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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2551 vom 22.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 sind ab 2026 mit in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbundene graue Emissionen, die auf der Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt wurden, von einer Prüfstelle zu prüfen.
(2) Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 ergänzt das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete EU-Emissionshandelssystem (EHS). Die Synergien zwischen den beiden Instrumenten werden gesteigert, und der Verwaltungsaufwand für Prüfstellen, nationale Akkreditierungsstellen und zuständige Behörden wird verringert, indem Kohärenz und die Übereinstimmung zwischen den Anforderungen an die CBAM-Akkreditierung und -Prüfung und jenen für das EU-EHS gewährleistet werden.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 obliegt es den nationalen Akkreditierungsstellen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 benannt werden, Prüfstellen zu akkreditieren. Damit gewährleistet ist, dass nur Antragsteller akkreditiert werden, die in der Lage sind, graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 auf Grundlage der erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse zu prüfen, ist es notwendig, Anforderungen an die Kompetenz der Prüfstellen sowie jene Tätigkeiten festzulegen, zu denen sie nach erfolgter Akkreditierung fähig sein müssen.
(4) Um die Übereinstimmung mit den für das EU-EHS geltenden Anforderungen an die Akkreditierung und Prüfung zu gewährleisten und die Besonderheiten des CBAM zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Kompetenzen und jene Tätigkeiten zu benennen, die Prüfstellen gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen haben, ähnlich wie es bereits im Fall der Tätigkeiten und Anforderungen im Rahmen des EU-EHS erfolgt ist. Im Interesse eines wirksamen Antragsverfahrens müssen auch Regeln für die Einreichung des Antrags auf Akkreditierung festgelegt werden, mit dem Antragsteller ihre technische Kompetenz nachweisen.
(5) Um international geltenden Normen Rechnung zu tragen, die Übereinstimmung mit den für das EU-EHS geltenden Vorschriften zu gewährleisten und jegliche Verdopplung von Verfahren zu vermeiden, ist es angezeigt, auf bewährte Verfahren zurückzugreifen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen ergeben, die das Europäische Komitee für Normung auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angenommen hat. Daher ist es angezeigt, die Einhaltung bestimmter einschlägiger harmonisierter Normen, ergänzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte zusätzliche und spezifische Anforderungen, vorzusehen.
(6) Gemäß dem Grundsatz des Wettbewerbsverbots zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen sollten Antragsteller die Akkreditierung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie niedergelassen sind. Es muss jedoch die Möglichkeit für Antragsteller sichergestellt werden, die Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, falls es in ihrem eigenen Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle gibt oder die nationale Akkreditierungsstelle nicht über die Kompetenz zur Erbringung der verlangten Akkreditierungsleistungen verfügt.
(7) Damit mehr Antragsteller in Betracht kommen, die Kosten für in Drittländern niedergelassene Prüfstellen sinken und Betreiber deren Prüfleistungen in Anspruch nehmen können, sollte es juristischen Personen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, möglich sein, eine Akkreditierung bei einer beliebigen nationalen Akkreditierungsstelle zu beantragen. Ist die nationale Akkreditierungsstelle aufgrund mangelnder Kapazitäten oder anderer damit zusammenhängender Gründe nicht in der Lage, den Antrag eines in einem Drittland niedergelassenen Antragstellers zu bearbeiten, so sollte sie dies dem Antragsteller gegenüber hinreichend begründen und ihm eine Liste nationaler Akkreditierungsstellen zukommen lassen, die möglicherweise den Antrag bearbeiten können.
(8) Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten sicherstellen, dass die Prüfstellen über die erforderliche Kompetenz verfügen, um die in Anlagen stattfindenden technischen Prozesse zu verstehen und die spezifischen Überwachungs- und Berichterstattungsgrenzen einer Anlage je nach den dort hergestellten Waren zu bewerten. Zu diesem Zweck sollte für jede relevante CBAM-Tätigkeitsgruppe ein gesonderter Akkreditierungsbereich geschaffen werden, damit nationale Akkreditierungsstellen die Kompetenz und Leistung der Prüfstelle anhand spezifischer Kriterien je nach dem jeweiligen Akkreditierungsumfang evaluieren können.
(9) Zur Vermeidung einer Verdopplung von Verfahren und eines übermäßigen Verwaltungsaufwands einerseits und zur Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Akkreditierungsverfahrens andererseits sollten Prüfstellen, die im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 5 bereits für eine einschlägige Tätigkeitsgruppe im Rahmen des EU-EHS akkreditiert sind, eine Ausweitung ihres Akkreditierungsbereichs um die entsprechenden CBAM-Akkreditierungsurkunden beantragen können. Damit die nationalen Akkreditierungsstellen die entsprechenden Tätigkeitsgruppen im Rahmen des EU-EHS berücksichtigen können, müssen diese Tätigkeitsgruppen ermittelt werden.
(10) Die angemessene Ausführung von Akkreditierungstätigkeiten durch die nationalen Akkreditierungsstellen erfordert es, Vorschriften und Anforderungen für die Bewertung von Akkreditierungsanträgen festzulegen.
(11) Damit die nationalen Akkreditierungsstellen die Prüfstellen kontrollieren und beaufsichtigen können und um sicherzustellen, dass die Prüfstellen ihre fachliche Kompetenz zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe aufrechterhalten, müssen die von den nationalen Akkreditierungsstellen zu leistenden Überwachungstätigkeiten festgelegt werden. Kommt die nationale Akkreditierungsstelle zu dem Schluss, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung 2025/2546 der Kommission 6 nicht entsprochen und die Prüftätigkeiten nicht durchgeführt hat, so sollte es der nationalen Akkreditierungsstelle möglich sein, Verwaltungsmaßnahmen wie die Aussetzung oder den Entzug der Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs zu ergreifen.
(12) Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle und Beaufsichtigung der Prüfstellen ist es angezeigt, Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Prüfstelle und der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, der nationalen Akkreditierungsstelle und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission festzulegen. Dieser Informationsaustausch sollte unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses im Einklang mit geltendem einzelstaatlichen oder EU-Recht erfolgen.
(13) Wenn ein Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle einrichtet oder keine Akkreditierungstätigkeiten für die Zwecke dieser Verordnung ausführt, sollte die zuständige Behörde im Sinne einer effizienten Beaufsichtigung der Prüfstellen der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats jegliche Beschwerden über eine von dieser Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle mitteilen sowie Informationen über die Überprüfung von Prüfberichten an andere zuständigen Behörden und die Kommission unter Verwendung des CBAM-Registers übermitteln.
