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Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit auf den Verteidigungssektor

C/2025/4950
(ABl. C, C/2025/4950 vom 30.12.2025)



1. Einführung

(1) Diese Bekanntmachung der Kommission (im Folgenden "Bekanntmachung") soll als Orientierungshilfe bezüglich der Anwendbarkeit des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen auf die Verteidigungsindustrie dienen.

(2) "Nachhaltiges Finanzwesen" bezeichnet den Prozess der Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (ESG) bei Investitionsentscheidungen im Finanzsektor, wodurch eine bessere Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken und mehr Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und -projekte begünstigt werden.

(3) Die Bekanntmachung soll Marktakteuren dabei helfen, die Einhaltung der Anforderungen des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen in Bezug auf die Verteidigungsindustrie sicherzustellen. Sie soll dazu beitragen, eine unzulässige Diskriminierung des Sektors bei Investitionsentscheidungen zu verhindern und ein besseres Verständnis und eine bessere Anerkennung des Potenzials des Sektors zu gewährleisten, zur sozialen Nachhaltigkeit beizutragen, und zwar im Einklang mit den Zielen der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich 1 und dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030 2.

(4) In der Bekanntmachung wird klargestellt, dass der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen mit Investitionen im Verteidigungssektor vereinbar ist und dass nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten quer durch alle Wirtschaftszweige gelten. Die Kommission erinnert daran, dass der Rahmen keine Beschränkungen für die Finanzierung eines Sektors, einschließlich des Verteidigungssektors, vorsieht und empfiehlt, Investitionen in den Verteidigungssektor, wie diejenigen in andere Sektoren, von Fall zu Fall zu prüfen.

(5) Die Bekanntmachung richtet sich an alle im EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen genannten Investoren und Wirtschaftsteilnehmer sowie an Behörden und öffentliche Stellen. Die Bekanntmachung wird insbesondere von Bedeutung sein für:

(6) Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Texte, die den EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen bilden, insbesondere:

2. Investitionen in die Verteidigungsindustrie - ein Beitrag zur Resilienz und Sicherheit der EU

2.1. Der Beitrag der Verteidigungsindustrie zu umfassenderen Zielen der EU und der Vereinten Nationen

(7) Bezüglich der Nachhaltigkeit sind die politischen Ziele der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN") weitgehend aufeinander abgestimmt. Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 12 werden konkret als ein Ziel des Europäischen Klimagesetzes 13, der Rechtsgrundlage des Grünen Deals der EU, genannt. Mit dem Europäischen Klimagesetz wird das Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, kodifiziert, und in Erwägungsgrund 4 heißt es, dass dies ein "festes langfristiges Ziel von entscheidender Bedeutung [ist], damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zu hochwertiger Beschäftigung, zu nachhaltigem Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird".

(8) In den Texten der Vereinten Nationen wird auch anerkannt, dass Freiheit, Wohlstand und Recht ohne Sicherheit oder unter militärischer Besetzung durch einen ausländischen Aggressor unmöglich sind. In Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 14 heißt es: "Jede Person hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit", und in Artikel 28: "Jede Person hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können." In Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist das Recht auf (kollektive) Selbstverteidigung verankert: "Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat 15."

(9) Der ungerechtfertigte und grundlose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat deutlich gemacht, dass die Union die Verteidigungsfähigkeit stärken und ausbauen muss, um diese universellen Rechte in der Union und darüber hinaus zu schützen. Den Bedrohungsanalysen mehrerer EU-Nachrichtendienste zufolge hat die Kapazität Russlands zur Herstellung militärischer Ausrüstung enorm zugenommen und hat das Land die militärischen Fähigkeiten, um die Geschlossenheit der westlichen Länder und die Wirksamkeit von Artikel 5 des Nordatlantikvertrags in den nächsten drei bis fünf Jahren auf die Probe zu stellen.

(10) Dies zwingt zu einer Haltung der Verteidigungsbereitschaft und zur unverzüglichen Intensivierung der Anstrengungen zur Wiederherstellung der Verteidigungsbereitschaft und der Abschreckung bis 2030. In diesem Zusammenhang ist unter Verteidigungsbereitschaft die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verstehen, verteidigungsbezogene Krisen zu antizipieren, zu verhindern und darauf zu reagieren. Um diese Bereitschaft zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Fähigkeiten und die Bereitschaft der Verteidigungsindustrie zu stärken, da eben diese Industrie sicherstellt, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten über die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die Bürgerinnen und Bürger der Union zu schützen. Daher ist eine wettbewerbsfähige und widerstandsfähige Verteidigungsindustrie der Union für die Wahrung von Frieden und Sicherheit in Europa von entscheidender Bedeutung 16. Sie trägt damit auch zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bei, die in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist. Die Verteidigungsindustrie ist daher für die militärische Abschreckung von potenziellen Aggressoren und für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union im Szenario des äußersten militärischen Notfalls, d. h. bewaffneter Aggression, erforderlich. Soweit die Verteidigungsindustrie der EU zur Erreichung dieses Ziels beiträgt, hat sie das Potenzial, im Einklang mit dem VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 - Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen - unserem gemeinsamen Frieden und unserer gemeinsamen Sicherheit zu dienen 17.

