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Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

C/2025/6233
(ABl. C, C/2025/6233 vom 21.11.2025, ber. C/2026/90021)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

1. Einleitung

Mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 wird mit der neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, der Verordnung (EU) 2023/988 1 ein neuer allgemeiner Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Produkten für Verbraucher in der EU festgelegt. Außerdem wurde hiermit die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG) aufgehoben 2.

Mit diesen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit erforderlichen Leitlinien soll Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, dabei geholfen werden, ihre Verpflichtungen aus dieser neuen Verordnung besser zu verstehen und zu erfüllen. Zur Erreichung dieses Ziels konsultierte die Kommission bei der Ausarbeitung der Leitlinien Vertreter von KMU und Kleinstunternehmen im Rahmen des zur Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit eingerichteten KMU-Sounding-Board und berücksichtigte auch Fragen, die von Interessenträgern zur Auslegung der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit im ersten Jahr ihrer Umsetzung gestellt wurden.

Hauptziel der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist es, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Es ist wichtig, die Verbraucher in der EU vor gefährlichen Produkten zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist das allgemeine Sicherheitsgebot festgelegt, wonach Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen dürfen. Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden kohärente Mindestanforderungen an die Produktsicherheit festgelegt, die Unternehmen erfüllen müssen, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr sind. Sie gilt für Produkte, insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte oder ein Risiko im Zusammenhang mit einem solchen Produkt gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

Die nationalen Marktüberwachungsbehörden setzen die in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit festgelegten Pflichten durch. Sie überprüfen, ob die Produkte auf dem EU-Markt sicher sind und ob die Unternehmen ihren Pflichten nachkommen. Wird ein gefährliches Produkt entdeckt, informieren die Mitgliedstaaten einander über das von der Europäischen Kommission verwaltete EU-Schnellwarnsystem Safety Gate; die Öffentlichkeit wird über das Safety-Gate-Portal informiert 3. Die Mitgliedstaaten können auch Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, die gegen ihre Pflichten aus der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen.

Diese Leitlinien sind lediglich als Leitfaden gedacht; rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU. Jede verbindliche Auslegung des Rechts muss sich aus dem Wortlaut der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ergeben. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesem Leitfaden dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf Standpunkte zu verstehen, die die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt.

Die in diesen Leitlinien enthaltenen Informationen sind lediglich allgemeiner Art und befassen sich nicht speziell mit bestimmten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen.

Weder die Europäische Kommission noch Personen, die im Auftrag der Europäischen Kommission handeln, können für die Verwendung der folgenden Informationen verantwortlich gemacht werden. Diese Leitlinien spiegeln die Situation zum Zeitpunkt der Ausarbeitung wider. Sie können daher unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden.

1.1 Welche Unternehmen unterliegen den Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Alle an der Lieferkette beteiligten Unternehmen spielen eine Rolle bei der Gewährleistung der Produktsicherheit und haben daher entsprechende Pflichten.

Die Pflichten aus der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten für Unternehmen aller Größen 4.

Im Allgemeinen wird in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zwischen zwei Hauptkategorien von Unternehmen unterschieden:

A) Wirtschaftsakteure: Diese sind definiert als Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit unterliegt.

B) Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen erbringen unter Einsatz einer Online-Schnittstelle Vermittlungsdienste für Angebote von Drittunternehmern und Verbrauchern (Business-to-Consumer), wie sie in der Verordnung (EU) 2022/2065 (im Folgenden "Gesetz über digitale Dienste") allgemein festgelegt sind.

Nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit bezeichnet der Ausdruck "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen handelnde Person tätig wird.

Transaktionen, die nur zwischen Verbrauchern erfolgen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.


Ihr Unternehmen kann je nach den Dienstleistungen, die es für verschiedene Produkte erbringt, in mehr als eine Unternehmenskategorie fallen. Die Dienstleistung, die Sie für ein bestimmtes Produkt anbieten, bestimmt, ob Sie als Wirtschaftsakteur oder als Anbieter eines Online-Marktplatzes tätig sind.

Beispiel 1: Ein Unternehmen, das Produkte weiterverkauft, kann sowohl i) ein Händler für Produkte sein, die es von einem Hersteller erworben hat und auf dem Markt weiterverkauft, als auch ii) ein Hersteller für Produkte, die es umbenannt hat und unter seinem eigenen Namen weiterverkauft.

Beispiel 2: Ein Anbieter eines Online-Marktplatzes kann als i) Anbieter eines Online-Marktplatzes für Produkte, für die er nur einen oder mehrere Vermittlungsdienst(e) erbringt, als ii) Fulfilment-Dienstleister für Produkte, für die er Fulfilment-Dienstleistungen erbringt, und als iii) Hersteller von Produkten, die er unter seinem eigenen Namen verkauft, angesehen werden.

=> In den entsprechenden Abschnitten dieser Leitlinien erfahren Sie, welche Verantwortlichkeiten Sie gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit im Zusammenhang mit der allgemeinen Produktsicherheit haben.

In diesen Leitlinien wird erläutert, welche Pflichten Sie im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit haben.

Diese Pflichten gelten seit dem 13. Dezember 2024 und betreffen alle Produkte auf dem EU-Markt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit fallen (unabhängig von ihrem Herstellungsort).

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 5 fallenden Produkten, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, nicht verhindern.

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit erfasst eine breite Palette von Produkten, weshalb darin keine spezifischen Pflichten für die einzelnen Bereiche festgelegt werden. Für Produkte, die unter spezifische Branchenvorschriften der EU fallen, werden diese Branchenvorschriften durch die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ergänzt (wie in Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien näher erläutert).

Beachten Sie, dass die Bereitstellung sicherer Produkte für Verbraucher nicht nur gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch das Vertrauen in Ihr Unternehmen stärkt.

1.2 Was ist ein sicheres Produkt?

Gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Dies wird als das allgemeine Sicherheitsgebot bezeichnet.

Ein Produkt wird als "sicheres Produkt" angesehen, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, entweder keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, annehmbare und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt.

Im Einklang mit der Definition des Begriffs "Gesundheit" der Weltgesundheitsorganisation schließt diese Definition auch Risiken für die psychische Gesundheit ein. So sollten die Gestaltung und die vorgesehene Verwendung Ihres Produkts keine Risiken für die kognitiven Fähigkeiten der Verbraucher mit sich bringen oder Depressionen, Angstzustände oder schlechte Schlafqualität verursachen.

Etwaige Umweltrisiken sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen.

Um dem allgemeinen Sicherheitsgebot zu entsprechen, muss das Produkt daher einer Bewertung der potenziellen Risiken, die es für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen kann, unterzogen werden (Risikobewertung), wobei alle relevanten Aspekte des Produkts zu berücksichtigen sind; zudem muss es so konzipiert sein, dass es diesen Risiken begegnet.

Ein Produkt gilt als sicher, wenn es für jedes der von ihm möglicherweise ausgehenden Sicherheitsrisiken den einschlägigen geltenden europäischen Produktnormen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU 6 veröffentlicht wurden, oder - in Ermangelung solcher Normen - den nationalen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Mitgliedstaats, in dem es bereitgestellt wird, entspricht. Mit anderen Worten, für solche Produkte gilt eine Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot 7.

Was sind europäische Normen und wie können Sie sie anwenden?

In einigen Bereichen und für bestimmte Produkte beauftragt die Europäische Kommission eine der offiziellen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) mit der Ausarbeitung von Normen, die das in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthaltene allgemeine Sicherheitsgebot formulieren und in technische Normen umsetzen. Die Fundstellen dieser Normen werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit diesen Normen wird eine Vermutung der Konformität mit diesem allgemeinen Sicherheitsgebot für Produkte begründet, die nach diesen Normen für die durch diese Normen geregelten Risiken entwickelt wurden. Eine Liste der Normen, die zur Unterstützung der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit beitragen, wird regelmäßig aktualisiert und ist öffentlich zugänglich 8. Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht wurden, gelten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot. Diese europäischen Normen sind dem Katalog der nationalen Normungsorganisationen zu entnehmen.

Obwohl diese Normen nicht rechtsverbindlich sind, wird den Wirtschaftsakteuren nahegelegt, diese Normen zu verwenden, wenn sie vorhanden sind. Denn ihre Einhaltung bietet den Wirtschaftsakteuren eine einfache Möglichkeit, ihrer Pflicht nachzukommen, nur sichere Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen. Denn in den europäischen Normen sind die technischen Anforderungen und Prüfverfahren, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Produkten beitragen, eindeutig festgelegt.

Da technische Normen nicht verbindlich sind, können die Hersteller stets andere interne Methoden anwenden, um die Sicherheit ihrer Produkte nachzuweisen. Für diese Produkte gilt jedoch nicht die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot, und es liegt in der Verantwortung des Herstellers, genau darzulegen, wie die festgestellten Sicherheitsrisiken beseitigt oder gemindert wurden. Die Verwendung europäischer Normen erleichtert somit den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die von diesen Normen abgedeckten Aspekte.

Es kann auch vorkommen, dass es für ein bestimmtes Produkt keine Norm gibt. Die Wirtschaftsakteure sollten dann auf andere Mittel zurückgreifen, um die Sicherheit ihrer Produkte zu gewährleisten und nachzuweisen. Weitere praktische Informationen hierzu sind Abschnitt 3.1.1 zu entnehmen.

Was bedeutet das Vorsorgeprinzip für Sie?

Das Vorsorgeprinzip gebietet, dass Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden, wenn Grund zu Zweifeln an der Sicherheit der Auswirkungen eines Produkts auf die menschliche Gesundheit besteht.

In Kapitel I der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird deutlich hervorgehoben, dass alle Akteure, die den Pflichten aus der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit unterliegen, bei der Umsetzung dieser Pflichten das Vorsorgeprinzip berücksichtigen müssen.

Dies bedeutet, dass alle Unternehmen (Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen) bei der Erfüllung ihrer einschlägigen Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit dem Vorsorgeprinzip gebührend Rechnung tragen müssen.

Beispiel: Wenn Sie ein Hersteller sind, sollten Sie das Vorsorgeprinzip bei der Durchführung Ihrer internen Risikoanalyse und der Erstellung der technischen Unterlagen zu Ihrem Produkt sowie bei der Ergreifung von Korrekturmaßnahmen oder der Meldung von Anzeichen für die Gefährlichkeit Ihres Produkts berücksichtigen. Mit der Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips bereits in der Entwurfsphase können Sie sicherstellen, dass Ihre Produkte inhärent sicher sind.

Kurz gesagt, das Vorsorgeprinzip verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, Gefährdungen der menschlichen Gesundheit proaktiv zu verhindern und so weit wie möglich vorherzusehen, welche Gefahren von einem Produkt ausgehen können.

2. Was wird vom Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit erfasst?

2.1. Welche Arten von Produkten und Vertriebskanälen fallen unter die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Von der Verordnung erfasste Produkte

In den Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit fallen Verbraucherprodukte.

Dennoch sollte auch für Produkte, die ursprünglich ausschließlich zur gewerblichen Nutzung konzipiert waren, später aber auf dem Verbrauchermarkt in Verkehr gebracht wurden, die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten, da sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnten. Ein Beispiel wären typische Renovierungs- und Bauprodukte, die in Heimwerkermärkten verkauft werden, die ihre Waren direkt an gewöhnliche Verbraucher verkaufen.

Die Definition des Begriffs "Produkt" in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist weit genug gefasst, um "jeden Gegenstand" einzuschließen, unabhängig davon, ob es sich um ein körperliches oder unkörperliches Produkt oder ein Produkt gemischter Natur handelt. Sie schließt Anwendungen und Softwareprodukte ein, darunter zum Beispiel Chatbots, und enthält Anforderungen an deren Sicherheit. Diese Definition ermöglicht es auch, den Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit für Produkte zu verwenden, die in Zukunft auf den EU-Verbrauchermärkten angeboten werden könnten.

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Pflichten gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten daher in vollem Umfang für gebrauchte, überholte und wiederaufbereitete Produkte, einschließlich reparierter Produkte, wenn sie von einem Wirtschaftsakteur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (nicht jedoch für Selbstreparaturen durch Verbraucher). Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.

Die Pflichten der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie für jedes Produktangebot, das zu diesem Zeitpunkt oder später unterbreitet wird. Vor diesem Hintergrund können unter die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fallende Produkte, die dieser Richtlinie entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, auch nach dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden.

