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Leitlinien für die Durchführung des Klima-Sozialfonds
C/2025/5511
(ABl. C, C/2025/5511 vom 13.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| C/2025/1597 - Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen |
I. Einführung
Ziel des mit Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden " Verordnung über den Klima-Sozialfonds") eingerichteten Klima-Sozialfonds ist es, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen.
Der Klima-Sozialfonds ist speziell darauf ausgerichtet, die sozialen Auswirkungen abzufedern, die sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in die Richtlinie 2003/87/EG 2 (im Folgenden "Emissionshandelsrichtlinie") ergeben. Das neue Emissionshandelssystem (EHS2), das durch Kapitel IV Buchstabe a der Emissionshandelsrichtlinie eingeführt wurde, gilt für Gebäude, den Straßenverkehr und Kleinindustrie, die nicht unter das bisherige Emissionshandelssystem der EU fielen. Aus dem Klima-Sozialfonds werden die Mitgliedstaaten finanziell unterstützt, um benachteiligte Haushalte, benachteiligte Verkehrsnutzer und benachteiligte Kleinstunternehmen zu unterstützen, die besonders stark vom Anstieg der Preise für fossile Energie und der Mobilitätskosten infolge der Umsetzung des EHS2 betroffen sind.
Zweck dieser Leitlinien ist es, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Klima-Sozialpläne im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu unterstützen. Sie ergänzen die Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen 3 und die Bekanntmachung der Kommission mit technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" 4 und ihrer Anhänge 5.
Diese Leitlinien greifen künftigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nach 2027 nicht vor. Die vorliegenden Leitlinien werden - soweit erforderlich - überarbeitet, um sie an künftige Rechtsvorschriften anzupassen, die unter dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 gelten, zum Beispiel eventuelle Änderungen der Durchführungsmethode, und um sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Investitionen weiterhin wirksam umgesetzt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollte jeder Mitgliedstaat seinen Klima-Sozialplan bis zum 30. Juni 2025 der Kommission vorlegen.
Im Rahmen des Klima-Sozialfonds werden 65 Mrd. EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 zugewiesen. Mit einem obligatorischen Beitrag der Mitgliedstaaten von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Klima-Sozialpläne wird sich der Klima-Sozialfonds auf mindestens 86,7 Mrd. EUR belaufen. Der Klima-Sozialfonds soll am 1. Januar 2026 anlaufen, mindestens ein Jahr, bevor das EHS2 in vollem Umfang angewandt wird, und zwei Jahre vor Beginn des neuen mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2028. Dieser frühe Start wird zu einer reibungslosen Einführung des EHS2 beitragen.
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Einführung des EHS2 endete am 30. Juni 2024 6. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird die Kommission die Relevanz des Klima-Sozialplans bewerten und dabei berücksichtigen, ob er angemessen auf die sozialen Auswirkungen und Herausforderungen reagiert, mit denen benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch das EHS2 konfrontiert sind. Wird das EHS2 nicht umgesetzt, kann der Klima-Sozialplan daher die Relevanz-Anforderung und das allgemeine Ziel des Klima-Sozialfonds nicht erfüllen.
Wenn ein Mitgliedstaat seinen Klima-Sozialplan formell vorlegt, aber die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Einrichtung des EHS2 nicht umgesetzt hat, kann die Kommission den vorgelegten Klima-Sozialplan nicht bewerten. In diesem Fall, insbesondere wenn der Mitgliedstaat für die beaufsichtigten Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von EHS2-Zertifikaten festgelegt hat, die den geprüften Emissionen der Unternehmen entsprechen, gilt der Klima-Sozialplan als irrelevant, da keine sozialen Auswirkungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds nachgewiesen werden können. In diesem Fall wird die Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds einen Durchführungsbeschluss mit einer negativen Bewertung des Klima-Sozialplans erlassen.
II. Zuständige Behörden einrichten und benennen
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 1 sowie Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss jeder Mitgliedstaat ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem einrichten. Dazu gehört, die Behörden und Einrichtungen zu benennen, die für die verschiedenen Aspekte der Durchführung des Klima-Sozialplans und für die Prüfung der Systeme und Operationen im Zusammenhang mit dem Klima-Sozialplan zuständig sind.
Um auf bisherigen Erfahrungen aufzubauen und den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, können Mitgliedsstaaten - innerhalb ihrer rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen und mit Bestätigung der Kommission - eine einzige Behörde für die in den nachfolgenden Abschnitten a) und b) aufgeführten Aufgaben benennen; dazu gehören die Koordination von Erstellung und Überwachung des Klima-Sozialplans, die Durchführung des Klima-Sozialplans, die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung und das Vorbereiten der Zahlungsanträge an die Kommission. So können die Mitgliedstaaten etwa die Verwaltungsbehörden der kohäsionspolitischen Programme oder der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) mit der Durchführung des Klima-Sozialplans betrauen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen benennen, die die Prüfungen der Systeme und Operationen so durchführen, dass deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet ist.
a. Behörden, die an der Ausführung des Klima-Sozialplans beteiligt sind
Die folgenden Aufgaben der an der Ausführung des Klima-Sozialplans beteiligten Behörden sind in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und deren Anhang III ausdrücklich festgelegt. Folgende Aufgaben sind auszuführen:
1. Behörden, die mit der Durchführung des Klima-Sozialplans betraut sind
Bei den für die Durchführung des Klima-Sozialplans zuständigen Behörden kann es sich um nationale, regionale oder lokale Behörden handeln, je nachdem, welche nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen und welche Art von Maßnahmen und Investitionen im Klima-Sozialplan enthalten sind. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wie die Zuständigkeiten zwischen den Behörden aufgeteilt werden. Dabei ist eine wirksame Durchführung der Klima-Sozialplans sicherzustellen, damit benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer von den Maßnahmen und Investitionen profitieren.
Wenn regionale Behörden mit der Durchführung des Klima-Sozialplans betraut werden, haben sie die gleichen Zuständigkeiten wie die nationalen Behörden.
2. Behörde(n), die für die Unterzeichnung der zu den Zahlungsanträgen gehörenden Verwaltungserklärung zuständig ist/sind
Die Behörde oder Behörden, die die den Zahlungsanträgen beigefügte Verwaltungserklärung unterzeichnet bzw. unterzeichnen, nimmt bzw. nehmen die unten aufgeführten Aufgaben wahr.
Die Kommission gab am 18. April 2023 7 eine Erklärung zu der von den Legislativorganen unter Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erzielten Einigung ab. Darin betont die Kommission, dass das Benennen von mehr als einer Behörde zur Unterzeichnung von Verwaltungserklärungen, die den Zahlungsanträgen beigefügt sind, zu Ineffizienzen, verwässerten Zuständigkeiten und Verwirrung über die Aufgaben der Behörden führen kann.
3. Stelle(n), die für die Prüfung der Systeme und Operationen zuständig ist/sind
Die Stelle oder Stellen, die die Systeme und Operationen prüft bzw. prüfen, sind für die nachstehend aufgeführten Aufgaben zuständig.
Die Prüfbehörde muss eine staatliche Behörde sein, auch wenn bestimmte Prüfaufgaben an öffentliche oder private Einrichtungen unter ihrer Aufsicht und Verantwortung übertragen oder ausgelagert werden können.
b. Ergänzende Stellen
Wie in den Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen dargelegt und angesichts des multisektoralen Charakters des Klima-Sozialfonds werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine nationale Koordinierungsstelle für den Klima-Sozialplan einzurichten.
1. Stelle, die die Erstellung und Überwachung des Klima-Sozialplans koordiniert
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist festgelegt, dass Klima-Sozialpläne mit den in anderen EU-Programmen und -Rechtsvorschriften enthaltenen Angaben und Zusagen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen müssen. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine eigene Stelle einzurichten, die über die unterschiedlichen Bereiche hinweg die Gesamtkoordination übernimmt.
Diese nationale Koordinierungsstelle kann die nachfolgend aufgelisteten Funktionen wahrnehmen:
Unabhängig von der Behörde oder den Behörden, die diese Verwaltungsfunktionen wahrnimmt bzw. wahrnehmen, muss eine wirksame Trennung zwischen ihnen und der Stelle, die die die Prüfungsfunktionen ausführt, sichergestellt werden, damit angemessene und unabhängige Prüfungen der Systeme und Operationen durchgeführt werden können.
c. Benennung durch die Mitgliedstaaten
Die unter Buchstabe (a) dieses Abschnitts genannte(n) Behörde(n) muss/müssen im Einklang mit Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und dem nationalen Rahmen benannt werden. Die Benennung der Koordinierungsstelle unter Buchstabe (b) muss in Übereinstimmung mit dem nationalen Rahmen erfolgen; das Benennungsverfahren nach Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds findet keine Anwendung.
Beschließt ein Mitgliedstaat, einer Verwaltungsbehörde der kohäsionspolitischen Programme gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ( Dachverordnung) die Rolle der mit der Durchführung des Klima-Sozialplans betrauten Behörde zu übertragen, so erachtet die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds die bereits bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme als den Anforderungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entsprechend.
Diese Bestimmung gilt für nationale, regionale oder sonstige Behörden.
Ausgehend von den Synergien, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, und der Art der Aufgaben, die von anderen Behörden im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme und der Aufbau- und Resilienzfazilität wahrgenommen werden, könnte die Kommission in mehreren anderen Situationen ein vereinfachtes Verfahren anwenden, wie nachstehend dargelegt.
Behörden im Rahmen der Dachverordnung
Behörden unter der Aufbau- und Resilienzfazilität:
Aufgrund der Ähnlichkeiten mit den Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und -verfahren, die auf nationaler und regionaler Ebene für die Verwaltung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) eingerichtet wurden, könnten diese ARF-Strukturen auch genutzt werden (wenn sie sich von den Behörden unterscheiden, die kohäsionspolitische Programme durchführen), um Maßnahmen im Rahmen der Klima-Sozialpläne direkt durchzuführen. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass die bestehenden von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entsprechen.
Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission die Liste der Behörden, die für Klima-Sozialfonds-Aufgaben zuständig sind, entweder bei der Vorlage seines Klima-Sozialplans oder zu einem späteren Zeitpunkt vor der Benennung förmlich übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass die folgenden Elemente überprüft und bestätigt wurden:
Handelt es sich bei den benannten Behörden nicht um Verwaltungsbehörden der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds genannten kohäsionspolitischen Programme oder der Aufbau- und Resilienzfazilität, so erkennt die Kommission die Eignung der Behörde für die vom Mitgliedstaat zugewiesene Rolle auf Einzelfallbasis an, wie in Abschnitt II Buchstabe d dieser Leitlinien beschrieben.
In jedem Fall sind Behörden, die an der Durchführung der Fonds der EU-Kohäsionspolitik und/oder der Aufbau- und Resilienzfazilität beteiligt sind und erhebliche Defizite haben, die entweder von der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof oder einer anderen nationalen Prüfstelle bestätigt wurden, von dem oben genannten vereinfachten Benennungsverfahren auszuschließen.
d. Auf nationaler Ebene durchzuführende Prüftätigkeiten, wenn die Behörden nicht unter Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds oder die Aufbau- und Resilienzfazilität fallen
Jede für die Durchführung des Klima-Sozialplans und/oder die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung im Rahmen des Klima-Sozialfonds zuständige Stelle, die an kohäsionspolitischen Programmen oder der Aufbau- und Resilienzfazilität (wie oben beschrieben) bislang nicht beteiligt war, sollte einer Prüfung durch die Prüfbehörde unterzogen werden. Bei dieser Prüfung sollte bewertet werden, ob die Behörden die Kriterien des internen Kontrollsystems gemäß Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erfüllen, bevor das Benennungsverfahren abgeschlossen wird. Eine Prüfung muss auch bei jeder Einrichtung mit bestätigten erheblichen Defiziten 9 bei der Durchführung der Fonds der Kohäsionspolitik oder der Aufbau- und Resilienzfazilität erfolgen, die der Mitgliedstaat trotzdem benennt.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Bewertung der Einhaltung der in Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegten Kernanforderungen darauf bezieht, ob die Gestaltung des Verwaltungs- und Kontrollsystems angemessen ist. Dies bedeutet, dass die Kommission eine Stellungnahme zur Struktur der Systeme benötigt, damit sie die Benennung einer Behörde akzeptieren kann. Sie braucht zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Stellungnahme hinsichtlich der praktischen Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems. Umfang und Ziele dieser Prüfung werden in Abschnitt X dieser Leitlinien näher erläutert.
Kann vor der Annahme des Klima-Sozialplans keine hinreichende Garantie erlangt werden, so sollte der Klima-Sozialplan ein vor jeglicher Zahlung zu erfüllendes Etappenziel enthalten, das ein uneingeschränktes Prüfungsurteil der Prüfbehörde für diese Stellen verlangt. Schlägt der Mitgliedstaat im Klima-Sozialplan kein solches Etappenziel vor, fordert die Kommission dieses Etappenziel bei der Bewertung des Klima-Sozialplans gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung über den Klima-Sozialfonds an.
e. Zustimmung der Kommission zur Benennung von Behörden
Die Kommission akzeptiert das Benennungsverfahren nach Buchstabe (a) dieses Abschnitts grundsätzlich ohne zusätzliche Kontrollarbeit, wenn die benannte Prüfbehörde bereits im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme oder der Aufbau- und Resilienzfazilität Gewähr bietet.
