Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 in Bezug auf das CBAM-Register
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2550 vom 22.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert. Mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt wurden unter anderem die Möglichkeit für zugelassene CBAM-Anmelder, die Einreichung von CBAM-Erklärungen an eine Person zu delegieren, die für Rechnung und im Namen dieses zugelassenen CBAM-Anmelders handelt, sowie Vorschriften über die Registrierung von Prüfern, ein massenbasierter Schwellenwert und Vorschriften über die Überwachung dieses Schwellenwerts.
(2) Einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission 3 müssen aktualisiert werden, um sie in Einklang mit der neuen Terminologie und den neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/956 zu bringen.
(3) Das CBAM-Register, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 eingerichtet wurde, ist mit anderen elektronischen Zollsystemen interoperabel. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission 4, in der die technischen Modalitäten für diese elektronischen Systeme festgelegt sind, wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission 5 ersetzt. Die Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 müssen daher aktualisiert werden.
(4) Um zu gewährleisten, dass Bescheinigungen im CBAM-Register erstellt werden können, und somit das Bescheinigungsverfahren zu erleichtern und die Echtheit der Bescheinigungsberichte sicherzustellen, müssen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten unabhängigen Person der Zugang zum CBAM-Register und dessen Nutzung ermöglicht werden. Um ausreichend Zeit für die Entwicklung der geeigneten technischen Lösung einzuräumen und die Kohärenz mit der Registrierung von Prüfern zu gewährleisten, sollte dieser Zugang frühestens am 1. Dezember 2026 gewährt werden.
(5) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 enthalten einen Fehler bezüglich der Liste der Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Fehler berichtigt werden.
(6) Es ist notwendig, den Antrag auf Registrierung durch das UUM & DS genauer auszuführen, damit die Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der Antragsteller, der zugelassenen CBAM-Anmelder oder der Personen zu handeln, deren Zulassung widerrufen wurde, Zugang zum CBAM-Register erhalten.
(7) Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/956 müssen die Zollbehörden Zugang zu den Informationen im CBAM-Register haben. Um die Richtigkeit der Zollinformationen sicherzustellen, sollten die Zollbehörden zusätzlich zum automatischen Informationsaustausch und zu den mit dem CBAM-Register interoperablen Zollsystemen Zugang zum CBAM-Register erhalten und dieses nutzen können, um Zulassungen zu validieren und zusätzliche Zolldaten auszutauschen.
(8) Um diese Infrastruktur einzurichten, sollte in dem vorliegenden Durchführungsrechtsakt auch das Verfahren für den Austausch von Informationen und Daten im CBAM-Register zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 genauer ausgeführt werden. Die Datenübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 sollte als Übertragung und Export relevanter und notwendiger Informationen aus dem CBAM-Register verstanden werden, wodurch die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 wahrzunehmen.
(9) Die zuständigen Behörden und die Kommission verarbeiten im CBAM-Register personenbezogene Daten entsprechend ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/956. Es ist notwendig, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 festgelegte Aufbewahrungsfrist für die Daten zu präzisieren, um sie so in Einklang mit den an der Verordnung (EU) 2023/956 vorgenommenen Änderungen zu bringen.
(10) Der Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend das Funktionieren des CBAM-Registers sollte an den Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/956 angepasst werden. Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2026 gelten, was die Bestimmungen über die Einführung und die Überwachung des massenbasierten Schwellenwerts, die Registrierung der unabhängigen Personen und der Prüfer und das Verfahren im Zusammenhang mit dem Informations- und Datenaustausch im CBAM-Register zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 angeht.
(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1. Beim CBAM-Register handelt es sich um eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die Datenelemente von CBAM-Konten, CBAM-Erklärungen, Anträgen auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, von Einführern der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, der Registrierung von Personen, die für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen handeln, der Registrierung von Betreibern, den Emissionsberichten, der Registrierung von Prüfern sowie von Prüfberichten akkreditierter Prüfer und von Prüfern ausgestellten Unterlagen, von den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten unabhängigen Personen (im Folgenden 'unabhängige Person') sowie von anderen Einführern für die Zwecke der Überwachung von Umgehungspraktiken gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/956 enthält und die den Zugang zu diesen Daten, die Fallbearbeitung und Vertraulichkeit gewährleistet.
2. Das CBAM-Register ermöglicht die Kommunikation, Mitteilungen, Registrierung, Prüfungen und den Informationsaustausch zwischen Kommission, zuständigen Behörden, Zollbehörden, zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, sowie Betreibern, Prüfstellen und unabhängigen Personen."
2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder und der Einführer, der den in Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 genannten massenbasierten Schwellenwert (im Folgenden 'massenbasierter Schwellenwert') überschreitet, niedergelassen sind, und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Person niedergelassen ist, die kein zugelassener CBAM-Anmelder ist und Waren in den in Artikel 26 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Fällen in das Zollgebiet der Union einführt, übermitteln ihre Sanktionsentscheidungen über das CBAM-Register an die Kommission."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:
"a) dem in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission * genannten System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS) für die Nutzerregistrierung und das Zugangsmanagement für die Mitgliedstaaten, die Kommission, die zugelassenen CBAM-Anmelder, die Antragsteller, die Personen, deren Zulassung widerrufen wurde, sowie die Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln;
b) dem in Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 genannten System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), damit die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten EORI-Daten abgeglichen werden können;
c) dem in Artikel 100 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 genannten Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts "EU-ZK Überwachung-3 (SURV3)" entwickelt wurde;
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission vom 13. März 2025 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/512, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/512/oj)."
ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) dem in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und in Artikel 70 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 genannten Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS2)."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"3. Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer den in Anhang VII Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten massenbasierten Schwellenwert überschreitet, so werden die Zollbehörden mittels des CRMS2 über das CBAM-Register darüber unterrichtet."
4. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Die Kommission und die nationalen zuständigen Behörden benennen für jedes der in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung genannten elektronischen Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser Komponenten auf koordinierte Weise erfolgen. Die Zollstellen benennen außerdem CBAM-Kontaktstellen. Die zuständigen Behörden und die Zollbehörden können auf bereits bestehende Kontaktstellen zurückgreifen."
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag auf Authentifizierung und Zugangsprüfung ist bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu stellen."
b) In Absatz 6 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Hat ein Antragsteller, ein zugelassener CBAM-Anmelder oder eine Person, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen wurde, den Zugang zum CBAM-Register an eine andere Person delegiert, so wird diese Person mittels der Berechtigungsnachweise identifiziert, die für das in den Absätzen 1 und 5 genannte UUM&DS-Zugangsmanagement verwendet werden.
Diese Person kann jederzeit beantragen, aus dem CBAM-Register gestrichen zu werden. Auf einen solchen Antrag hin deaktiviert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Zugang zum CBAM-Register gewährt hatte, den Zugang zum CBAM-Register unter Verwendung des UUM & DS-Systems."
6. Artikel 9 wird wie folgt geändert und berichtigt:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Das CBAM-Portal für Anmelder ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, und Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln."
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Verwendung der über das CBAM-Portal für Betreiber bereitgestellten Informationen."
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Das CBAM-Portal für Betreiber ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für Betreiber, Prüfer und unabhängige Personen. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Das CBAM-Portal für Betreiber wird von Betreibern, Prüfern und unabhängigen Personen gemäß den Artikeln 9, 10 und 10a der Verordnung (EU) 2023/956 für Folgendes verwendet:"
ii) Die folgenden Buchstaben ca und cb werden eingefügt:
"ca) Unterstützung der Prüfung und Zertifizierung der vom Betreiber, vom Prüfer oder vom zugelassenen CBAM-Anmelder eingespeisten Informationen;
cb) Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen dem Betreiber, dem Prüfer, der unabhängigen Person und dem zugelassenen CBAM-Anmelder;"
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Der Betreiber, der Prüfer und die unabhängige Person verwenden den zentralen EU-Zugangsdienst der Kommission, um den Zugang zum CBAM-Register zu beantragen."
d) Folgende Absätze 5 bis 9 werden angefügt:
"5. Die unabhängige Person stellt einen Antrag auf Registrierung im CBAM-Register bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist. Die unabhängige Person beantragt die Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Akkreditierung erteilt wurde, jedoch nicht vor dem 1. Dezember 2026. Die zuständige Behörde registriert die Angaben über die unabhängige Person im CBAM-Register.
6. Der in Absatz 4 genannte Antrag auf Registrierung muss folgende Angaben enthalten:
7. Die zuständige Behörde übermittelt der unabhängigen Person eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die zuständige Behörde setzt durch das CBAM-Register außerdem die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von der Registrierung in Kenntnis.
8. Die unabhängige Person unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung im CBAM-Register eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das CBAM-Register entsprechend aktualisiert wird.
9. Die zuständige Behörde streicht die unabhängige Person aus dem CBAM-Register, wenn diese nicht länger für einen für das CBAM relevanten Tätigkeitsbereich qualifiziert ist oder wenn die unabhängige Person ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 8 nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von der Streichung aus dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diese unabhängige Person aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind."
8. In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"5. Die Zollbehörden nutzen das CBAM-Register und erhalten Zugang dazu, um Zulassungen zu validieren und gegebenenfalls zusätzliche Zolldaten auszutauschen."
9. In Artikel 12 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
"2a. Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission muss mit einer separaten Komponente interoperabel sein, die es der Kommission ermöglicht, ihre in den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
2b. Die Kommission registriert alle einschlägigen Informationen und Daten und stellt sie den zuständigen Behörden über das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung bereit, sofern diese Informationen und Daten als erforderlich erachtet werden, damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 wahrnehmen können."
10. Artikel 18 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Verwaltung der Betreiber, Prüfer und unabhängigen Personen;"
11. Artikel 19 wird wie folgt geändert und berichtigt:
a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sowie Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, gemäß den Artikeln 8, 11 und 13 dieser Verordnung;"
b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Überwachung des massenbasierten Schwellenwerts gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956."
12. Artikel 21 wird wie folgt geändert und berichtigt:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sowie Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, dürfen nach ihrer Erfassung im Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Betreiber, Prüfer und unabhängige Personen dürfen nach ihrer Erfassung im CBAM-Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen. Im Einklang mit den Artikeln 9, 10 und 10a der Verordnung (EU) 2023/956 dürfen zugelassene CBAM-Anmelder auf die von Betreibern, Prüfern und unabhängigen Personen im CBAM-Register erfassten Daten zugreifen oder diese Daten anderweitig verarbeiten, wenn die Betreiber eine entsprechende Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 7 erteilt haben."
13. In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Als Zeitpunkt der Erfassung der in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten im Register gilt der früheste der folgenden Zeitpunkte:
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absätze 7 und 10 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2025
2) Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register (ABl. L, 2024/3210, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3210/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 1. Juni 2023 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1070/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission vom 13. März 2025 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/512, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/512/oj).
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