Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen
(ABl. L 2025/2649 vom 31.12.2025, ber. L 2026/90306)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 29. Januar 2025 mit dem Titel "Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU" und ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel "Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung" betonte die Kommission, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, Innovation gefördert und das Wachstum in der Union angekurbelt werden muss; entscheidende Voraussetzungen dafür sind Vereinfachung und ein geringerer Verwaltungsaufwand. Daher ist es notwendig, den kostspieligen regulierungsbedingten Aufwand und die Komplexität des Unionsrechts und seiner Umsetzung, einschließlich überbordender Berichterstattungspflichten, zu verringern und dabei den besonderen Bedarfen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen.
(2) In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 zu einer "Vision für Landwirtschaft und Ernährung" betont die Kommission, dass zur Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit bei landwirtschaftlichen Verfahren dafür gesorgt werden sollte, dass Landwirte Unternehmer und Lieferanten sind, die keinem unnötigen bürokratischen oder regulatorischen Aufwand unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen und der Vielfalt des Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks für das Unionsrecht und Vereinfachungen, auch unter Berücksichtigung der Vorteile digitaler Technologien, z.B. Technologien für automatisierte Meldungen. Ein besseres Gleichgewicht zwischen Anforderungen und Anreizen ist erforderlich, um die Nachhaltigkeitswende in der Landwirtschaft zu steuern und Innovationen zu fördern. Die besonderen Bedarfe kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die durch den Schutz der Natur und der Lebensgrundlagen die Vitalität ländlicher Gemeinschaften gewährleisten, erfordern eine zielgerichtetere und einfachere Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind beim Zugang zu und bei der Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie daran gehindert werden, zu investieren, innovativ zu sein und Entwicklungschancen zu ergreifen.
(3) Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne). Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP. 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angenommen, um den Rahmen der Union für die GAP-Unterstützung besser an die Gegebenheiten in den landwirtschaftlichen Betrieben anzupassen, die Verwaltung der GAP-Strategiepläne durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und den mit den Kontrollen verbundenen Aufwand zu verringern. Darüber hinaus erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 6 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 7, durch die insbesondere eingeführt wurde, dass die Mitgliedstaaten den Referenzanteil für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand GLÖZ) Standard 1 auf der Grundlage struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen anpassen können und dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auferlegung von Rückumwandlungsverpflichtungen für Landwirte und andere Begünstigte gewährt werden können.
(4) Rückmeldungen und Erfahrungen aus den zwei Jahren der Umsetzung der GAP-Strategiepläne im Rahmen des derzeitigen Rechtsrahmens der Union für die GAP deuten darauf hin, dass weitere begrenzte Anpassungen dieses Rechtsrahmens erforderlich sind, um die festgestellten Hindernisse und Komplexitäten zu beseitigen. Dazu gehört auch, dass besondere Umstände, Verfahren und Bedarfe bestimmter Gruppen von Landwirten - wie etwa von ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirten, Junglandwirten, Landwirtinnen, Landwirten in Bergregionen, Kleinerzeugern und Tierhaltern - im Rechtsrahmen der Union für die GAP noch nicht ausreichend berücksichtigt werden, sodass die Mitgliedstaaten die verschiedenen Instrumente nicht an die besonderen Umstände, Verfahren und Bedarfe dieser Landwirte anpassen können. Darüber hinaus werden bestimmte im Rahmen der GAP vorgesehene Möglichkeiten der Vereinfachung, wie Pauschalbeträge oder vereinfachte Kostenoptionen, aufgrund ihrer komplexen Umsetzung und Verwaltung nicht genutzt. Dies kann für die Landwirte dazu führen, dass sich Anforderungen überschneiden oder nicht klar definiert sind, ihnen der Zugang zu Unterstützung erschwert wird und die Möglichkeiten der Unternehmensentwicklung, beispielsweise für Junglandwirte und neue Landwirte, begrenzt werden. Teilweise sind die Vorschriften auch zu starr, was sich darauf auswirkt, wie die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne verwalten und ändern und ihren Berichterstattungspflichten nachkommen. Schließlich muss auch der durch Vor-Ort-Besuche und -Kontrollen entstehende Aufwand für Landwirte und Verwaltungsstellen weiter verringert werden, insbesondere durch die Einführung effizienterer Methoden für Qualitätsbewertungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und Kontrollen der Konditionalität. Die Überwindung dieser Hindernisse, Komplexitäten und der mangelnden Flexibilität würde dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die GAP-Strategiepläne so nutzen, dass die Chancen zum Nutzen der Landwirte und anderer GAP-Begünstigter maximiert, Verwaltungsaufwand und Komplexitäten verringert und knappe Ressourcen besser genutzt werden. Zur Maximierung der Wirkung der Direktzahlungen, die im Rahmen des durch den Rechtsrahmen für die GAP geschaffenen Unterstützungssystems gewährt werden, insbesondere im Hinblick auf ein faires Einkommen und einen angemessenen Lebensstandard der Landwirte, sollten nationale Maßnahmen außerhalb der GAP derart gestaltet werden, dass sie keine Auswirkungen auf die Direktzahlungen haben.
(5) Gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt eine landwirtschaftliche Fläche, die als Grünland genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs ist, als Dauergrünland. Einige Bewirtschaftungssysteme bringen jedoch eine Fruchtfolge auf Ackerland mit sich, bei der Gras oder andere Grünfutterpflanzen für Zeiträume von mehr als fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind, diese Flächen aber umgepflügt werden, damit sie Ackerland bleiben. Landwirte in den Mitgliedstaaten, in denen solche Bewirtschaftungssysteme angewendet werden, haben in der Folge Schwierigkeiten, die Fruchtfolge zu steuern und rentabel zu wirtschaften und dabei die Anforderungen für die Umsetzung des GLÖZ-Standards 1 zu erfüllen. Darüber hinaus können längere Fruchtfolgen mit Grünland erhebliche Vorteile hinsichtlich Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen bringen und Landwirten gleichzeitig mehr Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen geben. Um solche flexiblen und nachhaltigen agronomischen Verfahren zur Grünlandbewirtschaftung zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Zeitraum, ab dem eine Fläche als Dauergrünland eingestuft wird, von fünf auf sieben Jahre zu verlängern. Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die automatische Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland nach einem festgelegten Zeitraum kann jedoch zu unnötigem regulierungsbedingtem Druck auf Landwirte führen, die die Einstufung ihrer Flächen als Ackerland beibehalten möchten. Um mehr Flexibilität einzuräumen, sollten die Mitgliedstaaten daher beschließen können, dass zum 1. Januar 2026 als Ackerland eingestufte Flächen auch nach Ablauf des Zeitraums von fünf bzw. sieben Jahren Ackerland bleiben. In diesem Fall sollte Landwirten die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Beschluss des Mitgliedstaats nicht Folge zu leisten und die Regel der Umwandlung ihres Ackerlandes in Dauergrünland nach Ablauf des Zeitraums von fünf bzw. sieben Jahren weiterhin anzuwenden. Damit für Kohärenz und Rechtssicherheit gesorgt ist, sollten Mitgliedstaaten, die diese Flexibilität in Anspruch nehmen, auch sicherstellen, dass ihr Beschluss aktuelle mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 unberührt lässt und dass die Begünstigten die Möglichkeit haben, ihren Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 im Jahr nach dem Beschluss der Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen.
(7) Um das Risiko negativer Auswirkungen der neuen Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel zu minimieren, sollten die Interventionen, in deren Rahmen diese Unterstützung der Union gewährt wird, von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllen.
(8) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 sieht einen Mechanismus für die Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten vor, einschließlich Bestimmungen über Erhöhungen der geplanten Outputs und Verringerungskoeffizienten, um eine Überschreitung der maximalen Stützungsfläche für die gesamte Union zu vermeiden. Diese Bestimmung muss geändert werden, um den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen.
(9) Das System der Konditionalität, das die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die GLÖZ-Standards umfasst, soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker dafür sensibilisiert werden, dass diese grundlegenden Standards und Anforderungen eingehalten werden müssen. Es zielt auch darauf ab, die Kohärenz der GAP mit den durch das Unionsrecht verfolgten Zielen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl zu verbessern. Die landwirtschaftliche Fläche, die von Kleinerzeugern bewirtschaftet wird, die Zahlungen im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, ist gering, weshalb die Anwendung des Systems der Konditionalität auf diese Kleinerzeuger, die den größten Teil der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union führen, gemessen an den erheblichen Kosten keinen ausreichenden Nutzen bringt und erheblichen Verwaltungsaufwand für diese Landwirte und die nationalen Verwaltungen bedeutet. Um diese Kosten zu verringern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist es angezeigt, Kleinerzeuger von der Anwendung des Systems der Konditionalität auszunehmen.
(10) Die GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Teil des Systems der Konditionalität gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung. Sie tragen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz der Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologischer Vielfalt von Ökosystemen, bei. Die allgemeinen Grundsätze, auf denen die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 beruht, umfassen die Erhaltung natürlicher Landschaftselemente wie Naturerbestätten und die verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft.
