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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2628 des Rates vom 18. Dezember 2025 zum Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (2026-2027)
(ABl. L 2025/2628 vom 22.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 muss der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Jahr vor dem Zweijahreszeitraum, in dem er umgesetzt werden soll, einen Zweijahresplan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Unionsplan") annehmen. Daher muss der Unionsplan für die Jahre 2026 und 2027 aufgestellt werden, um einen Beitrag zur Deckung des globalen Bedarfs an Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zu leisten.
(2) Der Unionsplan sollte der Prognose des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNHCR") über den globalen Neuansiedlungsbedarf gebührend Rechnung tragen. Schätzungen des UNHCR zufolge müssen im Jahr 2026 weltweit rund 2,5 Mio. Flüchtlinge neu angesiedelt werden. Der Unionsplan sollte auch die vom UNHCR ermittelten Prioritäten sowie dessen Prognosen zu den Regionen und Drittstaaten berücksichtigen, aus denen die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen in erster Linie erwartet werden
(3) Der Unionsplan sollte die Gesamtzahl der Personen festlegen, die die Mitgliedstaaten im Durchführungszeitraum aufzunehmen gedenken. Dieses Ziel trägt den Ergebnissen der Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Hochrangiger Ausschuss") vom 7. November 2024 und 17. März 2025 sowie den freiwilligen Angaben der Mitgliedstaaten in den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses und den anschließenden konkreten Angaben zu ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 gebührend Rechnung.
(4) Dabei gilt es zu bedenken, dass die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten von der tatsächlichen operativen Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Programme, der Kapazität ihrer nationalen Aufnahmesysteme und der verfügbaren Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur"), internationale Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft und andere relevante Partner sowie anderen relevanten nationalen politischen und finanziellen Erwägungen abhängen.
(5) Bei der Festlegung der Regionen und Länder, aus denen die Aufnahme erfolgen sollte, berücksichtigt der Unionsplan die Beratungen, die in den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses geführt wurden. Auf der Grundlage dieser Beratungen berücksichtigt der Unionsplan die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und anderer beteiligter Akteure bei der Umsetzung von sechs Ad-hoc-Regelungen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, die seit 2015 mit Union-Mitteln unterstützt werden, Rechnung. Ferner berücksichtigt der Unionsplan auch die bestehenden operativen Infrastrukturen wie die Notfall-Transitmechanismen, die Fazilität der Agentur zur Unterstützung der Neuansiedlung in der Türkei und ähnliche im Durchführungszeitraum gegebenenfalls zu erprobende Initiativen sowie das Nothilfe-Transitzentrum in Rumänien; all dies spielt bei der Unterstützung der Neuansiedlungs- und Aufnahmemaßnahmen der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle.
(6) Mit dem Unionsplan, der sich gezielt auf die Regionen und Länder entlang der wichtigsten Migrationsrouten in die Union konzentriert, sollen die Schutzzonen entlang dieser Routen ausgeweitet werden. Dies steht auch im Einklang mit dem routenbezogenen Konzept, das vom UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration gemeinsam gefördert wird.
(7) Im Unionsplan wird auch die Rolle nachgewiesener sozialer Bindungen oder sonstiger Merkmale anerkannt, die die Integration in einem Mitgliedstaat erleichtern können, wozu auch Sprachkenntnisse oder ein früherer Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat zählen. Daher können die Mitgliedstaaten weiterhin beschließen, Antragstellern mit solchen nachgewiesenen sozialen Bindungen oder sonstigen Merkmalen den Vorzug zu geben.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 sollte der Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen einen Beitrag zum Ausbau der Partnerschaften der Union mit Drittstaaten in Regionen leisten, in die eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde. Der Hochrangige Ausschuss hat ferner betont, dass die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen dazu beitragen soll, maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit einschlägigen Drittstaaten auf bilateraler, regionaler, multilateraler und internationaler Ebene weiter zu stärken. Daher sollten mit dem Unionsplan gezielt Aufnahmeländer unterstützt werden, mit denen die Union oder ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gesamtkonzept, das im Migrations- und Asylpaket - insbesondere in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 - festgelegt ist, sowie unter Einhaltung des Völkerrechts und des Unionsrechts und auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte Fortschritte bei der Verwirklichung allgemeiner Ziele im Bereich des Migrationsmanagements verzeichnen.
