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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2551 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 sind ab 2026 mit in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbundene graue Emissionen, die auf der Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt wurden, von einer Prüfstelle zu prüfen.

(2) Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 ergänzt das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete EU-Emissionshandelssystem (EHS). Die Synergien zwischen den beiden Instrumenten werden gesteigert, und der Verwaltungsaufwand für Prüfstellen, nationale Akkreditierungsstellen und zuständige Behörden wird verringert, indem Kohärenz und die Übereinstimmung zwischen den Anforderungen an die CBAM-Akkreditierung und -Prüfung und jenen für das EU-EHS gewährleistet werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 obliegt es den nationalen Akkreditierungsstellen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 benannt werden, Prüfstellen zu akkreditieren. Damit gewährleistet ist, dass nur Antragsteller akkreditiert werden, die in der Lage sind, graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 auf Grundlage der erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse zu prüfen, ist es notwendig, Anforderungen an die Kompetenz der Prüfstellen sowie jene Tätigkeiten festzulegen, zu denen sie nach erfolgter Akkreditierung fähig sein müssen.

(4) Um die Übereinstimmung mit den für das EU-EHS geltenden Anforderungen an die Akkreditierung und Prüfung zu gewährleisten und die Besonderheiten des CBAM zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Kompetenzen und jene Tätigkeiten zu benennen, die Prüfstellen gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen haben, ähnlich wie es bereits im Fall der Tätigkeiten und Anforderungen im Rahmen des EU-EHS erfolgt ist. Im Interesse eines wirksamen Antragsverfahrens müssen auch Regeln für die Einreichung des Antrags auf Akkreditierung festgelegt werden, mit dem Antragsteller ihre technische Kompetenz nachweisen.

(5) Um international geltenden Normen Rechnung zu tragen, die Übereinstimmung mit den für das EU-EHS geltenden Vorschriften zu gewährleisten und jegliche Verdopplung von Verfahren zu vermeiden, ist es angezeigt, auf bewährte Verfahren zurückzugreifen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen ergeben, die das Europäische Komitee für Normung auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angenommen hat. Daher ist es angezeigt, die Einhaltung bestimmter einschlägiger harmonisierter Normen, ergänzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte zusätzliche und spezifische Anforderungen, vorzusehen.

(6) Gemäß dem Grundsatz des Wettbewerbsverbots zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen sollten Antragsteller die Akkreditierung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie niedergelassen sind. Es muss jedoch die Möglichkeit für Antragsteller sichergestellt werden, die Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, falls es in ihrem eigenen Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle gibt oder die nationale Akkreditierungsstelle nicht über die Kompetenz zur Erbringung der verlangten Akkreditierungsleistungen verfügt.

(7) Damit mehr Antragsteller in Betracht kommen, die Kosten für in Drittländern niedergelassene Prüfstellen sinken und Betreiber deren Prüfleistungen in Anspruch nehmen können, sollte es juristischen Personen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, möglich sein, eine Akkreditierung bei einer beliebigen nationalen Akkreditierungsstelle zu beantragen. Ist die nationale Akkreditierungsstelle aufgrund mangelnder Kapazitäten oder anderer damit zusammenhängender Gründe nicht in der Lage, den Antrag eines in einem Drittland niedergelassenen Antragstellers zu bearbeiten, so sollte sie dies dem Antragsteller gegenüber hinreichend begründen und ihm eine Liste nationaler Akkreditierungsstellen zukommen lassen, die möglicherweise den Antrag bearbeiten können.

(8) Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten sicherstellen, dass die Prüfstellen über die erforderliche Kompetenz verfügen, um die in Anlagen stattfindenden technischen Prozesse zu verstehen und die spezifischen Überwachungs- und Berichterstattungsgrenzen einer Anlage je nach den dort hergestellten Waren zu bewerten. Zu diesem Zweck sollte für jede relevante CBAM-Tätigkeitsgruppe ein gesonderter Akkreditierungsbereich geschaffen werden, damit nationale Akkreditierungsstellen die Kompetenz und Leistung der Prüfstelle anhand spezifischer Kriterien je nach dem jeweiligen Akkreditierungsumfang evaluieren können.

(9) Zur Vermeidung einer Verdopplung von Verfahren und eines übermäßigen Verwaltungsaufwands einerseits und zur Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Akkreditierungsverfahrens andererseits sollten Prüfstellen, die im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 5 bereits für eine einschlägige Tätigkeitsgruppe im Rahmen des EU-EHS akkreditiert sind, eine Ausweitung ihres Akkreditierungsbereichs um die entsprechenden CBAM-Akkreditierungsurkunden beantragen können. Damit die nationalen Akkreditierungsstellen die entsprechenden Tätigkeitsgruppen im Rahmen des EU-EHS berücksichtigen können, müssen diese Tätigkeitsgruppen ermittelt werden.

(10) Die angemessene Ausführung von Akkreditierungstätigkeiten durch die nationalen Akkreditierungsstellen erfordert es, Vorschriften und Anforderungen für die Bewertung von Akkreditierungsanträgen festzulegen.

(11) Damit die nationalen Akkreditierungsstellen die Prüfstellen kontrollieren und beaufsichtigen können und um sicherzustellen, dass die Prüfstellen ihre fachliche Kompetenz zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe aufrechterhalten, müssen die von den nationalen Akkreditierungsstellen zu leistenden Überwachungstätigkeiten festgelegt werden. Kommt die nationale Akkreditierungsstelle zu dem Schluss, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung 2025/2546 der Kommission 6 nicht entsprochen und die Prüftätigkeiten nicht durchgeführt hat, so sollte es der nationalen Akkreditierungsstelle möglich sein, Verwaltungsmaßnahmen wie die Aussetzung oder den Entzug der Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs zu ergreifen.

(12) Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle und Beaufsichtigung der Prüfstellen ist es angezeigt, Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Prüfstelle und der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, der nationalen Akkreditierungsstelle und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission festzulegen. Dieser Informationsaustausch sollte unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses im Einklang mit geltendem einzelstaatlichen oder EU-Recht erfolgen.

(13) Wenn ein Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle einrichtet oder keine Akkreditierungstätigkeiten für die Zwecke dieser Verordnung ausführt, sollte die zuständige Behörde im Sinne einer effizienten Beaufsichtigung der Prüfstellen der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats jegliche Beschwerden über eine von dieser Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle mitteilen sowie Informationen über die Überprüfung von Prüfberichten an andere zuständigen Behörden und die Kommission unter Verwendung des CBAM-Registers übermitteln.

(14) Damit die Angaben zu akkreditierten Prüfstellen im CBAM-Register zuverlässig und stets auf dem neuesten Stand sind, sollten die nationalen Akkreditierungsstellen die zuständige Behörde über jede Änderung in Bezug auf die Akkreditierung einer Prüfstelle informieren.

(15) Zur Unterstützung der Überprüfung von Prüfberichten sollte die nationale Akkreditierungsstelle regelmäßig mit der zuständigen Behörde Informationen über die in Bezug auf Prüfstellen geplanten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Kontrolle dieser Tätigkeiten austauschen. Die zuständige Behörde sollte diese Informationen mittels des CBAM-Registers an die Kommission und weitere zuständige Behörden weitergeben. Die zuständige Behörde wiederum sollte der nationalen Akkreditierungsstelle alle relevanten Informationen übermitteln, die sich aus der Überprüfung der Prüfberichte ergeben, und so deren Akkreditierungstätigkeiten hinsichtlich der Kontrolle und Beaufsichtigung der Prüfstellen unterstützen.

(16) Für reibungslose Akkreditierungen und Prüfungen sollten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen jener nationaler Akkreditierungsstellen anerkennen, die erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben oder die mit einer Beurteilung unter Gleichrangigen begonnen haben, bei der keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, und die Akkreditierungsurkunden und die Prüfberichte der von diesen nationalen Akkreditierungsstellen akkreditierten Prüfstellen akzeptieren.

(17) Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfolgreich die Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen haben, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die einschlägigen verfahrenstechnischen Anforderungen erfüllen, und sie sollten von der Verpflichtung befreit werden, sich gemäß der Verordnung einer erneuten Beurteilung unter Gleichrangigen zu unterziehen.

(18) Fällt das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen negativ aus, so sollte etwaigen Unsicherheiten hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Akkreditierungsurkunden oder Prüfberichten dergestalt entgegengewirkt werden, dass Akkreditierungsleistungen durch die jeweilige nationale Akkreditierungsstelle unterbunden werden.

(19) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Delegierten Verordnung verarbeitet, so gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

(20) Da mit dieser Verordnung Bestimmungen festgelegt werden, die die Akkreditierung von Prüfstellen, die Tätigkeiten ausführen, welche ab dem 1. Januar 2026 freigesetzte Treibhausgasemissionen betreffen, sollte sie ab diesem Datum gelten.

(21) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört und hat am 13. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 sowie in Artikel 1 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission 9 hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1. "Prüfstelle" eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und die zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde;

2. "Prüfung" die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu erstellen;

3. "Akkreditierungsbereich" die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten CBAM-Tätigkeitsgruppen, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde;

4. "inhärentes Risiko" die Anfälligkeit eines in dem Emissionsbericht des Betreibers enthaltenen Parameters für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, und zwar vor Berücksichtigung der Wirkung etwaiger verwandter Kontrolltätigkeiten;

5. "Kontrolltätigkeiten" Handlungen oder Maßnahmen des Betreibers zur Minderung inhärenter Risiken;

6. "Kontrollrisiko" die Anfälligkeit eines in dem Emissionsbericht des Betreibers enthaltenen Parameters für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die das Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindern noch erkennen und berichtigen wird;

7. "Prüfrisiko" das Risiko, das entweder durch das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko oder das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht erkennt, verursacht wird und das darin besteht, dass die Prüfstelle ein unrichtiges Prüfgutachten abgibt, wenn der Emissionsbericht des Betreibers wesentliche Falschangaben enthält;

8. "Grad an Sicherheit" das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern;

9. "hinreichende Sicherheit" einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;

10. "Standort" die Anlage, auf die sich der prüfungspflichtige Emissionsbericht des Betreibers bezieht;

11. "leitender CBAM-Prüfer" einen Prüfer, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Emissionsbericht eines Betreibers geprüft und darüber Bericht erstattet wird;

12. "CBAM-Prüfer" ein Mitglied eines Prüfteams, das mit der Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers beauftragt ist;

13. "Begutachter" eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung zu begutachten.

Kapitel II
Akkreditierung und Entzug der Akkreditierung

Abschnitt 1
Verfahren

Artikel 2 Umfang der Begutachtung durch nationale Akkreditierungsstellen

Die nationale Akkreditierungsstelle begutachtet, ob die juristische Person, die die Akkreditierung beantragt (im Folgenden "Antragsteller"), bzw. die Prüfstelle

  1. die in Anhang II Abschnitt 1 festgelegten Kompetenzanforderungen erfüllt, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm;
  2. die in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Prüftätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 ausführt.

Artikel 3 Antrag auf Akkreditierung

(1) Ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassener Antragsteller beantragt bei der nationalen Akkreditierungsstelle jenes Mitgliedstaates die Akkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von Unterabsatz 1 beantragt der nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassene Antragsteller in folgenden Fällen die Akkreditierung bei einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen seiner Niederlassung:

  1. Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, hat entschieden, keine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten, und nimmt die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch;
  2. die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Akkreditierungsstellen führen keine Akkreditierung für die Prüftätigkeiten durch, für die die Akkreditierung beantragt wird;
  3. die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Akkreditierungsstellen haben sich in Bezug auf die Tätigkeitsgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird, nicht erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen.

(2) Ein nicht nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassener Antragsteller kann den Antrag auf Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats stellen, die eine Akkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

(3) Anträge auf Akkreditierung müssen sich auf eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten CBAM-Tätigkeitsgruppen beziehen.

(4) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Antragsteller legt der nationalen Akkreditierungsstelle zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:

  1. ein Dokument, in dem die Kompetenz des Antragstellers zur Durchführung der in Anhang II Abschnitt 1.5.1 genannten Verfahren und Prozesse und das Qualitätsmanagementsystem gemäß Abschnitt 1.5.2 des genannten Anhangs beschrieben werden;
  2. eine Beschreibung der Kompetenzkriterien gemäß Anhang II Abschnitt 1.1.1 Absatz 2 Buchstaben a und b, die Ergebnisse des Kompetenzprozesses gemäß dem genannten Abschnitt und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals gemäß Anhang II Abschnitte 1.2 und 1.3;
  3. eine Beschreibung des in Anhang II Abschnitt 1.7.5 genannten Verfahrens zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals;
  4. die Liste der technischen Sachverständigen für Prüfungen und des maßgeblich beteiligten Personals, die an der Prüfung der Emissionsberichte der Betreiber beteiligt sind;
  5. eine Beschreibung der in Anhang II Abschnitt 1.5.1 genannten Verfahren und Prozesse, einschließlich derjenigen in Bezug auf die internen Prüfunterlagen gemäß Anhang II Abschnitt 2.16;
  6. die Aufzeichnungen gemäß Anhang II Abschnitt 1.6;
  7. gegebenenfalls einschlägige Belege, aus denen die nachgewiesene Kompetenz zur Anwendung der in Anhang II Abschnitt 1.5 genannten internationalen Norm hervorgeht und die von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands anerkannt wurden.

(5) Nach Eingang des Antrags auf Akkreditierung kann die nationale Akkreditierungsstelle den Antragsteller auffordern, weitere Informationen vorzulegen, die die nationale Akkreditierungsstelle für die Begutachtung des Antrags für erforderlich hält.

(6) Wenn die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierungsleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung erbringt, jedoch nicht in der Lage ist, die Akkreditierung eines in einem Drittland niedergelassenen Antragstellers durchzuführen, so übermittelt diese nationale Akkreditierungsstelle dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Akkreditierung eine ordnungsgemäß begründete Antwort, in der die Hintergründe für die Nichtdurchführung der Akkreditierung dargelegt werden, sowie ein Verzeichnis nationaler Akkreditierungsstellen, die das Akkreditierungsverfahren möglicherweise durchführen können.

Die Stelle, die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 anerkannt ist, erleichtert den Informationsaustausch zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, indem sie ein Verzeichnis führt, in dem nationale Akkreditierungsstellen aufgeführt sind, die Akkreditierungsleistungen für CBAM anbieten, sowie nationale Akkreditierungsstellen, die möglicherweise das Akkreditierungsverfahren für in einem Drittland niedergelassene Antragsteller durchführen können.

Artikel 4 Anträge auf Akkreditierung, die von gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierten Antragstellern gestellt werden

Ein Antragsteller, der bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für eine für Anhang I der vorliegenden Verordnung relevante Tätigkeitsgruppe akkreditiert ist, kann eine Erweiterung des Bereichs seiner Akkreditierung auf die im jenem Anhang aufgeführten entsprechenden CBAM-Tätigkeitsgruppen beantragen.

Der Antrag auf Erweiterung des Bereichs ist bei der gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten nationalen Akkreditierungsstelle einzureichen.

Artikel 5 Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung

(1) Bei der Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung führt die nationale Akkreditierungsstelle folgende Maßnahmen durch:

  1. Überprüfung sämtlicher Informationen, die der Antragsteller gemäß Artikel 3 vorgelegt hat;
  2. Durchführung einer Standortbegehung beim Antragsteller, um Einsicht in eine repräsentative Probe der internen Prüfunterlagen zu nehmen und die Durchführung des Qualitätsmanagementsystems des Antragstellers sowie die Verfahren und Prozesse für Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.5 zu begutachten;
  3. Beobachtung der Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers, das an der Prüfung der Emissionsberichte von Betreibern mitwirkt, um sicherzustellen, dass es im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 arbeitet.

(2) Bei der Begutachtung berücksichtigt die nationale Akkreditierungsstelle Folgendes:

  1. die Komplexität des Akkreditierungsbereichs;
  2. die Komplexität des Qualitätsmanagementsystems gemäß Anhang II Abschnitt 1.5.2;
  3. die Verfahren und Informationen zu Prozessen gemäß Anhang II Abschnitt 1.5.1;
  4. die geografischen Gebiete, in denen der Antragsteller Prüfungen durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
  5. ob der Antragsteller bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für die in Anhang I aufgeführte entsprechende Tätigkeitsgruppe akkreditiert ist.

Die nationale Akkreditierungsstelle kann außerdem alle vom Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe g vorgelegten einschlägigen Belege berücksichtigen.

(3) Beschließt der Antragsteller, bestimmte Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.7.4 auszulagern, so kann die nationale Akkreditierungsstelle die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten der externen Stelle durchführen.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle erstattet dem Antragsteller über ihre Feststellungen und etwaige Nichtübereinstimmungen Bericht und fordert ihn auf, Stellung zu nehmen.

(5) Der Antragsteller trifft Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Nichtübereinstimmungen und legt eine Stellungnahme vor, in der er angibt, welche Maßnahmen er getroffen hat oder innerhalb der von der nationalen Akkreditierungsstelle gesetzten Frist treffen will, um die Nichtübereinstimmungen zu beheben.

(6) Die nationale Akkreditierungsstelle überprüft die gemäß Absatz 5 vom Antragsteller abgegebene Stellungnahme.

(7) Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers oder die von ihm getroffenen Maßnahmen für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen.

Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen verlangen oder eine Folgebewertung vornehmen, um die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu begutachten.

Artikel 6 Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde

(1) Hat die nationale Akkreditierungsstelle entschieden, einen Antragsteller zu akkreditieren oder den Akkreditierungsbereich zu erweitern, so stellt sie ihm eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus.

(2) Die Akkreditierungsurkunde umfasst mindestens folgende Angaben:

  1. Identität der nationalen Akkreditierungsstelle;
  2. Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung der Prüfstelle;
  3. Akkreditierungsbereich und Tätigkeitsgruppen;
  4. Land, in dem die nationale Akkreditierungsstelle und die Prüfstelle niedergelassen sind;
  5. Datum des Inkrafttretens der Akkreditierung und ihr Ablaufdatum;
  6. Verweis auf die für die Begutachtung verwendeten normativen Dokumente.

(3) Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Tag ihrer Ausstellung durch die nationale Akkreditierungsstelle.

Artikel 7 Erneute Begutachtung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle begutachtet die Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, vor Ablauf der Gültigkeit dieser Urkunde erneut, um festzustellen, ob die Gültigkeit der Urkunde verlängert werden kann.

(2) Diese erneute Begutachtung wird von der nationalen Akkreditierungsstelle so geplant, dass die nationale Akkreditierungsstelle repräsentative Stichproben der unter die Urkunde fallenden Tätigkeiten der Prüfstelle begutachten kann.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erneute Begutachtung der Prüfstellen gemäß Artikel 2 vor.

Artikel 8 Erweiterung des Akkreditierungsbereichs

Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so ermittelt die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle die in Artikel 2 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.

Artikel 9 Aussetzung und Entzug der Akkreditierung sowie Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels kann die nationale Akkreditierungsstelle eine Akkreditierung aussetzen, entziehen oder den Akkreditierungsbereich einer Prüfstelle einschränken, wenn die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht erfüllt.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt eine Akkreditierung einer Prüfstelle aus, entzieht sie oder schränkt den Akkreditierungsbereich ein, wenn die Prüfstelle darum ersucht.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt die Akkreditierung einer Prüfstelle aus oder schränkt den Akkreditierungsbereich ein, wenn die Prüfstelle

  1. gravierend gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 verstoßen hat;
  2. fortgesetzt und wiederholt die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht erfüllt hat;
  3. gegen andere spezifische Vorschriften und Bedingungen der nationalen Akkreditierungsstelle verstoßen hat.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle entzieht einer Prüfstelle die Akkreditierung, wenn

  1. die Prüfstelle die Mängel, die die Gründe für die Aussetzung der Akkreditierung bildeten, nicht behoben hat;
  2. ein Mitglied des Führungsgremiums der Prüfstelle oder ein Mitglied des Personals der Prüfstelle, das an den Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 beteiligt ist, des Betrugs für schuldig befunden wurde;
  3. die Prüfstelle absichtlich Falschangaben gemacht oder absichtlich Informationen verheimlicht hat.

(5) Eine Prüfstelle kann bei der nationalen Akkreditierungsstelle Widerspruch gegen die Entscheidung jener nationalen Akkreditierungsstelle gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 einlegen, eine Akkreditierung auszusetzen oder zu entziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken.