(14) Damit die Angaben zu akkreditierten Prüfstellen im CBAM-Register zuverlässig und stets auf dem neuesten Stand sind, sollten die nationalen Akkreditierungsstellen die zuständige Behörde über jede Änderung in Bezug auf die Akkreditierung einer Prüfstelle informieren.
(15) Zur Unterstützung der Überprüfung von Prüfberichten sollte die nationale Akkreditierungsstelle regelmäßig mit der zuständigen Behörde Informationen über die in Bezug auf Prüfstellen geplanten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Kontrolle dieser Tätigkeiten austauschen. Die zuständige Behörde sollte diese Informationen mittels des CBAM-Registers an die Kommission und weitere zuständige Behörden weitergeben. Die zuständige Behörde wiederum sollte der nationalen Akkreditierungsstelle alle relevanten Informationen übermitteln, die sich aus der Überprüfung der Prüfberichte ergeben, und so deren Akkreditierungstätigkeiten hinsichtlich der Kontrolle und Beaufsichtigung der Prüfstellen unterstützen.
(16) Für reibungslose Akkreditierungen und Prüfungen sollten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen jener nationaler Akkreditierungsstellen anerkennen, die erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben oder die mit einer Beurteilung unter Gleichrangigen begonnen haben, bei der keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, und die Akkreditierungsurkunden und die Prüfberichte der von diesen nationalen Akkreditierungsstellen akkreditierten Prüfstellen akzeptieren.
(17) Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfolgreich die Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die einschlägigen verfahrenstechnischen Anforderungen erfüllen, und sie sollten von der Verpflichtung befreit werden, sich gemäß der Verordnung einer erneuten Beurteilung unter Gleichrangigen zu unterziehen.
(18) Fällt das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen negativ aus, so sollte etwaigen Unsicherheiten hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Akkreditierungsurkunden oder Prüfberichten dergestalt entgegengewirkt werden, dass Akkreditierungsleistungen durch die jeweilige nationale Akkreditierungsstelle unterbunden werden.
(19) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Delegierten Verordnung verarbeitet, so gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
(20) Da mit dieser Verordnung Bestimmungen festgelegt werden, die die Akkreditierung von Prüfstellen, die Tätigkeiten ausführen, welche ab dem 1. Januar 2026 freigesetzte Treibhausgasemissionen betreffen, sollte sie ab diesem Datum gelten.
(21) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört und hat am 13. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 sowie in Artikel 1 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission 9 hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
1. "Prüfstelle" eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und die zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde;2. "Prüfung" die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu erstellen;
3. "Akkreditierungsbereich" die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten CBAM-Tätigkeitsgruppen, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde;
4. "inhärentes Risiko" die Anfälligkeit eines in dem Emissionsbericht des Betreibers enthaltenen Parameters für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, und zwar vor Berücksichtigung der Wirkung etwaiger verwandter Kontrolltätigkeiten;
5. "Kontrolltätigkeiten" Handlungen oder Maßnahmen des Betreibers zur Minderung inhärenter Risiken;
6. "Kontrollrisiko" die Anfälligkeit eines in dem Emissionsbericht des Betreibers enthaltenen Parameters für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die das Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindern noch erkennen und berichtigen wird;
7. "Prüfrisiko" das Risiko, das entweder durch das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko oder das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht erkennt, verursacht wird und das darin besteht, dass die Prüfstelle ein unrichtiges Prüfgutachten abgibt, wenn der Emissionsbericht des Betreibers wesentliche Falschangaben enthält;
8. "Grad an Sicherheit" das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern;
9. "hinreichende Sicherheit" einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
10. "Standort" die Anlage, auf die sich der prüfungspflichtige Emissionsbericht des Betreibers bezieht;
11. "leitender CBAM-Prüfer" einen Prüfer, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Emissionsbericht eines Betreibers geprüft und darüber Bericht erstattet wird;
12. "CBAM-Prüfer" ein Mitglied eines Prüfteams, das mit der Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers beauftragt ist;
13. "Begutachter" eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung zu begutachten.
Kapitel II
Akkreditierung und Entzug der Akkreditierung
Abschnitt 1
Verfahren
Artikel 2 Umfang der Begutachtung durch nationale Akkreditierungsstellen
Die nationale Akkreditierungsstelle begutachtet, ob die juristische Person, die die Akkreditierung beantragt (im Folgenden "Antragsteller"), bzw. die Prüfstelle
Artikel 3 Antrag auf Akkreditierung
(1) Ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassener Antragsteller beantragt bei der nationalen Akkreditierungsstelle jenes Mitgliedstaates die Akkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung.
Abweichend von Unterabsatz 1 beantragt der nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassene Antragsteller in folgenden Fällen die Akkreditierung bei einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen seiner Niederlassung:
(2) Ein nicht nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassener Antragsteller kann den Antrag auf Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats stellen, die eine Akkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.
(3) Anträge auf Akkreditierung müssen sich auf eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten CBAM-Tätigkeitsgruppen beziehen.
(4) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Antragsteller legt der nationalen Akkreditierungsstelle zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:
(5) Nach Eingang des Antrags auf Akkreditierung kann die nationale Akkreditierungsstelle den Antragsteller auffordern, weitere Informationen vorzulegen, die die nationale Akkreditierungsstelle für die Begutachtung des Antrags für erforderlich hält.
(6) Wenn die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierungsleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung erbringt, jedoch nicht in der Lage ist, die Akkreditierung eines in einem Drittland niedergelassenen Antragstellers durchzuführen, so übermittelt diese nationale Akkreditierungsstelle dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Akkreditierung eine ordnungsgemäß begründete Antwort, in der die Hintergründe für die Nichtdurchführung der Akkreditierung dargelegt werden, sowie ein Verzeichnis nationaler Akkreditierungsstellen, die das Akkreditierungsverfahren möglicherweise durchführen können.
Die Stelle, die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 anerkannt ist, erleichtert den Informationsaustausch zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, indem sie ein Verzeichnis führt, in dem nationale Akkreditierungsstellen aufgeführt sind, die Akkreditierungsleistungen für CBAM anbieten, sowie nationale Akkreditierungsstellen, die möglicherweise das Akkreditierungsverfahren für in einem Drittland niedergelassene Antragsteller durchführen können.
Artikel 4 Anträge auf Akkreditierung, die von gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierten Antragstellern gestellt werden
Ein Antragsteller, der bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für eine für Anhang I der vorliegenden Verordnung relevante Tätigkeitsgruppe akkreditiert ist, kann eine Erweiterung des Bereichs seiner Akkreditierung auf die im jenem Anhang aufgeführten entsprechenden CBAM-Tätigkeitsgruppen beantragen.