(9) Sollten neue Gegebenheiten dies erforderlich machen, so sollte dieser Beschluss - wie in der Verordnung (EU) 2024/1350 dargelegt - geändert werden, um neue Beiträge oder Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener Beiträge vorzusehen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt zu achten sind.
(10) Um die Durchführung dieses Unionsplans zu unterstützen, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, die bestehenden beratenden strategischen und koordinierenden Gremien zu nutzen, u. a. die Ratsarbeitsgruppe "Externe Aspekte der Asyl- und Migrationspolitik". Diese beratenden Gremien sollten die Erörterungen in den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses begleiten und einen Beitrag dazu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Foren zu nutzen, um die Bemühungen mit anderen internationalen strategischen Partnern, einschließlich der assoziierten Schengen-Länder, zu koordinieren, beispielsweise die Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 müssen die Mitgliedstaaten, um eine angemessene Überwachung der Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, der Kommission und der Agentur - insbesondere in den regelmäßigen Foren (z.B. dem Hochrangigen Ausschuss, der Expertengruppe für Neuansiedlung oder dem Netzwerk der Agentur für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen) - angemessene und zeitnahe Informationen und Daten zur Verfügung stellen, einschließlich der Zahl der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgenommenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der Art der Aufnahme (Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen, Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen) sowie des Landes, aus dem die Aufnahme erfolgt ist.
(12) Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 27. Juni 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1350 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2093 der Kommission 3 wurde diese Beteiligung bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme des vorliegenden Beschlusses.
(13) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Beitrag der Union zum globalen Neuansiedlungsbedarf (2026-2027)
(1) Die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Durchführungszeitraum (2026-2027) im Rahmen des Neuansiedlungs- und Aufnahmeplans der Union (im Folgenden "Unionsplan") in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmen ist, beläuft sich auf bis zu 10.430 Personen.
(2) Die Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihre Beiträge zur Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen sowie der Anteil der für eine Neuansiedlung, eine Aufnahme aus humanitären Gründen und eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen vorgesehenen Personen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2 Angabe der Regionen, aus denen die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll
Die Aufnahme aus in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsplans erfolgt aus:
Artikel 3 Überwachung und Datenerhebung
(1) Um die Überwachung der Umsetzung ihrer freiwilligen Beiträge zu erleichtern, geben die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Kommission und die Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 für die Zwecke der Erstellung des Berichts der Kommission über die Anwendung der genannten Verordnung insbesondere Folgendes an:
(2) Die von der Kommission und der Agentur regelmäßig erhobenen Daten und Informationen stützen sich auf einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Indikatoren.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2025.
2) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
3) Beschluss (EU) 2024/2093 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (ABl. L, 2024/2093, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2093/oj).
| Beiträge der Mitgliedstaaten zum Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (2026-2027) | Anhang |
| Neuansiedlung | Aufnahme aus humanitären Gründen | Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen * | Insgesamt | |
| Bulgarien | 120 | bis zu 20 | 120 | |
| Frankreich | 1.200 | 1.200 | ||
| Irland | 1.200 | 100 | 1.300 | |
| Italien | 800 | 2.000 | 2.800 | |
| Malta | 10 | 10 | ||
| Niederlande | 1.400 | bis zu 40 | 1.400 | |
| Rumänien | 300 | 300 | ||
| Spanien | 2.400 | 2.400 | ||
| Schweden | 900 | 900 | ||
| Insgesamt | 8.330 | 2.100 | 10.430 | |
| *) in den Beiträgen zur Neuansiedlung berücksichtigt | ||||
| ENDE | |