(6) Entscheidungen einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Aussetzung oder den Entzug einer Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs werden am Tag der Mitteilung an die Prüfstelle wirksam.

(7) Die nationale Akkreditierungsstelle widerruft die Entscheidung, eine Akkreditierung auszusetzen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 erfüllt.

Abschnitt 2
Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen

Artikel 10 Kompetenzanforderungen an Begutachter

Die nationale Akkreditierungsstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung der Begutachtung betrauten Personen über folgende Fähigkeiten bzw. Kenntnisse verfügen:

  1. Akkreditierung, Prüftätigkeiten sowie Überwachung und Berechnung grauer Emissionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2547 und (EU) 2025/2546, Erhebung und Überwachung von und Berichterstattung über Daten, die für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission 10 relevant sind, sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften, harmonisierte Normen und Leitlinien;
  2. die Kompetenz und das Verständnis, die für die Begutachtung der in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüftätigkeiten erforderlich sind;
  3. für den Akkreditierungsbereich LI gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung die technische Kompetenz und das technische Verständnis, die benötigt werden, um die für den Nachweis der Erfüllung der in Anhang IV Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erforderlichen Belege zu begutachten;
  4. für den Akkreditierungsbereich LII gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung die technische Kompetenz und das technische Verständnis, die benötigt werden, um die für den Nachweis der Erfüllung der in Anhang IV Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erforderlichen Belege zu begutachten;
  5. Kenntnisse im Bereich Daten- und Informationsaudits gemäß Anhang II Abschnitt 1.2 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11 Technische Sachverständige für Akkreditierungen

(1) Erforderlichenfalls kann die nationale Akkreditierungsstelle technische Sachverständige für Akkreditierungen hinzuziehen, um die von Prüfstellen durchgeführten Prüftätigkeiten zu begutachten.

(2) Neben einschlägigen Fachkenntnissen und -kompetenzen verfügen die technischen Sachverständigen für Akkreditierungen über Kenntnisse in folgenden Bereichen:

  1. Akkreditierung, Prüftätigkeiten sowie Überwachung und Berechnung grauer Emissionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2547 und (EU) 2025/2546, Erhebung und Überwachung von und Berichterstattung über Daten, die für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 relevant sind, sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften, Normen und Leitlinien;
  2. von den Prüfstellen gemäß Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Prüftätigkeiten.

Artikel 12 Zugang zu Informationen, Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle macht Informationen über ihre Akkreditierungstätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle trifft geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Begutachtungstätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung erlangten Informationen zu wahren.

Informationen im Zusammenhang mit Emissionsberichten von Betreibern und Prüfberichten, die die nationale Akkreditierungsstelle - auch gemäß den Artikeln 16 und 21 - erhält, unterliegen dem Berufsgeheimnis, und die nationale Akkreditierungsstelle darf sie an keine andere Person oder Behörde weitergeben, es sei denn, sie ist aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hierzu verpflichtet.

Kapitel III
Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen

Abschnitt 1
Kontrolle der Prüfstellen

Artikel 13 Allgemeine Kontrollanforderung

Während der Gültigkeit einer Akkreditierungsurkunde haben die Prüfstellen fortlaufend die in Anhang II Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen und die Prüftätigkeiten gemäß Abschnitt 2 des genannten Anhangs durchzuführen sowie fortlaufend die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu erfüllen.

Während der Gültigkeit einer Akkreditierungsurkunde überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, ob die Prüfstelle die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Tätigkeiten erfüllt bzw. durchführt.

Kommt die nationale Akkreditierungsstelle zu dem Schluss, dass die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht mehr erfüllt, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Akkreditierung oder der Einschränkung des Akkreditierungsbereichs gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

Artikel 14 Jährliche Überwachungsprüfung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle unterzieht jede Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, einer jährlichen Überwachungsprüfung. Diese Überwachungsprüfung umfasst mindestens Folgendes:

  1. eine physische oder virtuelle Begutachtung des Büros der Prüfstelle;
  2. die Beobachtung der Leistung und die Bewertung der Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals der Prüfstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Hat die Prüfstelle bestimmte Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.7.4 ausgelagert, so kann die nationale Akkreditierungsstelle die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten der externen Stelle durchführen.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erste Überwachungsprüfung einer Prüfstelle gemäß Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach der Ausstellung der Akkreditierungsurkunde für die Prüfstelle vor.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle plant die jährliche Überwachungsprüfung so, dass sie eine repräsentative Stichprobe der Tätigkeiten der Prüfstelle, die in den Geltungsbereich der Akkreditierungsurkunde fallen, und einen repräsentativen Teil des an den Prüftätigkeiten beteiligten Personals bewerten kann.

(4) Anhand der Ergebnisse der Überwachungsprüfung entscheidet die nationale Akkreditierungsstelle, ob sie die Fortführung der Akkreditierung bestätigt.

Artikel 15 Außerordentliche Begutachtung

Während der Gültigkeit der Akkreditierungsurkunde kann die nationale Akkreditierungsstelle jederzeit eine außerordentliche Begutachtung aller Aspekte der Kompetenzen oder der Tätigkeiten der Prüfstelle vornehmen, um zu bewerten, ob die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 weiterhin erfüllt.

Artikel 16 Beschwerden

Hat die nationale Akkreditierungsstelle von einer zuständigen Behörde, der Kommission, dem Betreiber oder anderen Beteiligten eine Beschwerde über eine von ihr akkreditierte Prüfstelle erhalten, so reagiert die nationale Akkreditierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde wie folgt:

  1. Sie bewertet die Stichhaltigkeit der Beschwerde;
  2. sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann;
  3. sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde;
  4. sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf;
  5. sie antwortet dem Beschwerdeführer.

Abschnitt 2
Informationsaustausch und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Prüfstellen

Artikel 17 Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen wirksamen Austausch von Informationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen seiner nationalen Akkreditierungsstelle und der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 18 bis 21 ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 18 und 19, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht für die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle, wenn die zuständige Behörde sich in einem Mitgliedstaat befindet, der über keine nationale Akkreditierungsstelle verfügt oder wenn die nationale Akkreditierungsstelle keine Akkreditierungsleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 erbringt.

Artikel 18 Informationsaustausch über Akkreditierungsurkunden und Verwaltungsmaßnahmen

Die nationale Akkreditierungsstelle übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, unverzüglich alle relevanten Informationen, die für die Registrierung der Prüfstelle im CBAM-Register gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind, sowie deren etwaige Aktualisierungen. Diese Informationen umfassen

  1. jede Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Akkreditierung eines Antragstellers oder über die Erweiterung des Akkreditierungsbereichs gemäß Artikel 6;
  2. jede Entscheidung gemäß Artikel 9, die Akkreditierung einer Prüfstelle auszusetzen oder sie ihr zu entziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken, bzw. jede Entscheidung über einen Widerspruch, mit der eine solche vorherige Entscheidung aufgehoben wurde;
  3. jeden Widerruf gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Entscheidung über die Aussetzung der Akkreditierung.

Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden registrieren die Informationen über Prüfstellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben, im CBAM-Register, bzw. aktualisieren die vorhandenen Informationen entsprechend.

Artikel 19 Akkreditierungsprogramm und Managementbericht

(1) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres stellt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, ein Akkreditierungsprogramm in englischer Sprache für das darauffolgende Kalenderjahr zur Verfügung, das das Verzeichnis der von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstellen umfasst. Das Akkreditierungsprogramm enthält zu jeder Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:

  1. Tätigkeiten, die die nationale Akkreditierungsstelle für diese Prüfstelle vorgesehen hat, einschließlich Tätigkeiten zur Überwachung und erneuten Begutachtung;
  2. den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort der Prüfung, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt werden soll;
  3. Termine der geplanten Beobachtungsprüfungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle zur Begutachtung der Prüfstelle durchgeführt werden sollen, einschließlich des Namens und der sonstigen Angaben zur Identifizierung der Betreiber und Anlagen, die im Verlauf der Beobachtungsprüfung besucht werden sollen.

Ändern sich die in Unterabsatz 1 genannten Angaben, so übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ein aktualisiertes Akkreditierungsprogramm.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde jährlich bis 31. Juli einen Managementbericht in englischer Sprache vor. Der Managementbericht enthält zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle bzw. - im Falle des Buchstabens c - zu jedem Antragsteller mindestens die folgenden Angaben:

  1. Einzelheiten zur Akkreditierung der Prüfstellen, die von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, einschließlich des Akkreditierungsbereichs dieser Prüfstellen;
  2. Änderungen des Akkreditierungsbereichs der unter Buchstabe a genannten Prüfstellen;
  3. falls die nationale Akkreditierungsstelle nicht in der Lage war, das Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 6 durchzuführen, eine Liste mit dem Namen des Antragstellers, dem Niederlassungsland und dem beantragten Akkreditierungsbereich;
  4. zusammengefasste Ergebnisse der Tätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstelle zur Überwachung und erneuten Begutachtung;
  5. zusammengefasste Ergebnisse erfolgter außerordentlicher Begutachtungen, einschließlich der Gründe für ihre Veranlassung;
  6. etwaige Beschwerden, die seit dem letzten Managementbericht gegen eine Prüfstelle erhoben wurden, und entsprechende Maßnahmen der nationalen Akkreditierungsstelle, um diesen Beschwerden nachzugehen;
  7. Einzelheiten der Maßnahmen, die die nationale Akkreditierungsstelle als Reaktion auf die von der zuständigen Behörde oder von der Kommission gemäß Artikel 20 zur Verfügung gestellten Informationen ergriffen hat, es sei denn, die nationale Akkreditierungsstelle hat die Informationen als Beschwerde im Sinne von Artikel 16 angesehen.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 verwendet die nationale Akkreditierungsstelle eine einschlägige elektronische Vorlage, die von der Kommission bereitzustellen ist.

Artikel 20 Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission

(1) Die zuständigen Behörden stellen anderen zuständigen Behörden und der Kommission die im Akkreditierungsprogramm und im Managementbericht gemäß Artikel 19 enthaltenen Informationen über das CBAM-Register unverzüglich zur Verfügung.

(2) Führen die zuständige Behörde oder die Kommission eine Überprüfung der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 durch, so setzen sie die anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission über das CBAM-Register über die Einleitung der Überprüfung und die Ergebnisse hinsichtlich der Arbeit der Prüfstelle in Kenntnis.

Artikel 21 Mitteilung von Informationen von der zuständigen Behörde an die nationale Akkreditierungsstelle

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Jahr, mindestens Folgendes mit:

  1. relevante Ergebnisse, einschließlich relevanter Ergebnisse anderer zuständiger Behörden oder der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 2, die aus der Überprüfung des Emissionsberichts des Betreibers und des Prüfberichts resultieren, einschließlich etwaiger festgestellter Verstöße der Prüfstelle gegen die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/956 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546;
  2. der zuständigen Behörde vorliegende Beschwerden über die Prüfstelle.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet die zuständige Behörde eine einschlägige elektronische Vorlage, die von der Kommission bereitzustellen ist.

(3) Geht bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde über eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats akkreditierte Prüfstelle ein, so leitet die zuständige Behörde die Beschwerde an jene nationale Akkreditierungsstelle weiter.

(4) Belegen die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen, dass eine zuständige Behörde oder die Kommission einen Verstoß der Prüfstelle festgestellt hat, so behandelt die nationale Akkreditierungsstelle die Mitteilung dieser Informationen als Beschwerde der zuständigen Behörde über diese Prüfstelle gemäß Artikel 16.

Artikel 22 Mitteilungen von Prüfstellen

(1) Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Prüfstellen der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, folgende Angaben für das folgende Kalenderjahr:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt werden soll;
  2. Namen und Angaben zur Identifizierung der Betreiber, deren Emissionsberichte Gegenstand ihrer Prüfung sind, sowie Angaben zur Identifizierung der Anlagen;
  3. Namen der Mitglieder des Prüfteams und Akkreditierungsbereich, in den die Tätigkeit des Betreibers fällt.

(2) Die Prüfstellen teilen der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb einer mit der nationalen Akkreditierungsstelle vereinbarten Frist mit.

(3) Die Prüfstellen teilen der Akkreditierungsstelle unverzüglich alle signifikanten Änderungen in Bezug auf jegliche Aspekte ihres Status oder ihrer Funktionsweise mit, die sich auf ihre Akkreditierung auswirken könnten.

Kapitel IV
Gegenseitige Anerkennung und Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen

Artikel 23 Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen

(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden erkennen die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen an, die nationale Akkreditierungsstellen erbringen, welche erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 durchlaufen haben. Sie akzeptieren die Akkreditierungsurkunden und erkennen die Prüfberichte der von diesen nationalen Akkreditierungsstellen akkreditierten Prüfstellen an.

(2) Hat eine nationale Akkreditierungsstelle keine vollständige Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen, so akzeptieren die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsurkunden von Prüfstellen, die von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, und erkennen deren Prüfberichte an, sofern die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle

  1. eine Ausnahme gemäß Artikel 24 Absatz 4 gewährt hat;
  2. eine Beurteilung unter Gleichrangigen für diese nationale Akkreditierungsstelle eingeleitet und keinen Verstoß der nationalen Akkreditierungsstelle gegen die vorliegende Verordnung festgestellt hat.

Artikel 24 Beurteilung unter Gleichrangigen

(1) Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen einander regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen.

(2) Die Stelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannt ist, legt Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen fest, sorgt für deren Erfüllung und führt ein wirksames und unabhängiges Beurteilungsverfahren unter Gleichrangigen durch, um zu bewerten, ob die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist,

  1. die Akkreditierungstätigkeiten im Einklang mit Kapitel II Abschnitt 1 ausführt;
  2. die Anforderungen des Kapitels II Abschnitt 2, der Artikel 14, 15 und 16 sowie des vorliegenden Kapitels erfüllt.

Die Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen umfassen speziell auf das System zur Berechnung und Prüfung grauer Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 zugeschnittene Kompetenzanforderungen an die Personen oder Teams, die diese Beurteilung unter Gleichrangigen vornehmen.

(3) Die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle veröffentlicht das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen, der eine Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, und teilt es unverzüglich der Kommission, den für die nationalen Akkreditierungsstellen zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Behörde mit.

(4) Hat sich eine nationale Akkreditierungsstelle vor dem 1. Januar 2026 erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen, so muss sich die nationale Akkreditierungsstelle nach diesem Datum nicht erneut einer solchen Beurteilung unterziehen, wenn sie die Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung nachweisen kann.

Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle.

Die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind.

Die Ausnahme wird automatisch für diejenigen nationalen Akkreditierungsstellen gewährt, die bereits erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchlaufen haben.

Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung der als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannten Stelle an die nationale Akkreditierungsstelle.

Artikel 25 Korrekturmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass diese die Anforderungen der vorliegenden Verordnung fortlaufend erfüllen, wobei sie den Ergebnissen der im Einklang mit Artikel 24 durchgeführten Beurteilung unter Gleichrangigen Rechnung tragen.

(2) Ist das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht zufriedenstellend, so stellt die nationale Akkreditierungsstelle die Ausübung jeglicher Tätigkeiten bzw. die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung ein, bis bei der Beurteilung unter Gleichrangigen ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht wird.

Ist das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht zufriedenstellend oder erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung nicht nach, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass solche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2025

1) ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.

2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/87/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/2546, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2546/oj).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Methoden zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen (ABl. L, 2025/2547, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2547/oj).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung der Anpassung der Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung (ABl. L, 2025/2620, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2620/oj).

.

Akkreditierungsbereich Anhang I


CBAM-Tätigkeitsgruppe Nr. Akkreditierungsbereich Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
Zusammengefasste Warenkategorie
I Gebrannter Ton und Lehm
Zementklinker
Zement
Tonerdezement
1a, 1b, 6, 98
II Wasserstoff
Ammoniak
1a, 1b, 8, 98
III Salpetersäure 1a, 1b, 9, 98
IV Harnstoff
Gemischte Düngemittel
1a, 1b, 98
V Eisenerzsinter
Roheisen
DRI (Direkt reduziertes Eisen)
Rohstahl
1a, 1b, 3, 98
VI Ferrolegierungen (FeMn, FeCr, FeNi) 1a, 1b, 4, 98
VII Aluminium in Rohform 1a, 1b, 4, 5, 98
VIII Eisen- oder Stahlerzeugnisse
Aluminiumerzeugnisse
1a, 1b, 4, 98
Sonstige Tätigkeiten
L CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) 10, 11
LI In das Zollgebiet der Union eingeführter Strom k. A.
LII Indirekte Emissionen k. A.

.

Anforderungen an Prüfstellen Anhang II

1. Kompetenzanforderungen an Prüfstellen

1.1. Kompetenzprozess, Kompetenzkriterien und Leistungsüberwachung

1.1.1. Kontinuierlicher Kompetenzprozess

Die Prüfstelle muss einen Kompetenzprozess aufstellen, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten, der sicherstellt, dass das gesamte mit Prüftätigkeiten betraute Personal die erforderliche Kompetenz für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt.

Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Kompetenzprozesses muss die Prüfstelle die folgenden Kompetenzkriterien aufstellen, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten:

  1. allgemeine Kompetenzkriterien für das gesamte Personal, das Prüftätigkeiten ausführt;
  2. besondere Kompetenzkriterien für jedes Mitglied des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt, insbesondere für den leitenden CBAM-Prüfer, den CBAM-Prüfer, den unabhängigen Überprüfer und den technischen Sachverständigen für Prüfungen;
  3. eine Methode, um die anhaltende Kompetenz und die regelmäßige Leistungsbewertung des gesamten Personals, das Prüftätigkeiten ausführt, zu gewährleisten;
  4. ein Verfahren, um die ständige Weiterbildung des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt, zu gewährleisten;
  5. ein Verfahren zur Beurteilung, ob die Prüfverpflichtung in den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle fällt und ob die Prüfstelle über die Kompetenz, das Personal und die Ressourcen verfügt, die erforderlich sind, um das Prüfteam auszuwählen und die Prüftätigkeiten innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgreich zu Ende zu führen.

Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kompetenzkriterien müssen gezielt auf die einzelnen Akkreditierungsbereiche abgestimmt sein, in denen das betreffende Personal Prüftätigkeiten ausführt.

Bei der Bewertung der Kompetenz des Personals gemäß Absatz 2 Buchstabe c beurteilt die Prüfstelle die Kompetenz anhand der Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kompetenzkriterien.

Das in Absatz 2 Buchstabe e genannte Verfahren umfasst außerdem ein Verfahren zur Bewertung, ob das Prüfteam über alle Kompetenzen und Personen verfügt, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten für einen bestimmten Betreiber auszuführen.

Die Prüfstelle stellt allgemeine und besondere Kompetenzkriterien auf, die mit den in den Abschnitten 1.2, 1.3 und 1.4 aufgeführten Anforderungen in Einklang stehen.

1.1.2. Überwachung und Evaluierung

Die Prüfstelle unterzieht die Leistung des gesamten Personals, das Prüftätigkeiten ausführt, regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, einer Überwachungsprüfung, um zu bestätigen, dass es weiterhin über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Die Prüfstelle beurteilt die Kompetenz und Leistung eines leitenden CBAM-Prüfers und eines CBAM-Prüfers.

Die Prüfstelle überwacht diese Prüfer in geeigneter Weise bei der Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers im Rahmen einer Standortbegehung, um festzustellen, ob sie die Kompetenzkriterien erfüllen.

Kann ein Mitglied des Personals nicht nachweisen, dass es sämtliche Kompetenzkriterien für eine bestimmte ihm übertragene Aufgaben erfüllt, so ermittelt die Prüfstelle den Bedarf an zusätzlichen Schulungen oder an Arbeitserfahrung unter Aufsicht und organisiert diese. Die Prüfstelle unterzieht dieses Mitglied des Personals einem Monitoring, bis es zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachweist, dass es die Kompetenzkriterien erfüllt.

Mit der unabhängigen Überprüfung der Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Prüfverpflichtung betraut die Prüfstelle einen unabhängigen Überprüfer, der nicht Teil des Prüfteams ist.

1.2. Kompetenzanforderungen an CBAM-Prüfer

Für jede Prüfverpflichtung stellt die Prüfstelle ein Prüfteam zusammen, das aus einem leitenden CBAM-Prüfer und einer geeigneten Zahl von CBAM-Prüfern besteht, die in der Lage sind, die in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeiten auszuführen.

