen;
33. "Bezugszeit" bezeichnet entweder einen Bezugszeitpunkt oder einen Bezugszeitraum, je nachdem, ob sich die Statistiken auf Ereignisse oder andere statistische Einheiten beziehen;
34. "Metadaten" bezeichnet Informationen, die für die Nutzung und Interpretation der Statistiken erforderlich sind und Datensätze auf strukturierte Weise beschreiben;
35. "vorgeprüfte Datensätze" bezeichnet Datensätze, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden.
Artikel 3 Bevölkerungsbasis
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Bevölkerungsbasis aus allen Personen, die zum Bezugszeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in der Union in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene, regionaler Ebene, lokaler Ebene oder auf Rasterebene haben.
(2) Die Bevölkerungsbasis umfasst alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, dass sie staatenlos sind oder waren.
(3) Von der Bevölkerungsbasis ausgenommen sind Personen, deren üblicher Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats liegt, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Bindungen, die die Personen zu diesem Mitgliedstaat haben.
(4) Hat eine Person keinen üblichen Aufenthaltsort, so gilt ihr üblicher Aufenthaltsort als ihr Standort zum Bezugszeitpunkt.
(5) Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Verordnung vorgesehene Definition des Begriffs "üblicher Aufenthaltsort" auf alle Datensätze an, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sowie auf nationaler Ebene, regionaler Ebene, lokaler Ebene und Rasterebene gemäß dem Anhang.
(6) Bei der Anwendung der Definition des Begriffs "üblicher Aufenthaltsort" verwenden die Mitgliedstaaten
(7) Für die Zwecke der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat stellt die Kommission dem Rat am Ende jedes Bezugsjahres Daten über die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten bereit, wie sie die Kommission (Eurostat) bis zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres veröffentlicht. Die Kommission stellt diese Daten auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten in dem im Anhang aufgeführten Datensatz übermittelt wurden, und auf der Grundlage etwaiger überarbeiteter Datensätze, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, zur Verfügung, wenn diese Datensätze von den Mitgliedstaaten vor dem 1. September des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres übermittelt werden.
Artikel 4 Statistische Einheiten
Für die folgenden statistischen Einheiten werden Statistiken im Rahmen dieser Verordnung erstellt:
Artikel 5 Statistische Anforderungen
(1) Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:
(2) Die Statistiken in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen werden nach der im Anhang aufgeführten Liste von Themen und Einzelthemen sowie ihrer entsprechenden Periodizität, ihren Bezugszeiten, ihren Datenübermittlungsfristen und ihren territorialen Ebenen in Datensätze gegliedert. Handelt es sich bei der statistischen Einheit um eine Person, so werden die Datensätze zumindest nach Geschlecht und Alter untergliedert, mit Ausnahme der Vorgabe in Fußnote 1 des Anhangs.
In Bezug auf das Einzelthema "Energiebezogene Gebäudemerkmale" sind die zu übermittelnden Daten zur Energieeffizienz von Gebäuden auf die Daten, die in der gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingerichteten nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind, zu beschränken.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Einzelthemen zu erlassen. Wird mit einem delegierten Rechtsakt ein neues Einzelthema eingeführt, so kann dieser delegierte Rechtsakt auch die betreffende Periodizität, Bezugszeit, Übermittlungsfrist und territoriale Ebene umfassen. Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens 18 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit erlassen.
(4) Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels stellt die Kommission sicher, dass
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Datensätze und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. In diesen Durchführungsrechtsakten ist Folgendes festgelegt:
(6) Bevor die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlässt, bewertet sie die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 erhobenen Statistiken über Personen und Haushalte. Beim Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts, begründet die Kommission die Einbeziehung von Variablen und Untergliederungen, die bereits gemäß der genannten Verordnung erhoben wurden. In diesen Durchführungsrechtsakten werden keine Daten verlangt, die naturgemäß nur direkt von Einzelpersonen erhoben werden können.
(7) Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie werden mindestens 18 Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen, außer in Bezug auf
Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen darstellen.
(8) Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor einer Änderung der Untergliederungen nach Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gebührend bewertet und berücksichtigt.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten für höchstens drei Bezugsjahre zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, sofern die zusätzliche Datenerhebung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken. Insbesondere dürfen die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz nicht zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer neuen statistischen Erhebung führen.