Der Antrag auf Erweiterung des Bereichs ist bei der gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten nationalen Akkreditierungsstelle einzureichen.
Artikel 5 Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung
(1) Bei der Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung führt die nationale Akkreditierungsstelle folgende Maßnahmen durch:
(2) Bei der Begutachtung berücksichtigt die nationale Akkreditierungsstelle Folgendes:
Die nationale Akkreditierungsstelle kann außerdem alle vom Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe g vorgelegten einschlägigen Belege berücksichtigen.
(3) Beschließt der Antragsteller, bestimmte Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.7.4 auszulagern, so kann die nationale Akkreditierungsstelle die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten der externen Stelle durchführen.
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle erstattet dem Antragsteller über ihre Feststellungen und etwaige Nichtübereinstimmungen Bericht und fordert ihn auf, Stellung zu nehmen.
(5) Der Antragsteller trifft Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Nichtübereinstimmungen und legt eine Stellungnahme vor, in der er angibt, welche Maßnahmen er getroffen hat oder innerhalb der von der nationalen Akkreditierungsstelle gesetzten Frist treffen will, um die Nichtübereinstimmungen zu beheben.
(6) Die nationale Akkreditierungsstelle überprüft die gemäß Absatz 5 vom Antragsteller abgegebene Stellungnahme.
(7) Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers oder die von ihm getroffenen Maßnahmen für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen.
Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen verlangen oder eine Folgebewertung vornehmen, um die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu begutachten.
Artikel 6 Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde
(1) Hat die nationale Akkreditierungsstelle entschieden, einen Antragsteller zu akkreditieren oder den Akkreditierungsbereich zu erweitern, so stellt sie ihm eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus.
(2) Die Akkreditierungsurkunde umfasst mindestens folgende Angaben:
(3) Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Tag ihrer Ausstellung durch die nationale Akkreditierungsstelle.
Artikel 7 Erneute Begutachtung
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle begutachtet die Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, vor Ablauf der Gültigkeit dieser Urkunde erneut, um festzustellen, ob die Gültigkeit der Urkunde verlängert werden kann.
(2) Diese erneute Begutachtung wird von der nationalen Akkreditierungsstelle so geplant, dass die nationale Akkreditierungsstelle repräsentative Stichproben der unter die Urkunde fallenden Tätigkeiten der Prüfstelle begutachten kann.
(3) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erneute Begutachtung der Prüfstellen gemäß Artikel 2 vor.
Artikel 8 Erweiterung des Akkreditierungsbereichs
Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so ermittelt die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle die in Artikel 2 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.
Artikel 9 Aussetzung und Entzug der Akkreditierung sowie Einschränkung des Akkreditierungsbereichs
(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels kann die nationale Akkreditierungsstelle eine Akkreditierung aussetzen, entziehen oder den Akkreditierungsbereich einer Prüfstelle einschränken, wenn die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht erfüllt.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt eine Akkreditierung einer Prüfstelle aus, entzieht sie oder schränkt den Akkreditierungsbereich ein, wenn die Prüfstelle darum ersucht.
(3) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt die Akkreditierung einer Prüfstelle aus oder schränkt den Akkreditierungsbereich ein, wenn die Prüfstelle
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle entzieht einer Prüfstelle die Akkreditierung, wenn
(5) Eine Prüfstelle kann bei der nationalen Akkreditierungsstelle Widerspruch gegen die Entscheidung jener nationalen Akkreditierungsstelle gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 einlegen, eine Akkreditierung auszusetzen oder zu entziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken.
(6) Entscheidungen einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Aussetzung oder den Entzug einer Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs werden am Tag der Mitteilung an die Prüfstelle wirksam.
(7) Die nationale Akkreditierungsstelle widerruft die Entscheidung, eine Akkreditierung auszusetzen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 erfüllt.
Abschnitt 2
Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen
Artikel 10 Kompetenzanforderungen an Begutachter
Die nationale Akkreditierungsstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung der Begutachtung betrauten Personen über folgende Fähigkeiten bzw. Kenntnisse verfügen:
Artikel 11 Technische Sachverständige für Akkreditierungen
(1) Erforderlichenfalls kann die nationale Akkreditierungsstelle technische Sachverständige für Akkreditierungen hinzuziehen, um die von Prüfstellen durchgeführten Prüftätigkeiten zu begutachten.
(2) Neben einschlägigen Fachkenntnissen und -kompetenzen verfügen die technischen Sachverständigen für Akkreditierungen über Kenntnisse in folgenden Bereichen:
Artikel 12 Zugang zu Informationen, Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle macht Informationen über ihre Akkreditierungstätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle trifft geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Begutachtungstätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung erlangten Informationen zu wahren.
Informationen im Zusammenhang mit Emissionsberichten von Betreibern und Prüfberichten, die die nationale Akkreditierungsstelle - auch gemäß den Artikeln 16 und 21 - erhält, unterliegen dem Berufsgeheimnis, und die nationale Akkreditierungsstelle darf sie an keine andere Person oder Behörde weitergeben, es sei denn, sie ist aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hierzu verpflichtet.
Kapitel III
Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen
Abschnitt 1
Kontrolle der Prüfstellen
Artikel 13 Allgemeine Kontrollanforderung
Während der Gültigkeit einer Akkreditierungsurkunde haben die Prüfstellen fortlaufend die in Anhang II Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen und die Prüftätigkeiten gemäß Abschnitt 2 des genannten Anhangs durchzuführen sowie fortlaufend die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu erfüllen.
Während der Gültigkeit einer Akkreditierungsurkunde überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, ob die Prüfstelle die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Tätigkeiten erfüllt bzw. durchführt.
Kommt die nationale Akkreditierungsstelle zu dem Schluss, dass die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht mehr erfüllt, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Akkreditierung oder der Einschränkung des Akkreditierungsbereichs gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.
Artikel 14 Jährliche Überwachungsprüfung
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle unterzieht jede Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, einer jährlichen Überwachungsprüfung. Diese Überwachungsprüfung umfasst mindestens Folgendes:
Hat die Prüfstelle bestimmte Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.7.4 ausgelagert, so kann die nationale Akkreditierungsstelle die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten der externen Stelle durchführen.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erste Überwachungsprüfung einer Prüfstelle gemäß Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach der Ausstellung der Akkreditierungsurkunde für die Prüfstelle vor.
