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Delegierter Beschluss (EU) 2025/2654 der Kommission vom 17. September 2025 über die Verlängerung der Feststellung, dass die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Unternehmen mit Sitz in diesen Drittländern anwendbar sind, vorläufig als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System anerkannt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2654 vom 23.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 227 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Delegierten Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission 2 und im Delegierten Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission 3 wurde festgestellt, dass die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, vorläufig als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System zu betrachten sind. Diese vorläufige Gleichwertigkeit wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für einen Zeitraum von 10 Jahren anerkannt. Nach Artikel 227 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG kann die Anerkennung einer vorläufigen Gleichwertigkeit um weitere 10 Jahre verlängert werden, sofern die in Artikel 227 Absatz 5 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt werden und die Kommission einen diesbezüglichen delegierten Rechtsakt erlässt. Beim Erlass eines entsprechenden Beschlusses wird die Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden "EIOPA") unterstützt.

(2) In Brasilien legt das Gesetzesdekret Nr. 73/1966 fest, dass Versicherer, um all ihre Verpflichtungen zu garantieren, versicherungstechnische Rückstellungen, Sondervermögen und Rückstellungen im Einklang mit den Kriterien des nationalen Rates für Privatversicherungen (CNSP) bilden müssen. Gemäß der Entschließung CNSP 3162/2014 entspricht das vorgeschriebene Mindestkapital (CMR) entweder dem Grundkapital oder dem Risikokapital, falls dieses höher ist. Das Grundkapital ist ein fester Betrag, der von der Unternehmensform und den Regionen, in denen das Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist, sowie vom Risikokapital abhängt, das die Summe der Kapitalanforderungen für das versicherungstechnische Risiko, das Kreditrisiko, das operationelle Risiko und das Marktrisiko darstellt. Die meisten Versicherer halten mehr Risikokapital als Grundkapital, weshalb das CMR üblicherweise dem Risikokapital entspricht. In der Entschließung CNSP 432/2021 sind die Regeln für die Anwendung eines internen Modells als Alternative zu einer Standardformel zur Berechnung des CMR festgelegt. Es gelten Mindestanforderungen an die Unternehmensführung. Versicherer müssen über interne Kontrollmechanismen in Bezug auf ihre Tätigkeiten, Informationssysteme und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen verfügen. Für die Aufsicht über die brasilianische Versicherungswirtschaft ist die "Superintend ência de Seguros Privados" (SUSEP) zuständig. Die SUSEP ist dem Finanzministerium unterstellt und sorgt als Exekutivorgan für die Umsetzung der vom CNSP festgelegten Bestimmungen. Ihr Verwaltungsrat ist befugt, eigenständig die allgemeinen Grundsätze der SUSEP für die Regulierung und Einhaltung der Entschließungen des CNSP innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs festzulegen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der SUSEP monatlich über ihr Kapital sowie über ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen und vierteljährlich über Einzelheiten ihrer Geschäftstätigkeiten, ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu berichten. Sie sind auch zur Veröffentlichung ihrer Abschlüsse, die quantitative und qualitative Angaben enthalten, verpflichtet. Die SUSEP kann Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden treffen und Informationen austauschen, und sie ist seit 2014 Mitunterzeichnerin der Grundsatzvereinbarung der IAIS. Informationen dürfen nur für Aufsichtszwecke im Rahmen der Aufsichtsaufgaben der SUSEP verwendet werden. Von einer anderen Behörde übermittelte Informationen werden nur für die Zwecke des jeweiligen Antrags verwendet. Die Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der SUSEP sind gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) In Mexiko trat das für Versicherungen maßgebliche Gesetz über den überarbeiteten aufsichtsrechtlichen Rahmen, das "Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas" (LISF), am 4. April 2015 in Kraft. Im Rahmen des LISF kommt die Solvenzkapitalanforderung (SCR) zur Anwendung, die versicherungstechnische Risiken sowie finanzielle Risiken und Gegenparteirisiken abdeckt. Stresstests finden zumindest einmal jährlich statt (dynamische Solvabilitätsprüfung). Beim mexikanischen System darf die SCR anhand einer Standardformel oder eines internen Modells berechnet werden. Für die Beaufsichtigung der Lebens- und Nichtlebensversicherer in Mexiko ist die "Comisi ón Nacional de Seguros y Fianzas" (CNSF) zuständig. Sie ist befugt, eigenständig Zulassungen für Versicherungsunternehmen zu erteilen und zu entziehen. Die Versicherungsunternehmen müssen der CNSF mindestens vierteljährlich Daten über ihre Organisation, ihre Geschäftstätigkeiten, ihre Rechnungslegung, ihre Anlagen und ihr Kapital vorlegen. Sie sind ferner verpflichtet, ihre Ziele, Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Risikoselbstbehalt, -übertragung und -minderung offenzulegen und quantitative und qualitative Informationen über ihre Geschäftstätigkeiten sowie ihre versicherungstechnische und finanzielle Lage und Risiken zu veröffentlichen. Die CNSF kann mit ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und Informationen austauschen, sofern eine Vereinbarung über den Informationsaustausch besteht. Eine Reihe solcher Vereinbarungen wurden geschlossen, und die CNSF ist seit 2010 Mitunterzeichnerin der Grundsatzvereinbarung der IAIS. Besteht zwischen der CNSF und einer ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über den Informationsaustausch, so muss die CNSF vor der Offenlegung von Informationen das vorherige Einverständnis der Aufsichtsbehörde, von der die Informationen stammen, einholen. Die Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der CNSF dürfen keinerlei vertrauliche Informationen offenlegen. Die nationalen Rechtsvorschriften sehen entsprechende Geheimhaltungspflichten vor und jeglicher Verstoß gegen das Berufsgeheimnis wird bestraft.