In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:
Diese delegierten Rechtsakte gelten nicht für Bezugszeiten vor 2030 und sehen zwischen den Bezugszeiten für jede zusätzliche Datenerhebung mindestens zwei Jahre vor. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden keine statistischen Anforderungen eingeführt, deren Bezugszeiten in die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bezugsjahre fallen.
Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 9 genannten zusätzlichen Informationen und der einschlägigen Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt:
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden spätestens 18 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 vorgenommen, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten berücksichtigt.
(11) Die in Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 8, Absatz 9 Unterabsatz 4 und Absatz 10 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Studien werden gemäß Artikel 14 finanziert.
Artikel 6 Periodizität und Bezugszeiten
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich, jährlich und mehrjährlich sowie im Rahmen einer zehnjährlichen Volks- und Wohnungszählung europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.
(2) Die Jahre, die auf "1" enden, sind die Bezugsjahre für die zehnjährliche Volks- und Wohnungszählung.
(3) Die Jahre, die auf "1", "5" und "8" enden, sind die Bezugsjahre für mehrjährliche Statistiken.
(4) Die Periodizität und die Bezugszeit für jedes Einzelthema sind im Anhang festgelegt.
(5) Der erste Bezugszeitpunkt, für den jährliche Statistiken zum Thema "Bevölkerungsbestände" vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2027. Der erste Bezugszeitpunkt, für den zehnjährliche Statistiken vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2031. Ein Mitgliedstaat übermittelt die Daten zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erstmals spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 verfügbar ist. Die erste Bezugszeit, für die andere Statistiken gemäß der vorliegenden Verordnung vorzulegen sind, ist das Jahr 2028.
Artikel 7 Der Kommission zu übermittelnde Datensätze und Metadaten
(1) Zur Übermittlung der vorgeprüften Datensätze und Metadaten an die Kommission (Eurostat) gemäß dem Anhang verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festzulegendes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über zentrale Dateneingangsdienste übermittelt.
(2) Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen Datensätze auf nationaler Ebene vor Ablauf der im Anhang oder in den gemäß Artikel 5 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen, so legen die Mitgliedstaaten diese Datensätze der Kommission (Eurostat) unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der nationalen Veröffentlichung oder innerhalb der im Anhang oder in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Folgendes:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die überarbeiteten Datensätze und Metadaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, zusammen mit den Qualitätsberichten gemäß Artikel 11, innerhalb von 14 Kalendertagen ab der Überarbeitung.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Entscheidung, die in diesem Absatz genannten Datensätze oder Metadaten zu überarbeiten.
Artikel 8 Datenquellen und Methodik
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) verwenden eine oder mehrere der folgenden Datenquellen, sofern diese Datenquellen die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die die in Artikel 11 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen:
(2) Für den Fall, dass ein von einem nationalen statistischen Amt oder der Kommission (Eurostat) an einen privaten Dateninhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gerichteter Antrag personenbezogene Daten aus Datenquellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels betrifft, so beschränkt sich dieser Antrag auf diejenigen Kategorien personenbezogener Daten, die von den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bereichen und Themen abgedeckt werden oder für die statistischen Schätzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, kontinuierlich innovative Quellen und Methoden zu entwickeln und nutzen sie, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erstellten Statistiken zu verbessern, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die den in Artikel 11 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(4) Die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf statistisch fundierten und gut dokumentierten Methoden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen und bewährter Verfahren wie Lebenszeichen und anderer wissenschaftlich fundierter statistischer Schätzverfahren, die zur Erstellung von Statistiken über die Wohnbevölkerung in den Mitgliedstaaten verwendet werden.
Artikel 9 Zeitnaher Zugang zu und Verwendung von Verwaltungsdaten
(1) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen.
(2) Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken zum Einzelthema der energiebezogenen Gebäudemerkmale haben die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen zeitnah und regelmäßig Zugang zu den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 und dürfen Verwaltungsdaten aus diesen Datenbanken verwenden.
(3) Für die Zwecke der Erstellung von Untergliederungen von Bevölkerungsdaten nach Geschlecht verwenden die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen die in den nationalen Verwaltungsdatenquellen verfügbaren Informationen.
(4) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724 eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden "CRRS") gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden. Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen stammen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten - wenn nach dem Unionsrecht möglich - für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.