(11) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 1 zielt auf die Erhaltung von Dauergrünland ab, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten. Aus Anhang II Nummern 1.7.3 und 1.9.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 geht hervor, wie wichtig es ist, die Beweidung zu maximieren und so zu verhindern, dass Dauergrünland für andere Landnutzungen umgewandelt wird, und im Einklang mit dem Hauptziel des GLÖZ-Standards 1 für die Erhaltung des Kohlenstoffbestands auf Dauergrünland zu sorgen. Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards 3, 5 und 6 zielen darauf ab, die organische Substanz im Boden zu erhalten, Erosion zu begrenzen und Böden in sensiblen Zeiten zu schützen. Diese Ziele werden bereits durch die in der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion angewandten Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren, insbesondere die in Anhang II Nummer 1.9 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Verfahren, erreicht. Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 4 zielt auf den Schutz von Gewässern vor Verunreinigung ab. Ebenso zielt Anhang II Nummern 1.5, 1.7, 1.9 und 1.10 der Verordnung (EU) 2018/848 darauf ab, das Risiko der Gewässerverschmutzung zu verringern, indem der Einsatz von Tierarzneimitteln, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden sowie die Besatzdichte begrenzt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich der ökologische/biologische Landbau positiv auf die Auswaschung und Abschwemmung von Nährstoffen auswirkt, sodass ein ökologisch/biologisch wirtschaftender Landwirt die Wasserqualität wahrscheinlich weniger beeinträchtigt, wodurch das Hauptziel des GLÖZ-Standards 4 erreicht wird. Angesichts der Grundsätze und Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 und der bestehenden Verfahren im Rahmen der Systeme des ökologischen/biologischen Landbaus sollte daher davon ausgegangen werden, dass Landwirte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 sowie - wie es bereits der Fall ist - 7 in Bezug auf ihre ökologischen/biologischen Produktionseinheiten und ihre Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen. Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verringern und gleichzeitig eine möglichst angemessene Umsetzung dieser Möglichkeit der Vermutung der Einhaltung bestimmter GLÖZ-Standards zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass diese Vermutung der Einhaltung nur dann gilt, wenn der gesamte Betrieb des gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierten betreffenden Landwirts aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 oder aus beiden derartigen Produktionseinheiten besteht.
(12) Um die Kohärenz der Anforderungen an die Landwirte zu verbessern und die Festlegung der GLÖZ-Standards durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die GLÖZ-Standards in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen einheitlich festlegen können, sofern diese nationalen Anforderungen den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die in den GAP-Strategieplänen festgelegten GLÖZ-Standards nicht über bestehende verbindliche nationale Anforderungen hinausgehen müssen, sofern diese nationalen Anforderungen den in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards und insbesondere den Hauptzielen dieser GLÖZ-Standards entsprechen.
(13) Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GLÖZ-Standards auch im Falle von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die Landwirte daran hindern, diese Anforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen an Mindeststandards vorsehen können.
(14) Der GLÖZ-Standard 9 verbietet die Umwandlung oder das Umpflügen von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es außergewöhnliche Situationen geben könnte, in denen solch umweltgefährdetes Dauergrünland z.B. durch invasive Arten geschädigt wird und geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen, einschließlich Ausnahmen vom Verbot des Umpflügens der betreffenden Flächen, zur Wiederherstellung dieses Dauergrünlands erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des GLÖZ-Standards 9 zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten beitragen. Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung könnten die Mitgliedstaaten insbesondere auf der Grundlage einer Risikoanalyse ihre bestehenden Kontrollsysteme in Natura-2000-Gebieten nutzen. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten auf verbindliche Anforderungen zurückgreifen, die in den Natura-2000-Bewirtschaftungsplänen festgelegt werden, sofern diese Anforderungen im Einklang mit dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standard 9 stehen.
(15) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, diese Option anzuwenden, muss sie auf alle Begünstigten anwenden, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen. Erfahrungsgemäß machen nur sehr wenige Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch. Wie Gespräche mit den Mitgliedstaaten gezeigt haben, ist das Fehlen von Risikomanagementinstrumenten, ob sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden oder allen Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, in Form von privaten Versicherungen zur Verfügung stehen, ein Hindernis für die Umsetzung dieses Artikels. Damit diese Option eher angenommen und mehr genutzt wird, muss Artikel 19 geändert werden, damit ihre Umsetzung flexibler gestaltet und an die bestehenden Risikomanagementinstrumente in den Mitgliedstaaten angepasst werden. Durch diese Änderung sollten die Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Option Gebrauch zu machen, bis zu 3 % der einem Landwirt auszuzahlenden Direktzahlungen als Beitrag der Landwirte zu Risikomanagementinstrumenten einzubehalten, entscheiden können, ob sie für alle Landwirte, die in einem betreffenden Jahr Direktzahlungen erhalten, gilt oder für jene Landwirte, für die in dem betreffenden Jahr ein Risikomanagementinstrument besteht, unter der Bedingung, dass der jeweilige Beschluss das bestehende Risikomanagementinstrument betrifft.
(16) Durch die vereinfachte Zahlungsregelung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Kleinerzeuger eingerichtet haben, wird das Antragsverfahren für Einkommensstützung sowohl für Kleinerzeuger als auch für die Verwaltungen einfacher. Damit die Regelung attraktiver wird und mehr Kleinerzeuger zur Inanspruchnahme dieser Regelung bewegt werden, sollte der Höchstbetrag, der im Rahmen dieser Regelung gewährt werden kann, erhöht werden. Um die Teilnahme von Kleinerzeugern, die Zahlungen gemäß dem genannten Artikel erhalten, an den Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungen, die diese Landwirte im Rahmen der Öko-Regelungen erhalten, von dem Höchstbetrag der Zahlung gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung auszunehmen.
(17) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung die Unterstützung für Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung nicht ersetzen soll, sollten die Öko-Regelungen weiterhin allen Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der genannten Verordnung genügen. Dieser Grundsatz sollte auch bei Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung für Landwirte gelten, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung erhalten. Um die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes zu gewährleisten, dass Zahlungen nur für Verpflichtungen gewährt werden, die über die Konditionalitätsanforderungen hinausgehen, und um die ehrgeizigen Ziele der Interventionen, die Teil der Umwelt- und Klimaarchitektur der GAP sind, zu wahren, sollten Landwirte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung erhalten, nur dann Zahlungen im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung oder Zahlungen im Rahmen von Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung erhalten, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung bzw. die Bedingungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erfüllen.
(18) Um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden, wenn die Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, muss Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden. Diese Änderung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt wurden oder bereits bestehen. Darüber hinaus würde die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für den eine Unterstützung für Verpflichtungen im Rahmen von Öko-Regelungen gewährt werden kann, die Verwaltung der Öko-Regelungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen. Es würde hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen von Öko-Regelungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften beitragen.
(19) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 2 zielt auf den Schutz kohlenstoffreicher Böden ab. Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 9 zielt darauf ab, Lebensräume und Arten durch ein Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das in Natura-2000-Gebieten als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist, zu schützen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen des GLÖZ-Standards 2 und 9 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe betrifft, auch wenn sie den Schutz kohlenstoffreicher Böden und ökologisch sensibler Dauergrünlandflächen in Natura-2000-Gebieten gewährleisten. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen des GLÖZ-Standards 2 und 9, z.B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen oder das Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von umweltsensiblem Dauergrünlands in Natura-2000-Gebieten beinhalten, kann für die Landwirte kostspielig sein oder ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus wirken sich die GLÖZ-Standards 2 und 9 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen oder umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen der GLÖZ-Standards 2 und 9, die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesen Standards ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die GLÖZ-Standards 2 und 9 von der Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung vorsehen können, damit aktive Landwirte, die von den GLÖZ-Standards 2 und 9 betroffen sind, die Anforderungen dieser Standards erfüllen und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur Kohlenstoffbindung bzw. ein hoher Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, gewährleistet wird.
(20) Um die Förderung ökologischer/biologischer Tierhaltungsmethoden als Teil der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Unterstützung für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf ökologische/biologische Haltungsverfahren und -methoden oder der Beibehaltung solcher Verfahren und Methoden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgt. Es sollte auch klargestellt werden, dass eine Unterstützung für Verpflichtungen zur Verbesserung der Haltungsmethoden in der Bienenzucht in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke gewährt werden kann, da sich so die Zahlungen für diese Verpflichtungen einfacher berechnen lassen. Um für eine einheitliche Verwendung der in den GAP-Strategieplänen verwendeten Begriffsbestimmungen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 "Bienenstock" die Bedeutung der Begriffsbestimmung gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b der genannten Verordnung genannten delegierten Rechtsakts haben.
(21) Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen, da dieses Verfahren mit der vorliegenden Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird.