Der leitende CBAM-Prüfer muss die Kompetenzanforderungen an einen CBAM-Prüfer erfüllen und ist nachweislich in der Lage, in Englisch zu kommunizieren.

Jeder CBAM-Prüfer muss über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um Überwachungspläne und Emissionsberichte der Betreiber im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/956, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547, der vorliegenden Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 bewerten zu können.

Zu diesem Zweck muss jeder CBAM-Prüfer mindestens über Folgendes verfügen:

  1. Kenntnisse in den Bereichen Akkreditierung, Prüftätigkeiten sowie Überwachung und Berechnung grauer Emissionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546, Kenntnisse im Bereich der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 relevanten Daten und die Berichterstattung darüber sowie Kenntnisse anderer geltender Rechtsvorschriften, harmonisierter Normen und Leitlinien;
  2. Kenntnisse und Erfahrung mit Daten- und Informationsaudits, unter anderem in den Bereichen
    1. Methoden des Daten- und Informationsaudits, Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle und Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben;
    2. Analyse von inhärenten Risiken und Kontrollrisiken;
    3. Probenahmetechniken für Datenstichproben und die Überprüfung von Kontrolltätigkeiten;
    4. Beurteilung von Daten- und Informationssystemen, IT-Systemen, Datenflussaktivitäten, Kontrolltätigkeiten, Kontrollsystemen und Verfahren für Kontrolltätigkeiten;
  3. die Fähigkeit, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers gemäß Artikel 13 durchzuführen;
  4. Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der sektorspezifischen technischen Aspekte der Überwachung und Berichterstattung, die für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich, in dem der CBAM-Prüfer die Prüfung vornimmt, relevant sind.

Zusätzlich sollte das Prüfteam mindestes einen CBAM-Prüfer umfassen, der

  1. in der Lage ist, in der Sprache zu kommunizieren, die zur Prüfung der vom Betreiber übermittelten Informationen erforderlich ist;
  2. über die technische Kompetenz und das technische Verständnis verfügt, die erforderlich sind, um die spezifischen technischen Aspekte der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Tätigkeiten der Anlage zu bewerten;
  3. wenn die Prüfstelle die Prüfung von Daten betreffend in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom durchführt - über die technische Kompetenz und das technische Verständnis verfügt, die erforderlich sind, um die für den Nachweis der Erfüllung der in Anhang IV Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erforderlichen Belege zu begutachten;
  4. wenn die Prüfstelle die Prüfung von Daten betreffend nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren durchführt - über die technische Kompetenz und das technische Verständnis verfügt, die erforderlich sind, um die für den Nachweis der Erfüllung der in Anhang IV Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erforderlichen Belege zu begutachten.

1.3. Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer

Der unabhängige Überprüfer besitzt die notwendige Befugnis, den Entwurf des Prüfberichts und die internen Prüfunterlagen gemäß Abschnitt 2.15 zu überprüfen.

Der unabhängige Überprüfer muss den für CBAM-Prüfer geltenden Kompetenzanforderungen nach Abschnitt 1.2 genügen und in der Lage sein, in Englisch zu kommunizieren.

Der unabhängige Überprüfer muss über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um folgende Tätigkeiten durchführen zu können:

  1. Analyse der übermittelten Informationen und Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Integrität;
  2. Nachfrage nach fehlenden Informationen und Infragestellen widersprüchlicher Informationen;
  3. Kontrolle von Datenwegen, um beurteilen zu können, ob die internen Prüfunterlagen vollständig sind und genügend Informationen zur Bestätigung der Schlussfolgerungen im Entwurf des Prüfberichts enthalten.

1.4. Hinzuziehen von technischen Sachverständigen für Prüfungen

Die Prüfstelle kann zu den Prüftätigkeiten technische Sachverständige für Prüfungen hinzuziehen, die die eingehenden Kenntnisse und das notwendige Fachwissen zu einem bestimmten Thema haben, um den CBAM-Prüfer bei der Ausführung der Prüftätigkeiten zu unterstützen. Fehlt dem unabhängigen Überprüfer die Kompetenz, um einen bestimmten Aspekt im Überprüfungsprozess zu beurteilen, so fordert die Prüfstelle die Unterstützung eines technischen Sachverständigen für Prüfungen an.

Der technische Sachverständige für Prüfungen muss über die notwendige Kompetenz und das notwendige Fachwissen verfügen, um die CBAM-Prüfer oder erforderlichenfalls den unabhängigen Überprüfer wirksam in dem Fachgebiet unterstützen zu können, zu dem die Kenntnisse und das Fachwissen eines Sachverständigen gefragt sind. Darüber hinaus muss der technische Sachverständige für Prüfungen hinreichend mit den in Abschnitt 1.2 Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bereichen vertraut sein.

Der technische Sachverständige für Prüfungen nimmt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des unabhängigen Überprüfers oder der CBAM-Prüfer des Prüfteams, in dem der technische Sachverständige tätig ist, wahr.

1.5. Verfahren für Prüftätigkeiten

1.5.1. Verfahren und Prozesse für Prüftätigkeiten

Prüftätigkeiten müssen der folgenden harmonisierten Norm entsprechen:

Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten harmonisierten Norm sind die Prüftätigkeiten gemäß den in Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren und Prozessen zu dokumentieren, anzuwenden und stets auf dem neuesten Stand zu halten.

1.5.2. Qualitätsmanagementsystem

Die Prüfstellen müssen ein Qualitätsmanagementsystem einrichten, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse im Einklang mit der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm einheitlich entwickelt, angewandt, verbessert und überprüft werden.

1.5.3. Zusätzliche Verfahren

Zusätzlich zu der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm richten die Prüfstellen die folgenden Verfahren, Prozesse und Vorkehrungen ein:

  1. einen Prozess und grundlegende Regeln für die Kommunikation mit dem Betreiber und anderen Beteiligten;
  2. geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu wahren;
  3. einen Prozess für die Behandlung von Einsprüchen;
  4. einen Prozess für die Behandlung von Beschwerden (einschließlich eines vorläufigen Zeitplans);
  5. einen Prozess für die Ausstellung eines überarbeiteten Prüfberichts, wenn ein Fehler im Prüfbericht oder im Emissionsbericht des Betreibers entdeckt wurde, nachdem die Prüfstelle dem Betreiber den Prüfbericht übermittelt hat;
  6. ein Verfahren oder einen Prozess für die Auslagerung von Prüftätigkeiten an andere Einrichtungen;
  7. ein Verfahren oder einen Prozess, das bzw. der gewährleistet, dass die Prüfstelle die volle Verantwortung für Prüftätigkeiten übernimmt, die von unter Vertrag genommenen Einzelpersonen durchgeführt werden;
  8. Prozesse, die das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abschnitt 1.5.2 genannten Qualitätsmanagementsystems gewährleisten, darunter
    1. Prozesse für die Überprüfung des Managementsystems, die mindestens einmal jährlich stattfindet, wobei zwischen den Managementüberprüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
    2. Prozesse für interne Prüfungen mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den internen Prüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen.

1.6. Aufzeichnungen und Kommunikation

Die Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.

Die Prüfstelle stellt dem Betreiber und anderen Beteiligten im Einklang mit der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm regelmäßig Informationen zur Verfügung.

Die Prüfstelle wahrt im Einklang mit der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm die Vertraulichkeit der im Laufe der Prüfung gewonnenen Informationen.

1.7. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

1.7.1. Allgemeine Grundsätze

Eine Prüfstelle muss unabhängig von dem Betreiber, den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 benannten zuständigen Behörden und der Kommission sein. Eine Prüfstelle hat auch bei der Ausführung ihrer Prüftätigkeiten unparteilich zu sein und führt ihre Prüfungen im öffentlichen Interesse durch.

Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, darf die Prüfstelle oder jeder Teil derselben Rechtsperson kein Betreiber, Eigner eines Betreibers oder Eigentum eines solchen sein, noch darf sie mit dem Betreiber Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.

Die Prüfstellen müssen so organisiert sein, dass ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet wird. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm.

Die Prüfstellen dürfen keine Prüftätigkeiten für einen Betreiber ausführen, wenn dies ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle bergen oder sie in einen Interessenkonflikt bringen würde. Die Prüfstelle setzt ihr Personal oder unter Vertrag genommene Personen nicht für eine Prüfung des Emissionsberichts ein, wenn dies zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führt. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Tätigkeiten des Personals oder von Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um solchen Risiken entgegenzuwirken.

1.7.2. Untragbare Risiken

Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gelten unter anderem als gegeben, wenn eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson

  1. Beratungsdienste für die Entwicklung eines Teils des im Überwachungsplan beschriebenen Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses leistet, einschließlich der Entwicklung der Überwachungsmethode, des Abfassens des Emissionsberichts und des Erstellens des Überwachungsplans;
  2. technische Hilfe bei der Aufstellung oder Aufrechterhaltung des Überwachungs- und Berichterstattungssystems für Emissionen oder andere relevante Informationen nach der Verordnung (EU) 2023/956 leistet.

1.7.3. Interessenkonflikt

Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zwischen Prüfstelle und Betreiber gilt insbesondere als gegeben, wenn

  1. die Beziehung zwischen der Prüfstelle und dem Betreiber auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen oder gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen beruht;
  2. der Betreiber die in Abschnitt 1.7.2 Buchstabe a genannten Beratungsdienste oder die in Abschnitt 1.7.2 Buchstabe b genannte technische Hilfe von einer Beratungsstelle, einer Einrichtung der technischen Hilfe oder einer sonstigen Einrichtung erhalten hat, die eine Beziehung zu der Prüfstelle unterhält und deren Unparteilichkeit dadurch gefährdet wird.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehung zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruht.

1.7.4. Auslagerung von Prüftätigkeiten

Die Prüfstellen dürfen die unabhängige Überprüfung sowie die Abfassung und Ausstellung der Prüfberichte nicht an externe Stellen auslagern.

Bei der Auslagerung anderer Prüftätigkeiten müssen die Prüfstellen die einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm erfüllen. Die Prüfstelle ist unter anderem verpflichtet,

  1. die volle Verantwortung für die Prüfung und den Prüfbericht zu behalten,
  2. der externen Stelle vorzuschreiben, unabhängige Nachweise für die Einhaltung der Abschnitte 1.7.1, 1.7.2 und 1.7.3 zu erbringen,
  3. die Zustimmung des Betreibers zur Inanspruchnahme der externen Stelle einzuholen und
  4. eine ordnungsgemäß dokumentierte Vereinbarung mit der externen Stelle zu schließen.

1.7.5. Prozess zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Prüfstellen müssen einen Prozess aufstellen, dokumentieren, anwenden und stets auf dem neuesten Stand halten, der ihre eigene dauerhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Teile derselben Rechtsperson, von sonstigen in Abschnitt 1.7.3 genannten Einrichtungen sowie des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und sämtlicher unter Vertrag genommener Personen sicherstellt. Dieser Prozess muss einen Mechanismus zur Wahrung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle umfassen.

1.7.6. Aufeinanderfolgende Prüfungen derselben Anlage

Prüft die Prüfstelle dieselbe Anlage wie im Vorjahr, so bewertet sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.

Führt der leitende CBAM-Prüfer fünf jährliche Prüfungen derselben Anlage durch, und hat kein anderer leitender CBAM-Prüfer in diesem Zeitraum eine jährliche Prüfung der Anlage durchgeführt, so unterbricht der leitende CBAM-Prüfer die Erbringung von Prüftätigkeiten für dieselbe Anlage für drei aufeinanderfolgende Jahre.

2. Anforderungen an Prüftätigkeiten

2.1. Allgemeine Pflichten der Prüfstelle

2.1.1. Allgemeine Pflichten bezüglich der Prüfung

Die Prüfung der Emissionsberichte eines Betreibers ist als ein effektives und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu sehen und bietet dem Betreiber die Möglichkeit, seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung anschließend zu verbessern.

Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts eines Betreibers müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, worauf er sich bezieht bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.

Die Prüfstelle führt die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Prüftätigkeiten unter Anwendung der Prüfungsgrundsätze gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 aus und verfasst einen Prüfbericht, in dem sie mit hinreichender Sicherheit feststellt, ob der Emissionsbericht des Betreibers frei von wesentlichen Falschangaben ist.

Bei der Planung und Durchführung der Prüfung geht die Prüfstelle mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Emissionsbericht des Betreibers wesentliche Falschangaben enthalten.

2.1.2. Allgemeine Pflichten während der Prüfung

Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob

  1. der Emissionsbericht des Betreibers vollständig ist und die Anforderungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 erfüllt;
  2. der Betreiber im Einklang mit dem Überwachungsplan der Anlage gehandelt hat;
  3. die Daten im Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthalten;
  4. Informationen verfügbar sind, aus denen die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren des Betreibers ersichtlich werden, sodass die Überwachung und die Berichterstattung verbessert werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom Betreiber unter Beachtung aller übrigen Informationen im Emissionsbericht des Betreibers eindeutige, objektive Belege für die gemeldeten grauen Emissionen und andere Daten betreffend die hergestellten Waren.

Stellt die Prüfstelle fest, dass der Überwachungsplan einer Anlage nicht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 in Einklang steht, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abschnitt 2.14.

2.2. Vorvertragliche Pflichten und Zeitaufwand

Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von der Anlage des Betreibers und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

  1. Sie wertet die vom Betreiber übermittelten Informationen aus, um den Prüfumfang zu bestimmen;
  2. sie bewertet, ob die Prüfverpflichtung in ihren Akkreditierungsbereich fällt;
  3. sie bewertet, ob sie über die Kompetenz, das Personal und die Ressourcen verfügt, die notwendig sind, um ein Prüfteam zusammenzustellen, das sich mit der Komplexität der Anlage befassen kann, und ob sie die Prüftätigkeiten innerhalb der geforderten Frist ausführen kann;
  4. sie bewertet, ob sie sicherstellen kann, dass das potenzielle Prüfteam über sämtliche notwendigen Kompetenzen und sämtliches nötige Personal verfügt, um die Prüftätigkeiten für die betreffende Anlage auszuführen;
  5. sie bewertet die Risiken, die mit der Übernahme der Prüfung des Emissionsberichts des Betreibers gemäß dieser Verordnung verbunden sind;
  6. sie ermittelt für jede verlangte Prüfverpflichtung den erforderlichen Zeitaufwand für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung unter Berücksichtigung der Komplexität der Anlage, der Überwachung und der Prüfverpflichtung.

Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, zusätzliche Zeit zu der vertraglich vereinbarten Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird.

Die Prüfstelle erfasst den Zeitaufwand in den internen Prüfunterlagen.

2.3. Von Betreibern bereitgestellte Informationen

Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung werden der Prüfstelle vom Betreiber alle folgenden Elemente bereitgestellt:

  1. die neueste Fassung des Überwachungsplans, der im Einklang mit Anhang II Punkt A.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 erstellt wurde;
  2. einschlägige Unterlagen oder eine Beschreibung der Anlage, Verfahren und Prozesse oder Flussdiagramme, die unabhängig vom Überwachungsplan erstellt wurden und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
  3. falls zutreffend, Aufzeichnungen über alle seit der letzten Prüfung an der Anlage und am Überwachungsplan vorgenommenen Änderungen;
  4. falls zutreffend, den Plan für Datenstichproben des Betreibers, der im Einklang mit Anhang II Punkt A.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 erstellt wurde;
  5. der zu prüfende Emissionsbericht des Betreibers;
  6. der Emissionsbericht des Betreibers und der dazugehörige Prüfbericht für den vorangegangenen Berichtszeitraum, wenn der Emissionsbericht nicht von derselben Prüfstelle geprüft wurde;
  7. falls zutreffend, Informationen darüber, wie der Betreiber Nichtübereinstimmungen behoben oder Verbesserungsempfehlungen umgesetzt hat, die Gegenstand des Prüfberichts für den vorangegangenen Berichtszeitraum waren;
  8. falls zutreffend, die Prüfberichte zu Vorläuferstoffen, die in der Anlage verwendet, aber nicht hergestellt werden;
  9. wenn der Betreiber den tatsächlichen Zeitpunkt der Herstellung des Vorläuferstoffs verwendet, um den Berichtszeitraum zu bestimmen, in dem der Vorläuferstoff hergestellt wurde, den Nachweis des tatsächlichen Herstellungszeitpunkts;
  10. wenn im Herstellungsverfahren für eine komplexe Ware eine Art von Vorläuferstoff verwendet wurde, der in mehreren Anlagen gewonnen wird, die spezifischen direkten und gegebenenfalls indirekten grauen Emissionen für diesen Vorläuferstoff sowie die Angabe, ob die spezifischen grauen Emissionen anhand der Standardmethode gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 oder durch Berechnung der grauen Emissionen des in einer bestimmten Anlage oder einer Teilgruppe von Anlagen gewonnenen Vorläuferstoffs gemäß dem genannten Artikel bestimmt wurden;
  11. wenn Waren, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, in der Anlage hergestellt werden und der Betreiber weder den Standardwert für den Emissionsfaktor von Strom noch den Wert für den in der Anlage erzeugten Strom verwendet, die folgenden Elemente:
    1. den Prüfbericht der Strom erzeugenden Anlage;
    2. die in Anhang II Punkt D.4.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 genannten Belege;
  12. wenn die Anlage Strom erzeugt, der in das Zollgebiet der Union eingeführt wird, die in Anhang II Punkt D.2.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 genannten Belege;
  13. Informationen über Datenbanken und Datenquellen, die für Überwachungs- und Berichterstattungszwecke verwendet werden;
  14. jegliche andere sachdienlichen Informationen, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig sind.

2.4. Strategische Analyse

2.4.1. Beurteilung der voraussichtlichen Art, des voraussichtlichen Umfangs und der voraussichtlichen Komplexität der Prüfaufgaben

Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die sie für die Überprüfung der Anlage wird ausführen müssen, einer strategischen Analyse unterzieht.

Bei der strategischen Analyse untersucht die Prüfstelle, ob

  1. es sich bei dem vorgelegten Überwachungsplan um die neueste Fassung handelt und ob der vorangegangene Prüfbericht Nichtübereinstimmungen oder Empfehlungen für Verbesserungen enthält;
  2. die Anlage oder der Überwachungsplan im Berichtszeitraum geändert wurden.

2.4.2. Einholen von Informationen

Die Prüfstelle holt die erforderlichen Informationen ein, um zu beurteilen, ob das Prüfteam ausreichende Kompetenzen für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann.

2.4.3. Auswertung der Informationen

Die Prüfstelle wertet die in Abschnitt 2.4.2 genannten Informationen aus. Dabei beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

  1. Größe und Komplexität der Anlage, Zahl der unterschiedlichen hergestellten Waren, Zahl und Art der Herstellungsverfahren und Produktionswege;
  2. den Überwachungsplan sowie die darin enthaltenen Einzelheiten der Überwachungsmethodik;
  3. die Art, den Umfang und die Komplexität der Emissionsquellen und Stoffströme sowie die technischen Verbindungen zwischen Herstellungsverfahren, Produktionswegen und, falls zutreffend, zu anderen Anlagen;
  4. die im Überwachungsplan beschriebenen Messgeräte, den Ursprung und die Anwendung von Berechnungsfaktoren sowie andere primäre Datenquellen;
  5. die Zahl der verschiedenen in der Anlage verwendeten, jedoch nicht dort hergestellten Vorläuferstoffe und die Vielfalt ihrer Quellen;
  6. für Waren, die in der Anlage hergestellt werden, aber nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, die Zahl der Anlagen, von denen Strom bezogen wird, und den vom Betreiber für die Bestimmung des Emissionsfaktors für Strom verwendeten Ansatz, sowie jegliche einschlägigen zugrunde liegenden Daten;
  7. für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom, den vom Betreiber zur Bestimmung des Emissionsfaktors für Strom verwendeten Ansatz, sowie jegliche einschlägigen zugrunde liegenden Daten;
  8. die Datenflussaktivitäten und das Kontrollsystem.

2.5. Risikoanalyse

Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle die folgenden Elemente:

  1. die inhärenten Risiken;
  2. die Kontrolltätigkeiten;
  3. die Kontrollrisiken, die die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten beeinträchtigen können, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.

Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:

  1. die Ergebnisse der strategischen Analyse Abschnitt 2.4;
  2. die in den Abschnitten 2.3 und 2.4.3 Buchstabe c genannten Informationen;
  3. die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 festgelegten Wesentlichkeitsschwellen.

Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der im Zuge der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.

