Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2660 der Kommission vom 23. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9242)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2660 vom 31.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.

(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den zuständigen Behörden der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.

(5) Nach HPAI-Ausbrüchen in Geflügelhaltungsbetrieben in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2635 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2635 haben Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben in den genannten Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere einen Ausbruch in der Region Nordjütland in Dänemark, fünf Ausbrüche in den Departements Calvados, Finistère, Deux-Sèvres und Vendée in Frankreich, fünf Ausbrüche in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt in Deutschland, sechs Ausbrüche in den Regionen Lombardei und Venetien in Italien, zwei Ausbrüche in den Woiwodschaften Masowien und Ermland-Masuren in Polen und einen Ausbruch im Distrikt Santarém in Portugal.

(7) Nach diesen 20 neuen Ausbrüchen haben Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8) Darüber hinaus befindet sich der Herd des HPAI-Ausbruchs bei Geflügel im Bundesland Nordrhein-Westfalen in Deutschland in unmittelbarer Nähe der Grenze zu den Niederlanden. Da sich die Überwachungszone für den genannten Ausbruch in Deutschland bis in das Hoheitsgebiet der Niederlande erstreckt, hat die zuständige Behörde Deutschlands gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Einrichtung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde der Niederlande zusammengearbeitet.

(9) Die Kommission hat die von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen und Portugal ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Grenzen der von den Niederlanden eingerichteten Überwachungszone ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.

(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie von den Niederlanden eingerichtete Überwachungszone in Zusammenarbeit mit Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen und Portugal rasch auf Unionsebene festzulegen.

(11) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal als Schutz- und Überwachungszonen sowie für die Niederlande als Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den neuen HPAI-Ausbrüchen in Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(12) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2635 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/2635, 23.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2635/oj).

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Anhang


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