Benennt der Mitgliedstaat als Prüfbehörde eine neue Stelle, die keine Erfahrung mit der Prüfung von Fonds der Kohäsionspolitik oder der Aufbau- und Resilienzfazilität hat, prüft die Kommission den Aufbau der benannten Prüfbehörde und möglicherweise weiterer Stellen, die für die Durchführung des Klima-Sozialplans zuständig sind. Die Kommission überprüft die Einhaltung der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und internationaler Prüfstandards so bald wie möglich und möglicherweise im Rahmen der Bewertung des Klima-Sozialplans oder direkt nachdem dieser formell angenommen wurde.
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung über den Klima-Sozialfonds schreibt vor, dass Mitgliedstaaten eventuelle Schwächen der internen Kontrollsysteme vor der ersten Zahlung beheben müssen. Kann vor seiner Annahme keine ausreichende Garantie erlangt werden, sollte der Klima-Sozialplan eine zusätzliche Maßnahme (Etappenziel) enthalten, die eine positive Bewertung dieser Prüfbehörden ohne vorherige Erfahrung bei der Prüfung von Fonds der Kohäsionspolitik und/oder der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Kommission erfordert. Schlägt der Mitgliedstaat im Klima-Sozialplan kein solches Etappenziel vor, fordert die Kommission eines an, wenn sie den Klima-Sozialplan bewertet ( Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Dieses Etappenziel muss vor der ersten Zahlung erfüllt sein.
III. Vorbereitung der Durchführung des Klima-Sozialplans
a. Einsetzen eines nationalen Koordinierungsausschusses
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem sicherzustellen. Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds regelt die Benennung der Behörden und die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Behörden Gewähr erhalten.
Um die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Plattform für die nationale Koordinierung der Durchführung des Klima-Sozialplans bereitzustellen, damit der Dialog mit den Interessenträgern so organisiert wird, dass Klarheit über den Zeitplan, die Art und Weise, wie die Interessenträger am Dialog teilnehmen können, und die Koordinierung auf nationaler Ebene gegeben ist. Die Einrichtung einer solchen Plattform erleichtert die Arbeit der Stelle, die für die Koordinierung der Erstellung und Überwachung des nationalen Klima-Sozialplans zuständig ist.
Der Mitgliedstaat könnte einen nationalen Koordinierungsausschuss einsetzen, in dem die Strukturen vertreten sind, die der Mitgliedstaat eingerichtet hat, um seinen Klima-Sozialplan zu verwalten, zu koordinieren und umzusetzen und mit einschlägigen Interessenträgern zu besprechen. Dieser Koordinierungsausschuss würde nicht nur die wirksame Durchführung des Klima-Sozialplans unterstützen, sondern auch sicherstellen, dass der Klima-Sozialplan im Einklang mit anderen nationalen Strategien, EU-Finanzierungsprogrammen und EU-Strategien durchgeführt wird.
Ein nationaler Koordinierungsausschuss könnte unter anderem Folgendes tun:
Der Ausschuss könnte auch einen Meinungsaustausch über die Methodik für das Überprüfen von Etappenzielen und Zielvorgaben sowie über die zweijährliche Berichterstattung zur Durchführung des Klima-Sozialplans oder zu Änderungen des Klima-Sozialplans fördern. Und er könnte den für den Klima-Sozialplan zuständigen durchführenden Behörden Vorschläge unterbreiten, insbesondere zu Möglichkeiten, den Verwaltungsaufwand für die Endempfänger zu verringern und die Wirksamkeit der Maßnahmen und Investitionen zu verbessern.
Der nationale Koordinierungsausschuss sollte auf die spezifischen Anforderungen, den institutionellen Rahmen und die Governance-Strukturen des Mitgliedstaats zugeschnitten sein. Ob ein solcher Ausschuss die Durchführung des Klima-Sozialplans wirksam unterstützen und die gewünschten Ergebnisse erzielen würde, hängt unter anderem davon ab, in welchem Maße Interessenträger einbezogen werden, wie effizient die Verwaltungsprozesse sind und wie anpassungsfähig der Ausschuss ist.
Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, in ihren nationalen Koordinierungsausschuss Vertreter der zuständigen Ministerien und Agenturen, lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner und anderer einschlägiger Interessenträger sowie der Kommission einzubeziehen.
Es ist ratsam, dass sich jeder nationale Koordinierungsausschuss eine eigene Geschäftsordnung gibt, die auch Bestimmungen zur Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sowie zur Anwendung des Transparenzprinzips enthält. Diese Geschäftsordnung regelt den Entscheidungsprozess des jeweiligen nationalen Ausschusses im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Rahmen. Der Ausschuss sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten, wobei Ad-hoc-Sitzungen stattfinden sollten, wenn es einschlägige Sachverhalte gibt, die das Erreichen der Ziele des Klima-Sozialplans beeinträchtigen.
b. Einbeziehung der regionalen/lokalen Behörden, der Sozialpartner und der Interessenträger aus der Zivilgesellschaft
Um eine wirksame Durchführung des Klima-Sozialplans und eine kohärente Überwachung zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, verschiedene Interessenträger, insbesondere regionale und lokale Interessenträger, während des gesamten Durchführungsprozesses einzubeziehen.
Die Einbeziehung lokaler und regionaler Behörden und einschlägiger Interessenträger bei der Durchführung des Klima-Sozialplans (i) gewährleistet Verantwortungsbewusstsein und Engagement bei der Durchführung des Klima-Sozialplans, (ii) trägt dazu bei, dass Maßnahmen und Investitionen gezielt benachteiligte Haushalte und Kleinstunternehmen in den Blick nehmen, die letztlich vom Klima-Sozialplan profitieren sollen, und (iii) trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Investitionen im Rahmen des Klima-Sozialfonds auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden (energetische Renovierungen, öffentliche Verkehrsmittel usw.).
Neben regionalen und lokalen Interessenträgern sollten Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Branchenvertreter und andere Einrichtungen, die ein ausreichend breites Meinungsspektrum sicherstellen und den Durchführungsprozess umfassend überwachen können, bei der Durchführung des Klima-Sozialplans einbezogen werden.
IV. Überwachung der Durchführung
Der Rahmen für die Überwachung der Durchführung des Klima-Sozialplans ist in Artikel 24 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegt. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zweijährlich (alle zwei Jahre) über die Durchführung ihrer Klima-Sozialpläne Bericht erstatten müssen, zusammen mit dem Fortschrittsbericht über ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Die Mitgliedstaaten müssen in ihre zweijährlichen Fortschrittsberichte die einschlägigen gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufnehmen.
Die Kommission ist ebenfalls verpflichtet, die Durchführung des Klima-Sozialfonds zu überwachen und die Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele zu messen. Insgesamt sollte die Überwachung der Durchführung zielgerichtet sein, und den Endempfängern von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds sollten verhältnismäßige Berichtspflichten auferlegt werden. Die Kommission wird für Berichterstattungszwecke sowie für die Überwachung und Evaluierung des Klima-Sozialfonds die gemeinsamen Indikatoren verwenden.
Eine wirksame Überwachung der Durchführung der Klima-Sozialpläne und eine klare und transparente Berichterstattung sind von entscheidender Bedeutung, um Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Interessenträgern und der Öffentlichkeit zu gewährleisten und die erzielten Fortschritte und Ergebnisse zu kommunizieren. Eine solche Berichterstattung auf aggregierter Ebene des Klima-Sozialfonds erfordert kohärente und vergleichbare Daten auf der Grundlage solider Überwachungs- und Datenerhebungsregelungen. Die Überwachung kann auch dazu beitragen, Engpässe bei der Durchführung zu antizipieren und die Entwicklung von Abhilfemaßnahmen zu unterstützen oder auf der anderen Seite bewährte Verfahren zu erkennen. Bei einer wirksamen Überwachung ist es auch möglich, den Gesamtfortschritt des Klima-Sozialfonds bei der Erreichung seiner Ziele zu messen und eine Faktengrundlage für spätere Evaluierungen des Klima-Sozialfonds zu schaffen (siehe Abschnitt VII). Die beiden Kernkomponenten des Überwachungsrahmens des Klima-Sozialfonds sind in Tabelle 1 aufgeführt.
Tabelle 1: Kernkomponenten des Überwachungsrahmens des Klima-Sozialfonds
| Etappenziele und Zielvorgaben | Gemeinsame Indikatoren | |
| Zahlungsantrag | Die Mitgliedstaaten übermitteln (bis zu zweimal jährlich) aktuelle Informationen über erreichte Etappenziele und Zielvorgaben, einschließlich der durch gemeinsame Indikatoren definierten Etappenziele und Zielvorgaben. Die Kommission speist diese dann in das Überwachungssystem ein. | |
| Zweijahresberichte | Die Mitgliedstaaten berichten alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Durchführung des Klima-Sozialplans, d. h. über alle ihre Etappenziele und Zielvorgaben. | In ihrem zweijährlichen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Klima-Sozialplans berichten die Mitgliedstaaten auch über alle gemeinsamen Kontextindikatoren und über die Fortschritte bei den einschlägigen gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. |
a. Gemeinsame Indikatoren
Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollten die Mitgliedstaaten in ihre zweijährlichen Fortschrittsberichte die einschlägigen gemeinsamen Indikatoren aus Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufnehmen. Die in diesem Anhang enthaltene Liste umfasst insgesamt 39 Kontext-, Output- und Ergebnisindikatoren, die die Hauptkomponenten der Interventionen des Klima-Sozialfonds (Bausektor, Straßenverkehrssektor, Kleinstunternehmen und direkte Einkommensbeihilfen) abdecken. Die Maßnahmen und Investitionen in den Klima-Sozialplänen können gleichzeitig zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen.
Anhang I dieser Leitlinien enthält die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, die als relevant gelten für die Arten von Maßnahmen und Investitionen, die potenziell am häufigsten in die Klima-Sozialpläne aufgenommen werden, und für die Berichtspflichten unter den Klima-Sozialplänen zu verwenden sind. Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie über die einschlägigen gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten, zu denen sie im Klima-Sozialplan Maßnahmen und Investitionen vorgeschlagen haben, die unter die Kategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds fallen. In Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird auch klargestellt: Wenn ein Klima-Sozialplan zu einigen Indikatoren keine Maßnahme oder Investition enthält, können die Mitgliedstaaten diese gemeinsamen Indikatoren als nicht anwendbar angeben.
Kontextindikatoren gelten in jeder Komponente standardmäßig als anwendbar, da sie Angaben zur aktuellen Situation in den verschiedenen Sektoren liefern (d. h. einen Basiswert) und die Mitgliedstaaten diese Angaben im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds 10 in ihrem Klima-Sozialplan veröffentlichen müssen.
Die gemeinsamen Indikatoren werden von der Kommission verwendet, um den Klima-Sozialfonds und die Fortschritte bei der Verwirklichung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele zu überwachen und zu evaluieren (siehe auch Abschnitt VII dieser Leitlinien).
b. Gemeinsame Indikatoren, die als Etappenziele und Zielvorgaben verwendet werden
Die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Klima-Sozialplänen enthaltenen Maßnahmen und Investitionen sollten anhand von Etappenzielen und Zielvorgaben überwacht werden. Die Etappenziele und Zielvorgaben sind so zu gestalten, dass die Erreichung der Ziele jeder Komponente des Klima-Sozialplans überwacht wird. Die Etappenziele und Zielvorgaben sollten eindeutig, prägnant, realistisch, relevant, messbar, spezifisch für die geförderte Tätigkeit und solide 11 sein, mit einem einschlägigen Indikator. Für die Zielvorgaben sollte es ein klares Ausgangsszenario und eine solide zugrunde liegende Methodik geben.
Im Einklang mit den Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, bei der Ausarbeitung ihrer Zielvorgaben die Liste der gemeinsamen Indikatoren in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu verwenden. Die Nutzung der gemeinsamen Indikatoren zur Festlegung der Zielvorgaben gewährleistet Kohärenz und Vergleichbarkeit der Überwachungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten und auf Ebene des Fonds. Wenn ein Ziel zu einem der in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten Indikatoren beiträgt, sollte dieser gemeinsame Indikator daher als primäre Option für die Erstellung des Klima-Sozialplans verwendet werden (und er muss bei Vorlage des Klima-Sozialplans in der Tabelle mit Etappenzielen und Zielvorgaben eindeutig angegeben werden).
Um die Klima-Sozialpläne wirksam durchzuführen, wird erwartet, dass der Großteil der Zwischen- und Endziele der Investitionen in Outputindikatoren ausgedrückt wird. Kann ein Ziel nicht anhand eines der Indikatoren in Anhang IV formuliert werden, so können die Mitgliedstaaten zusätzliche Indikatoren verwenden, wobei denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die im Rahmen anderer EU-Fonds, -Programme und -Instrumente wie kohäsionspolitischer Programme oder der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden. Die bewährten Verfahren, die in den Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen erläutert werden, sollten befolgt werden, auch bei etwaigen Änderungen der Klima-Sozialpläne.
