Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2470 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8454)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2470 vom 08.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.

(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den zuständigen Behörden der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden müssen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2366 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2366 haben Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, die Niederlande, Polen und Portugal der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Bundesland Burgenland und einen Ausbruch bei Geflügel im Bundesland Oberösterreich in Österreich, sechs Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Limburg und Namur in Belgien, zwei Ausbrüche bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den Kreisen Jihočeský und Pardubický und sechs Ausbrüche bei Geflügel in den Kreisen Jihočeský und Středočeský in Tschechien, zwei Ausbrüche bei Geflügel in der Region Midtjylland in Dänemark, einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Departement Seine-Maritime und 42 Ausbrüche bei Geflügel in den Departements Ain, Côte-d'Or, Deux-Sèvres, Dordogne, Haute-Vienne, Loire, Loire-Atlantique, Maine-et-Loire und Vendée in Frankreich, 32 Ausbrüche bei Geflügel in den Bundesländern Brandenburg. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in Deutschland, einen Ausbruch bei Geflügel in der Grafschaft Laoighis in Irland, vier Ausbrüche bei Geflügel in den Regionen Lombardei und Piemont in Italien, einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Region Kurzeme in Lettland, einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Provinz Zeeland und elf Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Flevoland, Friesland, Gelderland, Groningen, Limburg, Noord-Holland Overijssel und Zuid-Holland in den Niederlanden, einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der WoiwodschaftŚląskie in Polen und zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Kujawsko-Pomorskie und Opolskie in Polen sowie zwei Ausbrüche bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den Distrikten Lisboa und Santarém und drei Ausbrüche bei Geflügel in den Distrikten Lisboa und Porto in Portugal.

(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission einen weiteren Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb im County Down in Nordirland gemeldet.

(8) Nach diesen 120 neuen Ausbrüchen haben Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, die Niederlande, Polen und Portugal sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(9) Darüber hinaus befindet sich der Herd des Ausbruchs der HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Bundesland Burgenland in Österreich in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Ungarn. Da sich die Überwachungszone für diesen Ausbruch in Österreich bis in das Hoheitsgebiet Ungarns erstreckt, hat die zuständige Behörde Österreichs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde Ungarns zusammengearbeitet.

(10) Darüber hinaus befinden sich die Herde dreier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in der Provinz Limburg in Belgien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu den Niederlanden. Da sich die Schutz- und Überwachungszonen für diese Ausbrüche in Belgien bis in das Hoheitsgebiet der Niederlande erstrecken und sich die Überwachungszone für einen dieser Ausbrüche in Belgien auch bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstreckt, hat die zuständige Behörde Belgiens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden der Niederlande und Deutschlands zusammengearbeitet.

(11) Außerdem befindet sich der Herd des Ausbruchs der HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Departement Bas-Rhin in Frankreich in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Deutschland. Da sich die Überwachungszone für diesen Ausbruch in Frankreich bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstreckt, hat die zuständige Behörde Frankreichs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde Deutschlands zusammengearbeitet.

(12) Darüber hinaus befinden sich die Herde dreier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel im Bundeland Nordrhein-Westfalen in Deutschland in unmittelbarer Nähe der Grenze zu den Niederlanden. Da sich die Überwachungszonen für diese Ausbrüche in Deutschland bis in das Hoheitsgebiet der Niederlande erstrecken, hat die zuständige Behörde Deutschlands gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde der Niederlande zusammengearbeitet.

(13) Außerdem befindet sich der Herd des Ausbruchs der HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Provinz Zeeland in den Niederlanden in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Belgien. Da sich die Überwachungszone für diesen Ausbruch in den Niederlanden bis in das Hoheitsgebiet Belgiens erstreckt, hat die zuständige Behörde der Niederlande gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde Belgiens zusammengearbeitet.

(14) Ferner hat die zuständige Behörde Frankreichs beschlossen, um oder angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen, die nach Ausbrüchen in den Departements Maine-et-Loire, Deux-Sèvres, Loire-Atlantique und Vendée mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung der HPAI abgegrenzt wurden, eine weitere Sperrzone einzurichten.

(15) Die Kommission hat die von Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Grenzen der von Ungarn eingerichteten Überwachungszone und der von Frankreich eingerichteten weiteren Sperrzone ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(16) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, in Zusammenarbeit mit Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland die von diesen Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Ungarn abgegrenzte Überwachungszone und die von Frankreich abgegrenzte weitere Sperrzone rasch auf Unionsebene festzulegen.

(17) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland als Schutz- und Überwachungszonen sowie die für Ungarn als Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach den neuen HPAI-Ausbrüchen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(18) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind derzeit für Österreich und Lettland keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen und für Frankreich keine Gebiete als weitere Sperrzonen ausgewiesen. Daher sollten die betreffenden Gebiete nun in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen für Österreich und Lettland und als weitere Sperrzone für Frankreich aufgeführt werden, um den Grenzen der von Österreich und Lettland nach den jüngsten Ausbrüchen der HPAI auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und den Grenzen der von Frankreich eingerichteten weiteren Sperrzone sowie der Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(19) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(21) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2366 der Kommission vom 19. November 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/2366, 24.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2366/oj).

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Anhang


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