(3) Die nationale Akkreditierungsstelle plant die jährliche Überwachungsprüfung so, dass sie eine repräsentative Stichprobe der Tätigkeiten der Prüfstelle, die in den Geltungsbereich der Akkreditierungsurkunde fallen, und einen repräsentativen Teil des an den Prüftätigkeiten beteiligten Personals bewerten kann.
(4) Anhand der Ergebnisse der Überwachungsprüfung entscheidet die nationale Akkreditierungsstelle, ob sie die Fortführung der Akkreditierung bestätigt.
Artikel 15 Außerordentliche Begutachtung
Während der Gültigkeit der Akkreditierungsurkunde kann die nationale Akkreditierungsstelle jederzeit eine außerordentliche Begutachtung aller Aspekte der Kompetenzen oder der Tätigkeiten der Prüfstelle vornehmen, um zu bewerten, ob die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 weiterhin erfüllt.
Artikel 16 Beschwerden
Hat die nationale Akkreditierungsstelle von einer zuständigen Behörde, der Kommission, dem Betreiber oder anderen Beteiligten eine Beschwerde über eine von ihr akkreditierte Prüfstelle erhalten, so reagiert die nationale Akkreditierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde wie folgt:
Abschnitt 2
Informationsaustausch und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Prüfstellen
Artikel 17 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen wirksamen Austausch von Informationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen seiner nationalen Akkreditierungsstelle und der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 18 bis 21 ein.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 18 und 19, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht für die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle, wenn die zuständige Behörde sich in einem Mitgliedstaat befindet, der über keine nationale Akkreditierungsstelle verfügt oder wenn die nationale Akkreditierungsstelle keine Akkreditierungsleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 erbringt.
Artikel 18 Informationsaustausch über Akkreditierungsurkunden und Verwaltungsmaßnahmen
Die nationale Akkreditierungsstelle übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, unverzüglich alle relevanten Informationen, die für die Registrierung der Prüfstelle im CBAM-Register gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind, sowie deren etwaige Aktualisierungen. Diese Informationen umfassen
Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden registrieren die Informationen über Prüfstellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben, im CBAM-Register, bzw. aktualisieren die vorhandenen Informationen entsprechend.
Artikel 19 Akkreditierungsprogramm und Managementbericht
(1) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres stellt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, ein Akkreditierungsprogramm in englischer Sprache für das darauffolgende Kalenderjahr zur Verfügung, das das Verzeichnis der von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstellen umfasst. Das Akkreditierungsprogramm enthält zu jeder Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:
Ändern sich die in Unterabsatz 1 genannten Angaben, so übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ein aktualisiertes Akkreditierungsprogramm.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde jährlich bis 31. Juli einen Managementbericht in englischer Sprache vor. Der Managementbericht enthält zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle bzw. - im Falle des Buchstabens c - zu jedem Antragsteller mindestens die folgenden Angaben:
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 verwendet die nationale Akkreditierungsstelle eine einschlägige elektronische Vorlage, die von der Kommission bereitzustellen ist.
Artikel 20 Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission
(1) Die zuständigen Behörden stellen anderen zuständigen Behörden und der Kommission die im Akkreditierungsprogramm und im Managementbericht gemäß Artikel 19 enthaltenen Informationen über das CBAM-Register unverzüglich zur Verfügung.
(2) Führen die zuständige Behörde oder die Kommission eine Überprüfung der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 durch, so setzen sie die anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission über das CBAM-Register über die Einleitung der Überprüfung und die Ergebnisse hinsichtlich der Arbeit der Prüfstelle in Kenntnis.
Artikel 21 Mitteilung von Informationen von der zuständigen Behörde an die nationale Akkreditierungsstelle
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Jahr, mindestens Folgendes mit:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet die zuständige Behörde eine einschlägige elektronische Vorlage, die von der Kommission bereitzustellen ist.
(3) Geht bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde über eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats akkreditierte Prüfstelle ein, so leitet die zuständige Behörde die Beschwerde an jene nationale Akkreditierungsstelle weiter.
(4) Belegen die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen, dass eine zuständige Behörde oder die Kommission einen Verstoß der Prüfstelle festgestellt hat, so behandelt die nationale Akkreditierungsstelle die Mitteilung dieser Informationen als Beschwerde der zuständigen Behörde über diese Prüfstelle gemäß Artikel 16.
Artikel 22 Mitteilungen von Prüfstellen
(1) Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Prüfstellen der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, folgende Angaben für das folgende Kalenderjahr:
(2) Die Prüfstellen teilen der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb einer mit der nationalen Akkreditierungsstelle vereinbarten Frist mit.
(3) Die Prüfstellen teilen der Akkreditierungsstelle unverzüglich alle signifikanten Änderungen in Bezug auf jegliche Aspekte ihres Status oder ihrer Funktionsweise mit, die sich auf ihre Akkreditierung auswirken könnten.
Kapitel IV
Gegenseitige Anerkennung und Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen
Artikel 23 Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen
(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden erkennen die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen an, die nationale Akkreditierungsstellen erbringen, welche erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 durchlaufen haben. Sie akzeptieren die Akkreditierungsurkunden und erkennen die Prüfberichte der von diesen nationalen Akkreditierungsstellen akkreditierten Prüfstellen an.
(2) Hat eine nationale Akkreditierungsstelle keine vollständige Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen, so akzeptieren die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsurkunden von Prüfstellen, die von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, und erkennen deren Prüfberichte an, sofern die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle
Artikel 24 Beurteilung unter Gleichrangigen
(1) Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen einander regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen.
(2) Die Stelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannt ist, legt Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen fest, sorgt für deren Erfüllung und führt ein wirksames und unabhängiges Beurteilungsverfahren unter Gleichrangigen durch, um zu bewerten, ob die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist,
Die Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen umfassen speziell auf das System zur Berechnung und Prüfung grauer Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 zugeschnittene Kompetenzanforderungen an die Personen oder Teams, die diese Beurteilung unter Gleichrangigen vornehmen.
(3) Die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle veröffentlicht das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen, der eine Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, und teilt es unverzüglich der Kommission, den für die nationalen Akkreditierungsstellen zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Behörde mit.
(4) Hat sich eine nationale Akkreditierungsstelle vor dem 1. Januar 2026 erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen, so muss sich die nationale Akkreditierungsstelle nach diesem Datum nicht erneut einer solchen Beurteilung unterziehen, wenn sie die Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung nachweisen kann.
Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle.
Die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind.
Die Ausnahme wird automatisch für diejenigen nationalen Akkreditierungsstellen gewährt, die bereits erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchlaufen haben.
Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung der als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannten Stelle an die nationale Akkreditierungsstelle.
Artikel 25 Korrekturmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass diese die Anforderungen der vorliegenden Verordnung fortlaufend erfüllen, wobei sie den Ergebnissen der im Einklang mit Artikel 24 durchgeführten Beurteilung unter Gleichrangigen Rechnung tragen.
(2) Ist das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht zufriedenstellend, so stellt die nationale Akkreditierungsstelle die Ausübung jeglicher Tätigkeiten bzw. die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung ein, bis bei der Beurteilung unter Gleichrangigen ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht wird.
Ist das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht zufriedenstellend oder erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung nicht nach, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass solche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2025
2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/87/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/2546, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2546/oj).
7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Methoden zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen (ABl. L, 2025/2547, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2547/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung der Anpassung der Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung (ABl. L, 2025/2620, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2620/oj).
| Akkreditierungsbereich | Anhang I |
| CBAM-Tätigkeitsgruppe Nr. | Akkreditierungsbereich | Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 |
| Zusammengefasste Warenkategorie | ||
| I | Gebrannter Ton und Lehm Zementklinker Zement Tonerdezement | 1a, 1b, 6, 98 |
| II | Wasserstoff Ammoniak | 1a, 1b, 8, 98 |
| III | Salpetersäure | 1a, 1b, 9, 98 |
| IV | Harnstoff Gemischte Düngemittel | 1a, 1b, 98 |
| V | Eisenerzsinter Roheisen DRI (Direkt reduziertes Eisen) Rohstahl | 1a, 1b, 3, 98 |
| VI | Ferrolegierungen (FeMn, FeCr, FeNi) | 1a, 1b, 4, 98 |
| VII | Aluminium in Rohform | 1a, 1b, 4, 5, 98 |
| VIII | Eisen- oder Stahlerzeugnisse Aluminiumerzeugnisse | 1a, 1b, 4, 98 |
| Sonstige Tätigkeiten | ||
| L | CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) | 10, 11 |
| LI | In das Zollgebiet der Union eingeführter Strom | k. A. |
| LII | Indirekte Emissionen | k. A. |
| Anforderungen an Prüfstellen | Anhang II |
1. Kompetenzanforderungen an Prüfstellen
1.1. Kompetenzprozess, Kompetenzkriterien und Leistungsüberwachung
1.1.1. Kontinuierlicher Kompetenzprozess
Die Prüfstelle muss einen Kompetenzprozess aufstellen, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten, der sicherstellt, dass das gesamte mit Prüftätigkeiten betraute Personal die erforderliche Kompetenz für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt.
Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Kompetenzprozesses muss die Prüfstelle die folgenden Kompetenzkriterien aufstellen, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten:
Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kompetenzkriterien müssen gezielt auf die einzelnen Akkreditierungsbereiche abgestimmt sein, in denen das betreffende Personal Prüftätigkeiten ausführt.
Bei der Bewertung der Kompetenz des Personals gemäß Absatz 2 Buchstabe c beurteilt die Prüfstelle die Kompetenz anhand der Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kompetenzkriterien.
Das in Absatz 2 Buchstabe e genannte Verfahren umfasst außerdem ein Verfahren zur Bewertung, ob das Prüfteam über alle Kompetenzen und Personen verfügt, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten für einen bestimmten Betreiber auszuführen.
Die Prüfstelle stellt allgemeine und besondere Kompetenzkriterien auf, die mit den in den Abschnitten 1.2, 1.3 und 1.4 aufgeführten Anforderungen in Einklang stehen.
1.1.2. Überwachung und Evaluierung
Die Prüfstelle unterzieht die Leistung des gesamten Personals, das Prüftätigkeiten ausführt, regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, einer Überwachungsprüfung, um zu bestätigen, dass es weiterhin über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Die Prüfstelle beurteilt die Kompetenz und Leistung eines leitenden CBAM-Prüfers und eines CBAM-Prüfers.
Die Prüfstelle überwacht diese Prüfer in geeigneter Weise bei der Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers im Rahmen einer Standortbegehung, um festzustellen, ob sie die Kompetenzkriterien erfüllen.
Kann ein Mitglied des Personals nicht nachweisen, dass es sämtliche Kompetenzkriterien für eine bestimmte ihm übertragene Aufgaben erfüllt, so ermittelt die Prüfstelle den Bedarf an zusätzlichen Schulungen oder an Arbeitserfahrung unter Aufsicht und organisiert diese. Die Prüfstelle unterzieht dieses Mitglied des Personals einem Monitoring, bis es zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachweist, dass es die Kompetenzkriterien erfüllt.
Mit der unabhängigen Überprüfung der Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Prüfverpflichtung betraut die Prüfstelle einen unabhängigen Überprüfer, der nicht Teil des Prüfteams ist.
1.2. Kompetenzanforderungen an CBAM-Prüfer
Für jede Prüfverpflichtung stellt die Prüfstelle ein Prüfteam zusammen, das aus einem leitenden CBAM-Prüfer und einer geeigneten Zahl von CBAM-Prüfern besteht, die in der Lage sind, die in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeiten auszuführen.
Der leitende CBAM-Prüfer muss die Kompetenzanforderungen an einen CBAM-Prüfer erfüllen und ist nachweislich in der Lage, in Englisch zu kommunizieren.
Jeder CBAM-Prüfer muss über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um Überwachungspläne und Emissionsberichte der Betreiber im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/956, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547, der vorliegenden Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 bewerten zu können.
Zu diesem Zweck muss jeder CBAM-Prüfer mindestens über Folgendes verfügen:
Zusätzlich sollte das Prüfteam mindestes einen CBAM-Prüfer umfassen, der
1.3. Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer
Der unabhängige Überprüfer besitzt die notwendige Befugnis, den Entwurf des Prüfberichts und die internen Prüfunterlagen gemäß Abschnitt 2.15 zu überprüfen.
Der unabhängige Überprüfer muss den für CBAM-Prüfer geltenden Kompetenzanforderungen nach Abschnitt 1.2 genügen und in der Lage sein, in Englisch zu kommunizieren.