Das bedeutet, dass beispielsweise die neuen Anforderungen an die Anbringung bestimmter Informationen über die Rückverfolgbarkeit und Produktsicherheit auf dem Produkt oder seiner Verpackung gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht für Produkte gelten, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Beachten Sie, dass "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt bedeutet. Dies muss auf der Ebene jeder einzelnen Produkteinheit bestimmt werden.

Von der Verordnung erfasste Vertriebskanäle

Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird sichergestellt, dass die Verbraucher Zugang zu sicheren Produkten haben, unabhängig davon, welchen Vertriebskanal sie wählen. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gilt daher für alle Arten von Vertriebskanälen, einschließlich Online-Verkäufe und anderer Arten des Fernabsatzes. Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird auch sichergestellt, dass die Verbraucher beim Kauf eines Produkts über das Internet oder über andere Formen des Fernabsatzes Zugang zu denselben Produkt- und Sicherheitsinformationen haben wie beim stationären Handel in einem Ladengeschäft.

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet. Ein Verkaufsangebot gilt nach einer Einzelfallprüfung als an Verbraucher in der EU gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet. Bei der Einzelfallprüfung sollten u. a. folgende Faktoren berücksichtigt werden 9:

2.2. Verknüpfung mit EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften und anderen EU-Rechtsvorschriften

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ergänzt die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU 10 und bietet somit ein Sicherheitsnetz für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Beispiel: Beispielsweise gilt die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit in vollem Umfang u. a. für Babyartikel, Turngeräte und Möbel, da diese Produktkategorien keinen spezifischen Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften unterliegen. Bei Niederspannungsgeräten würde die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit für einige neue technologiebezogene Aspekte, wie Selbstlernfähigkeiten, auch dann gelten, wenn diese nicht unter die EU-Niederspannungsrichtlinie 11 fallen. Ebenso wird die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit die Sicherheitsrisiken von Produkten der künstlichen Intelligenz (KI) mit geringem Risiko abdecken. Darüber hinaus gelten die Pflichten gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit für Anbieter von Online-Marktplätzen auch für Produkte, die spezifischen Sicherheitsanforderungen im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften unterliegen.

Für Produkte, die bereits spezifischen Anforderungen im Rahmen von EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen,

gelten die folgenden Kapitel vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen:

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II - Sicherheitsanforderungen: Dieses Kapitel gilt nur für Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen
Kapitel III Abschnitt 2 - Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz, Meldungen von Unfällen, die im Zusammenhang mit Produkten auftreten, und die Bestimmungen über Informationen in elektronischer Form
Kapitel IV - Anbieter von Online-Marktplätzen
Kapitel VI - Schnellwarnsystem Safety Gate und Safety-Business-Gateway
Kapitel VIII - Recht auf Auskunft und auf Abhilfe

Die folgenden Kapitel gelten nicht:

Kapitel III Abschnitt 1 - der Teil der Pflichten der Wirtschaftsakteure, der nicht im vorstehenden Absatz genannt ist
Kapitel V - Marktüberwachung und Durchführung
Kapitel VII - Rolle der Kommission und Koordinierung der Durchsetzung
Kapitel IX bis XI - Internationale Zusammenarbeit, Finanzierungsbestimmungen, Schlussbestimmungen

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist insofern mit der Marktüberwachungsverordnung 12 verknüpft, als mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen über die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, auch für die Überwachung von Produkten gelten, die unter die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit fallen 13. Darüber hinaus ist die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit natürlich auch eng verknüpft mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über illegale Online-Inhalte, unter anderem dem Gesetz über digitale Dienste 14.

2.3. Welche Arten von Produkten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ausgenommen?

Die folgenden Produkte und Produktgruppen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ausgenommen:

  1. Human- und Tierarzneimittel
  2. Lebensmittel
  3. Futtermittel
  4. lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  5. tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  6. Pflanzenschutzmittel
  7. Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  8. Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139 und
  9. Antiquitäten (d. h. Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen)

Darüber hinaus gilt die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Sie würde jedoch für gebrauchte Produkte und reparierte, überholte oder wiederaufbereitete Produkte gelten, die als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Dienstleistungen fallen nicht unter die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, aber Produkte, die Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, fallen darunter. Zum Beispiel:

3. Meine Verantwortlichkeiten

Um zu verstehen, welche Pflichten Sie im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit haben, müssen Sie zunächst feststellen, welche Rolle Sie bei den Produkten, die Sie abfertigen, innehaben.

Im Rahmen neuer und sich abzeichnender komplexer Geschäftsmodelle kann dasselbe Unternehmen eine Vielzahl von Dienstleistungen anbieten.

Abhängig von der Art der für ein bestimmtes Produkt erbrachten Dienstleistungen kann Ihr Unternehmen im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit für das jeweilige Produkt unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Geschäftsmodellen fallen 15:

Beispiel: Ein Unternehmen bietet einen Online-Marktplatz an. Wenn dieses Unternehmen sein eigenes Markenprodukt auf dieser Online-Schnittstelle anbietet, wird es im Hinblick auf dieses Produkt als Wirtschaftsakteur (Hersteller) betrachtet, auch wenn das Unternehmen es nicht selbst hergestellt hat.
Es wird dringend empfohlen, die Dienstleistungen, die Sie für die von Ihnen abgefertigten Produkte anbieten, sorgfältig zu analysieren, um festzustellen, unter welche Geschäftsmodellkategorie(n) Sie für ein bestimmtes Produkt fallen. Denken Sie daran, dass Sie für verschiedene Produkte unter verschiedene Geschäftsmodellkategorien fallen können und daher unterschiedliche Pflichten gleichzeitig erfüllen müssen.

Die nachstehend beschriebenen Verantwortlichkeiten gelten unbeschadet Ihrer Pflichten, die in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder anderen EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, und ergänzen diese.

3.1. Wirtschaftsakteure

3.1.1. Ich bin ein Hersteller, welche Pflichten habe ich im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Wer ist ein Hersteller?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird ein "Hersteller" definiert als jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

Erstens muss der Hersteller zunächst entweder das Produkt hergestellt haben oder das Produkt wurde in seinem Auftrag entworfen oder hergestellt. Zweitens muss das Produkt unter seinem Namen oder seiner eigenen Handelsmarke vermarktet werden.

Natürliche oder juristische Personen gelten daher als Hersteller, wenn sie das Produkt unter ihrem Namen vermarkten (auch wenn sie das Produkt nicht selbst hergestellt haben); darüber hinaus gelten sie auch dann als Hersteller, wenn sie das von einer anderen Person hergestellte Produkt wesentlich verändern und es selbst in Verkehr bringen.

Beispiel: Unternehmen A erwirbt Tassen von einem anderen Unternehmen B, das sie hergestellt hat. Unternehmen A versieht sie mit seinem Logo und verkauft sie an Verbraucher. Unternehmen A wird dadurch Hersteller dieser Tassen und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.

Als Hersteller spielen Sie die wichtigste Rolle bei der Produktsicherheit, denn Sie sind bereits in der Entwurfsphase des Produkts eingebunden.

Ihre generelle Pflicht besteht darin, dafür zu sorgen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte so entworfen und hergestellt wurden, dass sie sicher sind.

Wie sind sichere Produkte zu entwerfen? Die Bedeutung der internen Risikoanalyse

Sie sind verpflichtet, nur Produkte in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen, die inhärent sicher sind. Zu diesem Zweck müssen Sie eine interne Risikoanalyse durchführen, d. h. eine ordnungsgemäße Risikobewertung des Produkts.

Bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthält eine nicht abschließende Liste von Faktoren, die bei der Analyse des potenziellen Risikos eines bestimmten Produkts berücksichtigt werden müssen.

Zunächst sind die Eigenschaften des Produkts zu berücksichtigen. Dazu gehören seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung und seine Anweisungen.

Wenn Ihr Produkt zusammen mit anderen Produkten verwendet werden kann, müssen Sie auch die Einwirkung Ihres Produkts auf diese anderen Produkte und die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf Ihr Produkt berücksichtigen. So kann beispielsweise eine Software oder ihre Aktualisierung zu einer Überhitzung des Geräts führen, da der Prozessor des Geräts dadurch überlastet wird.

Sie müssen auch abwägen, in welcher Aufmachung Sie Ihr Produkt anbieten wollen und welche Sicherheitsinformationen, Kennzeichnungen, Warnhinweise und Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung Sie auf Ihrem Produkt oder seiner Verpackung anbringen müssen. Je nach Art des Produkts müssen Sie das Produkt möglicherweise mit Blick auf seine Eignung für Kinder mit einer Alterskennzeichnung versehen sowie etwaige entsprechende Warnhinweise und Anweisungen hinzufügen.

Sie müssen auch die Verbraucherkategorien, die Ihr Produkt verwenden, berücksichtigen. Sie müssen besonders auf die potenziellen Risiken achten, die Ihre Produkte für besonders schutzbedürftige Verbraucher (z.B. Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen usw.) bergen könnten, und Eigenschaften wie das Geschlecht der Nutzer berücksichtigen.

Beispiel: Je nach Art des Produkts ist zu bedenken, dass Frauen in der Regel kleiner sind als Männer, sodass bei den möglichen Risiken des Produkts unterschiedlichen Körpergrößen Rechnung getragen werden muss.

Darüber hinaus ist das Erscheinungsbild Ihres Produkts zu berücksichtigen, vor allem wenn es die Verbraucher verwirren könnte. Dies betrifft hauptsächlich:

Je nach Art Ihres Produkts müssen Sie auch die Cybersicherheitsmerkmale berücksichtigen, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen zu schützen, sowie die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.

Wie im zweiten Abschnitt dieser Leitlinien erläutert, gilt Ihr Produkt als sicher, wenn es i) den einschlägigen europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, für die durch diese Normen geregelten Risiken oder in Ermangelung solcher Normen ii) den einschlägigen nationalen Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem Ihr Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, entspricht.

Wenn für Ihr Produkt jedoch keine solche Vermutung der Sicherheit gilt oder die Risiken nicht durch diese Normen geregelt werden, sollten Sie eine umfassende Bewertung der möglichen Risiken und der Möglichkeiten, diese zu beseitigen oder zu mindern, vornehmen.

In diesem Fall sind bei der Bewertung der Risiken Ihres Produkts eine Reihe zusätzlicher Elemente, sofern vorhanden, zu berücksichtigen:

  1. andere europäische Normen
  2. internationale Normen
  3. internationale Übereinkünfte
  4. freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte
  5. Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit
  6. die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird
  7. der derzeitige Stand des Wissens und der Technik
  8. die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit
  9. die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann
  10. von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassene Sicherheitsanforderungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des Produkts durch europäische Normen abgedeckt werden sollen

Wann muss ich die technischen Unterlagen erstellen? Welche Angaben sollte ich in die technischen Unterlagen aufnehmen 16?

Bevor Sie das Produkt in Verkehr bringen, müssen Sie, wie oben erwähnt, eine interne Risikoanalyse durchführen und zur Dokumentation technische Unterlagen erstellen 17.

Die technischen Unterlagen sind für jedes Produkt bzw. Produktmodell auszuarbeiten, nicht für einzelne Produkteinheiten. Wenn jedoch die einzelnen Einheiten eines Produkts bzw. Produktmodells mit unterschiedlichen Eigenschaften hergestellt werden, die sich auf ihre Sicherheit auswirken können (z.B. unterschiedliche Farbe, unterschiedliche Zusammensetzung, unterschiedliche Funktionen), handelt es sich um spezifische Produkte, und für jedes von ihnen sind spezifische technische Unterlagen erforderlich 18.

Die technischen Unterlagen sollten die Risikoanalyse des Produkts enthalten und alle ermittelten möglichen Risiken des Produkts unabhängig von ihrem Risikoniveau aufzeigen.

Der Umfang der in den technischen Unterlagen bereitzustellenden Informationen und der Grad der Detailgenauigkeit sollten der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken entsprechen.

Die technischen Unterlagen sollten Folgendes beinhalten:

Die technischen Unterlagen können in elektronischer Form sowie auch in Form einer aus verschiedenen Dokumenten zusammengesetzten Datei vorliegen.

Sie sollten die technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand halten und zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.

Nachstehend finden Sie eine Mustervorlage, die Ihnen bei der Erstellung und Strukturierung Ihrer technischen Unterlagen helfen kann. Die Verwendung dieser Mustervorlage ist nicht vorgeschrieben.

Technische Unterlagen - Mustervorlage

1. Identifizierung des Produkts:

Marke:

Name des Produkts:

Typen-, Chargen- oder Seriennummer des Modells oder eine andere Kennung zur Identifizierung:

Beschreibung des Produkts:

Abbildung des Produkts:

Beschreibung der Verpackung:

Abbildung der Verpackung:

2. Eigenschaften und Zusammensetzung des Produkts:

Eigenschaften:

Material:

Zusammensetzung:

3. Risikoanalyse und Maßnahmen zur Risikominderung:

Sie müssen jedes ermittelte mögliche Risiko und die Maßnahmen, die Sie zur Minderung oder Beseitigung dieses Risikos ergriffen haben, oder die Grundlage für die Vermutung der Konformität (z.B. Verwendung von EU-Normen) einzeln beschreiben.

Mögliches Risiko 1:

Beschreibung des möglichen Risikos:

Maßnahmen zur Vermeidung dieses möglichen Risikos:

  • Zum Beispiel: Alle im Produkt und in der Verpackung verwendeten Stoffe entsprechen [...]
  • Das [...] entspricht der europäischen Norm [...]
  • Die zusammen mit dem Produkt bereitgestellten Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen entsprechen der europäischen Norm [...]

Mögliches Risiko 2:

Beschreibung des möglichen Risikos:

Maßnahmen zur Vermeidung dieses möglichen Risikos:

[...]

Welche Informationen muss ich beim Inverkehrbringen eines Produkts auf bzw. zusammen mit dem Produkt bereitstellen?

Sie müssen folgende Informationen bereitstellen:

A) eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Kennung, die die Identifizierung ermöglicht (z.B. Strichcode)

B) Ihren Namen als Hersteller

C) Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Handelsmarke

D) Ihre Postanschrift und Ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle, über die Verbraucher Sie kontaktieren können

E) den Namen oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der elektronischen Adresse der für dieses Produkt verantwortlichen Person in der EU

Wie sollten die unter den Buchstaben A bis E aufgeführten Informationen angezeigt werden?

Sie müssen sicherstellen, dass die Verbraucher diese Informationen leicht erkennen und lesen können. Sie sollten auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden. Die Entscheidung, wo diese Informationen angezeigt werden, liegt innerhalb des vorgegebenen Rahmens bei Ihnen. Sie sollten daher auch in der Lage sein, Ihre Entscheidung im Streitfall zu begründen. Grundsätzlich könnte lediglich die Größe des Produkts (und damit nicht etwa ästhetische oder ähnliche Gründe) die Verlagerung einiger erforderlicher Informationen vom Produkt auf die Verpackung oder andere Begleitunterlagen rechtfertigen 19.

Was bedeutet "elektronische Adresse"?

Der Begriff "elektronische Adresse" umfasst neben einer Adresse für den Empfang von E-Mails auch eine spezielle Rubrik auf Ihrer Website, über den die Verbraucher direkt und einfach mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Eine Website an sich ist nicht ausreichend, wenn über diese keine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen ermöglicht wird.

F) klare Anweisungen für die sichere Verwendung

G) klare Sicherheitsinformationen

In welcher Sprache muss ich die unter den Buchstaben F und G aufgeführten Informationen bereitstellen?

Sie müssen sicherstellen, dass diese Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind. Diese wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem Sie das Produkt in Verkehr bringen.

Sind diese Informationen in allen Fällen zwingend erforderlich?

Nein, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, sind sie nicht zwingend erforderlich. Dies ist beispielsweise bei Produkten der Fall, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind (z.B. Messer).

Welche Pflichten habe ich, wenn ich außerhalb der EU ansässig bin?

Es ist wichtig zu betonen, dass ein Produkt, das unter die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit fällt, nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden darf, wenn dafür eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person benannt wurde. Die für das Produkt verantwortliche Person kann der Einführer, der von Ihnen beauftragte Bevollmächtigte oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Die Identifizierungs- und Kontaktdaten der verantwortlichen Person müssen auch auf dem Produkt (oder auf seiner Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage) angegeben werden. Dies kann direkt durch Sie oder einen anderen Wirtschaftsakteur erfolgen, aber Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Produkt nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, wenn die Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU nicht angegeben sind. Weitere Informationen sind Abschnitt 3.2 zu entnehmen.

Welche Pflichten habe ich, wenn ich ein Produkt im Fernabsatz anbiete?

Wenn Sie sich entschließen, Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitzustellen, muss das Angebot dieser Produkte (z.B. ein Produktangebot in Ihrem Online-Shop) mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

  1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  2. falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
  3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  4. etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt bzw. der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind

Welche Pflichten habe ich, wenn ich über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfüge?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sind neue Pflichten festgelegt, wenn Sie über Folgendes verfügen (oder eine entsprechende Einführung planen):

Beide Systeme sind effiziente Methoden, um Kunden zu identifizieren, die von einem Produktsicherheitsrückruf oder einer Sicherheitswarnung betroffen sind. Es kann jedoch sein, dass die Kunden diese nicht nutzen möchten, weil sie an den anderen Vorteilen des Registrierungssystems oder des Kundentreueprogramms nicht interessiert sind. Sie könnten insbesondere keine Kontaktaufnahme zu Marketingzwecken wünschen.

Gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit müssen Sie, wenn Sie über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfügen, den Verbrauchern ermöglichen, am Registrierungssystem oder am Kundentreueprogramm ausschließlich zu Sicherheitszwecken teilzunehmen.

Die Kunden sollten daher die Möglichkeit haben, ihre Kontaktdaten nur zu hinterlegen, um Sicherheitsinformationen zu erhalten (z.B. Produktsicherheitsrückrufe oder Sicherheitswarnungen). In diesem Fall sollten ihre Daten nur verwendet werden, um sie im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren, und sie dürfen nicht für andere Zwecke (wie Marketing) verarbeitet werden.

Nach dem Inverkehrbringen des Produkts:

Was muss ich tun, wenn ein Sicherheitsproblem auftritt?

Wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist (z.B. aufgrund eines von einem Verbraucher oder einem Akteur in der Lieferkette gemeldeten Unfalls), müssen Sie unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Ergreifen Sie die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um ein Sicherheitsrisiko wirksam zu beheben und die Konformität des Produkts herzustellen.

    Beispiele für Korrekturmaßnahmen, die Sie ergreifen können:

    Warnung der Verbraucher vor den Risiken

    Sie sollten die Wirksamkeit der von Ihnen ergriffenen Maßnahme überwachen und diese erforderlichenfalls anpassen. Möglicherweise müssen Sie mehrere verschiedene Maßnahmen gleichzeitig ergreifen.

  2. Informieren Sie die Verbraucher über die gefährlichen Produkte.

    Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung (Informationen, die den Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten) müssen Sie die Verbraucher informieren. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.4.1 zu entnehmen.

    Sie können das Safety-Business-Gateway 20 nutzen, um Verbraucher und Behörden gleichzeitig zu warnen (die bereitgestellten Informationen können in Bezug auf Einzelheiten und technische Aspekte unterschiedlich sein).

    Über das Safety-Business-Gateway übermittelte Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, werden den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt.

  3. Unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde.

    Wie sollte ich die Marktüberwachungsbehörden informieren?

    Sie müssen das Safety-Business-Gateway verwenden (siehe Abschnitt 3.4.3). Mit diesem Instrument können Sie alle Mitgliedstaaten auswählen, in denen das gefährliche Produkt bereitgestellt wurde, und die Behörden unverzüglich und gleichzeitig informieren.

    Welche Art von Informationen muss ich den Verbrauchern und Behörden mitteilen?

    Sie müssen Angaben zu folgenden Aspekten machen:

  4. Unterrichten Sie andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von Ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme.

    Diese Übermittlung von Informationen ist von entscheidender Bedeutung, um das Sicherheitsproblem schnell zu beheben.

Beschwerden und Unfälle

Im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Unfälle haben Sie folgende Pflichten:

  1. Sie müssen über einen Kanal zur Einreichung von Verbraucherbeschwerden verfügen.

    Sie müssen über einen Kommunikationskanal verfügen, wie etwa eine Telefonnummer, elektronische Adresse oder spezielle Rubrik auf Ihrer Website, über den Verbraucher Beschwerden einreichen und Sie über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme informieren können. Dieser Kommunikationskanal kann mit der zentralen Anlaufstelle identisch sein, die Sie auf dem Produkt angeben müssen (Postanschrift oder elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der Sie kontaktiert werden können).

    Dabei sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. So sollten beispielsweise nicht alle Informationen in einer Abbildung enthalten sein, die von einer Text-to-Audio-Software (Technologie zur Umwandlung von Text in Ton) nicht gelesen werden kann 21.

  2. Prüfen Sie die Beschwerden.

    Sie müssen alle Verbraucherbeschwerden oder Informationen über einen Unfall, der die Sicherheit eines Produkts betrifft, prüfen. Wenn dies gerechtfertigt erscheint, sollten Sie eine Korrekturmaßnahme ergreifen.

    Wenn der Verbraucher einen Unfall, der die Sicherheit eines Produkts betrifft, gemeldet hat, müssen Sie ihn den Behörden über das Safety-Business-Gateway melden.

    Sie müssen ein internes Verzeichnis führen, das Folgendes enthält:

    Sie sollten in diesem internen Beschwerdeverzeichnis lediglich diejenigen personenbezogenen Daten speichern, die Sie für die Prüfung der Beschwerde benötigen.

    Diese Daten sollten nur so lange gespeichert werden, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist. In jedem Fall sollten Sie personenbezogene Daten (z.B. den Namen und die Anschrift des Verbrauchers) fünf Jahre nach ihrer Eingabe aus dem Verzeichnis löschen.

  3. Melden Sie Unfälle, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten.

    Wenn Sie über einen Unfall informiert werden oder Kenntnis von einem Unfall erhalten, der durch ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, müssen Sie den Unfall den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, so schnell wie möglich über das Safety-Business-Gateway melden.

    Wenn Sie von Einführern oder Händlern darüber informiert werden, dass sich solche Unfälle ereignet haben, müssen Sie diese Unfälle entweder selbst den zuständigen Behörden melden oder den Einführer oder einen der Händler anweisen, diese Meldung vorzunehmen.

    Wann liegt ein Unfall im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten vor?

    Meldepflichtige Unfälle sind im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretene Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen geführt haben. Es kann sich um dauerhafte oder zeitweilige Auswirkungen handeln. Dazu können Verletzungen, andere körperliche Schädigungen, Krankheiten und chronische Gesundheitsauswirkungen gehören.

    Welches Instrument muss ich verwenden, um den Unfall zu melden?

    Sie müssen das Safety-Business-Gateway verwenden (siehe Abschnitt 3.4.3).

    Welche Art von Informationen muss ich in der Meldung angeben?

    Sie müssen Folgendes angeben:

Checkliste für den Hersteller

Inhärente Sicherheit: Bei der Gestaltung des Produkts ist eine angemessene Bewertung der Risiken vorzunehmen und alle möglichen Sicherheitsrisiken sind zu beseitigen oder zu mindern.
Denken Sie daran, europäische Normen zu verwenden, deren Fundstellen gegebenenfalls im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese erleichtern Ihnen die Einhaltung der Vorschriften.
Erstellen Sie technische Unterlagen für Ihr Produkt, um Ihre interne Risikobewertung im Blick zu behalten, und bewahren Sie diese zehn Jahre lang auf.
Achten Sie darauf, dass Sie die erforderlichen Informationen auf Ihrem Produkt oder seiner Verpackung anbringen: Machen Sie Angaben zur Identifizierung des Produkts selbst und zu Ihren Identifizierungs- und Kontaktdaten sowie gegebenenfalls zu Anweisungen und Sicherheitsinformationen.
Stellen Sie sicher, dass in der EU eine für Ihr Produkt verantwortliche Person benannt wurde und dass deren Kontaktdaten und sonstige erforderliche Informationen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder der Begleitunterlage angegeben sind.
Zeigen Sie die folgenden erforderlichen Produktinformationen in Fernabsatzangeboten an:
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts und seine Abbildung
  • Ihre Identifizierungs- und Kontaktdaten
  • Identifizierungs- und Kontaktdaten der für das Produkt in verantwortlichen Person, wenn nicht Sie als Hersteller nicht in der EU ansässig sind
  • gegebenenfalls Anweisungen und Sicherheitsinformationen
Wenn Sie über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfügen, müssen Sie den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, sich ausschließlich zu Sicherheitszwecken anzumelden.
Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.
Wenn sich Fragen der Produktsicherheit stellen:
  • Ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen (verwenden Sie für Rückrufe die Vorlage für Rückrufanzeigen und stellen Sie Abhilfemaßnahmen zur Verfügung).
  • Informieren Sie die Verbraucher.
  • Unterrichten Sie die nationalen Behörden über das Safety-Business-Gateway.
  • Informieren Sie andere Unternehmen in der Lieferkette.
Stellen Sie einen direkten Kanal zur Einreichung von Verbraucherbeschwerden, die die Sicherheit eines Produkts betreffen, zur Verfügung und prüfen Sie diese Beschwerden: Dies kann Ihnen wertvolle Informationen über die Sicherheit Ihres Produkts liefern. Denken Sie daran, barrierefreie Formate zu verwenden.
Führen Sie ein internes Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden, Produktrückrufe und ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Melden Sie durch Produkte verursachte Unfälle, von denen Sie Kenntnis erlangen, über das Safety-Business-Gateway.
Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.1 über die Pflichten des Herstellers zu entnehmen.

3.1.2. Ich bin ein Bevollmächtigter, welche Pflichten habe ich im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Wer ist Bevollmächtigter?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird ein "Bevollmächtigter" definiert als jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Ein Bevollmächtigter ist eine Person, die im Namen eines Herstellers handelt. Der Bevollmächtigte (manchmal auch als Vertreter oder Vermittler bezeichnet) muss über einen schriftlichen Auftrag oder eine schriftliche Vollmacht des Herstellers verfügen 22. In diesem Auftrag wird festgelegt, welche Aufgaben der Bevollmächtigte wahrzunehmen hat.

Ein Bevollmächtigter sollte nicht nur formal zur Vertretung des Herstellers befugt sein, sondern auch über die praktischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten verfügen, um seine im Auftrag des Herstellers festgelegten Pflichten sowie seine eigenen Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit effizient zu erfüllen. Ein Bevollmächtigter sollte möglichst über ausreichende Kenntnisse der für die Kommunikation mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden erforderlichen Sprache(n) sowie über die erforderlichen Rechts- und Sachkenntnisse verfügen.

Im Rahmen des Auftrags fordert der Hersteller Sie auf, mindestens die folgenden Hauptaufgaben zu erfüllen, die gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zu erbringen sind, doch kann ein Auftrag entsprechend der allgemeinen Vertragsfreiheit natürlich auch ein breiteres Aufgabenspektrum umfassen:

Auf Verlangen müssen Sie den Marktüberwachungsbehörden eine Kopie dieses Auftrags vorlegen.

Interne Verfahren: Sie sollten über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es Ihnen ermöglichen, Ihren Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nachzukommen (z.B. Qualitätskontrollen, Bearbeitung von Beschwerden, Kenntnis der EU-Rechtsvorschriften durch Schulung des Personals zur Produktsicherheit und Einführung von Lernpfaden zur Produktsicherheit).

Sie sollten in Bezug auf Aspekte der Produktsicherheit umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten (wie in Abschnitt 3.4.5 erläutert).

Es ist zudem wichtig, darauf hinzuweisen, dass Sie vom Hersteller auch als verantwortliche Person für das Produkt benannt werden können. In diesem Fall gelten für Sie die zusätzlichen Pflichten der verantwortlichen Person, wie in Abschnitt 3.2 erläutert.

Checkliste für den Bevollmächtigten

Achten Sie darauf, dass Sie einen schriftlichen Auftrag des Herstellers haben, in dem die Aufgaben festgelegt sind, die Sie wahrnehmen sollen.
Achten Sie darauf, dass Sie über die nötigen Fähigkeiten verfügen, um sowohl die Aufgaben im Rahmen des Auftrags als auch Ihre anderen Aufgaben wahrzunehmen.
Sie werden mindestens mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben beauftragt:
  • Bereitstellung von Informationen und Unterlagen für Behörden
  • Unterrichtung des Herstellers, wenn der Verdacht besteht, dass sein Produkt gefährlich ist
  • Meldung an die nationalen Behörden über Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen wurden, über das Safety-Business-Gateway, falls der Hersteller dies nicht veranlasst hat
  • Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden auf deren Verlangen bei Maßnahmen, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen wurden
Legen Sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie Ihres Auftrags vor.
Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.
Arbeiten Sie uneingeschränkt mit den nationalen Behörden zusammen.
Prüfen Sie, ob Sie beauftragt wurden, die Aufgaben der verantwortlichen Person in der EU wahrzunehmen, und wenn ja, ob dies zusätzliche Aufgaben für Sie mit sich bringt (siehe Abschnitt 3.2).

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.2. über die Pflichten des Bevollmächtigten zu entnehmen.

3.1.3. Ich bin ein Einführer, welche Pflichten habe ich im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Wer ist Einführer?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird ein "Einführer" definiert als jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.

Der Einführer ist stets in der EU niedergelassen.

Was ist zu tun, bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird?

Ihre generelle Pflicht besteht darin, dafür zu sorgen, dass das Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller die folgenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat:

Welche Informationen muss ich zusätzlich zu den vom Hersteller angegebenen Informationen auf bzw. zusammen mit dem Produkt angeben?

Wie sollten die oben aufgeführten Informationen angezeigt werden?

Sie müssen sicherstellen, dass die Verbraucher diese Informationen leicht erkennen und lesen können. Diese Informationen müssen auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden. Die Entscheidung, wo diese Informationen angezeigt werden, obliegt Ihrer Bewertung innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Sie sollten daher auch in der Lage sein, Ihre Entscheidung im Streitfall zu begründen. Lediglich die Größe des Produkts (und damit nicht etwa ästhetische oder ähnliche Gründe) könnte die Verlagerung einiger erforderlicher Informationen vom Produkt auf die Verpackung oder andere Begleitunterlagen rechtfertigen 23.

Sie müssen dafür sorgen, dass etwaige zusätzliche Kennzeichnungen, die Sie auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen haben, die nach dem EU-Recht erforderlichen Informationen des Herstellers nicht verdecken.

Was bedeutet "elektronische Adresse"?

Der Begriff "elektronische Adresse" umfasst neben einer Adresse für den Empfang von E-Mails auch eine spezielle Rubrik auf Ihrer Website, über die die Verbraucher direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Eine Website an sich ist nicht ausreichend, wenn über diese keine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen ermöglicht wird.

Welche Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen zusammen mit dem Produkt bereitgestellt werden?

Sie müssen gewährleisten, dass dem von Ihnen eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.

In welcher Sprache bzw. welchen Sprachen muss ich diese Informationen bereitstellen?

Sie müssen sicherstellen, dass diese Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind. Diese wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem Sie das Produkt in Verkehr bringen.

Sind diese Informationen in allen Fällen zwingend erforderlich?

Nein, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, sind sie nicht zwingend erforderlich. Dies ist beispielsweise bei Produkten der Fall, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind (z.B. Messer).

Welche Pflichten habe ich, wenn ich ein Produkt im Fernabsatz anbiete?

Wenn Sie sich entschließen, Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitzustellen, muss das Angebot dieser Produkte (z.B. ein Produktangebot in Ihrem Online-Shop) mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

  1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  2. falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
  3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  4. etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt bzw. der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind

Welche Pflichten habe ich, wenn ich über ein Kundentreueprogramm verfüge?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sind neue Pflichten festgelegt, falls Sie über ein Kundentreueprogramm verfügen, das es ermöglicht, die von den Verbrauchern gekauften Produkte zu identifizieren (etwa wenn Kunden eine Treuekarte haben, die beim Kauf von Produkten gescannt wird, und der Verlauf ihrer Einkäufe für das Unternehmen, das das Treueprogramm eingerichtet hat, zugänglich ist), oder falls Sie eine entsprechende Einführung planen. Ausgenommen sind Kundentreueprogramme, die es nicht ermöglichen, die von den Verbrauchern gekauften Produkte zu identifizieren (beispielsweise Treuekarten, über die die Kunden für eine bestimmte Menge gekaufter Produkte bestimmte Vorteile erhalten können, bei denen aber keine Daten darüber erfasst werden, welche Produkte der Kunde gekauft hat).

Dies ist eine effiziente Methode, um Kunden zu identifizieren, die von einem Produktsicherheitsrückruf oder einer Sicherheitswarnung betroffen sind. Es kann jedoch sein, dass die Kunden solche Systeme nicht nutzen möchten, weil sie an den anderen Vorteilen des Kundentreueprogramms nicht interessiert sind und insbesondere nicht zu Marketingzwecken kontaktiert werden möchten.

Gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit müssen Sie, wenn Sie über ein Kundentreueprogramm verfügen, den Verbrauchern die Möglichkeit geben, am Kundentreueprogramm ausschließlich zu Sicherheitszwecken teilzunehmen.

Dies bedeutet, dass die Kunden die Wahlmöglichkeit haben sollten, ihre Kontaktdaten nur zu hinterlegen, um Sicherheitsinformationen (z.B. Produktsicherheitsrückrufe oder Sicherheitswarnungen) zu erhalten. In diesem Fall sollten ihre Daten nur verwendet werden, um sie im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren, und sie dürfen nicht für andere Zwecke (wie Marketing) verarbeitet werden.

Welche Pflichten habe ich in Bezug auf die Lagerung und den Transport von Produkten?

Solange sich ein Produkt in Ihrer Verantwortung befindet, müssen Sie gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen

Welche Pflichten habe ich in Bezug auf die technischen Unterlagen?

Sie müssen eine Kopie der vom Hersteller erstellten technischen Unterlagen (siehe Abschnitt 3.1.1), gegebenenfalls einschließlich aller zugehörigen Unterlagen, zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.

Sie müssen in der Lage sein, diese Unterlagen den nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Zusätzliche Pflichten des Einführers

Es ist zudem wichtig, darauf hinzuweisen, dass auch Sie die verantwortliche Person für das Produkt sein können, falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist. In diesem Fall gelten für Sie zusätzliche Pflichten, wie in Abschnitt 3.2 erläutert.

Interne Verfahren: Sie sollten über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es Ihnen ermöglichen, Ihren Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nachzukommen (z.B. Qualitätskontrollen, Bearbeitung von Beschwerden, Kenntnis der EU-Rechtsvorschriften durch Schulung des Personals zur Produktsicherheit und Einführung von Lernpfaden zur Produktsicherheit).

Sie sollten in Bezug auf Aspekte der Produktsicherheit umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, wie in Abschnitt 3.4.5 erläutert.

Was muss ich tun, wenn ein Problem bei einem Produkt auftritt, bevor es in Verkehr gebracht wird?

Sie sollten ein Produkt nicht auf den Markt bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist, wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass einer oder mehrere der folgenden Aspekte zutreffen könnten:

Die Herstellung der Konformität des Produkts könnte beispielsweise bedeuten, dass die auf dem Produkt fehlenden Informationen ergänzt werden.

Ist das Produkt gefährlich, müssen Sie unverzüglich

Was muss ich tun, wenn ein Sicherheitsproblem bei einem Produkt auftritt, nachdem es in Verkehr gebracht wurde?

Wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist (z.B. aufgrund eines von einem Verbraucher oder einem Akteur in der Lieferkette gemeldeten Unfalls), müssen Sie unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen:

A) Unterrichten Sie den Hersteller über das Sicherheitsproblem.
Die Übermittlung von Informationen ist von entscheidender Bedeutung, um das Sicherheitsproblem schnell zu beheben.

B) Stellen Sie sicher, dass der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, um die Konformität des Produkts wirksam herzustellen.

Wurden solche Maßnahmen nicht bereits vom Hersteller ergriffen, so müssen Sie diese unverzüglich ergreifen.

Beispiele für Korrekturmaßnahmen, die Sie ergreifen können:

Sie sollten die Wirksamkeit der von Ihnen ergriffenen Maßnahmen überwachen und diese erforderlichenfalls anpassen. Möglicherweise müssen Sie mehrere Maßnahmen gleichzeitig ergreifen.

C) Stellen Sie sicher, dass die Verbraucher über gefährliche Produkte informiert werden.

Hat der Hersteller die Verbraucher noch nicht informiert, müssen Sie dies selbst übernehmen.

Wie sollte ich die Verbraucher informieren?

Sie können das Safety-Business-Gateway nutzen, um Behörden und Verbraucher gleichzeitig zu warnen (die bereitgestellten Informationen können jedoch in Bezug auf Einzelheiten und technische Aspekte unterschiedlich sein). Über das Safety-Business-Gateway übermittelte Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, werden den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt.

