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Beschluss C/2025/3947 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Genehmigung der Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde

(ABl. C, C/2025/3947 vom 18.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 genehmigt wurde, wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 angenommen und mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(2) Angesichts der Bedeutung eines rechtzeitigen und effizienten Abschlusses dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 6, ist es erforderlich, angemessene Leitlinien für den Abschluss dieser Programme bereitzustellen.

(3) Der Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 der Mitgliedstaaten wird auf den Erfahrungen beim Abschluss für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 beruhen und sollte vereinfachte Verfahren umfassen, die auf den bewährten Verfahren des Abschlusses des vorangegangenen Zeitraums basieren.

(4) Die Leitlinien sollen den Abschluss erleichtern und dafür einen methodischen Rahmen zur finanziellen Abwicklung der noch offenen Mittelbindungen der Union durch Zahlung der Restbeträge, Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und/oder durch Aufhebung nicht verwendeter Mittelbindungen bereitstellen.

(5) Daher sollten diese Leitlinien angenommen werden

- beschließt:

Einziger Artikel

Die im Anhang aufgeführten Leitlinien der Kommission für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde, werden angenommen.

Brüssel, den 16. Juli 2025

1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

2) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj).

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Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 Anhang

1. Allgemeine Grundsätze für den Abschluss

Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert wurden, wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 angenommen. Der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Daher gelten diese Leitlinien für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2022.

Diese Leitlinien gelten für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 3, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 4, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 6, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 7 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 8.

Beim Abschluss der Programme geht es um die finanzielle Abwicklung (in EUR) der noch offenen Mittelbindungen der Union durch Zahlung (in EUR) jedweden Restbetrags des jeweiligen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an den Mitgliedstaat oder die Wiedereinziehung (in EUR) von rechtsgrundlos von der Kommission an einen Mitgliedstaat gezahlten Beträgen und die Aufhebung (in EUR) der Mittelbindung für etwaige Restbeträge.

Alle Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung bestehen bis zum Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums fort. Der Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums berührt nicht das Recht der Kommission, weitere finanzielle Berichtigungen vorzunehmen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen.

Wie oben erläutert, wurde mit der 2020 erlassenen Verordnung (EU) 2020/2220 (im Folgenden "Übergangsverordnung") der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (siehe Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2220).

Mit der Übergangsverordnung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit zusätzlichen Mitteln aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) 9 für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen. Die zusätzlichen EURI-Mittel unterliegen jedoch bestimmten Bedingungen und mussten daher getrennt von der ELER-Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden. Trotz dieser Trennung gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, sofern in der Übergangsverordnung nichts anderes vorgesehen ist. Der EURI-Teil der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 wird gleichzeitig mit dem ELER-Teil abgeschlossen. Sofern nicht anders angegeben, gelten alle Vorschriften für ELER-Mittel auch für EURI-Mittel.

Infolge der Übergangsverordnung wurden die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 (mit Ausnahme des Programms des Vereinigten Königreichs) mit zusätzlichen ELER- und EURI-Mitteln ausgestattet und um zwei weitere Jahre verlängert 10 und werden bis Ende 2025 fortgesetzt (dem Ende des Förderzeitraums für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums). 11

2. Vorbereitung des Abschlusses

2.1. Leitlinien und Unterstützung

Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Vorfeld des Abschlusses notwendige Leitlinien und Unterstützung bereitstellen.

2.2. Fristen für den letzten Antrag auf Änderungen der Programme

Die Verfahren und Fristen für Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission festgelegt.

2.2.1 Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014:

2.2.2 Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014:

2.3. Übermittlung vierteljährlicher Ausgabenerklärungen vor dem Abschluss

Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin nach dem Zeitplan in Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vierteljährliche Erklärungen der Ausgaben übermitteln, die die Zahlstelle bis zum Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben getätigt hat. Die letzte vierteljährliche Ausgabenerklärung, die der Kommission zu übermitteln ist, ist demnach die für das vierte Quartal 2025, die bis zum 31. Januar 2026 vorzulegen ist.

Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen, die die Kommission für das betreffende Programm gezahlt hat, darf 95 % der im betreffenden Programm vorgesehenen Beteiligung des ELER und des EURI nicht überschreiten. 12 Das bedeutet, dass die Kommission die Erstattung der vierteljährlichen Ausgabenerklärungen einstellen muss, wenn der für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gezahlte kumulierte Betrag 95 % der ELER- und EURI-Gesamtbeteiligung erreicht (die in der jüngsten Fassung des Beschlusses zur Genehmigung des jeweiligen Programms festgelegt ist).

Sobald das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums die Schwelle von 95 % der kombinierten Gesamtbeteiligung des ELER und des EURI erreicht hat, verrechnet die Kommission den Vorschuss mit jeder folgenden Ausgabenerklärung. Der Restbetrag für das betreffende Programm wird beim Abschluss des Programms gezahlt oder wiedereingezogen.

3. Förderfähigkeit von Ausgaben

3.1. Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben und allgemein geltende Bestimmungen

Gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 13 läuft die Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit dem 31. Dezember 2025 ab, d. h., dass die Ausgaben von dem Begünstigten getätigt und vor dem 31. Dezember 2025 bezahlt werden müssen. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für einen Beitrag aus dem ELER (und dem EURI) in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe bis zum 31. Dezember 2025 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.

Vorschusszahlungen für Maßnahmen, die nicht unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen (Nicht-IVKS) 14, sind gemäß Artikel 42 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zulässig. Gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung ist der Vorschuss durch eine Bankgarantie oder eine gleichwertigen Sicherheit abzusichern, die von einer Behörde gestellt wird. Die Garantie kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Betrag des Vorschusses überschreitet.

Da 2025 das letzte Jahr der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums ist, müssen die Mitgliedstaaten die an die Begünstigten gezahlten Vorschüsse im Zusammenhang mit Projekten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2022 abgeschlossen wurden, verrechnen.

Im Zusammenhang mit Übertragungen gemäß Nummer 3.8 sind Vorschüsse, die bis Ende 2025 nicht von den Mitgliedstaaten verrechnet wurden, mit laufenden Projekten zu verknüpfen, bei denen die Finanzierung im Rahmen des Strategieplans 2023-2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 15 sichergestellt wird.

Bis zum 31. Dezember 2025 nicht verrechnete/nicht verwendete Vorschüsse für den ELER 2014-2022 oder für das EURI, die nicht mit Übertragungen im Rahmen des GAP-Strategieplans in Verbindung stehen, müssen vom Begünstigten zurückgefordert werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Leitet der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Endabrechnung keine Wiedereinziehungsverfahren für diese Beträge ein oder meldet er in der endgültigen Rechnungslegung keine Selbstberichtigung für diesen Betrag, so zieht die Kommission diese Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens vor Abschluss vom Restbetrag ab.

Die bescheinigende Stelle in dem betreffenden Mitgliedstaat muss im Bericht über die bis zum 30. Juni 2026 vorzulegenden Abschlussrechnungen bestätigen, dass die im Programmplanungszeitraum 2014-2022 an die Begünstigten gezahlten Vorschüsse verrechnet wurden und dass nur Vorschüsse im Zusammenhang mit Projekten mit Abschlusszahlungen im Rahmen des GAP-Strategieplans für den Zeitraum 2023-2027 offen sind oder dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet hat.

3.2. Zusätzliche nationale Finanzierung

Der Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit am 31. Dezember 2025 gilt nicht für zusätzliche nationale Finanzierung. Daher können Zahlungen aus zusätzlichen nationalen Quellen an Begünstigte des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auch noch nach dem 31. Dezember 2025 geleistet werden.

Die Mitgliedstaaten können Landwirte im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen außerhalb des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit zusätzlichen nationalen Finanzierungen unterstützen. Für zusätzliche nationale Finanzierungen, die gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in den Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, müssen Zahlungen, die nach Abschluss des Programms getätigt werden, einer gesonderten beihilferechtlichen Prüfung unterzogen werden. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedstaats, diese Genehmigung im Voraus einzuholen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen an die Begünstigten mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen konform sind.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, dass die Begünstigten ihre Verpflichtungen während des gesamten Zeitraums erfüllen, auch wenn ein Teil der Verpflichtung auch nach Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums weiterbesteht. Daher müssen Mitgliedstaaten bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums die erforderlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen. Werden Verpflichtungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums nicht oder nicht vollständig erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge wiedereinziehen und dem Unionshaushalt erstatten (siehe Übergangsbestimmungen in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 16 und Artikel 14 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission).

3.3. Finanzierungsplan - Deckelung der Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen

Die Kommission ist gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, für jede Maßnahme eine Obergrenze für alle geltend gemachten Ausgaben festzulegen, die über die im geltenden Finanzierungsplan enthaltenen Ausgaben hinausgehen.

Wenn die Ausgaben für eine Maßnahme gedeckelt sind und ein Mitgliedstaat innerhalb der Fristen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 gerechtfertigte Änderungen seines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vornimmt, können die ausgeschlossenen Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, nachdem die Kommission die Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt hat (siehe Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014).

3.4. Besondere Bestimmungen für Ausgaben für Vorhaben gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

In diesem Abschnitt werden die besonderen Bestimmungen für Ausgaben für Vorhaben gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erläutert, die Abweichungen von den in Artikel 59 Absatz 3 festgelegten Sätzen der ELER-Beteiligung vorsehen. Diese Ausnahmeregelungen gelten für Sonderfälle, in denen höhere Kofinanzierungssätze unter bestimmten Bedingungen zulässig sind, die eine Überprüfung und mögliche Anpassungen beim Abschluss erfordern, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der maximale Kofinanzierungssatz 100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wurden. Daher wird die Einhaltung dieser Bestimmung beim Abschluss überprüft. Übersteigen die vom Mitgliedstaat geltend gemachten kumulierten Ausgaben die Beträge, die als Übertragungen aus anderen Fonds an den ELER zugewiesen wurden, wird eine Berichtigung der Zahlung (Deckelung) vorgenommen.

Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der Kofinanzierungssatz 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR (zu Preisen von 2011), für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).

Beim Abschluss wird die Einhaltung von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 überprüft. Übersteigen die vom betreffenden Mitgliedstaat für alle einschlägigen Haushaltslinien geltend gemachten kumulierten Gesamtausgaben die gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zugewiesenen Beträge, muss eine Berichtigung der Zahlungen (Deckelung) vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 konnten die Mitgliedstaaten (Griechenland und Rumänien), die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielten, den ELER-Beteiligungssatz für Ausgaben in den ersten beiden Jahren der Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (d. h. bis zum zweiten Quartal 2017 für Rumänien und bis zum vierten Quartal 2017 für Griechenland) um maximal 10 Prozentpunkte auf insgesamt 95 % anheben. Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g schreibt jedoch auch vor, dass der ELER-Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden muss.

Beim Abschluss überprüft die Kommission, ob die vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g von den betreffenden Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt wurde. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob der angewandte Beteiligungssatz nach zwei Jahren die geltenden Höchstsätze gemäß Artikel 59 Absatz 3 für den gesamten Programmplanungszeitraum nicht überschreitet. Die Einhaltung von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird überprüft, und bei Verstößen sind Berichtigungen vorzunehmen.

3.5. Spezifische Vorschriften für die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Im Programmplanungszeitraum 2014-2022 wurden von den ELER-Verwaltungsbehörden nur Kredit- und Garantiefonds eingerichtet. Daher wird in diesen Leitlinien nicht im Einzelnen auf Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzinstrumente eingegangen.

Die Förderfähigkeit der Ausgaben der Finanzinstrumente bei Abschluss ist in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (und den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission 17, wie in den folgenden Absätzen erläutert) festgelegt. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments bei Abschluss eines Programms dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet - oder im Fall von Garantien gebunden - werden für:

  1. Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;
  2. für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrunde liegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;
  3. kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;
  4. die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Nur Ausgaben gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können als förderfähig gelten. Investitionen der Endbegünstigten müssen nicht abgeschlossen sein.

Programmressourcen, die in der Finanzierungsvereinbarung für ein Finanzinstrument gebunden sind und/oder an dieses gezahlt wurden, aber nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden oder nicht für Garantieverträge für die ausgezahlten zugrunde liegenden Darlehen usw. vorgesehen sind, sind keine förderfähigen Ausgaben.

Für den Förderzeitraum und die anschließende Vorlage der endgültigen Rechnungsabschlüsse gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Übergangsverordnung.

Bei Darlehen entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 den Programmressourcen, die tatsächlich an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden. Programmressourcen, die in den Verträgen mit Endbegünstigten gebunden, aber nicht ausgezahlt wurden, sind nicht förderfähig. Zinszuschüsse, Prämien für Bürgschaften und technische Hilfe, die während des Förderzeitraums zugunsten der Endbegünstigten gezahlt werden, sind ebenfalls förderfähige Ausgaben.

Bei Garantien sind für Garantieverträge gebundene Programmmittel nur dann förderfähig, wenn die zugrunde liegenden Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumente an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden. Hat der Finanzmittler oder die von den Bürgschaften profitierende Stelle den geplanten Betrag neuer Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt, werden die förderfähigen Ausgaben entsprechend gekürzt (siehe Artikel 8 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014).

Die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c betrifft den Fall, in dem Zuschüsse und Finanzinstrumente in einem einzigen Vorhaben im Sinne von Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kombiniert werden. Bei den Berechnungen sind auch die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission zu berücksichtigen.

Der auf ein Treuhandkonto zu zahlende Betrag umfasst:

  1. abgezinste Zahlungsverpflichtungen bei kapitalisierten Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum und/oder
  2. abgezinste Verwaltungskosten und -gebühren, die im Fall von Kleinstkrediten für einen Zeitraum von sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden.

Der Ansatz für die Ermittlung des auf ein Treuhandkonto einzuzahlenden Betrags kann unterschiedlich sein, sofern die Wahl der Methode klar begründet wird. Dabei können die Mitgliedstaaten entweder i) dem Projektfinanzierungsansatz folgen und im Falle von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften, einen Satz von 4 % heranziehen (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission) oder ii) die von der Kommission festgelegten Basissätze 18 anwenden.

Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sieht eine Ausnahme für Kleinstkredite vor. Kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden und Investitionen bei Endbegünstigten betreffen, die während des Förderzeitraums angefallen sind und nicht von den Artikeln 44 oder 45 abgedeckt werden, können als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden. Darüber hinaus werden gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstatten sind, am Ende des Förderzeitraums berechnet als Gesamtbetrag der abgezinsten Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für den in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraum und im Einklang mit den relevanten Finanzierungsvereinbarungen zu zahlen sind. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Kleinstkredite bereitstellt, dürfen jährlich 1 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Darlehen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, müssen im Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet werden.

Zurückgegebene Mittel oder freigegebene Garantien, die erneut eingesetzt werden, d. h. Mittel, die unter einen zweiten, nachfolgenden Investitionszyklus fallen, können nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden.

Darüber hinaus gelten Mittel aus der Kassenmittelverwaltung, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 investiert werden, beim Abschluss ebenfalls als nicht förderfähige Ausgaben. Zinserträge aus Zahlungen aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums an das Finanzinstrument, die auf den Beitrag der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zurückzuführen sind, betreffen die Kassenmittelverwaltung der an das Finanzinstrument gezahlten EPLR-Mittel. Beim Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums sind alle Beträge, die nicht gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet wurden, von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.

Wenn Netto-Negativzinsen anfallen, können sie gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit zurückgezahlten Mitteln gedeckt werden.

In allen Fällen muss die Verwaltungsbehörde Aufzeichnungen führen.

Die Zahlung des Restbetrags ist in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelt.

Für die Wiederverwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gilt Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Im Zeitraum bis zum Abschluss können die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind.

3.6. Übertragung von Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) aus den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 auf die GAP-Strategiepläne 2023-2027

Gemäß Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 können Verpflichtungen im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (die den Maßnahmen 8.1, 10, 11, 14 und 15 der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen) auf im GAP-Strategieplan enthaltene Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 (ELER) übertragen werden. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 155 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Maßnahmen 10 und 11 der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums) eine Unterstützung aus dem EGFL (Öko-Regelungen) im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt werden, sofern diese Verpflichtungen spezifische Bedingungen erfüllen, wie z.B. die Förderfähigkeit im Rahmen von "Öko-Regelungen vom Typ b" gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Die neuen Konditionalitätsanforderungen gelten für Ausgaben, die aus laufenden Verpflichtungen aus Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den GAP-Plan übertragen wurden und aus den Mitteln für den GAP-Plan (2023-2027) finanziert werden. Gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können Landwirte von diesen Verpflichtungen zurücktreten, wenn sie den neuen Bedingungen, etwa denen im Zusammenhang mit der Konditionalität, nicht zustimmen.

3.6.1. Programmplanungszeitraumübergreifende Zahlungen

Die Zahlung von Vorschüssen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Abrechnung von Abschlusszahlungen im Rahmen der GAP-Pläne sollte nur in Ausnahmefällen und in begrenztem Umfang erfolgen, wie in Artikel 155 der Verordnung (EU) 2021/2115 geregelt.

Da Artikel 155 die Förderfähigkeit bestimmter in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen getätigter Ausgaben unter der Bedingung vorsieht, dass diese Ausgaben in den GAP-Plänen enthalten sind und den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens entsprechen, können sich die Vorschriften über die Verpflichtungen der Begünstigten sowie die Vorschriften über Kontrollen im Falle von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) erheblich ändern. Daher führt die Kombination von Zahlungen für eine Einzelverpflichtung aus zwei Programmplanungszeiträumen, für die unterschiedliche Rechtsrahmen gelten, zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten und sollte so weit wie möglich vermieden werden.

Um potenzielle Finanzierungslücken zu schließen und die Komplexität der Anwendung unterschiedlicher Regelwerke auf die in den beiden Programmplanungszeiträumen getätigten Ausgaben zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten andere Möglichkeiten ausloten, wie z.B. die Neuzuweisung der Mittel für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums oder eine zusätzliche nationale Finanzierung ("Aufstockung"), um sicherzustellen, dass Abschlusszahlungen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt werden können.

Die Mitgliedstaaten sollten auch berücksichtigen, dass Kosten, die Begünstigten entstehen, nur dann im Rahmen der GAP-Pläne förderfähig sind, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 angefallen sind ( Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115).

3.6.2. Konditionalitäts- und Cross-Compliance-Kontrollen

Infolge der jüngsten Vereinfachung von Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 (geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 19 sind Landwirte mit einer Betriebsgröße von höchstens 10 ha von Konditionalitätskontrollen ausgenommen. Folglich unterliegen sie nicht dem Kontrollsystem für die Konditionalität, und aus diesem Grund sind diese Landwirte nicht gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 von Kontrollen in Bezug auf die Cross-Compliance ausgenommen. Mit anderen Worten unterliegen Landwirte mit einer maximalen Betriebsgröße von höchstens 10 ha Cross-Compliance-Kontrollen, wenn sie die entsprechende Unterstützung im Rahmen der Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten.