2.2. Die Verteidigungsindustrie im Kontext des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und der CSDDD

(11) Im europäischen Grünen Deal heißt es: "Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich 18." Zu diesem Zweck helfen der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen und die CSDDD Unternehmen und Investoren, Nachhaltigkeit besser in ihre Entscheidungen, Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse zu integrieren.

(12) Im Einklang mit diesen gemeinsamen Anstrengungen, die alle Sektoren betreffen, weist die Kommission darauf hin, dass an im Verteidigungssektor tätige Unternehmen wie an alle anderen Unternehmen die allgemeine Erwartung gerichtet ist, in ökologischer, sozialer und Governance-Dimension nachhaltiger zu werden.

(13) Die Kommission hat bereits mehrfach Klarstellungen bezüglich des Verhältnisses zwischen sozialer Nachhaltigkeit und der Verteidigungsindustrie herausgegeben. Insbesondere wurde sowohl im Vorschlag für eine Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion 19 als auch in der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich darauf hingewiesen, dass "die Verteidigungsindustrie der Union ... entscheidend zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit bei[trägt]" 20. Angesichts ihres Beitrags zu Resilienz, Sicherheit und Frieden sorgt die Verteidigungsindustrie der EU für mehr Nachhaltigkeit.

(14) Die Kommission stellt fest, dass der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen voll und ganz im Einklang mit den Bemühungen der Union steht, der europäischen Verteidigungsindustrie einen Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln und Investitionen zu ermöglichen 21. Die Finanzierung des Verteidigungssektors wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt. Die EU-Vorschriften über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und Präferenzen gelten quer durch alle Wirtschaftszweige ohne Sonderregelungen für einen bestimmten Sektor. Im "Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030" heißt es ferner, dass "die SFDR ... der Finanzierung des Verteidigungssektors nicht entgegen[steht]" 22. Die Verteidigungsindustrie wird wie jeder andere Sektor behandelt, und nur "umstrittene Waffen" (siehe Abschnitt 3.2.1.2) unterliegen zusätzlichen Offenlegungspflichten. Daher wäre ein Ausschluss der Verteidigungsindustrie als solche nicht mit dem geltenden Rechtsrahmen vereinbar.

(15) Die CSDDD gilt wie für alle anderen Sektoren auch für den Verteidigungssektor, mit Ausnahme des Ausschlusses der Tätigkeiten nachgelagerter Geschäftspartner von den Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die mit Produkten im Zusammenhang stehen, die der Ausfuhrkontrolle durch einen Mitgliedstaat unterliegen (d. h. entweder der Ausfuhrkontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 über die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder der Ausfuhrkontrolle in Bezug auf Waffen, Munition oder Kriegsmaterial im Rahmen nationaler Ausfuhrkontrollregelungen), nachdem die Ausfuhr des Produkts genehmigt wurde.

3. Risikominderung in Zusammenarbeit mit der Verteidigungsindustrie

3.1. Internationale Verträge und EU-Rechtsvorschriften zur Regelung der Verwendung und Ausfuhr

(16) Die Verteidigungsindustrie ist stark reguliert und unterliegt Rechtsvorschriften über die Herstellung, den Einsatz und den Transfer der von ihr entwickelten Produkte und Technologien, einschließlich Waffen, innerhalb und außerhalb der EU. Diese Verordnungen tragen dazu bei, potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung der von der Verteidigungsindustrie entwickelten Produkte im Einklang mit den allgemeinen Zielen des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU abzumildern.

(17) Im Einklang mit dem in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Recht auf Selbstverteidigung und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP 24 des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (im Folgenden "Gemeinsamer Standpunkt"), Erwägungsgrund 12 der Präambel, haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Mittel der Selbstverteidigung zu übertragen und auszuführen. Die Kommission fordert die Wirtschaftsteilnehmer auf, bei der Bewertung der Finanzierung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Tätigkeit im Verteidigungssektor unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Entscheidungen sind auf der Grundlage der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, Verträge und Verfahren zur Risikominderung gemäß diesem Abschnitt zu treffen.

(18) Die Ausfuhr und Verbringung von militärischen Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der EU unterliegt strengen Kontrollen seitens der Mitgliedstaaten. Die Durchsetzung der EU- und internationalen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten ruht auf der Grundlage, dass die Industrie ihre Sorgfaltspflicht wahrnimmt. Beispielsweise müssen Verteidigungsunternehmen als Voraussetzung für den Erhalt von Ausfuhrgenehmigungen robuste interne Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen einführen, die von den nationalen Ausfuhrkontrollbehörden auferlegt werden. Die enge Überwachung durch die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die den Ausfuhrkontrollmechanismus durchsetzen, ist ein wichtiger Bestandteil der Eindämmung potenzieller negativer Auswirkungen der von der Verteidigungsindustrie entwickelten Produkte.