Die Erreichung von Etappenzielen und Zielvorgaben ist Voraussetzung, um Klima-Sozialfonds-Zahlungsanträge einzureichen. Gemäß dem leistungsbasierten Charakter des Klima-Sozialfonds ist die Einreichung von Zahlungsanträgen ein zentraler Punkt bei der Durchführung des Klima-Sozialplans, an dem die Mitgliedstaaten aktuelle Angaben zum Erreichen ihrer Etappenziele und Zielvorgaben sowie zu gemeinsamen Indikatoren vorlegen, sofern diese zur Festlegung der Ziele verwendet wurden (weitere Informationen siehe unten).
Dieser regelmäßige Prozess liefert aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung und Überwachung des Klima-Sozialfonds. Die Aktualisierung muss durch einen Fortschrittsbericht ergänzt werden, den die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über die Durchführungsfortschritte des Klima-Sozialplans erstellen.
c. Zweijährliche Berichterstattung über Durchführungsfortschritte
Die zweijährliche Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung stellt den zentralen Bestandteil des Überwachungsrahmens für den Klima-Sozialfonds dar. Gemäß Artikel 24 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss diese Berichterstattung gemeinsam mit der Fortschrittsberichterstattung zu den nationalen Energie- und Klimaplänen erfolgen, im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 (Governance-Verordnung). Nach diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Durchführung ihrer Energie- und Klimapläne Bericht erstatten. Angesichts der durch die Verordnung über den Klima-Sozialfonds geschaffenen Verbindung zwischen der Fortschrittsberichterstattung über die Klima-Sozialpläne und die nationalen Energie- und Klimapläne wird der erste zweijährliche Fortschrittsbericht über die Klima-Sozialpläne bis zum 15. März 2027 erwartet. Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem Beginn der förderfähigen Maßnahmen und Investitionen (d. h. ab Juni 2024). Die zweijährliche Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Klima-Sozialplans erfolgt über das IT-Tool SFC2021.
Mitgliedstaaten sollten einen umfassenden Überblick über den Stand der Durchführung geben. Es wird daher erwartet, dass sie aktuelle Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung aller Tätigkeiten im Rahmen des Klima-Sozialplans vorlegen, einschließlich derjenigen, die sich verzögern, noch nicht erreicht oder noch nicht bewertet wurden.
Die Mitgliedstaaten sollten ihre zweijährlichen Fortschrittsberichte im Einklang mit den für den Fortschrittsbericht zum nationalen Energie- und Klimaplan geltenden Anforderungen veröffentlichen, um die Transparenz zu erhöhen.
Die Kommission wird detailliertere Hinweise und ein Muster für die zweijährlichen Fortschrittsberichte zum Klima-Sozialplan bereitstellen, um den Prozess zu erleichtern, einen harmonisierten Berichtsansatz zu gewährleisten und die Berichterstattung mit der integrierten Berichterstattung über die nationalen Energie- und Klimapläne zu straffen. Die Kommission wird einen Methodenvermerk zu den in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten gemeinsamen Indikatoren herausgeben, um ein gemeinsames Verständnis der Indikatordefinitionen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die zu erhebenden Daten robust und zuverlässig sind. Diese Methodik wird so weit wie möglich auf Definitionen in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften 13 sowie Definitionen auf nationaler Ebene basieren.
Die Mitgliedstaaten sollten darüber Bericht erstatten, wie sie die Definitionen von Energie- und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene im Einklang mit den Erläuterungen in ihren Klima-Sozialplänen anwenden 14. Wenn die Indikatoren denen ähneln, die für andere EU-Politikbereiche (z.B. Umsetzung im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie) oder Finanzierungsprogramme verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten damit zusammenhängende Daten mit einer ähnlichen Methode erheben und melden.
Die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle sind wichtige Überlegungen für die Überwachung des Klima-Sozialfonds. Wie in Erwägungsgrund 24 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds betont, sollten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle bei der Ausarbeitung und Durchführung der Klima-Sozialpläne durchgängig berücksichtigt und gefördert werden, damit niemand zurückgelassen wird. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, die in ihren Zweijahresberichten und in ihren Klima-Sozialplänen gemeldeten Daten so weit wie möglich nach Geschlecht, Alter und Behindertenstatus aufzuschlüsseln (insbesondere Daten, die im Rahmen der gemeinsamen Indikatoren für benachteiligte Haushalte, Verkehrsnutzer und Kleinstunternehmen gemeldet werden) 15. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, soweit möglich und relevant zu erläutern, wie sie den geografischen Besonderheiten Rechnung tragen. Dazu gehören Inseln, Gebiete in äußerster Randlage, ländliche oder abgelegene Gebiete, weniger zugängliche Randgebiete, Berggebiete oder Gebiete, die im Klima-Sozialplan zurückliegen.
In ihren Klima-Sozialplänen sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie sie sicherstellen wollen, dass ihre Klima-Sozialpläne wirksam überwacht und durchgeführt werden, wobei der Schwerpunkt auf die Überwachungs- und Durchführungsmodalitäten und den Zeitplan zu legen ist (siehe Anhang V Nummer 4.1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Dies sollte auch die Modalitäten für die Erhebung der einschlägigen Daten umfassen. Im Rahmen der Bewertung des Gesamt-Klima-Sozialplans wird die Kommission prüfen, ob die vorgeschlagenen Modalitäten gewährleisten, dass der Klima-Sozialplan wirksam durchgeführt und überwacht werden kann 16. Die Stelle, die die Vorbereitung und Überwachung des Klima-Sozialplans koordiniert (siehe Abschnitt II dieser Leitlinien), beaufsichtigt unter anderem die Durchführung, Überwachung und Berichterstattung des Klima-Sozialplans. Wenn es keine nationale Koordinierungsstelle gibt, sollten diese Aufgaben einer Durchführungsstelle(n) übertragen werden.
Die Kommission wird einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Mitgliedstaaten führen, möglicherweise über eine spezielle technische Arbeitsgruppe, um Probleme und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zur Überwachung und Evaluierung des Klima-Sozialfonds zu erörtern.
V. Mittelbindungen für die Mittelzuweisung
Der Klima-Sozialfonds wird ausnahmsweise und vorübergehend aus den Einnahmen finanziert, die aus der Versteigerung von 50 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b der Emissionshandelsrichtlinie, 150 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 3 jener Richtlinie und einer Menge an zusätzlichen Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie erzielt werden, die externe zweckgebundene Einnahmen darstellen sollten.
Da die externen zweckgebundenen Einnahmen im Anschluss an die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Emissionshandelsrichtlinie bereitzustellen sind, sieht Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 (die Haushaltsordnung) vor. Unter dieser Ausnahme können Mittel für Verpflichtungen ab dem 1. Januar 2026 automatisch zu Beginn jedes Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden. Dies ermöglicht es, die jährlichen Zuweisungsbeträge für jeden Mitgliedstaat jedes Jahr im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu binden.
a. Durchführungsbeschluss der Kommission in Kombination mit dem mehrjährigen Finanzierungsbeschluss
Die Kommission entscheidet im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds im Wege eines Durchführungsbeschlusses über den Klima-Sozialplan eines Mitgliedstaats. Im Falle einer positiven Bewertung enthält der Durchführungsbeschluss der Kommission die nach Artikel 110 der Haushaltsordnung erforderlichen Elemente und stellt den Finanzierungsbeschluss im Sinne des genannten Artikels dar, sodass "einer Mittelbindung [...] ein Finanzierungsbeschluss des Unionsorgans oder der Behörde voran[geht], dem/der das Unionsorgan entsprechende Befugnisse übertragen hat".
Für die Zwecke der Durchführung des Klima-Sozialfonds ist der Finanzierungsbeschluss für jeden Mitgliedstaat mehrjährig und deckt den Zeitraum 2026-2032 ab, außerdem enthält er folgende Angaben:
Der Finanzierungsbeschluss enthält einen Anhang mit den jährlichen Zuweisungen des Mitgliedstaats (auf der Grundlage von Anhang I der Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen und unter Berücksichtigung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Diese Zuweisungen werden den einzelnen Mitgliedstaaten förmlich mitgeteilt, damit sie sie als Referenz für die finanzielle Durchführung und als Grundlage für die finanziellen Transaktionen verwenden können.
Dieser Beschluss wird unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des MFR für den Zeitraum ab 2028 angenommen.
b. Rechtliche Verpflichtung
Im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds schließt die Kommission, nachdem sie einen positiven Beschluss gemäß Artikel 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erlassen hat, eine bilaterale Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Diese Vereinbarung enthält (i) Einzelheiten zur Durchführung des spezifischen Klima-Sozialplans, insbesondere die spezifischen Überwachungspflichten, (ii) die Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle, (iii) Finanzkorrekturen und (iv) alle sonstigen Elemente, die für die wirksame Durchführung der EU-Unterstützung relevant sind.
Die abgeschlossene bilaterale Vereinbarung stellt eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung für den Zeitraum 2026-2032 dar, unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 sowie der Artikel 30i und 30k der Emissionshandelsrichtlinie.
c. Einzelmittelbindungen
Für Mittelbindungszwecke sollte der in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegte Gesamthöchstbetrag der Mittel, die für einen bestimmten Klima-Sozialplan ausgezahlt werden, in Jahrestranchen aufgeteilt werden ( Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Die Einzelmittelbindungen je Mitgliedstaat erfolgen in Jahrestranchen. Sie basieren auf dem Anhang des jeweiligen Durchführungsbeschlusses der Kommission, mit dem eine positive Bewertung des Klima-Sozialplans abgegeben wird; dieser dient als mehrjähriger Finanzierungsbeschluss für den betreffenden Mitgliedstaat.
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über den Klima-Sozialfonds gilt: Wenn die geschätzten Gesamtkosten des Klima-Sozialplans eines Mitgliedstaats abzüglich des nationalen Beitrags gleich der oder höher als die in Anhang I der Leitlinien der Kommission zu den Klima-Sozialplänen genannten maximalen Mittelzuweisung sind, entsprechen die jährlich festgelegten Einzelmittelbindungen den in diesem Anhang pro Jahr angegebenen Beträgen.
Wenn der Klima-Sozialplan eines Mitgliedstaats mit einer maximalen Mittelzuweisung genehmigt wird, die niedriger ist als die in Anhang I der Leitlinien der Kommission zu den Klima-Sozialplänen genannte maximale Mittelzuweisung, wie in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über den Klima-Sozialfonds dargelegt, so werden die jährlich festgelegten Einzelmittelbindungen unter Berücksichtigung des gesamten Beitrags des Klima-Sozialfonds im Kommissionsbeschluss gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds proportional gekürzt.
Nutzt ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr seine Zuweisung nicht vollständig, so wird der nicht in Anspruch genommene Betrag der jährlichen Mittelbindung auf die folgenden Jahre übertragen bis zum Ende des Finanzierungszeitraums.
In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds einen Beitrag von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Klima-Sozialpläne beisteuern.
d. Aufhebung der Mittelbindung und verbleibende Mittel
Eine eventuelle Aufhebung der Mittelbindung für nicht in Anspruch genommene Mittelzuweisungen erfolgt gemäß Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds am Ende des Förderzeitraums und nachdem alle Zahlungen geleistet wurden zum 31. Dezember 2033.
Wurden innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der rechtlichen Einzelverpflichtung keine greifbaren Fortschritte bei den einschlägigen Etappenzielen und Zielvorgaben erzielt, übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bewertung. Er hat ab der Übermittlung zwei Monate Zeit, sich dazu zu äußern, dann entscheidet die Kommission über die Kündigung der rechtlichen Einzelverpflichtung und die Aufhebung der Mittelbindung für den Betrag ( Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung und unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Emissionshandelsrichtlinie sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge zuweisen, die den etwaigen Mitteln entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2033 gemäß den Vorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 5 der Emissionshandelsrichtlinie nicht verwendet wurden, um die in Artikel 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds genannten Ziele zu erreichen.
VI. Zahlungsanträge
a. Einreichung von Zahlungsanträgen
Nach Erreichen der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben müssen die Mitgliedstaaten bis zu zwei Mal jährlich (31. Juli und 31. Dezember) einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag einreichen. In diesem Zahlungsantrag sind alle Etappenziele und Zielvorgaben aufzuführen, die die Mitgliedstaaten als in zufriedenstellender Weise erreicht erachten, gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds genannten Durchführungsbeschluss der Kommission. Dem Zahlungsantrag sollten für jedes erreichte Etappenziel und jede erreichte Zielvorgabe einschlägige Begründungen und Nachweise beigefügt werden, im Einklang mit der in Artikel 19 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds genannten bilateralen Vereinbarung. Die Vorlage jedes nachfolgenden Pakets erreichter Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus und bestätigt, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit bereits zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat.
Zahlungsanträge sollten über das spezielle Modul im Datenaustauschsystem SFC2021 der Kommission eingereicht werden. Auch alle Dokumente, die nachweisen, dass die entsprechenden Zielvorgaben und Etappenziele erfolgreich erreicht wurden, müssen als integraler Bestandteil des Zahlungsantrags über SFC2021 eingereicht werden. Bevor der Antrag eingereicht wird, sollte fachlich überprüft werden, ob die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden.
Das System übermittelt dem Mitgliedstaat zeitnah eine elektronische Eingangsbestätigung. Wenn erforderlich, können Behörden der Mitgliedstaaten Zahlungsanträge über dieses System berichtigen oder zurückziehen, solange die Kommission noch keine Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erlassen hat.
Falls ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Etappenziel oder eine bestimmte Zielvorgabe mit Fälligkeit zu einem bestimmten Datum nicht erreicht wurde, oder falls er bei der Durchführung auf Schwierigkeiten stößt (z.B. anhängige Prüf- oder Kontrollarbeiten, fehlende hinreichende Nachweise oder andere Gründe), kann er das nicht erreichte Ziel bzw. die nicht erreichte Vorgabe im Zahlungsantrag außen vor lassen und eine Auszahlung für die verbleibenden Etappenziele und Zielvorgaben beantragen, die am selben Datum fällig sind und als vollständig erreicht gelten. Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kommission vor der Einreichung eines Zahlungsantrags informell zu konsultieren, um sicherzustellen, dass das Dossier sachgemäß vorbereitet wurde.
Um den Bestimmungen in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds gerecht zu werden, sollte ein Mitgliedstaat keine teilweise erreichten einzelnen Zielvorgaben einreichen (z.B. 8 von 10 vereinbarten Elementen, die zu einem bestimmten Termin erreicht sein sollen). Zahlungsanträge sollten nur vollständig erreichte Etappenziele und Zielvorgaben enthalten. Auf Zielvorgaben oder Etappenziele, die zu dem betreffenden Termin nicht oder nur teils erreicht wurden, sollte weiter hingearbeitet werden, um sie in die nächsten Zahlungsanträge aufzunehmen, sobald sie zufriedenstellend erreicht wurden.
b. Verwaltungserklärung
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten jedem Zahlungsantrag eine unterzeichnete Verwaltungserklärung beifügen.
Die Verwaltungserklärung bestätigt, dass die Mittelzuweisungen widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Zahlungsantrag eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind und dass dank der eingerichteten internen Kontrollsysteme verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittelzuweisungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere EU-Programme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden.
Die Verwaltungserklärung sollte Folgendes enthalten:
Anhang 2 enthält ein Muster für diese Verwaltungserklärung.
c. Zusammenfassung der Prüfungen
Die Mitgliedstaaten sollten mit jedem Zahlungsantrag auch eine Zusammenfassung der von den Kontrollbehörden gemäß international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen vorlegen.
Der von der Zusammenfassung der Prüfungen abgedeckte Zeitraum oder Umfang der Prüfungen muss nicht mit dem Zeitraum bzw. Umfang identisch sein, den die erreichten Zielvorgaben und Etappenziele abdecken. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung wird jedoch empfohlen, vor der Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission präventive Prüftätigkeiten durchzuführen (z.B. um das System zu überprüfen, in dem der Klima-Sozialfonds durchgeführt wird, und in einer frühen Durchführungsphase des Klima-Sozialfonds auf potenzielle Risiken hinzuweisen). Wird auf diese frühzeitigen präventiven Prüftätigkeiten verzichtet, müssen diese Tätigkeiten zu gegebener Zeit durchgeführt und die Ergebnisse mit den nächsten Zahlungsanträgen vorgelegt werden.
Die Zusammenfassung muss unter anderem den Umfang der Prüfungen (d. h. die abgedeckten Maßnahmen und Investitionen und den abgedeckten Zeitraum), eine Analyse der ermittelten Schwachstellen und ergriffene Abhilfemaßnahmen enthalten. Die abschließenden Prüfberichte oder sonstige einschlägige Angaben können der Zusammenfassung auch als Anhänge zur Kenntnisnahme durch die Kommission beigefügt werden.
VII. Bewertung und Bearbeitung von Zahlungsanträgen durch die Kommission
Der Klima-Sozialfonds ist leistungsbasiert, das heißt, Auszahlungen sind nicht mit den tatsächlichen oder geschätzten Kosten der Maßnahmen und Investitionen aus den Klima-Sozialplänen verknüpft. Stattdessen ist der Betrag der jeweiligen Auszahlung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben verknüpft, die von der Kommission als zufriedenstellend erreicht bewertet wurden.
a. Vorab-Festlegung der Auszahlungswerte
Der Auszahlungswert für jedes Etappenziel und jede Zielvorgabe wird vorab im Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt ( Artikel 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds). Der Begriff "Auszahlungswert" bezieht sich auf den monetären Wert der Auszahlung bei zufriedenstellender Erreichung eines Etappenziels oder einer Zielvorgabe aus dem Klima-Sozialplan; die Kommission zahlt diesen an den Mitgliedstaat, wenn sie zu einer positiven Bewertung kommt, dass das jeweilige Etappenziel oder die jeweilige Zielvorgabe zufriedenstellend erreicht wurde.
Bei der Bewertung der Klima-Sozialpläne berücksichtigt die Kommission für die Festlegung des Auszahlungswerts je Etappenziel und Zielvorgabe, welche Bedeutung die Maßnahme bzw. Investition hat, mit der das Etappenziel bzw. die Zielvorgabe verknüpft ist, und deren Beitrag zu den Kriterien in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
Der Auszahlungswert eines Etappenziels oder einer Zielvorgabe, das bzw. die mit einer mit Kosten hinterlegten Tätigkeit verknüpft ist, wird auf Basis der Ex-ante-Kostenschätzung der betreffenden Tätigkeit bestimmt. Maßnahmen, die nicht mit Kosten hinterlegt sind, werden grundsätzlich direkt oder indirekt mit einer oder mehreren Tätigkeiten verknüpft, für die im Klima-Sozialplan eine Kostenschätzung hinterlegt ist. Wenn sie direkt mit einer oder mehreren Tätigkeiten verknüpft sind, wird der Auszahlungswert für die Etappenziele oder Zielvorgaben zu diesen Maßnahmen als Anteil des Betrags festgelegt, der für die Investition geplant ist, mit der sie verknüpft sind. Ist eine Maßnahme indirekt mit mehreren Tätigkeiten verknüpft, so wird der Auszahlungswert für die jeweiligen Etappenziele oder Zielvorgaben als Prozentsatz der für diese Tätigkeiten geplanten Gesamtbeträge festgelegt. In Ausnahmefällen kann der Auszahlungswert einer Maßnahme ohne Kostenhinterlegung als Prozentsatz des gesamten Plans festgelegt werden.
b. Positive Bewertung und Zahlung
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds erlässt die Kommission - sobald sie feststellt, dass alle gemeldeten Etappenziele und Zielvorgaben eines Zahlungsantrags erreicht wurden - im Einklang mit der Haushaltsordnung einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der spezifischen Tranche der Mittelzuweisung.
Die Kommission erlässt den gesonderten Auszahlungsbeschluss frühestens zwei Monate und spätestens drei Monate nach der entsprechenden Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds beginnt die Zahlungsfrist für die Tranche am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung der Auszahlung der Tranche an den betreffenden Mitgliedstaat. Die Zahlung des Betrags erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Kommissionsmitteln und ausreichender verfügbarer Beträge in den Einzelmittelbindungen für den jeweiligen Mitgliedstaat. Kann eine Zahlung aufgrund fehlender Mittel oder unzureichender verfügbarer Mittelbindungen nicht ausgeführt werden, so wird sie wieder aufgenommen, sobald Mittel verfügbar sind oder die neuen Mittelbindungen vorgenommen wurden und bevor neue Zahlungsanträge bearbeitet werden.
Für jeden Mitgliedstaat werden Zahlungen bis zur Höhe seiner jährlichen Einzelmittelbindungen geleistet, die im Voraus festgelegt werden.
c. Zufriedenstellende Erreichung von Etappenzielen und Zielvorgaben
Ein Etappenziel bzw. eine Zielvorgabe gilt als zufriedenstellend erfüllt, wenn das angestrebte Ergebnis erreicht wurde - unter Berücksichtigung der Ziele des Etappenziels bzw. der Zielvorgabe im genehmigten Klima-Sozialplan, seiner bzw. ihrer Beschreibung, des zugrunde liegenden Zwecks und des Kontexts der betreffenden Maßnahme oder Investition.
Der Kontext und der zugrunde liegende Zweck, anhand derer das Etappenziel oder die Zielvorgabe ausgelegt werden, ergeben sich aus der Beschreibung der Maßnahme oder Investition, zu der das Etappenziel oder die Zielvorgabe gehört, sowie aus weiteren einschlägigen Abschnitten des Klima-Sozialplans. Die Bewertung des Etappenziels oder der Zielvorgabe sollte einer zweckorientierten Logik folgen; das heißt sie sollte sich nicht auf die kumulative Erfüllung aller für jedes Etappenziel bzw. jede Zielvorgabe festgelegten Einzelanforderungen konzentrieren, sondern darauf, ob das angestrebte Ergebnis des Etappenziels bzw. der Zielvorgabe erreicht wird.
d. Negative Bewertung von Etappenzielen und Zielvorgaben, Aussetzung von Zahlungen
Stellt die Kommission bei ihrer Bewertung fest, dass von einem Mitgliedstaat im Zahlungsantrag vorgelegte Etappenziele oder Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so teilt sie gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ihre Absicht mit, die Zahlung des Teils der Mittelzuweisung auszusetzen, der proportional dem Betrag entspricht, der auf den nicht erreichten Teil der Zielvorgabe oder des Etappenziels entfällt. Zu Etappenzielen und Zielvorgaben, die als nicht erreicht gelten, übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine begründete Stellungnahme; der Mitgliedstaat kann sich dazu innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission äußern.
Nach Ablauf dieses Zeitraums erlässt die Kommission die einschlägigen Beschlüsse über die Genehmigung der Auszahlung einer Tranche, die den jeweiligen Auszahlungswerten der als erreicht erachteten Zielvorgaben und Etappenziele entspricht, und über die Aussetzung der Auszahlung für die verbleibenden, nicht erreichten Zielvorgaben und Etappenziele.
Ab dem Datum, an dem er über den Aussetzungsbeschluss unterrichtet wurde, hat der Mitgliedstaat bis zu neun Monate Zeit, um die ausgesetzten Etappenziele und Zielvorgaben zu erreichen. Wurden die betreffenden Etappenziele und Zielvorgaben nach Ablauf dieser neun Monate noch nicht erreicht, übermittelt die Kommission ihre Feststellung der Nicht-Erreichung. Der Mitgliedstaat kann sich dazu innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung äußern.
Kommt die Kommission nach Anhörung des Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die ausgesetzten Etappenziele oder Zielvorgaben immer noch nicht erreicht wurden, so kürzt sie die Mittelzuweisung anteilig gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds. Grundsätzlich entspricht die Kürzung dem zuvor ausgesetzten Betrag, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass einige der nicht erreichten Etappenziele oder Zielvorgaben innerhalb der neun Monate zufriedenstellend erreicht wurden oder weitere Fortschritte zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses erzielt wurden, dann kann die Kürzung entsprechend angepasst werden.
Die Aussetzung sollte erst dann aufgehoben werden, wenn die Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. In diesen Fällen gelten die im vorherigen Abschnitt dargelegten Bestimmungen, und die Kommission erlässt einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der ausgesetzten Beträge.
e. Abweichung von der ursprünglichen Kostenschätzung
Abweichungen zwischen den geschätzten Kosten, die mit der ursprünglichen oder einer späteren Fassung des Klima-Sozialplans vorgelegt wurden, und den an Endempfänger im Rahmen einer bestimmten Investition gezahlten Beträgen müssen zusätzlich bewertet werden. Sollte sich im Zuge dieser Bewertung durch die durchgeführten Untersuchungen herausstellen, dass die Kosten einer Investition ursprünglich zu hoch angesetzt waren, muss der Klima-Sozialplan abgeändert werden, das heißt die geplanten Zielvorgaben und Etappenziele werden korrigiert oder die verbleibenden Mittel umgeschichtet. In diesen Fällen können unter anderem die Daten zu den tatsächlichen Zahlungen eines Mitgliedstaats an die Endempfänger zur Auszahlung der Mittelzuweisungen aus dem Fonds ( Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) als Näherungswert dienen, um die Genauigkeit der Ex-ante-Kostenschätzungen zu überprüfen und so sicherzustellen, dass die Mittel des Klima-Sozialfonds effizient eingesetzt werden.
f. Anteilige Zahlungen bei begrenzten Mitteln
Wenn in einer bestimmten Runde von Zahlungsanträgen die dem Fonds zugewiesenen Einnahmen nicht ausreichen, um die eingereichten Zahlungsanträge zu decken, zahlt die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds einen Anteil, der auf Grundlage des Anteils der verfügbaren Zahlungen an den insgesamt genehmigten Zahlungen bestimmt wird, bis zur Höhe der jährlichen Einzelmittelbindungen der Mitgliedstaaten. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen sollte die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten vornehmen, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Zahlungsanträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge.
Übersteigt der Betrag der einem Mitgliedstaat zugewiesenen anteiligen Zahlung den Betrag der Mittelbindungen dieses Mitgliedstaats, so erfolgt die Abrechnung des Betrags in zwei Schritten: i) ein Betrag bis zur Höhe der offenen Mittelbindung wird im Einklang mit den Bestimmungen für die Zahlungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ausgezahlt; und ii) der verbleibende Teil der genehmigten Zahlung wird ausgezahlt, wenn zu Beginn des nächsten Jahres neue Mittelbindungen vorgenommen werden.
g. Gravierend unzureichende Leistung und Kündigung der Vereinbarung
Gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollte die Kommission geschlossene Vereinbarungen kündigen und die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung aufheben, wenn der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds keine greifbaren Fortschritte bei den einschlägigen Etappenzielen und Zielvorgaben erzielt hat.
Damit es nicht zu einer solchen Situation kommt, führt die Kommission ab den ersten Durchführungsphasen, schon bevor die ersten Etappenziele und Zielvorhaben zu melden sind, eine regelmäßige Überwachung durch. Diese Überwachung findet in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten statt. Sie kann in Form von schriftlichen Bemerkungen, Stellungnahmen bei operativen Sitzungen, einem förmlichen Dialog über die Durchführung mit den für den Klima-Sozialfonds benannten Behörden oder jeder anderen geeigneten Form erfolgen.
Gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entscheidet die Kommission über die Kündigung von nach Artikel 19 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds geschlossenen Vereinbarungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern.
Damit es nicht zu einer solchen Situation kommt, führt die Kommission ab den ersten Durchführungsphasen, schon bevor die ersten Etappenziele und Zielvorhaben zu melden sind, eine regelmäßige Überwachung durch. Diese Überwachung findet in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten statt. Sie kann in Form von schriftlichen Bemerkungen, Stellungnahmen bei operativen Sitzungen, einem förmlichen Dialog über die Durchführung mit den für den Klima-Sozialfonds benannten Behörden oder jeder anderen geeigneten Form erfolgen.
VIII. Schutz der finanziellen Interessen der EU
Bei der Durchführung der Klima-Sozialpläne müssen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.
Konkret ist gemäß Artikel 21 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittelzuweisungen nach dem anwendbaren EU- und nationalen Recht erfolgt, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Diese Anforderung gilt für durch den Fonds unterstützte Maßnahmen und Investitionen, einschließlich Maßnahmen und Investitionen von öffentlichen Einrichtungen oder privaten Einrichtungen, die keine benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer sind.
a. Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Die Mitgliedstaaten richten gemäß ihren institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem ein. Dieses interne Kontrollsystem muss eine Trennung der Funktionen sowie Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung vorsehen.
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme müssen den Behörden verlässlich bestätigen können, dass die im Klima-Sozialplan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden, dass die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften verwaltet wurden, insbesondere Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, und dass während der Durchführung und vor Einreichung eines Zahlungsantrags mit dem Nachweis über die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele bei der Kommission Interessenkonflikte, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung verhindert, aufgedeckt und behoben wurden.
Die durchführenden Behörden müssen geeignete Verwaltungsüberprüfungen einrichten, die bestätigen, dass Etappenziele und Zielvorgaben des Klima-Sozialplans erreicht wurden und dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten, d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte, und keine Doppelfinanzierung vorliegen. Die Überprüfungen können etwa Aktenprüfungen, Vor-Ort-Kontrollen und thematische Kontrollen umfassen.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten wirksame und angemessene Maßnahmen zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung einführen sowie weitere notwendige Maßnahmen, um Interessenkonflikte wirksam zu vermeiden. Sie müssen auch rechtliche Schritte ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel einzuziehen. Zusätzlich ist eine Reihe geeigneter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen, basierend auf einer angemessenen Bewertung des Betrugsrisikos. Durch die Verwaltungssysteme muss gewährleistet sein, dass wirksame Verfahren vorhanden sind sowie alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Einziehung korrigiert werden.
Die Mitgliedstaaten haben geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen festzulegen und zu unterhalten sowie alle erforderlichen zugrunde liegenden Angaben für den Prüfpfad aufzubewahren.
b. Betrugsprävention
Zur Betrugsprävention und für die Kontrolle insgesamt werden Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Übermittlung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung der Prüfungen an die Kommission ermittelte Schwachstellen und ergriffene Abhilfemaßnahmen zu melden. Zu diesen Schwachstellen gehören:
Verantwortlich für die Meldung von Unregelmäßigkeiten ist der Mitgliedstaat, in dem die unregelmäßigen Ausgaben vom Endempfänger getätigt und bei der Durchführung der Operation gezahlt werden.
Mitgliedstaaten wird empfohlen, der Kommission aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu melden und ihr mitzuteilen, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes haben.
Nationale Behörden sollten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten das als Anhang XII der Dachverordnung genehmigte Standardmuster mit entsprechenden Anpassungen gemäß dem Gegenstand des Klima-Sozialplans verwenden. Die Kommission empfiehlt dazu nachdrücklich, das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu nutzen. Aus diesem System ließen sich die Unregelmäßigkeiten auch in eine Datei exportieren, die der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung der Prüfungen beigefügt wird.
Die gemeldeten Informationen sind gemäß den Angaben in Anhang XII Abschnitt 1.5 der Dachverordnung zu verwenden.
c. Interessenkonflikt
Ein Interessenkonflikt entsteht, wenn eine Person, die an der Ausführung des EU-Haushalts beteiligt ist, aufgrund persönlicher Interessen nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben unparteiisch und objektiv wahrzunehmen. Wie in Artikel 61 der Haushaltsordnung definiert, besteht ein Interessenkonflikt, wenn diese Aufgaben aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, beeinträchtigt werden. Diejenigen, die den Klima-Sozialfonds durchführen, müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden können.
Typische Beispiele für Interessenkonflikte:
Die Vorschriften über Interessenkonflikte gelten für alle Personen und Einrichtungen, die an der Verwaltung und Beaufsichtigung des Klima-Sozialfonds beteiligt sind. Damit betreffen sie Personen, die für im Abschnitt "Benennung" dieser Leitlinien genannte Behörden tätig sind.
Die durchführenden Stellen des Klima-Sozialfonds sollten folgende Präventivmaßnahmen ergreifen, um die Integrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren:
Erkennung und Bewältigung
Wenn ein Interessenkonflikt vermutet oder festgestellt wird:
Bei Betrugsverdacht sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) befasst werden (siehe Abschnitt über Betrug).
Folgen von Verstößen
Werden Interessenkonflikte nicht behoben oder vermieden, kann dies schwerwiegende finanzielle Folgen haben und dazu führen, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über den Klima-Sozialfonds Mittel wieder einzieht.
d. Verhinderung von Doppelfinanzierung und Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten
Die Verhinderung von Doppelfinanzierung ist entscheidend, um einen effizienten und wirksamen Einsatz von EU-Mitteln zu gewährleisten. Doppelfinanzierung beschreibt Situationen, in denen dieselben Kosten aus mehreren EU-Finanzierungsquellen gedeckt werden, was zu Ineffizienz und finanzieller Misswirtschaft führt.
Unter dem Klima-Sozialfonds können Maßnahmen und Investitionen ergänzende Unterstützung aus anderen EU-Fonds erhalten. Gemäß Artikel 13 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss die Unterstützung aus dem Klima-Sozialfonds jedoch zusätzlich gewährt werden, sie darf nicht dieselben Kosten decken wie Unterstützung aus anderen EU-Programmen.
Ähnlich wie bei der Aufbau- und Resilienzfazilität kann Doppelfinanzierung unter dem Klima-Sozialfonds auf zwei Ebenen vorkommen.
Im Folgenden werden die Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Doppelfinanzierung dargelegt.
Konzeptionsphase
Durchführungsphase
Rolle der Kommission
Die Kommission übt eine Aufsichtsfunktion aus, indem sie die Ex-ante-Abgrenzung und die Angemessenheit der in den Klima-Sozialplänen festgelegten Kontrollregelungen bewertet und die Kontrollen und Prüfungen der Mitgliedstaaten während der Durchführung überwacht. Sie kann zusätzliche Informationen verlangen und einschreiten, wenn Mitgliedstaaten notwendige Abhilfemaßnahmen nicht ergreifen.
Zum Schutz des EU-Haushalts kann die Kommission eigene Prüfungen durchführen und die Einziehung von Mitteln durchsetzen, wenn eine Doppelfinanzierung festgestellt wird.
e. Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften
Wie in Erwägungsgrund 40 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds dargelegt, muss die Förderung von Maßnahmen und Investitionen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen.
Verfügen die nationalen Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Verwendung von EU-Mitteln, stellen diese eine staatliche Beihilfe dar, wenn alle anderen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Aufgrund des kumulativen Charakters der Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden, wenn eines der Kriterien nicht erfüllt ist 18.
Beispielsweise gilt die Unterstützung für Tätigkeiten, die nicht wirtschaftlicher Natur sind (d. h. die nicht dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten), nicht als staatliche Beihilfe. Dies kann etwa die Unterstützung von Haushalten bei der Renovierung ihres Wohnraums betreffen, sofern sie ihn nicht vermieten und anderweitig für wirtschaftliche Tätigkeiten nutzen. Wird jedoch Eigentümern, die ihre Immobilie an benachteiligte Haushalte vermieten, Unterstützung gewährt, so müssen die Vorschriften über staatliche Beihilfen berücksichtigt werden. In solchen Fällen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine solche Unterstützung im Einklang mit der allgemeinen De-minimis-Verordnung zu gewähren, die unter anderem vorsieht, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen je Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht überschreiten darf 19.
Liegt eine staatliche Beihilfe vor, muss die Förderung von Maßnahmen und Investitionen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden, bevor die Mitgliedstaaten die Beihilfe gewähren können, es sei denn, diese Maßnahmen und Investitionen erfüllen die geltenden Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO), mit der bestimmte Gruppen von Beihilfen in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, oder fallen unter die De-minimis-Verordnung.
Auf dieser Grundlage werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in den Klima-Sozialplänen für jede Maßnahme und Investition anzugeben, ob
Es sei darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Bereich des Landverkehrs von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit ist, wenn die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingehalten werden 20.
Ist sich der Mitgliedstaat nicht sicher, ob die Maßnahme oder Investition eine staatliche Beihilfe beinhaltet oder mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist, sollte er die Kommission in dieser Angelegenheit konsultieren.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV verpflichtet, Beihilfemaßnahmen vor ihrer Gewährung bei der Kommission anzumelden.
Gewährt ein Mitgliedstaat staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung, so obliegt ihm, dafür Sorge zu tragen, dass alle einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden 21.
f. Einhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe
Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und entsprechend dem leistungsbasierten Charakter des Fonds sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Über geeignete Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit vom Fonds unterstützten Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden EU-Recht und dem nationalen Recht für dessen Durchführung steht, einschließlich der Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die Personenbeförderung auf der Straße 22. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, interne Kontrollsysteme einzurichten, um Gewähr über die Einhaltung der Vorschriften zu erlangen.
Bei der Einrichtung des Kontrollsystems sollten die nationalen Behörden die inhärenten Risiken der verschiedenen Maßnahmen bewerten. Außerdem sollten sie evaluieren, ob die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch eine direkte Verbindung zwischen den Tätigkeiten, die in die Etappenziele und Zielvorgaben einfließen, und öffentlichen Ausschreibungsverfahren Anwendung finden würden, sowie welchen Umfang Kontrollen haben sollten, die auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung durchzuführen sind.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Risiken stehen, und das solide Kontrollsystem sollte durch Systemprüfungen der benannten Prüfstellen untermauert werden. Gewähr kann auch aus Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fonds erlangt werden, sofern das Kontrollsystem für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem System, das der Klima-Sozialfonds nutzt, identisch ist.
Angesichts des Charakters des Klima-Sozialfonds, bei dem Zahlungen mit der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben verknüpft sind, müssen nicht alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit den durchgeführten Maßnahmen überprüft werden. Besteht jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, die zu den Etappenzielen und Zielvorgaben beitragen, und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, sollten die nationalen Behörden klare Verfahren festlegen, um über eine Risikobewertung den Umfang der Arbeiten abzustecken, die zu dem Vergabeverfahren, einschließlich der Phase der Auftragsausführung, durchzuführen sind.
Aufgedeckte oder nationalen Behörden gemeldete Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind als solche einzustufen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten und vorschriftswidrigen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge besteht. Ein eindeutiger direkter Zusammenhang liegt beispielsweise vor, wenn bei einem öffentlichen Auftrag für die Gebäuderenovierung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird und die entsprechende Investition im Plan eine energetische Renovierung betrifft.
Werden von nationalen Stellen (oder der Kommission) Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgedeckt, müssen verhältnismäßige Korrekturen vorgenommen werden, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und die Einhaltung des EU-Rechts und des nationalen Rechts sicherzustellen.
Ist es aufgrund der Art der Unregelmäßigkeit im öffentlichen Vergabeverfahren nicht möglich, die finanziellen Auswirkungen genau zu quantifizieren, muss auf einer entsprechenden Grundlage eine Pauschalkorrektur vorgenommen werden. Finanzkorrekturen können zudem nur vorgenommen werden, wenn die Unregelmäßigkeit finanzielle Auswirkungen auf den EU-Haushalt hat oder haben könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Leitlinien für andere EU-Mittel 23 geeignet sind, um eine verhältnismäßige Korrektur festzulegen.
Bei der Bestimmung der Grundlage der Finanzkorrektur ermitteln die nationalen Behörden die Art und den Schweregrad der Unregelmäßigkeit in Bezug auf die betreffende Maßnahme sowie die entsprechenden Etappenziele und Zielvorgaben. Grundsätzlich sollten Verstöße, denen ein maximaler Schweregrad zugewiesen wird (d. h. die auf Basis der genannten Leitlinien zu einer 100-prozentigen Korrektur führen würden), zu einer vollständigen Korrektur der zugrunde liegenden Ausgaben im Zusammenhang mit den einschlägigen Etappenzielen/Zielvorgaben führen. Die nationalen Behörden sollten nachweisen können, dass die Korrekturen auf der richtigen Grundlage durchgeführt wurden und in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Verstoß standen.