Vor der jüngsten Änderung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 enthielt Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Übergangsbestimmungen zur Verringerung übermäßiger Verwaltungskosten und des übermäßigen Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Kontrollen für bestimmte Begünstigte, die gleichzeitig der Cross-Compliance und der Konditionalität unterliegen. Für Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, beschränkte Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 die Kontrollen nur auf die Konditionalitätsanforderungen. Nur wenn eine Nichteinhaltung der Konditionalitätsanforderungen festgestellt wurde, war die entsprechende Cross-Compliance-Verpflichtung zu prüfen. Nach der Änderung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die entsprechenden Cross-Compliance-Verpflichtungen jedoch bei Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen nicht mehr kontrolliert werden (da die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgehoben wurden).

3.7. Übertragung von Nicht-IVKS-Interventionen aus den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 auf die GAP-Strategiepläne 2023-2027

Gemäß Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 können mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der in dem genannten Artikel 20 genannten Maßnahmen entstehen, unter folgenden Bedingungen für eine ELER-Beteiligung im Rahmen der GAP-Strategiepläne in Betracht kommen:

In diesem Zusammenhang sind unter rechtlichen Verpflichtungen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten zu verstehen, bei denen es sich um Finanzhilfebeschlüsse oder andere von der nationalen Behörde erlassene Verwaltungsakte handelt, die bei dem Begünstigten einen Vertrauensschutz begründen.

Die Mitgliedstaaten können die übertragenen Ausgaben in ihre GAP-Strategiepläne 21 aufnehmen, indem sie eine gesonderte Intervention planen oder die Ausgaben mit einem gesonderten Einheitsbetrag in eine bestehende Intervention aufnehmen. Die übertragenen Ausgaben müssen im Finanzierungsplan ausgewiesen werden. Sie werden dann im Rahmen einer Änderung des GAP-Strategieplans von der Europäischen Kommission genehmigt.

Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen für Investitionen in große Infrastrukturen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig sind, aber gemäß Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht im Rahmen der GAP-Strategiepläne förderfähig sind, können in den GAP-Strategieplan aufgenommen werden, jedoch nur im Falle einer Übertragung. Diese Ausnahme ist in Artikel 155 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen. Daher kann eine solche Intervention nicht für neue Verpflichtungen im Rahmen des GAP-Strategieplans verwendet werden, sondern kann nur zur Finanzierung verbleibender Verpflichtungen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden. Dies kann entweder durch die Planung einer gesonderten Intervention im GAP-Strategieplan oder durch die Planung - im Rahmen einer bestehenden Intervention - einer Maßnahme/Teilintervention erfolgen, die die Finanzierung der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums begonnenen Investition in große Infrastrukturen vorsieht.

Die Übertragung von Ausgaben im Zusammenhang mit Mittelbindungen im Rahmen von LEADER ist gemäß Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 möglich. Da LEADER jedoch Projekte betrifft, die von lokalen Aktionsgruppen im Rahmen lokaler Entwicklungsstrategien durchgeführt werden, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 genehmigt wurden, und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums abgeschlossen sein müssen, muss eine solche Übertragung begrenzt und an hinreichend begründete besondere Umstände gebunden sein.

Grundsätzlich ermöglicht Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Übertragung aller Arten von LEADER-Unterstützung (einschließlich vorbereitender Maßnahmen). Allerdings betrifft diese Übertragung von Verpflichtungen in der Praxis hauptsächlich Projekte mit rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Teilmaßnahme 19.2 (Förderung für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung) des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, wenn bestimmte Projekte aus triftigen Gründen nicht vor Ende 2025 abgeschlossen werden können, obwohl sie ursprünglich rechtzeitig abgeschlossen werden sollten. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die GAP-Strategiepläne Informationen über die Zahlungen und Überprüfungen solcher Projekte bereitstellen.

Im Allgemeinen wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Beträge der Mittelübertragungen so gering wie möglich zu halten und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums noch verfügbaren Mittel zuzuschneiden, damit die Projekte vor Ende 2025 durchgeführt werden können. Um jedoch die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und das Risiko nicht in Anspruch genommener ELER-/EURI-Mittel zu minimieren, ist ein gewisses Maß an Überbuchung und möglichen Übertragungen akzeptabel, solange die Bedingungen von Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllt sind.

3.8. Zinserträge des Vorschusses

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss die Kommission den als Vorschuss insgesamt gezahlten Betrag im Rechnungsabschlussbeschluss vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bereinigen. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums die Zinserträge des Vorschusses gutzuschreiben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abzuziehen.

4. Einreichung von Unterlagen für den Abschluss

4.1. Vom Mitgliedstaat für den Abschluss vorzulegende Unterlagen

Die Kommission schließt die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen jedes Jahr ab. 22 Folglich wird ein Programm auf Basis der Jahresrechnungen der aufeinanderfolgenden Haushaltsjahre (2015-2025) und der entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlüsse abgeschlossen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss den Jahresrechnungen einer zugelassenen Zahlstelle eine von der für diese Zahlstelle zuständigen Person unterzeichnete Verwaltungserklärung beigefügt sein. Die bescheinigende Stelle gibt gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 eine Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Jahresrechnungen der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, ab. Die bescheinigende Stelle verfasst diese Stellungnahme auf Basis der in den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten Prüfungsgrundsätze und Prüfverfahren. Sie wird durch einen Bericht mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 geforderten Auskünften untermauert. Einzelheiten zum Inhalt der Jahresrechnungen der Zahlstelle sind in Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegt.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten mitteilen, welche Informationen sie im Zusammenhang mit dem Abschluss des ELER-Programmplanungszeitraums 2014-2022 (Abschluss der letzten Jahresrechnungen) übermitteln müssen, sowie spezifische Leitlinien für die bescheinigenden Stellen der Mitgliedstaaten ausarbeiten, um die Bescheinigungsprüfungs- und Berichterstattungsanforderungen für den Abschluss des ELER-Programmplanungszeitraums 2014-2022 zu präzisieren. 23

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann ein Programm erst nach Eingang des letzten jährlichen Fortschrittsberichts über die Durchführung (d. h. des jährlichen Durchführungsberichts) abgeschlossen werden.

4.2. Frist für die Einreichung der für den Abschluss erforderlichen Unterlagen

Die Frist für die Einreichung des letzten jährlichen Durchführungsberichts ist der 30. Juni 2026 ( Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).

Die für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2025 erforderlichen Unterlagen müssen der Kommission bis zum 15. Februar 2026 übermittelt werden. 24 Jedes Haushaltsjahr deckt die von den Zahlstellen vom 16. Oktober (n-1) bis zum 15. Oktober (n) getätigten Ausgaben ab. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Rechnungen für das letzte Durchführungsjahr (16. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2025) für die bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Ausgaben bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben, d. h. bis zum 30. Juni 2026, vorlegen. 25

Legt der Mitgliedstaat die oben genannten Unterlagen der Kommission nicht bis zum 30. Juni 2026 vor, so wird die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben. 26

4.3. Änderung von Unterlagen nach Ablauf der Einreichungsfrist

Im Allgemeinen darf der Mitgliedstaat nach Ablauf der Einreichungsfrist die unter Nummer 4.2 aufgeführten Dokumente nicht mehr ändern, es sei denn, die Kommission hat während des Abgleichs um Klarstellung gebeten oder es handelt sich um die Berichtigung von Tippfehlern.

Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen. 27

In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem vor Fristablauf übermitteltem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen. 28

4.4. Verfügbarkeit von Unterlagen 29

Die Unterlagen zu den aus dem ELER (einschließlich EURI) finanzierten Ausgaben und den entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen müssen nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten werden.

Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und dem ELER (einschließlich EURI) gutgeschrieben wurden, oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Unterlagen, außer bei Unregelmäßigkeiten, noch mindestens ein Jahr nach dem Jahr des Abschlusses dieses Verfahrens mit oder ohne finanzielle Berichtigung oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ist, noch mindestens ein Jahr nach dem Jahr des Abschlusses dieses Verfahrens aufbewahrt werden.

Die Unterlagen können auf Papier und/oder in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Dokumenten in nationalen Gerichtsverfahren als Belege zur Untermauerung der betreffenden Vorgänge zugelassen ist.

Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Einklang stehen.

5. Abschluss der Programme

5.1. Rechnungsabschluss

Der letzte Rechnungsabschlussbeschluss vor dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beruht auf den gleichen Unterlagen (Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014) wie jeder frühere jährliche Rechnungsabschlussbeschluss, hat aber eine andere Zeitplanung und betrifft nicht nur vier, sondern fünf Quartale.

Im letzten Rechnungsabschlussbeschluss vor dem Abschluss werden die in dem Mitgliedstaat im Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Ausgaben festgesetzt, die auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zulasten des ELER gehen. Im letzten Rechnungsabschlussbeschluss werden auch die förderfähigen Ausgaben für die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Finanzinstrumente sowie etwaige Kürzungen und Aussetzungen gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt.

Zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten ist, werden die im Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 geleisteten Zwischenzahlungen von den für den betreffenden Zeitraum als dem Fonds erstattungsfähig anerkannten Ausgaben abgezogen. Wenn der Vorschuss und die Zwischenzahlungen jedoch 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER und des EURI erreicht haben (siehe Nummer 2.3 dieser Leitlinien), verrechnet die Kommission den Vorschuss mit jeder folgenden Ausgabenerklärung. In diesem Fall wird der wiedereinzuziehende oder zu erstattende Betrag durch Abzug der Zwischenzahlungen für den Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und des verrechneten Vorschussbetrags für den jeweiligen Zeitraum von den für denselben Zeitraum als dem Fonds erstattungsfähig anerkannten Ausgaben bestimmt.

Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der endgültigen Rechnungsabschlüsse die Ergebnisse ihrer Prüfung der Rechnungen sowie etwaige Änderungsvorschläge mit.

Kann die Kommission aus Gründen, die dem Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie vorschlägt.

5.2. Berechnung des Restbetrags

Im Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Nummer 5.1 dieser Leitlinien berechnet und integriert die Kommission auch den beim Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu zahlenden oder wiedereinzuziehenden Restbetrag. Wenn es jedoch Jahresrechnungen für frühere Haushaltsjahre gibt, die nach dem Abschlussbeschluss für das letzte Durchführungsjahr noch nicht abgeschlossen sind, kann das Programm nicht abgeschlossen werden, und der Restbetrag kann nicht gezahlt werden.

Alle von der Kommission ausgestellten ausstehenden Wiedereinziehungsanordnungen werden mit der Zahlung des Restbetrags verrechnet.

Hat ein Mitgliedstaat nach Kontrollen finanzielle Berichtigungen vorgenommen und die entsprechenden Beträge wiedereingezogen, so muss er diese Beträge wieder dem betreffenden Programm zuweisen. Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Beträge der Unionsfinanzierung im Rahmen des ELER, die gestrichen werden, und die wiedereingezogenen Beträge einschließlich Zinsen wieder dem betreffenden Programm zugewiesen werden. Die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Programmplanungszeitraum 2014-2022 wiedereingezogenen Beträge können daher weder für die Finanzierung von Vorhaben im Rahmen des GAP-Strategieplans verwendet werden, noch zu Vorhaben/Projekten zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. 30 Beim Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums fließen die Beträge, die der Mitgliedstaat nicht wiederverwendet hat, wieder dem Unionshaushalt zu und werden daher vom Restbetrag abgezogen.

Beim Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Kommission auch den letzten jährlichen Fortschrittsbericht über die Durchführung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berücksichtigen. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb von fünf Monaten über die Ergebnisse ihrer Prüfung dieses Berichts. 31

Die Kommission wird alle ausstehenden Zahlungen, die gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzt oder ausgesetzt wurden, beim Restbetrag berücksichtigen, indem die Abschlusszahlung um diese Kürzungen und Aussetzungen gekürzt wird.

Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat ihren Vorschlag für den zu zahlenden oder wiedereinzuziehenden Restbetrag schriftlich mit.

Die Tabelle 1 zu diesen Leitlinien enthält ein Beispiel für die Berechnung des Restbetrags.

5.3. Kürzungen aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist bei Programmabschluss

Die Überprüfung der Einhaltung der letzten Zahlungsfrist für die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vorausgeht, erfolgt auf der Grundlage derselben Bestimmungen ( Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014) wie bei jeder jährlichen Zahlungsfrist, hat jedoch ähnlich wie beim letzten Rechnungsabschlussbeschluss einen anderen Zeitplan.

Die Berechnung des Schwellenwerts von 5 % gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für das letzte Jahr der Durchführung ändert sich nicht, d. h. beim Zeitraum für die Reserve werden die folgenden Quartale berücksichtigt: 3. Quartal 2024 bis 2. Quartal 2025. Das 3. und 4. Quartal 2025 werden als Quartale für Zahlungsverzug vorgesehen; die Reserve wird nicht geändert.

Bei der letzten Berechnung der Kürzung aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen für ein bestimmtes Programm werden fünf statt vier Quartale zugrunde gelegt, d. h. das 4. Quartal 2025 wird ebenfalls berücksichtigt.

5.4. Zahlung des Restbetrags

Die Kommission zahlt den Restbetrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel spätestens sechs Monate, nachdem die letzten Jahresrechnungen und der jährliche Fortschrittsbericht als zulässig eingestuft wurden und alle Jahresrechnungen abgeschlossen worden sind. 32 Diese Zahlung des Restbetrags greift etwaigen späteren Konformitätsbeschlüssen nach Abschluss des Programms nicht vor.

5.5. Aufhebungen von Mittelbindungen

Der Teil der mit Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben (31. Dezember 2025) noch offenen Mittelbindungen, für den der Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2026 keine Ausgabenerklärung vorgelegt hat, wird automatisch von der Kommission aufgehoben. 33

Nach Zahlung des Restbetrags hebt die Kommission alle noch bestehenden Mittelbindungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss auf. 34

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( Haushaltsordnung) 35 können frei gewordene Mittel wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

6. Pflichten nach dem Abschluss

6.1. Nachverfolgung der nach Vorlage der Abschlussunterlagen festgestellten rechtsgrundlos gezahlten Beträge

Die Verantwortung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge endet nicht mit dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, sondern die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2116 36 die Wiedereinziehung etwaiger rechtsgrundlos gezahlter Beträge weiterverfolgen, die nach Abschluss der Programme festgestellt werden, bei denen Unionsmittel an die Begünstigten gezahlt wurden.