3.1.1. Verbringung (Ausfuhren) von Militärtechnologie und Militärgütern in Drittländer

(19) Die Kontrolle der Ausfuhr von Waffen, Munition, deren Komponenten und von Militärtechnologie wird durch die GASP geregelt (Rechtsakte werden auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union erlassen). Gemäß Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union lässt die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik die Aufteilung der Befugnisse zwischen der EU und den Mitgliedstaaten unberührt 25. Die Mitgliedstaaten kontrollieren über ihre nationalen Systeme die Ausfuhr von Militärtechnologien und Militärgütern (einschließlich Waffen), die in der Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind 26, im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt. Im Gemeinsamen Standpunkt sind die Kriterien aufgeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung berücksichtigen müssen. Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem die Achtung der Menschenrechte im Empfängerland und die Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Region. Der Gemeinsame Standpunkt ist für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich.

(20) Der Gemeinsame Standpunkt erinnert an die Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Waffenhandel, dem alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind und der unter anderem vorsieht, dass die Vertragsstaaten den Transfer konventioneller Waffen oder von Gütern, die unter den Vertrag fallen, nicht genehmigen, wenn die Weitergabe gegen ihre Verpflichtungen aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erlassenen Maßnahmen, insbesondere Waffenembargos, verstoßen würde; gegen ihre einschlägigen internationalen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften, bei denen sie Vertragspartei sind, insbesondere derjenigen betreffend den Transfer von oder den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen verstoßen würde; oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon haben, dass die Waffen oder Güter bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, verwendet werden würden 27.

(21) Der Gemeinsame Standpunkt enthält auch Verpflichtungen zur Verweigerung von Transfers, wenn die Genehmigung nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar wäre, wie dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (1968), dem alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind und der vorsieht, dass sich jeder Mitgliedstaat verpflichtet, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder unmittelbar noch mittelbar zu verbringen, und der diese Verpflichtung als Grundlage für die Verweigerung einschlägiger Ausfuhrgenehmigungen präzisiert 28, sowie andere Verträge. Der Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 29 enthält eine umfassende, aber nicht erschöpfende Liste von Verträgen, die vor der Genehmigung einer Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen sind 30.

(22) Der Benutzerleitfaden enthält eine Reihe von Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen können, um Bedenken hinsichtlich der Wiederausfuhr und der Endverwender Rechnung zu tragen, wie z.B. die Mindestangaben, die in einer Endverwenderbescheinigung enthalten sein müssen. Dazu gehören unter anderem "gegebenenfalls Endverwendungsklausel und/oder Wiederausfuhrverbotsklausel" und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, "eine Klausel, die die Wiederausfuhr der von der Endverbleibserklärung abgedeckten Güter verbietet" aufzunehmen. Die im Benutzerleitfaden enthaltene Methodik sowie die darin genannten internationalen Abkommen 31 dienen als Standards, anhand deren die Behörden der Mitgliedstaaten das Verhalten von Unternehmen in diesem Sektor beurteilen.

(23) Der Benutzerleitfaden enthält auch optionale Erleichterungsmechanismen zur Förderung der Konvergenz und zur Erleichterung der Beschlussfassung bei der Ausfuhr gemeinsam finanzierter und hergestellter Militärgüter oder Militärtechnologie. Als allgemeines Leitprinzip sollte gelten, dass Mitgliedstaaten, die bei der gemeinsamen Entwicklung von Militärgütern oder Militärtechnologie zusammenarbeiten, auf der Grundlage von Risikobewertungen gemäß den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts und des gegenseitigen Vertrauens die Ausfuhr dieser Ausrüstung oder Technologie aus der EU ermöglichen, sofern die Ausfuhr ihre direkten oder nationalen Sicherheitsinteressen und ihre internationalen Verpflichtungen (in Bezug auf den Handel mit Militärgütern oder Militärtechnologie) nicht beeinträchtigt. Um die Konvergenz zu fördern und die Beschlussfassung über die Ausfuhr gemeinsam finanzierter und hergestellter Militärgüter oder Militärtechnologie zu erleichtern, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgefordert, einander über ihre Risikobewertung in Bezug auf potenzielle Ausfuhrziele und Endverwender zu konsultieren, um eine erfolgreiche Durchführung des gemeinsamen Projekts zu gewährleisten. Mit der Zustimmung zu diesem gemeinsamen Grundsatz beabsichtigen sie, erforderlichenfalls einen Rahmen für die Durchführung von Konsultationen zu schaffen.

(24) Die Unterarbeitsgruppe des Rates "Ausfuhr konventioneller Waffen" (COARM) trägt zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU bei, indem sie unter anderem den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Verweigerungen und sensible Bestimmungsziele erleichtert. Die EU trägt zur Transparenz bei Waffenausfuhren bei, indem sie jährlich Daten über Waffenausfuhren in einer vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verwalteten Datenbank austauscht 32.

3.1.2. Transfer von Militärtechnologie und Militärgütern innerhalb der EU

(25) Die Verbringung innerhalb der EU wird auch durch die Richtlinie 2009/43/EG 33 über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union geregelt, in der mehrere Kriterien festgelegt sind, die von den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Genehmigung der Verbringung von Verteidigungsgütern oder -technologien zu prüfen sind. Dazu gehören beispielsweise Verfahren zur Vermeidung einer möglichen Umlenkung von Verteidigungsgütern. Außerdem sind die Ausfuhrbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Ausfuhrbeschränkungen durch das Empfängerland alle drei Jahre zu überprüfen 34.

3.1.3. Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Drittländer

(26) Die Kommission erinnert daran, dass die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck den EU-Rechtsvorschriften unterliegt und einer anderen Steuerung unterliegt als die Ausfuhr militärischer Güter. Mit der Verordnung (EU) 2021/821 wurde die Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(27) Im Jahr 2019 veröffentlichte die Kommission Empfehlungen 35 zu internen Compliance-Programmen für Kontrollen des Handels mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 36 des Rates für Unternehmen, die an der Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind. Unternehmen, die bestimmte Lizenzen beantragen, sollten über interne Compliance-Mechanismen verfügen, die folgende Aspekte abdecken und auch als Muster für Finanzakteure dienen könnten, die die Sorgfaltspflicht der betreffenden Unternehmen bewerten wollen: Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance; Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen; Schulung und Sensibilisierung; Screeningablauf und -verfahren in Bezug auf Geschäftsvorgänge; Leistungsüberprüfung, Audits, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen; Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation; physische Sicherheit und Informationssicherheit.

3.2. Risikominderung in verschiedenen Gesetzgebungsdossiers des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und der CSDDD

3.2.1. SFDR

(28) Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) ist ein Transparenzrahmen, in dem festgelegt wird, wie Finanzmarktteilnehmer in der EU Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen müssen 37. Die SFDR soll es Anlegern ermöglichen, angemessen zu bewerten, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess 38 einbezogen werden, und die möglichen negativen Auswirkungen von Finanzprodukten auf die Nachhaltigkeit besser zu verstehen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 39 der Kommission wird die SFDR durch technische Regulierungsstandards ergänzt. So müssen finanzielle Mittler beispielsweise darlegen, inwiefern ein Finanzprodukt, das ein Nachhaltigkeitsziel besitzt (d. h. Offenlegung nach Artikel 9 der SFDR), keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt. In diesen Fällen müssen die Finanzmarktteilnehmer beschreiben, wie sie die negativen Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle einschlägigen Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 des genannten Anhangs berücksichtigen.

(29) Für Finanzmarktteilnehmer, die in die Verteidigungsindustrie investieren, wären die wichtigsten Indikatoren für nachteilige Auswirkungen (PAI) in Anhang I Tabelle 1, die weitere Erläuterungen erfordern könnten, PAI 10 "Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen" 40, PAI 11 "Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen" und PAI-Indikator 14 "Engagement in umstrittenen Waffen".

3.2.1.1. PAI-Indikatoren 10 und 11 - Bewertung potenzieller negativer Auswirkungen von Investitionen in die Verteidigungsindustrie

(30) In der Verordnung (EU) 2022/1288 ist nicht im Einzelnen festgelegt, wie Finanzmarktteilnehmer beurteilen können, ob eine Investition in eine Wirtschaftstätigkeit, die zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beiträgt, den PAI 10 und 11 in Tabelle 1 in Anhang I entspricht.

(31) Der Global Compact der Vereinten Nationen ist ein freiwilliger Rahmen für die Angleichung von Unternehmenstätigkeiten und -strategien an zehn allgemein anerkannte Grundsätze der unternehmerischen Verantwortung, einschließlich der Grundsätze zu Menschenrechten. Grundsatz 1 verpflichtet die Wirtschaft zur "Unterstützung und Beachtung des Schutzes der internationalen Menschenrechte", und gemäß Grundsatz 2 muss die Wirtschaft "sicherstellen, dass sie nicht zum Komplizen von Menschenrechtsverletzungen wird". Ein Schlüsselelement des Global Compact ist die Mitteilung über die Fortschritte (im Folgenden "COP"), die die teilnehmenden Unternehmen jährlich vorlegen müssen. In der COP werden die Bemühungen um die Umsetzung der zehn Grundsätze dargelegt, mit denen Transparenz und Rechenschaftspflicht unter den Interessenträgern verbessert werden sollen.

(32) In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen ist Kapitel IV den Menschenrechten gewidmet und es werden sechs Grundsätze festgelegt. Mit dem dritten Grundsatz werden Unternehmen aufgefordert, "sich um Mittel und Wege [zu] bemühen, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhüten oder zu mindern, die aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, selbst wenn sie nicht zu diesen Auswirkungen beitragen." Grundsatz 5 verlangt, dass sie "je nach ihrer Größe, der Art und des Kontextes ihrer Geschäftstätigkeit und dem Ausmaß des Risikos negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht (Due Diligence) nachkommen" 41.

(33) Die Kommission ermutigt die Wirtschaftsteilnehmer, die Sorgfaltspflichten und die Maßnahmen zu berücksichtigen, die ergriffen wurden, um die in Abschnitt 2.1 beschriebenen Ausfuhrkontrollvorschriften einzuhalten, da sie zur Verwirklichung der Ziele der Grundsätze 1 und 2 des Global Compact der Vereinten Nationen sowie der Grundsätze 3 und 6 von Kapitel IV der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und wiederum PAI 10 und 11 gemäß der Verordnung (EU) 2022/1288 beitragen.

3.2.1.2. PAI 14 - Umstrittene Waffen

(34) PAI-Indikator 14 42 - "Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an der Herstellung oder am Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind" - deckt nur die Offenlegung der Exposition gegenüber vier Kategorien umstrittener Waffen ab: Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen. Bei diesen Waffen handelt es sich um Waffen, die von der Mehrheit der Mitgliedstaaten oder nach internationalem Recht, das die EU unmittelbar bindet, verboten sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die größten negativen Auswirkungen haben.

(35) Die Definition für umstrittene Waffen, die in der SFDR aufgeführt sind, deckt Kernwaffen nicht ab. Bislang haben nur drei Mitgliedstaaten - Österreich, Irland und Malta - den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen unterzeichnet. Es handelt sich um einen gesonderten Vertrag zum Vertrag von 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Gemäß dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verpflichtet sich jede Vertragspartei, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder direkt noch indirekt an Empfänger weiterzugeben oder entgegenzunehmen. Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen berührt nicht die Nuklearprogramme der Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Jahr 1968 im Besitz von Kernwaffen waren.

(36) Diese Offenlegungspflicht bezieht sich auf die folgenden internationalen Übereinkommen:

3.2.2. EU-Taxonomie

(37) Die EU-Taxonomie ist ein Transparenzinstrument für private Finanzierungen, durch das eine Klassifikation ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten mit dem Ziel der Förderung ökologisch nachhaltiger Investitionen eingeführt wird.

(38) Nach Artikel 3 der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Wirtschaftstätigkeiten, um als "ökologisch nachhaltig" zu gelten, zu einem der sechs Umweltziele einen "wesentlichen Beitrag" leisten, und zwar unter Vermeidung einer "erheblichen Beeinträchtigung" eines der anderen Umweltziele. Sie müssen auch im Einklang mit den in Artikel 18 der EU-Taxonomie-Verordnung festgelegten Mindestschutz-Vorkehrungen durchgeführt werden und den technischen Bewertungskriterien entsprechen.

(39) Mit den in Artikel 18 der EU-Taxonomieverordnung genannten Mindestschutz-Vorkehrungen soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die als "taxonomiekonform" eingestufte Wirtschaftstätigkeiten ausüben, bestimmte soziale Mindeststandards und Standards für die Unternehmensführung erfüllen. Nach Artikel 18 Absatz 1 müssen Unternehmen, deren Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform zu betrachten sein soll, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und zur Abhilfe eingeführt haben, um die Übereinstimmung mit den in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte genannten Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sicherzustellen.

(40) Die Kommission ermutigt die Wirtschaftsteilnehmer, die Sorgfaltspflichten und die Maßnahmen zu berücksichtigen, die ergriffen wurden, um die in Abschnitt 3.1 beschriebenen nationalen Ausfuhrkontrollvorschriften einzuhalten, um zur Einhaltung des VN-Leitprinzips 13, Grundsätze 3 und 6 von Kapitel IV der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beizutragen sowie auch der Mindestschutzbestimmungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der EU-Taxonomieverordnung.

(41) In Artikel 18 Absatz 2 der EU-Taxonomieverordnung wird unmittelbar auf die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren Bezug genommen 47. Daher müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und zur Abhilfe die Ermittlung, Vermeidung, Minderung oder Beendigung eines tatsächlichen oder potenziellen Engagements in der Herstellung oder dem Verkauf umstrittener Waffen im Sinne der Delegierten SFDR-Verordnung ermöglichen 48 (siehe 3.2.1.2).

3.2.2.1. Inanspruchnahme der EU-Taxonomiekonformität bei Unternehmen im Verteidigungsbereich

(42) Die Kommission erinnert daran, dass Unternehmen, die an verteidigungsbezogenen Tätigkeiten beteiligt sind, wie alle anderen Sektoren eine Taxonomiekonformität für in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie festgelegte förderfähige horizontale Investitionen in Anspruch nehmen können. Dazu gehören beispielsweise Investitionen in die Ökologisierung ihrer Gebäude und Infrastruktur oder Investitionen in umweltfreundlichen Verkehr in Form von Investitionsausgaben (CapEx) und/oder Betriebsausgaben (OpEx) gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Buchstabe c und Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe c des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten. Sie können auch für jede der anderen in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie genannten Tätigkeiten die Konformität beantragen (z.B. für Tätigkeiten in den Bereichen Verkehr, Datenlösungen, Herstellung usw.).