Artikel 10 Listen der Länder und Gebiete
(1) Enthalten die Datensätze Informationen nach Ländern oder Gebieten, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung spezifische Untergliederungen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung oder Aktualisierung der Listen der Länder und Gebiete, die für die Untergliederungen der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Durchführungsrechtsakte, mit denen mehr als 25 % der Untergliederungskategorien der Länder oder Gebiete geändert wird, gelten frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
Artikel 11 Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Datensätze und Metadaten zu sichern, indem sie
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus den Quellen und Methoden gemäß Artikel 8 gewonnenen Daten eine genaue Schätzung der Bevölkerung gemäß Artikel 3 liefern.
Die Qualität der Datenerfassung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 6 wird von den Mitgliedstaaten in beigefügten Metadaten und Qualitätsberichten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels bestätigt und ausführlich beschrieben.
Die Mitgliedstaaten wenden die auf nationaler Ebene für die Gesamtbevölkerung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführten und in den Qualitätsberichten beschriebenen Schätzverfahren an, um alle Datensätze für die Einzelthemen "Grundlegende Merkmale der Person", "Sozioökonomische Merkmale der Person" und "Situation der Person im Haushalt" anzupassen, die auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a genannten Quellen erstellt werden.
Die Mitgliedstaaten können diese Schätzverfahren für weitere detaillierte Untergliederungen nutzen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine spezielle Anpassungskategorie verwenden.
(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um
(5) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen und der übermittelten Daten, unter anderem um sie in benutzerfreundlicher Form auf der Website der Kommission (Eurostat) zu veröffentlichen.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember 2030 und danach bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das auf "0", "3" oder "7" endet, einen Qualitätsbericht, in dem die Qualität der bereitgestellten Statistiken und die statistischen Verfahren für die während des betreffenden Zeitraums bereitgestellten Datensätze beschrieben werden. Diese Qualitätsberichte enthalten Angaben zu den verwendeten Datenquellen und Methoden, der Anwendung der Konzepte und Definitionen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Qualität der ausgewählten Datenquellen, den Datenkorrekturen und deren Gründen und Auswirkungen sowie zu den Methoden zur Kontrolle der statistischen Offenlegung. Ferner wird in diesen Qualitätsberichten ausführlich dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umgesetzt haben und wie die in Absatz 3 genannten Qualitätskriterien erfüllt wurden.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die und der Inhalt der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte dürfen keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten verursachen. Sie werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Für jegliche größere Anpassung, die in den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, kann finanzielle und technische Unterstützung gemäß Artikel 14 oder eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gewährt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der bereitgestellten Statistiken auswirken würden, und ergreifen im Falle negativer Auswirkungen auf die Qualität dieser Statistiken unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Problems.
(10) Auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Informationen notwendig sind, wie etwa die Bewertungsergebnisse der Datenquellen und die Dokumentation der Methoden.
Artikel 12 Gemeinsame Nutzung von Daten
(1) Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie zwischen diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat) ist ausschließlich die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken, die unter diese Verordnung fallen, sowie die Verbesserung der Qualität dieser europäischen Statistiken.
(2) Um eine sichere gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS mit allen erforderlichen Garantien in Bezug auf den physischen, technischen und logischen Schutz der Daten sicherzustellen, richtet die Kommission (Eurostat) eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 genannten Zweck nutzen. Die Kommission (Eurostat) und diese Ämter und Stellen, die diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 nutzen, gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung gemeinsam Verantwortliche. Falls diese Ämter und Stellen eine andere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung nutzen, stellen sie sicher, dass diese Infrastruktur mindestens das gleiche Maß an Sicherheit bietet, wie die von der Kommission (Eurostat) eingerichtete sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung.
(3) Die Weitergabe vertraulicher Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 kann auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern diese Weitergabe
(4) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 werden nicht-vertrauliche Daten unter den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen, einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie von diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat) gemeinsam genutzt.
(5) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten testen und bewerten im Rahmen von Pilotstudien die Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung sowie die Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre.
(6) Werden in den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels durchgeführten Pilotstudien wirksame und sichere Lösungen für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck ermittelt, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen technische Spezifikationen für die gemeinsame Datennutzung und Maßnahmen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13 Pilot- und Machbarkeitsstudien
(1) Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Machbarkeitsstudien ein, die Folgendes zum Ziel haben:
(2) Die Mitgliedstaaten können sich an den Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 beteiligen, stellen jedoch zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene sicher.