Die betreffenden Beträge sind der Kommission gemäß den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und der "50/50"-Tabelle für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu melden.

Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die laufenden Wiedereinziehungsverfahren und die einzuleitenden Wiedereinziehungsverfahren in Bezug auf rechtsgrundlos gezahlte Beträge aus dem ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2022.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auszusetzen, wenn die entstandenen Kosten den wiedereinzuziehenden Betrag übersteigen oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Person unmöglich ist (siehe Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

Die Beträge, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit offenen Unregelmäßigkeitsfällen anzulasten sind, die nach dem Abschlussbeschluss unter die 50/50-Regel 37 fallen, müssen dem Unionshaushalt jährlich zurückerstattet werden.

6.2. Konformitätsabschluss nach Abschluss

Der Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums greift einem etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschluss nicht vor, der möglicherweise Beträge enthält, die nach Prüfungen durch die Kommission dem Mitgliedstaat anzulasten sind.

6.3. Bewertung des Leistungsrahmens bei Abschluss

Die Bewertung, ob die endgültigen Ziele des Leistungsrahmens des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erreicht wurden, erfolgt 2026 auf der Grundlage des abschließenden jährlichen Durchführungsberichts. In dieser Bewertung ermittelt die Kommission, inwieweit die endgültigen Ziele erreicht wurden, und ermittelt ein etwaiges deutliches Verfehlen.

Ein deutliches Verfehlen einer Priorität des Leistungsrahmens bedeutet, dass die Erreichungsquote eines oder mehrerer Ziele (bei mehr als zwei Zielen pro Priorität) gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission unter einem bestimmten Prozentsatz liegt. Die Feststellung eines deutlichen Verfehlens einer Priorität hängt zudem von einer Reihe kumulativer Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ab. Damit die Kommission ein deutliches Verfehlen bei der Erreichung einer Priorität feststellen kann, muss sie feststellen, dass das deutliche Verfehlen auf einen Mangel bei der Umsetzung zurückzuführen ist, der der Verwaltungsbehörde mitgeteilt wird, die die Möglichkeit erhalten muss, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission kann bei einem festgestellten deutlichen Verfehlen einer Priorität des Leistungsrahmens eine finanzielle Berichtigung vornehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Die Kommission wird keine finanziellen Berichtigungen in Fällen vornehmen, in denen das Versäumnis, eine Priorität des Leistungsrahmens zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist. 38

Tabelle 1: Beispiel für die Berechnung des Restbetrags

Berechnung des Restbetrags für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums
I - Überprüfung der Einhaltung des Finanzierungsplans je Maßnahme:
a) In den Jahreserklärungen (Programmplanungszeitraum 2014-2022) geltend gemachte Ausgaben insgesamt
b) Anpassungen
c) minus Gesamtdeckelung auf Ebene der Maßnahme
II - Abzug bereits an das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gezahlter Beträge:
a) Gezahlter Vorschuss
b) Zwischenzahlungen
= fälliger Restbetrag
- Aussetzungen/Unterbrechungen
= zu zahlender oder wiedereinzuziehender RESTBETRAG
1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

2) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/808/oj).

8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/809/oj).

9) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2094/oj).

10) Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220.

11) Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 wurde die Frist für die Förderfähigkeit der ELER-Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verlängert.

12) Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

13) Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Frist wurde durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 um zwei Jahre verlängert.

14) In Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgeführt, die unter das IVKS fallen. Nicht-IVKS-Maßnahmen sind Maßnahmen, die in diesem Artikel nicht aufgeführt sind.

15) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

16) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).

17) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.05.2014 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/480/2019-05-30).

18) Die Methode ist in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt (2008/C 14/02) (ABl. C 14 vom 19.01.2008 S. 6). Die Basissätze werden hier veröffentlicht: https://competition-policy.ec.europa.eu/system/files/2023-12/reference_rates_base_rates2024_1_croatia_eurozone.pdf.

19) Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj).

20) Folgende Artikel sind betroffen: Artikel 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220.

21) Gemäß der Struktur von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch, insbesondere Nummer 5 Buchstaben d und e (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).

22) Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

23) Leitlinien für die Bescheinigungsprüfung der EGFL-/ELER-Rechnungen - Berichterstattungspflichten und Stellungnahmen der bescheinigenden Stelle.

24) Artikel 30 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

25) Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

26) Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

27) Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

28) Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

29) Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

30) Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

31) Artikel 50 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

32) Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

33) Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

34) Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

35) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aufgehoben. Gemäß deren Artikel 277 Absatz 4 gilt die aufgehobene Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 jedoch weiterhin für rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 eingegangen wurden. Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt in Bezug auf die rechtlichen Verpflichtungen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums somit weiterhin die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

36) Zuvor Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

37) Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

38) Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.


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