(22) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der Landwirte in der Lieferkette. Die Unterstützung dieser Organisationen im Rahmen der GAP ist von entscheidender Bedeutung, um konkrete Probleme und sektorspezifische Ziele anzugehen oder förderliche Verfahren zu entlohnen. Daher sollte für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in ihren operationellen Programmen eine oder mehrere sektorale Interventionen im Zusammenhang mit einem der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstabe d, e, f, h, i oder j der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, die erhöhte Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union gemäß Artikel 52 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten, sofern der über die Obergrenzen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung hinausgehende Betrag ausschließlich zur Finanzierung dieser sektoralen Interventionen verwendet wird.
(23) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Titel der Interventionskategorie zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Buchstabe e des genannten Artikels an die Änderungen des Artikels 75 der genannten Verordnung anzupassen und den Titel der neuen Interventionskategorie gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung aufzunehmen.
(24) Um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden, wenn Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, muss Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden. Diese Änderung sollte Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt werden oder bereits bestehen. Darüber hinaus würde die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für den eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt werden kann, die Verwaltung dieser Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen. Es würden hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen dieser Verpflichtungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften beitragen.
(25) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen der GLÖZ-Standards 2 und 9 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten äußerst herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes kohlenstoffreicher Böden bzw. umweltsensiblen Dauergrünlands in Natura-2000-Gebieten betrifft. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen der GLÖZ-Standards 2 und 9, z.B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen oder das Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten beinhalten, könnte für die Landwirte kostspielig sein oder ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus wirken sich die GLÖZ-Standards 2 und 9 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen oder umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen der GLÖZ-Standards 2 und 9, die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesen Standards ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, bei Interventionen auf der Grundlage des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 die GLÖZ-Standards 2 und 9 von der Anforderung gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung vorsehen können, damit Landwirte und andere Begünstigte, die von den GLÖZ-Standards 2 und 9 betroffen sind, die Anforderungen dieser Standards erfüllen, und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur Kohlenstoffbindung bzw. ein hoher Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, gewährleistet wird.
(26) Gemäß Artikel 70 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 setzen die Mitgliedstaaten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbau oder dessen Beibehaltung nur als Zahlungen pro Hektar fest. Um die Kohärenz mit der Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, in hinreichend begründeten Fällen eine Unterstützung für solche Verpflichtungen in Form einer Zahlung pro Großvieheinheit zu gewähren. Zur Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Bienenzucht, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sollte es möglich sein, eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder dessen Beibehaltung in Form einer Zahlung pro Bienenstock zu gewähren. Um für eine einheitliche Verwendung von "Bienenstock" in den GAP-Strategieplänen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung für diese Verpflichtungen die Begriffsbestimmung gelten, die in dem gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
(27) Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen für gebietsspezifischen Benachteiligungen als Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die sich aus der Einhaltung bestimmter verbindlicher Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehen. Demnach werden keine Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen gewährt, die sich aus den einschlägigen GLÖZ-Standards ergeben. Die Einhaltung bestimmter im GLÖZ-Standard 2 festgelegter Anforderungen kann jedoch für die Landwirte kostspielig sein, da sie Produktionsbeschränkungen aufgrund erheblicher Einschränkungen der Landnutzung mit sich bringen. Um Kosten für die Einhaltung des GLÖZ-Standards 2 in die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus der Einhaltung bestimmter verpflichtender Anforderungen ergeben, einzubeziehen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in diese Berechnungen Benachteiligungen einfließen zu lassen, die sich aus den Anforderungen des genannten GLÖZ-Standards ergeben.
(28) Um Landwirten mehr Zeit und Flexibilität einzuräumen, damit sie sich in einem immer schwierigeren Kontext geopolitischer Spannungen, struktureller Herausforderungen und wirtschaftlicher Schwierigkeiten, unter anderem im Zusammenhang mit hohen Energie- und Betriebsmittelpreisen, an neue Anforderungen des Unionsrechts anpassen können, sollte Artikel 73 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden. Diese Änderung sollte den Zeitraum, in dem Unterstützung für Investitionen gewährt werden kann, die zur Erfüllung dieser neuen Anforderungen beitragen, von 24 auf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem diese neuen Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, verlängern.
(29) Der Landwirtschaftssektor der Union ist mit demografischen Schwierigkeiten und einer Überalterung der Erwerbsbevölkerung konfrontiert. Für eine nachhaltige Zukunft der Landwirtschaft ist es von entscheidender Bedeutung, Junglandwirte zu gewinnen, allerdings ist es für Junglandwirte eine große finanzielle Herausforderung, neue Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor aufzunehmen und weiterzuentwickeln. Um die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten weiter zu erleichtern, sollte der Zeitraum, in dem sie eine Förderung für ihre Investitionen zur Erfüllung neuer Unionsnormen erhalten können, verlängert werden.
(30) Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lebensmittelsystems der Union zu stärken, sind erhebliche Investitionen und Unternehmensentwicklungen erforderlich. Die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die vor besonderen Herausforderungen stehen und potenziell wirtschaftlich tragfähig sind, sollte besonders gefördert werden. Gleichzeitig muss die Durchführung der Unterstützung für kleine landwirtschaftliche Betriebe vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Hierzu sollte Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden, dass die Unternehmensentwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in die Interventionen aufgenommen wird, die die Mitgliedstaaten unterstützen können, und es sollte eine pauschale Unterstützung in Höhe von 75.000 EUR für diese Intervention vorgesehen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten für Investitionen gemäß Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung und für die Unternehmensentwicklung gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung dieselbe Begriffsbestimmung für kleine landwirtschaftliche Betriebe verwenden.
(31) Risikomanagementmaßnahmen sind sehr hilfreich, um landwirtschaftliche Betriebe widerstandsfähiger zu machen, und sollten daher gefördert werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die derzeitigen Vorschriften zu starr sind, um das Potenzial dieser Interventionskategorie voll auszuschöpfen. Insbesondere scheint die derzeitige Formel für die Berechnung der Verluste nicht an die besondere Situation bestimmter Begünstigter, z.B. Junglandwirte, Flächen mit Dauerkulturen oder andere begründete Fälle angepasst zu sein, in denen die Berechnungsformel für Verluste nicht angemessen ist. Um den Einsatz und die Nutzung von Risikomanagementinstrumenten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Berechnung der Verluste für die betreffenden Begünstigten oder Kulturen haben, damit sie deren spezifischen Situationen Rechnung tragen können.
(32) Um Landwirte, deren Erzeugung durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse wie etwa Ausbrüchen von Tierseuchen oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen geschädigt wurde, wirksam zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Krisenzahlungen im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewähren können. Diese Formen der Unterstützung sollten den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bei der Planung der Interventionen bieten. Bei der Berechnung des zu entschädigenden Produktionsverlusts sollten die Mitgliedstaaten Indizes verwenden und die jüngsten Preisentwicklungen berücksichtigen können, damit die Berechnung den tatsächlichen Marktwert wiedergibt. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwendung der Unionsmittel sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entschädigung, die der Landwirt auch in Verbindung mit anderen Formen der von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierten Unterstützung, einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzierung und Unterstützung von privaten Versicherungen oder anderen Risikomanagementregelungen insgesamt erhält, nicht zu einer Überkompensation oder Doppelfinanzierung führt.
(33) Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften, nach denen die Verwaltungsbehörden die Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen bestimmter Interventionskategorien festlegen. Die Liste der Interventionskategorien, für die die Mitgliedstaaten die Auswahlkriterien anwenden müssen, sollte geändert werden, um den Änderungen der Interventionskategorien gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen.
(34) Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2015 enthält die Vorschriften und Grundsätze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der GAP. Artikel 80 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährleistet die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente. Um die Synergien bei der Umsetzung und Kontrolle zwischen den GAP-Finanzierungsinstrumenten und den anderen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten weiter zu stärken, sollte Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, damit die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/1060 dieselben Anforderungen an den Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente enthalten.
(35) In Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent für den Fall festgelegt, dass mit Finanzierungsinstrumenten Tätigkeiten unterstützt werden, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) fallen. Zur Angleichung an die neu eingeführten Änderungen der allgemeinen Regelung für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission 10 muss diese Obergrenze entsprechend angehoben werden. Darüber hinaus sollte der Referenzzeitraum von "Steuerjahren" in "Jahre" geändert werden, um die Bestimmung an Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 anzupassen. Für die Unterstützung von Betriebskapital für Tätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten weiterhin die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten.
(36) In Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird. Damit bei allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten Klarheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, sollten in Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Förderfähigkeitsvorschriften in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) festgelegt werden.
(37) Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften und Bedingungen für Übertragungen von ELER-Mittelzuweisungen auf das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichtete Programm "InvestEU" durch die Mitgliedstaaten. Um sicherzustellen, dass die neu eingeführten Möglichkeiten gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/523 möglichst umfassend genutzt werden, sollte Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden.
(38) Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften für die Berechnung und Anwendung vereinfachter Kostenoptionen. Um die Durchführung von Investitionen und anderen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu vereinfachen und zu fördern und die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen zu verstärken, sollte es möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden anzuwenden, ohne dass weitere Begründungen vorgelegt werden müssen.
(39) Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus Änderungen der GAP-Strategiepläne ergeben. Um die Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben zu vereinfachen, die Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER zu stärken und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung des Zeitpunkts einzuräumen, ab dem die Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL wirksam werden, ist es angezeigt, die Förderfähigkeit aus dem EGFL von Ausgaben, die sich aus einer genehmigten strategischen Änderung eines GAP-Strategieplans ergeben, ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 der genannten Verordnung festgelegten Zeitpunkt zuzulassen, ab dem die Änderung wirksam wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission. Bei anderen Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL sollten die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Änderung an die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung für eine Beteiligung des EGFL in Betracht kommen.
(40) Um eine angemessene Finanzierung der neuen Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Anteil der ELER-Mittel für diese Interventionskategorie reservieren können. Damit jedoch ausreichende Finanzmittel zur Deckung der anderen GAP-Prioritäten verfügbar bleiben, sollte dieser Anteil auf einen jährlichen Höchstbetrag je Mitgliedstaat begrenzt werden, der 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER-Mittel pro Jahr entspricht.
(41) Aufgrund ihres besonderen Charakters sollten die neuen Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen von der Anforderung ausgenommen werden, dass sie zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Ergebnisindikatoren beitragen müssen.
(42) Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage zu gestatten, einen Teil der vorgemerkten Finanzausstattung für die Entwicklung des ländlichen Raums, der für Regionen in äußerster Randlage vorgesehen ist, zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (im Folgenden "POSEI-Programme") zu übertragen. Diese Flexibilität sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 für POSEI-Programme festgelegten maximalen Mittelzuweisungen für den auf diese Programme übertragenen Betrag aus dem Finanzrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums erhöhen.
(43) Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission genehmigt werden. Gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten Änderungen an den Elementen ihrer GAP-Strategiepläne, die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung betreffen, vornehmen und zur Anwendung bringen. Diese Änderungen werden in den nächsten Antrag auf Änderung der GAP-Strategiepläne aufgenommen, der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Änderungen, selbst wenn sie die strategische Ausrichtung der GAP-Strategiepläne nicht verändern, häufig zahlreiche technische Elemente enthalten, wodurch sie für die Mitgliedstaaten komplex und aufwendig werden und es zu Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren kommt. Dies behindert die rechtzeitige und wirksame Anpassung der GAP-Strategiepläne an die sich verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedarfen von Landwirten und anderen Begünstigten in den Mitgliedstaaten und wirkt sich negativ auf die Umsetzung dieser GAP-Strategiepläne aus. Um die Änderungsverfahren zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, insbesondere in Bezug auf Elemente der GAP-Strategiepläne, die nicht strategischer Natur sind, sollte die Genehmigung durch die Kommission nur für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollten strategische Änderungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 als Änderungen wichtiger Elemente der GAP-Strategiepläne definiert werden, die sich erheblich auf die Strategie und die Interventionslogik dieser Pläne auswirken, einschließlich Übertragungen von Mittelzuweisungen zwischen dem ELER und dem EGFL, Höchst- und Mindestmittelzuweisungen sowie Änderungen von Zielwerten und Finanzplänen. Die Mitgliedstaaten sollten alle anderen Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und zur Anwendung bringen können, sobald sie der Kommission mitgeteilt wurden. Diese Änderungen sollten nicht der Genehmigung durch die Kommission unterliegen.
(44) Um die Vereinbarkeit der GAP-Strategiepläne mit dem GAP-Rechtsrahmen sicherzustellen, sollte die Kommission befugt sein, Einwände gegen mitgeteilte Änderungen zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Änderungen nicht mit der Verordnung (EU) 2021/2115 oder der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar sind. Zum Zweck der Rechtssicherheit für Landwirte und andere Begünstigte sollten die Mitgliedstaaten nach Eingang eines Einwands der Kommission gegen eine mitgeteilte Änderung diese Änderung nicht anwenden und sie aus dem der Kommission übermittelten geänderten GAP-Strategieplan streichen. Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Änderungen sollten auch nicht für eine Beteiligung aus dem EGFL oder dem ELER in Betracht kommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten mitunter zahlreiche komplexe Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne mitteilen. Der Kommission sollte daher ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um die mitgeteilten Änderungen zu prüfen und erforderlichenfalls Einwände gegen sie zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu übermitteln. Dies sollte sicherstellen, dass diese Änderungen nur dann rechtswirksam werden, wenn sie mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen.
(45) Gemäß Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die Mitgliedstaaten für Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL einen Zeitpunkt des Wirksamwerdens fest Dieser Zeitpunkt sollte nach dem Datum der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission liegen. Um den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Zeitpunkte für das Wirksamwerden strategischer Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL mehr Flexibilität einzuräumen und die Synergien zwischen den Vorschriften für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL und den Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des ELER zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den Zeitpunkt, ab dem strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen wirksam werden, zwischen dem Datum der Übermittlung des Antrags einer strategischen Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung an die Kommission und dem Datum der Genehmigung dieses Antrags durch die Kommission festzulegen.
(46) Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakte in den Bereichen Umwelt und Klima, zu denen die GAP-Strategiepläne beitragen und mit denen sie im Einklang stehen sollten, Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten, und erforderlichenfalls einen Änderungsantrag stellen, wenn einer der Gesetzgebungsakte geändert wird. Um unnötige Verwaltungsverfahren in der späten Umsetzungsphase der GAP-Strategiepläne zu vermeiden, sollte Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen werden.
(47) Artikel 122 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen.
(48) Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, damit der Begleitausschuss eine Stellungnahme zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aller Änderungen bezüglich des EGFL abgeben kann, um sicherzustellen, dass die Landwirte und Begünstigten ausreichend Zeit haben, den vorgeschlagenen Änderungen nachzukommen.
(49) Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 bilden, und die darauf anzuwendenden Verfahren. Da das jährliche Leistungsabschlussverfahren durch die vorliegende Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird, sollten diese Anforderungen geändert werden. Diese Änderung sollte die Streichung von Informationen umfassen, die ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlich sind, wie z.B. Informationen über erzielte Einheitsbeträge und Begründungen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, wenn die erzielten Einheitsbeträge die jeweiligen in den GAP-Strategieplänen festgelegten geplanten Einheitsbeträge übersteigen.
(50) Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 muss präzisiert werden, um in Bezug auf die in den jährlichen Leistungsbericht aufzunehmenden Begründungen für das Verfehlen von Etappenzielen für die zweijährliche Leistungsüberprüfung eine engere Verknüpfung zwischen dem jährlichen Leistungsbericht und der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der genannten Verordnung zu schaffen.
(51) Gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage eines zulässigen jährlichen Leistungsberichts Bemerkungen abgeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewertung der Zulässigkeit des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung und eine umfassende Bewertung des vorgelegten jährlichen Leistungsberichts selbst nicht parallel zueinander durchgeführt werden können. Daher ist es erforderlich, den Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Übermittlung von Bemerkungen gemäß Artikel 134 Absatz 13 der genannten Verordnung berechnet wird, neu auf den Tag festzusetzen, an dem der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung als zulässig gilt.
(52) Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der genannten Verordnung und legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in den genannten Anhang vor. Angesichts der Streichung von Artikel 120 der genannten Verordnung sollte auch Artikel 159 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung gestrichen werden, um Kohärenz der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten und eine Unterbrechung der Umsetzung der GAP-Strategiepläne durch nationale Behörden, Landwirte und andere Begünstigte zu vermeiden.
(53) Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Wirkungsindikatoren, Ergebnisindikatoren und Outputindikatoren gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung. Die Tabelle "Jährlicher Leistungsabschluss - OUTPUT - Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren" in Anhang I der genannten Verordnung sollte ersetzt werden, um mit der neu eingeführten Interventionskategorie und den geänderten Interventionskategorien verknüpfte Outputindikatoren einzuführen und der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
(54) In Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die einschlägigen Absätze des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft für jede Interventionskategorie der genannten Verordnung aufgeführt. Die neu eingeführte Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen sollte daher in den genannten Anhang II aufgenommen werden.
(55) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 1 zielt auf die Erhaltung von Dauergrünland ab, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten, ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018, wobei die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr höchstens 5 % betragen darf. Strukturelle Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben, die im Programmplanungszeitraum 2023-2027 eintreten könnten, insbesondere im Tierhaltungssektor, könnten mit raschen Veränderungen der Landnutzung auf Betriebsebene einhergehen, insbesondere um die Auswirkungen des Klimawandels auf die Verfügbarkeit von Futtermitteln abzumildern. Diese strukturellen Veränderungen könnten sich jedoch in den verfügbaren Daten erst mit Verzögerung zeigen. Eine solche Entwicklung struktureller Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben könnte zu Schwankungen des jährlichen Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Referenzjahr 2018 führen. Angesichts dieser Schwankungen und zur Erleichterung der Umsetzung des GLÖZ-Standards 1 sollte der maximale Prozentsatz der Verringerung des Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Referenzjahr 2018 auf 10 % angehoben werden, damit die Mitgliedstaaten den Entwicklungen im Programmplanungszeitraum 2023-2027 und dem Bedarf der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere im Tierhaltungssektor, Rechnung tragen können.