IX. Digitales System, Erhebung und Speicherung von Daten zu Endempfängern der Mittelzuweisung
Im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme müssen die Mitgliedstaaten über ein wirksames System zur Aufbewahrung aller für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente verfügen.
Die Mitgliedstaaten müssen Aufzeichnungen gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung führen, wobei der für die jeweilige Maßnahme oder Investition relevante Zahlungsvorgang der Kommission maßgeblich ist.
a. Einheitliches digitales System für die Erfassung einschlägiger Informationen über die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen
Im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein einheitliches digitales System für die Erfassung und Überwachung der Maßnahmen und Investitionen einzurichten. Dieses digitale System ist eine Kernkomponente im nationalen Verwaltungs- und Kontrollumfeld des Klima-Sozialfonds und fördert die transparente, effiziente und verantwortungsvolle Durchführung der Klima-Sozialpläne.
Das System muss auf einer validierten internationalen digitalen Entwicklungsmethode basieren und eine ausführliche Beschreibung des elektronischen Systems einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Klima-Sozialplänen außerdem klar beschreiben, mit welchen Verfahren sie die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme gewährleisten.
Die Systeme können in ihrer Gestaltung und Funktionalität variieren, sollten jedoch in der Regel folgende Merkmale aufweisen:
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bestehende digitale Systeme wie die Tools für die Aufbau- und Resilienzfazilität oder die kohäsionspolitischen Programme zu nutzen und anzupassen, um sich einen Überblick über alle Maßnahmen zu verschaffen, die mit diesen Instrumenten finanziert werden, mehr Komplementarität zu erreichen und durch strenge Überwachung die Doppelfinanzierung von Projekten zu vermeiden. Muss ein neues System entwickelt werden, gilt es, das neue Tool in bestehende Systeme zu integrieren, damit beispielsweise ausführliche Informationen über Projekte vorliegen, die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten, und diese Projekte mit den Investitionen abgestimmt werden können, die im Klima-Sozialplan vorgesehen sind.
b. Verwendung eines Systems für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
Für den sicheren, effizienten Datenaustausch hat die Kommission im Datenaustauschsystem SFC2021 ein spezielles Modul für die Verwaltung aller Transaktionen im Zusammenhang mit den Klima-Sozialplänen installiert. Über dieses System können die Mitgliedstaaten bereits ihre Klima-Sozialpläne übermitteln und dann mit der Kommission auch alle förmlichen Mitteilungen zur Durchführung der Pläne (Änderungen, Zahlungen, Berichterstattung usw.) abwickeln.
Das SFC2021-Modul für die Klima-Sozialpläne umfasst im Wesentlichen Folgendes:
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Systems muss auf nationaler Ebene eine geeignete Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021 eingeführt werden. Die Strategie, die auch für das Personal gelten sollte, das das System verwendet, sollte mit den relevanten EU-Bestimmungen, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission 24 und dessen Durchführungsbestimmungen, im Einklang stehen. Zu diesem Zweck muss jeder Mitgliedstaat eine Liste benannter Personen aufstellen und pflegen, die auf nationaler Ebene für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich sind 25. Diese Personen können dieselben Aufgaben auch für andere im System verwaltete Fonds wahrnehmen.
Eine wesentliche Aufgabe der Mitgliedstaaten besteht darin, die Liste der Behörden, die bestimmte Aufgaben unter der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wahrnehmen, auf dem neuesten Stand zu halten und die übermittelten Angaben von einer anderen als der Person überprüfen zu lassen, die sie eingegeben hat. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, für die Trennung der oben genannten Aufgaben durch ihre automatisch an SFC2021 angebundenen IT-Systeme für Verwaltung und Kontrolle zu sorgen. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten gewährleisten (im Falle natürlicher Personen) bzw. das Geschäftsgeheimnis wahren (im Falle juristischer Personen) gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Insbesondere müssen die nationalen Behörden aktualisierte Unterlagen erstellen, aus denen hervorgeht, wie die anderen nationalen, regionalen oder lokalen Computersysteme über eine technische Schnittstelle, etwa für den Datenaustausch, an SFC2021 angebunden werden. In den Unterlagen sind auch die Sicherheitsmaßnahmen anzugeben, die für diese Systeme im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen für SFC2021 ergriffen werden. Sie müssen insbesondere Folgendes umfassen:
Die Anforderungen für den Klima-Sozialfonds und die Fonds der Kohäsionspolitik sind ähnlich und Anhang XV der Dachverordnung enthält eine umfassende Liste von Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung des gemeinsamen SFC2021-Systems. Die Kommissionsdienststellen legen technische Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden Daten vor.
c. Erhebung, Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu Endempfängern
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sind die nationalen Behörden verpflichtet, zu den Endempfängern sowie zu einigen anderen für die Durchführung des Klima-Sozialplans wichtigen Elementen Daten standardisierter Kategorien zu erheben, aufzuzeichnen und elektronisch zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen. Um den Zugang zu den gespeicherten Daten zu gewährleisten, sollte die Datenübertragung über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle erfolgen, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und dem SFC2021-System der Kommission ermöglicht.
Mindestens folgende Daten sind zu erheben:
X. Gewähr, Prüfung und Kontrolle
Um Gewähr über die Etappenziele und Zielvorgaben und damit verbundene Zahlungen zu erhalten, führt die Kommission die folgenden Prüfungstätigkeiten durch.
| Prüfungen bezüglich der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben (nach dem ARF-Modell) | Jährlich, basierend auf einer Risikobewertung, nachdem Zahlungsanträge (zusammen mit den Verwaltungserklärungen) und eine jährliche Zusammenfassung der Prüfungen eingereicht wurden. Bei der Prüfung werden der Umsetzungsstand, die Erreichung des Etappenziels und/oder der Zielvorgabe und die Erfüllung einer Maßnahme bewertet. Die Grundlage für die Bewertung des Klima-Sozialplans ist für jeden Klima-Sozialplan einzeln zu prüfen. Wie bei der ARF sollte im jährlichen Prüfungsplan mindestens ein jährlicher Besuch auf Ebene der Mitgliedstaaten vorgesehen sein. |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU wird die Kommission außerdem folgende Prüfungstätigkeiten durchführen:
| Systemprüfungen: Compliance- und thematische Prüfungen (u. a. in Bereichen wie Doppelfinanzierung, Prüfung des Mitgliedstaats, Vergabe öffentlicher Aufträge, Interessenkonflikte, Korruption, Betrug). Dabei handelt es sich um Prüfungen der auf Ebene der Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme (Stellen für die Durchführung des Klima-Sozialplans, Einhaltung der festgelegten Kernanforderungen, horizontale Anforderung zur Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen in Bezug auf Begünstigte). | Jährlich, basierend auf einer Risikobewertung. Diese Art der Prüfung ist gemäß Artikel 21 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und anderen Artikeln, die sich indirekt darauf beziehen (z.B. Artikel 17), vorgeschrieben. Die Erfahrungen mit der ARF haben gezeigt, dass diese Prüfungen frühzeitig durchgeführt werden müssen. Andernfalls kann eine Lücke bezüglich der Gewähr entstehen, die sich später sehr schwer schließen lässt. Insbesondere im unwahrscheinlichen Fall von Prüfbehörden, die noch keine Erfahrung mit der Durchführung der ARF oder kohäsionspolitischen Maßnahmen haben, wird im Rahmen einer Systemprüfung bewertet, ob sie in der Lage sind, den Klima-Sozialplan durchzuführen. |
a. Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Gemäß den Kernanforderungen in Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete und unabhängige Überprüfungen von Systemen und Operationen durchzuführen.
Die Systemprüfungen sollten Kontrolltests für Operationen und Transaktionen auf der geeigneten Ebene umfassen. Es wird erwartet, dass die Methodik zur Festlegung des Stichprobenumfangs für die Kontrolltests zur Überprüfung von Systemen und Operationen international anerkannten Prüfstandards entspricht.
Die Tests bilden zusammen mit anderen qualitativen Elementen und Prüfverfahren die Grundlage für die Bewertung des betreffenden Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Die Prüfbehörde muss zunächst für jedes Bewertungskriterium, dann für jede Kernanforderung und anschließend für jede Behörde ihre Schlussfolgerungen ziehen. Nach diesem schrittweisen Ansatz können sie eine allgemeine Schlussfolgerung zum Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems ziehen. In den allgemeinen Schlussfolgerungen werden die folgenden allgemein anwendbaren Kategorien verwendet:
Die Prüfer sollten nach pflichtgemäßem Ermessen zu einer angemessenen Schlussfolgerung für jede Behörde gelangen und dabei alle weiteren verfügbaren Prüfungsnachweise berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Ergebnisse von Prüfungen, die im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme oder der Aufbau- und Resilienzfazilität durchgeführt wurden.
Die Prüfbehörde muss geeignete Prüfnachweise sammeln und erfassen, einschließlich aller Arbeitsunterlagen, der sich daraus ergebenden Checklisten, Vorberichte sowie Unterlagen aus etwaigen kontradiktorischen Verfahren mit den Behörden.
Anhand der Ergebnisse zum Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems sollte festgelegt werden, in welchem Umfang die Prüfung von Operationen getestet werden muss, um der Kommission hinreichende Gewähr dafür zu bieten, dass die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden.
Nach Abschluss der Prüfung der Systeme und Operationen sollte die Prüfbehörde eine aktuelle Bewertungsmatrix (Scoreboard) über den Grad der Gewähr je Behörde führen.
Die Prüfbehörde sollte regelmäßig einen Prüfbericht erstellen, in dem die nach international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen zusammengefasst sind, und ihn der für die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung zuständigen Behörde übermitteln. Der Bericht sollte Angaben zum Umfang der Prüfungen in Bezug auf die erfassten Ausgaben und Zeiträume, eine Analyse der ermittelten Schwachstellen und ergriffene Abhilfemaßnahmen enthalten.
Ferner sollte der Prüfbericht eine Prüfungsschlussfolgerung enthalten, aus der hervorgeht, ob die Prüfbehörde durch ihre Arbeit hinreichende Gewähr dafür erlangt hat, dass die im Zahlungsantrag enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden. Dieser Prüfbericht sollte dem Zahlungsantrag an die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über den Klima-Sozialfonds beigefügt werden (weitere Informationen sind dem Abschnitt über die Ausarbeitung des Zahlungsantrags zu entnehmen).
XI. Kürzung der finanziellen Unterstützung und Einziehung
Gemäß der mit dem Mitgliedstaat geschlossenen bilateralen Vereinbarung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung kann die Kommission im Falle von Betrug, Korruption oder Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU und wenn keine Behebung und/oder Einziehung durch den Mitgliedstaat erfolgt ist, oder bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen eine sich aus den in Artikel 19 Absatz 1 genannten bilateralen Vereinbarungen ergebende Verpflichtung, die Unterstützung aus dem Fonds anteilig kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einziehen.
Die Kommission setzt die Höhe der Einziehung oder Kürzung nach Maßgabe der Auszahlungswerte für die Etappenziele und Zielvorgaben der betreffenden Maßnahme oder Investition fest; sind mehrere Maßnahmen und/oder Investitionen betroffen, legt sie die Auszahlungswerte für die betreffenden Etappenziele und Zielvorgaben anteilig zugrunde. Dabei wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung.
In Fällen von Betrug sollte jedoch unabhängig von Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit eine vollständige Finanzkorrektur der Beträge auf nationaler Ebene und auf Ebene des EU-Haushalts erfolgen.
Bei einer Kürzung der Unterstützung wird Folgendes berücksichtigt:
Ein Fall kann einen oder mehrere der folgenden Punkte betreffen: Betrug, gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten, Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen bei der Auftragsvergabe, Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen bei der Umsetzung der Finanzhilfen, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme oder Meldung fehlerhafter Daten etc.
Wenn eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Hochrechnungen durchgeführt wird, werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit der Zielvorgaben und Etappenziele extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.
Bei Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird ihre Höhe zwecks Transparenz und Berechenbarkeit wie folgt festgesetzt:
Wenn es die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer Kürzung infolge einer Prüfung Korrekturmaßnahmen zu treffen, und dieselben gravierenden Mängel bei der darauffolgenden Prüfung erneut festgestellt werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.
Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird. Etwaige Anmerkungen werden eingehend analysiert, bevor eine endgültige Entscheidung über die Kürzung einer Finanzhilfe getroffen wird.
Ist die Höhe des Pauschalsatzes nach Berücksichtigung der oben aufgeführten Elemente und der Anmerkungen des Mitgliedstaats unverhältnismäßig, so kann der Berichtigungssatz herabgesetzt werden.
XII. Evaluierung des Klima-Sozialfonds und Bewertung der Eignung der Klima-Sozialpläne
a. Evaluierung des Klima-Sozialfonds
Die Kommission muss zwei Evaluierungen des Klima-Sozialfonds durchführen. Artikel 27 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sieht vor, dass die Kommission zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Klima-Sozialpläne eine erste Evaluierung der Durchführung und Funktionsweise des Klima-Sozialfonds und bis Ende 2033 eine Ex-post-Evaluierung vornimmt 28. Zweijährlich (alle zwei Jahre) erstellen die Mitgliedstaaten Fortschrittsberichte (siehe Abschnitt IV Buchstabe c dieser Leitlinien), die eine wichtige Informationsquelle für die Evaluierungen der Kommission sind.