Information der Verbraucher über Produktsicherheitsrückrufe und Sicherheitswarnungen:

Wenn der Hersteller dies nicht bereits erledigt hat, müssen Sie selbst die Verbraucher über Produktsicherheitsrückrufe oder Sicherheitswarnungen informieren, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (siehe die spezifischen Bestimmungen in Abschnitt 3.4.1).

D) Unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde.

Wie sollte ich die Marktüberwachungsbehörden informieren?

Für Warnmeldungen an die Marktüberwachungsbehörden müssen Sie das Safety-Business-Gateway verwenden. Mit diesem Instrument können Sie alle Mitgliedstaaten auswählen, in denen das gefährliche Produkt bereitgestellt wurde, und die Behörden unverzüglich informieren.

Welche Art von Informationen muss ich den Verbrauchern und Behörden mitteilen?

Sie müssen Angaben zu folgenden Aspekten machen:

  1. zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern: Beschreiben Sie klar und verständlich, was bei der Verwendung des Produkts geschehen kann
  2. zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen
  3. sofern verfügbar, die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten

Welche Pflichten habe ich in Bezug auf Beschwerden und Unfälle?

A) Stellen Sie sicher, dass es einen Kanal zur Einreichung von Verbraucherbeschwerden gibt.

Sie müssen überprüfen, ob der Hersteller den Verbrauchern einen Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt hat (z.B. eine Telefonnummer, elektronische Adresse oder spezielle Rubrik auf einer Website), über den Verbraucher Beschwerden einreichen und den Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme informieren können.

Wenn es solche Kanäle nicht gibt, müssen Sie einen Kanal für die Verbraucher bereitstellen.

Bei den Kanälen sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. So sollten Sie beispielsweise nicht alle einschlägigen Informationen in einer Abbildung bereitstellen, die von einem Gerät, das Text in Ton umwandelt, nicht gelesen werden kann 24.

B) Prüfen Sie die Beschwerden und halten Sie die anderen Akteure in der Lieferkette auf dem Laufenden.

Wenn Sie eine Beschwerde eines Verbrauchers oder Informationen über einen Unfall erhalten, der die Sicherheit eines Produkts betrifft, müssen Sie eine Prüfung einleiten. Wenn dies gerechtfertigt erscheint, sollten Sie eine Korrekturmaßnahme ergreifen.

Sie müssen den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfilment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die von Ihnen durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse informieren.

Für jedes Produkt müssen Sie ein internes Verzeichnis führen, das Folgendes enthält:

  1. Verbraucherbeschwerden
  2. Produktrückrufe
  3. etwaige Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen

In diesem internen Beschwerdeverzeichnis sollten Sie lediglich die personenbezogenen Daten speichern, die Sie für die Prüfung einer Beschwerde benötigen.

Diese Daten sollten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist. In jedem Fall sollten Sie personenbezogene Daten (z.B. den Namen und die Anschrift des Verbrauchers) fünf Jahre nach der Eingabe der Daten aus dem Verzeichnis löschen.

C) Halten Sie den Hersteller über jeden durch ein Produkt verursachten Unfall auf dem Laufenden und sorgen Sie dafür, dass die zuständigen Behörden unterrichtet werden.

Wenn Sie Kenntnis von einem Unfall haben, der durch ein Produkt verursacht wurde, das Sie auf dem Markt bereitgestellt haben, sollten Sie den Hersteller unverzüglich darüber informieren. Der Hersteller kann Sie beauftragen, dies den zuständigen Behörden zu melden.

Wenn Sie Kenntnis von einem Unfall haben und der Hersteller des Produkts nicht in der EU niedergelassen ist, sollten Sie die in der EU für das Produkt verantwortliche Person informieren. Diese verantwortliche Person muss dafür Sorge tragen, dass der Unfall den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Wann liegt ein Unfall im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten vor?

Der Ausdruck "meldepflichtige Unfälle" bezieht sich auf im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretene Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen geführt haben. Es kann sich um dauerhafte oder zeitweilige Auswirkungen handeln und dazu können Verletzungen, andere körperliche Schädigungen, Krankheiten und chronische Gesundheitsauswirkungen gehören.

Welches Instrument muss ich verwenden, um den Unfall zu melden?

Sie müssen das Safety-Business-Gateway verwenden (siehe Abschnitt 3.4.3).

Welche Art von Informationen muss ich in der Meldung angeben?

Sie müssen Folgendes angeben:

Checkliste für den Einführer

Vor dem Inverkehrbringen des Produkts:

Stellen Sie sicher, dass das Produkt sicher ist.
Vergewissern Sie sich, ob der Hersteller die Risikobewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat. Bewahren Sie diese technischen Unterlagen zehn Jahre lang auf und stellen Sie sie den Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
Stellen Sie sicher, dass die Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie die Identifizierungs- und Kontaktdaten des Herstellers ordnungsgemäß auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht und dem Produkt gegebenenfalls Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
Geben Sie Ihre Identifizierungs- und Kontaktdaten auf bzw. zusammen mit dem Produkt an. Stellen Sie sicher, dass diese Informationen keine anderen zwingend erforderlichen Informationen verdecken.
Stellen Sie sicher, dass in der EU eine für das Produkt verantwortliche Person benannt wurde und dass deren Kontaktdaten und sonstige erforderliche Informationen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder der Begleitunterlage angegeben sind. Dabei kann es sich um Sie selbst handeln.
Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.
Achten Sie darauf, dass Lagerung oder Transport keine Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts oder dessen Kennzeichnung haben.
Bringen Sie kein nichtkonformes oder gefährliches Produkt in den Verkehr! Unterrichten Sie im Falle einer Nichtkonformität den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

Nach dem Inverkehrbringen des Produkts:

Wenn sich Fragen der Produktsicherheit stellen:
  • Unterrichten Sie den Hersteller.
  • Stellen Sie sicher, dass der Hersteller Korrekturmaßnahmen ergriffen hat (und für Rückrufe die Vorlage für Rückrufanzeigen verwendet und Abhilfemaßnahmen bereitgestellt hat). Ist dies nicht der Fall, müssen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen.
  • Vergewissern Sie sich, ob der Hersteller die Verbraucher über gefährliche Produkte informiert hat. Andernfalls müssen Sie dies selbst übernehmen.
  • Unterrichten Sie die nationalen Behörden über das Safety-Business-Gateway.
Stellen Sie sicher, dass der Hersteller über einen direkten Kanal zur Einreichung von Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit der Produktsicherheit verfügt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie einen solchen Kanal bereitstellen. Denken Sie daran, barrierefreie Formate zu verwenden.
Prüfen Sie sämtliche Beschwerden und halten Sie die anderen Akteure in der Lieferkette auf dem Laufenden.
Führen Sie ein internes Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden, Produktrückrufe und ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Melden Sie durch Produkte verursachte Unfälle, von denen Sie Kenntnis erlangen, dem Hersteller und der für das Produkt in der EU verantwortlichen Person. Der Hersteller kann Sie beauftragen, dies den Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden.
Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.3 über die Pflichten des Einführers zu entnehmen.

3.1.4. Ich bin ein Händler, welche Pflichten habe ich im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Wer ist Händler?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird ein "Händler" definiert als jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.

Der Ausdruck "Bereitstellung auf dem Markt" bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Ein Händler kann beispielsweise ein Unternehmen sein, das das Produkt eines Herstellers mit einem für ein bestimmtes EU-Land übersetzten Informationstext auf der Verpackung auf dem Markt bereitstellt, solange es weiterhin unter dem Namen oder der Marke des Herstellers verkauft wird.

Vor der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt:

  1. Sie sollten überprüfen, ob der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die folgenden Anforderungen an das Produkt, das Sie vertreiben wollen, erfüllt haben:
    1. Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu seiner Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
    2. Der Hersteller muss seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und seine elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der er kontaktiert werden kann, angegeben haben. Diese Informationen sollten auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden.
    3. Dem Produkt müssen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sein, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
    4. Ist ein Einführer an der Lieferkette beteiligt, so muss er seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und seine elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der er kontaktiert werden kann, angeben. Diese Informationen müssen auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden.
    5. Es darf keine zusätzliche Kennzeichnung vorhanden sein, die die nach dem EU-Recht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller oder Einführer angebrachten Kennzeichnung verdeckt.
  2. Solange sich ein Produkt in Ihrer Verantwortung befindet, sollten Sie gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht beeinträchtigen.
    => Wenn Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt gefährlich ist oder nicht den unter vorstehender Nummer 1 aufgeführten Anforderungen entspricht, sollten Sie das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt wurde.
  3. Interne Verfahren: Sie sollten über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es Ihnen ermöglichen, Ihren Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nachzukommen (z.B. Qualitätskontrollen, Bearbeitung von Beschwerden, Kenntnis der EU-Rechtsvorschriften durch Schulung des Personals zur Produktsicherheit und Einführung von Lernpfaden zur Produktsicherheit).

Was sollten Sie tun, wenn Sie ein Produkt im Fernabsatz anbieten?

Wenn Sie sich entschließen, Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitzustellen, muss das Angebot dieser Produkte (z.B. ein Produktangebot in Ihrem Online-Shop) mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

  1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  2. falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
  3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  4. etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt bzw. der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind

Nach der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt:

Sie sollten in Bezug auf Aspekte der Produktsicherheit umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, wie in Abschnitt 3.4.5 erläutert.

Wenn Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt gefährlich ist oder nicht den unter vorstehender Nummer 1 aufgeführten Anforderungen entspricht, müssen Sie unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen:

A) Unterrichten Sie den Hersteller bzw. den Einführer davon.
Die Übermittlung von Informationen ist von entscheidender Bedeutung, um Probleme im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Nichtkonformität schnell zu beheben.

B) Stellen Sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können. Wenn Sie einen Rückruf einleiten, beachten Sie die Hinweise unter Abschnitt 3.4.1.

C) Stellen Sie sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.

Wie sollte ich die Marktüberwachungsbehörden informieren?

Sie müssen das Safety-Business-Gateway verwenden. Mit diesem Instrument können Sie alle Mitgliedstaaten auswählen, in denen das gefährliche Produkt bereitgestellt wurde, und die Behörden unverzüglich und gleichzeitig informieren.

Welche Art von Informationen muss ich den Behörden mitteilen?

Für die Zwecke der unter den Buchstaben B und C genannten Pflichten sollten Sie die folgenden Ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen angeben:

  1. das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, wobei klar und verständlich beschrieben wird, was bei der Verwendung des Produkts geschehen kann
  2. etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen
  3. sofern verfügbar, die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten

D) Halten Sie den Hersteller über jeden durch ein Produkt verursachten Unfall auf dem Laufenden und sorgen Sie dafür, dass die zuständigen Behörden unterrichtet werden.

Wenn Sie Kenntnis von einem Unfall haben, der durch ein Produkt verursacht wurde, das Sie auf dem Markt bereitgestellt haben, sollten Sie den Hersteller unverzüglich informieren. Der Hersteller kann Sie beauftragen, dies den zuständigen Behörden zu melden.

Wenn Sie Kenntnis von einem Unfall haben und der Hersteller des Produkts nicht in der EU niedergelassen ist, sollten Sie die in der EU für das Produkt verantwortliche Person informieren. Diese verantwortliche Person muss dafür Sorge tragen, dass dieser Unfall den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Wann liegt ein Unfall im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten vor?

Der Ausdruck "meldepflichtige Unfälle" betrifft im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretene Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen geführt haben. Es kann sich um dauerhafte oder zeitweilige Auswirkungen handeln. Dazu können Verletzungen, andere körperliche Schädigungen, Krankheiten und chronische Gesundheitsauswirkungen gehören.

Welches Instrument muss ich verwenden, um den Unfall zu melden?

Sie müssen das Safety-Business-Gateway verwenden (siehe Abschnitt 3.4.3).

Welche Art von Informationen muss ich in der Meldung angeben?