Der unabhängige Überprüfer muss über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um folgende Tätigkeiten durchführen zu können:
1.4. Hinzuziehen von technischen Sachverständigen für Prüfungen
Die Prüfstelle kann zu den Prüftätigkeiten technische Sachverständige für Prüfungen hinzuziehen, die die eingehenden Kenntnisse und das notwendige Fachwissen zu einem bestimmten Thema haben, um den CBAM-Prüfer bei der Ausführung der Prüftätigkeiten zu unterstützen. Fehlt dem unabhängigen Überprüfer die Kompetenz, um einen bestimmten Aspekt im Überprüfungsprozess zu beurteilen, so fordert die Prüfstelle die Unterstützung eines technischen Sachverständigen für Prüfungen an.
Der technische Sachverständige für Prüfungen muss über die notwendige Kompetenz und das notwendige Fachwissen verfügen, um die CBAM-Prüfer oder erforderlichenfalls den unabhängigen Überprüfer wirksam in dem Fachgebiet unterstützen zu können, zu dem die Kenntnisse und das Fachwissen eines Sachverständigen gefragt sind. Darüber hinaus muss der technische Sachverständige für Prüfungen hinreichend mit den in Abschnitt 1.2 Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bereichen vertraut sein.
Der technische Sachverständige für Prüfungen nimmt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des unabhängigen Überprüfers oder der CBAM-Prüfer des Prüfteams, in dem der technische Sachverständige tätig ist, wahr.
1.5. Verfahren für Prüftätigkeiten
1.5.1. Verfahren und Prozesse für Prüftätigkeiten
Prüftätigkeiten müssen der folgenden harmonisierten Norm entsprechen:
Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten harmonisierten Norm sind die Prüftätigkeiten gemäß den in Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren und Prozessen zu dokumentieren, anzuwenden und stets auf dem neuesten Stand zu halten.
1.5.2. Qualitätsmanagementsystem
Die Prüfstellen müssen ein Qualitätsmanagementsystem einrichten, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse im Einklang mit der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm einheitlich entwickelt, angewandt, verbessert und überprüft werden.
1.5.3. Zusätzliche Verfahren
Zusätzlich zu der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm richten die Prüfstellen die folgenden Verfahren, Prozesse und Vorkehrungen ein:
1.6. Aufzeichnungen und Kommunikation
Die Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.
Die Prüfstelle stellt dem Betreiber und anderen Beteiligten im Einklang mit der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm regelmäßig Informationen zur Verfügung.
Die Prüfstelle wahrt im Einklang mit der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm die Vertraulichkeit der im Laufe der Prüfung gewonnenen Informationen.
1.7. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
1.7.1. Allgemeine Grundsätze
Eine Prüfstelle muss unabhängig von dem Betreiber, den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 benannten zuständigen Behörden und der Kommission sein. Eine Prüfstelle hat auch bei der Ausführung ihrer Prüftätigkeiten unparteilich zu sein und führt ihre Prüfungen im öffentlichen Interesse durch.
Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, darf die Prüfstelle oder jeder Teil derselben Rechtsperson kein Betreiber, Eigner eines Betreibers oder Eigentum eines solchen sein, noch darf sie mit dem Betreiber Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
Die Prüfstellen müssen so organisiert sein, dass ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet wird. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm.
Die Prüfstellen dürfen keine Prüftätigkeiten für einen Betreiber ausführen, wenn dies ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle bergen oder sie in einen Interessenkonflikt bringen würde. Die Prüfstelle setzt ihr Personal oder unter Vertrag genommene Personen nicht für eine Prüfung des Emissionsberichts ein, wenn dies zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führt. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Tätigkeiten des Personals oder von Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um solchen Risiken entgegenzuwirken.
1.7.2. Untragbare Risiken
Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gelten unter anderem als gegeben, wenn eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson
1.7.3. Interessenkonflikt
Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zwischen Prüfstelle und Betreiber gilt insbesondere als gegeben, wenn
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehung zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruht.
1.7.4. Auslagerung von Prüftätigkeiten
Die Prüfstellen dürfen die unabhängige Überprüfung sowie die Abfassung und Ausstellung der Prüfberichte nicht an externe Stellen auslagern.
Bei der Auslagerung anderer Prüftätigkeiten müssen die Prüfstellen die einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm erfüllen. Die Prüfstelle ist unter anderem verpflichtet,
1.7.5. Prozess zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
Prüfstellen müssen einen Prozess aufstellen, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten, der ihre eigene dauerhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Teile derselben Rechtsperson, von sonstigen in Abschnitt 1.7.3 genannten Einrichtungen sowie des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und sämtlicher unter Vertrag genommener Personen sicherstellt. Dieser Prozess muss einen Mechanismus zur Wahrung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle umfassen.
1.7.6. Aufeinanderfolgende Prüfungen derselben Anlage
Prüft die Prüfstelle dieselbe Anlage wie im Vorjahr, so bewertet sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.
Führt der leitende CBAM-Prüfer fünf jährliche Prüfungen derselben Anlage durch, und hat kein anderer leitender CBAM-Prüfer in diesem Zeitraum eine jährliche Prüfung der Anlage durchgeführt, so unterbricht der leitende CBAM-Prüfer die Erbringung von Prüftätigkeiten für dieselbe Anlage für drei aufeinanderfolgende Jahre.
2. Anforderungen an Prüftätigkeiten
2.1. Allgemeine Pflichten der Prüfstelle
2.1.1. Allgemeine Pflichten bezüglich der Prüfung
Die Prüfung der Emissionsberichte eines Betreibers ist als ein effektives und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu sehen und bietet dem Betreiber die Möglichkeit, seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung anschließend zu verbessern.
Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts eines Betreibers müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, worauf er sich bezieht bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.
Die Prüfstelle führt die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Prüftätigkeiten unter Anwendung der Prüfungsgrundsätze gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 aus und verfasst einen Prüfbericht, in dem sie mit hinreichender Sicherheit feststellt, ob der Emissionsbericht des Betreibers frei von wesentlichen Falschangaben ist.
Bei der Planung und Durchführung der Prüfung geht die Prüfstelle mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Emissionsbericht des Betreibers wesentliche Falschangaben enthalten.
2.1.2. Allgemeine Pflichten während der Prüfung
Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob
Für die Zwecke von Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom Betreiber unter Beachtung aller übrigen Informationen im Emissionsbericht des Betreibers eindeutige, objektive Belege für die gemeldeten grauen Emissionen und andere Daten betreffend die hergestellten Waren.
Stellt die Prüfstelle fest, dass der Überwachungsplan einer Anlage nicht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 in Einklang steht, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abschnitt 2.14.
2.2. Vorvertragliche Pflichten und Zeitaufwand
Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von der Anlage des Betreibers und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, zusätzliche Zeit zu der vertraglich vereinbarten Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird.
Die Prüfstelle erfasst den Zeitaufwand in den internen Prüfunterlagen.