Bei ihrer ersten Evaluierung berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen, die ihr zur Verfügung stehen. Angesichts der frühen vorgeschriebenen Frist für die Halbzeitevaluierung (d. h. zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Klima-Sozialpläne) ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Maßnahmen dann noch in der Anfangs- oder Zwischenphase befinden. In diesem Zusammenhang bilden die ersten Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, die bis zum 15. März 2027 vorzulegen sind, eine wichtige Informationsquelle für die Messung der Fortschritte und die Bewertung der Ergebnisse der ersten Maßnahmen und Investitionen, insbesondere ihres Beitrags zu den Zielen des Fonds.
Die Kommission wird in Erwägung ziehen, einschlägige Interessenträger frühzeitig zu konsultieren, um ergänzende Daten über die Durchführung des Fonds zu erheben. Auch alle sonstigen belastbaren Analysen, die auf nationaler Ebene zur Durchführung des Fonds und zu den ersten Ergebnissen durchgeführt werden, werden berücksichtigt. Letztere sollten spätestens Mitte 2027 vorliegen, um in die Halbzeitevaluierung der Kommission einfließen zu können und gegebenenfalls als Grundlage für Vorschläge zur Änderung der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu dienen.
Die Kommission führt bis Ende 2033 eine Ex-post-Evaluierung durch, die eine Gesamtbewertung des Klima-Sozialfonds und Informationen über seine Auswirkungen liefert 29.
Zur Evaluierung der längerfristigen Auswirkungen der in den Klima-Sozialplänen enthaltenen Maßnahmen und Investitionen werden die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, mindestens einmal während der Laufzeit des Fonds und vorzugsweise vor Ende 2032 selbst zu evaluieren, wie sich ihre nationalen, aus dem Klima-Sozialfonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen auswirken. Dabei sind die in Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds aufgeführten gemeinsamen Indikatoren zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser nationalen Evaluierungen fließen bei der Kommission in die Ex-post-Evaluierung des Fonds ein.
Die Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Durchführung und Koordinierung dieser Evaluierungen zuständig. Probleme und bewährte Verfahren werden in dem regelmäßigen Forum erörtert, das die Kommission für den Austausch über die Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten im Rahmen des Klima-Sozialfonds einrichtet. Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, wie methodische und technische Unterstützung sowie Ressourcen bereitgestellt werden können (z.B. für kontrafaktische Folgenabschätzungen).
b. Bewertung der Eignung der Klima-Sozialpläne
Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März 2029 einen Bericht vorlegen, in dem sie die Eignung ihres jeweiligen Klima-Sozialplans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat bewerten. Dieser Bericht sollte zusammen mit und als Teil des Zweijahresberichts erstellt werden, der gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds bis zum 15. März 2029 vorzulegen ist.
c. Nachhaltigkeit der Investitionen
Die Mitgliedstaaten sollten mit entsprechenden Vorkehrungen dafür sorgen, dass die Investitionen langfristig nachhaltig sind, beispielsweise beim Neubau von erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, oder bei der Umwidmung von Gebäuden für erschwinglichen energieeffizienten Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen.
XIII. Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
a. Sichtbarkeit und Information der Endempfänger
Die Mitgliedstaaten sollten die Endempfänger des Fonds über die Herkunft der Unterstützung informieren, auch wenn sie diese Unterstützung über Intermediäre erhalten. Diese Informationen für die Empfänger sollten das EU-Emblem und einen entsprechenden Hinweis mit dem Wortlaut "Finanziert von der Europäischen Union - Klima-Sozialfonds" auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme und Investition enthalten, die für die Empfänger bestimmt sind. Dabei gelten die in Anhang 3 dieser Leitlinien genannten technischen Spezifikationen für die Verwendung des EU-Emblems.
Die Koordinierungsbehörde oder die zuständige benannte Durchführungsbehörde sollte so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate 30 nach dem Beschluss zur Genehmigung des Klima-Sozialplans, eine nationale Website zum Klima-Sozialplan aktivieren. Die Website muss regelmäßig mit Informationen zu den Maßnahmen und Investitionen unter dem Klima-Sozialplan sowie zu seinen Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Erfolgen aktualisiert werden. Auf dieser Website sind der Klima-Sozialplan (ursprünglich genehmigte Fassung und geänderte Fassungen), der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Plans, die Durchführungsbeschlüsse der Kommission zu Änderungen des Plans, die Auszahlungsbeschlüsse der Kommission, die Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, die rechtliche Einzelverpflichtungen darstellen, sowie etwaige Mitteilungen über geringfügige Änderungen des Plans zu veröffentlichen.
Die Koordinierungsbehörde sollte diese eigene Website mit allen neuen einschlägigen Unterlagen auf dem neuesten Stand halten. Sie sollte dort auch die Zweijahresberichte des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sowie alle auf nationaler Ebene durchgeführten Analysen oder Evaluierungen der Funktionsweise des Fonds und der erzielten Ergebnisse veröffentlichen.
Für den direkten Kontakt zu den potenziellen Endempfängern und Zielgruppen sollten die Mitgliedstaaten ein automatisches Informations- und Benachrichtigungssystem sowie eine Social-Media-Präsenz einrichten. Potenzielle Endempfänger können sich über die Präsenz und Interaktion in den sozialen Medien bewerben und aktuelle Informationen erhalten.
Die durchführenden Behörden stellen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf Anfrage Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung, darunter Material für Endempfänger. Der EU muss auf Anfrage eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt werden. Dies darf weder für die Endempfänger noch für die durchführenden Behörden zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
Die Endempfänger der Unterstützung stellen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die EU-Förderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Unterstützung natürlichen Personen gewährt wird oder wenn die Gefahr besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden ( Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Die Empfänger und die Stellen, die Maßnahmen und Investitionen durchführen, erkennen die Unterstützung aus dem Fonds an, indem sie:
b) Veröffentlichung von Daten zu Endempfängern und unter dem Klima-Sozialfonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds veröffentlicht die Koordinierungsbehörde oder die benannte Behörde, die mit der Durchführung betraut ist, die erforderlichen Referenzdaten auf einer einzigen Website des Mitgliedstaats (siehe Abschnitt XIII Buchstabe a dieser Leitlinien zur Sichtbarkeit und Information der Endempfänger) in offenen, maschinenlesbaren Formaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 31. Das ermöglicht das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten. Die Kommission gibt methodische Anweisungen zum Format und zur Struktur der Daten, damit sie kompatibel und über alle Kommunikationsplattformen, einschließlich der Websites der Kommission, weiterverwendbar und für die Öffentlichkeit in aggregierter Form leicht zugänglich sind.
Die Koordinierungsbehörde oder die benannte Behörde, die mit der Durchführung des Plans betraut ist, veröffentlicht die Liste der im Klima-Sozialplan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen auf der Website und hält diese Liste regelmäßig auf dem neuesten Stand. Die Liste muss alle im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen mit Angabe des Gesamtbetrags der Mittel aus dem Klima-Sozialfonds, des Gesamtbetrags der öffentlichen Mittel für diese Maßnahmen und Investitionen (einschließlich des nationalen Beitrags zum Klima-Sozialplan) und des Betrags der Mittel aus anderen aus dem EU-Haushalt finanzierten Fonds enthalten.
Angaben zu den Endempfängern der Mittelzuweisungen (gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) müssen unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegten Beschränkungen so bald wie möglich nach Auszahlung des Beitrags an den Endempfänger in die vom Mitgliedstaat veröffentlichte Liste aufgenommen werden. Wird bei einigen Endempfängern die Mittelzuweisung aus dem Fonds aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Durchführung, Unregelmäßigkeiten, Prüfungs- oder Finanzproblemen nicht ausgezahlt, so sind diese Endempfänger von der Liste zu streichen und dürfen nicht in die Berechnung der zu meldenden Zielvorgaben einbezogen oder für Maßnahmen zur Sichtbarkeit und Kommunikation verwendet werden.
Die Liste sollte folgende Daten enthalten:
Die oben genannten Informationen sollten nicht veröffentlicht werden, wenn sie folgende Ausnahmen betreffen:
c. Kommunikationsstrategie zum Klima-Sozialplan
Nach der Genehmigung des nationalen Klima-Sozialplans sollten die durchführenden Behörden oder die nationale Koordinierungsstelle eine nationale Kommunikationsstrategie ausarbeiten, die in Form eines Überblicks in den Klima-Sozialplan aufzunehmen ist. Der Überblick der Kommunikationsstrategie sollte folgende Informationen enthalten: Ziele, Kernbotschaften, Zielpublikum, Kommunikationsmaßnahmen/-kanäle, geplantes Budget, ausgewählte Schlüsselprojekte, Koordinationsvereinbarungen mit der Kommission sowie Überwachung und Evaluierung. Die Umsetzung der Strategie sollte so bald wie möglich nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Klima-Sozialplans beginnen, um die Öffentlichkeit für die Auswirkungen der EU-Mittel auf das tägliche Leben der Menschen zu sensibilisieren. Die durchführende Behörde wird aufgefordert, bei der Kommunikation dieselben Mindestanforderungen zu erfüllen, die im Rahmen des EU-Haushalts 2021-2027 gelten 32.
Da es sich bei dem Klima-Sozialfonds um ein neues Instrument handelt, das eng mit der Einführung des EHS2 verknüpft ist, sollte die Kommunikationsstrategie das Bewusstsein und die Anerkennung dafür fördern, welchen Beitrag der Klima-Sozialfonds zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität leistet, indem er die sozialen Auswirkungen des EHS2 auf Projektebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten adressiert. In der nationalen Kommunikationsstrategie sollte festgelegt sein, wie gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit der Kommission und ihrer Vertretung in dem jeweiligen Land und der jeweiligen Region durchzuführen sind sowie Kommunikationsmaßnahmen, die sich an lokale und regionale Behörden, Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere einschlägige Interessenträger richten oder zusammen mit diesen durchgeführt werden.
Da die Klima-Sozialpläne ein mehrjähriges Instrument sind, sollte die nationale Kommunikationsstrategie einen Kommunikationsplan mit den Aktivitäten im Jahr nach der Annahme des Klima-Sozialplans enthalten, die als Anhaltspunkt für künftige Kommunikationsmaßnahmen in den Folgejahren dienen.
Die Mitgliedstaaten können sich auch für umfassendere Plattformen zur Einbeziehung von Interessenträgern einsetzen, um Inklusivität und Transparenz zu fördern. Diese Plattformen helfen, unterschiedliche Perspektiven zusammenzutragen und die Bedürfnisse der verschiedenen betroffenen Gruppen angemessen zu berücksichtigen. Sie gehen über die formelle Konsultation der auf nationaler Ebene vertretenen Interessenträger hinaus.
Schließlich kann in der Strategie die Auswahl der für die durchführende Behörde relevanten Interventionen und bewährten Verfahren hervorgehoben werden, die sie besonders aktiv fördern und kommunizieren will und bei denen sie eine koordinierte Kommunikation mit der Kommission plant.
Für eine angemessene Verbreitung und Nachvollziehbarkeit ihrer Kommunikationsarbeit werden die durchführenden Behörden aufgefordert, über den Koordinierungsmechanismus (siehe Abschnitt III Buchstabe a zur Durchführung) mindestens einmal jährlich zur Durchführung und den Ergebnissen ihrer Kommunikationsstrategie zu berichten sowie über die wichtigsten Kommunikationsmaßnahmen zu informieren, die für das darauffolgende Jahr geplant sind.
Für den Austausch bewährter Verfahren und die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klima-Sozialfonds müssen die durchführenden Behörden der Kommission die Kontaktdaten der nationalen Kommunikationskoordinationsstelle mitteilen, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient. Die Behörden sollten diese Kontaktdaten so bald wie möglich nach Genehmigung des Klima-Sozialplans mitteilen.
d. Horizontale Kommunikationsmaßnahmen auf europäischer Ebene
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds und die erzielten Ergebnisse durch. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls und mit Zustimmung der nationalen Behörden gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in den betreffenden Mitgliedstaaten umfassen ( Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
Zur Koordinierung der Kommunikationsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten richtet die Kommission Folgendes ein:
2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
3) C(2025) 881 final.
4) C(2025) 880 final.
5) C(2025) 880 final, Anhänge 1 bis 2.
6) Artikel 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/959.
7) Brüssel, 18. April 2023 (OR. en, pl) 7984/23 ADD 1, interinstitutionelles Dossier: Dok. 2021/0206 (COD).
8) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
9) Siehe Kategorien 3 und 4 im Abschnitt über die Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen.
10) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über den Klima-Sozialfonds müssen die Mitgliedstaaten in ihren Klima-Sozialplänen Angaben zur geschätzten Zahl der benachteiligten Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer machen. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Klima-Sozialfonds - Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs infolge des EHS2 der EU auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energie- und Mobilitätsarmut, und auf Kleinstunternehmen. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds - Informationen zum Anteil befristeter direkter Einkommensbeihilfen an den geschätzten Gesamtkosten des Plans.
