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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2532 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste
(ABl. L 2025/2532 vom 17.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Liste neuer Vertrauensdienste und neuer qualifizierter Vertrauensdienste, einschließlich des qualifizierten elektronischen Archivierungsdienstes, in die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgenommen. Es ist nun Sache der Kommission, eine Liste von Referenzstandards und erforderlichenfalls Spezifikationen für diese Dienste festzulegen.
(2) Elektronische Archivierung ist ein Dienst für die Entgegennahme, die Speicherung, den Abruf und die Löschung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente, der ihre Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit gewährleistet sowie ihre Unversehrtheit, Vertraulichkeit und den Nachweis ihrer Herkunft während des gesamten Bewahrungszeitraums erhält. Qualifizierte elektronische Archivierungsdienste haben im digitalen Umfeld eine große Bedeutung, weil sie den Übergang von herkömmlichen papiergestützten Verfahren zu entsprechenden elektronischen Verfahren fördern. Um sicherzustellen, dass die Vermutung der Integrität und Herkunft elektronischer Daten und elektronischer Dokumente während des Aufbewahrungszeitraums durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter bewahrt wird, und um ein hohes Maß an Transparenz und Vertrauen unter allen Beteiligten des Lebenszyklus der Informationen zu erreichen, ist es erforderlich, gemeinsame Spezifikationen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste festzulegen.
(3) Um die Beweiskraft, die Sicherheit und die Vertrauenswürdigkeit qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste zu erhöhen, sollten in Fällen, in denen elektronische Signaturen, elektronische Siegel oder elektronische Zeitstempel verwendet werden, um beispielsweise Archivierungsnachweise, Beweisaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Ereignissen, Aufzeichnungen über ordnungsgemäße Verfahrensabläufe oder Archivierungsbestätigungsberichte zu erstellen, zu besiegeln oder deren Datum und Uhrzeit zu bescheinigen, qualifizierte Vertrauensdienste benutzt werden.
(4) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 45j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Archivierungsdienste die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Referenzstandards für qualifizierte Archivierungsdienste sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten Archivierungsdienste zu gewährleisten.
(5) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.
(6) Um die Integrität und Herkunft elektronischer Daten und elektronischer Dokumente, die eine oder mehrere qualifizierte elektronische Signaturen bzw. ein oder mehrere qualifizierte elektronische Siegel enthalten, zu bewahren, sollten qualifizierte elektronische Archivierungsdienste Verfahren und Technologien verwenden, die geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit dieser elektronischen Signaturen und Siegel über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus zu verlängern und zumindest während des gesamten Bewahrungszeitraums zu gewährleisten.
(7) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Verfahren, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
(8) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 21. Oktober 2025 seine Stellungnahme 6 ab.
(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Elektronische Archivierung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischen Siegel
(1) Bei der Archivierung elektronischer Daten oder elektronischer Dokumente, die qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel enthalten, stellen die Anbieter qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste sicher, dass die Vertrauenswürdigkeit dieser qualifizierten elektronischen Signaturen oder qualifizierten elektronischen Siegel auch über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus aufrechterhalten wird und dass die Unversehrtheit und Richtigkeit der Herkunft der qualifizierten elektronischen Signaturen und Siegel zumindest bis zum Ende des gesetzlichen oder vertraglichen Bewahrungszeitraums gewahrt werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können Anbieter qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste auf einen qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen oder einen qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel zurückgreifen.
Artikel 2 Referenzstandards und Spezifikationen für die Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste
Die in Artikel 45j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2025
2) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
4) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data. europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
6) EDPS Formal comments on the draft Implementing Regulation laying down rules for the application of Regulation (EU) No 910/2014 as regards reference standards and specifications for qualified electronic archiving services.
| Liste der Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste | Anhang |
CEN/TS 18170:2025 ("CEN/TS 18170") gilt mit den folgenden Anpassungen:
2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3144 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 in Bezug auf geltende internationale Normen und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (ABl. L, 2024/3144, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3144/oj).
| ENDE | |