(56) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 4 zielt auf den Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss durch die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses GLÖZ-Standards die Möglichkeit haben sollten, die Begriffsbestimmung von "Wasserlauf" an die Begriffsbestimmung von Wasserlauf anzupassen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts, festgelegt haben, die Teil der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung sind. Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des GLÖZ-Standards 4 verwendete Begriffsbestimmung von "Wasserlauf" sollte jedoch mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards im Einklang stehen, insbesondere mit dem Ziel, das Risiko zu verringern, dass kleinere Wasserläufe, die eine Verschmutzung flussabwärts weitertragen könnten, vom Anwendungsbereich dieses GLÖZ-Standards ausgeschlossen werden.
(57) Artikel 21 Absatz 1, in dem die Vorschriften für monatliche Zahlungen festgelegt sind, und Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, in denen Vorschriften für Zwischenzahlungen festgelegt sind, sollten geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ebenfalls geändert werden, um sicherzustellen, dass nach den mit der vorliegenden Verordnung in Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Änderungen Ausgaben, die ab einem bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens, der der Genehmigung der Änderung durch die Kommission vorausgeht, aber nach dem Datum der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission liegt, für eine Förderung aus dem EGFL in Betracht kommen, erst nach Genehmigung der Änderung durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei der Kommission geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Ausgaben, die in dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden können, weil eine Änderung noch nicht genehmigt wurde, in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres oder spätestens in den Jahresrechnungen für das betreffende Haushaltsjahr geltend zu machen, die der Kommission bis zum 15. Februar des auf dieses Haushaltsjahr folgenden Jahres zu übermitteln sind. Um sicherzustellen, dass alle sich aus der Änderung ergebenden Ausgaben, die bereits an die Begünstigten gezahlt wurden, noch in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem eine Änderung wirksam wird, die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 berücksichtigen.
(58) Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
(59) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 sowie Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten. Gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, soweit angemessen, in Notfällen Durchführungsrechtsakte zur Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der genannten Verordnung, so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Für jedes Jahr des laufenden Programmplanungszeitraums, d. h. die Jahre 2023, 2024 und 2025 haben die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beantragt, um einen höheren Vorschusszahlungssatz zu ermöglichen. Die Gründe für diese Ausnahmeregelungen waren breit gefächert, darunter militärische Konflikte in Europa und im Nahen Osten, widrige Witterungsbedingungen und außergewöhnliche Klimaereignisse sowie unvorhergesehene Erhöhungen der Betriebsmittelpreise und der Inflation für Landwirte in Verbindung mit relativ niedrigen Preisen für landwirtschaftliche Rohstoffe. Da es unwahrscheinlich ist, dass diese zusätzlichen Belastungen in den Jahren 2026 oder 2027 wegfallen, ist es aus Gründen der Vereinfachung angezeigt, die in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Höchstsätze für Vorschusszahlungen dauerhaft zu ändern, damit für den Rest des laufenden Programmplanungszeitraums der höhere Satz gezahlt werden kann.
(60) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der genannten Verordnung Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
(61) Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechen, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Die Erfahrungen aus dem ersten Jahr der Durchführung des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens und der Vorbereitung des zweiten Jahres haben gezeigt, dass den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Bereitstellung der für den jährlichen Leistungsbericht erforderlichen Informationen sowie während des jährlichen Leistungsabschlusses ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte der jährliche Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen werden. Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung festgelegte Anforderung, dass den von den Zahlstellen getätigten Ausgaben ein entsprechender Output gegenüberstehen muss, ist durch das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung abgedeckt.
(62) Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt werden müssen, wird von den Zahlstellen kontrolliert und unterliegt anschließend jährlichen Prüfungen durch die bescheinigenden Stellen sowie durch die Kommission in Form von Überprüfungen der Stellungnahmen und Berichte der jeweiligen bescheinigenden Stelle und als Teil der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen sowie im Rahmen der Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung. Diese Verfahren bieten die erforderliche Gewähr, dass die Outputs im Einklang mit dem Unionsrecht erzielt werden. Zusammen mit der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 sorgen diese Verfahren auch dafür, dass die Mitgliedstaaten die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erreichen, die sie als Teil ihrer Leistungssysteme in den GAP-Strategieplänen festgelegt haben. Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte daher gestrichen werden.
(63) Im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten und Finanzkorrekturen bedarf es einer weiteren Angleichung von GAP-Finanzierungsinstrumenten und der Finanzierungsinstrumente anderer Politikbereiche mit geteilter Mittelverwaltung, wenn Finanzierungsinstrumente einsetzende Stellen nachweisen, dass bestimmte Bedingungen kumulativ ergriffen wurden. Daher sollte Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden, um die Kohärenz mit Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu gewährleisten.
(64) Die Landwirte haben wiederholt beklagt, welchem Druck sie im Verlauf eines Jahres aufgrund mehrfacher Kontrollen ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten haben bereits die Möglichkeit, mehrere Kontrollen bei einem einzigen Vor-Ort-Besuch zu bündeln. Um die Zahl der Vor-Ort-Besuche pro Betrieb zu reduzieren und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit keinen Begünstigten auswählen, der bereits für eine Vor-Ort-Kontrolle für das betreffende Jahr ausgewählt wurde, es sei denn, die Umstände erfordern eine weitere Kontrolle, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Zudem sollte durch diese Reduzierung der Kontrollumfang nicht verringert werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden.
(65) Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung zu streichen.
(66) Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), des geodatenbasierten Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems zusammengefasst werden sollten. Da diese Systeme untrennbar miteinander verbunden sind, ist es schwierig, die Qualität eines Systems zu bewerten, ohne dabei die Auswirkungen auf die anderen Systeme zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde die Zusammenfassung der Qualitätsbewertungen dieser Systeme für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine geringere Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit den Kontrollverfahren und den Berichterstattungspflichten bedeuten. Hinzu kommt gegebenenfalls der Vorteil, dass die Mitgliedstaaten eine einzige Abhilfemaßnahme für diese drei Systeme vorschlagen könnten, was die Effizienz steigert. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Artikel in die Verordnung (EU) 2021/2116 eingefügt werden, und die entsprechenden Verweise sollten entsprechend geändert werden.
(67) Nach den Erfahrungen aus den ersten Jahren der Umsetzung erscheint es überflüssig, Vor-Ort-Kontrollen bei Interventionen durchzuführen, die durch Daten der CopernicusSentinel-Satelliten oder andere zumindest gleichwertige Daten überwacht werden, da dies eine ungerechtfertigte Belastung für die Mitgliedstaaten und die Landwirte mit sich bringt. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf diese Fördervoraussetzungen durchzuführen, einschließlich solcher, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 entsprechend geändert werden.
(68) Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität, auch durch Konformitätsverfahren, haben gezeigt, dass bestimmte Bedingungen unnötig starr sind und die Mitgliedstaaten unangemessen belasten, ohne dass sich dadurch der Schutz der Unionsmittel unbedingt verbessert. Um das Kontrollsystem zu straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es bei der Überprüfung der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen wirksam bleibt, sollte den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Kontrollsysteme mehr Flexibilität eingeräumt werden. Zu diesem Zweck sollte die Anforderung einer jährlichen Überprüfung des Kontrollsystems gestrichen werden, und die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Faktoren sollten im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.
(69) Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 wurden die Artikel 83 und 84 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert, um den Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen zu verringern. Insbesondere werden landwirtschaftliche Betriebe mit maximal 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, die im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angemeldet wurde, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen ausgenommen. Unter das geodatenbasierte Antragssystem gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen jedoch auch andere Flächen als landwirtschaftliche Flächen, und es bestehen technische Einschränkungen bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Flächen, da sich manche Elemente und Landschaftselemente bei den Messungen möglicherweise ausgelassen werden oder ihre Größe im Laufe der Zeit variieren kann. Daher sollten als Grundlage für die Ausnahmen die für Zahlungen in Betracht kommende Fläche und die im Rahmen der Konditionalität relevante Unterstützung herangezogen werden.
(70) Darüber hinaus können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, z.B. Landbewirtschafter, nicht von den Ausnahmen von den Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen profitieren. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen und der Anwendung entsprechender Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 könnte jedoch auch für diese Begünstigten unverhältnismäßig hoch sein. Da die von diesen Begünstigten bewirtschaftete Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für kleine Begünstigte im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die Anwendung von Sanktionen dementsprechend auch zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Daher sollten auch kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen für Konditionalitätsanforderungen ausgenommen werden. Dennoch ist es wichtig, dass die GAP weiterhin durch Konditionalitätsanforderungen zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt und dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten erhalten bleiben. Die Konditionalitätsanforderungen sollten daher weiterhin für alle in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgeführten Begünstigten gelten.
(71) Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Anforderungen für den GLÖZ-Standard 7 gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 kann für kleinere Landwirte und nationale Verwaltungen unverhältnismäßig hoch sein. Daher sollte der Aufwand für kleinere Landwirte und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit den in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Kontrollen in Bezug auf den GLÖZ-Standard 7 verringert werden. Landwirte mit einer angegebenen landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sollten von den Kontrollen hinsichtlich der Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 ausgenommen werden.