(3) Die Ergebnisse der Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.
Artikel 14 Finanzierung
(1) Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung wird den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ein Finanzbeitrag der Union aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 eingerichteten Binnenmarktprogramm zu folgenden Zwecken bereitgestellt:
Ein Finanzbeitrag kann auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.
(2) Die Höhe des Finanzbeitrags der Union gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen können im Einklang mit den jeweils geltenden Vorschriften dieser Programme auch Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unterstützung aus dem Instrument für technische Unterstützung beantragen, um die Qualität von Statistiken zu verbessern und Methoden zur Unterstützung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, wobei dies im Einklang mit den Vorschriften des Instruments für technische Unterstützung und dessen Ziel erfolgen muss, die Produktion und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie die diesbezügliche Qualitätskontrolle zu verbessern.
(3) Der Finanzbeitrag der Union gemäß Absatz 1 darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Artikel 15 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an den im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF), dem Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 3 oder 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 18 Ausnahmeregelungen
(1) Erfordert die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten entsprechend dem Verfahren gemäß den Absätzen 4 und 5 für höchstens drei Jahre Ausnahmeregelungen gewähren.
(2) Liegen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, hinreichende Nachweise dafür vor, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 weiterhin gerechtfertigt ist, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß den Absätzen 4 und 5 für höchstens drei Jahre eine daran anschließende Ausnahmeregelung gewähren.
(3) Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit einer zeitnahen Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen Aggregate auf europäischer Ebene. Bei Gewährung solcher Ausnahmeregelungen stellt die Kommission ferner sicher, dass die Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die unter die vorliegende Verordnung fallen und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 oder durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 abgedeckt waren, ohne Unterbrechung fortgeführt werden.
(4) Mitgliedstaaten, die eine Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 beantragen, stellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder - im Falle eines Antrags auf Verlängerung gemäß Absatz 2 - sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die bestehende Ausnahmeregelung gewährt wurde, bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu europäischen Statistiken über Asyl sowie über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf Einwanderungsbestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer";
2. In Artikel 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen;
3. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a, b und c werden gestrichen;
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) 'Staatsangehörigkeit' die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates *
____
*) Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (ABl. L, 2025/2458, 12.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2458/oj)."
c) Die Buchstaben f) und g) werden gestrichen.
4. Artikel 3 wird gestrichen;
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 9c Zeitnaher Zugang zu und Verwendung von Verwaltungsdaten
(1) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen.
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 * und (EU) 2018/1724 ** des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden 'CRRS') gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden. Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 *** und (EU) 2019/818 **** des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen (Large Scale IT Systems, im Folgenden 'LSIT') stammen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten - wenn nach dem Unionsrecht möglich - für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
**) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
***) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj).
****) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj)."
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 10a Listen der Länder und Gebiete
Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/2458 werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen der vorliegenden Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länderspezifischer und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2028 erstmals an."
Artikel 20 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.
Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (ABl. C, C/2025/3787, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3787/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 29. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025.
3) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1700/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1260/oj).
5) Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.06.2021 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1004/oj).
6) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).
7) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Migration und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj).
8) Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/763/oj).
9) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2 -Gitter (ABl. L 296 vom 22.11.2018 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1799/oj).
11) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/2/oj).
12) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj).
13) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
14) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
15) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
16) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj).
17) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).
18) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
19) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
20) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
21) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
22) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj).
23) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/240/oj).
24) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
25) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
26) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
27) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
28) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
29) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
30) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
31) ABl. C 123 vom 05.04.2023 S. 9.
| Bereiche, Themen und Einzelthemen mit Periodizität, Bezugszeit, Übermittlungsfrist und territorialer Ebene nach Einzelthemen | Anhang |
| Bereich | Thema | Einzelthema | Periodizität | Bezugszeit (Datum oder Zeitraum) | Übermittlungsfrist | Territoriale Ebene |
| Demografie | Bevölkerungsbestände | Grundlegende Merkmale der Person | A | 31.12.JJ | T+ 60 Tage | National 1 |
| T+6 Monate | National 2 + 3 | |||||
| T+10 Monate 4 | NUTS 3 | |||||
| T+12 Monate 5 | Raster 2 | |||||
| MA | 31.12.JJ | T+18 Monate 5 | NUTS 3 | |||
| MA | 31.12.JJ | T+24 Monate | LAU | |||
| D | 31.12.JJ | T+18 Monate 5 | NUTS 3 | |||
| D | 31.12.JJ | T+24 Monate | LAU | |||
| Sozioökonomische Merkmale der Person | MA | 31.12.JJ | T+18 Monate 5 | NUTS 3 + Raster 6 | ||
| MA | 31.12.JJ | T+24 Monate | LAU | |||
| D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU | |||
| Fruchtbarkeit | Lebendgeburten | Q | Monat | T+60 Tage | National 1 | |
| A | Jahr | T+10 Monate 4 | NUTS 3 + LAU | |||
| Legale Schwangerschaftsabbrüche 6 | A | Jahr | T+12 Monate | National | ||
| Mortalität | Sterbefälle | Q | Monat, Woche 6 | T+60 Tage | National 2 | |
| A | Jahr | T+10 Monate 4 | NUTS 3 + LAU | |||
| Sterbefälle bei Säuglingen | A | Jahr | T+9 Monate 4 | National | ||
| Später Fetaltod 6 | A | Jahr | T+12 Monate | National | ||
| Partnerschaften | Eheschließungen und Begründungen eingetragener Partnerschaften | A | Jahr | T+12 Monate | National | |
| Merkmale von Personen, die eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingehen | A | Jahr | T+12 Monate | National | ||
| Scheidungen und Auflösungen eingetragener Partnerschaften | A | Jahr | T+12 Monate | National | ||
| Migration | Zuwanderer | Q | Monat | T+120 Tage | National 1 | |
| A | Jahr | T+6 Monate | National 2 | |||
| T+12 Monate | NUTS 3 | |||||
| Abwanderer | A | Jahr | T+6 Monate | National 2 | ||
| T+12 Monate | NUTS 3 | |||||
| Binnenmigration | A | Jahr | T+12 Monate | NUTS 3 | ||
| Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und der Union | Personen, die die Staatsangehörigkeit erworben haben | A | Jahr | T+9 Monate | National | |
| Personen, die die Staatsangehörigkeit verloren/aufgegeben haben | A | Jahr | T+9 Monate 4 | National | ||
| Wohnung | Unterkunft | Merkmale der Unterkunft | D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU |
| Herkömmliche Wohnungen | Grundlegende Gebäudemerkmale | MA | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU + Raster | |
| D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU | |||
| Energiebezogene Gebäudemerkmale 7 | A (ab 2035) | 31.12.JJ | T+12 Monate | NUTS 3 | ||
| MA | 31.12.JJ | T+18 Monate 5 | NUTS 3 + Raster | |||
| D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU | |||
| Bewohnte herkömmliche Wohnungen | Merkmale bewohnter herkömmlicher Wohnungen | D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 | |
| Nutzung bewohnter herkömmlicher Wohnungen | D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 | ||
| Familien und Haushalte | Familien | Merkmale der Familie | D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU |
| Haushalte | Merkmale des Haushalts | A | 31.12.JJ | T+24 Monate | National | |
| MA | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU | |||
| Situation der Person im Haushalt | A | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 | ||
| D | 31.12.JJ | T+24 Monate | NUTS 3 + LAU | |||
| 1) Erste Schätzung der Gesamtzahlen auf nationaler Ebene.
2) Erste Schätzung, Untergliederungen auf Alter und Geschlecht beschränkt. 3) Die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene in diesem Datensatz entspricht der Zahl, die dem Rat gemäß Artikel 3 Absatz 7 von der Kommission bereitgestellt wird. 4) T+12 Monate bis 2035. 5) T+24 Monate bis 2035. 6) Bereitstellung auf freiwilliger Basis. 7) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung übermittelt ein Mitgliedstaat die Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erstmals spätestens 24 Monate nach dem Datum, an dem die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275* eingerichteten nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in diesem Mitgliedstaat verfügbar ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung sind die Daten zur Energieeffizienz von Gebäuden auf die in dieser nationalen Datenbank verfügbaren Daten beschränkt. | ||||||
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Schlüssel für die Spalte "Periodizität" | |
| Vierteljährlich | Q |
| Jährlich | A |
| Mehrjährlich (Jahre, die auf "1", "5", "8" enden) | MA |
| Zehnjährlich (Jahre, die auf "1" enden) | D |
| ENDE | |