2.3. Von Betreibern bereitgestellte Informationen
Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung werden der Prüfstelle vom Betreiber alle folgenden Elemente bereitgestellt:
2.4. Strategische Analyse
2.4.1. Beurteilung der voraussichtlichen Art, des voraussichtlichen Umfangs und der voraussichtlichen Komplexität der Prüfaufgaben
Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die sie für die Überprüfung der Anlage wird ausführen müssen, einer strategischen Analyse unterzieht.
Bei der strategischen Analyse untersucht die Prüfstelle, ob
2.4.2. Einholen von Informationen
Die Prüfstelle holt die erforderlichen Informationen ein, um zu beurteilen, ob das Prüfteam ausreichende Kompetenzen für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann.
2.4.3. Auswertung der Informationen
Die Prüfstelle wertet die in Abschnitt 2.4.2 genannten Informationen aus. Dabei beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
2.5. Risikoanalyse
Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle die folgenden Elemente:
Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:
Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der im Zuge der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.
2.6. Prüfplan
2.6.1. Mindestvorgaben für den Inhalt des Prüfplans
Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht. Der Prüfplan muss mindestens Folgendes umfassen:
Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:
Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:
2.6.2. Durchführung und Aktualisierung des Prüfplans
Der Prüfplan wird von der Prüfstelle so aufgestellt und durchgeführt, dass das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß gesenkt wird und so hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Die Prüfstelle aktualisiert den Prüfplan, wenn sie im Laufe der Prüfung zusätzliche Risiken entdeckt, die gesenkt werden müssen, oder wenn die tatsächlichen Risiken geringer sind als ursprünglich erwartet.
2.7. Prüftätigkeiten
Die Prüfstelle führt den in Abschnitt 2.6 genannten Prüfplan durch und prüft auf der Grundlage der in Abschnitt 2.5 genannten Risikoanalyse, ob der Überwachungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Im Rahmen dieser Arbeit führt die Prüfstelle mindestens ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der korrekten Anwendung der Überwachungsmethodik durch und überprüft Folgendes:
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Emissionsberichts des Betreibers nachgeht.
2.8. Analytische Verfahren
Die Prüfstelle beurteilt die Plausibilität und Vollständigkeit der Daten anhand analytischer Verfahren, wenn das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko und die Eignung der Kontrolltätigkeiten des Betreibers solche analytischen Verfahren notwendig machen.
Bei diesen analytischen Verfahren beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens
Bei diesen analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle
Ermittelt die Prüfstelle Ausreißer, Fluktuationen, Trends, Datenlücken oder Daten, die mit anderen einschlägigen Informationen nicht vereinbar sind oder die erheblich von den erwarteten Mengen oder Kennziffern abweichen, so ersucht die Prüfstelle den Betreiber um Erklärungen, die durch zusätzliche sachdienliche Nachweise gestützt werden.
Auf der Grundlage der Erklärungen und zusätzlichen Nachweise bewertet die Prüfstelle die Auswirkungen auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten.
2.9. Datenprüfung
Die Prüfstelle prüft die Daten im Emissionsbericht des Betreibers durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.
Unter Berücksichtigung des Überwachungsplans (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle Folgendes:
2.10. Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik
Die Prüfstelle überprüft, dass die im Überwachungsplan beschriebene Überwachungsmethodik ordnungsgemäß angewandt wurde, einschließlich der folgenden konkreten Punkte:
2.11. Heranziehen von anderen Prüfungen
2.11.1. Ausgangsstoffe, die in der Anlage verwendet, aber nicht hergestellt werden
Für die Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik in Bezug auf Abschnitt 2.10 Buchstabe f bestätigt die Prüfstelle, dass der Prüfbericht über die Anlage, die den Ausgangsstoff herstellt, alle folgenden Bedingungen erfüllt:
2.11.2. Verwendung tatsächlicher Werte für in der Anlage hergestellte nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren
Für die Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Umsetzung der Überwachungsmethodik in Bezug auf Abschnitt 2.10 Buchstabe i bestätigt die Prüfstelle, dass der Prüfbericht über die Anlage, die den Strom herstellt, alle folgenden Bedingungen erfüllt:
2.12. Probenahme
Bei der Untersuchung der Konformität der in Abschnitt 2.7 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Abschnitten 2.8 und 2.9 genannten Prüfungen kann die Prüfstelle für einen Anlagenbetreiber spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.
Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtübereinstimmung oder eine Falschangabe fest, so fordert sie den Betreiber auf, die wesentlichen Gründe der Nichtübereinstimmung oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden und welcher Teil der Datengesamtheit vom Betreiber berichtigt werden muss.
Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Abschnitten 2.7 bis 2.10 genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.
2.13. Physische Standortbegehungen
Gemäß Anhang VI Abschnitt 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/956 führt die Prüfstelle zu einem oder mehreren geeigneten Zeitpunkten während des Prüfungsprozesses eine physische Standortbegehung jener Anlage durch, in der die im Emissionsbericht des Betreibers genannten Waren hergestellt werden, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Abschnitt 2 vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse entscheidet die Prüfstelle, ob weitere Orte begangen werden müssen, und gegebenenfalls, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z.B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.
Die Prüfstelle stellt sicher, dass der Betreiber der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten gewährt.
Die Prüfstelle führt zudem eine physische Standortbegehung durch, um die Grenzen der Anlage und ihrer Herstellungsverfahren sowie die Vollständigkeit der Stoffströme, Emissionsquellen und technischen Verbindungen zu bewerten.
2.14. Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtübereinstimmungen und Verstößen
2.14.1. Ermittlung und Beseitigung von Falschangaben, Nichtübereinstimmungen und Verstößen
Stellt die Prüfstelle während der Prüfung Falschangaben, Nichtübereinstimmungen oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 fest, so teilt sie dies dem Betreiber unverzüglich mit und fordert ihn auf, die festgestellten Falschangaben, Nichtübereinstimmungen oder Verstöße zu korrigieren.
Die Prüfstelle dokumentiert gemäß Abschnitt 2.5 alle Falschangaben, Nichtübereinstimmungen oder Verstöße in den internen Prüfunterlagen oder markiert darin jene Nichtübereinstimmungen als behoben, die der Betreiber während der Prüfung berichtigt hat.