(72) Da die von kleineren Landwirten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die den Anforderungen des GLÖZ-Standard 7 unterliegt, begrenzt ist und die Verhängung von Sanktionen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen könnte, sollten kleinere Landwirte, die von den Kontrollen der Konditionalität in Bezug auf den GLÖZ-Standard 7 ausgenommen sind, auch von der Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standard 7 ausgenommen werden.
(73) Die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte und das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte sollten geändert werden, um Änderungen anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Streichung des Artikels 54 der genannten Verordnung, Rechnung zu tragen.
(74) Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 zu gewährleisten, sollte die genannte Verordnung insofern geändert werden, als Verweise auf das jährliche Leistungsabschlussverfahren, insbesondere Verweise auf Artikel 54 der genannten Verordnung, gestrichen werden.
(75) Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sollten daher entsprechend geändert werden.
(76) Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Anträge auf Änderung und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorlegen, nach den zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge auf Änderung oder Mitteilungen geltenden Verfahren genehmigt werden.
(77) Um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur entsprechenden Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 14 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen in Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 15 dargelegten Grundsätzen durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(78) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Streichung des in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Leistungsabschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 16 entsprechend zu aktualisieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ausgeübt werden.
(79) Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen zu gewährleisten und um ein erforderliches Maß an Kohärenz zwischen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die an der Erstellung des jährlichen Leistungsberichts für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2025 andererseits sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die einschlägigen Bestimmungen über den jährlichen Leistungsbericht und den Leistungsabschluss sollten für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle folgenden Agrar-Haushaltsjahre gelten und sollten keine Auswirkungen auf die vorangegangenen Agrar-Haushaltsjahre haben.
(80) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Verbindungen zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP und angesichts der wegen der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und aufgrund der Art und Weise wie die vorliegende Verordnung mit der Erreichung der entscheidenden der Art und Weise der untrennbaren Verbindung dieser Verordnung mit der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Union untrennbar verbunden ist auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(81) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 angehört und hat am 10. Juli 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
" 'Dauergrünland und Dauerweideland' (zusammen als 'Dauergrünland' bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren oder auf Entscheidung der Mitgliedstaaten seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die seit mindestens fünf Jahren oder seit mindestens sieben Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren, auch dann weiterhin als Ackerland eingestuft bleiben und nicht als Dauergrünland eingestuft werden, wenn der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und die Flächen nicht umgepflügt wurden, darauf keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder sie nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden."
2. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl sowie die Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen aufgeführt sind. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nur indikativ, und es kann stattdessen einem Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, der nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird."
3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission die geänderten geplanten Outputs gemäß Artikel 119 Absatz 9 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit."
b) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr die Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ein."
4. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28."
5. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:
"Für Landwirte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates * zertifiziert sind, gilt, dass sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 in Bezug auf ihre ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 und in Bezug auf ihre Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung des mit Kontrollen einhergehenden Verwaltungsaufwands beschließen, dass nur bei Landwirten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind und deren gesamter Betrieb aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung oder solchen Produktionseinheiten besteht, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 als erfüllt gelten.
Bei der Festlegung ihrer Standards können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Elemente so festlegen, dass sie mit den verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts im Einklang stehen und nicht über diese hinausgehen, sofern diese bestehenden nationalen verpflichtenden Anforderungen den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen.
____
*) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj)."
b) Absatz 2a erhält folgende Fassung:
"(2a) Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Mindestanforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen gewähren. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder auf von den Witterungsbedingungen, den Pflanzenkrankheiten oder dem Schädlingsbefall betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind."
6. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19 Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten
Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts Risikomanagementinstrumenten zugeteilt werden.
Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen. Alternativ dazu können solche Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmung auf Landwirte anzuwenden, für die in einem bestimmten Jahr ein Risikomanagementinstrument existiert, wenn dies eher mit dem bestehenden Risikomanagementinstrument im Einklang steht."
7. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
"Artikel 28 Zahlungen an Kleinerzeuger
(1) Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Absatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.
(3) Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Absatz 1 beträgt im Höchstfall 3.000 EUR.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen."
8. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen."
ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die GLÖZ-Standards 2 und 9 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren und Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen."
ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen gegebenenfalls in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke erfolgen. Für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung gilt die gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Begriffsbestimmung für 'Bienenstock'."
9. Artikel 48 erhält folgende Fassung:
"Artikel 48 Planung und Berichterstattung auf Ebene der operationellen Programme
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme. Die Planung und die Berichterstattung erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme."
10. Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben d bis i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen."
11. Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, wenn das operationelle Programm eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i oder j umfasst, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigende Betrag ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben verwendet wird, die sich aus der Durchführung dieser Interventionen ergeben. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden."
12. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern;"
b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
"i) Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen."
13. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen."
ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die GLÖZ-Standards 2 und 9 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen."
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar oder gegebenenfalls pro Bienenstock gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt fest. Für andere Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten eine andere Einheit als Hektar verwenden. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel in Form eines Pauschalbetrags gewähren.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können dem Klimaschutz förderliche Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(11) Hat ein Mitgliedstaat den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 genannten Beschluss gefasst, so stellt er sicher, dass dieser Beschluss laufende mehrjährige Verpflichtungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel eingegangen werden, nicht beeinträchtigt."
14. In Artikel 72 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit Nachteilen aufgrund der Einhaltung des GLÖZ-Standards 2 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels in die Berechnung aufzunehmen."
15. Artikel 73 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d wird folgende Ziffer eingefügt:
"v) der Aufzucht reinrassiger Rinder, Schafe oder Ziegen von hohem genetischem Wert für die Zucht zur Verbesserung der Qualität und Produktivität der Tierbestände oder zur Erhaltung seltener oder lokaler Rassen;"
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.
Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen, kann die Unterstützung für Investitionen zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan gemäß Artikel 75 Absatz 3 festgelegten Maßnahmen gewährt werden."
16. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, und für die Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen."
c) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"d) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b festgelegte Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern zu fördern."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist begrenzt auf:
17. Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten. Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende versicherte Fläche berechnet.
Wenn die Berechnungsmethoden gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen sind, können die Mitgliedstaaten die Verluste auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts über einen Zeitraum von höchstens acht Jahren unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts bewerten.
Die Mitgliedstaaten können eine geeignete alternative Bewertung zur Berechnung der Verluste für Junglandwirte und neue Landwirte anwenden."
18. Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 500.000 EUR über den am 31. Dezember 2027 endenden Programmplanungszeitraum. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung."
19. In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 78a Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
(1) Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, Krisenzahlungen gewähren. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser Landwirte sicherzustellen, und unterliegen den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass diese Ereignisse oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission * aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums - wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind - geführt hat. Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende spezifische Fläche berechnet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von Produktionseinbußen fest. Diese Sätze sind für Landwirte, die durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, höher. Zur Berechnung der Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden.
(5) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten oder privaten Versicherungen vermieden wird.
(6) Abweichend von Artikel 111 Absatz 1 gelten die Buchstaben h und i des genannten Absatzes nicht für die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj)."
20. Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden 'Begleitausschuss') legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden."
21. Artikel 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für 'Finanzinstrument', 'Finanzprodukt', 'Endempfänger', 'Holdingfonds', 'spezifischer Fonds', 'Hebelwirkung', 'Multiplikatorverhältnis', 'Verwaltungskosten' und 'Verwaltungsgebühren' gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung und Anhang XIII Ziffer II."
b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 300.000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten."
c) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in Bezug auf Investitionen eine förderfähige Ausgabe, die von Endempfängern im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten getätigt werden. Werden diese Investitionen durch Finanzierungsinstrumente in Kombination mit Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, keine förderfähige Ausgabe, es sei denn, die Mehrwertsteuer für die Investitionskosten ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig."
22. Artikel 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2021/523 und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n)."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Dotierung des Teils der EU-Garantie oder für die Finanzierung über das InvestEU-Finanzierungsinstrument im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden."
c) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wurde nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen."
d) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"(5) Wurde innerhalb von zwölf Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 10a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.
Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten oder im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gewährten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.
Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026, abgeschlossen.
(6) Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 oder gemäß Artikel 10a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb der in der Beitragsvereinbarung vereinbarten Frist, aber nicht später als vier Jahre ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht entsprechend ausgeführt, so ist die Beitragsvereinbarung zu ändern. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels EU-Garantie beigetragene oder zum InvestEU-Finanzierungsinstrument geleistete und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 dieses Artikels behandelt werden.
(7) Mittel, die durch als Beitrag an die EU-Garantie gemäß dem vorliegenden Artikel geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/523 zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet. Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzierungsinstrument gemäß dem vorliegenden Artikel geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet."
23. In Artikel 83 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"ba) im Einklang mit den gemäß Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 56 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden;"
24. Artikel 86 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 festgelegten Tag des Wirksamwerdens der Änderung, frühestens jedoch ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des EGFL in Betracht.
(3) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder ab dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des ELER in Betracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist."
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 96a Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
(1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt.
(2) Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorie für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar."
