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| Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19-21, Anhang V) und unabhängige Kontrollsysteme ( Anhang VI) | Anhang 3 |
1. Einführung
Dieses Leitliniendokument enthält Klarstellungen und praktische Empfehlungen zur Umsetzung und praktischen Anwendung der meisten Anforderungen im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz (energy performance certificates, EPC), die in der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) in den Artikeln 19-21 sowie in den Anhängen V und VI wesentlich überarbeitet oder neu aufgenommen wurden.
2. Klassen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
2.1. Festlegung der Gesamtenergieeffizienzklassen, Zeitplan und visuelle Identität
Artikel 19 der neugefassten EPBD legt zusammen mit Anhang V den Rahmen für die Klassifizierung von Gebäuden fest. Am einen Ende der Skala bezeichnet Klasse A Nullemissionsgebäude, am anderen Ende bezeichnet Klasse G die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Mitgliedstaaten, die am 29. Mai 2026 bereits Nullemissionsgebäude als A0 kennzeichnen, können diese Bezeichnung weiterhin anstelle der Klasse A verwenden. Für die übrigen Klassen von B bis F bzw. von A bis F bei Mitgliedstaaten, die A0 verwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine angemessene Verteilung der Energieeffizienzschwellenwerte auf die jeweiligen Klassen erfolgt.
Die Einführung der Klassen A bis G, mit Definitionen für die Klassen A und G, stellt einen Schritt hin zu einer klareren und einfacheren Methode zur Klassifizierung von Gebäuden sowohl auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Union dar. Sie ist zudem entscheidend für den Abbau von Hemmnissen auf dem unionsweiten Wohnungsmarkt und erleichtert die Tätigkeit grenzüberschreitend agierender Akteure wie Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister, Bauunternehmen und Immobiliengesellschaften. Ein direkter Vergleich von Gebäuden in verschiedenen Mitgliedstaaten allein auf Grundlage ihrer Klassen könnte jedoch irreführend und ungenau sein, da Unterschiede zwischen den nationalen Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz bestehen können.
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) durch einen numerischen Indikator des Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a) auszuweisen, während die Energieeffizienzklasse durch einen Buchstaben auf einer geschlossenen Skala von A bis G darzustellen ist. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist gemäß Anhang I zu ermitteln, um die Kohärenz mit der Verwendung der Gesamtenergieeffizienz als zentrale Kennzahl und als Indikator in anderen Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Der Verweis auf geschlossene Skalen bedeutet, dass jede Klasse durch einen oberen und einen unteren Wert festgelegt ist und sich eindeutig von den angrenzenden Klassen unterscheiden muss.
Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung in Anhang I ( Nummer 1 Unterabsatz 4), wonach die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit und Jahr in kWh/(m2.a) ausgedrückt wird.
Das nationale Klassifizierungssystem sollte daher vorsehen, dass die Einstufung in Klassen auf der Gesamtenergieeffizienz basiert, die gemäß Anhang I zu berechnen ist.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin eine Methodik auf der Grundlage von Referenzgebäuden zur Klassifizierung von Gebäuden anwenden, sofern sie die Anforderungen für die Festlegung und die Zuweisung der Klassen A bis G auf der Grundlage der Gesamtenergieeffizienz einhalten.
Neben den auf der Gesamtenergieeffizienz basierenden Klassen des EPC können die Mitgliedstaaten dem EPC zusätzliche Indikatoren hinzufügen. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise die Einführung zusätzlicher Treibhausgas-(THG)-Emissionsklassen als fakultativen Indikator gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe b in Erwägung ziehen, um darzustellen, in welchem Umfang ein Gebäude von der Klimaneutralität entfernt ist. Eine solche freiwillige zusätzliche Klassifizierung kann jedoch lediglich als sekundäre Bewertung Anwendung finden, insbesondere um das Bewusstsein für bestimmte Aspekte und Fragestellungen zu schärfen. Sie kann nicht als Ersatz für die verpflichtenden auf der Gesamtenergieeffizienz basierenden Klassen dienen.
Artikel 19 Absatz 1 enthält zudem bestimmte obligatorische Elemente, die in die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) aufzunehmen sind und die durch die Bestimmungen in Anhang V über verpflichtende und fakultative Elemente für EPC ergänzt werden (siehe Abschnitt 7).
Artikel 19 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass EPC im gesamten Hoheitsgebiet über eine einheitliche visuelle Identität verfügen. Dies ist bereits gängige Praxis und gewährleistet, dass EPC, auch wenn sie von mehreren verschiedenen Stellen ausgestellt werden, auf denselben Berechnungs- und Bewertungsmethoden beruhen und ein einheitliches Erscheinungsbild im gesamten Mitgliedstaat haben. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum, die visuelle Identität so anzupassen, dass Unterschiede zwischen Regionen berücksichtigt werden, und beachten außerdem regionale oder sprachliche Unterschiede innerhalb ihres Hoheitsgebiets, um die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Hinsichtlich des Zeitplans für die Umsetzung dieser Anforderungen gilt - wie für die meisten anderen Bestimmungen der EPBD dass die Mitgliedstaaten bis zum 29. Mai 2026 (Umsetzungsfrist) sicherstellen müssen, dass ihre nationale Klassifizierungssystematik mit den neuen Bestimmungen im Einklang steht. Erforderlichenfalls müssen sie bis zu diesem Zeitpunkt die nationalen Klassen der Gesamtenergieeffizienz für Gebäude neu festlegen und die für deren Zuweisung verwendete Methodik anpassen. Eine Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die ihre Energieeffizienzklassen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 28. Mai 2024 neu skaliert haben. Als Datum der Neuskalierung gilt das Datum der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts oder eines gleichwertigen Dokuments, in dem die Energieeffizienzklassen festgelegt sind. Diese Mitgliedstaaten können die Einführung der gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgeschriebenen neuen Klassifizierungssystematik spätestens bis zum 31. Dezember 2029 verschieben. Mit dieser Ausnahme wird sichergestellt, dass die nationalen Klassifizierungssysteme nicht zu häufig geändert werden, um Stabilität für die Marktakteure und die Gebäudeeigentümer zu gewährleisten. Für Mitgliedstaaten, in denen EPC auf regionaler Ebene festgelegt und verwaltet werden, gilt die Verpflichtung entsprechend auf regionaler Ebene.
Obwohl in Artikel 19 nicht ausdrücklich erwähnt, können die Mitgliedstaaten unterschiedlichen Gebäudekategorien und -typen sowohl im Wohnals auch im Nichtwohnsektor unterschiedliche Niveaus der Gesamtenergieeffizienz und unterschiedliche Klassen zuweisen. Dies ist bereits jetzt eine übliche und bewährte Praxis und wird durch die Unterschiede in den Energieverbrauchsmustern und Gebäudetypen gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten können die Niveaus der Gesamtenergieeffizienz auch nach Klimazonen innerhalb ihres Hoheitsgebiets differenzieren. Die Differenzierung der Klassen zwischen den Gebäudekategorien hat zudem den Vorteil, dass die Überwachung und die Einhaltung spezifischer Bestimmungen für einzelne Gebäude, wie etwa Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9, erleichtert werden.
Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Kriterium des Energiebedarfs, das eines der Kriterien für Nullemissionsgebäude (Klasse A) darstellt. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 ist für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes ein maximaler Schwellenwert festzulegen. Gemäß Artikel 11 Absatz 6 kann dieser maximale Schwellenwert nach Gebäudetypen und unter Bezugnahme auf Klimazonen innerhalb eines Mitgliedstaats festgelegt werden. Maximale Schwellenwerte können außerdem für Neubauten und für bestehende Gebäude, die renoviert werden, unterschiedlich ausgestaltet werden.
2.2. Definition der Klasse A
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 müssen Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) ab dem 29. Mai 2026 die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes auf der Grundlage einer geschlossenen Skala unter Verwendung der Buchstaben A bis G angeben.
In dem Artikel ist festgelegt, dass der Buchstabe A für Nullemissionsgebäude steht. Damit wird im Rechtsrahmen eine klare Gleichsetzung zwischen der Definition von Nullemissionsgebäuden und der Zuweisung der Klasse A hergestellt. Die Definition eines Nullemissionsgebäudes umfasst Kriterien, die über die Gesamtenergieeffizienz hinausgehen. Insbesondere erfordert sie die Abwesenheit von am Standort erzeugten CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen sowie keine oder nur sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen; der Energiebedarf muss unterhalb einer festgelegten Schwelle liegen, und der gesamte jährliche Primärenergieverbrauch muss durch eine geschlossene Liste von Energiequellen gedeckt werden. Diese Kriterien sind in Artikel 2 festgelegt und in Artikel 11 der EPBD weiter präzisiert, während die Leitlinien in Anhang 7 zu Nullemissionsgebäuden detaillierte Klarstellungen zu diesen Bestimmungen enthalten.
Dies bedeutet, dass auch Gebäude, deren Energieverbrauch innerhalb des auf nationaler Ebene für die Klasse A festgelegten Bereichs in kWh/(m2.a) liegt, die weiteren Anforderungen an Nullemissionsgebäude erfüllen müssen, um der Klasse A zugeordnet zu werden.
Folglich ist ein Gebäude, dessen Energieeffizienzniveau zwar die auf nationaler Ebene für die Klasse A festgelegte Schwelle erreicht, das jedoch die weiteren Anforderungen an Nullemissionsgebäude nicht erfüllt, etwa weil es mit einem Gas- oder Ölkessel beheizt wird und somit vor Ort CO2-Emissionen verursacht, der Klasse B zuzuordnen.
Bei der Bewertung berücksichtigt der unabhängige Experte daher auch die weiteren obligatorischen Kriterien für Nullemissionsgebäude, etwa das Fehlen von Emissionen aus Technologien, die fossile Brennstoffe für Heizung und Kühlung einsetzen.
Für die Einstufung in die EPC-Klasse A legen die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der Einführung der neuen EPC-Skala geltenden maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf von Nullemissionsgebäuden zugrunde. Dieser maximale Schwellenwert sollte als oberer Wert für die Gesamtenergieeffizienz der Klasse A verwendet werden, wobei der minimale Wert gleich null ist. Der maximale Schwellenwert wird jedes Mal überprüft, wenn die kostenoptimalen Niveaus überprüft werden (alle fünf Jahre). Eine Verpflichtung zur Aktualisierung der EPC-Klasse A und zur Neuskalierung der Skala bei jeder Überprüfung der kostenoptimalen Niveaus besteht jedoch nicht.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die vor dem 29. Mai 2026 Nullemissionsgebäude im Sinne der Artikel 2 und 11 bereits als Klasse A0 bezeichnen, diese Bezeichnung weiterhin anstelle der Klasse A verwenden. Die übrigen Klassen umfassen dann A bis G.
2.3. Definition der Klasse G
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 steht der Buchstabe G für die unterste Stufe der Skala und entspricht den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Definition der Klasse G legt keine oberste Höchstgrenze für den Energieverbrauch fest; bestimmt wird ausschließlich die Schwelle, die die "Grenze" zur Klasse F bildet. Die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz sind diejenigen mit der geringsten Gesamtenergieeffizienz und somit den höchsten Werten für den Primär- und Endenergieverbrauch (kWh/m2.a) im nationalen Gebäudebestand. Die Mitgliedstaaten sehen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen eine Definition der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz vor.
Die Vorgabe, dass ausschließlich die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz der Klasse G zuzuordnen sind, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Klasse G nicht mit einem unverhältnismäßig großen Anteil des Gebäudebestands belegt wird. Ein sehr hoher Anteil des gesamten Gebäudebestands in der Klasse G würde die ordnungsgemäße Überwachung des Gebäudebestands gefährden und die Nachverfolgung sowie die Dokumentation von Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz erschweren. Zudem würde ein solcher hoher Anteil die Einführung gezielter Maßnahmen für die Gebäudesegmente mit der geringsten Gesamtenergieeffizienz erschweren. Würden darüber hinaus zu viele Gebäude als energetisch schlechteste eingestuft, ginge die notwendige Differenzierung innerhalb der übrigen Klassen verloren.
Als Bezugswert für die Definition der Gesamtenergieeffizienz in der Klasse G berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der EPBD für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden gemäß Artikel 9 vorgesehene Schwelle. Diese Schwelle entspricht dem Höchstwert der Gesamtenergieeffizienz der energetisch schlechtesten 16 % des Gebäudebestands (nach Anzahl der Gebäude oder nach Fläche). Dementsprechend gilt ein Referenzwert im Bereich von 14-18 % des Gebäudebestands (Wohn- oder Nichtwohngebäude) als ideal. Alternativ können die Mitgliedstaaten die Klasse G auch sowohl mit ihren Zielen für 2030 als auch mit ihren Zielen für 2033 für Nichtwohngebäude verknüpfen. Dies würde dazu führen, dass die Klasse G bei Wohngebäuden 26 % des Gebäudebestands entspricht. Auch wenn dies für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum dazu führt, dass ein relativ großer Anteil des Gebäudebestands der Klasse G zugeordnet wird, gewährleistet es zugleich eine längerfristige Stabilität der EPC-Klassifizierung. Der Gesamtanteil der Gebäude in der Klasse G darf 26 % nicht überschreiten, um eine übermäßige Belegung der Klasse G zu vermeiden.
2.4. Verteilung der Klassen B bis F
Während die Energieeffizienzklassen A (einschließlich A0 und A+) und G durch spezifische Kriterien definiert sind, sind gemäß Artikel 19 Absatz 2 die übrigen Klassen B bis F (bzw. A bis F, wenn A0 verwendet wird) angemessen zu verteilen."Angemessen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anteil der Gebäude je Klasse weder künstlich zu klein noch künstlich zu groß bemessen ist. Dies kann durch eine mehr oder weniger gleichmäßige Bandbreite - also durch einen ähnlich großen Bereich von Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz für jede Klasse - erreicht werden, sodass verhältnismäßige Abstufungen von der Obergrenze der Klasse G bis zu dem Niveau der Gesamtenergieeffizienz, das die Untergrenze der Klasse A darstellt, ermöglicht werden.
Abbildung 1:
Beispiel für Energieeffizienzklassen mit gleichmäßiger Bandbreite beim Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a)
Dieser Ansatz hat den Vorteil der Einfachheit, da gleichmäßige Bandbreiten innerhalb der Skala leicht verständlich sind. Jede Klasse entspricht einem klaren und gleich großen Schritt in der Skala. Ein weiterer Vorteil liegt in der Kohärenz, da bei einer gleichmäßigen Bandbreite der Unterschied zwischen benachbarten Skalenstufen (z.B. B und C oder D und E) konstant bleibt.
Ein derartiges Klassifizierungssystem ermöglicht es, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz im Zeitverlauf durch Veränderungen in der Belegung der Klassen klar darzustellen. Allerdings führt dies zu einer unterschiedlich starken Belegung der Klassen. Sind einzelne Klassen unverhältnismäßig stark belegt, kann die Bandbreite angepasst werden, um zu vermeiden, dass Klassen innerhalb der Skala leer bleiben. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass manche Klassen weniger stark belegt sind als andere. So sind beispielsweise die Klassen A und B weniger stark belegt als die Klassen D oder E. Die Mitgliedstaaten entscheiden daher, wie eine angemessene Verteilung der Skala am besten auf ihren nationalen Gebäudebestand angewendet werden kann, wobei die aktuelle Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen ist.
Abbildung 2 zeigt ein Beispiel unter Verwendung einer angemessenen Bandbreite mit nicht gleichmäßig verteilten Skalen. Sie zeigt außerdem einen Fall mit einer Klasse A0 in der Skala.
Für Wohngebäude können die Mitgliedstaaten die möglichen Synergien berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die EPC-Klassen E, F und G zusammen die energetisch schlechtesten 43 % des Gebäudebestands abdecken, ein Wert, der für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 von Bedeutung ist. Dies würde bedeuten, dass die Untergrenze des Indikators für die Gesamtenergieeffizienz beim Primärenergieverbrauch für die Klasse E mit der Schwelle für die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz übereinstimmt. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 gilt: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 55 % des Rückgangs des in Unterabsatz 3 genannten durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden." Diese Übereinstimmung erleichtert es Eigentümern und Behörden, die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 im Bereich der Wohngebäude zu ermitteln.
Abbildung 2:
Beispiel für Energieeffizienzklassen mit variabler Bandbreite einschließlich der fakultativen Klasse A0 (Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr)
2.5. Klasse A+
Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine Energieeffizienzklasse A+ einzuführen. Die Klasse A+ ist somit fakultativ und stellt, wenn sie eingeführt wird, die oberste Stufe der Skala dar.
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Einführung dieser Klasse, wird sie zu einem integralen Bestandteil ihres EPC-Systems. Die von den Mitgliedstaaten definierte Energieeffizienzklasse A+ müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
(1) Der Energiebedarf der Gebäude liegt mindestens 20 % unter dem für Nullemissionsgebäude in der Klasse A festgelegten maximalen Schwellenwert.
(2) Gemäß Artikel 11 sind Gebäude, die in irgendeinem Umfang fossile Brennstoffe nutzen, auch dann nicht in die Klassen A oder A+ einzustufen, wenn sie die Anforderungen an die Energiebedarfsindikatoren erfüllen.
(3) Die Gebäude erzeugen auf jährlicher Basis vor Ort mehr erneuerbare Energie, als ihrem gesamten jährlichen Primärenergiebedarf entspricht.
(4) Zusätzlich zur Gesamtenergieeffizienz ist die Klasse A+ auch in Bezug auf das Treibhauspotenzial über den gesamten Lebenszyklus relevant, da Artikel 19 die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass bei bestehenden Gebäuden, die auf die Klasse A+ angehoben werden, das Treibhauspotenzial über den Lebenszyklus geschätzt und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ausgewiesen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass der unionsweite Rahmen für die Methodik zur Berechnung des Treibhauspotenzials über den Lebenszyklus, der von der Europäischen Kommission in dem gemäß Artikel 7 Absatz 3 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegt wird, ausschließlich für die Berechnung des Treibhauspotenzials über den Lebenszyklus von Neubauten vorgesehen ist. Für die Schätzung des Treibhauspotenzials über den Lebenszyklus bei bestehenden Gebäuden, die einer Renovierung unterzogen werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, die Methodik mit den erforderlichen Schritten anzupassen oder eine eigene Berechnungsmethodik im Einklang mit den einschlägigen Normen zu verwenden.
Kriterium 3 ist dasjenige, das ein Gebäude am deutlichsten als "positiv" kennzeichnet. Es verlangt, dass das Gebäude vor Ort mehr erneuerbare Energie erzeugt, als es insgesamt aus dem Netz beziehen würde. Bei dieser Berechnung ist besondere Sorgfalt im Hinblick auf erneuerbare Energien geboten. Das folgende Zahlenbeispiel verdeutlicht das Konzept:
Beispiel A: Die Schwelle für den Primärenergiebedarf wird mit 65 kWh/(m2.a) 1 festgelegt.
Ein Gebäude weist die folgenden Energiebedarfe auf (vor Berücksichtigung von Systemverlusten oder Primärenergiefaktoren (PEF)):
|
Gesamtenergiebedarf des Systems (vor Berücksichtigung erneuerbarer Energiequellen (renewable energy sources, RES)) |
|
|
Heizung |
55 |
|
Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (WWB) |
15 |
|
Sonstiges (z.B. Lüftung, Beleuchtung) |
5 |
|
Insgesamt |
75 |
Das betrachtete Gebäude nutzt eine Wärmepumpe und verfügt über eine Photovoltaik(PV)-Anlage. Der Energiebedarf gliedert sich wie folgt:
|
Systemseitiger Energiebedarf (je Energieträger) |
Energieverbrauch (FE) |
Energieträger |
PEF |
PE |
|
Heizung (WP - Strom) |
11,0 |
Strom |
1,5 |
16,5 |
|
Heizung (WP - Umgebung) |
44,0 |
Umgebung |
0,0 |
0,0 |
|
WWB (WP - Strom) |
3,8 |
Strom |
1,5 |
5,6 |
|
WWB (WP - Umgebung) |
11,3 |
Umgebung |
0,0 |
0,0 |
|
Sonstiges (z.B. Lüftung, Beleuchtung) |
5,0 |
Strom |
1,5 |
7,5 |
|
RES (PV - vor Ort genutzt) * |
15,0 * |
Strom * |
0,0 * |
0,0 * |
|
RES (PV - eingespeist) |
5,0 |
Strom |
-0,9 |
-4,5 |
| *) PV-Strom, der vor Ort genutzt wird, ersetzt Netzstrom, bevor der Faktor PEF="0" angewandt wird (ein gleichwertiger Ansatz bestünde darin, PEF=(-1,5) für vor Ort genutzten PV-Strom anzusetzen). | ||||
|
Gesamtenergiebedarf (vor Abzug des ins Netz eingespeisten PV-Stroms) |
7,1 |
|
Am Standort erzeugte Gesamtenergie |
-4,5 |
|
Energiebilanz |
2,6 |
Im obigen Szenario gilt:
Das Gebäude entspricht Kriterium 1 in Bezug auf die Schwelle für den Energiebedarf (ED Gebäude 7,1 < (65 - 65*20 %)).
Das Gebäude entspricht dem Kriterium "keine fossilen Brennstoffe am Standort" (Einsatz einer Wärmepumpe).
Das Gebäude entspricht nicht Kriterium 3 hinsichtlich der Energieerzeugung, da der Energiebedarf höher ist als die vor Ort erzeugte erneuerbare Energie.
Um die Kriterien für die Klasse A+ zu erfüllen, könnte das Gebäude entweder die vor Ort erzeugte PV-Menge erhöhen oder den Energiebedarf verringern. Die folgenden Beispiele B und C erfüllen jeweils die Kriterien 1-3.
Beispiel B: Erhöhung der vor Ort erzeugten Menge an PV-Strom.
|
Systemseitiger Energiebedarf (je Energieträger) |
Energieverbrauch (FE) |
Energieträger |
PEF |
Primärenergie (PE) |
|
Heizung (Wärmepumpe - Strom) |
11,0 |
Strom |
1,5 |
16,5 |
|
Heizung (WP - Umgebung) |
44,0 |
Umgebung |
0,0 |
0,0 |
|
WWB (WP - Strom) |
3,8 |
Strom |
1,5 |
5,6 |
|
WWB (WP - Umgebung) |
11,3 |
Umgebung |
0,0 |
0,0 |
|
Sonstiges (z.B. Lüftung, Beleuchtung) |
5,0 |
Strom |
1,5 |
7,5 |
|
RES (PV - vor Ort genutzt)* |
15,0 * |
Strom* |
0,0 * |
0,0 * |
|
RES (PV - eingespeist) |
10,0 |
Strom |
-0,9 |
9,0 |
|
Gesamtenergiebedarf (vor Abzug des ins Netz eingespeisten PV-Stroms) |
7,1 |
|
Am Standort erzeugte Gesamtenergie |
-9,0 |
|
Energiebilanz |
-1,9 |
Beispiel C: Senkung des Energiebedarfs
|
Systemseitiger Energiebedarf (je Energieträger) |
Energieverbrauch (FE) |
Energieträger |
PEF |
PE |
|
Heizung (WP - Strom) |
9,0 |
Strom |
1,5 |
13,5 |
|
Heizung (WP - Umgebung) |
36,0 |
Umgebung |
0,0 |
0,0 |
|
WWB (WP - Strom) |
3,8 |
Strom |
1,5 |
5,6 |
|
WWB (WP - Umgebung) |
11,3 |
Umgebung |
0,0 |
0,0 |
|
Sonstiges (z.B. Lüftung, Beleuchtung) |
5,0 |
Strom |
1,5 |
7,5 |
|
RES (PV - vor Ort genutzt)* |
15,0 * |
Strom* |
0,0 * |
0,0 * |
|
RES (PV - eingespeist) |
5,0 |
Strom |
-0,9 |
-4,5 |
|
Gesamtenergiebedarf (vor Abzug des ins Netz eingespeisten PV-Stroms) |
4,1 |
|
Am Standort erzeugte Gesamtenergie |
-4,5 |
|
Energiebilanz |
-0,4 |
3. Bestimmungen über die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit von EPC
Artikel 19 Absatz 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit von EPC sicherzustellen.
3.1. Erschwinglichkeit
Maßnahmen zur Sicherstellung der Erschwinglichkeit von EPC für Gebäudeeigentümer können von spezifischen nationalen oder lokalen Gegebenheiten abhängen. Daher wird den Mitgliedstaaten empfohlen, zu prüfen, ob die Marktpreise für EPC unter bestimmten Umständen zu hoch sind. Zur Senkung der Kosten für Eigentümer können entweder Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsaufwand für die Aussteller zu verringern (und damit die Kosten für die Erstellung von EPC zu begrenzen), oder um Marktungleichgewichte und Spekulation zu vermeiden. Alternativ kann eine gezielte Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte in Betracht gezogen werden.
Der Einsatz von Standardprotokollen mit Standardwerten oder virtuellen Verfahren (siehe auch Abschnitt 3.2) kann die für die Erstellung und Ausstellung eines EPC erforderliche Zeit verkürzen und dadurch die Kosten senken. In Bezug auf diese Maßnahmen wird den Mitgliedstaaten empfohlen, auf der Grundlage ihrer nationalen Gegebenheiten ein Gleichgewicht zwischen den Kosten und der Qualität der EPC herzustellen.
Darüber hinaus können auf nationaler Ebene Preisobergrenzen festgelegt werden, um die Kosten für Gebäudeeigentümer zu begrenzen und Spekulation zu vermeiden. Auch in diesem Fall sollten die Preisobergrenzen die Ausstellung qualitativ hochwertiger EPC ermöglichen. Die Erfahrungen mit der Anwendung von Preisobergrenzen in einigen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass deren regelmäßige Indexierung von großer Bedeutung ist.
Artikel 19 Absatz 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, zu prüfen, ob finanzielle Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte bereitzustellen ist, um EPC erschwinglicher zu machen. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise in Erwägung ziehen, spezifische Unterstützungsmaßnahmen für einkommensschwache Haushalte einzurichten oder bestehende Finanzierungsregelungen für energetische Renovierungen so zu erweitern, dass sie auch die Kosten für EPC (etwa vor und nach einer Renovierung) für einkommensschwache Gebäudeeigentümer abdecken.
3.2. Kontrollen vor Ort, ergänzt durch virtuelle Mittel und Inaugenscheinnahme
Artikel 19 Absatz 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass EPC auf der Grundlage eines Besuchs vor Ort ausgestellt werden, der gegebenenfalls auch mittels virtueller Mittel anhand einer Inaugenscheinnahme durchgeführt werden kann. In jedem Fall ist die Qualität und Zuverlässigkeit der EPC sicherzustellen.
Physische Kontrollen vor Ort sind vorzuziehen, da sie eine nahtlose Bewertung sowie eine direkte Interaktion zwischen dem unabhängigen Experten und dem Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter ermöglichen. Gleichwohl hat die Erfahrung gezeigt, dass virtuelle Besuche, sofern sie sachgerecht durchgeführt werden, eine geeignete Alternative zu physischen Besuchen darstellen können. Sie können insbesondere dann die Erschwinglichkeit von EPC verbessern, wenn Besuche vor Ort unverhältnismäßige logistische Aufwände erfordern würden (z.B. in abgelegenen Gebieten). Die Mitgliedstaaten können Kriterien und Bedingungen für Fälle festlegen, in denen virtuelle Prüfungen Besuche vor Ort ersetzen können.
Als allgemeine Regel gilt, dass ein virtueller Gebäudebesuch als angemessen anzusehen ist, wenn der unabhängige Energieexperte auf der Grundlage desselben Zugangs zum Gebäude dieselbe Art der Bewertung durchführen kann wie bei einem physischen Besuch und wenn dies zum selben Qualitätsniveau führt. Ein virtueller Besuch kann auch dazu dienen, die Validität von auf anderem Wege gewonnenen Daten (z.B. Pläne, Zeichnungen, technische Spezifikationen) zu bestätigen. Der Zugang sollte sämtliche relevanten Teile des Gebäudes oder des Gebäudeteils umfassen, etwa den Keller, die Heizungsanlage, das Dach, den Garten oder Hof sowie mindestens eine Wohnung, einschließlich einer eindeutigen Erfassung der Details der Fenster und Türen.
Die Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage virtueller Verfahren mit Inaugenscheinnahme beruht in der Regel auf einem Gebäudebesuch in einer Online-Umgebung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Gebäudeeigentümer oder sein Vertreter (z.B. Hausverwalter, Bauleiter usw.) vor Ort virtuell mit dem unabhängigen Energieexperten verbunden wird, etwa über eine Videokonferenzplattform. Für Wohngebäude können diese virtuellen Besuche über allgemein verfügbare und der Öffentlichkeit vertraute virtuelle Plattformen organisiert werden. Bei größeren Nichtwohngebäuden kann es hingegen zweckmäßiger sein, spezielle Videoplattformen zu verwenden, die eine 360°Videokonferenz ermöglichen. Aus technologischer Sicht stellt der Gebäudeeigentümer oder -vertreter eine stabile Internetverbindung sowie ein elektronisches Gerät (Smartphone, Tablet, Laptop usw.) mit einer Kamera ausreichender Qualität bereit.
Gegebenenfalls wird ein virtueller Gebäudebesuch durch zusätzliche Unterlagen und Fotos unterstützt, in denen die Spezifikationen ausgewählter Gebäudesysteme wie Heizungs- oder Lüftungsanlagen erfasst und dargestellt werden. Unabhängige Experten können Checklisten erstellen, um Gebäudeeigentümer über die notwendigen Voraussetzungen und/oder zusätzlichen Datenanforderungen zu informieren.
Sind die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt und kann die Bewertung nicht in ausreichender Qualität durchgeführt werden, ist die virtuelle Inspektion zu wiederholen oder durch einen physischen Besuch zu ergänzen.
Der unabhängige Experte trägt letztlich die Verantwortung dafür, die Gültigkeit eines virtuellen Besuchs für die Ausstellung eines EPC zu bestimmen. Stellt der Experte fest, dass ein virtueller Besuch zu einem EPC unzureichender Qualität führen könnte (z.B. wenn sich zentrale Parameter nicht identifizieren lassen), ist ein Vor-Ort-Besuch durchzuführen. Ebenso kann ein Vor-Ort-Besuch nicht dazu herangezogen werden, Fehler oder Ungenauigkeiten im EPC zu rechtfertigen.
3.3. Zugänglichkeit, Lesbarkeit und maschinenlesbares Format
In Artikel 19 Absatz 4 heißt es: "Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz müssen verständlich und leicht lesbar sein und in einem maschinenlesbaren Format und entsprechend der Vorlage in Anhang V vorliegen." In Anhang V heißt es ferner t: "Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichermaßen Zugang zu den Informationen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz haben." Da Artikel 20 Absatz 1 der EPBD festlegt, dass EPC in digitalem Format auszustellen sind, sofern nicht ausdrücklich eine Papierfassung verlangt wird, beziehen sich die folgenden Empfehlungen überwiegend auf digitale Dokumente.
Maschinenlesbarkeit
Die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors definiert den Begriff der Maschinenlesbarkeit auf Unionsebene als ein Format, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können 2. Beispiele maschinenlesbarer Formate sind CSV, JSON oder XML. Daten, die in einem Dateiformat codiert sind, das ihre Extraktion oder automatische Verarbeitung einschränkt, gelten nicht als maschinenlesbar 3. So sind beispielsweise gedruckte oder handschriftliche Dokumente, die nachträglich digitalisiert wurden, nicht maschinenlesbar, während der entsprechende Text in einer einfachen ASCII-Textdatei von einer Maschine verarbeitet werden kann 4.
Zugänglichkeit und Lesbarkeit
Die Einführung von Anforderungen an die Zugänglichkeit und Lesbarkeit von EPC wird als ein bedeutender Schritt zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen anerkannt 5. Die Unionsrechtsvorschriften enthalten Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht nur der gebauten Umwelt, sondern auch von Informationen (digital und nicht digital), einschließlich Websites. Die Unionsrechtsvorschriften werden durch Empfehlungen dazu ergänzt, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit in bestimmten Situationen anzuwenden sind.
Relevante Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (sowie der gebauten Umwelt, in der die Dienstleistungen erbracht werden) für Menschen mit Behinderungen sind ebenfalls in den Anhängen I und III der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) enthalten 6. Während Ausweise über die Gebäudeeffizienz (EPC) als solche nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, enthalten die Anhänge der Richtlinie dennoch Anforderungen, die für die im EPC bereitgestellten Informationen relevant sind 7.
Um barrierefrei zu sein, sollten nichtdigitale Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) die folgenden Anforderungen erfüllen:
Etiketten und Anleitungen sollten über mehr als einen Sinneskanal zugänglich gemacht und den Nutzern in verständlicher und wahrnehmbarer Form präsentiert werden, mit Schriften geeigneter Größe und Gestaltung, ausreichendem Kontrast sowie einstellbarem Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen.
Um barrierefrei zu sein, sollten digitale EPC
- i) über mehr als einen Sinneskanal zugänglich gemacht werden,
- ii) in verständlicher Form präsentiert werden, z.B. durch konsistente Verwendung derselben Begriffe oder durch eine klare und logische Struktur, sodass Personen mit geistigen Beeinträchtigungen sie besser verstehen können,
- iii) den Nutzern in einer für sie wahrnehmbaren Weise präsentiert werden, z.B. sollten sie so gestaltet sein, dass zusätzlicher Kontrast in Vordergrundbildern möglich ist, damit Menschen mit Sehbeeinträchtigungen diese erkennen können; Farbe sollte nicht das einzige Mittel sein, um eine bestimmte Information zu vermitteln (z.B. in der Darstellung der Energieetiketten),
- iv) in geeigneter Schriftart und -größe dargestellt werden, wobei die vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind, mit ausreichendem Kontrast sowie einstellbarem Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen,
- v) inhaltlich in Textformaten bereitgestellt werden, die zur Erzeugung alternativer barrierefreier Formate verwendet werden können, sodass die Informationen auf verschiedene Weise und über mehr als einen Sinneskanal zugänglich gemacht werden können; z.B. durch Sprachausgabe oder Brailleschrift unter Verwendung von Screenreadern,
- vi) von einer alternativen Darstellung nichttextlicher Inhalte begleitet sein; z.B. sollten Diagramme (wie die Darstellung des Energieetiketts) durch eine Textbeschreibung ergänzt werden, die die Hauptelemente benennt oder die wesentlichen Vorgänge beschreibt 8.
Zudem sollte bei der Bereitstellung von EPC in Papierform die Möglichkeit vorgesehen werden, diese in Brailleschrift zu drucken 9.
4. Empfehlungen
Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( EPBD) führt mehrere Neuerungen in Bezug auf die Empfehlungen in EPC zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ein. Empfehlungen waren bereits ein verpflichtender Bestandteil des EPC, doch die Neufassung der EPBD hat ihren Anwendungsbereich ausgeweitet. Die Empfehlungen im EPC sollen knapp gehalten sein, während der Renovierungspass ( Artikel 12) der geeignetere Ort ist, um im Detail darzulegen, welche konkreten Verbesserungen am Gebäude vorgenommen werden können. Er enthält wesentlich umfassendere technische und praktische Informationen, einschließlich zur Abfolge der einzelnen Schritte.
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten neuen Anforderungen behandelt, die auch in der nachstehenden Tabelle neben den bestehenden hervorgehoben sind.
Tabelle 1: Obligatorische und freiwillige Elemente für Verbesserungsempfehlungen
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Elemente/Anwendungsbereich |
Obligatorisch |
Freiwillig |
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Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz |
Schätzung der Bandbreite der Amortisationszeiträume oder der Kosten und des Nutzens über den wirtschaftlichen Lebenszyklus hinweg (neu) | |
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Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (neu) |
Bereitstellung von Informationen über verfügbare finanzielle Anreize sowie Verwaltungs- und technische Unterstützung (neu) | |
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Maßnahmen zur Verbesserung der Innenraumluftqualität (neu) |
Bereitstellung von Informationen über die finanziellen Vorteile im weiteren Sinne im Zusammenhang mit der Erreichung der Referenzwerte (neu) | |
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Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen (neu) |
Bereitstellung weiterer Informationen zu verwandten Themen, etwa zu Energieaudits, Anreizen (finanzieller und sonstiger Art) und Finanzierungsmöglichkeiten, sowie Beratung zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes | |
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Maßnahmen sowohl (a) im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des/der technischen Gebäudesystems/-systeme als auch (b) Maßnahmen für einzelne Gebäudeelemente |
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Bewertung, ob sich Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwassersysteme so anpassen lassen, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können (neu) |
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Bewertung der verbleibenden Lebensdauer der Heizungs- oder Klimaanlage Angabe möglicher Ersatzlösungen für die Heizungs- oder Klimaanlage, soweit relevant, im Einklang mit den Klima-zielen 2030 und 2050 unter Berücksichtigung lokaler und systembedingter Umstände (neu) |
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Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann |
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Bereitstellung von Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte, die Kontaktangaben der einschlägigen Anlaufstellen und, falls von Belang, die Optionen für finanzielle Unterstützung. |
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4.1. Allgemeine Aspekte
Nach Artikel 19 Absatz 5 müssen EPC Empfehlungen für Folgendes enthalten:
Die beiden letztgenannten Punkte stellen eine Ergänzung der bestehenden Empfehlungspflichten dar.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Vorschriften über Empfehlungen nicht auf Gebäude anwendbar sind, die bereits die Energieeffizienzklasse A erreichen. Im EPC von Gebäuden der Klasse A (und in der Folge auch von Gebäuden der Klasse A+) kann der Abschnitt über Empfehlungen daher leer bleiben.
Die Empfehlungen müssen sich auf zwei Arten von Maßnahmen beziehen: a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des/der gebäudetechnischen Systems/Systeme sowie b) Maßnahmen für einzelne Gebäudeelemente, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des/der gebäudetechnischen Systems/Systeme durchgeführt werden. Diese Unterscheidung entspricht den bisherigen Anforderungen.
Darüber hinaus können die Empfehlungen eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder von Kosten und Nutzenwährend der wirtschaftlichen Lebensdauer des Gebäudes sowie Informationen über verfügbare finanzielle Anreize, administrative und technische Unterstützung und finanzielle Vorteile enthalten, die im Wesentlichen mit der Erreichung der Referenzwerte verbunden sind.
Schließlich können gemäß Artikel 19 Absatz 6, wenn der EPC zusammen mit einem Renovierungspass oder in zeitlicher Nähe dazu ausgestellt wird, die Empfehlungen durch den Renovierungspass ersetzt werden.
4.2. Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen
Gemäß Artikel 19 Absatz 5 müssen EPC Empfehlungen für eine kosteneffiziente Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten. Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen sind definiert als "Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes" (Artikel 2 Nummer 23). Dies ist neu; die bisherigen Vorschriften über Empfehlungen betrafen nur kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.
Maßnahmen zur Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen umfassen sowohl Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz als auch solche zur Nutzung erneuerbarer Energien, die vor Ort erzeugt werden. Daher führen alle Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gleichzeitig auch zu einer Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen. Da es sich bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um dieselben Maßnahmen handelt, besteht die Anforderung an die Empfehlungen darin, eine klare Rangfolge vorzunehmen und die quantifizierbaren Auswirkungen der empfohlenen Maßnahmen in Bezug auf die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen darzustellen. Zu diesem Zweck schreibt Artikel 19 Absatz 7 vor, dass die Empfehlungen eine Schätzung der Energieeinsparungen sowie der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten müssen.
4.3. Raumklimaqualität
Die Raumklimaqualität ist definiert als "das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten" (Artikel 2 Nummer 66).
Gemäß Artikel 19 Absatz 5 müssen EPC Empfehlungen zur Verbesserung der Raumklimaqualität eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinheit enthalten. Diese neue Anforderung steht im Zusammenhang mit weiteren neuen Maßnahmen der Neufassung der EPBD, die auf thermischen Komfort und Raumklimaqualität abzielen (insbesondere Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13).
Oft können Maßnahmen empfohlen werden, die sowohl die Gesamtenergieeffizienz als auch die Raumklimaqualität verbessern. In anderen Fällen sollten Empfehlungen zur Verbesserung der Innenraumqualität jedoch spezifisch ausgerichtet sein und der Nutzung des Gebäudes (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) Rechnung tragen.
Soweit vorhanden und relevant, können Empfehlungen auch auf die in Artikel 13 erwähnten freiwilligen nationalen Anforderungen Bezug nehmen, die für die Umsetzung angemessener Raumklimaqualität-Standards in Gebäuden vorgesehen sind, um ein gesundes Innenraumklima zu gewährleisten.
Empfehlungen zur Raumklimaqualität können - je nach den konkreten Bedingungen und der Nutzung der Gebäude - Folgendes umfassen:
Obwohl es sich hierbei um eine neue Anforderung in der EPBD handelt, enthalten die EPC mancher Mitgliedstaaten bereits Elemente zur Raumklimaqualität. So ist in Griechenland ein eigenes Feld für "Komfortbedingungen und Qualität der Innenraumluft" vorgesehen, Im rumänischen EPC sind Aspekte des Sommerkomforts berücksichtigt 11. In Portugal kann der EPC für jede der empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz angeben, ob diese weitere Vorteile mit sich bringt, etwa Verbesserungen des thermischen Komforts, der Qualität der Innenraumluft oder des akustischen Komforts 12.
4.4. Effizientere Temperatureinstellungen
Artikel 19 Absatz 8 verlangt, dass die Empfehlungen des EPC auch eine Bewertung des Potenzials enthalten, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwassersysteme mit energieeffizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Diese Bewertung umfasst auch die Prüfung der Machbarkeit von Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, die darauf ausgelegt sind, die Energieeffizienz zu optimieren und die Integration erneuerbarer Energiequellen zu unterstützen. Dieses neue Element in den Empfehlungen des steht zudem im Zusammenhang mit weiteren Anforderungen der Neufassung der EPBD zu technischen Gebäudesystemen, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionen 13 und wird durch spezifische Angaben in der Vorlage des EPC ergänzt 14.
In den folgenden Unterabschnitten werden Erläuterungen zur einschlägigen Terminologie und zu den mit Niedertemperaturheizung in Warmwassersystemen (wasserbasierte Heizsysteme) verbundenen Konzepten gegeben, zusammen mit den empfohlenen Bewertungsschritten, die erforderlich sind, um das Potenzial von Heizsystemen für eine energieeffiziente Leistung in Wohngebäuden zu ermitteln. Diese Abschnitte sind Teil eines umfassenderen technischen Berichts, der gesondert von diesem Leitfaden veröffentlicht wird.
4.4.1. Terminologie für wasserbasierte Heizsysteme und Schlüsselparameter
Die folgenden Begriffe beschreiben die Temperaturregime in wasserbasierten Heizsystemen:
Die genaue Charakterisierung des Temperaturregimes eines bestehenden Heizsystems ist komplex und kann nicht auf sporadisch erfassten niedrigen Temperaturen beruhen. Daher sind nur zwei Hauptparameter als Indikatoren für das Betriebsregime eines Heizsystems sinnvoll und tragen dazu bei, mögliche Leistungsverbesserungen im EPC zu bewerten: die Systemauslegungstemperatur sowie die saisonalen Durchschnittswerte der System-, Vorlauf- und Rücklauftemperaturen.
Für bestehende Gebäude erfordert die Bestimmung dieser Werte die Bewertung der aktuellen Heizlast und der installierten Wärmeabgabekapazität. Berechnungsinstrumente, die Daten wie Klimazone, Spezifikationen des Wärmeerzeugers und Verteilungsdurchflussdaten berücksichtigen, können verwendet werden, um die erreichbaren Systemtemperaturen zu schätzen.
4.4.2. Definition von "Niedertemperaturheizung"
Niedertemperaturheizung ist üblicherweise in Normen wie EN 14825:2022 (für Wärmepumpen) und EN 442:2014 (für metallische Heizkörper und Konvektoren) definiert. In diesen Normen klassifizieren Heizungsanlagen nach Auslegungstemperaturen:
Für Zwecke der EPBD werden folgende Definitionen vorgeschlagen:
4.4.3. Vorgeschlagene Bewertungsschritte
Zur Beurteilung, ob Heizsysteme auf den Betrieb mit energieeffizienteren Temperatureinstellungen angepasst werden können, kann der für die Ausstellung des EPC zuständige unabhängige Experte die nachstehend dargestellten vereinfachten Schritte befolgen, sofern bereits ein Wärmeabgabe- und Verteilungssystem vorhanden ist - ohne dabei begrenzende Faktoren wie Wärmeerzeuger, Umwälzpumpen oder Raumtemperaturregelungen zu berücksichtigen.
(1) Berechnung der Heizlast und der beheizten Fläche des Gebäudes bzw. der Gebäudeeinheit sowie des Referenzraums auf Grundlage von Daten wie Endenergieverbrauch für Raumheizung, Baujahr und Dämmstandard.
(2) Ermittlung der Wärmeabgabekapazität im Referenzraum, einschließlich Fläche, Art des Wärmeabgabesystems und Einbaueinstellungen/Auslegung.
(3) Bestimmung des maximalen Volumenstroms der Verteilleitungen.
(4) Berechnung der erreichbaren Systemtemperaturen auf Basis der erhobenen Daten.
Die aus den vorstehenden Schritten erhobenen Daten könnten in ein hierfür vorgesehenes einfaches Berechnungsinstrument eingegeben werden, das für Schritt 4 verwendet werden kann 15.
In den Empfehlungen können mehrere Maßnahmen zur weiteren Senkung der Systemtemperaturen im Referenzraum enthalten sein, beispielsweise zusätzliche Dämmung von Außenwänden, Böden und Decken. Diese Verbesserungen der Dämmung und Luftdichtheit sind entscheidend für die Verringerung der Heizlast. Weitere Maßnahmen umfassen den Austausch von Verglasungen und Fensterrahmen durch Materialien mit höherer Dämmwirkung, das Abdichten von Fugen zur Verbesserung der Luftdichtheit sowie den Ersatz von Abluftanlagen durch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zur Optimierung von Energieeffizienz und Wärmerückhaltung. Diese Empfehlungen können sich mit jenen überschneiden, die auf eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes abzielen.
Über die Reduzierung der Heizlast hinaus könnten die Empfehlungen auch eine Erhöhung der Wärmeabgabekapazität vorsehen, etwa durch den Ersatz herkömmlicher Wärmeabgabesysteme durch Niedertemperatur-Wärmeabgabesysteme gleicher Größe oder durch eine Vergrößerung der Anzahl oder Dimension der Wärmeabgabesysteme. Diese Anpassung unterstützt eine effektivere Wärmeverteilung bei niedrigeren Temperaturen und gewährleistet die Kompatibilität mit einem Niedertemperaturregime. Auch die Optimierung der Durchflussraten im Verteilungssystem - entweder durch Maximierung des Durchflusses in bestehenden Leitungen oder durch den Einsatz größer dimensionierter Rohrleitungen - kann eine wirksame Maßnahme darstellen. Solche Anpassungen verbessern die Effizienz des Systems zusätzlich und ermöglichen einen effektiven Betrieb auch bei abgesenkten Temperatureinstellungen.
Darüber hinaus wird dem unabhängigen Experten empfohlen, zu prüfen, ob andere Systemeigenschaften die Umsetzung niedrigerer Systemtemperaturen beeinflussen könnten, um spezifische Empfehlungen für energetische Verbesserungen zu formulieren. Dies umfasst:
(1) die Bestimmung der Art des Raumtemperaturregelungssystems,
(2) die Identifizierung von Typ und Kapazität des Wärmeerzeugers sowie des Umlaufgeräts/der Pumpe,
(3) die Überprüfung des Verhältnisses Heizlast/Wärmeabgabekapazität in weiteren kritischen Räumen.
Auch diese Schritte tragen dazu bei, die bestmöglichen Durchflussraten und die Systemtemperatur unter den gegebenen Bedingungen des vorhandenen Verteilungssystems zu ermitteln.
4.5. Restlebensdauer von Heizungs- oder Klimaanlagen
Eine weitere neue Empfehlung betrifft die verpflichtende "Bewertung der verbleibenden Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen" ( Artikel 19 Absatz 9). Diese Vorgabe ist mit weiteren Bestimmungen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( EPBD) verknüpft: Die voraussichtliche Lebensdauer von Heizsystemen ist in die Daten zum Gebäudesystem aufzunehmen ( Artikel 16 Absatz 1). Damit verbunden ist ein freiwilliger Indikator im Muster für den EPC-Ausweis ( Anhang V, Absatz 2 Buchstabe m), der sich auf die "voraussichtliche verbleibende Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen und -geräte" bezieht.
Die Restlebensdauer ist ein wichtiger Indikator für Gebäudeeigentümer. Sie trägt dazu bei, das Bewusstsein für das erwartete Ende der Nutzungsdauer solcher Anlagen zu schärfen, sodass Ersatzmaßnahmen im Voraus geplant und auf der Grundlage umfassender Informationen über die verfügbaren Optionen getroffen werden können - anstatt durch höhere Gewalt erzwungen zu werden, wenn eine Heizungs- oder Klimaanlage ausfällt.
Die Restlebensdauer von Heizungs- und Klimaanlagen ist unterschiedlich und hängt in erster Linie vom Alter der Anlage ab. In einigen Ländern sind Lebensdauerwerte in der nationalen Gesetzgebung festgelegt. Auf Grundlage der bestehenden Fachliteratur 16 und von Herstellerangaben können zur Bewertung die folgenden allgemeinen Richtwerte herangezogen werden.
Die Restlebensdauer von Heizungs- oder Klimaanlagen wird neben dem Alter durch weitere Faktoren bestimmt, insbesondere durch:
Zur Bestimmung der Restlebensdauer bewertet der für die Ausstellung des EPC zuständige unabhängige Experte die genannten Faktoren unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der jeweiligen Heizungs- oder Klimaanlage.
Gemäß Artikel 19 Absatz 9 müssen die Empfehlungen, soweit einschlägig, "mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage" enthalten. Dies hat im Einklang mit den Klimazielen für 2030 und 2050 zu stehen und zudem die örtlichen sowie die systembedingten Umstände zu berücksichtigen. Stellt der unabhängige Experte fest, dass die Restlebensdauer des Heizungs- oder Klimasystems sehr kurz ist (z.B. etwa zwei Jahre), sind Alternativen zum bestehenden System zu ermitteln und im EPC anzugeben. Diese Alternativen müssen im Einklang mit den Klimazielen für 2030 und 2050 stehen und unter Berücksichtigung der Lebensdauer der neuen Ausrüstung hocheffizient sein und dürfen nicht auf fossilen Brennstoffen basieren. Ebenso sind mögliche spezifische Vorgaben zum Ersatz von Heizkesseln in der nationalen Gesetzgebung zu berücksichtigen 17 , 18.