11) Weitere Hinweise zur Gestaltung von Etappenzielen und Zielvorgaben sind den Leitlinien für Klima-Sozialpläne (C(2025) 881 final) zu entnehmen.
12) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
13) Zum Beispiel "Energiearmut" gemäß Artikel 2 Absatz 52 der Energieeffizienzrichtlinie (EU/2023/1791); "Haushalt" gemäß Artikel 2 Absatz 15 von Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte; und "Kleinstunternehmen", im Sinne eines Unternehmens mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR, berechnet im Einklang mit den Artikeln 3 bis 6 von Anhang I von Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt.
14) Siehe Artikel 6 Buchstabe f.
15) Siehe die unter den Nummern 1, 2, 3, 11, 13, 18, 19, 20, 29, 30, 32, 33, 34, 36 und 37 aufgeführten gemeinsamen Indikatoren aus Anhang IV.
16) In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
17) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
18) Weitere Hinweise dazu, welche Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können, mit Beispielen, sind der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) zu entnehmen, die die bisherigen Erfahrungen bis 2016 widerspiegelt. Darüber hinaus enthalten die Guiding Templates für staatliche Beihilfen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Beispiele für die Unterscheidung zwischen Beihilfe- und Nichtbeihilfefällen und Informationen über die potenziell anwendbaren Beihilfeverfahren und -instrumente, insbesondere:
19) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
20) Weitere Hinweise sind der Bekanntmachung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße zu entnehmen (ABl. C 222 vom 26.06.2023 S. 1).
21) Weitere Hinweise dazu, welche Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können, mit Beispielen, sind der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) zu entnehmen, die die bisherigen Erfahrungen bis 2016 widerspiegelt. Darüber hinaus enthalten die Guiding Templates für staatliche Beihilfen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Beispiele für die Unterscheidung zwischen Beihilfe- und Nichtbeihilfefällen und Informationen über die potenziell anwendbaren Beihilfeverfahren und -instrumente, insbesondere:
22) In der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist der Grundsatz der obligatorischen Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge für die Personenbeförderung auf der Straße festgelegt. In der Verordnung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.
23) Beschluss der Kommission vom 14 Mai 2019 zur Festlegung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind.
24) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission.
25) Anhang XV der Dachverordnung enthält eine ausführliche Liste der Aufgaben nationaler Kontaktpersonen.
26) Als Endempfänger gelten beispielsweise Haushalte, die Gutscheine für öffentliche Verkehrsmittel erhalten. Auch eine öffentliche Einrichtung, die Unterstützung für den Erwerb von Fahrzeugen erhält, wird als Endempfänger betrachtet.
27) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
28) Siehe Artikel 27 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
29) Vgl. Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/955: "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor. Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine Auswirkungen."
30) Die Frist von sechs Monaten steht im Einklang mit den Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden im Rahmen der Fonds der EU-Kohäsionspolitik gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Dachverordnung.
31) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56).
32) https://commission.europa.eu/funding-tenders/managing-your-project/communicating-and-raising-eu-visibility_en.
| Liste der relevanten gemeinsamen Indikatoren für förderfähige Maßnahmen und Investitionen (gemäß Artikel 8 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds) | Anhang I |
Anhang IV der Verordnung über den Klima-Sozialfonds enthält gemeinsame Indikatoren und sieht vor, dass Mitgliedstaaten "nicht anwendbar" angeben können, wenn ihr Klima-Sozialplan keine Maßnahme oder Investition enthält, die zu einigen der Indikatoren beiträgt. Die nachstehende Tabelle zeigt, welche in Anhang IV aufgeführten gemeinsamen Indikatoren für die jeweilige Art von Maßnahme oder Investition für die zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds relevant sind. Wenn der Klima-Sozialplan eines Mitgliedstaats eine Maßnahme oder Investition enthält, die unter die genannten Arten von Maßnahmen/Investitionen fällt, erhebt der Mitgliedstaat Angaben zu dem/den unten gekennzeichneten gemeinsamen Indikator/en und nimmt die einschlägigen Daten zur Messung der Fortschritte hinsichtlich des/der gemeinsamen Indikators/Indikatoren in seine zweijährlichen Fortschrittsberichte auf.
| Gebäudekomponente | Outputindikator 3 | Outputindikator 4 | Outputindikator 5 | Outputindikator 6 | Outputindikator 7 | Outputindikator 8 | Outputindikator 9 | Outputindikator 10 | ||
| Anzahl der benachteiligten Haushalte | Anzahl der Gebäude - umfassende Renovierung | Geschossfläche (umfassende Renovierung) | Anzahl der Gebäude (anderweitige energetische Renovierungen) | Geschossfläche - anderweitige energetische Renovierung | Anzahl der ersetzten mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen | Zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien (MW) | Zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien (Einheiten) | |||
| a) Gebäuderenovierungen | x | x * | x * | x ** | x ** | (x) | (x) | (x) | ||
| b) Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen | x | (x) | (x) | (x) | ||||||
| c) Dekarbonisierung durch Elektrifizierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden | x | (x) | (x) | (x) | ||||||
| d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung | x | |||||||||
| e) Energieeffizienz-Lösungen und angemessene Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds | x | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | ||
*) Nur für Gebäude, die umfassend renoviert wurden. Zwar wird "umfassende Renovierung" in der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (Artikel 2 Absatz 20) als Renovierung definiert, durch die ein Gebäude zu einem Nullemissionsgebäude wird, aber es ist nicht immer möglich, über eine Renovierung ein Nullemissionsgebäude zu erreichen. Deshalb kann für die Zwecke der Ausarbeitung und Durchführung der Klima-Sozialpläne auch eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 60 Prozent als umfassende Renovierung gelten. **) Nur für Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden. | ||||||||||
| Gebäudekomponente | Ergebnisindikator 11 | Ergebnisindikator 12 | Ergebnisindikator 13 | Ergebnisindikator 14 | Ergebnisindikator 15 | Ergebnisindikator 16 | Ergebnisindikator 17 | ||
| Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte (%) | Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor | Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte (%) | Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch (MWh/Jahr) | Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch (kWh/m2) | Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch (kWh/m2) | Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch (MWh/Jahr) | |||
| a) Gebäuderenovierungen | x | x | x | x | x | x | x | ||
| b) Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen | x | (x) * | x | (x) * | (x) * | (x) * | (x) * | ||
| c) Dekarbonisierung durch Elektrifizierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden | x | x | x | x | x | x | x | ||
| d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung | |||||||||
| e) Energieeffizienz-Lösungen und angemessene Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds | x | (x) | x | (x) | (x) | (x) | (x) | ||
*) Diese Indikatoren sind nur für die Umwidmung von Gebäuden relevant (nicht für den Bau neuer Gebäude). | |||||||||
| Straßenverkehrskomponente | Outputindikator 20 | Outputindikator 21 | Outputindikator 22 | Outputindikator 23 | Outputindikator 24 | Outputindikator 25 | Outputindikator 26 | Outputindikator 27 | Outputindikator 28 | ||
| Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer | Anzahl der gekauften emissionsfreien Fahrzeuge | Anzahl der gekauften emissionsarmen Fahrzeuge | Anzahl der gekauften Fahrräder | Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte | Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel (Anzahl der Nutzer) | Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on- demand-Lösungen (Anzahl der Nutzer) | Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on- demand-Lösungen (Einheiten) | Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur (km) | |||
| d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung | x | ||||||||||
| f) emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Fahrräder, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken | x | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | |||||
| g) erschwingliche und zugängliche öffentliche Verkehrsmittel (...), nachhaltige Mobilität auf Abruf, Dienste der geteilten Mobilität und Angebote für aktive Mobilität | x | (x) | (x) | (x) | |||||||
| |||||||||||
| Ergebnisindikator 29 | Ergebnisindikator 30 | Ergebnisindikator 31 | |
| Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer (%) | Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte (%) | Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehr | |
| d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung | |||
| f) emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Fahrräder, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken | x | x | x |
| g) erschwingliche und zugängliche öffentliche Verkehrsmittel (...), nachhaltige Mobilität auf Abruf, Dienste der geteilten Mobilität und Angebote für aktive Mobilität | x | x | x |
| Zusätzlich, für Kleinstunternehmen | Outputindikator 33 | Ergebnisindikator 34 | ||
| Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen (%) | |||
| a) Gebäuderenovierungen | (x) | (x) | ||
| b) Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen | ||||
| c) Dekarbonisierung durch Elektrifizierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden | (x) | (x) | ||
| d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung | (x) | (x) | ||
| e) Energieeffizienz-Lösungen und angemessene Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds | (x) | (x) | ||
| f) emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Fahrräder, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken | (x) | (x) | ||
| g) erschwingliche und zugängliche öffentliche Verkehrsmittel (...), nachhaltige Mobilität auf Abruf, Dienste der geteilten Mobilität und Angebote für aktive Mobilität | (x) | (x) | ||
| ||||
| Befristete direkte Einkommensbeihilfen | Outputindikator 36 | Outputindikator 37 | Ergebnisindikator 38 | Ergebnisindikator 39 |
| Anzahl der benachteiligten Haushalte, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben | Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt (in Euro) | Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Verkehrsnutzer (in Euro) | |
| Artikel 2 - Maßnahmen für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen | x | x | x | x |
In Einzelfällen können gegebenenfalls keine genauen Daten zu den gemeinsamen Indikatoren erhoben werden. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten vorschlagen, Schätzungen abzugeben. Dabei müssen sie klar begründen, warum keine genauen Daten erhoben werden können, und mit der Kommission vorab eine solide Schätzmethode abstimmen.
| Muster für eine Verwaltungserklärung zu einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 20 Absatz 1 | Anhang II |
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete(n) (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in/innen der benannten Behörde für die Unterzeichnung der Verwaltungserklärungen für die Klima-Sozialpläne für XXX (CCI-Nr.), gebe(n) -
basierend auf der Durchführung des Klima-Sozialplans für XXX im Zeitraum vom XX.XX.XXX bis zum YY.YY.YYYY und auf meinem/unserem Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung des Zahlungsantrags bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen und der Prüfungen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission für den Zeitraum vom VV.VV.VVV bis zum ZZ.ZZ.ZZZZ vorgelegten Zahlungsanträgen,
sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/995
hiermit folgende Erklärung ab:
Ich/Wir bestätige(n), dass im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht in Bezug auf vorangegangene Zahlungsanträge festgestellte Unregelmäßigkeiten angemessen bearbeitet werden. Ich/Wir bestätige(n) darüber hinaus, dass Zielvorgaben oder Etappenziele, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen ist, in dem Zahlungsantrag nicht berücksichtigt wurden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie werden möglicherweise in einen nachfolgenden Zahlungsantrag aufgenommen.
Ich/Wir bestätige(n) ferner die Verlässlichkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt bei der Durchführung des Plans.
Ich/Wir bestätige(n) außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.
Ich/Wir bestätige(n) abschließend, dass meines/unseres Wissens keine das Ansehen betreffende Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms zurückgehalten wurden.
| Kommunikation und Sichtbarkeit - Artikel 23 | Anhang III |
Verwendung und technische Merkmale des EU-Emblems (im Folgenden das "Emblem")
1.1. Das Emblem ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobiler Ansicht, anzubringen.
1.2. Der Hinweis "Finanziert von der Europäischen Union - Klima-Sozialfonds" muss ausgeschrieben werden und neben dem Emblem stehen.
1.3. In Verbindung mit dem Emblem dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana oder Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig.
1.4. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet.
1.5. Die Schriftgröße muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.
1.6. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.
1.7. Das Emblem darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem weitere Logos dargestellt, so muss das Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die EU hinzuweisen.
1.8. Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder anderen Finanzinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.
1.9. Grafische Standards für das Emblem und Definition der Standardfarben:
A Sinnbildliche Beschreibung
Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt.
B Heraldische Beschreibung
Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.
C Geometrische Beschreibung
Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.
D. Farben
Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne.
E Vierfarbendruck
Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.
PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % "Process Yellow".
PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % "Process Cyan" mit 80 % "Process Magenta".
Internet:
Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).
Einfarbige Reproduktion
Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.
Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.
Reproduktion auf farbigem Hintergrund
Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.
Die Grundsätze für die Verwendung des EU-Emblems durch Dritte sind in der Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte festgelegt (ABl. C 271 vom 08.09.2012 S. 5).
2. Mit der in Artikel 49 Absatz 6 genannten Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der EU mindestens die folgenden Rechte gewährt:
2.1. interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der EU und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;
2.2. Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
2.3. die öffentliche Wiedergabe des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;
2.4. die öffentliche Verbreitung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit (bzw. von Kopien davon) in jedweder Form;
2.5. die Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;
2.6. die Vergabe von Unterlizenzen für die Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.
Abkürzungen und Kurztitel
Dachverordnung - Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
DNSH - Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852.
Energieeffizienzrichtlinie - Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024).
Emissionshandelsrichtlinie - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
EHS2 - das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren gemäß Kapitel IV.a der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134).
Haushaltsordnung - Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
Fonds, SCF - Klima-Sozialfonds.
AGVO - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).
Governance-Verordnung - Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
MFR - Mehrjähriger Finanzrahmen.
Pläne, SCP - Klima-Sozialpläne.
ARF-Verordnung - Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).
Verordnung über den Klima-Sozialfonds - Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1).
Taxonomie-Verordnung - Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 1).
| ENDE | |