26. In Artikel 103 wird folgender Absatz eingefügt:
"(6) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 können sich Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV in einem Antrag auf strategische Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung dafür entscheiden, bis zu 25 % des in ihren GAP-Strategieplänen für ihre Gebiete in äußerster Randlage vorgesehenen Betrags, die Teil des Betrags sind, der ihnen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung für das Haushaltsjahr 2027 für die Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wurde, zu übertragen, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 eingerichteten POSEI-Programme zu verstärken. Ein solcher Antrag für eine strategische Änderung muss eine Begründung für eine solche Übertragung und deren Beitrag zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung enthalten.
Nimmt ein Mitgliedstaat eine Übertragung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor, so gelten die entsprechenden jährlichen Höchstbeträge gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für das Haushaltsjahr 2027 als um den übertragenen spezifischen Betrag erhöht, sobald die Änderung des GAP-Strategieplans von der Kommission genehmigt wurde."
27. Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation und Interventionen im Rahmen der in Artikel 78a genannten Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen."
28. Artikel 119 erhält folgende Fassung:
"Artikel 119 Änderungen der GAP-Strategiepläne
(1) Die Mitgliedstaaten können ihre GAP-Strategiepläne ändern. Dies erfolgt, indem sie Anträge auf strategische Änderungen gemäß Absatz 2 einreichen oder die Änderung gemäß Absatz 9 mitteilen.
(2) Anträge auf strategische Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne werden der Kommission übermittelt. Folgende Änderungen der GAP-Strategiepläne bezeichnen strategische Änderungen:
Die Anträge auf strategische Änderungen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des GAP-Strategieplans den Erwartungen zufolge auf die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte GAP-Strategieplan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
(3) Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der strategischen Änderungen mit dieser Verordnung und, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und ihren wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele.
(4) Die Kommission genehmigt die beantragte strategische Änderung, sofern die erforderlichen Informationen vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegt wurden und die strategische Änderung mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
(5) Die Kommission übermittelt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf strategische Änderung Bemerkungen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Die Kommission genehmigt einen Antrag auf strategische Änderung spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat.
(7) Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf strategische Änderung gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf strategische Änderung eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans vorgelegt werden.
Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 5 und 6 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.
(8) Eine strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des EGFL wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung durch die Kommission folgt, und nach entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 wirksam.
Eine strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 oder 6 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.
Eine strategische Änderung bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags auf Änderung an die Kommission wirksam. Für die verschiedenen Elemente einer strategischen Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden. Könnten die betreffenden Landwirte mit der strategischen Änderung in eine ungünstigere Lage versetzt werden als die, in der sie sich vor dieser Änderung befanden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Änderung wirksam wird, dass die Landwirte und die anderen Begünstigten über ausreichend Zeit verfügen müssen, um der Änderung Rechnung zu tragen. Der vorgesehene Tag des Inkrafttretens einer strategischen Änderung bezüglich des EGFL ist von dem Mitgliedstaat im Antrag auf strategische Änderung anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 der Genehmigung durch die Kommission.
(9) Die Mitgliedstaaten können jederzeit Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und umsetzen, die keine strategischen Änderungen sind. Sie teilen der Kommission diese anderen Änderungen bis zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit ihrer Umsetzung beginnen, und nehmen sie in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der zusammen mit dem nächsten strategischen Änderungsantrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.
Werden Änderungen in Bezug auf die GLÖZ-Standards 1 und 4 vorgenommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher und legen eine spezifische Begründung dafür vor, dass diese Änderungen die Umwelt- und Klimaziele nicht gefährden, die gegebenenfalls mit der Erhaltung von Dauergrünland oder dem Schutz von Wasserläufen vor Verschmutzung verbunden sind.
Erhebt die Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Mitteilungsdatum keine Einwände gegen mitgeteilte Änderungen, so haben die Änderungen ab dem Tag der Mitteilung Rechtswirkung. Die Kommission erhebt Einwände gegen eine mitgeteilte Änderung, wenn sie feststellt, dass die Änderung nicht mit der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
Die mitgeteilten Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, haben keine Rechtswirkung, und der Mitgliedstaat streicht sie aus dem gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten geänderten GAP-Strategieplan. Die Ausgaben, die sich aus diesen Änderungen ergeben, kommen für eine Beteiligung des ELER oder des EGFL nicht in Betracht. Der Mitgliedstaat kann diese Änderungen der Kommission in einem Antrag auf strategische Änderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Genehmigung vorlegen. Die Vorschriften für die Genehmigung strategischer Änderungen gemäß den Absätzen 2 bis 8, 10 und 11 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß für die Genehmigung von Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat. Artikel 121 gilt entsprechend für ein Tätigwerden der Kommission gemäß dem vorliegenden Absatz.
(10) Jede strategische Änderung wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
(11) Unbeschadet des Artikels 86 haben strategische Änderungen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.
(12) Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder solche von rein redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung oder als Mitteilung gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis."
29. Artikel 120 wird gestrichen.
30. Artikel 122 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne;"
31. Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderung des GAP-Strategieplans und - in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung eines GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL - dem Zeitpunkt, ab dem die von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 119 Absatz 8 vorgeschlagene Änderung wirksam wird."
32. Artikel 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5, 7 und 10 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert die betreffenden Mitgliedstaaten binnen 15 Arbeitstagen ab der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Informationen werden nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben. Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendet werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen."
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen - unter Angabe der Begründungen gemäß Artikel 135 oder gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür - sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen."
e) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
f) Absatz 10 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
g) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
"(13) Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit unterrichtet, Bemerkungen zu den zulässigen jährlichen Leistungsberichten abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. Artikel 121 gilt entsprechend."
33. In Artikel 155 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, oder die Maßnahme gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
34. Artikel 159 wird gestrichen.
35. Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
36. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XV angefügt.
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116
Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;"
2. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;"
3. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Berichterstattung über die Outputindikatoren und die Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurde, korrekt ist;"
4. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"(1) Unbeschadet der Artikel 53 und 55 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben."
b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Können jedoch Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission in dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden, weil die Kommission eine Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 der genannten Verordnung noch nicht genehmigt hat, so können in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres oder spätestens in den Jahresrechnungen dieses Haushaltsjahres, die der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der vorliegenden Verordnung zu übermitteln sind, geltend gemacht werden."
5. Artikel 32 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Unbeschadet der Artikel 53 und 55 leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt."
6. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Diese Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen."
7. Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten
8. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;"
9. Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte."
10. Artikel 54 wird gestrichen.
11. In Artikel 57 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaiger sonstiger mit diesen Beiträgen erwirtschafteter Erträge.
Abweichend von Absatz 1 erstatten die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen den Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beträge nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
12. In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Wurde ein Begünstigter für eine Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfeantrags, eines Zahlungsantrags oder der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 ausgewählt, so wählen die Mitgliedstaaten diesen Begünstigten im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken nicht für eine anschließende Kontrolle und Kontrollstichprobe für das betreffende Jahr aus, es sei denn, die Umstände erfordern eine weitere Kontrolle, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Durch diese Bestimmung wird der Umfang der Kontrollen nicht verringert."
13. Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten erfassen und verwahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen der gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegen, gemeldet werden."
14. Artikel 68 Absatz 3 wird gestrichen.
15. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen;
b) der folgende Absatz wird angefügt:
"(7) Die Mitgliedstaaten ermöglichen es den Begünstigten, den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Begünstigte, die sich gegen eine Anwendung entscheiden, dies spätestens in dem Antragsjahr tun, in dem dieser Beschluss umgesetzt wird.
Hat ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefasst, so stellt er sicher, dass Begünstigte, die bereits einen Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt haben, ihren Antrag ändern bzw. ganz oder teilweise zurückziehen können: Wenn Mitgliedstaaten nicht sicherstellen, dass dies möglich ist, dürfen gegen die Begünstigten infolge dieses Beschlusses keine Sanktionen verhängt werden."
16. Artikel 70 Absatz 2 wird gestrichen.
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 70a Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des geodatenbasierten Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems
Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität der Elemente gemäß den Artikeln 68, 69 und 70. Werden bei der Bewertung Mängel in den Systemen festgestellt, ergreift der betroffene Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen, oder die Kommission fordert andernfalls diesen Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für deren Umsetzung."
18. Artikel 72 erhält folgende Fassung:
"Artikel 72 Kontroll- und Sanktionssystem
Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen müssen um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt werden, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, keine Kontrollen vor Ort durchzuführen, wenn die Fördervoraussetzungen für Interventionen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 überwacht werden."
19. Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Vorschriften für die in Artikel 70a genannte Qualitätsbewertung;"
20. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
"Artikel 75 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit den Artikeln 68 bis 70a
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen."
21. Artikel 83 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System zur Kontrolle der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Begünstigten sind von Kontrollen im Rahmen des gemäß dem genannten Absatz eingeführten Systems ausgenommen, wenn die im geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 angegebene Fläche, die für die Zahlungen und die Unterstützung gemäß dem genannten Absatz in Betracht kommt, 10 Hektar nicht überschreitet."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von Kontrollen nach den Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen eines gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingeführten Systems ausgenommen."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.