(43) Auch die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten der Verteidigungsindustrie bisher nicht in die EU-Taxonomie aufgenommen wurden, berührt die Umweltleistung der Verteidigungsindustrie nicht 49.

(44) Während in den delegierten Rechtsakten zur EU-Klima- und Umwelttaxonomie spezifische technische Bewertungskriterien festgelegt sind, die Unternehmen erfüllen müssen, wenn sie darlegen wollen, dass ihre Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform sind, bieten andere Teile des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen verschiedene Möglichkeiten zur Beurteilung der Nachhaltigkeitsaspekte von Wirtschaftstätigkeiten und Wirtschaftsteilnehmern.

(45) Das Omnibus-Vereinfachungspaket vom Februar 2025 50 zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die über ihre Taxonomiekonformität Bericht erstatten, erheblich zu verringern. Im Rahmen der Vereinfachungsverpflichtung der Kommission wird auch eine umfassende Überarbeitung des delegierten Rechtsakts zur Taxonomie durchgeführt.

3.2.3. MiFID II

(46) Die Anforderungen der MiFID II an Wertpapierfirmen zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden und zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Festlegung von Zielmärkten nehmen direkt Bezug auf die SFDR und die EU-Taxonomieverordnung. Infolgedessen müssen Endkunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß MiFID II in Bezug auf Produkte beraten werden, die - zumindest bis zu einem gewissen Grad - entweder in taxonomiekonforme Tätigkeiten oder in nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Nummer 17 der SFDR investiert werden (bzw. ein Risiko für sie darstellen), oder bei denen PAI berücksichtigt werden.

(47) Aufgrund der direkten Bezugnahme auf "nachhaltige Investitionen" im Sinne der SFDR und auf "ökologisch nachhaltige Investitionen" im Sinne der Taxonomie bedeutet MiFID II, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Bewertung, ob das von ihnen vertriebene Produkt Nachhaltigkeitspräferenzen erfüllt, den Grundsatz des Mindestschutzes im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der SFDR berücksichtigen. Letzteres schließt die Risikoposition gegenüber dem PAI-Indikator für umstrittene Waffen ein, wie in der SFDR dargelegt (siehe 3.2.1.2).

(48) Was die im Rahmen der MiFID II in Betracht gezogenen PAI betrifft, so schreibt keine Bestimmung Wirtschaftsteilnehmern vor, davon auszugehen, dass die Investitionen im Verteidigungssektor allein deshalb negative Auswirkungen haben, weil sie in diesem Sektor investiert werden und daher keinem Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen angeboten werden sollten.

3.2.4. CSDDD

(49) Die CSDDD, die am 25. Juli 2024 in Kraft trat, verpflichtet große Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben oder dort erhebliche Einnahmen erzielen, die negativen Auswirkungen ihres Handelns auf die Menschenrechte und die Umwelt innerhalb der EU und in ihren globalen Wertschöpfungsketten zu ermitteln und anzugehen.

(50) Verteidigungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, unterliegen wie alle anderen Unternehmen der CSDDD. Sie müssen in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und die Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner, die mit der Herstellung der Produkte des Unternehmens oder der Erbringung seiner Dienstleistungen (vorgelagert) oder mit dem Vertrieb, dem Transport und der Lagerung der Produkte des Unternehmens (nachgelagert) zusammenhängen, eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Nachhaltigkeit erfüllen. Gemäß Artikel 3 der CSDDD erstrecken sich die Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie nicht auf Tätigkeiten nachgelagerter Geschäftspartner von Unternehmen, die mit militärischen Produkten und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Verbindung stehen, wenn deren Ausfuhr von den Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt wurde: "'Tätigkeitskette' bezeichnet: die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben; davon ausgenommen ist der Vertrieb, die Beförderung, die Lagerung des Produkts, das Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 oder Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Waffen, Munition oder Kriegsmaterial unterliegt, sobald die Ausfuhr des Produkts genehmigt wurde" 51.

(51) Die "Omnibus "Vorschläge für Richtlinien vom Februar 2025 52 zielen darauf ab, den Regelungsaufwand für Unternehmen zu verringern, indem sie unter anderem ihre Verpflichtungen zur Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen, die auf der Ebene ihrer indirekten Geschäftspartner auftreten, für die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen vereinfachen. Sobald jedoch negative Auswirkungen festgestellt werden, müssen die Unternehmen diese verhindern oder beenden, erforderlichenfalls nach einem Präventions- oder Korrekturmaßnahmenplan 53.

(52) Als erster Schritt zur Umsetzung dieses Omnibus-Pakets trat am 17. April eine Änderung der CSDDD in Kraft, mit der die Umsetzungsfrist und der erste Geltungsbeginn um ein Jahr verschoben wurden: bis Juli 2027 bzw. Juli 2028 54.