2.14.2. Nicht berichtigte Falschangaben, Nichtübereinstimmungen und Verstöße
Berichtigt der Betreiber die Falschangaben oder Nichtübereinstimmungen gemäß Absatz 1 nicht, so fordert die Prüfstelle ihn vor Ausstellung des Prüfberichts im Einklang mit Abschnitt 2.17 auf, die Hauptursachen der Falschangaben oder Nichtübereinstimmungen und die Gründe dafür, sie nicht zu berichtigen, darzulegen.
Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben auf die spezifischen grauen Emissionen insgesamt oder auf die gesamte spezifische Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung, wie sie für jede Ware gemeldet ist, auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.
Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigten Nichtübereinstimmungen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtübereinstimmungen auf die gemeldeten Daten auswirken und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.
Beseitigt der Betreiber den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.
2.15. Unabhängige Überprüfung
2.15.1. Überprüfung der internen Prüfunterlagen und des Prüfberichts
Vor Ausstellung des Prüfberichts legt die Prüfstelle einem unabhängigen Überprüfer, der nicht dem Prüfteam angehört, die internen Prüfunterlagen und den Prüfbericht vor.
Der unabhängige Überprüfer darf keine der Prüftätigkeiten ausgeführt haben, die Gegenstand seiner Überprüfung sind.
Der Umfang der unabhängigen Überprüfung schließt den gesamten in diesem Abschnitt 2 beschriebenen und in den internen Prüfunterlagen aufgezeichneten Prüfungsprozess ein.
Der unabhängige Überprüfer führt die Überprüfung dergestalt durch, dass sichergestellt ist, dass der Prüfungsprozess im Einklang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 durchgeführt wird, dass die in Abschnitt 1.5.1 genannten Verfahren für Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und dass die erforderliche fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewendet wurden.
Der unabhängige Überprüfer beurteilt außerdem, ob die gesammelten Belege ausreichen, dass die Prüfstelle einen Prüfbericht mit hinreichender Sicherheit ausstellen kann.
Treten Umstände ein, die nach der Überprüfung zu Änderungen des Prüfberichts führen können, so überprüft der unabhängige Überprüfer auch diese Änderungen und die entsprechenden Belege.
2.15.2. Beglaubigung des Prüfberichts
Grundlage für die Beglaubigung des Prüfberichts sind die Schlussfolgerungen des unabhängigen Überprüfers und die Nachweise in den internen Prüfunterlagen. Die Person, die den Prüfbericht beglaubigt, wird hierzu von der Prüfstelle ordnungsgemäß ermächtigt.
2.16. Interne Prüfunterlagen
2.16.1. Zusammenstellung der internen Prüfunterlagen
Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
Die in Absatz 1 genannten internen Prüfunterlagen werden so geführt, dass der in Abschnitt 2.15.1 genannte unabhängige Überprüfer und die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen können, ob die Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.
Nach der Beglaubigung des Prüfberichts gemäß Abschnitt 2.15.2 nimmt die Prüfstelle die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.
Die Prüfstelle bewahrt die internen Prüfunterlagen so lange auf, wie dies für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich ist.
2.16.2. Zugang zu den internen Prüfunterlagen
Ist der Betreiber gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register eingetragen, dann gewährt die Prüfstelle der Kommission und den zuständigen Behörden auf Ersuchen und zum Zweck der Überprüfung der Prüfberichte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 Zugang zu den internen Prüfunterlagen und anderen relevanten Informationen, um die Bewertung der Prüfung zu erleichtern. Sofern nicht anders beantragt gewährt die Prüfstelle binnen 30 Kalendertagen nach Antragsstellung über das CBAM-Register Zugang zu diesen Unterlagen.
2.17. Prüfbericht
2.17.1. Akkreditierungsbereiche
Die Prüfstelle stellt nur einen Prüfbericht über den Emissionsbericht eines Betreibers für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe aus, für die sie akkreditiert ist.
2.17.2. Prüfgutachten
Anhand der gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle einen Prüfbericht zu dem zu prüfenden Emissionsbericht des Betreibers aus. Der Prüfbericht enthält eines der folgenden Prüfgutachten:
Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Betreibers nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.
2.17.3. Ausstellung des Prüfberichts
Ab dem 1. Januar 2027 stellt die Prüfstelle den Prüfbericht im CBAM-Register aus.
Ist der Betreiber gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register registriert, dann wird ihm der Prüfbericht über das CBAM-Register übermittelt.
Ist der Betreiber nicht im CBAM-Register registriert, dann exportiert die Prüfstelle den Prüfbericht im ursprünglichen Standardformat ihrer Software und übermittelt ihn dem Betreiber auf andere Weise. Ausschließlich zu Informationszwecken übermittelt die Prüfstelle dem Betreiber auch eine Kopie des Prüfberichts in einem für digitale Dokumente weitverbreiteten elektronischen Standardformat.
Die Prüfstelle darf den Prüfbericht nicht ausstellen, wenn für dieselbe Anlage und denselben Berichtszeitraum bereits ein Prüfbericht vorliegt.
Auf Ersuchen des Betreibers kann die Prüfstelle eine überarbeitete Fassung eines von ihr ausgestellten Prüfberichts ausstellen.
Die Prüfstelle erstellt den Prüfbericht in englischer Sprache.
2.18. Eingeschränkter Prüfumfang
In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Abschnitt 2.17.2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:
2.19. Behandlung weiterhin bestehender nichtwesentlicher Nichtübereinstimmungen
Die Prüfstelle bewertet gegebenenfalls, ob der Betreiber die im Prüfbericht für den vorangegangenen Berichtszeitraum aufgeführten Nichtübereinstimmungen korrigiert hat.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Betreiber diese Nichtübereinstimmungen korrigiert hat.
Hat der Betreiber diese Nichtübereinstimmungen nicht korrigiert, so prüft die Prüfstelle, ob dieses Versäumnis das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle nimmt gemäß Abschnitt 2.16.2 in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie der Betreiber festgestellte Nichtübereinstimmungen im Verlauf der Prüfung behoben hat.
2.20. Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses
Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen der Betreiber seine Ergebnisse verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:
Bei der Übermittlung von Empfehlungen für Verbesserungen an den Betreiber bleibt die Prüfstelle ihm gegenüber unparteiisch. Sie gefährdet ihre Unparteilichkeit nicht dadurch, dass sie Ratschläge erteilt oder Teile des Überwachungs- und Berichterstattungssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 entwickelt.
Bei der Durchführung einer Prüfung im Jahr, das auf jenes folgt, in dem in einem Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen gemacht wurden, überprüft die Prüfstelle, ob und wie der Betreiber diese Empfehlungen umgesetzt hat.
Ist der Betreiber diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtübereinstimmungen auswirkt.
2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
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