Durchführungsverordnung (EU) 2025/2629 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2489 der Kommission betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Spanien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2629 vom 19.12.2025)



Hebt Beschl. (EU) 2025/2489 auf.


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Mit der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 3 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(4) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.

(5) Spanien hat die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen am 28. November 2025 in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien unterrichtet. Dieser Ausbruch trat genauer gesagt in der Provinz Barcelona in einem Gebiet auf, das zuvor frei von dieser Seuche war. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Nach der Meldung eines Ausbruchs hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2489 4 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Spanien erlassen. In dem Beschluss ist unter anderem vorgesehen, dass Spanien über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinaus in den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als infizierte Zone gelisteten Gebieten die für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anwendet. Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2489 nur vorläufige Sofortmaßnahmen enthält, wurde er mit begrenzter Geltungsdauer bis zum 28. Februar 2026 erlassen.

(7) Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Daher sollte die von der zuständigen Behörde Spaniens in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in der Provinz Barcelona in Spanien eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden. Ferner sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2489 aufgehoben werden.

(8) Darüber hinaus hat Polen die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen am 9. Dezember in der WoiwodschaftŁódź unterrichtet. Dieser Ausbruch trat in einem Gebiet auf, das zuvor frei von dieser Seuche war. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(9) Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Daher sollte die von der zuständigen Behörde Polens in der WoiwodschaftŁódź in Polen eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.

(10) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Ungarn, Estland, Deutschland, Italien, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission 5 geändert.

(11) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 haben Ungarn, Italien, Lettland, Litauen und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Gleichzeitig hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in bestimmten Gebieten Lettlands und Polens verbessert.

(12) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ( ASP-Leitlinien) 6 und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.

(13) Im November 2025 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Komitat Pest in Ungarn in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Ungarn, das derzeit als Sperrzone I gelistet ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(14) Außerdem wurden im Dezember 2025 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Emilia-Romagna in Italien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Italien, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesen Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(15) Im November 2025 wurde ferner ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Rīgas rajons in Lettland in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Lettland, das derzeit als Sperrzone I gelistet ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(16) Ferner wurden im Dezember 2025 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Rajongemeinde Panevġžys in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Litauen, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesen Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(17) Im November wurden zudem mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Podlachien und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die derzeit als Sperrzonen I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet und von diesen Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(18) Ferner wurden im November und Dezember 2025 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den WoiwodschaftenŁódź, Pommern und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(19) Ferner sollten aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Teile der Bezirksgemeinden Mārupe und Talsi in Lettland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(20) Außerdem sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Teile der Woiwodschaften Lublin und Westpommern in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(21) Darüber hinaus sollte aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, ein Teil der Woiwodschaft Niederschlesien in Polen, der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in dieser Sperrzone II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(22) Schließlich sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Teile der Woiwodschaften Niederschlesien, Kleinpolen, Karpatenvorland und Heiligkreuz in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(23) Um diesen Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge für Ungarn, Italien, Lettland, Litauen und Polen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher dementsprechend geändert werden.

(24) Außerdem sollte die in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in der Provinz Barcelona in Spanien eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.

(25) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen auch der Seuchenlage in den Gebieten rund um diesen Ausbrüchen Rechnung getragen.

(26) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(27) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2489

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2489 wird aufgehoben.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2489 der Kommission vom 3. Dezember 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Spanien (ABl. L, 2025/2489, 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2489/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2025/2388, 25.11.2025, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2388.oj).

6) ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj.

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

Anhang II
Auf Unionsebene als infizierte Zonen oder als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete

(nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)

Teil A - in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:

Gemäß Artikel 1 als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Die folgenden Gebiete in Spanien:
The municipalities of Vallès Occidental region: Badia del Vallès, Barberà del Vallès, Castellar del Vallès, Castellbisbal, Cerdanyola del Vallès, Gallifa, Matadepera, Montcada i Reixac, Palau-solità i Plegamans, Polinyà, Ripollet, Rubí, Sabadell, Sant Cugat del Vallès, Sant Llorenç Savall, Sant Quirze del Vallès, Santa Perpètua de Mogoda, Rellinars, Sentmenat, Terrassa, Ullastrell, Vacarisses, Viladecavalls.