3.2.5. CSRD

(53) Mit der CSRD werden verbindliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, bekannt als ESRS (Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung), eingeführt. Diese Standards verlangen die Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen und beschränken Investitionen in keinem Wirtschaftszweig. Zwei zentrale Bestimmungen aus der ersten Reihe bereichsübergreifender Normen, die derzeit in Kraft sind, sind für die Verteidigungsindustrie von besonderer Bedeutung:

(54) Der "Omnibus "Vorschlag vom Februar 2025 für die Überarbeitung der CSRD und der CSDDD 55 hat keine Auswirkungen auf die oben dargelegten bereits bestehenden Bestimmungen, während der Kreis der Unternehmen, von denen erwartet wird, dass sie die Berichtspflichten im Rahmen der CSRD erfüllen, erheblich verringert wird.

(55) Die Kommission schlug ferner vor, die Anwendung der CSRD für die zweite und dritte Welle von Unternehmen, die unter die Rechtsvorschriften fallen, um zwei Jahre zu verschieben. Dieser Vorschlag wurde von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbart und trat am 17. April 2025 in Kraft 56. Er muss von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt werden.

3.2.6. BMR

(56) Ziel der BMR ist es, die Transparenz, Zuverlässigkeit und Rechtfertigung der auf den EU-Finanzmärkten verwendeten Referenzwerte zu gewährleisten. Ein Referenzwert ist ein Bezugspunkt, der zur Messung der Wertentwicklung oder des Werts einer Investition, eines Unternehmens oder eines Marktes verwendet wird. In der BMR wurden "Referenzwerte für den klimabedingten Wandel" und "Paris-abgestimmte Referenzwerte" festgelegt und nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen für Referenzwerte eingeführt.

(57) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 57 der Kommission wird die BMR ergänzt, indem spezifische Anforderungen an ausgewiesene klimabezogene Referenzwerte festgelegt werden. Die Verordnung zielt darauf ab, die Erarbeitung hochwertiger klimabezogener Referenzwerte zu fördern, und enthält Regeln für Ausnahmen.

(58) Die Kommission hat in einer speziellen Änderungsverordnung in diesem Omnibus-Paket im Verteidigungsbereich, C(2025) 3801, klargestellt, dass für die Zwecke der Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung nur Unternehmen berücksichtigt werden dürfen, die an verbotenen Waffen beteiligt sind. Der Ausdruck "verbotene Waffen" wiederum "bezeichnet Antipersonenminen, Streumunition sowie biologische und chemische Waffen, deren Einsatz, Besitz, Entwicklung, Verbringung, Herstellung und Lagerung durch die im Anhang aufgeführten internationalen Waffenübereinkommen, denen die Mehrheit der Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehört, ausdrücklich verboten wird."

4. Umsatzschwellen

(59) Der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen schreibt keine Ausnahmen für die Finanzierung verteidigungsbezogener Tätigkeiten vor, die entweder auf einem Prozentsatz des Umsatzes eines bestimmten Unternehmens mit Militär-/Verteidigungstätigkeiten oder auf einem Prozentsatz des Fondsportfolios von Investitionen in verteidigungs-/militärische Tätigkeiten beruhen. Die Kommission erinnert daran, dass der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen in Bezug auf den Verteidigungssektor neutral ist und nur Sonderregelungen für "umstrittene Waffen" vorsieht, wie in der SFDR dargelegt und oben erläutert.

(60) Generelle Ausschlüsse des Verteidigungssektors auf der Grundlage des Umsatzes wären nicht mit einer fallweisen Logik zur Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitserwägungen vereinbar. Dies wird auch als unvereinbar mit den strategischen Bedürfnissen und Prioritäten der EU angesehen, da die Verwendung von Schwellenwerten für Einnahmen zum Ausschluss des Verteidigungssektors insbesondere KMU benachteiligen würde, die aufgrund von Spezialisierungsanforderungen und Größenzwängen häufig nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeiten in zivile Märkte zu diversifizieren 58.

(61) Die Kommission fordert die Wirtschaftsteilnehmer - einschließlich Aufsichtsbehörden und Anbieter von ESG-Gütesiegeln (z.B. nationale Umweltzeichen) - auf, ihre Ausschlussstrategien im Einklang mit dem fallweisen Ansatz und der Liste umstrittener Waffen wie oben erläutert zu gestalten.

5. Bewertung des Beitrags des Verteidigungssektors zur sozialen Nachhaltigkeit

(62) Der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen ermöglicht es Finanzmarktteilnehmern, Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage ihres Beitrags zu umfassenderen gesellschaftlichen oder ökologischen Zielen offenzulegen.

(63) In Abschnitt 3 der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich erkennt die Kommission an, dass die Verteidigungsindustrie einen entscheidenden Beitrag zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit leistet.

