Durchführungsverordnung (EU) 2025/2615 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung und des Musters der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2615 vom 19.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 sind unter anderem Musterbescheinigungen und -erklärungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union festgelegt.

(2) Artikel 177 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 4, die gemäß Artikel 239 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurde, enthält zusätzliche Anforderungen an den Eingang von registrierten Pferden, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren.

(3) Anhang II Kapitel 16 (Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-COMP") der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält ein Muster der Veterinärbescheinigung und ein Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Turnierpferdes in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Équestre Internationale, FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen. Kanada hat beantragt, dass das in Kanada stattfindende Springreitturnier (Concours de Saut International 5*) in die Liste der Pferdesportveranstaltungen aufgenommen wird, die unter diese Musterbescheinigung und diese Mustererklärung fallen. Da dieses Springreitturnier in Kanada die Anforderungen des Artikels 177 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt und es sich um einen unter der Schirmherrschaft der FEI veranstalteten Wettbewerb handelt, ist es angezeigt, das Springreitturnier (Concours de Saut International 5*) in Kanada in die Liste der Pferdesportveranstaltungen im Titel und in Nummer II.3.2. der genannten Musterbescheinigung sowie unter Buchstabe b der genannten Mustererklärung aufzunehmen. Folglich sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend geändert werden.

(4) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten daher die Musterbescheinigung und die Mustererklärung in Anhang II Kapitel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 aktualisiert werden, einschließlich der Aktualisierung von Verweisen, Anmerkungen und Strukturelementen, und -durch die Musterbescheinigung und die Mustererklärung im Anhang der vorliegenden Verordnung vollständig ersetzt werden.

(5) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang registrierter Turnierpferde in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II Kapitel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen und Erklärungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines angemessenen Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Bis zum 8. Oktober 2026 ist die Verwendung von Veterinärbescheinigungen und Erklärungen, die nach den Mustern in Anhang II Kapitel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 8. Juli 2026 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

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Anhang

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält Kapitel 16 folgende Fassung:


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE