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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2546 vom 22.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 legt Grundsätze für die Prüfung von grauen Emissionen fest, die auf Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt werden und die mit Waren verbunden sind, die ab 2026 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
(2) Um nach Möglichkeit Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den für das EU-EHS geltenden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 2 festgelegten Verfahren zu gewährleisten und gleichzeitig die Besonderheiten des CBAM zu berücksichtigen und den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten die einschlägigen Vorschriften, die im Rahmen des EU-EHS gelten, gebührend berücksichtigt werden. Aufgrund der Besonderheiten des CBAM sollte die Entscheidung der Prüfstelle, die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung zu ersetzen oder auf die Standortbegehung zu verzichten, nicht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden stehen.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 führen die Prüfstellen im Rahmen der Prüfung eine physische Standortbegehung der Anlage durch, in der einschlägige Waren hergestellt werden. Im ersten Prüfungsjahr sollte eine physische Standortbegehung der Anlage in jedem Fall Pflicht sein. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer Standortbegehung zu verringern, kann die Prüfstelle im zweiten darauffolgenden Prüfungsjahr die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen oder auf die Standortbegehung verzichten, sofern durch die Erfüllung bestimmter Kriterien sichergestellt ist, dass die Zuverlässigkeit der Prüfung nicht beeinträchtigt wird. Die Prüfstelle kann dies nur dann beschließen, wenn sie im Vorjahr eine physische Standortbegehung durchgeführt hat. Physische Standortbegehungen sollten mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Bei Anlagen, aus denen Strom in das Zollgebiet der Union eingeführt wird bzw. deren Strom zur Herstellung von Waren verwendet wird, sollte die Ersetzung der physischen Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung wegen der geringeren Komplexität der Prüfung noch flexibler gehandhabt werden.
(4) Die Prüfstelle sollte die physische Standortbegehung außerdem durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen können, wenn sie durch schwerwiegende, außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände an der Durchführung einer physischen Standortbegehung gehindert wird. Werden die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Prüfung der Anlage nicht durchgeführt werden.
(5) Die Analyse der Anfälligkeit gemeldeter Daten für Falschangaben und Nichtübereinstimmungen, die von wesentlicher Bedeutung sein könnten, ist ein zentraler Bestandteil des Prüfungsprozesses. Die Prüfstelle sollte einen risikobasierten Ansatz anwenden, um ein Prüfgutachten zu erhalten, das hinreichende Sicherheit dafür bietet, dass keine wesentlichen Falschangaben zu den Gesamtemissionen gemacht werden und dass der Bericht für zufriedenstellend befunden werden kann.
(6) Um die Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers vorzubereiten und die Prüfstelle bei der Bewertung der Frage zu unterstützen, ob eine Falschangabe, eine Nichtübereinstimmung oder ein Verstoß wesentliche Auswirkungen auf die Emissionsdaten oder die Anpassung der kostenlosen Zuteilung haben, sollten angemessene Wesentlichkeitsschwellen festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen der Komplexität und Neuartigkeit der CBAM-Prüfaufgaben sowie der Berechnungsgenauigkeit. Angesichts des besonderen Charakters des CBAM sollten diese Schwellen auf Warenebene festgelegt werden. Die Wesentlichkeitsschwellen können im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen praktischen Erfahrungen überprüft werden.
(7) Um die Erstellung, Vorlage, Lesbarkeit und Überprüfung von Prüfberichten zu erleichtern, sollte eine einzige elektronische, von der Kommission zu entwickelnde Vorlage verwendet werden. Der Prüfbericht sollte die Informationen enthalten, die für die Vorlage der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 und ihre Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung erforderlich sind.
(8) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, so gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gegebenenfalls die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.
(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen die Prüfungsgrundsätze, die von Prüfstellen anzuwenden sind, deren Tätigkeiten sich auf die ab dem 1. Januar 2026 freigesetzten Treibhausgasemissionen beziehen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2026 gelten.
(10) Parallel zu technischen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, auch auf Sachverständigenebene, hat die Europäische Kommission einschlägige Interessenträger, darunter Vertreter der Industrie, umfassend konsultiert, um Input für die Ausarbeitung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu erhalten.
(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission 5 sowie in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission 6 hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
1. "Falschangabe" Auslassungen, Fehlinterpretationen oder Fehler in den Berichtsdaten des Betreibers, wobei die Unsicherheit im Zusammenhang mit Messgeräten oder Laboranalysen unberücksichtigt bleibt;2. "wesentliche Falschangabe" eine Falschangabe, die entweder für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet oder die sich auf der Grundlage des Expertenwissens der Prüfstelle wegen ihrer Tragweite und Art auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder andere relevante Informationen auswirken könnte;
3. "Wesentlichkeitsschwelle" den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben entweder für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben als wesentlich erachtet;
4. "Nichtübereinstimmung" jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Betreiber, die nicht den für die betreffende Anlage geltenden Anforderungen des Überwachungsplans bzw. der Überwachungsmethodik gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 entspricht;
5. "wesentliche Nichtübereinstimmung" eine Nichtübereinstimmung, die zu einer wesentlichen Falschangabe führt.