5. Gültigkeit von EPC und vereinfachte Zertifizierungsverfahren
5.1. Gültigkeit von EPC
Die Neufassung der EPBD hat den Zeitraum, für den ein EPC rechtlich gültig ist, nicht geändert; er beträgt weiterhin zehn Jahre.
Angesichts dieses langen Gültigkeitszeitraums werden neue EPC parallel zu EPC bestehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen (bis Ende Mai 2026) ausgestellt wurden.
Die EPBD eröffnet den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Frage, wie dieses Problem zu handhaben ist. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, welchen Ansatz sie verfolgen. Die wichtigsten Aspekte, die bei der Bewertung der Gültigkeit eines EPC im Zuge einer Neuskalierung zu berücksichtigen sind, sind folgende:
Die unterschiedlichen in Betracht kommenden Optionen sind die folgenden:
a) Alte EPC behalten ihre Gültigkeit, bis die Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ab Ausstellung abläuft.
Neue und alte EPC gelten parallel, bis alle alten EPC abgelaufen sind; dies hängt vom Zeitpunkt der Aktualisierung des Systems ab. Dies könnte im Jahr 2036 der Fall sein, wenn die Systeme zum Zeitpunkt der Umsetzung aktualisiert werden (siehe Artikel 35), oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Mitgliedstaaten ihre Systeme bereits vor Kurzem aktualisiert haben und von der Ausnahme gemäß Artikel 19 Gebrauch machen.
Bei dieser Option behalten die alten EPC ihre Gültigkeit und bleiben unverändert. Da jedoch mehrere EPC über einen längeren Zeitraum parallel gelten, ist es wesentlich, dass die Verwaltung die Auswirkungen im Hinblick auf Verpflichtungen (z.B. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz oder Förderprogramme) eindeutig kommuniziert.
b) Alte EPC bleiben nur bis zu einem bestimmten Datum gültig.
Alte EPC bleiben gültig, aber die Mitgliedstaaten legen ein früheres Datum für das Ende ihrer Gültigkeit fest. Beispiel: Alle EPC, die vor dem Umsetzungsdatum ausgestellt wurden, sind bis zum 1. Januar 2030 gültig. Dieser Ansatz entspricht im Wesentlichen Option a (Gültigkeit bis zum Ablauf der Frist), begrenzt jedoch den Zeitraum, in dem beide Systeme nebeneinander bestehen, und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen.
Ebenso wie bei Option a ist es entscheidend, dass die Verwaltung die Folgen im Hinblick auf Verpflichtungen und Förderprogramme eindeutig klarstellt. Zudem ist es wichtig, dass Gebäudeeigentümer darüber informiert sind, dass alte EPC nicht zwingend für die volle Dauer von 10 Jahren gültig sind.
c) Alte EPC sind nicht mehr gültig.
Nach dieser Option verlieren alte EPC mit Einführung des neuen Systems ihre Gültigkeit. Dieser Ansatz ist aus Verwaltungssicht einfach und beseitigt mögliche Unklarheiten im Hinblick auf das Nebeneinander von altem und neuem System. Allerdings führt diese Option dazu, dass viele vor kurzem ausgestellte EPC ihre Gültigkeit verlieren, was für Gebäudeeigentümer erhebliche zusätzliche Kosten verursachen würde.
d) Alte EPC werden auf ihre neue Klasse oder ihren neuen Wert umgestellt.
Alte EPC werden automatisch oder auf Antrag auf ihren neuen Wert aktualisiert. Alte EPC, die nicht aktualisiert werden (sei es aus technischen Gründen oder weil kein Antrag gestellt wurde), verlieren ihre Gültigkeit.
Dies kann zentral erfolgen, insbesondere wenn EPC (und die für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienzklasse verwendeten Eingabedaten) gespeichert wurden und in Datenbanken verfügbar sind. Bei dieser Option legt die zuständige Behörde Äquivalenzen zwischen den alten und den neuen EPC-Klassen fest (z.B. ein EPC mit 150 kWh/(m2.a) entsprach im bisherigen System der Klasse D und entspricht nun der Klasse E im neuen System) oder zwischen den alten und neuen Werten (z.B. ein EPC mit 70 kWh/(m2.a) nicht erneuerbare Primärenergie entsprach im bisherigen System der Klasse D und entspricht nun 150 kWh/(m2.a) Gesamtprimärenergie mit der Klasse E).
Diese Option erfordert einen Aufwand seitens der für die EPC zuständigen Behörden, verringert jedoch die Komplexität, die sich aus dem Nebeneinander beider Systeme ergeben würde. Für Gebäudeeigentümer entstehen keine zusätzlichen Kosten, sie sind jedoch über die neuen Werte der EPC zu informieren.
In diesem Fall wird die Gültigkeit der alten EPC nach der Neuklassifizierung nicht verlängert. Die Gültigkeit beträgt weiterhin zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum des ursprünglichen EPC.
Die Optionen b bis d dienen als Beispiele, während Option a den Fall beschreibt, der eintritt, wenn auf nationaler Ebene über die Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 19 hinaus keine besonderen oder zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten können auch verschiedene Optionen für verschiedene Gebäudekategorien wählen (z.B. Option a für Wohngebäude und Option d für Nichtwohngebäude). Unabhängig von der gewählten Option bleibt die Information der Gebäudeeigentümer, der unabhängigen Experten, der Gebäudeplaner und des Bausektors insgesamt der wichtigste Aspekt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die EPC-Datenbank und die Speicherung der Eingabedaten die dynamische Aktualisierung von EPC (oder einzelner Elemente und Angaben) im Zeitverlauf unterstützen und erleichtern können, wie in Option d vorgesehen. EPC werden im Allgemeinen als Ergebnis einer Analyse zu einem bestimmten Zeitpunkt verstanden, also als Momentaufnahme der Gesamtenergieeffizienz sowie weiterer Eigenschaften und Merkmale eines Gebäudes. Die Speicherung von EPC in einer Datenbank ermöglicht es, die Eingabedaten für einen EPC zu nutzen, um die Gebäudeklassifizierung aktuell zu halten und Veränderungen der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Zeitverlauf darzustellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Veränderungen auf externe Faktoren zurückzuführen sind und sich die technischen Merkmale des Gebäudes selbst weitgehend nicht ändern.
So wird beispielsweise aufgrund des erwarteten Tempos der Dekarbonisierung des Stromnetzes in den kommenden Jahren mit erheblichen Änderungen der Primärenergiefaktoren gerechnet. Änderungen des auf nationaler Ebene angewandten Primärenergiefaktors für Strom können Auswirkungen auf die Gebäudeklassifizierung haben. Beruht der EPC auf in einer Datenbank gespeicherten Daten und werden bestimmte Parameter aktualisiert, weist der EPC über zehn Jahre hinweg einen sich verändernden Wert auf (maßgeblich ist der Wert, der bei der Abfrage in der Datenbank angezeigt wird). Die Gültigkeit des EPC bleibt jedoch an das Datum der ursprünglichen Eingabedaten gebunden, sofern nicht auch die Eingabedaten selbst aktualisiert werden.
5.2. Vereinfachte Aktualisierungsverfahren
Artikel 19 Absatz 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten, unter bestimmten Umständen vereinfachte Aktualisierungsverfahren einzuführen.
Ziel dieser Bestimmung ist es, die Aktualisierung von EPC zu erleichtern, wenn nur begrenzte Änderungen an einem Gebäude vorgenommen werden oder wenn Daten und Informationen aus anderen zuverlässigen und relevanten Quellen verfügbar sind.
Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer Gesetzgebung, welche Änderungen für vereinfachte Verfahren in Betracht kommen und wie diese Änderungen im EPC und in den EPC-Datenbanken abzubilden sind.
Das vereinfachte Verfahren muss sich für die Gebäudeeigentümer in geringeren EPC-bezogenen Kosten widerspiegeln, da für die Aktualisierung des EPC weniger Ressourcen erforderlich sind als für die Ausstellung eines vollständig neuen EPC.
Die Gültigkeit des EPC hängt davon ab, wie die Mitgliedstaaten das vereinfachte Verfahren anwenden. Erfordert das vereinfachte Verfahren auch die Validierung der bestehenden Eingabedaten (d. h. die Überprüfung, dass keine Änderungen erfolgt sind), so beginnt die Gültigkeit des EPC mit dem Zeitpunkt der Aktualisierung. Erfordert das vereinfachte Verfahren nicht die Validierung der bestehenden Eingabedaten (d. h. der Experte bestätigt lediglich den Wert des aktualisierten Elements), so bleibt die Gültigkeit des EPC an das Datum der ursprünglichen Eingabedaten gebunden.
Artikel 19 Absatz 14 nennt drei Fälle, in denen die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines EPC verfügbar machen müssen:
a) Aktualisierung eines EPC, wenn einzelne Elemente aufgerüstet werden
Die Verbesserung einzelner Elemente durch einzelne oder isolierte Maßnahmen hat möglicherweise keine maßgebliche Auswirkung auf die Berechnung und Zusammensetzung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und kann daher anders behandelt werden als eine größere Renovierung.
Das vereinfachte Verfahren zur Aktualisierung eines EPC aufgrund von Verbesserungen einzelner Elemente beschränkt das Bewertungs- und Ausstellungsverfahren ausschließlich auf diese verbesserten Elemente. Beispiel: Wird die Kellerdecke als Einzelmaßnahme gedämmt, so gelten zwar weiterhin die vollständigen Anforderungen für die Ausstellung eines EPC (z.B. eine Inaugenscheinnahme gemäß Artikel 19 Absatz 4), die Aktualisierung des EPC konzentriert sich jedoch ausschließlich auf diesen Aspekt.
Dieser Schwerpunkt kann eine Neubewertung und Überarbeitung des aktualisierten EPC umfassen, insbesondere des Indikators und der Klasse für die Gesamtenergieeffizienz, des Indikators und der Klasse für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen oder der Angaben zur Raumklimaqualität. Die Überarbeitung kann zudem dazu führen, dass eine Empfehlung zur Renovierung, die sich auf die durchgeführte Einzel- oder isolierte Maßnahme bezog, aus der Liste der Empfehlungen im aktualisierten EPC gestrichen wird. Ebenso können andere in Anhang V der EPBD aufgeführte und in das nationale EPC-Muster übernommene Informationen, die sich infolge der Einzel- oder isolierten Maßnahme geändert haben, aktualisiert werden.
b) Aktualisierung eines EPC, wenn Maßnahmen aus einem Renovierungspass umgesetzt werden
Ein vereinfachtes Verfahren ist unter Umständen nicht geeignet, um einen EPC nach der Umsetzung der im bestehenden EPC empfohlenen Maßnahmen zu aktualisieren. Dies liegt daran, dass die im EPC enthaltenen Empfehlungen und die dazugehörigen Angaben zu den Energieeinsparungen nicht hinreichend detailliert und präzise sind, um als Grundlage für eine Neuberechnung des EPC zu dienen.
Die Situation stellt sich anders dar, wenn für das betreffende Gebäude ein Renovierungspass ausgestellt wurde. Dieser enthält einen gebrauchsfertigen, auf das Gebäude zugeschnittenen Renovierungsplan, der alle durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der erwarteten Vorteile, wie Energieeinsparungen und Verringerungen der Treibhausgasemissionen, aufführt. Werden die im Renovierungspass empfohlenen Maßnahmen wie vorgesehen umgesetzt, kann davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Energieeinsparungen erreicht werden. Führen diese Maßnahmen zu einer umfassenden Renovierung eines Gebäudes, ist in der Regel eine Aktualisierung des EPC erforderlich. Liegt keine umfassende Renovierung vor, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden.
Ein vereinfachtes Verfahren muss in diesem Fall eine Überprüfung der im Renovierungspass empfohlenen Maßnahmen im Vergleich zu den tatsächlich umgesetzten Maßnahmen umfassen. Diese Überprüfung ist im Rahmen einer Inaugenscheinnahme gemäß Artikel 19 Absatz 4 durch den Energieexperten vorzunehmen, der für die Ausstellung des EPC verantwortlich ist. Stellt der Energieexperte fest, dass die Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Renovierungspasses durchgeführt wurden, können die entsprechenden Daten für die Ausstellung des aktualisierten EPC verwendet werden.
c) Aktualisierung eines EPC, wenn ein digitaler Gebäudezwilling, andere zertifizierte Methoden oder Daten von zertifizierten Instrumenten zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendet werden.
Liegen neue Werte zu den Leistungsindikatoren eines Gebäudes vor, können diese zur Aktualisierung des EPC herangezogen werden. Neue Daten können beispielsweise dann anfallen, wenn für das Gebäude ein Digitalzwilling erstellt wurde und die darin enthaltenen Daten aufgrund von Renovierungsmaßnahmen oder anderen für den EPC relevanten Änderungen der Gebäudedaten angepasst werden. Das Gleiche gilt, wenn die Gesamtenergieeffizienz mit anderen Verfahren (z.B. nachhaltige Gebäudebewertungen) unter Einsatz zertifizierter Methoden oder Instrumente ermittelt wurde.
Ein vereinfachtes Verfahren umfasst in diesem Fall die Übernahme der ermittelten Daten aus dem Gebäudedigitalzwilling oder aus einem zertifizierten Verfahren oder Werkzeug in den EPC. Weitere Berechnungen oder Inaugenscheinnahmen sind nur erforderlich, wenn Daten fehlen oder der Energieexperte Abweichungen feststellt.
5.3. Renovierungsberatung für Gebäudeeigentümer
Die Neufassung der EPBD führt eine neue Anforderung ein, wonach Eigentümer von Gebäuden, für die einen EPC unterhalb der Klasse C ausgestellt wurde, zu folgenden Zeitpunkten zu einer zentralen Anlaufstelle eingeladen werden müssen:
Ziel dieser Beratung ist es, dem Eigentümer Renovierungsempfehlungen zu geben und ihn zu deren Umsetzung zu ermutigen. Diese Informationen können technische, verwaltungsbezogene und finanzielle Fragen umfassen (siehe Leitlinien zu Artikel 17 und Artikel 18 in Anhang 2 mit weiteren Angaben zum Umfang der abgedeckten Tätigkeiten und zu den Optionen für die Einladung der Gebäudeeigentümer).
5.4. Kommunikation der überarbeiteten EPC-Regelung
Die Neufassung der EPBD bringt wesentliche Änderungen an der EPC-Regelung mit sich. Die Neuskalierung ist eine der offensichtlichsten Änderungen, doch betreffen die Änderungen auch den Inhalt von EPC (z.B. Muster, Empfehlungen), die Fälle, in denen der EPC verfügbar sein muss, den Zugang zu Informationen über Datenbanken, Qualitätselemente usw. Die Kommunikation all dieser Änderungen ist ein entscheidender Aspekt für die Akzeptanz der überarbeiteten Regelung.
Es wird daher empfohlen, die Überarbeitung der EPC-Klassen detailliert und klar zu kommunizieren und dabei die alten und die neuen Bestimmungen gegenüberzustellen. Angemessene Informationskampagnen und Online-FAQ (häufig gestellte Fragen) können die rasche Akzeptanz der neuen Skala unterstützen. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen bereits über Erfahrung mit einer Neuskalierung der Gesamtenergieeffizienzklassen oder mit Änderungen ihrer EPC-Regelungen.
Informationskampagnen erhöhen das Bewusstsein sowohl bei den Interessenträgern und Marktteilnehmern als auch in der Öffentlichkeit. Die Mitgliedstaaten sollten in Betracht ziehen, gesonderte Kampagnen aufzulegen, die sich je nach Zielgruppe unterscheiden, z.B. Kampagnen für Fachkreise und Interessenträger sowie Kampagnen für Endnutzer wie Gebäudeeigentümer oder Mieter. Diese Kampagnen sollten die Informationen in einer Weise vermitteln, die dem Kenntnisstand der jeweiligen Zielgruppe entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten ferner erwägen, einen klaren vergleichenden Ansatz zu verfolgen, um die Unterschiede im Zusammenhang mit der Neuskalierung der Gesamtenergieeffizienzklassen darzustellen 19. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, mit Sozialpartnern, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um die Verbreitung von Informationen innerhalb der allgemeinen Öffentlichkeit und unterschiedlicher Zielgruppen zu erleichtern.
6. Ausstellung und Aushang von EPC
6.1. Auslösepunkte
Artikel 20 Absatz 1 verlangt die Ausstellung neuer EPC für:
Die Neufassung der Richtlinie führt somit weitere Auslösezeitpunkte für die Ausstellung von EPC ein, darunter umfassende Renovierungen und die Verlängerung eines Mietvertrags. Darüber hinaus erweitert sie den Anwendungsbereich der EPC-Pflicht auf sämtliche bestehenden Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen 20 befinden oder von diesen genutzt werden, unabhängig von der Gebäudefläche.
Im Zusammenhang mit größeren Renovierungen sieht Artikel 2 Nummer 22 zwei Optionen für die Mitgliedstaaten vor. Eine Renovierung gilt demnach als "größer", wenn entweder
Für Gebäude, die sich nicht im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, wird die Ausstellung eines EPC ebenfalls durch die Errichtung, eine umfassende Renovierung, den Verkauf oder die Vermietung an einen neuen Mieter oder die Verlängerung eines Mietvertrags ausgelöst. Ein neuer EPC muss jedoch nicht ausgestellt werden, wenn bereits ein gültiger Ausweis vorliegt, der gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder gemäß der Neufassung der EPBD ausgestellt wurde.
Wie bereits nach den geltenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, c und e 21 genannten Gebäudekategorien von der Pflicht zur Ausstellung eines EPC ausnehmen. Hinsichtlich Wohngebäuden, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und bei denen der erwartete Energieverbrauch weniger als 25 % des Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt ( Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d), können Mitgliedstaaten, die bis zum 28. Mai 2024 beschlossen haben, diese Gebäude auszunehmen, dies weiterhin tun.
Artikel 20 schafft zudem mehr Klarheit in Bezug auf die Anforderungen an die Verfügbarkeit von EPC sowie auf Kontrollen oder sonstige Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass EPC sowohl online als auch offline in Anzeigen für zum Verkauf oder zur Vermietung stehende Gebäude, einschließlich Immobilienportalen, verfügbar sind. Diese Aspekte werden in Abschnitt 8 dieses Leitfadens zu Anhang VI behandelt.
6.2. Aushang von EPC
Artikel 21 der Neufassung der EPBD erweitert die bestehende Verpflichtung zum Aushang von EPC auf alle von öffentlichen Einrichtungen genutzten Gebäude und Gebäude, die von der Öffentlichkeit häufig besucht werden, unabhängig von deren Größe. Darüber hinaus müssen auch Nichtwohngebäude, für die ein gültiger EPC vorliegt, diesen an einer gut sichtbaren Stelle aushängen.
Für Gebäude, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt und häufig von der Öffentlichkeit besucht werden, sowie für Nichtwohngebäude gilt die Pflicht zum Aushang von EPC, die gemäß der EPBD ausgestellt wurden (unabhängig davon, ob nach der bisherigen oder der neugefassten EPBD). Wurde für ein Gebäude nach der bisherigen EPBD kein EPC vorgeschrieben, besteht die Pflicht zum Aushang erst ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Gebäude ein EPC vorgeschrieben ist. So müsste beispielsweise ein Geschäft, für das im Jahr 2019 nach einem Verkauf ein EPC ausgestellt wurde, diesen EPC so lange aushängen, wie er gültig ist (bis 2029).
7. Anhang V - Vorlage für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPC)
Anhang V enthält in Bezug auf Artikel 19 eine Vorlage, die in allen Mitgliedstaaten für EPC zu verwenden ist. Anhang V enthält eine Liste von Indikatoren, die im EPC anzugeben sind ( Anhang V Absatz 1), sowie eine Liste fakultativer Angaben (Anhang V 2.), deren Aufnahme in den EPC die Mitgliedstaaten vorsehen oder dem Aussteller überlassen können. Einige zusätzliche verpflichtende Indikatoren sind ebenfalls in Artikel 19 Absatz 1 aufgeführt. Darüber hinaus legt Anhang V die Daten fest, die auf der Vorderseite des EPC anzugeben sind.
Einige der Indikatoren sind in engem Zusammenhang mit den Anforderungen in Anhang I zu lesen und zu interpretieren, der den allgemeinen Rahmen für die Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden vorgibt.
Es bestehen keine spezifischen Anforderungen an das Layout und die Darstellung der ermittelten Indikatoren. Zur Verbesserung der Zugänglichkeit von EPC wird jedoch allgemein empfohlen, die Werte der Indikatoren durch Diagramme mit einer textlichen Beschreibung der Hauptelemente oder durch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zu ergänzen (siehe Abschnitt 3.3 dieses Leitfadens).
7.1. Verpflichtende Angaben
Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die verpflichtenden Angaben, die im EPC darzustellen sind. Die Tabellen 2, 3 und 4 enthalten jeweils den Indikator selbst, die Einheit, in der er darzustellen ist, sowie einen Verweis darauf, wie der Indikator zu berechnen ist oder wo die hierfür maßgeblichen Informationen zu finden sind.
Tabelle 2: Verpflichtende Angaben auf der ersten Seite des EPC
| Indikator | Einheit | Berechnung/Quelle | |
| (a) | Gesamtenergieeffizienzklasse | A+, A-G | Zu berechnen nach der nationalen Methodik, die gemäß den Anforderungen in Anhang I und auf der Grundlage der Artikel 19 und 20 festgelegt wurde 22. |
| (b) | Jährlicher Primärenergieverbrauch
| kWh/(m2.a) | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (c) | Jährlicher Endenergieverbrauch
| kWh/(m2.a) | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (d) | Am Standort erzeugte erneuerbare Energie als Prozentsatz des Energieverbrauchs | % | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (e) | Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen
| kg CO2eq/(m2.a) | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (e) | Wert des Treibhauspotenzials über den Lebenszyklus (sofern verfügbar) | kg CO2eq/(m2) | Zu berechnen und auszuweisen gemäß dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt |
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben sind verpflichtend, müssen jedoch nicht auf der ersten Seite des EPC ausgewiesen werden.
Tabelle 3: Verpflichtende Angaben im EPC ( Anhang V)
| Indikator | Einheit | Berechnung/Quelle | |
| (a) | Jährlicher Primär- und Endenergieverbrauch
| kWh/MWh | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (b) | Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
| kWh/MWh | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (b) | Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle
| z.B. Strom und Photovoltaik | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (c) | Energiebedarf Energiebedarf ist die Energiemenge, die zur Einhaltung der Anforderungen an die Raumklimaqualität bereitgestellt werden muss, unabhängig von Quelle oder Effizienz der Systeme; ausgewiesen je System | kWh/(m2.a) | Nationale Berechnungsmethodik, festgelegt auf der Grundlage von Anhang I |
| (d) | Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen (z.B. ob das Gebäude über ausreichende (digitale) Laststeuerungs- und Lastmanagementfähigkeiten verfügt) | Ja/Nein, Beschreibung | Gemäß Artikel 13 anzugeben |
| (e) | gegebenenfalls Angabe, ob das Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden | Ja/Nein, Beschreibung | Verknüpft mit den Anforderungen in Bezug auf die Empfehlungen, siehe Abschnitt 4.4 dieses Leitfadens |
| (f) | Kontaktdaten der einschlägigen zentralen Anlaufstelle für Renovierungsberatung | (z.B. Name, Anschrift, Webseite) | Zentrale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 18 |
Obwohl in Anhang V nicht ausdrücklich erwähnt, muss der EPC nach in Artikel 19 Absatz 1 Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullenergiegebäude enthalten, damit Eigentümer oder Mieter die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudes oder ihrer Gebäudeeinheit mit den Anforderungen für die besten Gebäude vergleichen können. Der für die Ausstellung des EPC zuständige unabhängige Experte sollte beurteilen, welche Anforderungen für das geprüfte Gebäude am relevantesten sind.
Darüber hinaus müssen nach Artikel 19 Absatz 5 die Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen in den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz aufgenommen werden. Die nachstehende Tabelle fasst die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 19 zusammen.
Tabelle 4: Verpflichtende Angaben im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19)
| Indikator | Einheit | Berechnung/Quelle |
Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude
| Maximaler Schwellenwert | Gemäß Artikel 2 Absatz 3, Verweis auf Artikel 5 |
Anforderungen an Nullemissionsgebäude
| Maximale Energiebedarfsgrenze; Schwellenwert für Treibhausgasemissionen | Verweis auf Artikel 11 |
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz
| Schwellenwert für End- oder Primärenergie | Verweis auf Artikel 9 Absatz 1 für Nichtwohngebäude oder auf nationale Regelungen |
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
| Maximale Schwellenwerte | Referenzwerte für größere Renovierungen, Gebäudeelemente oder gebäudetechnische Systeme in Form von U-Werten (W/m2K), abgeleitet aus der neuesten kostenoptimalen Methodik Verweis auf Artikel 5 |
Empfehlungen für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, zur Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Raumklimaqualität eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinheit
| Beschreibung |
7.2. Freiwillige Angaben
Zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben enthält Anhang V eine Liste freiwilliger Angaben, die im EPC dargestellt werden können. Die Mitgliedstaaten können entweder festlegen, welche der freiwilligen Angaben in den EPC aufzunehmen sind, oder die Entscheidung darüber dem Aussteller des Zertifikats überlassen. Im Allgemeinen ist der EPC auch ohne diese freiwilligen Angaben rechtskonform.
Wie bei den verpflichtenden Angaben enthält die nachstehende Tabelle jeweils den Indikator selbst, die Einheit, in der er im EPC darzustellen ist, sowie einen Verweis darauf, wie der Indikator zu berechnen ist, auf die einschlägige Rechtsgrundlage oder darauf, wo die Informationen für den Indikator zu finden sind.
Für einige freiwillige Angaben kann ein erläuternder Begleittext sinnvoll sein, um die Gründe für die Aufnahme und die Bedeutung des Indikators zu verdeutlichen.
Tabelle 5: Freiwillige Elemente des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) ( Anhang V)
| Indikator | Einheit | Berechnung/Quelle | |
| (a) | Energieverbrauch
| kWh/(m2.a) | Inaugenscheinnahme, Herstellerinformationen |
| (a) | Spitzenlast
| kW | Inaugenscheinnahme, Herstellerinformationen |
| (a) | Größe des Generators oder Systems
| kW | Inaugenscheinnahme, Herstellerinformationen |
| (a) | Hauptenergieträger und Hauptelement
| Beschreibung | Inaugenscheinnahme, Herstellerinformationen |
| (b) | Treibhausgasemissionsklasse
| z.B. von A bis G | Nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat THG-Emissionsklassen eingeführt hat. |
| (c) | Informationen über die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der vorübergehenden CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden | t CO2eq | Die CRCF-Verordnung 23 kann als glaubwürdiger Standard für die Angabe des Indikators für die Kohlenstoffentnahme im EPC verwendet werden. Sie stellt sicher, dass Kohlenstoffentnahmen anhand etablierter Methoden und der Überprüfung durch Dritte quantifiziert und durch Dritte überprüft werden. |
| (d) | Angabe, ob für das Gebäude ein Renovierungspass vorliegt | Ja/Nein | Informationen des Gebäudeeigentümers |
| (e) | Durchschnittlicher U-Wert für opake Elemente der Gebäudehülle | W/(mK) | Inaugenscheinnahme oder anhand der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz |
| (f) | Durchschnittlicher U-Wert für die transparenten Elemente der Gebäudehülle | W/(mK) | Inaugenscheinnahme oder anhand der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz |
| (g) | Art des am häufigsten vorkommenden transparenten Elements | z.B. einfache, doppelte oder dreifache Verglasung | Inaugenscheinnahme, Herstellerinformationen |
| (h) | Ergebnisse der Analyse des Überhitzungsrisikos (falls verfügbar) | Beschreibung | Verweis auf Artikel 13 |
| (i) | Vorhandensein fest installierter Sensoren zur Überwachung der Raumklimaqualität | Ja/Nein | Inaugenscheinnahme, Verweis auf Artikel 13 |
| (j) | Vorhandensein fest installierter Steuerungseinheiten, die auf die Raumklimaqualität reagieren | Ja/Nein | Inaugenscheinnahme, Verweis auf Artikel 13 |
| (k) | Ladepunkte für Elektrofahrzeuge | Anzahl und Art | Inaugenscheinnahme, Herstellerinformationen, Verweis auf Artikel 14 |
| (l) | Energiespeichersysteme | Vorhandensein, Art und Größe (in kWh) | Herstellerinformationen, Verweis auf Artikel 13 |
| (m) | Gegebenenfalls voraussichtliche verbleibende Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen und -geräte | Jahre | Inaugenscheinnahme, Angaben des Herstellers, sofern verfügbar Verweis auf die Artikel 13 und 19 |
| (n) | Möglichkeit der Anpassung der Heizungsanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen | Beschreibung | Bezug zu Abschnitt 3.3 dieses Leitfadens, technischer Bericht, Verweis auf Artikel 13 |
| (o) | Möglichkeit der Anpassung der Anlage für Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen | Beschreibung | Siehe Abschnitt 3.3 dieses Leitfadens, technischer Bericht. Verweis auf Artikel 13 |
| (p) | Möglichkeit der Anpassung der Klimaanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen | Beschreibung | Verweis auf Artikel 13 |
| (q) | Erfasster Energieverbrauch | kWh/MWh | Zu messen gemäß Anhang I, nationale Berechnungsmethode |
| (r) | Ob ein Anschluss an ein Fernwärme- und Fernkältenetz besteht, und - sofern verfügbar - Informationen über einen möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältenetz | Ja/Nein, weitere Informationen | Lokale Übersicht über Fernwärme- und Fernkältesysteme |
| (s) | Lokale Primärenergiefaktoren und zugehörige CO2-Emissionsfaktoren des angeschlossenen lokalen Fernwärme- und Fernkältenetzes | Numerischer Faktor, z.B. 1 | Lokale Datenbank zu Energie- und CO2-Emissionsfaktoren |
| (t) | Betriebsbedingte Feinstaubemissionen (PM 2.5) | µg/m3, μg/kWh oder g PM2,5, die einen Wert von A bis G ermöglichen könnten | Siehe Anhang A7 des Berichts Increasing policy coherence between bioenergy and clean air policies and measures, der einen praktischen Vorschlag enthält, wie Gebäude auf der Grundlage ihrer PM2.5-Emissionen gemessen und bewertet werden können. |
Zusätzlich zu den Indikatoren können, sofern im Mitgliedstaat relevant, auch Informationen über Verknüpfungen mit anderen Initiativen angegeben werden.
| Indikator | Einheit | Berechnung/Quelle | |
| (a) | Angabe darüber, ob für das Gebäude eine Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durchgeführt wurde | Ja/Nein | Verweis auf Artikel 15, Anhang IV |
| (b) | Wert der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit | [-] | Verweis auf Artikel 15, Anhang IV |
| (c) | Angabe darüber, ob für das Gebäude ein digitales Gebäudelogbuch verfügbar ist | Ja/Nein |
8. Umsetzung der Verpflichtungen gemäss Anhang VI
Die Mitgliedstaaten setzen bis zur Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Bestimmungen von Anhang VI einzuhalten.
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 ermöglicht es Mitgliedstaaten, die ihre Energieeffizienzklassen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 28. Mai 2024 neu skaliert haben, die Neuskalierung der EPC-Klassen zu verschieben. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für die Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem unabhängigen Kontrollsystem; die Umsetzungsfrist 29. Mai 2026 kann daher nicht verschoben werden.
8.1. Definition eines gültigen EPC
Anhang VI Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren EPC-Regelungen eine klare Definition dafür festlegen, was als gültiger EPC gilt.
Diese Definition muss die in Anhang VI Absatz 1 Buchstaben a bis d der EPBD aufgeführten Elemente umfassen Diese Punkte werden in den Kapiteln 8.1.1 bis 8.1.6 beschrieben.
Die Informationen zur Definition eines gültigen EPC, einschließlich aller in Kapitel 8.1 genannten Kriterien und Elemente, sind unabhängigen Experten sowie allen anderen relevanten Interessenträgern mitzuteilen und leicht zugänglich zu machen. Diese Informationen sind auch Teil der Verpflichtung zur öffentlichen Bereitstellung gemäß Anhang VI Absatz 5.
8.1.1. Gültigkeit der Berechnungen
Dies bezieht sich auf die Berechnungsmethode und die eigentliche Berechnung, die zur Ausstellung eines EPC verwendet werden. Obwohl es technisch möglich ist, einen EPC von Hand zu erstellen, stützen sich unabhängige Experten in den meisten Fällen auf Berechnungsinstrumente. Damit ein EPC gültig ist, muss er mit einem Berechnungsinstrument erstellt worden sein, das der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Berechnungsmethode entspricht.
Die Mitgliedstaaten wenden hinsichtlich der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Berechnungsinstrumente unterschiedliche Ansätze an. Einige entwickeln ein offizielles Instrument, dessen Verwendung verpflichtend ist. Andere nutzen kommerzielle Instrumente, die gemäß ihrer Berechnungsmethodik zertifiziert sind. Manche wenden einen gemischten Ansatz an, indem sie sowohl ein offizielles Instrument bereitstellen als auch zertifizierte kommerzielle Instrumente zulassen. Diese verschiedenen Optionen haben ihre Vor- und Nachteile, sind jedoch alle zulässig, und die Mitgliedstaaten können den Ansatz wählen, den sie für am besten geeignet halten.
Unabhängig vom verwendeten Ansatz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gültige EPC mit einem in ihrem Hoheitsgebiet gültigen Berechnungsinstrument erstellt wurden und dass die Berechnungsmaschine nicht manipuliert wurde. Die Mitgliedstaaten können dies beispielsweise gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass die Berechnungsinstrumente vor Änderungen geschützt sind, oder indem sie individuelle Kontrollen durchführen.
8.1.2. Mindestanzahl von Elementen, die von den Ausgangs- oder Standardwerten abweichen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Definition eines gültigen EPC Informationen darüber enthält, dass die Definition eines gültigen EPC festlegt, welche Variablen zwingend auszufüllen sind und mit einem von Ausgangs- oder Standardwerten abweichenden Wert versehen sein müssen.
Die Berechnung der EPC und deren Eingabedaten kann je nach Gebäudetyp variieren. Beispielsweise erfordern EPC für kleine Bestandsgebäude in der Regel weniger Elemente oder Details als EPC für große und komplexe Neubauten. Dies kann auch von der Komplexität abhängen, die die Berechnung zulässt. Die EPC in der EU unterscheiden sich erheblich in der Anzahl der in die Berechnungen einbezogenen Elemente, die Spannweite reicht von 30 bis 750 Variablen. Die meisten EPC-Systeme bewegen sich in einer Größenordnung von 100 bis 200 Variablen 24.
Es ist üblich, dass Berechnungssoftware einige dieser Variablen mit Standardwerten vorbelegt, also mit vordefinierten, typischen oder allgemein üblichen Werten. Ausgangs- oder Standardwerte werden in den meisten Berechnungsmethoden und -instrumenten verwendet. So kann die Berechnungssoftware beispielsweise bereits einen vorbelegten Wert für die Wärmeübertragungsleistung der Wand in Neubauten enthalten. Ein weiteres Beispiel ist, wenn ein Berechnungsinstrument Angaben zur Art und Leistungsfähigkeit eines Heizungssystems vorbelegt. Bei bestehenden Gebäuden kann der Standardwert so festgelegt werden, dass er typische Merkmale der Gebäudekonstruktion widerspiegelt.
Bei Berechnungsmethoden, bei denen ein Referenzgebäude verwendet wird, sollten diese Standardwerte nicht mit den Werten für das Referenz- oder fiktive Gebäude verwechselt werden. Bei diesem Ansatz wird die Leistung des Gebäudes bewertet, indem das tatsächliche Gebäude mit einem theoretischen Gebäude (dem sogenannten "Referenzgebäude", daher der Name des Ansatzes) verglichen wird, das dieselben geometrischen Eigenschaften wie das Gebäude aufweist, aber eine bestimmte Reihe von Leistungsmerkmalen (z.B. Wanddämmung) verwendet.
Um sicherzustellen, dass ein EPC für sein Gebäude repräsentativ ist, müssen das Gebäudemodell und seine Merkmale ein Mindestmaß an Detailgenauigkeit aufweisen. Andernfalls können wichtige Informationen fehlen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass bei einer Berechnung eine Mindestanzahl an Gebäude- bzw. spezifischen Merkmalen berücksichtigt wird. Diese Mindestmerkmale müssen sich von Standardwerten unterscheiden.
Dazu können beispielsweise Gebäudetyp und -nutzung, Standort, Klima, die physikalischen Merkmale des Gebäudes (z.B. Größe, Geometrie, U-Werte) und seiner Systeme (z.B. Leistungsfähigkeit) gehören.
8.1.3. Validitätsprüfungen der Eingabedaten
Dies bezieht sich auf die in der Berechnungsmethode verwendeten Eingabedaten. Damit ein EPC gültig ist, müssen die darin verwendeten Eingabedaten das Gebäude, einschließlich seiner Art, seiner Nutzung, seines Standorts, seines Klimas und seiner Merkmale, genau wiedergeben (siehe Kapitel 8.1.2). Andernfalls ist das Modell nicht repräsentativ, und die Ergebnisse der Bewertungen sind falsch.
Bei der Durchführung einer unabhängigen Kontrolle von EPC stellen die Mitgliedstaaten durch eine Gültigkeitsprüfung sicher, dass die Eingabedaten dem Gebäude entsprechen.
Die Kommission empfiehlt, die Gültigkeitsprüfung zumindest mit den Elementen verknüpft wird, die als Teil der Mindestbewertung gelten (siehe Kapitel 8.1.2) oder die als der wichtigste Faktor für die Leistung eines Gebäudes gelten (z.B. Dämmwerte und Leistung der technischen Gebäudesysteme).
Die Mitgliedstaaten legen fest, wie diese Gültigkeitsprüfung durchzuführen ist und welche Nachweise als akzeptabel angesehen werden. Beispielsweise kann dies die Vorlage von Unterlagen (z.B. Pläne, Produktspezifikationen oder Zertifikate oder Vor-Ort-Tests wie der Blower-Door-Test), stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, automatisierte Kontrollen in der Berechnungssoftware oder eine Kombination dieser Optionen umfassen.
Die Mitgliedstaaten tauschen sich mit Experten über den Prozess der Gültigkeitsprüfung und darüber aus, wie ihre Arbeit an den EPC in dieser Hinsicht bewertet wird. Dies könnte durch Schulungen, regelmäßige Aktualisierungen von Expertendatenbanken, direkt in der Berechnungssoftware usw. erfolgen.
8.1.4. Maximale Abweichung von der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes
Der sichtbarste und unmittelbarste Ansatz zur Bewertung, ob ein EPC gültig ist oder nicht, ist der Hauptindikator (kWh/(m2.a)). Für diese Bewertung ist es erforderlich, den vom unabhängigen Experten ermittelten EPC-Wert mit dem EPC-Wert des unabhängigen Kontrollsystems zu vergleichen. Da sich dieser Wert je nach Phase oder je nachdem, wer den EPC bewertet, ändern kann, ist es wichtig, die verwendeten Begriffe zu klären:
Die Mitgliedstaaten legen die maximal zulässige Abweichung des "Assessor Value" vom "Control Value" fest. Damit wird bewertet, wie weit ein EPC vom Kontrollwert abweichen darf, bevor er nicht mehr als gültig angesehen werden kann.
Artikel 19 Absatz 1 schreibt vor, dass EPC die Energieeffizienz eines Gebäudes anhand eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausdrücken müssen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 ist es vorzuziehen, dass die maximale Abweichung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes auf diesem Indikator basiert. Es können auch zusätzliche Indikatoren verwendet werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die maximale Abweichung von der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes festzulegen. Die EPBD lässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Bewertung der maximalen Abweichung der Gesamtenergieeffizienz (d. h. welcher Indikator wird verwendet) und der Genauigkeit der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz sein muss (d. h. die Toleranz).
Die gängigsten Optionen für die Festlegung der maximalen Abweichung werden in den folgenden Absätzen beschrieben.
Maximal zulässige Abweichung auf der Grundlage eines festen Wertes
Hierbei wird die maximal zulässige Abweichung als fester Wert der Maßeinheit definiert, die für die Messung der Gesamtenergieeffizienz verwendet wird Im Fall des Primärenergieverbrauchs könnte die Abweichung beispielsweise auf ± 10 kWh/(m2.a) festgelegt werden.
Dieses Kriterium ist für unabhängige Experten und Interessenträger klar und leicht nachvollziehbar. Je nach vorgesehener Bandbreite (Toleranz) eignet sich dieser Ansatz besonders für detaillierte Berechnungen und wenn die Merkmale des Gebäudes und seiner Systeme weitgehend bekannt sind. Dies ist in der Regel bei Neubauten oder größeren Renovierungen der Fall, bei denen der unabhängige Experte auf verfügbare und aktuelle Pläne oder Spezifikationen zurückgreifen kann und sich die Einzelheiten vor Ort leicht überprüfen lassen. Ist die Bandbreite (Toleranz) jedoch begrenzt, kann dies bei bestehenden Gebäuden problematisch sein, wenn Informationen fehlen oder sich die Konstruktionsmerkmale vor Ort nur schwer überprüfen lassen.
Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Toleranz für die maximal zulässige Abweichung auf einem angemessenen Niveau festzulegen. Die Mitgliedstaaten könnten je nach Art des Gebäudes, seiner Nutzung oder dem Zeitpunkt der Erstellung eines EPS unterschiedliche Toleranzwerte festlegen. Die Mitgliedstaaten könnten je nach diesen Elementen unterschiedliche Toleranzniveaus festlegen.
Beispiel: Ein Mitgliedstaat legt eine Abweichung von ± 10 kWh/(m2.a) fest:
Maximale Abweichung basierend auf einem proportionalen Wert
Hierbei wird die maximale Abweichung als Anteil der Energieeffizienz eines Gebäudes definiert. Beispielsweise könnte die maximale Abweichung beim Primärenergieverbrauch auf ±5 % der Energieeffizienz eines Gebäudes (in kWh/(m2.a)) festgelegt werden.
Dieses Kriterium ist für unabhängige Experten und Interessenträger klar und leicht nachvollziehbar. Da es sich um einen proportionalen Wert handelt, bietet dieser Ansatz Flexibilität für unterschiedliche Leistungsniveaus. Seine Verwendung eignet sich gut für bestehende Gebäude mit schlechter Leistung oder wenn nur begrenzte Informationen über das Gebäude vorliegen. Da sich die Toleranz jedoch proportional zum Wert der Gesamtenergieeffizienz verhält, kann sie zu streng werden, wenn sich der Wert eines Gebäudes 0 kWh/(m2.a) annähert. In diesem Fall wird die Toleranz sehr eng, und kleine Unterschiede in der Bewertung könnten dazu führen, dass ein EPC ungültig wird. Da die Berechnungsmethodiken bereits eine gewisse Flexibilität enthalten, ist es wichtig sicherzustellen, dass die maximal zulässige Abweichung ebenfalls einen angemessenen Spielraum zulässt.
Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Toleranzwerte je nach Stufe oder Art des EPC festlegen. Zu beachten ist, dass bei Gebäuden mit einer Gesamtenergieeffizienz nahe 0 die Bandbreite (Toleranz) höher angesetzt werden muss, was kontraintuitiv sein und schwer zu kommunizieren sein kann.
Beispiel eines Mitgliedstaats, der eine Abweichung von ± 5 % der Gesamtenergieeffizienz (in kWh/(m2.a)) festlegt:
Maximal zulässige Abweichung auf Grundlage der richtigen Klasse (Ja/Nein-Bewertung)
Dieses Kriterium bewertet ausschließlich, ob ein Gebäude der richtigen Klasse zugeordnet wurde. Unterschiede beim Wert des Indikators (kWh/(m2.a)) werden nicht berücksichtigt.
Dieses Kriterium ist sehr direkt und leicht zu vermitteln und anzuwenden. Es liefert auf Ebene des EPC-Systems (z.B. X % der EPC korrekt/inkorrekt) ausreichende Informationen, ist jedoch auf Ebene des einzelnen EPC von begrenztem Wert.
Sein Aussagewert hängt zudem von den Energieklassen und deren Definition ab. Es kann sehr streng sein für Gebäude, deren Gesamtenergieeffizienz nahe an den Klassengrenzen liegt.
Aufgrund dieser Einschränkungen empfiehlt die Kommission diesen Ansatz nicht.
Maximal zulässige Abweichung auf Grundlage eines kombinierten Ansatzes
Wie der Name schon sagt, basiert dieser Ansatz auf der Verwendung von mindestens zwei der zuvor beschriebenen Kriterien.
So könnte die maximal zulässige Abweichung beispielsweise für Gebäude mit guter oder sehr guter Gesamtenergieeffizienz (z.B. Klassen A, B und C) auf einem festen Wert basieren, während für Gebäude mit einer schlechteren Gesamtenergieeffizienz (z.B. D, E, F und G) ein proportionaler Ansatz herangezogen wird.
Die Art der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden kann zu Unterschieden im erreichbaren Genauigkeitsgrad führen. Bei bestimmten Gebäuden (z.B. Neubauten oder größere Renovierungen) kann der unabhängige Experte auf leicht verfügbare und detaillierte Informationen zurückgreifen, während diese Informationen bei anderen Gebäuden schwieriger oder nur mit höheren Kosten zu beschaffen sind. Ein solcher eingeschränkter Zugang zu Informationen betrifft insbesondere Gebäude mit einer schlechten Gesamtenergieeffizienz.
Da der kombinierte Ansatz die Vorteile der unterschiedlichen Methoden verbindet, eignet er sich für verschiedene Situationen. Aufgrund der Verwendung mehrerer Kriterien kann er jedoch zu Verwirrung führen. Unabhängige Experten sollten jedoch aufgrund ihrer Qualifikationen oder Zertifizierungen in der Lage sein, mit den unterschiedlichen Kriterien umzugehen. Mitgliedstaaten, die diesen Ansatz anwenden, stellen sicher, dass die Kriterien angemessen kommuniziert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
8.1.5. Zusätzliche Elemente
Im Einklang mit dem letzten Satz von Anhang VI Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Elemente in die Definition eines gültigen EPC aufnehmen, etwa Grenzwerte für bestimmte Eingabedaten oder andere spezifische Anforderungen.
Dies könnte beispielsweise maximale Abweichungswerte (Toleranzen) für die physikalischen Merkmale eines Gebäudes und seiner Systeme umfassen.
Bei der Festlegung von Anforderungen können die Mitgliedstaaten zudem den Gebäudetyp, die Nutzung und den Zweck des EPC berücksichtigen. Dies könnte beispielsweise Folgendes umfassen: Gebäudetypologie, Ausrichtung, Geometrie, Standort, Klimadaten sowie die Leistungsfähigkeit seiner Bauelemente oder Systeme.
Die Mitgliedstaaten haben bei der Festlegung der Grenzen dieser Werte einen gewissen Spielraum. Sie können diese Grenzen beispielsweise in Abhängigkeit von den Gebäudemerkmalen (z.B. Größe), der Typologie (z.B. Wohngebäude, Bürogebäude, Schulen) oder dem Zustand (z.B. Neubau, renoviert oder bestehend) anpassen. So könnten beispielsweise die Qualitätskriterien für Neubauten, bei denen Informationen und der Zugang zum Gebäude einfacher sind, strenger sein.
Die Mitgliedstaaten können auch Anforderungen in Bezug auf die für die Bearbeitung eines EPC erforderlichen Informationen einführen. Dies könnte beispielsweise vollständige Adressangaben, Katasterreferenzen, Vor-Ort-Fotos, Pläne usw. umfassen. Auch wenn diese Elemente nicht unmittelbar die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes beeinflussen, sind sie dennoch für Verwaltungs- und Qualitätszwecke relevant. Eine korrekte Bezugnahme auf das Gebäude (Adresse oder Katasterreferenz) ist beispielsweise wichtig, um sicherzustellen, dass der EPC korrekt dem Gebäude zugeordnet oder in Datenbanken integriert wird. Vor Ort angefertigte Fotos oder Pläne können die Anwesenheit des unabhängigen Experten (soweit zutreffend) bestätigen oder dem unabhängigen Kontrollsystem die erforderlichen Informationen liefern.
Die Mitgliedstaaten können auch Gültigkeitsanforderungen an die im EPC enthaltenen Empfehlungen anwenden. Dazu können beispielsweise gehören:
8.1.6. Gültigkeit und Bewertung eines EPC nach einer Bewertung durch das unabhängige Kontrollsystem
Zweck des unabhängigen Kontrollsystems ist es, zu bewerten, ob ein EPC die in der Definition eines gültigen EPC festgelegten Grenzen einhält. Es ist davon auszugehen, dass Unterschiede zwischen dem vom unabhängigen Experten ermittelten Wert ("Assessor Value") für einen EPC und dem von den unabhängigen Kontrollsystemen ermittelten Kontrollwert ("Control Value") bestehen. Dies kann zu Verwirrung darüber führen, welcher Wert als korrekt anzusehen ist und welcher im EPC ausgewiesen wird ("Recorded Value"). Die Mitgliedstaaten legen fest, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Die Kommission empfiehlt für verschiedene Szenarien den folgenden Ansatz:
Der EPC wird von einem Experten erstellt und nicht vom unabhängigen Kontrollsystem überprüft.
In diesem Szenario erstellt der unabhängige Experte einen EPC. Der EPC kann zwar einer automatisierten Prüfung oder Verifizierung unterzogen worden sein (z.B. um festzustellen, ob die Mindestanzahl ausgefüllter Werte erreicht ist), er wurde jedoch nicht vom unabhängigen Kontrollsystem bewertet.
In diesem Fall gilt der "Assessor Value" als gültig und wird im EPC zum "Recorded Value".
Der EPC wird von einem Experten erstellt und vom unabhängigen Kontrollsystem als gültig bewertet.
In diesem Szenario erstellt der unabhängige Experte einen EPC, der dann den Prüfungs- und Kontrollverfahren des unabhängigen Kontrollsystems unterzogen wird. Dieses Verfahren bestätigt, dass der "Assessor Value" gültig ist.
Der "Assessor Value" gilt damit als gültig, und es wird empfohlen, dass er zum "Recorded Value" im EPC wird, auch wenn Abweichungen zwischen dem "Assessor Value" und dem "Control Value" bestehen.
Der EPC liegt innerhalb der festgelegten Grenzen und muss daher nicht geändert werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die EPC-Bewertung Auswirkungen auf den Rechtsstatus des Gebäudes hat (z.B. bei Neubauten) oder wenn sie mit Förderungen oder Finanzierungsregelungen verbunden ist (z.B. wenn der EPC zum Nachweis von Verbesserungen verwendet wird). Wird die Energieeffizienzklasse wie ursprünglich ermittelt beibehalten, nimmt das unabhängige Kontrollsystem in diesen Fällen keine Änderungen vor und vermeidet damit mögliche Komplikationen (z.B. eine Neuberechnung des Förderwerts).
Der EPC wird von einem Experten erstellt und vom unabhängigen Kontrollsystem als ungültiger EPC eingestuft.
In diesem Szenario erstellt der unabhängige Experte einen EPC, der anschließend die Überprüfungs- und Kontrollverfahren des unabhängigen Kontrollsystems durchläuft. Dieses Verfahren bestätigt, dass der Assessor Value ungültig ist.
Wird der EPC als ungültig erachtet, empfiehlt die Kommission, dass entweder der "Control Value" zur Bewertung des Gebäudes herangezogen wird oder dass der ursprüngliche EPC für nichtig erklärt wird (d. h. das Gebäude verfügt nicht länger über eine Einstufung in eine Energieeffizienzklasse). Dies kann selbstverständlich Folgen für das Gebäude und die Gebäudeeigentümer haben, z.B. die Notwendigkeit, einen anderen unabhängigen Experten mit der Ausstellung des EPC zu beauftragen. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und die Folgen unter verschiedenen Umständen berücksichtigen. Beispiel:
In allen Fällen, in denen ein EPC als ungültig eingestuft wird, sind die Eigentümer oder Mieter des Gebäudes über den Fehler zu informieren, einschließlich der vom Kontrollsystem ermittelten Klasse. Dadurch erhalten sie die Möglichkeit, Korrekturmaßnahmen durchzuführen, gegebenenfalls Entschädigungen geltend zu machen oder zumindest zur Kenntnis nehmen, dass der EPC möglicherweise nicht mehr gültig ist.
Bei der Bewertung der Folgen gültiger oder ungültiger EPC berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Verantwortungsebene des unabhängigen Experten und die rechtlichen Folgen, die sich für diesen ergeben können (siehe Kapitel 8.3.5 Durchsetzung und Sanktionen).
8.2. Analyse der Qualität des unabhängigen Kontrollsystems für EPC-Systeme
Anhang VI Absatz 2 der Neufassung der EPBD führt eine neue Anforderung ein, nach der sicherzustellen ist, dass mindestens 90 % der EPC gültig sind. Zudem wird die Stichprobenkontrolle als Methode eingeführt, um zu überprüfen, ob das EPC-System insgesamt den Kriterien für 90 % gültige EPC entspricht. Schließlich verpflichtet die EPBD die Mitgliedstaaten, die Ergebnisse der Qualitätsprüfung regelmäßig zu veröffentlichen. Ziel dieses Ansatzes ist es, ein hohes Qualitätsniveau der EPC-Systeme sicherzustellen und zugleich Informationen für die Öffentlichkeit und die Nutzer bereitzustellen, wodurch das Vertrauen in die Qualität von EPC gestärkt wird.
Die folgenden Abschnitte beschreiben die verschiedenen Schritte des Verfahrens.
8.2.1. Festlegung von Qualitätszielen in den Mitgliedstaaten
Gemäß Anhang VI Nummer 2 verpflichten sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in ihren EPC-Systemen mindestens 90 % der EPC gültig sind.
Bei der Festlegung von Qualitätszielen können die Mitgliedstaaten über dieses Mindestniveau hinausgehen oder zusätzliche Ziele aufnehmen. Dies kann Elemente umfassen, die die Mitgliedstaaten als für Qualitätszwecke relevant erachten, die jedoch nicht unmittelbar Teil der Definition gültiger EPC sind. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise Qualitätsziele in Bezug auf das Qualitätsniveau von Empfehlungen (sofern diese nicht Teil der Definition eines gültigen EPC sind), die Zahl der Beschwerden von Nutzern oder die Zahl der verfügbaren unabhängigen Experten im Verhältnis zum Gebäudebestand festlegen.
In den einschlägigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten die für ihre Systeme geltenden Qualitätsziele klar angeben.
8.2.2. Bewertung des Qualitätsniveaus anhand von Stichproben
Um die Qualität eines EPC-Systems sicherzustellen, ist es wichtig, das System als Ganzes bewerten zu können. Dies umfasst die Feststellung, ob das System zuverlässig ist, in welchem Maß es von den festgelegten Zielen abweicht oder ihnen entspricht und welche Bereiche gegebenenfalls verbessert werden müssen. Die Bewertung von 100 % der während eines Bewertungszeitraums ausgestellten EPC wäre jedoch sehr komplex und kostenintensiv und könnte den Ausstellungsprozess verzögern. Ein in Qualitätssystemen üblicher Ansatz besteht daher darin, auf Stichproben zurückzugreifen, die bestimmten Kriterien genügen müssen.
Aus diesem Grund verpflichtet die Neufassung der EPBD die Mitgliedstaaten, das Gesamtniveau der Qualität eines EPC-Systems (vgl. Kapitel 8.2.1) durch Stichprobenkontrollen zu bewerten. Damit die Stichprobe hinreichend repräsentativ für die im Bewertungszeitraum ausgestellten EPC ist, verlangt die Neufassung der EPBD zudem, dass die Stichprobe mit einem statistischen Konfidenzniveau von mindestens 95 % gezogen wird.
Die Größe der Stichprobe bestimmt sich nach:
Die Bewertung des Qualitätsniveaus eines EPC-Systems kann durch die Auswahl der für die Stichprobe heranzuziehenden Elemente und durch die Art der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz erheblich erschwert werden.
Wie oben dargelegt, bestimmen mehrere Elemente, was einen gültigen EPC ausmacht. Würden alle Elemente bei der Berechnung der Stichprobengröße berücksichtigt, hätte dies eine komplexe Bewertung und eine unverhältnismäßig große Stichprobe zur Folge. Ziel der einschlägigen Bestimmung in der EPBD ist es, eine einfache Bewertung des gesamten Qualitätsniveaus des EPC-Systems zu ermöglichen. Aus diesem Grund empfiehlt die Kommission, nur die maximale Abweichung des Hauptindikators (Primärenergie in kWh/(m2.a)) zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 8.1.4 "Maximale Abweichung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes"). Diese Vereinfachung gewährleistet ein Stichprobenverfahren, das den Zielen der Qualitätssicherung entspricht, ohne den Prozess unnötig zu erschweren. Sie sollte jedoch nicht auf die übrigen Elemente des unabhängigen Kontrollsystems angewandt werden.
Ein Beispiel: Ein Mitgliedstaat verwendet verschiedene Kriterien zur Definition der Gültigkeit eines EPC, darunter die maximal zulässige Abweichung für mehrere Indikatoren (z.B. gesamte Primärenergie, THG-Emissionen, erneuerbare Erzeugung erneuerbarer Energien und einzelne U-Werte). Zur Bewertung des Qualitätsniveaus können die Mitgliedstaaten lediglich den Hauptindikator (gesamte Primärenergie) heranziehen, um festzustellen, ob ein EPC gültig ist oder nicht. Dies würde sowohl für die Berechnung der Stichprobengröße als auch für die Verpflichtung gelten, sicherzustellen, dass 90 % der EPC gültig sind. Die übrigen Elemente sind jedoch weiterhin im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zu berücksichtigen.
Wie in Kapitel 8.1.4 ausgeführt, können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien für die maximale Abweichung von der Gesamtenergieeffizienz festlegen. Zur Vereinfachung der Berechnung der Stichprobengröße wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten für diesen Zweck von einer konstanten maximalen Abweichung ausgehen, die derjenigen entspricht, die für die besser eingestuften Energieklassen gilt.
Beispiel: Ein Mitgliedstaat verwendet für die Klassen A-C eine maximale Abweichung von ±10 kWh/(m2.a), für die Klassen D-E eine maximale Abweichung von ±20 kWh/(m2.a) und für die Klassen F-G eine maximale Abweichung von ±30 kWh/(m2.a). In diesem Szenario könnte der Mitgliedstaat die Stichprobengröße berechnen, indem er von einer konstanten maximalen Abweichung von ±10 kWh/(m2.a) für das gesamte System ausgeht, also praktisch vom ungünstigsten Fall ("worst case"). Diese Vereinfachung gilt ausschließlich für die Berechnung der Stichprobengröße. Die Kriterien für die Bewertung der Gültigkeit eines einzelnen EPC bleiben unverändert.
Die Neufassung der EPBD schreibt vor, dass der Bewertungszeitraum für das EPC-System ein Jahr nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können Beginn und Ende des Bewertungszeitraums selbst festlegen; diese sind jedoch eindeutig zu bestimmen und bekannt zu geben. Die Mitgliedstaaten wählen die Stichprobe nach dem Zufallsprinzip aus den während des Bewertungszeitraums ausgestellten EPC aus.
Angesichts der Zahl der üblicherweise ausgestellten EPC und der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Qualitätsniveaus (z.B. maximale Abweichung) liegt die Stichprobengröße in der Regel bei:
Auch wenn die Auswahl nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist zu beachten, dass sie möglicherweise nicht vollständig repräsentativ ist. Bestimmte Unterschiede sind zu erwarten; die zufällige Auswahl kann jedoch dazu führen, dass einzelne Kategorien oder Arten von EPC überrepräsentiert sind. Ist die Stichprobe ausreichend groß ist, dürfte dieses Problem relativ gering sein; es kann jedoch insbesondere dann auftreten, wenn bestimmte Arten oder Kategorien von EPC deutlich kleiner sind als andere oder wenn die Stichprobe insgesamt relativ klein ist. Um sicherzustellen, dass eine Stichprobe repräsentativ ist, überprüfen die Mitgliedstaaten nach der Auswahl, ob die Verteilung der Gebäudekategorien, der EPC-Arten (z.B. Neubau oder bestehende Gebäude) und der Energieeffizienzklassen innerhalb vertretbarer Grenzen liegt. Wird die Stichprobe als nicht repräsentativ angesehen, können die Mitgliedstaaten:
Beispiel: Ein Mitgliedstaat bildet eine Stichprobe von 300 Gebäuden. Es zeigt sich, dass in dieser Stichprobe Krankenhausgebäude überrepräsentiert sind (45 Gebäude bzw. 15 % der Stichprobe, während sie nur 5 % der im Bewertungsjahr ausgestellten EPC darstellen). In diesem Fall könnte der Mitgliedstaat beschließen, 30 der Krankenhausgebäude (zufällig ausgewählt) auszuschließen und 30 neue EPC aus anderen Kategorien (zufällig aus unterrepräsentierten Kategorien ausgewählt) einzubeziehen.
Die meisten Mitgliedstaaten bewerten die Qualität der EPC fortlaufend. Das bedeutet, dass die Stichprobe nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg gezogen wird. Für Mitgliedstaaten, die eine fortlaufende Bewertung durchführen, empfiehlt die Kommission, dass das unabhängige Kontrollsystem während des gesamten Bewertungszeitraums zu mehreren Zeitpunkten überprüft, ob die Zufallsauswahl annähernd repräsentativ für die Gesamtpopulation ist. Nach jeder dieser Bewertungen kann das unabhängige Kontrollsystem gegebenenfalls anpassen, aus welchen Kategorien zufällige EPC ausgewählt werden.
Die Mitgliedstaaten können auch andere Methoden anwenden, sofern sie eine Zufallsauswahl sicherstellen, die die Gesamtzahl der im Bewertungszeitraum ausgestellten EPC repräsentiert.
8.2.3. Inaugenscheinnahme zur Überprüfung von Eingabedaten
In vielen EPC-Systemen überprüfen die unabhängigen Kontrollsysteme die Gültigkeit der Eingabedaten anhand von Dokumenten (z.B. Plänen oder Spezifikationen). In einigen Fällen geht diese Überprüfung der Eingabedaten noch weiter und schließt eine Inaugenscheinnahme ein, um zu bestätigen, dass die vorgelegte Dokumentation dem tatsächlichen Gebäude entspricht. Dies ist erforderlich, weil Gebäude im Laufe ihrer Lebensdauer zahlreichen Veränderungen und Umbauten unterliegen. Diese reichen von der Planungsphase über den Bau und die Instandhaltung bis hin zur Renovierung und der normalen Nutzung. Die für ein Gebäude verfügbare Dokumentation spiegelt diese Änderungen möglicherweise nicht immer wider, sodass eine Inaugenscheinnahme notwendig ist.
Anhang VI Absatz 2 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten für die Inaugenscheinnahme der Eingabedaten 10 % der EPC aus der Stichprobe auswählen, die für die Qualitätsbewertung des EPC-Systems herangezogen wird (siehe Kapitel 4.2.2). Die Auswahl dieser 10%-Teilstichprobe erfolgt ebenfalls nach dem Zufallsprinzip.
In den meisten Fällen erfordern Inaugenscheinnahmen die Zustimmung des Eigentümers und/oder Mieters, um Zugang zum Gebäude zu erhalten. Gebäudeeigentümer und/oder Mieter können den Zugang aus unterschiedlichen Gründen verweigern. Der Zugang zu einem Gebäude muss stets im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht erfolgen, und die Persönlichkeitsrechte sind zu achten.
Die Tatsache, dass Gebäude nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden müssen, Gebäudeeigentümer und/oder Mieter den Zugang jedoch verweigern können, kann es erschweren, eine zufällige Auswahl zu gewährleisten. In diesem Fall ist ein Vorgehen nach bestem Bemühen angezeigt. Die Kommission empfiehlt, dass - wenn der Zugang zu einem Gebäude verweigert wird - der EPC dieses Gebäudes aus der 10 %-Teilstichprobe ausgeschlossen wird, die einer Inaugenscheinnahme unterzogen wird (er kann jedoch weiterhin Teil der Gesamtstichprobe bleiben). Um dies auszugleichen, kann aus der Gesamtstichprobe ein EPC mit einem ähnlichen Profil ausgewählt werden. Beispiel: Der Eigentümer eines Wohngebäudes mit der Energieeffizienzklasse E verweigert dem unabhängigen Kontrollsystem den Zugang. In diesem Fall könnte das unabhängige Kontrollsystem ein anderes Wohngebäude mit der Bewertung E auswählen und Zugang dazu beantragen.
Auch wenn mit diesem Ansatz keine vollständig randomisierte Stichprobe gewährleistet ist, wird dennoch eine repräsentative Stichprobe sichergestellt, was das Ziel der Neufassung der EPBD ist.
Die Mitgliedstaaten können Anreize für Gebäudeeigentümer und/oder Mieter vorsehen, die den Zugang zu ihren Gebäuden gewähren. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise eine kostenlose Energieberatung, einen Renovierungspass oder eine finanzielle Entschädigung anbieten. Ob und in welcher Form eine Entschädigung gewährt wird, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten.
Die Überprüfung der Eingabedaten durch Inaugenscheinnahmen kann gegebenenfalls auch virtuell erfolgen. In diesem Fall gelten die in Abschnitt 3.2 dargelegten Kriterien für virtuelle Verfahren.
8.2.4. Delegation von EPC-Systemen und unabhängigen Kontrollsystemen
Artikel 27 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme zu delegieren. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie die Stichproben angewandt werden, um den Gesamtanteil gültiger EPC im EPC-System zu messen.
Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobe bewerten und hierzu von den beauftragten Stellen EPC anfordern, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl der von diesen Stellen ausgestellten EPC.
Ebenso können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bewertung durch Stichproben zu delegieren. In diesem Fall bestehen zwei Optionen:
Zur Sicherstellung der Qualitätsniveaus und der Verantwortlichkeit empfiehlt die Kommission die Anwendung von Option b.
Werden unabhängige Kontrollsysteme an nichtstaatliche Stellen delegiert, sieht Anhang VI Nummer 2 vor, dass mindestens 25 % der Stichprobe von einem Dritten bewertet werden müssen. Diese dritte Stelle kann eine staatliche Einrichtung (z.B. eine nationale Agentur) oder eine andere nichtstaatliche Stelle sein. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Drittprüfung durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das für diese Art der Bewertung zertifiziert ist.
8.3. Qualitätsmanagement von EPC-Systemen
Das in Kapitel 4.2 beschriebene Bewertungsinstrument ist ein typisches Instrument, das in vielen Qualitätssystemen Anwendung findet. Stichproben messen jedoch lediglich, ob ein Qualitätsniveau erreicht wurde. Für sich genommen reicht dies in der Regel nicht aus, um ein zufriedenstellendes Qualitätsniveau aufrechtzuerhalten.
Um das erforderliche Qualitätsniveau sicherzustellen, ist ein umfassender Qualitätsmanagementansatz notwendig. Dieser sollte das gesamte EPC-System sowie den Prozess der Ausstellung von EPC umfassen. In Anhang VI Absatz 2 weist die Neufassung der EPBD darauf hin, dass die Mitgliedstaaten präventive und reaktive Maßnahmen ergreifen müssen, um die Qualität des Gesamtsystems zu gewährleisten. Dabei haben die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung, welche Maßnahmen am besten geeignet sind.
Im Rahmen ihres Ansatzes zur Sicherstellung des erforderlichen Qualitätsniveaus empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, alle in den Kapiteln 8.3.1 bis 8.3.6 beschriebenen Elemente zu berücksichtigen.
8.3.1. Qualifikation und Zertifizierung
Unabhängige Sachverständige müssen über die erforderliche Fachkenntnis verfügen, um die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu bewerten. Dieses Qualifikationsniveau kann entweder durch Ausbildungs- oder durch Zertifizierungsprogramme nachgewiesen werden.
Bei der Ausgestaltung der Qualifikations- und/oder Zertifizierungsregelungen für unabhängige Sachverständige berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Bedeutung dieser Anforderungen, wie in Artikel 25 der EPBD festgelegt.
8.3.2. Schulung
Die Schulung umfasst sowohl die Erstausbildung (z.B. wenn diese für eine Zertifizierung erforderlich ist) als auch die laufende Fortbildung über die Jahre. Sie ist eine der wichtigsten Komponenten der Qualitätssicherung, erhält jedoch leider selten die notwendige Aufmerksamkeit.
Die Schulung muss sämtliche Aspekte des Verfahrens zur Ausstellung und Validierung von EPC abdecken:
Die Kommission empfiehlt nachdrücklich, dass unabhängige Sachverständige regelmäßig Fortbildungen erhalten. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Fortbildungen in regelmäßigen Abständen (z.B. alle drei Jahre) oder zu Zeitpunkten stattfinden, an denen das EPC-System geändert wird. Sie können auch festlegen, ob diese Fortbildungen verpflichtend sind, um die Akkreditierung aufrechtzuerhalten, oder ob sie freiwillig erfolgen.
8.3.3. Integrierte Kontrolle und Beratung in Berechnungsinstrumenten oder EPB-Datenbanken
Unabhängige Sachverständige können während des Bewertungsprozesses Fehler machen - insbesondere angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigenden Variablen. Dies kann sowohl versehentlich oder als auch absichtlich geschehen. Eine wirksame Methode zur Vermeidung von Fehlern bei der Bewertung besteht darin, Kontroll- oder Hinweismodule in den Ausstellungsprozess selbst zu integrieren, sodass der unabhängige Sachverständige eine unmittelbare Rückmeldung erhält. Dies kann entweder im Berechnungsinstrument oder beim Hochladen des EPC in die EPB-Datenbank erfolgen.
Der Vorteil dieses Ansatzes liegt darin, dass er präventiv wirkt: Er hilft dem unabhängigen Sachverständigen, Fehler zu vermeiden, und erleichtert zugleich die Arbeit des unabhängigen Kontrollsystems. In der Regel führt dies zu einer Verringerung von Kosten und Verwaltungsaufwand. Die Kommission empfiehlt, diesen Ansatz im EPC-Ausstellungsprozess nach Möglichkeit anzuwenden.
Beispielsweise könnte ein Berechnungsinstrument Meldungen für den unabhängigen Sachverständigen generieren, die darauf hinweisen, dass ein oder mehrere Eingabe-/Ausgabewerte im EPC entweder fehlerhaft sind oder überprüft werden sollten. Beispiele für Meldungen:
Diese Meldungen könnten den unabhängigen Sachverständigen dazu verpflichten, den Wert zu korrigieren oder zu bestätigen. Die Fehlermeldungen würden sicherstellen, dass der unabhängige Sachverständige erkennt, wenn etwas nicht stimmt, und dies entweder bestätigt oder berichtigt.
In Kombination mit anderen Informationsquellen können solche Unterstützungsinstrumente sehr spezifisch sein. Beispielsweise könnte das Berechnungsinstrument erkennen, dass der U-Wert für eine bestimmte Gebäudetypologie (z.B. Gebäude aus den 1960er-Jahren) ungewöhnlich niedrig ist. Der unabhängige Sachverständige könnte den Wert dann bestätigen (wenn er die Dämmung gemessen hat und sich bezüglich des U-Werts sicher ist) oder eine Korrektur vornehmen.
Die integrierten Kontrollen und Hinweise sollten eindeutig zwischen den in den Abschnitten 8.1.2 und 8.1.3 genannten Werten und den übrigen Werten unterscheiden.
8.3.4. Laufende Qualitätskontrolle und -verifizierung
Zusätzlich zu der in der Neufassung der EPBD vorgeschriebenen Stichprobe könnten die Mitgliedstaaten weitere Qualitätskontrollen einführen. Wie oben dargelegt, ist die Stichprobe ein zentrales Element für die Bewertung des gesamten EPC-Systems, reicht jedoch allein möglicherweise nicht aus, um das erforderliche Qualitätsniveau sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund könnten die Mitgliedstaaten die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Qualitätskontrolle erwägen.
Es gibt verschiedene Instrumente der Qualitätskontrolle und -verifizierung, die von den Mitgliedstaaten genutzt werden können:
Typische Fehler, die durch stichprobenartige, gezielte oder Teilkontrollen entdeckt werden, eignen sich gut für die Integration in eingebettete Kontroll- oder Hinweismodule. Die Ergebnisse der Kontrollen können auch zur Entwicklung oder Aktualisierung von Schulungsmaterialien genutzt werden.
Die Einführung einer oder mehrerer zusätzlicher Kontrollmaßnahmen (neben der allgemeinen Stichprobe) sensibilisiert die unabhängigen Sachverständigen stärker für die Mehrfachkontrollen. Dies führt in der Regel dazu, dass sie der Bewertung mehr Aufmerksamkeit widmen und weniger Fehler machen.
Die Mitgliedstaaten können mehrere dieser Maßnahmen miteinander kombinieren und sind aufgrund ihrer Wirksamkeit nachdrücklich dazu angehalten, dies auch zu tun.
8.3.5. Durchsetzung/Sanktionen
Gemäß Artikel 34 (Sanktionen) können die Mitgliedstaaten Sanktionen gegen unabhängige Sachverständige verhängen, die EPC von unzureichender Qualität ausstellen - sei es versehentlich oder absichtlich. Die Anwendung von Sanktionen ist ein zentrales Instrument zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Jede verhängte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Den Mitgliedstaaten stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, Sanktionen anzuwenden. Sie können beispielsweise:
Die Mitgliedstaaten sollten auch die Verantwortung der unabhängigen Sachverständigen über die Durchsetzung und Sanktionen hinaus berücksichtigen. So kann in Frankreich ein EPC rechtlich angefochten werden, was zu einer finanziellen Entschädigung führen kann.
8.3.6. Umfassendes Qualitätsmanagement
Einzelne Maßnahmen zur Qualitätssicherung führen wahrscheinlich nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Gezielte Stichproben allein sind möglicherweise weniger kosteneffizient als Schulungsmaßnahmen. Sanktionen ohne begleitende Schulungen wären unfair. Und Sanktionen ohne wirksame Kontrollmechanismen hätten nur eine schwache Abschreckungswirkung.
Daher wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten einen strukturierten und organisierten Ansatz für das unabhängige Kontrollsystem verfolgen.
Seit seiner Einführung hat das Projekt "Concerted Action EPBD" (CA EPBD) umfangreiche Arbeiten zur Analyse und Diskussion verschiedener Qualitätsansätze für EPC-Systeme durchgeführt. Die Kommission empfiehlt nachdrücklich, die Ergebnisse von CA EPBD bei der Ausgestaltung der unabhängigen Kontrollsysteme heranzuziehen. Diese Ergebnisse decken sämtliche in den Kapiteln 8.3.1 bis 8.3.6 beschriebenen Elemente ab.
Darüber hinaus stehen umfassende Handbücher und Instrumente zum Qualitätsmanagement zur Verfügung, deren Berücksichtigung den Mitgliedstaaten empfohlen wird.
8.4. Unabhängige Kontrollsysteme und EPB-Datenbanken
Artikel 20 Absatz 8 schreibt vor, dass alle ausgestellten EPC in die Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden. Dies umfasst den vollständigen EPC mit allen Ergebnissen und Empfehlungen sowie sämtliche Daten (d. h. Eingabedaten), die für die Berechnung des EPC erforderlich sind. Das unabhängige Kontrollsystem benötigt diese Informationen, um die Gültigkeit der EPC und die Gesamtqualität des EPC-Systems zu bewerten.
Aus Gründen der Qualität und Rückverfolgbarkeit schreibt Anhang VI Absatz 2 Nummer 8 vor, dass bei der Ergänzung oder Änderung eines neuen oder bestehenden EPC die EPB-Datenbank und die nationalen Behörden (einschließlich des unabhängigen Kontrollsystems) in der Lage sein müssen, den unabhängigen Sachverständigen eindeutig zu identifizieren, der den EPC hochgeladen, ergänzt oder geändert hat. Dies gilt auch für EPC, die im Rahmen des vereinfachten Aktualisierungsverfahrens geändert wurden.
Um die Kompatibilität der EPB-Datenbanken mit anderen Datenbanken zu verbessern, wird nachdrücklich empfohlen, für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil individuelle Kennziffern zu verwenden. Diese Kennziffern könnten z.B. mit dem Kataster verknüpft sein.
Der Einsatz vernetzter Datenbanken kann auch der Qualitätssicherung dienen. So könnten die Mitgliedstaaten durch die Verbindung der EPB-Datenbank mit dem nationalen Kataster sicherstellen, dass bestimmte Gebäudedaten überprüft oder sogar automatisch vorausgefüllt werden (z.B. Baujahr, Gebäudefläche).
8.5. Verfügbarkeit von EPC
Die Neufassung der EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der EPC potenziellen Gebäudeeigentümern und Mietern zur Verfügung steht. Eine zentrale Funktion des EPC besteht darin, es den Menschen zu ermöglichen, die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes in ihre Entscheidungsprozesse beim Kauf oder bei der Anmietung eines Gebäudes einzubeziehen. Der Zeitpunkt, zu dem der EPC verfügbar gemacht wird, ist daher von entscheidender Bedeutung. Bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von EPC sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese zum richtigen Zeitpunkt vorliegen. So ist es zwar gängige Praxis, den EPC beim Eigentumsübergang oder nach der Unterzeichnung eines Mietvertrags vorzulegen. Dies gewährleistet jedoch nur, dass der EPC irgendwann im Verfahren bereitgestellt wird - möglicherweise aber zu spät, um die Entscheidungsfindung tatsächlich zu beeinflussen.
Die EPBD schreibt vor, dass bei Gebäuden, die in Anzeigen zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, die EPC-Kennzahl und die EPC-Klasse anzugeben sind. Anhang VI verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Sichtbarkeit des EPC zu überprüfen. Die Angabe des EPC in Anzeigen bedeutet, dass potenzielle Käufer oder Mieter von Anfang an Zugang zu den relevanten EPC-Informationen haben.
Angesichts der Überprüfungskosten empfiehlt die Kommission, die Anstrengungen auf Bereiche zu konzentrieren, in denen eine Überprüfung einfacher und kosteneffizienter möglich ist. So könnte sich ein Mitgliedstaat darauf konzentrieren, die Angabe von EPC-Klassen auf Immobilienwebseiten, in Online-Medien oder in Inseraten zu überprüfen. Da Webseiten ein zentrales Medium für die Immobiliensuche sind und dort in der Regel eine große Zahl von Gebäuden erfasst ist, eignen sie sich besonders für den Einsatz automatisierter Prüfmechanismen.
Die Mitgliedstaaten können auch andere Instrumente einsetzen, etwa Audits oder die Überprüfung von Werbemedien, manuelle Erhebungen in Immobilienbüros oder Mystery Shopping. Diese können wirksame Alternativen darstellen, wenn eine automatisierte Überprüfung nicht möglich ist (z.B. in physischen Immobilienagenturen), oder wenn spezifische Lücken geschlossen werden sollen.
Artikel 19 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine gemeinsame visuelle Identität für EPC sicherzustellen. Die Kommission empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten ergänzend zu dieser gemeinsamen visuellen Identität im EPC Leitlinien, Empfehlungen oder Vorgaben für deren Nutzung in Werbemedien erlassen. Die Kommunikation eines klaren Ansatzes für die Verwendung einer gemeinsamen visuellen Identität erleichtert nicht nur den Einsatz automatisierter Prüfmechanismen, sondern sorgt auch für Klarheit bei Werbetreibenden und Nutzern und vermeidet Missverständnisse.
8.6. Veröffentlichung von Informationen über Qualitätsniveaus
Anhang VI Nummer 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, regelmäßig Informationen über das unabhängige Kontrollsystem zu veröffentlichen. Die Kommission empfiehlt, dass diese Informationen nach Ablauf des in jedem Mitgliedstaat festgelegten Bewertungszeitraums veröffentlicht werden (z.B. mindestens jährlich). Zweck der Bereitstellung dieser Informationen ist es, die Wahrnehmung der Qualität von EPC zu verbessern. Durch die Bereitstellung aktueller Informationen über den Bewertungsprozess und dessen Ergebnisse können die Mitgliedstaaten einige Missverständnisse in Bezug auf EPC und deren Qualität ausräumen.
Gemäß der EPBD müssen mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:
Die vorgenannten Informationen können in unterschiedlichen Formaten veröffentlicht werden (z.B. als Bericht oder als aktualisierte Webseite neben der EPB-Datenbank).
8.6.1. Unterschiede zwischen der berechneten/geschätzten und der gemessenen Gesamtenergieeffizienz
Die Unterschiede zwischen der berechneten/geschätzten Gesamtenergieeffizienz (Asset Rating) und dem gemessenen Energieverbrauch wurden von den Mitgliedstaaten als Quelle von Missverständnissen identifiziert, die die Wahrnehmung des EPC-Systems beeinträchtigen 26.
Als Informationsinstrument sollten EPC den Vergleich zwischen verschiedenen Gebäuden ermöglichen. Dies erfordert nahezu immer einen Asset-Rating-Ansatz, der auf standardisierten Werten für mehrere Gebäudeeigenschaften und -parameter beruht, insbesondere auf solchen, die mit der Gebäudenutzung zusammenhängen, wie etwa die Zahl der Bewohner, Nutzungsmuster oder die Verbrauchsintensität für nicht von der EPBD erfasste Nutzungen. Dies entspricht dem Vorgehen, das auch für den Vergleich verschiedener Produkte (z.B. Konsumgüter, Motoren oder Fahrzeuge) angewendet wird.
Ein weitverbreitetes Missverständnis im Zusammenhang mit EPC besteht darin, dass sie den tatsächlichen Energieverbrauch eines Gebäudes exakt widerspiegeln müssten. Dies hat zur sogenannten "Performance Gap" geführt, also der Abweichung zwischen dem im EPC angegebenen Energieverbrauch und dem gemessenen Verbrauch. In der Praxis kann diese Performance Gap aus verschiedenen Gründen entstehen (keine bestimmte Reihenfolge):
Die Kommission empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in ihren öffentlichen Informationen zu Qualitätsniveaus sowie allgemein zu EPC Missverständnisse über die Unterschiede zwischen der berechneten/geschätzten Gesamtenergieeffizienz (Asset Rating) und dem gemessenen Energieverbrauch ausräumen. Insbesondere sollten sie Informationen und Erklärungen zu den Merkmalen des EPC bereitstellen und darlegen, wie relevante Unterschiede erkannt und behoben werden können. Es ist wichtig, dass die Nutzer den Zweck des EPC verstehen und in die Lage versetzt werden, entsprechend zu handeln.
Hierfür könnten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Optionen nutzen:
Die Mitgliedstaaten können außerdem weitere einschlägige Kommunikationsinstrumente im Zusammenhang mit EPC nutzen, wie etwa Websites, FAQ-Bereiche, EPB-Datenbanken, Handbücher, Informationsmaterialien sowie den EPC selbst.
2) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) [2019], ABl. L 172/56, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj (zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024), Artikel 2 Absatz 13 und Erwägungsgrund 35.
3) Ibid.
4) https://opendatahandbook.org/glossary/en/terms/machine-readable/.
5) Marie Denninghaus, 2024, Energy Performance of Buildings Directive - first EU legislation to address accessibility of buildings, abrufbar unter: https://www.edf-feph.org/energy-performance-of-buildings-directive-first-eu-legislation-to-address-accessibility-of-buildings/.
6) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen [2019], ABl. L 151/70, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32019L0882.
7) Ibid. Artikel 2.
8) Ibid., Anhänge I und II.
9) Ibid.
10) Anhang V Nummer 2 enthält zwei freiwillige Angaben in Bezug auf die Raumklimaqualität: "Vorhandensein fest installierter Sensoren zur Überwachung der Raumklimaqualität" und "Vorhandensein fest installierter Steuerungseinheiten, die auf die Raumklimaqualität reagieren".
11) Buildings Performance Institute Europe (BPIE), 2018, The inner value of a building. Linking indoor environmental quality and energy performance in building regulation, https://bpie.eu/wp-content/uploads/2018/10/The-Inner-value-of-a-building-Linking-IEQ-and-energy-performance-in-building-regulation_BPIE.pdf.
12) CA EPBD (CT5) Certification and Training, Status in 2022. https://www.ca-epbd.eu/Media/638373594077934858/CT5-Certification-and-Training-Status-in-2022-with-annex.pdf; https://www.sce.pt/wp-content/uploads/2018/06/ADENE_certificado_energ%C3%A9tico_habita%C3%A7%C3%A3o.pdf.
13) Artikel 5 Absatz 1: "Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung der Anforderungen an Gebäudekomponenten ein Niveau festlegen, das die wirksame Installation von Niedertemperaturheizungsanlagen in renovierten Gebäuden erleichtern würde." Da diese Systeme Teil der technischen Gebäude13 Absatz 2 erwähnt: "Die Mitgliedstaaten können spezifische Systemanforderungen für gebäudetechnische Systeme festlegen, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperatur-Wärmeabgabesystemen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern." Nach Artikel 23 Absatz 4 sind Inspektionen erforderlich, um zu prüfen "ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z.B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss."
14) Das Muster des EPC in Anhang V enthält als verpflichtenden Indikator unter Buchstabe e: "eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden". Zudem gibt es einen freiwilligen Indikator zur Bewertung der "Möglichkeit der Anpassung der Heizungsanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen".
15) Dieses Berechnungsinstrument wird in einem gesonderten Dokument bereitgestellt und liefert Ergebnisse zur Bewertung, ob die Wohneinheit und ihr Heizsystem mit einem Niedertemperatur- oder Mitteltemperaturbetrieb kompatibel sind.
16) Dazu gehören unter anderem: Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, Ecodesign impact accounting annual report 2021 - Overview and status report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, https://data.europa.eu/doi/10.2833/38763.
17) In Dänemark müssen Aussteller von EPC stets den Ersatz von Heizkesseln prüfen, die älter als zehn Jahre sind. Håndbog for Energikonsulenter (HB2023), Anhang 4.4.7, Absatz 2; https://www.hbemo.dk/haandbog-for-energikonsulenter-hb2023.
18) In Deutschland müssen beispielsweise alle effizienten Heizsysteme, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ersetzt werden, sobald sie 30 Jahre alt sind. Dies gilt für alle Öl- oder Gasheizungen, die vor 1991 installiert wurden (§ 72 des Gebäudeenergiegesetzes 2024). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html.
19) Beispiel: Die französische Website https://rt-re-batiment.developpement-durable.gouv.fr/dpe-logement-a786.html?lang=fr.
20) "Öffentliche Einrichtungen" sind öffentliche Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienzrichtlinie), die wie folgt definiert sind: " 'Öffentliche Einrichtungen' nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind."
21) "b) Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden"; "c) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die von einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet" und e) "frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2 ".
22) Siehe Abschnitte 2.2 bis 2.5 dieses Leitfadens.
23) Verordnung (EU) 2024/3012 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten; Carbon Removals and Carbon Farming - Europäische Kommission.
24) Quelle: CA EPBD (CT5) Bericht zum Stand der Zertifizierung und Schulung (2022) - (CT5) Certification and Training - Status in 2022 - CA EPBD.
25) Die Stichprobe ist ein zentrales Element der Gesamtbewertung.
26) CA-EPBD-CT3-Certification_Control-system_Quality-2018.pdf (Abschnitt 3.2.2).
| Renovierungspässe ( Artikel 12, Anhang VIII) | Anhang 4 |
1. Einführung
Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 legt dar, wie die Europäische Union (EU) bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand durch eine Reihe von Maßnahmen erreichen kann, mit denen die Regierungen der Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden strukturiert verbessern, wobei die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz einen besonderen Schwerpunkt bildet.
Die Neufassung der EPBD enthält spezifische Bestimmungen zur Einführung und Umsetzung von Renovierungspässen in den Mitgliedstaaten ( Artikel 12 der Neufassung der EPBD), die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 29. Mai 2026 ein System für Renovierungspässe einzuführen ( Artikel 12 Absatz 1 der Neufassung der EPBD), im Einklang mit der Umsetzungsfrist der Richtlinie.
2. Zweck
Dieser Anhang enthält Leitlinien zu Artikel 12 der Neufassung der EPBD. Die Leitlinien sollen die Bestimmungen der Richtlinie erläutern und eine einheitlichere und kohärentere Anwendung erleichtern. Sie richten sich an die Mitgliedstaaten und andere relevante Interessenträger.
3. Umsetzung der Rechtsvorschriften
In diesem Abschnitt werden die in Artikel 12 der Neufassung der EPBD verwendeten Begriffe definiert sowie Hinweise zur Auslegung und Umsetzung dieses Artikels und von Anhang VIII gegeben.
3.1. Zusammenfassung der Rechtsvorschriften
Artikel 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines Systems für Renovierungspässe und legt die wichtigsten Bestimmungen für dessen Umsetzung fest, einschließlich der Anforderungen an den Inhalt von Renovierungspässen. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, ist ein solches System für Gebäudeeigentümer freiwillig.
3.2. Für Artikel 12 und Anhang VIII der Neufassung der EPBD relevante Begriffsbestimmungen
Die EPBD definiert den "Renovierungspass " in Artikel 2 Nummer 19 als "einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird".
Der Fahrplan ist sowohl auf die Erfordernisse des Gebäudes im Hinblick auf die Verbesserung seiner Gesamtenergieeffizienz durch eine umfassende Renovierung als auch auf die Bedürfnisse des Gebäudeeigentümers zugeschnitten. Gebäuderenovierungspässe sollten auf die umfassende Renovierung abzielen - das Endziel des Renovierungspfads und damit des maßgeschneiderten Fahrplans ist es, das Gebäude bis spätestens 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude und danach in ein Nullemissionsgebäude umzuwandeln.
Der Begriff "umfassende Renovierung " wird in Artikel 2 Nummer 20 definiert als "eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz 'Energieeffizienz an erster Stelle' und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:
Artikel 2 Nummer 2 definiert ein "Nullemissionsgebäude " als "ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I 2 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht" 3.
Artikel 2 Nummer 3 definiert ein "Niedrigstenergiegebäude " als "ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird - gedeckt wird".
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der maximalen Energiebedarfsgrenze von Nullemissionsgebäuden eine angepasste Schwelle für renovierte Gebäude festlegen. Hinsichtlich der Niedrigstenergiegebäude haben mehrere Mitgliedstaaten unterschiedliche Schwellenwerte für Neubauten und renovierte Gebäude festgelegt 4.
Weitere für diese Leitlinien relevante Begriffsbestimmungen sind die Gesamtenergieeffizienz, den Gebäudeteil und das Gebäudeelement im Sinne von Artikel 2 Nummer 8, Artikel 2 Nummer 16 bzw. Artikel 2 Nummer 17.
3.3. Auslegung und Umsetzung von Artikel 12 der Neufassung der EPBD
3.3.1. Einführung von Renovierungspasssystemen
Artikel 12 Absatz 1 legt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von Renovierungspasssystemen fest:
(1) Bis zum 29. Mai 2026 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Anhang VIII festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht.
Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis spätestens 29. Mai 2026 ein System einzurichten, das es Eigentümern von Gebäuden und/oder Gebäudeteilen ermöglicht, einen Renovierungspass zu erhalten.
Diese Verpflichtung gilt für den gesamten nationalen Gebäudebestand in jedem Mitgliedstaat, unabhängig von Region oder geografischem Gebiet. Sämtliche Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Gebäudeteile fallen in den Anwendungsbereich der Systeme für Renovierungspässe.
Artikel 12 Absatz 1 präzisiert nicht näher die Regelungen für die Einrichtung und Umsetzung des Systems für Renovierungspässe. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Einrichtung und Bereitstellung des Systems verantwortlich. Sie können entscheiden, ob sie das System direkt betreiben oder ob sie es an eine oder mehrere private oder öffentliche Stellen übertragen.
| Beispiele aus den Mitgliedstaaten zeigen, dass für eine wirksame Umsetzung von Systemen für Renovierungspässe oder ähnlichen Systemen unterschiedliche Strukturen genutzt werden können. Zum Beispiel ist Electric Ireland Superhomes eine zentrale Anlaufstelle für Renovierungen, die als Joint Venture zwischen dem Superhomes-Programm der Tipperary Energy Agency und Electric Ireland, einem irischen Energieversorgungsunternehmen, gegründet wurde. Electric Ireland Superhomes bietet einen umfassenden Renovierungsservice für Wohngebäude ("Whole House Retrofit Service") an, der in einem Energie-Renovierungsplan für das Haus mündet. |
Ein Renovierungspass kann in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bezeichnungen tragen, solange die Anforderungen der EPBD erfüllt sind. Beispiele für alternative Bezeichnungen sind "Fahrplan für die energetische Renovierung", "Leitfaden für die energetische Renovierung" oder "Kompass für die energetische Renovierung".
Unabhängig von den Modalitäten der Umsetzung des Systems (z.B. nationales System, Übertragung der Durchführung, Umsetzung auf regionaler Ebene) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für eine einheitliche Umsetzung im gesamten Hoheitsgebiet zu sorgen. So sollten beispielsweise zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zum System im gesamten Hoheitsgebiet die Kosten für die Ausstellung eines Renovierungspasses für Gebäude oder Gebäudeteile mit ähnlichen Merkmalen nicht erheblich vom Standort des Gebäudes abhängen.
Renovierungspässe sind schließlich sowohl für ganze Gebäude als auch für Gebäudeteile einzuführen. Ein "Gebäudeteil" im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 bezeichnet einen "Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde". So müssen beispielsweise Eigentümer eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils (z.B. Einzelhandel oder Büroflächen) oder Eigentümer einer Wohnung in der Lage sein, individuell einen Renovierungspass zu beantragen.
Die Kommission erkennt an, dass eine umfassende Renovierung, die in Artikel 2 als auf das Niveau eines Nullemissionsgebäudes (ZEB) definiert ist, für bestimmte Gebäude aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen möglicherweise nicht realisierbar ist. Für diese enge Gebäudekategorie können die Mitgliedstaaten weiterhin einen Renovierungspass ausstellen, in dem die Renovierungsschritte festgelegt sind, die zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs 5 um mindestens 60 % führen, sodass das Gebäude dennoch von einem Renovierungspass profitieren kann. Die Mitgliedstaaten haben die Flexibilität, die Verfahren für die Erstellung und Ausstellung eines Renovierungspasses je nach Art des Gebäudes und des jeweiligen Gebäudeteils zu differenzieren. Die Regelungen für den Wohn- und den Nichtwohngebäudesektor (einschließlich bestimmter Kategorien wie Büros oder Hotels und Restaurants) 6 können sich in einigen Punkten unterscheiden. Auch einzelne Aspekte von Renovierungspässen können sich danach unterscheiden, ob sie ganze Gebäude oder Gebäudeteile betreffen. Für Gebäudeteile können bestimmte Renovierungsmaßnahmen vorrangig auf Gebäudeebene relevant sein (z.B. zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle) und eine koordinierte Entscheidungsfindung zwischen den Eigentümern der Gebäudeteile erfordern, aus denen sich das Gebäude zusammensetzt. Da ein Renovierungspass häufig Elemente des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (in der Regel die Gebäudehülle), die eine kollektive Zustimmung der Miteigentümer erfordern, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, anzugeben, welche Maßnahmen voraussichtlich einer solchen kollektiven Zustimmung unterliegen.
Die Einführung unterschiedlicher Arten von Renovierungspässen für Wohn- und Nichtwohngebäude kann von Vorteil sein, da sich die finanziellen Förderprogramme für Gebäuderenovierung sowie die Methoden zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterscheiden können. Ebenso können die besten Renovierungsschritte und deren Reihenfolge durch unterschiedliche Gebäudetypologien beeinflusst werden, die verschiedene Eigentumsformen und Nutzungsrechte umfassen können, sowie durch die Bedürfnisse des Gebäudeeigentümers.
Die Mitgliedstaaten können außerdem in Betracht ziehen, verschiedene Segmente des Gebäudebestands entsprechend ihrer Gesamtenergieeffizienz unterschiedlich zu behandeln. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, Renovierungspässe für Gebäude auszustellen, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) unterliegen. Dies könnte den Gebäudeeigentümer dazu anregen, eine umfassendere Renovierung in Betracht zu ziehen, als für die Erfüllung der MEPS erforderlich wäre.
3.3.2. Inhalt von Renovierungspässen
Artikel 12 Absatz 1 verlangt, dass die in den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ausgestellten Renovierungspässe einem gemeinsamen Rahmen entsprechen.
Dieser gemeinsame Rahmen ist in Anhang VIII der Neufassung der EPBD festgelegt und umfasst vier Abschnitte:
Klarstellungen zu diesen vier Teilen finden sich in Abschnitt 3.4 dieser Leitlinien.
3.3.3. Zugang der Eigentümer von Gebäuden und Gebäudeteilen zu Renovierungspasssystemen, einschließlich Erschwinglichkeit
Artikel 12 Absatz 2 stellt klar, dass Renovierungspasssysteme für Eigentümer von Gebäuden und Gebäudeteilen freiwillig sind. Eigentümer müssen die Möglichkeit haben, auf Antrag einen Renovierungspass für ihr Gebäude oder ihren Gebäudeteil zu erhalten. Artikel 12 Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Renovierungspässe erschwinglich zu machen, und erwägen, ob finanzielle Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte bereitgestellt werden sollte.
Artikel 12 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Renovierungspässe verpflichtend zu machen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten hierfür, können Renovierungspässe für den gesamten Gebäudebestand und alle Eigentümer oder für bestimmte Segmente des Gebäudebestands verpflichtend gemacht werden. Die Mitgliedstaaten haben Ermessensspielraum bei der Festlegung der Kriterien, die eine Verpflichtung zur Einführung eines Renovierungspasses auslösen: zum Beispiel, indem Renovierungspässe nur für Einfamilienhäuser verpflichtend gemacht werden, nur für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude oder Gebäudeteile, nur zu bestimmten Zeitpunkten im Lebenszyklus eines Gebäudes (z.B."Auslösepunkte" 7 oder in Abhängigkeit von der Eigentumsform (privat oder öffentlich).
Unabhängig davon, ob das System verpflichtend oder freiwillig ausgestaltet wird, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen umzusetzen, die die Erschwinglichkeit von Renovierungspässen sicherstellen. Solche Maßnahmen können darauf zielen:
(1) die Kosten für die Ausstellung von Renovierungspässen zu senken, z.B. durch die Verknüpfung von Renovierungspässen mit bestehenden Systemen wie der Ausstellung von Energieausweisen, durch die Bereitstellung digitaler Unterstützungsinstrumente 8 oder durch die Bündelung der Nachfrage nach Renovierungspässen (insbesondere im Rahmen groß angelegter Renovierungsprojekte, z.B. auf Quartiersebene), um Skaleneffekte zu erzielen und die Kosten einzelner Renovierungspässe zu verringern, und/oder
(2) die Kosten für die Erlangung eines Renovierungspasses zu senken, z.B. indem die Kosten für einen Renovierungspass für Eigentümer durch gezielte Zuschüsse vollständig oder teilweise übernommen werden.
Die Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Renovierungspässen sicherzustellen, gilt insbesondere für schutzbedürftige Haushalte 9. In diesem Zusammenhang verpflichtet Artikel 12 die Mitgliedstaaten, in Erwägung zu ziehen, dieser Haushaltskategorie finanzielle Unterstützung für Renovierungen bereitzustellen.
Die Mitgliedstaaten prüfen daher, ob schutzbedürftigen Haushalten, die ihre Gebäude renovieren möchten, finanzielle Unterstützung zu gewähren ist. Die in Artikel 12 genannten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für schutzbedürftige Haushalte beziehen sich auf die Renovierungspässe selbst. Zuschüsse zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten eines Renovierungspasses sind für diese Haushaltskategorie - insbesondere für Haushalte in Energiearmut - am relevantesten.
Neben der Erschwinglichkeit von Renovierungspässen ist es auch sinnvoll, eine Verknüpfung von Renovierungspasssystemen mit finanzieller Unterstützung für Renovierungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen, insbesondere für Haushalte und Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die sich die damit verbundenen Kosten normalerweise nicht leisten können. Eine Möglichkeit bestünde darin, Renovierungspass-Systeme mit bereits bestehenden Fördermaßnahmen für Renovierungen zu verknüpfen und zugleich die finanzielle, technische und administrative Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte und Gebäudeeigentümer allgemein zu stärken. Dies könnte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Eigentümer die im Renovierungspass vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich umsetzen.
| So wird beispielsweise der Rahmen für die Energieausweise in Flandern (Belgien), der ein Element des Renovierungsfahrplans für Wohngebäude und kleine Nichtwohngebäude enthält, durch finanzielle Fördermechanismen zur Ankurbelung der Gebäuderenovierung unterstützt, einschließlich gezielter Initiativen für schutzbedürftige Haushalte. |
3.3.4. Verknüpfung von Renovierungspasssystemen mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
In Artikel 12 Absatz 3 wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten betont, gegebenenfalls eine gezielte Kopplung zwischen dem Renovierungspass und dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zuzulassen.
3. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt wird.
Eine solche Verknüpfung kann in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, insbesondere aus folgenden Gründen:
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten jedoch für eine Verknüpfung der Systeme, sollten sie folgende Aspekte sorgfältig berücksichtigen:
Über diese Aspekte hinaus beachten die Mitgliedstaaten die in Artikel 19 Absatz 6 festgelegte Anforderung:
6. Wenn die Mitgliedstaaten vorsehen, einen Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erstellen und auszustellen, tritt der Renovierungspass an die Stelle der Empfehlungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
Die Einhaltung dieser Anforderung kann auf verschiedene Weise sichergestellt werden, beispielsweise durch Aufnahme eines relevanten Teils des Renovierungspasses als Ersatz. Ein Beispiel wäre die grafische Darstellung des Fahrplans und/oder die kurze Beschreibung der Renovierungsschritte - wie für Renovierungspässe vorgeschrieben - zusammen mit einem Verweis oder Link (z.B. QR-Code) auf den vollständigen Renovierungspass.
3.3.5. Anforderungen an die Verfahren für die Ausstellung von Renovierungspässen
Artikel 12 Absätze 4 und 5 präzisieren die Anforderungen an die Ausstellung von Renovierungspässen:
4. Der Renovierungspass wird von einem qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen nach einer Inaugenscheinnahme in einem für den Druck geeigneten digitalen Format ausgestellt.
5. Bei der Ausstellung des Renovierungspasses wird dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit dem in Absatz 4 genannten unabhängigen Sachverständigen vorgeschlagen, damit der Sachverständige das bestmögliche Vorgehen erläutern kann, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen.
Inaugenscheinnahme
Der mit der Erstellung und Ausstellung des Renovierungspasses beauftragte Sachverständige führt vor der Ausstellung des Renovierungspasses eine Inaugenscheinnahme durch. Der Umfang der Inaugenscheinnahme wird in Artikel 12 nicht näher bestimmt; er kann jedoch in Anlehnung an die derzeitige Praxis Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, sicherzustellen, dass die Inaugenscheinnahme zur Ausstellung von Renovierungspässen angemessen abgegrenzt und durch geeignete Leitlinien und Materialien (z.B. Bewertungs-Checklisten) unterstützt wird. Diese Materialien sollten einen kohärenten Rahmen für die Erhebung relevanter Daten vorgeben.
Vorgeschrieben ist mindestens eine Inaugenscheinnahme, bevor der Renovierungspass ausgestellt wird. Wenn die Mitgliedstaaten die detaillierten Regelungen für die Erstellung und Ausstellung von Renovierungspässen festlegen, können sie jedoch zusätzliche Besuche vorschreiben, zum Beispiel indem sie verbindliche Aktualisierungen des Renovierungspasses nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen einführen.
Gemäß Artikel 12 Absatz 5 ist dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit dem Sachverständigen vorzuschlagen. Dieses Gespräch ist bei der Ausstellung des Renovierungspasses anzubieten, nachdem der Sachverständige die Bewertung abgeschlossen und einen optimalen Renovierungsfahrplan erstellt hat, um Rückmeldung zu geben und den Eigentümer über die ersten Schritte zu beraten. Dieses Gespräch bietet auch die Gelegenheit, die Schritte zur Umwandlung des Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude zu erörtern. Das Gespräch zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Sachverständigen soll dazu beitragen, dass der Eigentümer eine Renovierung mit einem klaren Verständnis der Schlussfolgerungen des Sachverständigen und der möglichen nächsten Schritte in Angriff nimmt.
Qualifikation oder Zertifizierung der Sachverständigen
Artikel 12 Absatz 4 schreibt vor, dass die für die Ausstellung von Renovierungspässen zuständigen Sachverständigen qualifiziert oder zertifiziert sein müssen.
Diese Anforderung ist auch in Artikel 25 Absatz 1 festgelegt, der bestimmt, dass für Systeme gemäß der Neufassung der EPBD (EPC, Renovierungspässe, Indikator für die Intelligenzfähigkeit sowie Inspektionen von Heizungs-, Kühl- und Lüftungssystemen) die Bewertungen unabhängig von qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden müssen, die selbstständig tätig sein können oder bei öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen angestellt sind.
Im Hinblick auf die Qualifikation oder Zertifizierung von Sachverständigen nach Artikel 12 sind zudem die Anforderungen aus Artikel 25 einzuhalten:
Diese Anforderungen an Akkreditierung, Zertifizierung und die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen gelten bereits für Systeme, die unter der aufgehobenen EPBD (Richtlinie 2010/31/EU) eingeführt wurden - etwa für Systeme zur Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und für Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK). Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die bestehenden Regelungen für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionssysteme zu nutzen, anzupassen und/oder zu erweitern, um sie für Renovierungspasssysteme geeignet zu machen. Beispiele:
Format von Renovierungspässen
Artikel 12 Absatz 4 schreibt vor, dass Renovierungspässe in einem für den Druck geeigneten digitalen Format auszustellen sind.
Es ist üblich, Zertifikate oder Berichte in einem digitalen Format bereitzustellen, das den Ausdruck ermöglicht (z.B. PDF). Es wird empfohlen, dass die von den Sachverständigen für Renovierungspässe verwendeten Instrumente nicht nur eine druckbare, sondern auch eine maschinenlesbare Version des Renovierungspasses erzeugen können. Dies erleichtert die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 7, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der Renovierungspass in die nationale Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden kann.
3.3.6. Digitale Instrumente zur Erstellung, Aktualisierung und Simulation von Renovierungspässen
Artikel 12 Absatz 6 hebt die Bedeutung digitaler Instrumente hervor, die die Erstellung (und gegebenenfalls die Aktualisierung) von Renovierungspässen sowie die Simulation vereinfachter Entwürfe von Renovierungspässen unterstützen:
6. Die Mitgliedstaaten stellen nach Möglichkeit für die Erstellung und mögliche Aktualisierung des Renovierungspasses ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit. Die Mitgliedstaaten können ein ergänzendes Instrument entwickeln, das es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
Die Nutzung digitaler Werkzeuge ist bei Sachverständigen im Gebäudebereich gängige Praxis (z.B. bei Bewertungen der Gesamtenergieeffizienz), da sie die Bewertung schneller, interaktiver und zuverlässiger machen, indem sie Funktionen für Dateneingabe, Verarbeitung und Berechnung bereitstellen.
Artikel 12 Absatz 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen haben, ein spezielles digitales Instrument bereitzustellen, das von qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen für die Erstellung und Ausstellung von Renovierungspässen genutzt werden kann. Ein solches Werkzeug kann ein äußerst wirksames Mittel sein, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Renovierungspasssystems erfüllt wird.
Die Bereitstellung eines gemeinsamen, von den nationalen (oder gegebenenfalls regionalen) Behörden anerkannten Werkzeugs ist besonders nützlich, weil sie:
Die Mitgliedstaaten müssen den Stand der Dinge unter Berücksichtigung dieser Aspekte bewerten und feststellen, dass die richtigen Rahmenbedingungen gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. wenn das Angebot eines solchen Instruments unzureichend ist oder wenn die verfügbaren Instrumente die wirksame Erstellung und Ausstellung von Renovierungspässen nicht ermöglichen). Ob die Nutzung des Renovierungspasses freiwillig oder verpflichtend ist, ist ebenfalls ein relevanter Aspekt der Bewertung.
Die spezifischen Regelungen für die Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung des digitalen Instruments sind in der Richtlinie nicht festgelegt und unterliegen der Entscheidung der Mitgliedstaaten. Ein Ansatz könnte darin bestehen, die Entwicklung, Wartung und Verteilung des Instruments an eine dritte Stelle (öffentlich oder privat) zu übertragen. In jedem Fall werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Sachverständige aus dem Gebäude- und Energieeffizienzbereich in die Entwicklung des Instruments einzubeziehen (z.B. durch Konsultationen), um dessen Vollständigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Akzeptanz und Anerkennung sicherzustellen.
Die erwarteten Funktionen des digitalen Instruments sind in der Neufassung der EPBD nicht festgelegt. Eine angemessene Erwartung ist jedoch, dass das Instrument den Sachverständigen in zwei Hauptbereichen unterstützt: bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und bei der Ausarbeitung des Fahrplans (einschließlich der Renovierungsschritte und -maßnahmen) durch die Einbeziehung der obligatorischen Parameter nach Anhang VIII Nummer 1 und auf der Grundlage eines Satzes von Standardbedingungen nach Anhang VIII Nummer 4. Weitere relevante Funktionen könnten die Berechnung der geschätzten Renovierungskosten, die Erfassung von zusätzlichen Vorteilen und/oder automatische Warnungen vor möglichen Lock-in-Effekten bei aufeinanderfolgenden Maßnahmen umfassen.
Artikel 12 Absatz 6 verweist auf zwei Arten von Instrumenten:
Nur das unter Nummer 1 genannte digitale Instrument ist von qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen für die Erstellung und Ausstellung vollwertiger Renovierungspässe zu verwenden.
Entscheidet sich der Mitgliedstaat für das in Artikel 12 Absatz 6 Satz 2 genannte "ergänzende Instrument", so kann dieses breiter verfügbar gemacht werden (z.B. in Form eines offenen Online-Instruments), um vereinfachte Simulationen von Renovierungsmaßnahmen und Fahrplänen durchzuführen; es darf jedoch nicht zur Ausstellung eines offiziellen Renovierungspasses führen. Ein solches Instrument sollte zudem dem Umstand Rechnung tragen, dass Gebäudeeigentümer über keine entsprechende Fachkenntnis verfügen. Daher sind benutzerfreundliche und leicht verständliche Schnittstellen erforderlich, die durch einen klar strukturierten Prozess unterstützt werden (z.B. in Form eines schrittweisen, vereinfachten Fragebogens).
3.3.7. Hochladen von Renovierungspässen in Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz
Artikel 12 Absatz 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Renovierungspässe in die gemäß Artikel 22 eingerichteten Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz hochgeladen werden können.
Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz einzurichten, um Daten über den nationalen Gebäudebestand und dessen Gesamtenergieeffizienz zu erfassen, zu speichern und verfügbar zu machen. Dazu gehören auch Gebäudedaten, die im Rahmen der nach der Neufassung der EPBD eingeführten Systeme erhoben werden (Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Indikator für die intelligente Betriebsbereitschaft usw.). Dies gilt auch für Renovierungspässe, die Informationen über Gebäude enthalten, die aus Sicht der Politiküberprüfung nützlich sind - umso mehr, wenn sie nach Durchführung der Arbeiten aktualisiert werden. Spezifische Leitlinien zur nationalen Datenbank sind in den Leitlinien zu Artikel 22 "Nationale Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" enthalten.
Artikel 12 Absatz 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die in Renovierungspässen enthaltenen Informationen in die nationale Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz hochgeladen werden können. Solche Uploads sind nur dann nützlich, wenn die Informationen aus den Renovierungspässen in einem Format vorliegen, das Folgendes ermöglicht:
Der einfachste Ansatz hierfür besteht darin, sicherzustellen, dass Renovierungspässe in einem maschinenlesbaren Standardformat (z.B. XML) hochgeladen werden können, das in dem gesamten Hoheitsgebiet, in dem der Renovierungspass gilt, einheitlich ist. Die Mitgliedstaaten werden daher auch in Bezug auf Artikel 12 Absätze 4 und 6 aufgefordert, sicherzustellen, dass die zur Erstellung und Ausstellung von Renovierungspässen verwendeten digitalen Instrumente eine maschinenlesbare Version erzeugen können. Es muss außerdem möglich sein, die erzeugte Datei bei der Ausstellung des Renovierungspasses in die Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz hochzuladen.
3.3.8. Speicherung von und Zugang zu Renovierungspässen in digitalen Gebäudelogbüchern
Artikel 12 Absatz 8 legt fest, dass Renovierungspässe in digitalen Gebäudelogbüchern gespeichert oder über diese zugänglich gemacht werden müssen, sofern solche verfügbar sind.
Digitale Gebäudelogbücher sind in der EPBD nicht geregelt, und die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese für ihren Gebäudebestand 11 einzuführen. Digitale Gebäudelogbücher dürften mehr Daten enthalten als nur jene, die in der nationalen Datenbank gespeichert werden müssen, und sie speichern nicht in allen Fällen Informationen, wenn diese an anderer Stelle verfügbar sind. Das Logbuch könnte es einfach ermöglichen, Ressourcen aus anderen Datenbanken und Speichern herunterzuladen, etwa für Zertifikate oder Berichte, die in der nationalen Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz gespeichert sind.
Die Europäische Kommission führte 2020 eine Studie zur Entwicklung eines EU-Rahmens für digitale Gebäudelogbücher (DBL) durch, um den europaweiten Einsatz solcher Logbücher zu unterstützen. Die Studie enthält eine Definition des digitalen Gebäudelogbuchs sowie eine Analyse des damaligen Stands.
Darüber hinaus wurde im November 2023 im Auftrag der Europäischen Kommission (GD GROW) eine technische Studie zur Einführung digitaler Gebäudelogbücher in der EU veröffentlicht. Das Hauptergebnis dieser Studie war ein Leitfaden für die Mitgliedstaaten zur Einrichtung und praktischen Umsetzung von DBL im Rahmen eines gemeinsamen EU-Rahmens.
Digitale Gebäudelogbücher 12 sind Instrumente, die als zentrales Verzeichnis aller relevanten gebäudebezogenen Informationen dienen sollen. Sie fördern Transparenz, Vertrauen, fundierte Entscheidungen und den Informationsaustausch zwischen allen am Gebäude beteiligten Akteuren.
Die in Artikel 12 Absatz 8 festgelegte Anforderung gilt nur, wenn für das betreffende Gebäude ein digitales Gebäudelogbuch verfügbar ist. In diesem Fall muss der Renovierungspass:
3.4. Auslegung und Umsetzung der in Anhang VIII der Neufassung der EPBD festgelegten Bestimmungen
3.4.1. Obligatorische Elemente
Anhang VIII Nummer 1 enthält die Angaben, die in Renovierungspässen nach der EPBD enthalten sein müssen.
3.4.1.1. Angaben zur aktuellen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes
Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a verlangt, dass der Renovierungspass Angaben zur aktuellen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthält.
Angaben zur aktuellen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sind dahin gehend auszulegen, dass sie mindestens die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes umfassen, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Quadratmeter bezugsrelevanter Gebäudenutzfläche und Jahr in kWh/(m2.a), im Einklang mit Anhang I der EPBD.
Die Gesamtenergieeffizienz sollte den aktuellen Zustand des Gebäudes genau widerspiegeln. Das bedeutet, dass sie auf der Grundlage des zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Gebäudes zu berechnen ist und nicht auf früheren Berechnungen oder Bewertungen beruhen darf.
Es ist davon auszugehen, dass die Angaben zur Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes mehr Details umfassen als nur den Primärenergieverbrauch pro Flächeneinheit. Detailliertere Angaben (z.B. zur Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäudeeinheiten) können nützlich sein, etwa für eine spätere Neuberechnung der Gesamtenergieeffizienz (z.B. nach Durchführung von Renovierungen).
Die Mitgliedstaaten sollten klarstellen, welche Angaben aufzunehmen sind und ob sie verpflichtend oder optional sind. Dabei kann es für die Mitgliedstaaten von Vorteil sein, sich an den verpflichtenden und den optionalen Elementen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz zu orientieren (Anhang V Nummer 1 bzw. Anhang V Nummer 2). Dies gilt in allen Fällen, insbesondere aber dann, wenn Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Renovierungspässe gemeinsam ausgestellt werden.
3.4.1.2. Grafische Darstellung
Anhang VIII Absatz 1 Buchstabe b verlangt, dass Renovierungspässe eine grafische Darstellung oder grafische Darstellungen des Renovierungsfahrplans sowie seiner einzelnen Schritte für eine schrittweise umfassende Renovierung enthalten.
Ziel dieser Anforderung ist es, sicherzustellen, dass Gebäudeeigentümer ein klares und prägnantes Bild des Renovierungsprozesses erhalten, einschließlich der wichtigsten Informationen zu den einzelnen Schritten. Die EPBD präzisiert den Inhalt der grafischen Darstellungen des Fahrplans nicht näher. Auf der Grundlage der bestehenden Praxis sind jedoch insbesondere die folgenden Elemente relevant:
Die Mitgliedstaaten sollten klarstellen, welche Elemente in den grafischen Darstellungen obligatorisch und welche optional aufzunehmen sind. Außerdem sollten sie Anforderungen oder Leitlinien für die Gestaltung dieser grafischen Darstellungen festlegen, wobei Benutzerfreundlichkeit und Prägnanz zu berücksichtigen sind.
Ein Beispiel hierfür ist der in Deutschland verwendete individuelle Renovierungsfahrplan (iSFP), der eine einseitige Übersicht über den gesamten Renovierungsprozess enthält und einen Farbverlauf verwendet, um die schrittweise Verbesserung des Gebäudes darzustellen 13. |
3.4.1.3. Informationen zu den einschlägigen nationalen Anforderungen
Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c schreibt vor, dass Renovierungspässe Angaben zu den einschlägigen nationalen Anforderungen enthalten, wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz sowie Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, einschließlich der Anwendungszeitpunkte.
Ziel dieser Anforderung ist es, Hintergrundinformationen bereitzustellen, die die Übereinstimmung zwischen dem Renovierungsfahrplan für das betreffende Gebäude und den aktuellen und zukünftigen gesetzlichen Anforderungen verdeutlichen, denen das Gebäude entsprechen muss. Informationen über nationale Anforderungen können dabei helfen, die optimale Reihenfolge und den optimalen Zeitpunkt der Renovierungsschritte zu bestimmen.
Die bereitgestellten Informationen sollten die wichtigsten Anforderungen abdecken, die gemäß der EPBD gelten und als Beispiele genannt werden: Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz sowie Maßnahmen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich Heizung und Kühlung. Die bereitgestellten Informationen sollten für das jeweilige Gebäude, für das ein Renovierungspass ausgestellt wird, relevant sein, da die Anforderungen je nach Faktoren wie der Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude) oder der Gebäudekategorie variieren können.
Da der Renovierungspass darauf abzielt, Informationen auf benutzerfreundliche Weise zu vermitteln, sollten die Informationen über solche Anforderungen klar, transparent und prägnant sein. Ein möglicher Ansatz besteht darin, die derzeit geltenden rechtlichen Verpflichtungen für das Gebäude sowie jene, die es künftig erfüllen muss, in einer Zeitachse darzustellen 14.
3.4.1.4. Erläuterung zur optimalen Abfolge der Schritte
Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe d schreibt vor, dass Renovierungspässe eine kurze Erläuterung zur optimalen Abfolge der Renovierungsschritte enthalten.
Die Abfolge der Renovierungsschritte (d. h. die Reihenfolge, in der die einzelnen Renovierungsschritte durchgeführt werden) ist ein wichtiger Bestandteil von Renovierungspässen. Sie ermöglicht es, Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Arbeiten zu berücksichtigen, die Reihenfolge der Arbeiten zu optimieren und Doppelarbeiten zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Insgesamt soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Renovierungsschritte aufeinander abgestimmt sind, wobei davon ausgegangen wird, dass die Bündelung von Renovierungsmaßnahmen in jedem Schritt Synergien zwischen den Maßnahmen schafft.
Wie in Erwägungsgrund 42 ausgeführt, gilt bei einer optimalen Abfolge der Schritte:
In der Regel stellt der Fahrplan mit seinen grafischen Darstellungen nach Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b bereits die optimale Abfolge der Renovierungsschritte dar. Die Anforderung aus Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe d soll sicherstellen, dass die Begründung für diese Abfolge den Eigentümern klar vermittelt wird. Wie beim vorhergehenden Punkt sollte diese Begründung klar, transparent und prägnant sein und die wichtigsten Überlegungen hervorheben, die der Festlegung der Abfolge zugrunde lagen.
So hebt der Fahrplan des französischen Projekts P2E ausdrücklich "Points of Vigilance" hervor, um auf die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Arbeiten hinzuweisen, die Reihenfolge zu optimieren und Doppelarbeiten zu begrenzen.
Die Begründung für eine solche stufenweise Renovierung sowie kurze Hinweise zur Sicherstellung einer wirksamen Staffelung wurden über diese "Points of Vigilance" im Zusammenhang mit der Abfolge der Schritte vermittelt. |
3.4.1.5. Angaben zu den einzelnen Schritten
Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe e schreibt vor, dass Renovierungspässe Angaben zu jedem einzelnen Renovierungsschritt enthalten. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
i) Name und Beschreibung der Renovierungsmaßnahmen für den Schritt, einschließlich der einschlägigen Optionen in Bezug auf die zu verwendenden Technologien, Verfahren und Materialien.
Um die Kohärenz zwischen den in einem bestimmten Hoheitsgebiet ausgestellten Renovierungspässen sicherzustellen, wird empfohlen, die Bezeichnungen für Renovierungsmaßnahmen zu harmonisieren (zumindest die gebräuchlichsten) und nicht ausschließlich den Sachverständigen zu überlassen. Beispiele für solche Renovierungsmaßnahmen sind:
Unter Technologien sind in diesem Zusammenhang Geräte oder Systeme zu verstehen, die bestimmte Funktionen erfüllen und gleichzeitig die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verbessern (z.B. Wärmepumpen, Gebäudeautomations- und -kontrollsysteme sowie Solarmodule).
Techniken können als Ansätze oder Methoden zur Verbesserung der Gebäudeperformance verstanden werden (z.B. Ausrichtung der Fenster zur Optimierung der Programmierung von HLK-Anlagen). Materialien sind als Komponenten zu versehen, die bei der Renovierung eines Gebäudes verwendet werden, beispielsweise Dämmstoffe oder dreifach verglaste Fenster.
ii) geschätzte Energieeinsparungen beim Primär- und Endenergieverbrauch in kWh und in Prozent der Verbesserung im Vergleich zum Energieverbrauch vor dem jeweiligen Schritt:
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert sicherzustellen, dass die in Renovierungspässen enthaltenen Informationen zum Energieverbrauch und zu den Einsparungen mit den Schätzungen übereinstimmen, die für den gleichen Gebäudebestand in einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgenommen werden. Dies ist erforderlich, weil Renovierungspässe auch die geschätzte Energieeffizienzklasse des Energieausweises enthalten müssen, die nach Abschluss der Schritte erreicht wird (Nummer v). Dies könnte erreicht werden, indem die Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz in Renovierungspässen und in Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz aufeinander abgestimmt werden.
iii) geschätzte Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen
Analog zu den Schätzungen des Energieverbrauchs und der Einsparungen wird empfohlen, die Angaben zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den Schätzungen abzugleichen, wie sie in EPC vorgenommen werden. Sobald der Primärenergieverbrauch nach Energieträger auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren verfügbar ist, kann die Umrechnung in CO2-Emissionen in ähnlicher Weise erfolgen, nämlich auf der Grundlage von CO2-Emissionskoeffizienten je Energieträger.
iv) geschätzte Einsparungen bei der Energierechnung, mit eindeutiger Angabe der für die Berechnung verwendeten Annahmen zu den Energiekosten
Im Einklang mit den vorstehenden Punkten wird empfohlen, die Methodik zur Schätzung der Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz und der damit verbundenen Einsparungen bei den Energiekosten mit der auf nationaler Ebene auf der Grundlage von Anhang I festgelegten Methodik zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz abzugleichen. Dies gilt ebenso für die Methodik, die zur Berechnung der Kosten und Einsparungen der Maßnahmen herangezogen wird, die in den Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz enthalten sind.
Die Einsparungen bei der Energierechnung können auf der Grundlage der geschätzten Energieeinsparungen für jeden Schritt nach Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii (Endenergieverbrauch in kWh) im Vergleich zum Energieverbrauch vor Durchführung des Schritts ermittelt werden, multipliziert mit dem angenommenen Energiepreis der jeweiligen Energieträger (Preis pro kWh).
v) geschätzte Gesamtenergieeffizienzklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz, die nach Abschluss des jeweiligen Schrittes erreicht werden soll
Die Energieeffizienzklasse, die sich aus einem bestimmten Renovierungsschritt ergibt, kann aus den geschätzten Primärenergieeinsparungen (siehe Ziffer ii) abgeleitet werden, unter der Voraussetzung, dass die Schätzungen des Energieverbrauchs und der Einsparungen in Renovierungspässen mit den entsprechenden Schätzungen in einem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz übereinstimmen.
3.4.1.6. Angaben zu einem möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem
Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe f schreibt vor, dass Renovierungspässe Angaben über einen möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- oder Fernkältesystem enthalten.
Ein Anschluss an ein effizientes Wärme- oder Kühlsystem im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Energieeffizienzrichtlinie kann im Rahmen von Renovierungspässen von Bedeutung sein. Effiziente Fernwärme- oder Fernkältesysteme können zur Deckung des Energiebedarfs von Nullemissionsgebäuden genutzt werden; Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird (wie in Artikel 2 Nummer 55 der Neufassung der EPBD definiert), ist eine zulässige Energiequelle für Niedrigstenergiegebäude.
