Verordnung (EU) 2025/2481 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1834 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Übergangsbestimmungen, Prüftoleranzen, Korrekturen der Prüfergebnisse und weitere Bestimmungen über die Ventilatordrehzahl
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2481 vom 08.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2009/125/EG nach Artikel 79 Absatz 1 der genannten Verordnung teilweise aufgehoben. Der Kommission wurde jedoch die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2030 Änderungen zu erlassen, um technische Fragen im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu behandeln.
(2) In der Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission 3 sind Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren festgelegt, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden.
(3) Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollten die derzeitigen Definitionen der Begriffe "Bestpunkt" und "inhärente Drehzahl" geändert werden. In letzterer Begriffsbestimmung sollten außerdem die Versorgungsbedingungen des Motors genauer festgelegt werden.
(4) Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung der Vorschriften und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 auch für Produkte, die der Verordnung (EU) 2024/1834 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1834 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.
(5) Die in Anhang II Absätze 1 und 2 festgelegten Übergangsbestimmungen für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind, sowie für Ersatzventilatoren sollten präzisiert werden.
(6) In der Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission sind die Prüftoleranzen festgelegt, die die nationalen Marktüberwachungsbehörden bei der Überprüfung der Konformität von Ventilatoren anwenden. Wie die Konsultation der Interessenträger gezeigt hat, wäre angesichts der Variabilität anderer Parameter, die die Ventilatordrehzahl beeinflussen, eine größere Toleranzspanne bei der Überprüfung angemessen.
(7) Um eine einheitliche Anwendung der technischen Begriffe "Geschwindigkeit der Laufradspitze" und "Laufraddurchmesser" in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1834 zu gewährleisten, sollten diese beiden Begriffe definiert werden. Zudem sollte im selben Anhang klargestellt werden, dass der Korrekturfaktor für die Teillastkompensation Cc eine Funktion der elektrischen Eingangsleistung Pe in kW ist.
(8) Um einheitliche Prüfbedingungen für den Parameter "Elektrische Eingangsleistung Pe (in kW)" zu gewährleisten, sollte ein Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die Umgebungstemperatur während der Prüfung hinzugefügt werden.
(9) Bei der Prüfung von Ventilatoren können Luftdruck und -temperatur von den Standardluftbedingungen abweichen und die Prüfergebnisse beeinflussen. Es sollte klargestellt werden, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller bei der Prüfung von Ventilatoren die Prüfergebnisse im Einklang mit den anwendbaren technischen Normen korrigieren sollten, damit die Werte den Standardluftbedingungen entsprechen. Zudem sollten die Hersteller die Prüfergebnisse gegebenenfalls im Einklang mit den anwendbaren technischen Normen korrigieren können, um sie an die jeweils angegebene Drehzahl anzupassen, wenn eine Prüfung mit einer anderen Drehzahl durchgeführt wurde.
(10) Zur Verbesserung der Genauigkeit sollte der Begriff "Ventilatordrehzahl" in den Anhängen II und IV der Verordnung (EU) 2024/1834 durch den genaueren Begriff "inhärente Drehzahl" ersetzt werden.
(11) Die Verordnung (EU) 2024/1834 sollte daher geändert werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1834
Die Verordnung (EU) 2024/1834 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. 'Bestpunkt' (BEP) bezeichnet den besten Energieeffizienzpunkt für den Ventilatorbetrieb, der bei inhärenter Drehzahl bestimmt wird;"
b) die folgende Begriffsbestimmung wird als Nummer 32 hinzugefügt:
"32. 'inhärente Drehzahl' bezeichnet die Drehzahl des Ventilatorlaufrads, wenn der Ventilator bei Nennspannung und Nennfrequenz betrieben wird. Bei Ventilatoren, die eine Drehzahlregelung aufweisen oder für die Verwendung mit einer Drehzahlregelung bestimmt sind, ist die inhärente Drehzahl die vom Ventilator erreichte maximale Drehzahl oder die Drehzahl, auf die sich die vom Hersteller angegebene Effizienz bezieht, wobei die Drehzahl mit einem sicheren Betrieb und der beabsichtigten Verwendung des Ventilators vereinbar sein muss. Ist der Motor ein Mehrstufenmotor, so gilt die höchste Drehzahl, die dem Kunden zur Verfügung steht."
3. Artikel 8 siebter Gedankenstrich wird gestrichen.
4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aufgehoben. Die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung gelten gemäß Anhang II Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung jedoch bis zum 24. Juli 2027 für in andere Produkte integrierte Ventilatoren und bis zum 24. Juli 2037 für Ersatzventilatoren."
5. Artikel 10 über das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 24. Juli 2026. Artikel 9 Absatz 2 gilt jedoch ab dem 24. Juli 2024."
Die Anhänge I, II, III und IV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2025
2) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
3) Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1834/oj).
| Anhang |
Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2024/1834 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 36 wird gestrichen.
b) Die folgenden Nummern 40 und 41 werden angefügt:
"40. 'Geschwindigkeit der Laufradspitze' (utip) in m/s bezeichnet die Umfangsgeschwindigkeit der Laufradschaufelspitzen;
41. 'Laufraddurchmesser' (Dimpeller) in mm bezeichnet den über die Spitzen der Laufradschaufeln gemessenen maximalen Durchmesser."
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) nach der Überschrift "ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN VENTILATOREN" erhält der einleitende Satz in Absatz 2 folgende Fassung:
"Bis zum 24. Juli 2037 sind Ersatzventilatoren, die Ventilatoren ersetzen, die
von den Anforderungen der Nummern 1 bis 5 ausgenommen, wenn"
b) Nummer 2 Punkt 2 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
"l) inhärente Drehzahl am BEP oder bei Tm (in U/min, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet)";
c) Unter Nummer 3 Punkt 1 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Sie ist durch mindestens drei Leistungskurven bei unterschiedlichen Drehzahlen zu beschreiben: eine Leistungskurve für die inhärente Drehzahl, eine für eine niedrigere Drehzahl, die zwischen 40 % und 50 % der inhärenten Drehzahl beträgt, sowie eine weitere in der Mitte (± 10 Prozentpunkte) zwischen den anderen beiden Drehzahlen."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"Soweit relevant, sind die Prüfergebnisse entsprechend den anwendbaren Normen zu korrigieren, um Werte zu erhalten, die den Standardluftbedingungen und gegebenenfalls der anwendbaren inhärenten Drehzahl entsprechen. Die Einzelheiten dieser Korrekturen sind in der technischen Dokumentation anzugeben."
b) Unter Nummer 6.1 erhält der Satz "Cc ist ein Korrekturfaktor für die Teillastkompensation mit einem der folgenden Werte:" folgende Fassung:
"Cc ist ein Korrekturfaktor für die Teillastkompensation mit einem der folgenden Werte als Funktion der elektrischen Eingangsleistung Pe (in kW):"
c) In Tabelle 2 erhält der Text in der Spalte "Anmerkungen und kurze Beschreibung" für den Parameter "Elektrische Eingangsleistung Pe (in kW)" folgende Fassung:
"Die elektrische Eingangsleistung am BEP, gemessen an den Hauptklemmen des Motors oder, falls vorhanden, der Drehzahlregelung. EN IEC/60034-2-1:2014 für die elektrische Eingangsleistung von Elektromotoren, die direkt aus dem Netz gespeist werden, EN IEC 61800-9-2:2017 für die elektrische Eingangsleistung von Elektromotoren, die mit einem vollständigen Antriebsmodul (CDM) kombiniert sind und von diesem gespeist werden, einschließlich der anwendbaren Klauseln in Bezug auf die Umgebungstemperatur während der Prüfung (Klauseln 5.10 bzw. 7.10), d. h. zwischen 15 °C und 30 °C."
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen aus Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1781, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht."
b) Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
"(iv) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten liegen die ermittelten Werte des Exemplars des Modells (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte, berichtigt - soweit erforderlich - zur Anpassung an Standardluftbedingungen) innerhalb der in Tabelle 3 festgelegten Prüftoleranzen."
c) In Tabelle 3 "Prüftoleranzen" erhält die fünfte Zeile nach der Kopfzeile folgende Fassung:
| "Inhärente Drehzahl am BEP (U/min) | Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 5 % vom angegebenen Wert abweichen." |
| ENDE |