Artikel 2 Physische Standortbegehungen und deren Ersetzung durch virtuelle Standortbegehungen bzw. Verzicht darauf
(1) Die Prüfstelle kann eine physische Standortbegehung gemäß Anhang II Abschnitt 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen, wenn die in Artikel 3 bzw. 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Prüfstelle kann auf die physische Standortbegehung gemäß Anhang II Abschnitt 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 verzichten, wenn die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die Prüfstelle unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihre Entscheidung, die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung zu ersetzen bzw. auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung zu verzichten.
Artikel 3 Bedingungen für eine virtuelle Standortbegehung bzw. für den Verzicht auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung
(1) Die Prüfstelle kann beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen oder auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung verzichten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Prüfstelle kann von der Durchführung einer physischen Standortbegehung einer Anlage, in der Strom erzeugt wird, absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 4 Bedingungen für virtuelle Standortbegehungen im Falle schwerwiegender, außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände
Die Prüfstelle kann beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 5 Wesentlichkeitsschwellen und andere Parameter
(1) Bei der Bewertung von Falschangaben zu gemeldeten Daten im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, wendet die Prüfstelle für jede Tonne der betreffenden mit dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichneten Ware die folgenden Wesentlichkeitsschwellen an:
(2) Die Prüfstelle beurteilt zudem auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße - entweder einzeln oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen - aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art für Folgendes als wesentlich anzusehen sind:
Artikel 6 Format des Prüfberichts
Der Prüfbericht wird auf der Grundlage einer Vorlage erstellt, die die Kommission über das CBAM-Register bereitstellt.
Die elektronische Vorlage umfasst mindestens die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen.
Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).
3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen (ABl. L, 2025/2551, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2551/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Methoden zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen (ABl. L, 2025/2547, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2547/oj).
7) Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
| Vorlage für den Prüfbericht | Anhang |
1. Allgemeine Identifikationsdaten
1.1. Identifikation des Betreibers und der Anlage
(1) Name der Anlage;
(2) eindeutige Anlagenkennung im CBAM-Register;
(3) einschlägiger Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Standort;
(4) vollständige Anschrift der Anlage in englischer Sprache und ihre geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen.
1.2. Identifikation des Prüfberichts
1.3. Identifikation der Prüfstelle
2. Informationen zur Prüfung
2.1. Prüfteam
2.2. Angaben zu physischen und virtuellen Standortbegehungen
2.3. Grundlagen der Prüftätigkeiten
2.4. Anlage und Prüfung der Daten
(1) Liste aller in der Anlage umgesetzten CBAM-relevanten Herstellungsverfahren und Produktionswege;
(2) Angaben dazu, wie die zugeordneten direkten und indirekten Emissionen jedes Herstellungsverfahrens berechnet wurden;
(3) Angabe, ob Brennstoffe mit Emissionsfaktor null verwendet werden und wie der Betreiber die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors null für die Brennstoffe nachweist;
(4) Angabe, ob messbare Wärme aus anderen Anlagen importiert oder in andere Anlagen exportiert wird;
(5) Angabe, ob Restgase in der Anlage erzeugt und verwendet oder aus anderen Anlagen importiert oder in andere Anlagen exportiert werden;
(6) Angabe, ob CO2-Abscheidung genutzt wird;
(1) gesamte direkte Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;
(2) wenn die Anlage Waren herstellt, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind:
(3) Mengen jeder Ware, gemessen in der Funktionseinheit für den jeweiligen KN-Code;
(4) spezifische direkte graue Emissionen jeder hergestellten Ware;
(5) gegebenenfalls für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom:
(6) für Waren, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind:
(7) spezifische einzubeziehende kostenlose Zuteilung jeder hergestellten Ware;
(8) Bestätigung der Verwendung der geltenden CBAM-Richtwerte und der Methoden zur Bestimmung der spezifischen einzubeziehenden kostenlosen Zuteilung.
2.5. Überprüfung der Daten von Vorläuferstoffen
(1) KN-Code;
(2) Bezeichnung der Ware;
(3) Ursprungsland, sofern bekannt und sofern der Vorläuferstoff außerhalb der Anlage hergestellt wurde;
(4) anwendbarer Standardwert;
(1) KN-Code;
(2) Bezeichnung der Ware;
(3) Ursprungsland;
(4) Berichtszeitraum und Angabe, ob er anhand des Standardberichtszeitraums oder der tatsächlichen Produktionszeit festgelegt wurde;
(5) spezifische graue Emissionen (direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen);
(6) Angaben zum Betreiber und zur Ursprungsanlage des Vorläuferstoffs:
(7) Angaben zur Prüfstelle, die die tatsächlichen Werte des Vorläuferstoffs geprüft hat:
2.6. Prüfgutachten
3. Anhang: Zusammenfassender Emissionsbericht des Betreibers gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547
4. Anmelderspezifisches Addendum zum Emissionsbericht des Betreibers für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom
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