2.6. Prüfplan

2.6.1. Mindestvorgaben für den Inhalt des Prüfplans

Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht. Der Prüfplan muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. ein Prüfprogramm, in dem Art und Umfang der Prüftätigkeiten sowie der Zeitplan und die Art und Weise der Ausführung beschrieben sind;
  2. einen Testplan, der vorgibt, in welchem Umfang und mit welchen Methoden die Kontrolltätigkeiten und die dafür geltenden Verfahren getestet werden;
  3. einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den grauen Emissionen und anderen Informationen im Bericht des Betreibers zugrunde liegen.

Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

  1. die inhärenten Risiken;
  2. das Kontrollumfeld;
  3. die einschlägigen Kontrolltätigkeiten;
  4. die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet.

Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

  1. die inhärenten Risiken und Kontrollrisiken;
  2. die Ergebnisse der analytischen Verfahren;
  3. die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet;
  4. die Wesentlichkeitsschwelle;
  5. die Wesentlichkeit des Beitrags eines einzelnen Datenelements zum gesamten Datensatz.

2.6.2. Durchführung und Aktualisierung des Prüfplans

Der Prüfplan wird von der Prüfstelle so aufgestellt und durchgeführt, dass das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß gesenkt wird und so hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

Die Prüfstelle aktualisiert den Prüfplan, wenn sie im Laufe der Prüfung zusätzliche Risiken entdeckt, die gesenkt werden müssen, oder wenn die tatsächlichen Risiken geringer sind als ursprünglich erwartet.

2.7. Prüftätigkeiten

Die Prüfstelle führt den in Abschnitt 2.6 genannten Prüfplan durch und prüft auf der Grundlage der in Abschnitt 2.5 genannten Risikoanalyse, ob der Überwachungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Im Rahmen dieser Arbeit führt die Prüfstelle mindestens ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der korrekten Anwendung der Überwachungsmethodik durch und überprüft Folgendes:

  1. die Datenflussaktivitäten und die im Datenfluss eingesetzten Systeme, einschließlich der Informationstechnologiesysteme;
  2. ob die Kontrolltätigkeiten des Betreibers angemessen dokumentiert, angewandt und aktualisiert werden und wirksam genug sind, um die inhärenten Risiken zu verringern;
  3. ob die im Überwachungsplan aufgeführten Verfahren die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken wirksam verringern und ob die Verfahren angewandt, hinreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aktualisiert werden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Emissionsberichts des Betreibers nachgeht.

2.8. Analytische Verfahren

Die Prüfstelle beurteilt die Plausibilität und Vollständigkeit der Daten anhand analytischer Verfahren, wenn das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko und die Eignung der Kontrolltätigkeiten des Betreibers solche analytischen Verfahren notwendig machen.

Bei diesen analytischen Verfahren beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens

  1. die Plausibilität von Fluktuationen und Trends im Zeitverlauf oder zwischen vergleichbaren Objekten bewerten;
  2. direkte Ausreißer, unerwartete Daten und Datenlücken ermitteln.

Bei diesen analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle

  1. vorläufige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, bevor sie die in Abschnitt 2.7 aufgeführten Tätigkeiten durchführt, um die Art, Komplexität und Relevanz der gemeldeten Daten zu verstehen;
  2. vertiefte analytische Verfahren auf die aggregierten Daten und die zugrunde liegenden Datenpunkte an, um potenzielle strukturelle Fehler und direkte Ausreißer zu ermitteln;
  3. endgültige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, um zu gewährleisten, dass alle Fehler, die im Prüfungsprozess ermittelt wurden, ordentlich behoben wurden.

Ermittelt die Prüfstelle Ausreißer, Fluktuationen, Trends, Datenlücken oder Daten, die mit anderen einschlägigen Informationen nicht vereinbar sind oder die erheblich von den erwarteten Mengen oder Kennziffern abweichen, so ersucht die Prüfstelle den Betreiber um Erklärungen, die durch zusätzliche sachdienliche Nachweise gestützt werden.

Auf der Grundlage der Erklärungen und zusätzlichen Nachweise bewertet die Prüfstelle die Auswirkungen auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten.

2.9. Datenprüfung

Die Prüfstelle prüft die Daten im Emissionsbericht des Betreibers durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.

Unter Berücksichtigung des Überwachungsplans (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle Folgendes:

  1. die Grenzen der Anlage;
  2. die Grenzen der Herstellungsverfahren und Produktionswege der Anlage;
  3. die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen sowie gegebenenfalls der technischen Verbindungen zwischen den Herstellungsverfahren und zu anderen Anlagen entsprechend der Beschreibung im Überwachungsplan;
  4. die Übereinstimmung der im Emissionsbericht des Betreibers gemeldeten Daten mit Primärdatenquellen;
  5. falls zutreffend, die Daten aus der Primärdatenquelle im Vergleich zu einer flankierenden Datenquelle, sofern im Überwachungsplan vorhanden;
  6. wenn der Betreiber eine auf Messung beruhende Methodik nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 anwendet, die gemessenen Werte anhand der jeweiligen flankierenden Berechnung;
  7. die gemeldeten Aktivitätsraten der Herstellungsverfahren;
  8. die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.

2.10. Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik

Die Prüfstelle überprüft, dass die im Überwachungsplan beschriebene Überwachungsmethodik ordnungsgemäß angewandt wurde, einschließlich der folgenden konkreten Punkte:

  1. ob die Daten vollständig sind und ob Datenlücken oder Doppelzählungen auftreten und wenn ja, ob der vom Betreiber verfolgte Ansatz zur Vervollständigung der fehlenden Daten sicherstellt, dass die Emissionen nicht unterschätzt werden;
  2. falls zutreffend, ob der in Anhang II Punkt A.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 genannte Plan für Datenstichproben ordnungsgemäß durchgeführt wurde;
  3. ob alle Daten über Emissionen, Inputs, Outputs und Energieströme korrekt dem Herstellungsverfahren entsprechend den je zusammengefasster Warenkategorie definierten Systemgrenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 zugeordnet werden;
  4. ob die Aktivitätsraten der Herstellungsverfahren auf einer korrekten Anwendung der Definitionen der in Anhang I Abschnitt 2 Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 aufgeführten zusammengefassten Warenkategorien beruhen;
  5. ob der Energieverbrauch gegebenenfalls ordnungsgemäß den einzelnen Herstellungsverfahren zugeordnet wurde;
  6. für Vorläuferstoffe, die in der Anlage verwendet, aber nicht hergestellt werden, ob etwaige tatsächliche Emissionen von einer Prüfstelle als zufriedenstellend geprüft wurden;
  7. wenn der Betreiber den tatsächlichen Zeitpunkt der Herstellung des Vorläuferstoffs verwendet, um den Berichtszeitraum zu bestimmen, in dem der Vorläuferstoff hergestellt wurde, ob der tatsächliche Herstellungszeitpunkt ausreichend nachgewiesen ist;
  8. ob gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 verwendete Standardfaktoren für das Ursprungsland angewandt wurden, für das der jeweilige Standardfaktor festgelegt ist;
  9. wenn Waren, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, in der Anlage hergestellt werden, ob der Betreiber einen anderen Emissionsfaktor für Strom als den in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 angegebenen Standardwert verwendet hat, und wenn ja, ob die in Anhang IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
  10. wenn der Betreiber einen anderen Emissionsfaktor für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom als den Standardwert verwendet hat, ob die in Anhang IV Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
  11. wenn Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe für Energiezwecke verwendet werden, die Belege, mit denen der Betreiber nachweist, dass die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingehalten werden;
  12. weitergeleitetes CO2 und N2O, geologische CO2-Abscheidung und -Speicherung und dauerhafte CO2-Abscheidung und -Nutzung gemäß Anhang II Punkt B.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547.

2.11. Heranziehen von anderen Prüfungen

2.11.1. Ausgangsstoffe, die in der Anlage verwendet, aber nicht hergestellt werden

Für die Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik in Bezug auf Abschnitt 2.10 Buchstabe f bestätigt die Prüfstelle, dass der Prüfbericht über die Anlage, die den Ausgangsstoff herstellt, alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. zum Zeitpunkt der Ausstellung des Prüfberichts handelte es sich bei der Stelle, die die Prüftätigkeiten durchführt, um eine Prüfstelle mit gültiger Akkreditierungsurkunde, aus der der für die Prüfung erforderliche Akkreditierungsbereich hervorgeht;
  2. aus dem Gutachten im Prüfbericht geht hervor, dass der Emissionsbericht des Betreibers als zufriedenstellend befunden wurde;
  3. der Prüfbericht bezieht sich auf den Berichtszeitraum, in dem der Ausgangsstoff hergestellt wurde und der wie folgt bestimmt wird:
    1. Der standardmäßige Berichtszeitraum für einen Ausgangsstoff ist das Jahr der Herstellung der komplexen Ware.
    2. Stellt die Prüfstelle jedoch fest, dass genügend Belege zur Bestimmung des tatsächlichen Zeitpunkts der Herstellung vorliegen, dann ist der Berichtszeitraum jener Zeitraum, in dem der Ausgangsstoff hergestellt wurde.

2.11.2. Verwendung tatsächlicher Werte für in der Anlage hergestellte nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren

Für die Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Umsetzung der Überwachungsmethodik in Bezug auf Abschnitt 2.10 Buchstabe i bestätigt die Prüfstelle, dass der Prüfbericht über die Anlage, die den Strom herstellt, alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. zum Zeitpunkt der Ausstellung des Prüfberichts handelte es sich bei der Stelle, die die Prüftätigkeiten durchführt, um eine Prüfstelle mit gültiger Akkreditierungsurkunde, aus der der für die Prüfung erforderliche Akkreditierungsbereich hervorgeht;
  2. aus dem Gutachten im Prüfbericht geht hervor, dass der Emissionsbericht des Betreibers als zufriedenstellend befunden wurde;
  3. der Prüfbericht bezieht sich auf den Berichtszeitraum, in dem der Strom hergestellt wurde.

2.12. Probenahme

Bei der Untersuchung der Konformität der in Abschnitt 2.7 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Abschnitten 2.8 und 2.9 genannten Prüfungen kann die Prüfstelle für einen Anlagenbetreiber spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.

Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtübereinstimmung oder eine Falschangabe fest, so fordert sie den Betreiber auf, die wesentlichen Gründe der Nichtübereinstimmung oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden und welcher Teil der Datengesamtheit vom Betreiber berichtigt werden muss.

Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Abschnitten 2.7 bis 2.10 genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.

2.13. Physische Standortbegehungen

Gemäß Anhang VI Abschnitt 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/956 führt die Prüfstelle zu einem oder mehreren geeigneten Zeitpunkten während des Prüfungsprozesses eine physische Standortbegehung jener Anlage durch, in der die im Emissionsbericht des Betreibers genannten Waren hergestellt werden, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Abschnitt 2 vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse entscheidet die Prüfstelle, ob weitere Orte begangen werden müssen, und gegebenenfalls, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z.B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.

Die Prüfstelle stellt sicher, dass der Betreiber der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten gewährt.

Die Prüfstelle führt zudem eine physische Standortbegehung durch, um die Grenzen der Anlage und ihrer Herstellungsverfahren sowie die Vollständigkeit der Stoffströme, Emissionsquellen und technischen Verbindungen zu bewerten.

2.14. Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtübereinstimmungen und Verstößen

2.14.1. Ermittlung und Beseitigung von Falschangaben, Nichtübereinstimmungen und Verstößen

Stellt die Prüfstelle während der Prüfung Falschangaben, Nichtübereinstimmungen oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 fest, so teilt sie dies dem Betreiber unverzüglich mit und fordert ihn auf, die festgestellten Falschangaben, Nichtübereinstimmungen oder Verstöße zu korrigieren.

Die Prüfstelle dokumentiert gemäß Abschnitt 2.5 alle Falschangaben, Nichtübereinstimmungen oder Verstöße in den internen Prüfunterlagen oder markiert darin jene Nichtübereinstimmungen als behoben, die der Betreiber während der Prüfung berichtigt hat.

2.14.2. Nicht berichtigte Falschangaben, Nichtübereinstimmungen und Verstöße

Berichtigt der Betreiber die Falschangaben oder Nichtübereinstimmungen gemäß Absatz 1 nicht, so fordert die Prüfstelle ihn vor Ausstellung des Prüfberichts im Einklang mit Abschnitt 2.17 auf, die Hauptursachen der Falschangaben oder Nichtübereinstimmungen und die Gründe dafür, sie nicht zu berichtigen, darzulegen.

Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben auf die spezifischen grauen Emissionen insgesamt oder auf die gesamte spezifische Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung, wie sie für jede Ware gemeldet ist, auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.

Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigten Nichtübereinstimmungen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtübereinstimmungen auf die gemeldeten Daten auswirken und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

Beseitigt der Betreiber den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

2.15. Unabhängige Überprüfung

2.15.1. Überprüfung der internen Prüfunterlagen und des Prüfberichts

Vor Ausstellung des Prüfberichts legt die Prüfstelle einem unabhängigen Überprüfer, der nicht dem Prüfteam angehört, die internen Prüfunterlagen und den Prüfbericht vor.

Der unabhängige Überprüfer darf keine der Prüftätigkeiten ausgeführt haben, die Gegenstand seiner Überprüfung sind.

Der Umfang der unabhängigen Überprüfung schließt den gesamten in diesem Abschnitt 2 beschriebenen und in den internen Prüfunterlagen aufgezeichneten Prüfungsprozess ein.

Der unabhängige Überprüfer führt die Überprüfung dergestalt durch, dass sichergestellt ist, dass der Prüfungsprozess im Einklang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 durchgeführt wird, dass die in Abschnitt 1.5.1 genannten Verfahren für Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und dass die erforderliche fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewendet wurden.

Der unabhängige Überprüfer beurteilt außerdem, ob die gesammelten Belege ausreichen, dass die Prüfstelle einen Prüfbericht mit hinreichender Sicherheit ausstellen kann.

Treten Umstände ein, die nach der Überprüfung zu Änderungen des Prüfberichts führen können, so überprüft der unabhängige Überprüfer auch diese Änderungen und die entsprechenden Belege.

2.15.2. Beglaubigung des Prüfberichts

Grundlage für die Beglaubigung des Prüfberichts sind die Schlussfolgerungen des unabhängigen Überprüfers und die Nachweise in den internen Prüfunterlagen. Die Person, die den Prüfbericht beglaubigt, wird hierzu von der Prüfstelle ordnungsgemäß ermächtigt.

2.16. Interne Prüfunterlagen

2.16.1. Zusammenstellung der internen Prüfunterlagen

Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:

  1. die Ergebnisse der Prüftätigkeiten;
  2. die vom Betreiber gemäß Abschnitt 2.3 erhaltenen Informationen;
  3. die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan;
  4. jegliche Begründungen dafür, keine physische Standortbegehung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu organisieren;
  5. hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzungen, ob die Falschangaben wesentlich waren oder nicht.

Die in Absatz 1 genannten internen Prüfunterlagen werden so geführt, dass der in Abschnitt 2.15.1 genannte unabhängige Überprüfer und die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen können, ob die Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.

Nach der Beglaubigung des Prüfberichts gemäß Abschnitt 2.15.2 nimmt die Prüfstelle die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.

Die Prüfstelle bewahrt die internen Prüfunterlagen so lange auf, wie dies für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich ist.

2.16.2. Zugang zu den internen Prüfunterlagen

Ist der Betreiber gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register eingetragen, dann gewährt die Prüfstelle der Kommission und den zuständigen Behörden auf Ersuchen und zum Zweck der Überprüfung der Prüfberichte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 Zugang zu den internen Prüfunterlagen und anderen relevanten Informationen, um die Bewertung der Prüfung zu erleichtern. Sofern nicht anders beantragt gewährt die Prüfstelle binnen 30 Kalendertagen nach Antragsstellung über das CBAM-Register Zugang zu diesen Unterlagen.

2.17. Prüfbericht

2.17.1. Akkreditierungsbereiche

Die Prüfstelle stellt nur einen Prüfbericht über den Emissionsbericht eines Betreibers für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe aus, für die sie akkreditiert ist.

2.17.2. Prüfgutachten

Anhand der gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle einen Prüfbericht zu dem zu prüfenden Emissionsbericht des Betreibers aus. Der Prüfbericht enthält eines der folgenden Prüfgutachten:

  1. Der Bericht wird für zufriedenstellend befunden;
  2. der Bericht wird als nicht zufriedenstellend befunden, wobei dieses Gutachten abgegeben wird, wenn wesentliche Falschangaben oder Nichtübereinstimmungen im Emissionsbericht des Betreibers bestehen, die vor der Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;
  3. der Bericht wird als nicht zufriedenstellend befunden, wobei dieses Gutachten abgegeben wird, wenn Nichtübereinstimmungen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtübereinstimmungen zu unzureichender Klarheit führen und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
  4. der Bericht wird als nicht zufriedenstellend befunden, wobei dieses Gutachten abgegeben wird, wenn der Umfang der Prüfung im Sinne von Abschnitt 2.17 zu eingeschränkt ist und die Prüfstelle nicht genügend Nachweise gefunden hat, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält.

Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Betreibers nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.

2.17.3. Ausstellung des Prüfberichts

Ab dem 1. Januar 2027 stellt die Prüfstelle den Prüfbericht im CBAM-Register aus.

Ist der Betreiber gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register registriert, dann wird ihm der Prüfbericht über das CBAM-Register übermittelt.

Ist der Betreiber nicht im CBAM-Register registriert, dann exportiert die Prüfstelle den Prüfbericht im ursprünglichen Standardformat ihrer Software und übermittelt ihn dem Betreiber auf andere Weise. Ausschließlich zu Informationszwecken übermittelt die Prüfstelle dem Betreiber auch eine Kopie des Prüfberichts in einem für digitale Dokumente weitverbreiteten elektronischen Standardformat.

Die Prüfstelle darf den Prüfbericht nicht ausstellen, wenn für dieselbe Anlage und denselben Berichtszeitraum bereits ein Prüfbericht vorliegt.

Auf Ersuchen des Betreibers kann die Prüfstelle eine überarbeitete Fassung eines von ihr ausgestellten Prüfberichts ausstellen.

Die Prüfstelle erstellt den Prüfbericht in englischer Sprache.

2.18. Eingeschränkter Prüfumfang

In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Abschnitt 2.17.2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:

  1. Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;
  2. der Überwachungsplan ist nicht umfassend oder klar genug, um eine Schlussfolgerung aus der Prüfung zu ziehen;
  3. die Prüfstelle hat vom Betreiber zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.

2.19. Behandlung weiterhin bestehender nichtwesentlicher Nichtübereinstimmungen

Die Prüfstelle bewertet gegebenenfalls, ob der Betreiber die im Prüfbericht für den vorangegangenen Berichtszeitraum aufgeführten Nichtübereinstimmungen korrigiert hat.

Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Betreiber diese Nichtübereinstimmungen korrigiert hat.

Hat der Betreiber diese Nichtübereinstimmungen nicht korrigiert, so prüft die Prüfstelle, ob dieses Versäumnis das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.

Die Prüfstelle nimmt gemäß Abschnitt 2.16.2 in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie der Betreiber festgestellte Nichtübereinstimmungen im Verlauf der Prüfung behoben hat.

2.20. Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses

Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen der Betreiber seine Ergebnisse verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:

  1. Risikobewertung des Betreibers;
  2. Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aktualisierung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems;
  3. Entwicklung, Dokumentation, Umsetzung und Aktualisierung von Verfahren;
  4. Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich Emissionen, auch mit Blick auf das Messen und Reduzieren von Unsicherheit, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung.

Bei der Übermittlung von Empfehlungen für Verbesserungen an den Betreiber bleibt die Prüfstelle ihm gegenüber unparteiisch. Sie gefährdet ihre Unparteilichkeit nicht dadurch, dass sie Ratschläge erteilt oder Teile des Überwachungs- und Berichterstattungssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 entwickelt.

Bei der Durchführung einer Prüfung im Jahr, das auf jenes folgt, in dem in einem Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen gemacht wurden, überprüft die Prüfstelle, ob und wie der Betreiber diese Empfehlungen umgesetzt hat.

Ist der Betreiber diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtübereinstimmungen auswirkt.

1) Aufgeführt in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1835 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die harmonisierten Normen für Akkreditierung und Konformitätsbewertung (ABl. L 408 vom 04.12.2020 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1835/oj).

2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).


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