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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2513 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Zulassung eines Kupfer(II)-Betain-Komplexes als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2513 vom 12.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung eines Kupfer(II)-Betain-Komplexes gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Dieser Antrag betrifft die Zulassung eines Kupfer(II)-Betain-Komplexes als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 2 den Schluss, dass der Kupfer(II)-Betain-Komplex unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher sicher ist. In Bezug auf die Umwelt kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Stoff bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen für die terrestrischen Arten und die landgestützten Aquakultursysteme als sicher erachtet wird. Anhand der verfügbaren Daten konnte keine Schlussfolgerung zur Sicherheit des Zusatzstoffs für das Meeressediment gezogen werden, wenn er in Meereskäfigen verwendet wird. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber dem Zusatzstoff durch Einatmen wahrscheinlich ist. Der Zusatzstoff ist augenreizend und nicht hautreizend. Der Zusatzstoff wird aufgrund des Vorhandenseins von Nickel als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der verfügbaren Daten die Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht nachgewiesen werden kann. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 15. November 2023 3 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung des Zusatzstoffs unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in der Meeresaquakultur kein Risiko für das Kompartiment "Meeressediment" darstellt. Die Behörde wiederholte ihre frühere Schlussfolgerung, dass auf der Grundlage der verfügbaren Daten die Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht nachgewiesen werden kann. In ihrer dritten Stellungnahme vom 6. Mai 2025 4 kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff eine wirksame Kupferquelle für alle Tierarten darstellt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Kupfer(II)-Betain-Komplex die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffes für alle Tierarten zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2025
2) EFSA Journal, 2023;21(2):7817, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.7817.
3) EFSA Journal, 2023;21:e8460, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8460.
4) EFSA Journal, 2025;23:e9469, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9469.
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| Gehalt des Elements (Cu) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen | ||||||||
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3b416 | Kupfer(II)-Betain-Komplex | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Kupfer-Betain-Komplex mit einem Kupfergehalt von mindestens 19 % und einem Betaingehalt von mindestens 36 %; Nickel: höchstens 77 mg/kg; Fest ---------------------------------------------------- Charakterisierung des Wirkstoffs Bezeichnung: Catena-[diaqua-sulfat-μ2-(trimethylammonium)kupfer(II)-acetat] Chemische Formel: [Cu(H2O)2((CH3)3NCH2COO)(SO4)]n Spezifikationen: Kupfer: mindestens 19 %; Betain: mindestens 36 %; Schwefel: 9 %-12 %; Feuchtigkeit: höchstens 5 % Analysemethoden 1
Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Kupfer in den Vormischungen:
Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Kupfer im Mischfuttermittel:
Zur Quantifizierung von Betain im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung von Schwefel und des Sulfats im Futtermittelzusatzstoff:
Zum Nachweis der Bildung eines Kupfer(II)-Betain-Komplexes:
| Rinder | Vor dem Wiederkäueralter | 15 |
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1. Januar 2036 | |
| Sonstige Rinder | 30 | |||||||
| Schafe | 15 | |||||||
| Ziegen | 35 | |||||||
| Saugferkel und abgesetzte Ferkel | Bis zu vier Wochen nach dem Absetzen | 150 | ||||||
| Ferkel | Ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen | 100 | ||||||
| Krebstiere | 50 | |||||||
| Sonstige Tierarten und Tierkategorien | 25 | |||||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| ENDE | |