Sie müssen Folgendes angeben:

Checkliste für den Händler

Vor der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt:

Überprüfen Sie, dass die Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie die Identifizierungs- und Kontaktdaten des Herstellers und des Einführers ordnungsgemäß auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht und dem Produkt gegebenenfalls Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
Überprüfen Sie, ob die Kennzeichnungen keine anderen zwingend erforderlichen Informationen verdecken.
Stellen Sie sicher, dass Lagerung oder Transport keine Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts oder dessen Kennzeichnung haben.
Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.
Zeigen Sie die folgenden erforderlichen Produktinformationen in Fernabsatzangeboten an:
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts und seine Abbildung
  • Identifizierungs- und Kontaktdaten des Herstellers
  • Identifizierungs- und Kontaktdaten der für das Produkt in der EU verantwortlichen Person
  • gegebenenfalls Anweisungen und Sicherheitsinformationen
Wenn Sie über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfügen, müssen Sie den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, sich ausschließlich zu Sicherheitszwecken anzumelden.
Stellen Sie kein nichtkonformes oder gefährliches Produkt auf dem Markt bereit! Unterrichten Sie im Falle der Nichtkonformität den Hersteller und die Behörden.

Nach der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt:

Wenn ein von Ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt gefährlich oder nichtkonform ist:
  • Unterrichten Sie den Hersteller oder den Einführer.
  • Stellen Sie sicher, dass der Hersteller oder der Einführer Korrekturmaßnahmen ergriffen haben (und für Rückrufe die Vorlage für Rückrufanzeigen verwendet und Abhilfemaßnahmen bereitgestellt haben).
  • Stellen Sie sicher, dass die nationalen Behörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway unterrichtet werden. Wenn sie vom Hersteller oder Einführer nicht informiert wurden, tun sie dies.
  • Hersteller und Einführer müssen die Verbraucher über gefährliche Produkte informieren. Seien Sie bei der Verbreitung von Informationen kooperativ und proaktiv.
Melden Sie durch Produkte verursachte Unfälle, von denen Sie Kenntnis erlangen, dem Hersteller und der für das Produkt in der EU verantwortlichen Person. Der Hersteller kann Sie beauftragen, dies den Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden.
Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.4 über die Pflichten des Händlers zu entnehmen.

3.1.5. Ich bin ein Fulfilment-Dienstleister, welche Pflichten habe ich im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Wer ist ein Fulfilment-Dienstleister?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird ein "Fulfilment-Dienstleister" definiert als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.

Das bedeutet Folgendes: Wenn ein Unternehmen, das normalerweise nur Vermittlungsdienste anbietet (Anbieter eines Online-Marktplatzes), aber auch Lager- und Verpackungsdienstleistungen für einige Produkte erbringt, wird es im Hinblick auf diese Produkte als Wirtschaftsakteur betrachtet (Fulfilment-Dienstleister).

Es ist wichtig zu betonen, dass Fulfilment-Dienstleister im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit als Wirtschaftsakteure gelten. Sie müssen daher die folgenden allgemein geltenden Pflichten der Wirtschaftsakteure erfüllen:

Wichtig ist auch der Hinweis, dass Sie als Fulfilment-Dienstleister automatisch zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur für das Produkt werden können (weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.2 zu entnehmen), wenn es in der EU keinen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten für das Produkt gibt, der mit dieser Aufgabe beauftragt wurde. In diesem Fall gelten für Sie zusätzliche Pflichten (wie in Abschnitt 3.2 erläutert).

Checkliste für den Fulfilment-Dienstleister

Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.
Wenn Sie ein Sicherheitsproblem oder eine Nichtkonformität eines Produkts feststellen, unterrichten Sie den Hersteller und die Behörden.
Vergessen Sie nicht, dass Sie für bestimmte von Ihnen abgefertigte Produkte automatisch eine verantwortliche Person in der EU sein können. Überprüfen Sie dies, und wenn ja, vergewissern Sie sich, dass Sie in der Lage sind, diese Aufgaben auszuführen.
Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.5 über die Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters zu entnehmen.

3.2. Wirtschaftsakteur, der auch die Rolle der verantwortlichen Person übernimmt

Ein unter die allgemeine Produktsicherheit fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt eine "verantwortliche Person", d. h. einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Artikel 16 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit genannten Aufgaben verantwortlich ist.

Wer ist die verantwortliche Person?

Bei der verantwortlichen Person handelt es sich um eine der folgenden Personen:

  1. einen in der EU niedergelassenen Hersteller
  2. einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
  3. einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller, der ihn benennt, schriftlich beauftragt wurde, die Aufgaben der verantwortlichen Person im Namen des Herstellers wahrzunehmen
  4. einen für von ihm abgefertigte Produkte in der EU niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der EU niedergelassen ist

Welche Aufgaben haben Sie als verantwortliche Person?

Als verantwortliche Person haben Sie neben den Pflichten, die Sie bereits als Wirtschaftsakteur im Rahmen der verschiedenen oben erläuterten Kategorien haben, zusätzliche Pflichten. Sie haben folgende zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Überprüfung, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden, und Gewährleistung, dass die technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden können
  2. Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist
  3. Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden, wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt ein Risiko birgt
  4. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden (unter anderem auf deren begründetes Verlangen):
    1. um zu gewährleisten, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, damit in einem Fall der Nichteinhaltung der in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit festgelegten Anforderungen Abhilfe geschaffen wird, oder
    2. falls dies nicht möglich ist, um die von diesem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern, wenn Sie von den Marktüberwachungsbehörden dazu aufgefordert werden oder auf eigene Initiative, falls Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das betreffende Produkt ein Risiko darstellt
  5. Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist:
    1. ob das Produkt den vom Hersteller erstellten technischen Unterlagen entspricht: Dies bedeutet, dass der Hersteller die von dem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken entsprechend der Beschreibung in den technischen Unterlagen beseitigt oder gemindert hat, z.B. durch Anwendung einschlägiger europäischer Normen oder anderer Mittel. und
    2. ob das Produkt die folgenden Anforderungen erfüllt:
      • Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für die Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung des Produkts tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Informationen alternativ auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
      • Der Hersteller muss seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und seine elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der er kontaktiert werden kann, angegeben haben. Diese Informationen sollten auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden.
      • Dem Produkt müssen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sein, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, falls das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.

    Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden sollten Sie dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereitstellen.

  6. Gewährleistung, dass Ihr Name, Ihr eingetragener Handelsname oder Ihre eingetragene Handelsmarke sowie Ihre Kontaktdaten (einschließlich der Postanschrift und der elektronischen Adresse) auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage angegeben sind
    Was bedeutet "elektronische Adresse"?
    Der Begriff "elektronische Adresse" umfasst neben einer Adresse für den Empfang von E-Mails auch eine spezielle Rubrik auf Ihrer Website, über die die Verbraucher direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Eine Website als solche ist nicht ausreichend, wenn über diese keine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen ermöglicht wird.

  7. Sicherstellung, dass ein Unfall, der durch ein Produkt verursacht wurde, für das Sie verantwortlich sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Unfall Kenntnis haben, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird. Die Meldung muss die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls enthalten, sofern diese bekannt sind. Sie sollten den zuständigen Behörden auf Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen übermitteln.

Weitere Spezifikationen zu den Rollen der verantwortlichen Personen sind den " Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten" 25 zu entnehmen.

Checkliste für die verantwortliche Person in der EU

Überprüfen Sie, ob die technischen Unterlagen vom Hersteller erstellt wurden, und stellen Sie sicher, dass Sie diese den Behörden auf Verlangen vorlegen können.
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Identifizierungs- und Kontaktdaten auf bzw. zusammen mit dem Produkt angegeben sind.
Überprüfen Sie regelmäßig, ob das Produkt den technischen Unterlagen entspricht: Dies bedeutet, dass der Hersteller die von dem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken entsprechend der Beschreibung in den technischen Unterlagen wirksam beseitigt oder gemindert hat.
Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie die Identifizierungs- und Kontaktdaten des Herstellers und des Einführers ordnungsgemäß auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht sind, gegebenenfalls sind Anweisungen und Sicherheitsinformationen beizufügen.
Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und legen Sie diesen alle Informationen und Unterlagen vor.
Wenn Sie feststellen, dass ein Produkt ein Sicherheitsrisiko birgt:
  • Unterrichten Sie die nationalen Behörden über das Safety-Business-Gateway.
  • Unterrichten Sie den Hersteller.
  • Stellen Sie sicher, dass unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Hat der Hersteller dies nicht übernommen, erledigen Sie es selbst!
Melden Sie durch Produkte verursachte Unfälle, von denen Sie Kenntnis erlangen, über das Safety-Business-Gateway.
Erfüllen Sie die Pflichten, die Ihnen als Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister obliegen.

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.2 über die Pflichten der verantwortlichen Person in der EU zu entnehmen.

3.3. Anbieter von Online-Marktplätzen

Was ist ein Anbieter eines Online-Marktplatzes?

Als "Anbieter eines Online-Marktplatzes" wird ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes bezeichnet, der eine Online-Schnittstelle einsetzt, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen. Diese Unternehmen bieten somit nur Online-Vermittlungsdienste für ein bestimmtes Produkt an.

Bietet Ihr Unternehmen auch eine oder mehrere Dienstleistungen als Wirtschaftsakteur an, so handelt es stattdessen in dieser Eigenschaft und unterliegt den Pflichten des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Wenn ein Unternehmen auch Dienstleistungen als Wirtschaftsakteur für ein bestimmtes Produkt anbietet, beachten Sie bitte die Abschnitte 3.1 und 3.2 dieser Leitlinien.

Welche Pflichten habe ich im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit als Anbieter eines Online-Marktplatzes?

Es ist wichtig hervorzuheben, dass durch die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit einige ihrer Pflichten nach dem Gesetz über digitale Dienste ergänzt und präzisiert werden 26.

Die folgenden, in Kapitel IV der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit dargelegten Pflichten betreffen alle Anbieter von Online-Marktplätzen, allerdings gelten die mit einem Sternchen * gekennzeichneten Pflichten nur für i) mittlere oder große Unternehmen und ii) Kleinst-/Kleinunternehmen, wenn diese Kleinst- und Kleinunternehmen als "sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine" im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste eingestuft wurden 27.

Als Anbieter eines Online-Marktplatzes obliegen Ihnen im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit die folgenden Pflichten:

Um Ihnen die Einhaltung Ihrer Pflichten zu erleichtern, hat die Kommission eine interoperable Schnittstelle des Safety-Gate-Portals entwickelt, die es Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, ihre Schnittstellen einzubinden.

Bewährte Verfahren
  • Anbietern von Online-Marktplätzen wird nahegelegt, sich einschlägigen Vereinbarungen über die Produktsicherheit anzuschließen (z.B. der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit) 28.
  • Anbieter von Online-Marktplätzen werden dazu angehalten, Produkte anhand des Safety-Gate-Portals zu prüfen, bevor sie diese auf ihre Schnittstelle stellen.


Checkliste für Anbieter von Online-Marktplätzen

Benennen Sie eine zentrale Kontaktstelle, über die eine direkte Kommunikation mit den nationalen Behörden und mit den Verbrauchern auf elektronischem Wege möglich ist (es kann sich dabei um dieselbe zentrale Anlaufstelle oder um zwei verschiedene handeln).
Registrieren Sie sich beim Safety-Gate-Portal.
Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein. Diese sollten Mechanismen umfassen, die es Unternehmern ermöglichen, die erforderlichen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit, ihre Selbstzertifizierung und andere Anforderungen nach dem Gesetz über digitale Dienste bereitzustellen.
Stellen Sie sicher, dass Sie die von den nationalen Behörden erteilten Anordnungen entgegennehmen und diesen nachkommen sowie die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen, ergreifen können. Erstatten Sie den Behörden Bericht. Verfolgen Sie den Zugang zu Einträgen mit identischen Produkten und sperren Sie ihn, wenn dies in den Anordnungen verlangt wird.
Berücksichtigen Sie die Informationen über gefährliche Produkte aus dem Safety-Gate-Portal in Ihren bestehenden Mechanismen zur Nachverfolgung und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
Stellen Sie sicher, dass Sie Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit von Dritten entgegennehmen und diese unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen, bearbeiten können.
Arbeiten Sie mit den Marktüberwachungsbehörden, den Unternehmern und den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen.

Zusätzliche Pflichten für mittlere oder große Unternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, wenn diese Kleinst- und Kleinunternehmen als "sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine" im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste eingestuft wurden:

Verwenden Sie die Informationen des Safety-Gate-Portals für die erforderlichen nachträglichen stichprobenartigen Prüfungen.
Setzen Sie die Erbringung von Diensten für Unternehmer, die häufig nicht sichere Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung aus.
Gestalten und strukturieren Sie Ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder leicht zugänglich sind:
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts und seine Abbildung
  • Identifizierungs- und Kontaktdaten des Herstellers
  • Identifizierungs- und Kontaktdaten der für das Produkt in der EU verantwortlichen Person
  • gegebenenfalls Anweisungen und Sicherheitsinformationen

Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.3 über die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen zu entnehmen.

3.4. Allgemeine Pflichten und Instrumente

3.4.1. Information der Verbraucher über Produktsicherheitsrückrufe und Sicherheitswarnungen

Je nach Ihren jeweiligen Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (siehe oben - Abschnitte 3.1 bis 3.3) können Sie verpflichtet sein, die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, indem Sie die Verbraucher über Produktsicherheitsrückrufe oder Sicherheitswarnungen informieren.

Die direkte Kommunikation mit den Verbrauchern ist die wirksamste Methode, um die Verbraucher zu informieren und auf Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu reagieren.

Wann ist die direkte Kommunikation mit den Verbrauchern verpflichtend?

Eine direkte Kommunikation mit den Verbrauchern ist zwingend erforderlich, wenn die Verbraucher von einem Rückruf zur Produktsicherheit betroffen sind oder wenn den Verbrauchern bestimmte Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden "Sicherheitswarnung").

Die Identifizierung betroffener Verbraucher kann auf zweierlei Weise erfolgen:

Muss ich die Verbraucher direkt informieren?

Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher direkt und unverzüglich über den Produktsicherheitsrückruf oder die Sicherheitswarnung informiert werden, wobei jeweils unterschiedliche Akteure die Verbraucher informieren können:

Ist diese Pflicht mit den Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten vereinbar?

Ja, die rechtliche Verpflichtung, wonach Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, nutzen müssen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu informieren, ist vollständig mit den EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar.

Sie sollten diese Pflicht in Ihrer Datenschutzerklärung und anderen Informationen über die Verwendung personenbezogener Daten, die Sie Ihren Kunden zur Verfügung stellen, berücksichtigen.

Muss ich nur die Verbraucher informieren oder auch die Unternehmen, die das Produkt erworben haben, das von dem Produktsicherheitsrückruf oder der Sicherheitswarnung betroffen ist?

Auch wenn sich Produktsicherheitsrückrufe und Sicherheitswarnungen in erster Linie an Verbraucher richten, sollte Sie dies nicht davon abhalten, alle Arten von Kunden zu informieren, insbesondere im Falle von Kleinst- und Kleinunternehmen, die wie Verbraucher auftreten.

Welche Regeln gelten für Registrierungssysteme und Kundentreueprogramme?

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sind neue Pflichten festgelegt, wenn Sie über Folgendes verfügen (oder eine entsprechende Einführung planen):

Beide Systeme sind effiziente Methoden, um Kunden zu identifizieren, die von einem Produktsicherheitsrückruf oder einer Sicherheitswarnung betroffen sind. Es kann jedoch sein, dass die Kunden diese nicht nutzen möchten, weil sie an den anderen Vorteilen des Registrierungssystems oder des Kundentreueprogramms nicht interessiert sind und insbesondere nicht zu Marketingzwecken kontaktiert werden möchten.

Gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit müssen Sie, wenn Sie über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfügen, den Verbrauchern ermöglichen, sich ausschließlich zu Sicherheitszwecken beim Registrierungssystem oder Kundentreueprogramm anzumelden.

Dies bedeutet, dass die Kunden die Möglichkeit haben müssen, ihre Kontaktdaten ausschließlich für den Erhalt von Sicherheitsinformationen (z.B. Produktsicherheitsrückrufe oder Sicherheitswarnungen) zu hinterlegen. In diesem Fall sollten ihre Daten nur verwendet werden, um sie im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren, und sie dürfen nicht für andere Zwecke (wie Marketing) verarbeitet werden.

Habe ich weitere Pflichten, die Verbraucher zu informieren?

Wenn Sie sicher sind, dass alle betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert wurden, um Informationen über den Produktsicherheitsrückruf oder die Sicherheitswarnung zu erhalten, ist dies ausreichend. Möglicherweise ist dies jedoch nur bei Produkten möglich, die in kleinen Chargen hergestellt werden oder bei denen Verbraucherdaten leicht verfügbar sind.

In allen anderen Fällen müssen Sie eine klare und sichtbare Rückrufanzeige (siehe Abschnitt 3.4.1) oder eine Sicherheitswarnung über andere geeignete Kanäle verbreiten, um eine größtmögliche Reichweite sicherzustellen. Dazu gehören, sofern vorhanden, die Website Ihres Unternehmens, die sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen.

Rückrufanzeige

Werden Verbraucher schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf unterrichtet, muss dies in Form einer Rückrufanzeige erfolgen. Diese Rückrufanzeige muss für die Verbraucher leicht verständlich sein und in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde.

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sind die Elemente aufgeführt, die die Rückrufanzeige enthalten muss:

In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission wurde eine Vorlage 29 für Rückrufanzeigen festgelegt, die auf dem Safety-Gate-Portal in einem Format verfügbar ist, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, eine Rückrufanzeige leicht zu erstellen.

Wie mache ich Informationen für Menschen mit Behinderungen zugänglich?

Nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sind Sie verpflichtet, Informationen über Rückrufe für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen 30. Bei der Online-Veröffentlichung einer Rückrufanzeige sind daher beispielsweise die bewährten Verfahren für die Barrierefreiheit im Internet zu berücksichtigen. Wenn wichtige Informationen über das zurückgerufene Produkt oder zu dessen Identifizierung in einem Bild enthalten sind, sollten diese auch als maschinenlesbarer Text bereitgestellt werden. Wenn möglich, sollte das Bild flexible Anpassungen in Bezug auf die Größe, die Helligkeit und den Kontrast ermöglichen. Außerdem sollte die Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Anzeige gewährleistet sein.

3.4.2. Welche Art von Abhilfemaßnahmen sollte ich den Verbrauchern anbieten, wenn ich einen Produktsicherheitsrückruf veranlasse?

Im Falle eines Produktrückrufs müssen Sie dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anbieten:

Sie können zusätzliche Anreize (z.B. Rabatte oder Gutscheine) anbieten, um die Verbraucher zur Beteiligung an der Rückrufaktion zu motivieren.

In Ausnahmefällen können Sie dem Verbraucher nur eine Abhilfemaßnahme anbieten, wenn

Dies sollte unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet werden, einschließlich der Frage, ob die alternative Abhilfemaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bereitgestellt werden könnte.

In jedem Fall sollte die Abhilfemaßnahme stets wirksam und kostenfrei sein sowie zeitnah erfolgen. Sie sollte keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen. Der Verbraucher sollte nicht die Kosten für den Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts tragen. Bei Produkten, die nicht transportabel sind, sollten Sie für die Abholung des Produkts sorge trage.

In welchen Fällen hat der Verbraucher automatisch Anspruch auf Erstattung?

Wenn Sie die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen haben, hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung des Wertes des Produkts.

Kann ich die Verbraucher auffordern, ein gefährliches Produkt selbst zu reparieren oder zu entsorgen?

Sie können die Verbraucher auffordern, das Produkt zu reparieren, wenn die Verbraucher dies leicht und sicher durchführen können (z.B. Wechsel des Akkus eines Laptops, wofür keine besonderen Fähigkeiten erforderlich sind). Dies muss in der Rückrufanzeige klar beschrieben werden. Sie müssen den Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen und gegebenenfalls kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung stellen.

Sie könnten die Entsorgung des gefährlichen Produkts durch die Verbraucher in die zu ergreifenden Maßnahmen einschließen, wenn diese Entsorgung vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann. Dies sollte nicht der Fall sein, wenn beispielsweise von dem Produkt nach seiner Entsorgung eine Brandgefahr ausgeht.

Welche Verknüpfung besteht mit den Richtlinien (EU) 2019/770 31 und (EU) 2019/771 32 ?

In den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 sind vertragliche Abhilfen für den Fall der Vertragswidrigkeit der Waren festgelegt. Mit den Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit soll sichergestellt werden, dass gefährliche Produkte vom Markt genommen und Verbraucher eine angemessene Wiedergutmachung erhalten. Im Vergleich zu den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 weist die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit folgende Besonderheiten auf:

Die Verbraucher haben die Wahl zwischen den Abhilfemaßnahmen, die im Falle eines Rückrufs eines gefährlichen Produkts nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit vorgesehen sind, und den Abhilfen bei Vertragswidrigkeit von Waren.

Beispiel: Im Falle eines vom Hersteller veranlassten Produktsicherheitsrückrufs kann der Verbraucher Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der Rückrufanzeige verlangen, oder er kann gegebenenfalls vom Verkäufer Abhilfe verlangen, die auf der Vertragswidrigkeit der gefährlichen Ware beruht.

Auf jeden Fall

Wenn dem Verbraucher jedoch im Anschluss an einen Rückruf eines gefährlichen Produkts eine Abhilfemaßnahme gewährt wurde, aber andere Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit derselben Ware nicht erfüllt sind, bleibt der Verkäufer für diese Vertragswidrigkeit der Ware haftbar.

3.4.3. Was ist das Safety-Business-Gateway?

Das Safety-Gate umfasst drei Elemente:

Das Schnellwarnsystem Safety Gate ist die Plattform, über die Behörden und die Kommission Informationen über Maßnahmen, die gegen gefährliche Non-Food-Produkte ergriffen wurden, austauschen. Das System enthält sowohl öffentliche Informationen als auch Daten, die vertraulicher Behandlung sowie eingeschränkter Nutzung unterliegen, und die nur registrierten Behörden zugänglich sind.

Auf dem Safety-Gate-Portal wird ein Auszug von Warnmeldungen aus dem Schnellwarnsystem veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über gefährliche Produkte zu informieren. Anbieter von Online-Marktplätzen müssen ihre Anlaufstellen auf dem Safety-Gate-Portal registrieren, um die Kommunikation mit den Behörden in Fragen der Produktsicherheit zu erleichtern. Registrierte Anbieter von Online-Marktplätzen können Interoperabilitätsdaten anfordern, mittels derer sie automatisch neue Warnmeldungen unmittelbar nach deren Veröffentlichung im Safety-Gate-Portal abrufen können.

Das Safety-Business-Gateway ist ein Instrument, das Unternehmen nutzen müssen, um die Marktüberwachungsbehörden über Folgendes zu unterrichten:

Das Safety-Business-Gateway kann im Safety-Gate-Portal aufgerufen werden 34.

Welche Art von Informationen muss ich in das Safety Business Gateway eingeben?

Um eine Meldung über das Safety-Business-Gateway einreichen zu können, müssen Sie ein EU-Login-Konto erstellen oder sich bei Ihrem bestehenden EU-Login-Konto anmelden.

Dann müssen Sie im Safety-Business-Gateway Informationen zur Identifizierung des Produkts, Einzelheiten zum Produktrisiko oder zum aufgetretenen Unfall sowie Informationen über die Lieferkette des Produkts angeben.

Was geschieht mit den eingegebenen Informationen? Wird anhand dieser Informationen automatisch eine Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate generiert?

Die in das Safety Business Gateway eingegebenen Informationen werden allen zuständigen Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Sind die entsprechenden Kriterien erfüllt, kann die Behörde beschließen, auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate zu erstellen.

Wenn Sie eine Risikobewertung eingereicht haben, ist dies für die zuständige Behörde nur ein Indiz; sie kann das Risikoniveau anders bewerten.

Kann ich das Safety-Business-Gateway nutzen, um die Verbraucher zu informieren?

Ja. Sie können über das Safety-Business-Gateway Informationen übermitteln, mit denen Verbraucher gewarnt werden sollen (z.B. eine Produktsicherheitsrückrufanzeige). Die zuständige nationale Behörde prüft die übermittelten Informationen und erstellt bei Erfüllung der Kriterien eine Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate auf der Grundlage der Angaben zum Fall im Safety-Business-Gateway. Die öffentlichen Informationen werden dann den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt. Dies ersetzt jedoch nicht Ihre Pflicht, direkt mit den Verbrauchern Kontakt aufzunehmen und die Informationen gegebenenfalls umfassend zu verbreiten.

3.4.4. Wesentliche Änderung eines Produkts:

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer sicher bleiben.

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts könnte sich auf eine Weise auf die Art und die Eigenschaften des Produkts auswirken, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorhergesehen war und die seine Sicherheit gefährden könnte. Eine solche Änderung durch eine natürliche oder juristische Person sollte daher als wesentliche Änderung betrachtet werden und, wenn sie nicht vom Verbraucher oder in seinem Auftrag vorgenommen wird, dazu führen, dass das Produkt als neues Produkt eines anderen Herstellers betrachtet wird.

