Durchführungsverordnung (EU) 2025/2545 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 durch Festlegung angepasster Bezugswerte für CO2-Emissionen und der Methode zur Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2545 vom 16.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden durch die Einführung neuer Einsatzprofile und Gangwechselverfahren sowie der vollständigen Bewertung fortschrittlicher Fahrassistenzsysteme im Simulationswerkzeug geändert, was zu einer Verringerung der CO2-Emissionswerte der repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge um mehr als 5 g CO2/km geführt hat.
(2) Die Kommission muss daher gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1242 die Bezugswerte für CO2-Emissionen für bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 der Kommission 3 genannte Fahrzeuguntergruppen erstmals anpassen und die angepassten Bezugswerte für Emissionen als i = 1 und die in der genannten Verordnung aufgeführten, nicht angepassten Bezugswerte für Emissionen als i = 0 bestimmen.
(3) Zur Berechnung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen muss gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 eine Methode zur Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge festgelegt werden, einschließlich ihrer statistischen Gewichtung und der Werte für Nutzlast und Fahrgastzahl.
(4) Um die Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 zu erfüllen, eine größtmögliche Genauigkeit zu erreichen und den Verwaltungsaufwand für die Hersteller zu begrenzen, sollten die repräsentativen Fahrzeuge für die Bestimmung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen (i = 1) die Untergruppe aller Fahrzeuge sein, für die im Berichtszeitraum des Jahres 2019 Daten gemeldet wurden und für die die Daten nach dem geänderten Typgenehmigungsverfahren neu simuliert werden könnten.
(5) Die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen wurden nach dem Anpassungsverfahren gemäß Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 ermittelt, wie in einem unter dem Aktenzeichen JRC138612 auf der Website der JRC öffentlich zugänglichen Bericht ausführlich erläutert wird, wobei die von einigen Herstellern aktualisierten Simulationsdaten berücksichtigt wurden.
(6) Damit das Ergebnis der Anpassung so bald wie möglich bei der Festlegung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und der CO2-Emissionsreduktionskurven berücksichtigt wird, sollten die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2025 gelten.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"Die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und die folgenden Berichtszeiträume sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt."
2. Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:
"Artikel 1a Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge für i = 1
Zur Bestimmung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen (i = 1) sind die spezifischen repräsentativen Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH Fahrzeuge, die in dem in Artikel 13c der Verordnung (EU) 2019/1242 genannten zentralen Register geführt werden, im Berichtszeitraum des Jahres 2019 gemeldet wurden und im zentralen Register als repräsentativ gekennzeichnet sind.
Die zur Bestimmung der CO2-Emissionen zu verwendenden Nutzlasten sind in Anhang I Nummer 2.5.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegt. Das statistische Gewicht gemäß Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 beträgt für alle repräsentativen Fahrzeuge '1'."
3. Der Anhang der Verordnung (EU) 2025/2335 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2025
2) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/595/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 der Kommission vom 20. November 2025 zur Festlegung der Bezugswerte für CO2-Emissionen für den Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L, 2025/2335, 21.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2335/oj).
| Anhang |
"Anhang
Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 (i = 0, nicht angepasst) und angepasste Bezugswerte für CO2-Emissionen (i = 1, angepasst) für bestimmte Fahrzeuguntergruppen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang II Nummer 2 der genannten Verordnung, in g/t km:
| Untergruppe (sg) | Bezugswerte für CO2-Emissionen in den jeweiligen Berichtszeiträumen | |
| Berichtszeiträume ab dem Jahr 2019 | Berichtszeiträume ab dem Jahr 2025 | |
| i = 0 (nicht angepasst) | i = 1 (angepasst) | |
| rCO2sg,0 in g/tkm | rCO2sg,1 in g/tkm | |
| 4-UD | 307,23 | 299,57 |
| 4-RD | 197,16 | 195,77 |
| 4-LH | 105,96 | 103,32 |
| 5-RD | 84,00 | 83,53 |
| 5-LH | 56,60 | 55,02 |
| 9-RD | 110,98 | 110,56 |
| 9-LH | 65,16 | 63,47 |
| 10-RD | 83,26 | 82,75 |
| 10-LH | 58,26 | 56,84" |
| ENDE |