(4) In Japan ist das Solvabilitätssystem im Gesetz und in der Verordnung zum Versicherungsgeschäft ("Insurance Business Act" und "Insurance Business Ordinance") geregelt. Japan verfügt über eine unabhängige Versicherungsaufsichtsbehörde (Japanese Financial Services Agency, JFSA), die mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet ist. Die JFSA arbeitet an der Einführung des neuen Solvabilitätssystems, das auf der auf den wirtschaftlichen Wert gestützten ökonomischen Solvabilitätsquote (ESR) beruht; die Berechnung der Solvabilität nach dem neuen System wird in dem am 31. März 2026 endenden Geschäftsjahr wirksam. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen der JFSA umfassende Angaben vorlegen, und diese verfügt über weitreichende Befugnisse zur Umstrukturierung oder Abwicklung von in Schwierigkeiten befindlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Sowohl bei Lebensals auch bei Nichtlebensversicherungsgesellschaften können aufsichtsbehördliche Interventionen durch Nichteinhaltung dreier verschiedener Schwellen ausgelöst werden. Diese sind als unterschiedliche "Kennzahlen für die Solvabilitätsspanne" (Solvency Margin Ratios, SMR) definiert und werden als Kennzahl aus den doppelten Eigenmitteln geteilt durch eine Kapitalanforderung mit der Bezeichnung "Gesamtrisiko" ausgedrückt. Die Maßzahl "Gesamtrisiko" deckt versicherungstechnische Risiken, Zins- und Marktrisiken, das operationelle Risiko und das Katastrophenrisiko ab. Für das Katastrophen- und das Mindestgarantierisiko dürfen interne Modelle verwendet werden. Selbst wenn der höchste Schwellenwert für eine aufsichtsbehördliche Intervention eingehalten wird, ist die JFSA zur Verhängung bestimmter Korrekturmaßnahmen befugt und kann die Versicherer beispielsweise dazu verpflichten, Maßnahmen zur Steigerung ihrer Rentabilität, zur Eindämmung ihres Kreditrisikos, zur Erhöhung ihrer Stabilität oder zur Verringerung ihres Liquiditätsrisikos zu ergreifen. Liegt die SMR unter 0 %, kann die JFSA eine gänzliche oder teilweise Einstellung der Tätigkeit anordnen. Die JFSA ist seit Juni 2011 ebenfalls Mitunterzeichnerin der Grundsatzvereinbarung der IAIS. Am 30. Januar 2023 unterzeichneten die EIOPA und die JFSA eine Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit im Bereich der Versicherungsaufsicht. Die Bediensteten der JFSA unterliegen der Schweigepflicht. Von ausländischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellte vertrauliche Informationen sind durch die Regeln und Praktiken der JFSA angemessen geschützt. Alle Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der JFSA sind verpflichtet, in Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Informationen vertraulich zu behandeln. Jede unbefugte Weitergabe kann Disziplinarstrafen, strafrechtliche Ermittlungen und Bestrafung nach sich ziehen. Von ausländischen Aufsichtsbehörden empfangene, als vertraulich gekennzeichnete Informationen unterliegen der gleichen Behandlung und werden nur für die mit dieser Aufsichtsbehörde vereinbarten Zwecke genutzt.

(5) Mit Unterstützung der EIOPA und angesichts der in Brasilien, Japan und Mexiko geltenden Solvabilitätsvorschriften ist festzustellen, dass die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Unternehmen mit Sitz in diesen Drittländern anwendbar sind, weiterhin die in Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Die im Delegierten Beschluss (EU) 2015/2290 und im Delegierten Beschluss (EU) 2016/310 getroffene Feststellung, wonach diese Solvabilitätssysteme vorläufig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System als gleichwertig zu betrachten sind, sollte daher verlängert werden. Sollten einschlägige Entwicklungen - auch auf internationaler Ebene - eine erneute Beurteilung der mit diesem Beschluss festgestellten Gleichwertigkeit erfordern, kann die Kommission jedoch jederzeit eine spezifische Überprüfung vornehmen. Diese regulären oder spezifischen Überprüfungen könnten zur Änderung oder Aufhebung des vorliegenden Beschlusses führen. Die Kommission sollte daher mit Unterstützung der EIOPA die Entwicklung der Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiter verfolgen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern anwendbar sind, werden weiterhin als vorläufig gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet.

Artikel 2

Die Verlängerung der vorläufigen Gleichwertigkeit gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2035.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. September 2025

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj.

2) Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind (ABl. L 323 vom 09.12.2015 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2015/2290/oj).

3) Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System (ABl. L 58 vom 04.03.2016 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2016/310/oj).


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