(64) In der SFDR ist in Artikel 2 Absatz 17 definiert, was unter Tätigkeiten zu verstehen ist, die zu ökologischen oder sozialen Zielen beitragen. Diese Definition enthält keine erschöpfende Liste von Sektoren/Wirtschaftstätigkeiten. Im Einklang mit Abschnitt 3 dieser Bekanntmachung können Finanzmarktteilnehmer auf der Grundlage einer sorgfältigen Einzelfallprüfung zu dem Schluss gelangen, dass wirtschaftliche Tätigkeiten der EU-Verteidigungsindustrie zum Schutz von Frieden und Sicherheit zu sozialen Zielen beitragen, sofern sie keine anderen Nachhaltigkeitsziele erheblich beeinträchtigen und dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausübt, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung einhält. Wie bei allen anderen Arten von Tätigkeiten wird jedoch nicht von vornherein davon ausgegangen, dass Verteidigungstätigkeiten zu einem sozialen Ziel beitragen würden.

(65) Vor diesem Hintergrund ermutigt die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer, bei ihrer Bewertung von Sektoren, die einen positiven Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit leisten, die Verteidigung nicht als de facto nicht beitragenden Sektor zu behandeln. Derselbe Grundsatz sollte für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die die Nachhaltigkeitspräferenzen bewerten und Zielmärkte im Rahmen der MiFID definieren.

1) Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich.

2) JOIN(2025) 120 final.

3) COM(2023) 314 final.

4) ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj.

5) ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/565/oj.

6) ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 500, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2017/593/oj.

7) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2017/593/oj.

8) ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj.

9) ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj.

10) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1,, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj.

11) ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024,, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj.

12) DIE 17 ZIELE | Nachhaltige Entwicklung.

13) Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

14) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.

15) Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen - Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen.

16) Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich.

17) DIE 17 ZIELE | Nachhaltige Entwicklung.

18) ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, Erwägungsgrund 25.

19) COM(2023) 237 final. Die Verordnung wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat als Verordnung (EU) 2023/1525 angenommen (ABl. L 185 vom 24.07.2023 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj). Die beiden gesetzgebenden Organe billigten denselben Text in Erwägungsgrund 35.

20) Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich, S. 24.

21) Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich, Seite 25, Kasten 5: Verteidigungsindustrie und der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen.

22) JOIN(2025) 120 final, S. 18.

23) ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj.

24) ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj.

25) ABl. C 115 vom 09.05.2008 S. 194.

26) ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.

27) https://thearmstradetreaty.org/hyper-images/file/ATT_English/ATT_English.pdf?templateId=137253.

28) Artikel 2 Absatz 1b.

29) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6881-2025-INIT/de/pdf.

30) Dazu gehören Verträge und internationale Instrumente (Regelungen) für die Verwendung und/oder Bevorratung und/oder Ausfuhr und Transfer von Militärgütern und -technologien, wie zum Beispiel die Australische Gruppe, Trägertechnologie-Kontrollregime, Zangger-Ausschuss, Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, Wassenaar-Arrangement, Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Flugkörper (HCoC) (Anhang III, zu Kapitel 2, Abschnitt 6).

31) Wie z.B. das Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen.

32) Vom EAD verwaltete Datenbank.

33) ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj, Punkt 7.1.

34) Kapitel III, Artikel 9.

35) Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission vom 30. Juli 2019 zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr 428/2009 des Rates (ABl. L 205 vom 05.08.2019 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2019/1318/oj).

36) ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/428/oj.

37) Im gemeinsamen Weißbuch über die Verteidigungsbereitschaft Europas 2030 vom 19. März 2025 heißt es: "Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der SFDR die erforderliche Klarstellung des Verhältnisses der Verteidigung zu den Investitionszielen des Nachhaltigkeitsrahmens vornehmen".

38) Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor - Europäische Kommission.

39) ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj.

40) ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj, siehe S. 43.

41) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.

42) Anhang I, Tabelle 1, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission.

43) IHL Treaties - Convention on the Prohibition of Biological Weapons, 1972.

44) IHL Treaties - Convention prohibiting Chemical Weapons, 1993 (icrc.org).

45) IHL Treaties - Anti-Personnel Mine Ban Convention, 1997 (icrc.org). Die Kommission stellt fest, dass Finnland, Polen, Estland, Lettland und Litauen kürzlich ihre Absicht angekündigt haben, sich aus diesem Vertrag zurückzuziehen.

46) IHL Treaties - Convention on Cluster Munitions, 2008 (icrc.org).

47) ABl. C 211 vom 16.06.2023 S. 1.

48) Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der EU-Taxonomieverordnung und zu den Verbindungen zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten Amt für Veröffentlichungen (europa.eu) (ABl. C 211 vom 16.06.2023 S. 1).

49) Siehe Nummer 12, ABl. C, C/2023/267 vom 20.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/267/oj.

50) 2025/0045 (COD).

51) OJ L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj,, Artikel 3 Buchstabe g Ziffer ii.

52) 2025/0045 (COD).

53) SWD(2025) 80, S. 18.

54) Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2025/794 vom 16.04.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/794/oj).

55) 2025/0045 (COD).

56) 2025/0044 (COD).

57) ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj.

58) Study results: Access to equity financing for European defence SMEs - European Commission (europa.eu).


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