Um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots sicherzustellen, wird die Person, die diese wesentliche Änderung vornimmt, als der Hersteller betrachtet und unterliegt denselben Pflichten. Diese Anforderung sollte nur für den veränderten Teil des Produkts gelten, sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt. Um eine unnötige und unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollte die Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, nicht verpflichtet sein, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen in Bezug auf Aspekte des Produkts zu erstellen, die von der Änderung nicht betroffen sind.

Es sollte der Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, obliegen, nachzuweisen, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Produkt als Ganzes hat.

Es ist auch zu beachten, dass Sie, wenn Sie Produkte umbenennen und unter Ihrem Namen in den Verkehr bringen, als Hersteller dieses Produkts gelten und alle Verantwortlichkeiten eines Herstellers zu tragen haben.

3.4.5. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden

Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und ihnen die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet, dass die Wirtschaftsakteure auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden die folgenden Informationen übermitteln:

Für einen Zeitraum von zehn Jahren:

Für einen Zeitraum von sechs Jahren:

Darüber hinaus könnten die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, den Marktüberwachungsbehörden regelmäßig Fortschrittsberichte über Korrekturmaßnahmen vorzulegen.

4. Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zur Produktsicherheit sind dem Safety-Gate-Portal 35 und der öffentlichen Website der Kommission 36 zu entnehmen. Auf diesen Seiten finden Sie allgemeine Informationen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten sowie Informationen über das Schnellwarnsystem Safety Gate, die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Produktsicherheit, Normen und Marktüberwachung.

Der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ("Blue Guide") (die neueste Fassung ist die Version 2022) 37 enthält nützliche Informationen für Unternehmen. Er enthält eine umfassende Beschreibung der EU-Rechtsvorschriften zur Regulierung von Produkten und des Kontexts, in dem die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit Anwendung findet. Insbesondere wird im "Blue Guide" (in den Abschnitten 1.2 bis 1.3) der Unterschied zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten unter dem Gesichtspunkt der Produktsicherheit im Hinblick auf die Vermutung der Sicherheit, die Marktüberwachung und die Pflichten der Wirtschaftsakteure erläutert. Die Funktionsweise der Marktüberwachung in der EU wird ebenfalls näher erläutert (Abschnitt 7).

Im Hinblick auf die Rolle der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ("verantwortliche Person in der EU") hat die Kommission Leitlinien 38 angenommen. Diese Leitlinien bieten Unterstützung sowohl für Wirtschaftsakteure als auch für Aufsichtsbehörden bei der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Safety-Gate-Portal der EU

Die nationalen Behörden übermitteln täglich Informationen über Maßnahmen, die gegen gefährliche Non-Food-Produkte ergriffen oder angeordnet wurden, an das Schnellwarnsystem Safety Gate. Jede Warnmeldung enthält Informationen über das als gefährlich erkannte Produkt, eine Beschreibung des Risikos und die vom Wirtschaftsakteur ergriffenen oder von der Behörde angeordneten Maßnahmen.

Auf dem Safety-Gate-Portal 39 finden Sie die neuesten Warnmeldungen sowie die Wochenberichte 40. Zudem können Sie nach allen Warnmeldungen suchen, die seit 2005 veröffentlicht wurden 41. Sie können auch den Safety-Gate-Newsletter 42 abonnieren, um die vollständige wöchentliche Liste der zuletzt veröffentlichten Warnmeldungen zu erhalten.

Das Safety-Gate-Portal bietet auch einen Link zum Safety-Business-Gateway, über den Wirtschaftsakteure Meldungen über gefährliche Produkte an die Marktüberwachungsbehörden übermitteln, sowie Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway.

Das Safety-Gate-Portal enthält ferner ein Verzeichnis relevanter Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden, die in den Mitgliedstaaten für gefährliche Non-Food-Produkte zuständig sind.

Die Durchführungsmaßnahmen und delegierten Maßnahmen zur Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthalten auch weitere Informationen, insbesondere über:

Schließlich werden Tätigkeitsberichte (einschließlich Testergebnisse) im Rahmen der regelmäßig stattfindenden koordinierten Maßnahmen zur Produktsicherheit veröffentlicht, in deren Verlauf EU- und EFTA-Behörden gemeinsam bestimmte Produkte testen. Sie finden außerdem Informationsblätter mit wichtigen Mitteilungen für Unternehmen, die Ihnen helfen können, sich über verschiedene Produktkategorien zu informieren. Die Abschlussberichte und das Informationsmaterial sind in allen EU-Sprachen auf dem Safety-Gate-Portal 49 verfügbar.

5. Schlussfolgerung

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gewährleistet die Sicherheit der Produkte und den Schutz der Verbraucher. Sie ergänzt die spezifischen Anforderungen, die in den Produktharmonisierungsrechtsvorschriften der Union und allgemeiner im Unionsrecht festgelegt sind. Für die Unternehmen werden ihre Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Produktsicherheit präzisiert und harmonisiert, was zu mehr Rechtssicherheit führt.

Die Einhaltung der Pflichten zur Produktsicherheit im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist wichtig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Gegen Unternehmen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können von den Mitgliedstaaten Geldbußen verhängt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit selbst keine Haftungsvorschriften enthält. Weitere Informationen zum EU-Produkthaftungsrecht sind auf der Website der Kommission abrufbar 50.

Es ist zudem hervorzuheben, dass die gesetzlichen Bestimmungen in erheblichem Maße durch freiwillige Initiativen ergänzt werden können, die die Produktsicherheit weiter verbessern und die unternommenen Anstrengungen anerkennen (z.B. die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit 51 oder der Preis für Produktsicherheit) 52.

In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird auch die Bedeutung solcher freiwilligen Regelungen anerkannt, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, und den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, freiwillige Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen sowie mit Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, zu fördern, die freiwillige Verpflichtungen zur Verbesserung der Produktsicherheit enthalten. Alle maßgeblichen Akteure werden dazu angehalten, solche Initiativen zu entwickeln.

Kontaktdaten

Sollten Sie sonstige konkrete Fragen haben, finden Sie auf dem Safety-Gate-Portal weitere Kontaktdaten der nationalen Marktüberwachungsbehörden 53.

1) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1).

2) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4).

3) Website des Safety-Gate-Portals: https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/home.

4) Mit Ausnahme bestimmter Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen, wie in Abschnitt 3.3 dieser Leitlinien erläutert.

5) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4).

6) Siehe z.B. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65).

7) Es ist darauf hinzuweisen, dass die hier beschriebene Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot die Marktüberwachungsbehörden nicht daran hindert, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt trotz dieser Vermutung gefährlich ist (vgl. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit).

8) Die Liste ist dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65) zu entnehmen.

9) Siehe auch Erwägungsgrund 21 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.

10) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet.

11) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357).

12) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).

13) Siehe Artikel 23 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.

14) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).

15) Dies schließt nicht aus, dass Sie für ein anderes Produkt, für das Sie andere Dienstleistungen erbringen, unter (eine) andere Geschäftsmodellkategorie(n) gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit fallen. Dasselbe Unternehmen kann je nach der Rolle, die es in Bezug auf die von ihm abgefertigte Produkte spielt, unter mehrere Kategorien von Geschäftsmodellen fallen.

16) Siehe Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.

17) Bitte beachten Sie, dass Kapitel III Abschnitt I der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, in dem die Pflichten der Hersteller, auch in Bezug auf die technischen Unterlagen, festgelegt sind, nicht für Produkte gilt, die besonderen Anforderungen aufgrund von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, wie in Abschnitt 2.2 erläutert.

18) Sie brauchen keine technischen Unterlagen über die Ersatzteile Ihres Produkts bereithalten, wenn Sie diese nicht selbst herstellen. Wenn ein bestimmtes Ersatzteil, das Sie nicht herstellen, die Sicherheit Ihres Produkts beeinflusst, sollten Sie diesen Aspekt in Ihrer Risikoanalyse berücksichtigen und in Ihren technischen Unterlagen dokumentieren.

19) Ein ähnlicher Ansatz wird auch im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften ("Blue Guide") verfolgt: Bekanntmachung der Kommission - Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ("Blue Guide") (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1).

20) https://webgate.ec.europa.eu/safety-business-gateway/screen/public/home.

21) Die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2019/882 (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70)) sind verbindlich vorgeschrieben und müssen so umgesetzt werden, dass sie der voraussichtlichen Nutzung Ihrer Produkte durch Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

22) Weitere Hinweise zum Auftrag sind dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ("Blue Guide") (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1) zu entnehmen:

23) Ein ähnlicher Ansatz wird auch im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ("Blue Guide") (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1) verfolgt.

24) Die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2019/882 (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70)) sind verbindlich vorgeschrieben und müssen so umgesetzt werden, dass sie der voraussichtlichen Nutzung Ihrer Produkte durch Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

25) Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (ABl. C 100 vom 23.03.2021 S. 1).

26) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).

27) Artikel 22 Absätze 7, 9 und 11 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthalten Besonderheiten bestimmter Pflichten des Gesetzes über digitale Dienste, nämlich der Artikel 23 und 31, und orientieren sich daher am Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Gemäß Artikel 19 (zu Artikel 23 und allgemeiner zu den Pflichten in Kapitel III Abschnitt 3 des Gesetzes über digitale Dienste) und Artikel 29 des Gesetzes über digitale Dienste (zu Artikel 31 und allgemeiner zu den Pflichten in Kapitel III Abschnitt 4 des Gesetzes über digitale Dienste) gelten diese Pflichten grundsätzlich nicht für Anbieter von Plattformen, die als Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. Sowohl Artikel 19 Absatz 2 als auch Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste enthalten jedoch eine Ausnahmeregelung zu diesem Grundsatz, sodass eine Plattform, die als Kleinst- und Kleinunternehmen gilt, und die gleichzeitig als "sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine" eingestuft wurde, sehr wohl diesen Pflichten unterliegt. Die Aussage in der Tabelle bedeutet daher, dass die in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthaltenen Spezifikationen zu den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste für alle Plattformen gelten, die von mittleren und großen Unternehmen angeboten werden (wie ansonsten in den Artikeln 19 und 29 des Gesetzes über digitale Dienste vorgesehen), sowie für alle Plattformen, die von Kleinst- und Kleinunternehmen angeboten werden, die gleichzeitig als "sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine" eingestuft wurden, da in diesem Fall die Ausnahme von der Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des Kapitels III des Gesetzes über digitale Dienste nicht gilt.

28) https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/productSafetyPledge.

29) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (ABl. L, 2024/1435, 27.5.2024, S. 1).

30) Es sei darauf hingewiesen, dass die in den Anwendungsbereich des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70)) fallenden Produkte dessen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen. Nach der Richtlinie müssen die Wirtschaftsakteure gewährleisten, dass diesen Produkten eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Dies schließt auch Menschen mit Behinderungen ein, und die Informationen müssen unter Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie barrierefrei zugänglich sein.

31) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 1).

32) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28).

33) Der Zugang zum Safety-Gate-Portal ist hier verfügbar: https://ec.europa.eu/safety-gate/.

34) https://webgate.ec.europa.eu/safety-business-gateway/.

35) https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/obligationsForBusinesses.

36) https://commission.europa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/eu-product-safety-and-labelling_de.

37) Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ("Blue Guide") (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1).

38) Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (ABl. C 100 vom 23.03.2021 S. 1).

39) https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport#recentAlerts.

40) https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport#weeklyReports.

41) https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/search?resetSearch=true.

42) https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport/subscription.

43) Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus (ABl. L, 2024/3173, 13.12.2024).

44) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1459 der Kommission vom 27. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals für die Anbieter von Online-Marktplätzen (ABl. L, 2024/1459, 28.5.2024).

45) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (ABl. L, 2024/1435, 27.5.2024).

46) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1740 der Kommission vom 21. Juni 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch Verbraucher und andere betroffene Parteien über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden (ABl. L, 2024/1740, 24.6.2024).

47) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2958 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung der für die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit relevanten Output-Indikatoren (ABl. L, 2024/2958, 2.12.2024).

48) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2639 der Kommission vom 9. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen des Schnellwarnsystems Safety Gate (ABl. L, 2024/2639, 10.10.2024).

49) https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/casp.

50) https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/free-movement-sectors/liability-defective-products_en.

51) https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/productSafetyPledge.

52) https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/safetyAward.

53) https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/contacts.


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