Diese Systeme müssen mit den in Absatz 1 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein."
e) Absatz 4 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
"(6) Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erfüllen,"
ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer jährlichen Risikoanalyse fest, die eine Zufallskomponente mit einbezieht und mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst; wählen sie gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 einen Begünstigten nicht für eine Kontrolle oder eine Kontrollstichprobe aus, so stellen sie sicher, dass der Mindestkontrollsatz eingehalten wird;"
22. Artikel 84 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt die Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Begünstigten sind von den Sanktionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die im geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 angegebene Fläche, die für die Zahlungen und die Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 in Betracht kommt, 10 Hektar nicht überschreitet."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sanktionen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 gemäß der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels und Artikel 85 der vorliegenden Verordnung ausgenommen."
23. Artikel 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
24. Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 53, 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt."
Artikel 3 Übergangsbestimmungen und -maßnahmen
(1) Die Genehmigung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen, die der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden, unterliegt Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge geltenden Fassung.
(2) Änderungen von GAP-Strategieplänen, die der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitgeteilt, aber nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von der Kommission genehmigt werden, werden in den nächsten Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans aufgenommen, der gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorgelegt wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/2116 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zu erlassen, um der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Streichung von Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechnung zu tragen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, um der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Streichung von Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 2 Nummern 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 23 und 24 gelten für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle folgenden Agrar-Haushaltsjahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2025.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2025.
3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
4) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
5) Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L, 2024/1235, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1235/oj).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).
8) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).
9) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
10) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
11) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
12) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj).
13) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/229/oj).
14) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
15) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
16) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/128/oj).
17) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
18) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
| Anhang I |
1. In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 erhält die Tabelle "Jährlicher Leistungsabschluss - OUTPUT (O = OUTPUT) - Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren" folgende Fassung:
"Überwachung - OUTPUT: Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren *
| Interventionskategorie(n) | Outputindikatoren |
| Zusammenarbeit (Artikel 77) | O.1 Anzahl der Projekte operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) |
| Wissensaustausch und Verbreitung von Informationen (Artikel 78) | O.2 Anzahl der Beratungsmaßnahmen oder -einheiten für innovationsbezogene Unterstützung bezüglich der Ausarbeitung oder Durchführung von Projekten operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) |
| Horizontaler Indikator | O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung |
| Einkommensgrundstützung (Artikel 21) | O.4 Anzahl der Hektar für Einkommensgrundstützung |
| Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28) | O.5 Anzahl der Begünstigten oder der Hektar für Zahlungen an Kleinerzeuger |
| Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Artikel 30) | O.6 Anzahl der Hektar, für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird |
| Umverteilungseinkommens-stützung (Artikel 29) | O.7 Anzahl der Hektar für Umverteilungseinkommensstützung |
| Öko-Regelungen (Artikel 31) | O.8 Anzahl der Hektar, Großvieheinheiten oder Bienenstöcke für Öko-Regelungen |
| Risikomanagementinstrumente (Artikel 76) | O.9 Anzahl der Einheiten, die unter unterstützte Risikomanagementinstrumente der GAP fallen |
| Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen (Artikel 78a) | O.9a Anzahl der Landwirte, die Krisenzahlungen nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen erhalten |
| Gekoppelte Einkommensstützung (Artikel 32) | O.10 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Einkommensstützung gezahlt wird |
| O.11 Anzahl der Tiere, die gekoppelte Einkommensstützung erhalten | |
| Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Artikel 71) | O.12 Anzahl der Hektar, für die Unterstützung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen gewährt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Art des Gebiets |
| Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 72) | O.13 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Richtlinie 2000/60/EG Unterstützung gewährt wird |
| Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen (Artikel 70) | O.14 Anzahl der (nicht forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen |
| O.15 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen | |
| O.16 Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die Erhaltungsverpflichtungen bezüglich Aufforstung und Agrarforstwirtschaft bestehen | |
| O.17 Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die eine Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird | |
| O.18 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierwohl, Tiergesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird | |
| O.19 Anzahl der Vorhaben oder Einheiten zur Unterstützung genetischer Ressourcen | |
| Investments (Artikel 73 and 74) | O.20 Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
| O.21 Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe | |
| O.22 Anzahl unterstützter Infrastrukturinvestitionsvorhaben oder -einheiten | |
| O.23 Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe | |
| O.24 Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe | |
| Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern (Artikel 75) | O.25 Anzahl der Junglandwirte, die Unterstützung für die Niederlassung erhalten |
| O.26 Anzahl neuer Landwirte (ausgenommen unter O.25 gemeldete Junglandwirte), die Unterstützung für die Niederlassung erhalten | |
| O.27 Anzahl der Unternehmen im ländlichen Raum, die Unterstützung für eine Existenzgründung erhalten | |
| O.27a Anzahl der Kleinerzeuger, die Unterstützung für die Unternehmensentwicklung erhalten | |
| Zusammenarbeit (Artikel 77) | O.28 Anzahl unterstützter Erzeugergruppierungen und -organisationen |
| O.29 Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für die Teilnahme an offiziellen Qualitätsregelungen erhalten | |
| O.30 Anzahl unterstützter Vorhaben oder Einheiten für den Generationswechsel (ausgenommen Unterstützung für die Niederlassung) | |
| O.31 Anzahl unterstützter Strategien für lokale Entwicklung (LEADER) oder vorbereitender Maßnahmen | |
| O.32 Anzahl unterstützter anderer Vorhaben oder Einheiten der Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP) | |
| Wissensaustausch und Verbreitung von Informationen (Artikel 78) | O.33 Anzahl unterstützter Schulungs-, Beratungs- und Sensibilisierungmaßnahmen oder -einheiten |
| Horizontaler Indikator | O.34 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt) |
| Interventionskategorien in bestimmten Sektoren (Artikel 47) | O.35 Anzahl unterstützter operationeller Programme |
| Interventionskategorien im Weinsektor (Artikel 58) | O.36 Anzahl der im Weinsektor unterstützten Maßnahmen oder Einheiten |
| Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor (Artikel 55) | O.37 Anzahl der Maßnahmen oder Einheiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Bienenzucht |
| *) Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben." | |
2. In Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2115 wird in der Tabelle "INTERNE STÜTZUNG IM RAHMEN DER WTO GEMÄß Artikel 10" folgender Eintrag eingefügt:
| "Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen | Artikel 78a | 8" |
3. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag "GLÖZ 1" erhält folgende Fassung:
| "GLÖZ 1 | Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018. Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 10 %. | Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten." |
b) Der Eintrag "GLÖZ 4" erhält folgende Fassung:
| "GLÖZ 4 | Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen * | Schutz von Wasserläufen vor Verunreinigung und Abfluss |
| *) Für die Pufferstreifen entlang von Wasserläufen gemäß diesem GLÖZ-Standard gilt grundsätzlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, dass sie eine Mindestbreite von 3 Metern haben müssen und darin auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zu verzichten ist.
Auf Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben können die Mitgliedstaaten, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist, die Mindestbreite gemäß den spezifischen örtlichen Umständen anpassen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses GLÖZ-Standards die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Definition von Wasserläufen verwenden, sofern diese Definition mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards im Einklang steht." | ||
c) in der Fußnote zum Eintrag "GLÖZ 7" wird der letzte Satz gestrichen.
| Anhang II |
"Anhang XV
Höchstbetrag pro Mitgliedstaat, der für Krisenzahlungen an Landwirte reserviert werden kann gemäß Artikel 96a Absatz 1
| (jeweilige Preise in EUR) | ||
| Mitgliedstaat | Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| Belgien | 17.331.805 | 17.331.805 |
| Bulgarien | 33.153.681 | 33.412.568 |
| Tschechien | 33.122.850 | 33.122.850 |
| Dänemark | 28.149.040 | 28.149.040 |
| Deutschland | 180.241.656 | 180.241.656 |
| Estland | 8.705.240 | 8.791.062 |
| Irland | 44.937.679 | 44.937.679 |
| Griechenland | 73.458.409 | 73.458.409 |
| Spanien | 177.305.135 | 177.524.124 |
| Frankreich | 261.562.218 | 261.394.218 |
| Kroatien | 20.162 329 | 20.162 329 |
| Italien | 149.173.516 | 149.173.516 |
| Zypern | 2.142.542 | 2.142.542 |
| Lettland | 14.276 793 | 14.429.368 |
| Litauen | 23.989.755 | 24.246.239 |
| Luxemburg | 1.351.754 | 1.351.754 |
| Ungarn | 49.801.629 | 49.801.629 |
| Malta | 737.356 | 737.356 |
| Niederlande | 23.719.521 | 23.719.521 |
| Österreich | 35.928.198 | 35.928.198 |
| Polen | 134.243.576 | 135.179.090 |
| Portugal | 35.146.807 | 35.410.328 |
| Rumänien | 89.072.611 | 89.899.353 |
| Slowenien | 7.251.007 | 7.251.007 |
| Slowakei | 20.090.491 | 20.146.020 |
| Finnland | 26.326.118 | 26.380.675 |
| Schweden | 26.954.340 | 26.961.185 ". |
| ENDE |