The municipalities of Vallès Oriental region: Ametlla del Vallès, Bigues i Riells del Fai, Caldes de Montbui, Canovelles, Granollers, La Roca del Vallès, Llagosta, Lliçà d'Amunt, Lliçà de Vall, Mollet del Vallès, Martorelles, Montmeló, Montornès del Vallès, Parets del Vallès, Sant Feliu de Codines, Sant Fost de Campsentelles, Santa Eulàlia de Ronçana, Santa Maria de Martorelles, Vallromanes, Vilanova del Vallès.

The municipalities of Baix Llobregat region: Abrera, Castellví de Rosanes, Cervelló, Collbató, Corbera de Llobregat, Cornellà de Llobregat, El Papiol, Esparreguera, Esplugues de Llobregat, Martorell, Molins de Rei, Olesa de Montserrat, Pallejà, El Prat de Llobregat, Sant Andreu de la Barca, Sant Boi de Llobregat, Sant Climent de Llobregat, Sant Esteve Sesrovires, Sant Feliu de Llobregat, Sant Joan Despí, Sant Just Desvern, Sant Vicenç dels Horts, Santa Coloma de Cervelló, Torrelles de Llobregat, Vallirana, Viladecans, La Palma de Cervelló.

The municipalities of Barcelonès region: Badalona, Barcelona, L'Hospitalet de Llobregat, Sant Adrià de Besòs, Santa Coloma de Gramenet.

The municipalities of Maresme region: Alella, Cabrils, El Masnou, Montgat, Òrrius, Premià de Dalt, Premià de Mar, Teià, Tiana, Vilassar de Dalt.

The municipalities of Alt Penedès region: Gelida, Sant Llorenç d'Hortons.

The municipalities of Anoia region: Els Hostalets de Pierola, Masquefa.

The municipalities of Bages region: Castellbell i el Vilar i Mura.

28.2.2026
Die folgenden Gebiete in Polen:
W powiecie piotrkowskim:
  1. gmina Sulejów;
  2. w gminie Rozprza: Bagno, Bazar, Bryszki, Cekanów, Dzięciary, Fałek, Ignaców, Janów, Janówka, Kazimierzów, Kęszyn, Kisiele, Longinówka, Lubień,Łazy Dąbrówka,Łazy Duże,Łochyńsko, Magdalenka, Mierzyn, Milejowiec, Milejów, Milejów Kolonia, Osada Młynarska, Pieńki, Rajsko Duże, Rajsko Małe, Romanówka, Rozprza, Stara Wieś, Stefanówka, Straszów, Szymanów, Turlej, Zmożna Wola, Wroników,Świerczyńsko, Białocin;
  3. w gminieŁęki Szlacheckie: Jagodnik, Tomawa, Tomawa Olszyńska, Wypalenisko, KuźnicaŻerechowska, Antonielów, KoloniaŻerechowska,Żerechowa, Teklin, Trzepnica, Kolonia Trzepnica, Piwaki, Stanisławów, Kolonia Tomawa, Olszyny, Dorszyn, Felicja;
  4. w gminie Wola Krzysztoporska: Bujny, Chaptyzów, Gąski, Glina, Jeżów, Kargał Las, Krzyżanów Kolonia, Krzyżanów, Piaski, Wola Rokszycka, Wygoda, Rokszyce I, Rokszyce II, Krężna, Wola Krzysztoporska;
  5. miasto Piotrków Trybunalski,
  6. w gminie Ręczno: Stobnica Piła, Stobnica, Przewóz, Młynek Poduchowny, Wielkopole;
  7. w gminie Aleksandrów: Jaksonek, Taraska, Ostrów.
10.3.2026"


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