Der Renovierungspass sollte den Eigentümer darüber informieren: i) ob in der Nähe des Gebäudes ein effizientes Fernwärme- oder Fernkältesystem vorhanden ist oder in Kürze in Betrieb gehen wird ii) und ob es in diesem Fall vorteilhaft wäre, einen Anschluss an dieses System in Betracht zu ziehen - gegebenenfalls auch im Rahmen des Renovierungsfahrplans.
Diese Informationen könnten Folgendes umfassen:
3.4.1.7. Geschätzter Anteil der individuellen oder kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien
Gemäß Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe g müssen Renovierungspässe Angaben zum Anteil der individuellen oder kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs an erneuerbarer Energie enthalten, der nach der Renovierung erzielt werden soll.
Dies ist eine Anforderung, in die Renovierungspässe eine Schätzung der am Standort, d. h. in oder auf einem bestimmten Gebäude oder auf dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen als Prozentsatz des Energieverbrauchs aufzunehmen - wie bei Energieausweisen (siehe Anhang V Nummer 1 Buchstabe d). Anzugeben ist eine Schätzung des Prozentsatzes der am Standort verbrauchten erneuerbaren Energie im Verhältnis zur am Standort erzeugten erneuerbaren Energie. Die Unterscheidung zwischen individueller oder kollektiver Erzeugung bezieht sich darauf, ob die erneuerbaren Energiequellen nur mit einem bestimmten Gebäude oder Gebäudeteil verbunden sind oder ob sie gemeinsam genutzt werden. Der Renovierungspass könnte sich beispielsweise auf eine Wohnung in einem Gebäude beziehen, das mit kollektiven erneuerbaren Energiequellen ausgestattet ist.
Wie zuvor, wird empfohlen, solche Schätzungen in Renovierungspässen so weit wie möglich an ähnliche Schätzungen im Rahmen von Energieausweisen anzupassen.
3.4.1.8. Informationen über die Kreislauffähigkeit, die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und die weiter reichenden Vorteile
Gemäß Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe h müssen Renovierungspässe folgende Angaben enthalten: allgemeine Informationen zu den verfügbaren Optionen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten und für die Verringerung ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, sowie zu weiter reichenden Vorteilen in Bezug auf Gesundheit und Komfort, Raumklimaqualität und verbesserte Anpassungsfähigkeit des Gebäudes an den Klimawandel.
Beim Aspekt "Kreislauffähigkeit" geht es darum, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Lebensdauer von Materialien durch Maßnahmen wie Wiederverwendung, Recycling und effizientes Ressourcenmanagement zu verlängern, um so Abfall zu minimieren und Ressourcen zu schonen. Es wird empfohlen, mit Renovierungspässen die Verwendung von Bauprodukten zu fördern, die die Umweltauswirkungen verringern und gleichzeitig die Langlebigkeit und Widerstandsfähigkeit von Gebäudekomponenten verbessern (z.B. biobasierte langlebige Komponenten). Die Bereitstellung von Informationen über solche Produkte im Einklang mit den im Fahrplan dargelegten Renovierungsmaßnahmen wird fundierte Investitionsentscheidungen ermöglichen. Zusätzlich zu den Erläuterungen zu den Produkten selbst könnte auch eine Bezugnahme auf die Bauplanung in Betracht gezogen werden, damit die Lebenszyklusleistung dieser Produkte oder der Lebenszyklus des gesamten Gebäudes nach der Renovierung optimiert werden kann 15.
"Weiter reichende Vorteile" sind Vorteile dank einer Renovierung, die über energetische Aspekte hinausgehen. Es steht außer Zweifel, dass energetische Sanierungen zusätzliche Vorteile mit sich bringen, beispielsweise in Bezug auf Komfort und Wohlbefinden. Die Hervorhebung der weiter reichenden Vorteile, die sich aus den Renovierungsmaßnahmen im Fahrplan ergeben werden, kann ein zusätzlicher Anreiz sein, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. So verringern z.B. Luftabdichtungslösungen den Eintrag von Luftschadstoffen und eine Isolierung verbessert den thermischen Komfort und verringert die Lärmübertragung 16. Ein weiteres Beispiel könnte die Entfernung von Asbest sein, die in einigen Mitgliedstaaten mit der Installation von Solaranlagen auf Dächern gekoppelt wird 17.
Für diesen Abschnitt kann "Level(s) (the European framework for sustainable buildings)" eine nützliche Informationsquelle sein 18.
3.4.1.9. Angaben zu verfügbaren Finanzmitteln
Gemäß Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe i müssen Renovierungspässe Informationen über verfügbare Finanzmittel und Links zu den einschlägigen Websites enthalten, in denen die Finanzierungsquellen angegeben sind.
Es wird empfohlen, diese Informationen auf das jeweilige Gebäude (beispielsweise können die Finanzierungsquellen je nach Gebäudetyp und Standort unterschiedlich sein) und, soweit möglich, auf die spezifischen Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fahrplans umgesetzt werden sollen, zuzuschneiden. So enthält beispielsweise der deutsche "individuelle Sanierungsfahrplan" (iSFP) Finanzierungsmöglichkeiten als eines der Elemente, die zu jedem Schritt des Fahrplans beschrieben werden.
Der Renovierungspass sollte alle relevanten Informationen enthalten, die es dem Eigentümer ermöglichen, eine Finanzierung zu beantragen (in der Regel die Links zu den Websites, auf denen detaillierte Informationen zu finden sind und auf denen der Finanzierungsantrag gestellt werden sollte).
3.4.1.10. Angaben zu technischer Beratung und Beratungsdiensten
Gemäß Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe j müssen Renovierungspässe Informationen über technische Beratung und Beratungsdienste enthalten, einschließlich Kontaktdaten und Links zu den Websites der zentralen Anlaufstellen.
Wie beim vorhergehenden Punkt wird empfohlen, diese Informationen auf das spezifische Gebäude, für das der Renovierungspass ausgestellt wird (z.B. lokale/regionale Dienste für den jeweiligen Standort), und nach Möglichkeit auf die spezifischen Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fahrplans durchzuführen sind, zuzuschneiden.
Der Renovierungspass sollte alle relevanten Informationen enthalten, die es dem Eigentümer ermöglichen, sich mit den einschlägigen Diensten in Verbindung zu setzen (Kontaktdaten, Links zu einschlägigen Online-Ressourcen usw.).
3.4.2. Optionale Elemente
In Anhang VIII Nummer 2 sind zusätzliche Punkte aufgeführt, die in die im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ausgestellten Gebäuderenovierungspässe aufgenommen werden können.
Ein technischer Bericht zur Einrichtung nationaler Systeme für Gebäudesanierungspässe wird weitere Beispiele für bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten und EU-finanzierten Projekten liefern und auf diese fakultativen Angaben eingehen.
3.4.3. Im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltene Angaben
In Anhang VIII Nummer 3 wird hervorgehoben, dass zur Bewertung des Zustands des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit zu Beginn der Renovierungsarbeiten ein gültiger Energieausweis verwendet werden muss, sofern ein solcher vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für den ersten obligatorischen Punkt in Renovierungspässen - Angaben zur derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes -, könnte aber auf alle Angaben in Energieausweisen ausgeweitet werden, die für die Erstellung eines Renovierungspasses relevant sind.
Die Anforderung, die Informationen aus dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz "zu berücksichtigen", lässt den Mitgliedstaaten Flexibilität. Insbesondere ist in den Bestimmungen nicht vorgeschrieben, dass die Angaben im Renovierungspass an die Angaben im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angeglichen werden müssen. Die Erstellung eines Renovierungspasses umfasst in der Regel ein Audit des Gebäudes oder Gebäudeteils, das möglicherweise zu Schlussfolgerungen über den Zustand des Gebäudes oder Gebäudeteils, z.B. hinsichtlich seiner Leistung, führt, die von den im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Schlussfolgerungen abweichen. In solchen Fällen und wenn die Schlussfolgerungen des Audits überprüft und bestätigt werden, wäre es akzeptabel, diese Angaben anstelle der Informationen aus dem Energieausweis als Bezugsgrundlage zu verwenden.
Der Geist, der dieser Vorschrift zugrunde liegt, besteht darin, deutlich zu machen, dass die Angaben aus Energieausweisen, sofern diese verfügbar und gültig sind, bei der Erstellung von Renovierungspässen berücksichtigt werden sollten.
Abschnitt 5 der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unabhängigen Kontrollsysteme enthält Klarstellungen zur Gültigkeit eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz.
3.4.4. Standardbedingungen
In Anhang VIII Nummer 4 ist Folgendes vorgeschrieben: Jede Messgröße, die für die Schätzung der Auswirkungen der Schritte verwendet wird, beruht auf einer Reihe von Standardbedingungen.
Hinsichtlich der Schätzung der erwarteten Auswirkungen von Renovierungsschritten müssen die Mitgliedstaaten die Standardbedingungen festlegen, unter denen die für Schätzungen verwendeten Parameter (einschließlich der Energieeinsparungen) bestimmt werden, und sicherstellen, dass diese transparent, sichtbar und realistisch sind. Der allgemeine Grundsatz besteht darin, dass jede relevante, zuverlässige und zeitnahe Informationsquelle genutzt werden kann, um die Kohärenz der Bewertung unabhängig vom zuständigen Bewerter zu gewährleisten.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu klären, welche Standardbedingungen ihren jeweiligen Renovierungspass-Systemen zugrunde liegen. Sie müssen auch sicherstellen, dass die Bewerter sie bei der Abschätzung der Auswirkungen von Renovierungsschritten gebührend berücksichtigen, z.B. durch geeignete Schulungen und Akkreditierungen. Einige Standardbedingungen wie Belegung und Klima sind in den nationalen Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festgelegt. Ist dies der Fall, wird empfohlen, dieselben Bedingungen für Gebäuderenovierungspässe anzuwenden.
2) Anhang I enthält den gemeinsamen allgemeinen Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
3) Artikel 11 präzisiert die Anforderungen, die für Nullemissionsgebäude gelten.
4) Eine aktuelle Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission hat ergeben, dass alle EU-Mitgliedstaaten eine Definition für neue Niedrigstenergiegebäude festgelegt haben, während bei bestehenden Gebäuden 15 Mitgliedstaaten eine eigene Definition anwenden und 12 Mitgliedstaaten dieselbe Definition wie für Neubauten verwenden. In einigen Fällen ist zwar eine Definition für die Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden vorhanden, jedoch ohne Anforderungen betreffend Energieindikatoren. Zwei Mitgliedstaaten verfügen über keine rechtliche Definition für Renovierungen zu Niedrigstenergiegebäuden.
Quelle: Maduta, C., D'Agostino, D., Tsemekidi-Tzeinaraki, S. und Castellazzi, L., From Nearly Zero-Energy Buildings (NZEBs) to Zero-Emission Buildings (ZEBs): Current status and future perspectives, ENERGY AND BUILDINGS, 328, 2025, S. 115133, ELSEVIER SCIENCE SA, https://data.europa.eu/doi/10.1016/j.enbuild.2024.115133, JRC139203. Auch verfügbar unter: https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC139203.
5) Gestützt auf die Begründung in Artikel 17 Absatz 16.
6) Anhang I Nummer 6 enthält eine Liste von Gebäudekategorien, die als Referenz herangezogen werden kann.
7) Gemäß der Definition in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Gebäuderenovierung.
8) Siehe das Beispiel des Woningpas in Flandern (BE), https://woningpas.vlaanderen.be/.
9) Artikel 2 Nummer 28 der Neufassung der EPBD definiert "schutzbedürftige Haushalte" als "Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, oder Haushalte, einschließlich Haushalte mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren".
10) Richtlinie (EU) 2023/1791.
11) Digitale Gebäudelogbücher wurden in einigen Ländern und Regionen eingeführt, zum Beispiel der Woningpas in Belgien (Flandern) https://www.vlaanderen.be/bouwen-wonen-en-energie/bouwen-en-verbouwen/woningpas.
12) Artikel 2 Nummer 41 der Neufassung der EPBD definiert ein "digitales Gebäudelogbuch" als ein "gemeinsames Register für alle einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren, sowie Daten im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die eine fundierte Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch innerhalb des Bausektors, und zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern, Finanzinstituten und öffentlichen Einrichtungen erleichtern".
13) https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/sanierungsfahrplan-muster.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
14) Dies ist der Ansatz, der in dem vom Projekt iBRoad2EPC entwickelten digitalen Instrument verfolgt wird (siehe https://ibroad2epc.eu/portfolio-items/training-toolkit/).
15) Beispielsweise ermöglichen bestimmte Techniken die Demontage und Wiederverwendung oder das Recycling der Materialien oder eine einfachere Anpassung der Räume und Funktionen des Gebäudes (z.B. durch die Verwendung mechanischer Verbindungselemente anstelle von Klebstoffen).
16) Vivian Dorizas Paraskevi, Maarten De Groote, Jonathan Volt, The inner value of a building. Linking indoor environmental quality and energy performance in building regulation, BPIE, Oktober 2018.
17) C. Maduta, G. Kakoulaki, P. Zangheri, M. Bavetta, Towards energy efficient and asbestos-free dwellings through deep energy renovation, EUR 31086 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, doi:10.2760/00828, JRC129218. Abrufbar unter: JRC Publications Repository - Towards energy efficient and asbestos-free dwellings through deep energy renovation.
18) https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/levels_en.
| Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Artikel 22) | Anhang 5 |
1. Allgemeine Erwägungen
Nationale Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind von entscheidender Bedeutung, um die Verfügbarkeit und Verwendbarkeit zuverlässiger und solider Gebäudedaten sicherzustellen, die auf regionaler und nationaler Ebene erhoben werden. Die Datenbanken werden dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand im gesamten politischen Entscheidungsprozess zu verringern, indem sie mit der Zeit zu einer wichtigen Datenquelle für die Bewertung, Überwachung und Kommunikation der Auswirkungen der politischen Maßnahmen und Strategien im Bereich Gebäude werden.
Sie können auch genutzt werden, um die Einführung von Programmen zur Unterstützung der Gebäuderenovierung zu erleichtern, die Informationen bereitstellen und die fachliche Unterstützung über zentrale Anlaufstellen erleichtern. Schließlich verbessern die Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz das Wissen über den Zustand des Gebäudebestands und die Fortschritte bei der Modernisierung und können einschlägige Informationen an andere vernetzte Datenbanken weitergeben. Infolgedessen können die in einer nationalen Datenbank gespeicherten Informationen von öffentlichen und privaten Interessenträgern wie nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Einrichtungen, Banken, Immobilienunternehmen, Fachleuten sowie den Medien und der breiten Öffentlichkeit genutzt werden.
Artikel 22 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 konzentriert sich auf mehrere Schlüsselfunktionen von Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Datenbanken"), darunter die Erfassung und Speicherung in maschinenlesbarem Format, die Aggregierung und Anonymisierung der erforderlichen Informationen. Darin wird auch auf die Verfügbarkeit von Informationen für die Öffentlichkeit oder bestimmte Nutzergruppen über geeignete digitale Schnittstellen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sowie auf die Interoperabilität mit anderen Datenbanken und Verwaltungsregistern eingegangen. Darüber hinaus enthält der Artikel Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
Zudem steht Artikel 22 der Richtlinie in engem Zusammenhang mit Artikel 16 über den Datenaustausch, da die Datenbanken Eigentümern, Mietern und Verwaltern von Gebäuden den Zugang zu den Systemdaten eines Gebäudes erleichtern können. Weitere Einzelheiten sind den Leitlinien zum Datenaustausch in Anhang 6 zu entnehmen.
2. Zeitplan der Umsetzung
Die gemäß Artikel 22 der Richtlinie einzurichtenden nationalen Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden müssen bis zum Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, d. h. bis zum 29. Mai 2026, eingerichtet sein.
Am 30. Juni 2025 hat die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt (EU) 2025/1328 zur Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand 2 angenommen.
3. In den Datenbanken zu speichernde Informationen
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie ist Folgendes vorgeschrieben: "Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln."
Ferner ist in Artikel 22 Absatz 1 Folgendes festgelegt: "Die Datenbanken müssen die Sammlung von Daten - aus allen einschlägigen Quellen - im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Renovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator (SRI) und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude ermöglichen."
Darüber hinaus können gemäß Artikel 22 Absatz 1 Daten über betriebsbedingte und graue Emissionen sowie das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial erfasst und in der Datenbank gespeichert werden. Außerdem können Gebäudetypologien erfasst werden.
3.1. Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweise)
Gemäß Artikel 20 Absatz 8 müssen alle ausgestellten Energieausweise in die in Artikel 22 genannte nationale Datenbank hochgeladen werden. In diesem Zusammenhang ist festgelegt: "Der Upload enthält den vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erforderlichen Daten."
In Anhang V der Richtlinie sind die obligatorischen und fakultativen Angaben aufgeführt, die in die Energieausweise aufzunehmen sind. Dieser Anhangsollte ebenfalls bis zum 29. Mai 2026 umgesetzt werden. Energieausweise müssen folgende Daten enthalten:
Alle obligatorischen Elemente des Energieausweises müssen in die nationalen Datenbanken hochgeladen werden. Enthalten die Energieausweise optionale Elemente, die in Anhang V aufgeführt sind, oder andere zusätzliche Elemente, so müssen auch diese Elemente in die nationalen Datenbanken hochgeladen werden. Daher bedeutet der Begriff "vollständiger Energieausweis", dass der gesamte Energieausweis, einschließlich aller gemäß Artikel 19 und Anhang V der Richtlinie erforderlichen Angaben sowie möglicher zusätzlicher länderspezifischer Indikatoren, in die Datenbank hochgeladen werden muss. Dies erleichtert Gebäudeeigentümern und anderen berechtigten Nutzern den Zugang zu einem vollständigen Energieausweis, der als komplettes Dokument, beispielsweise im PDF-Format, heruntergeladen und möglicherweise für weitere Zwecke, beispielsweise in Immobilienanzeigen, verwendet werden kann.
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 können die betriebsbedingten THG-Emissionen und das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial erfasst und gespeichert werden. Für sich genommen könnte dies so verstanden werden, dass diese Elemente fakultativ sind, aber gemäß Artikel 20 Absatz 8 und Anhang V der Richtlinie müssen diese Daten, soweit verfügbar, in den Energieausweis aufgenommen werden. Sie müssen daher als Teil des vollständigen Energieausweises in die Datenbank hochgeladen werden. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie obligatorisch, das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 und ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude im Energieausweis offenzulegen. Diese Auslegung wird durch Artikel 22 Absatz 4 bestätigt, wonach aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, sofern verfügbar, das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, zu veröffentlichen sind. Die Bestimmung, wonach Daten über die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen und das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial in der Datenbank gespeichert werden können, bezieht sich auf Daten, die außerhalb der im Absatz aufgeführten Dokumente (Energieausweise, Renovierungspässe usw.) erhoben werden, die auch in der nationalen Datenbank gemeldet werden können.
Gemäß Artikel 20 Absatz 8 müssen "alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erforderlichen Daten" in die Datenbanken hochgeladen werden. Folgende Informationen sollten als "erforderliche Daten" angesehen werden, die mindestens hochzuladen sind:
3.2. Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Artikel 24 Absatz 3 schreibt vor, dass Inspektionsberichte über Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK-Anlagen) in die nationale Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz hochgeladen werden müssen.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 sind bei Systemen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW regelmäßige Inspektionen erforderlich. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 sind Systeme mit einer Nennausgangsleistung von mehr als 290 kW mindestens alle drei Jahre und Systeme mit einer niedrigeren Nennausgangsleistung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
Daher müssen die nationalen Datenbanken Informationen über Inspektionen enthalten, die für mindestens zwei Bereiche der Nennausgangsleistung durchgeführt werden:
Mit Artikel 23 Absatz 2 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, getrennte Inspektionssysteme für die Inspektion von Wohn- und Nichtwohnanlagen einzurichten. Um den Nutzen der Daten zu maximieren, wird daher empfohlen, die Inspektionsergebnisse in der Datenbank nach Gebäudetyp (z.B. Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie nach Art und Energiequellen der Heiz- und Kühlsysteme zu speichern, damit die Daten entsprechend gefiltert werden können und somit ihre Relevanz für die weitere Überwachung politischer Maßnahmen und Strategien sowie damit verbundene Forschungs- und Analysezwecke maximiert wird. Diese Unterscheidung wird detailliertere Informationen für weitere Bewertungen liefern, und sie wird empfohlen, selbst wenn es ein gemeinsames Inspektionssystem für beide Gebäudekategorien gibt.
Ferner ist gemäß Artikel 24 Absatz 1 vorgeschrieben, dass ein Inspektionsbericht das Ergebnis der durchgeführten Inspektion und die Empfehlungen enthalten muss. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe am Standort. Daher wird empfohlen, die Inspektionsergebnisse - insbesondere für Heizungsanlagen - in der Datenbank nach Energieträger und Anlagentyp aufgeschlüsselt zu speichern.
Die HLK-Inspektionsberichte könnten zusätzliche nützliche Informationen liefern, um die Ausarbeitung nationaler oder lokaler Pläne für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden zu unterstützen.
3.3. Renovierungspass
Artikel 22 Absatz 1 sieht vor, dass Daten aus Gebäuderenovierungspässen in den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz erfasst werden müssen. Darüber hinaus ist in Artikel 12 Absatz 7 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Renovierungspässe in die nationale Datenbank hochgeladen werden können.
In Anhang VIII der Richtlinie sind die obligatorischen und fakultativen numerischen und nicht numerischen Elemente des Renovierungspasses festgelegt.
Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen zulässig, den Renovierungspass zusammen mit dem Energieausweis auszustellen. Unter diesen Umständen werden die Empfehlungen aus dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19 Absatz 6 durch den Renovierungspass ersetzt, der zu einer notwendigen Ergänzung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz wird. In diesem Fall (und für die Zwecke von Artikel 22) wird empfohlen, den vollständigen Renovierungspass in die Datenbank hochzuladen. Als Minimum müssen die Renovierungsschritte in die Datenbank hochgeladen werden, zusammen mit allen zusätzlichen Informationen, die den für die Energieausweis-Empfehlungen gemäß Artikel 19 Absätze 7 bis 10 erforderlichen Informationen entsprechen. Zumindest diese Elemente müssen den Eigentümern, Verwaltern und Mietern des Gebäudes zusammen mit dem vollständigen Energieausweis und anstelle der Energieausweis-Empfehlungen zur Verfügung stehen.
Aufgrund der oben genannten Bestimmungen muss der Renovierungspass in die Datenbanken für die Energieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden oder über diese verfügbar sein.
3.4. Intelligenzfähigkeitsindikator (Smart Readiness Indicator, SRI)
In Artikel 22 wird der SRI eindeutig als eine der "einschlägigen Quellen" genannt, aus denen Daten erhoben werden sollten. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, bei der Einrichtung ihrer nationalen Datenbanken die Aufnahme von Daten aus SRI-Zertifikaten zu erwägen, sofern solche Daten verfügbar sind.
Der SRI wurde 2024 in 15 EU-Ländern offiziell getestet 3. Das System wurde bislang noch in keinem Mitgliedstaat umgesetzt, sodass im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ausgestellte SRI-Zertifikate noch nicht verfügbar sind. Sollte sich ein Mitgliedstaat jedoch für die Einführung des SRI entscheiden, würde mit der Ausstellung von Zertifikaten begonnen, und die entsprechenden Daten könnten in den nationalen Datenbanken erfasst werden.
Darüber hinaus muss die Kommission bis zum 30. Juni 2027 einen delegierten Rechtsakt erlassen, "in dem die Anwendung des gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß Anhang IV auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW vorgeschrieben wird". Daher wird der SRI für ein Segment des Nichtwohngebäudebestands verbindlich. Folglich werden nach und nach SRI-Zertifikate ausgestellt, und die darin enthaltenen Daten könnten in die nationalen Datenbanken hochgeladen werden.
Obwohl Artikel 15 keine strenge Verpflichtung zum Hochladen der SRI-Zertifikate enthält, wird daher empfohlen, den SRI so umzusetzen, dass sichergestellt ist, dass die SRI-Zertifikatsdaten in die nationalen Datenbanken hochgeladen werden können. Die zugehörigen Regelungen könnten weitgehend auf denen für Energieausweise basieren, da beide Systeme (hinsichtlich ihrer Umsetzung) viele Gemeinsamkeiten aufweisen.
3.5. Berechneter oder gemessener Energieverbrauch der erfassten Gebäude
Artikel 22 Absatz 1 sieht ferner vor, dass der berechnete oder gemessene Energieverbrauch der "erfassten Gebäude" in der Datenbank gespeichert werden muss. Unter "erfasste Gebäude" können Gebäude verstanden werden, für die Daten in die nationalen Datenbanken hochgeladen werden müssen, die in einem der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie aufgeführten Instrumente enthalten sind, nämlich Energieausweis, Renovierungspass, Inspektionsbericht für Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagen und Intelligenzfähigkeitsindikator (SRI). Allerdings enthalten nicht alle diese Instrumente Informationen über den Energieverbrauch. Folglich sollten die in Artikel 22 Absatz 1 genannten "erfassten Gebäude" zumindest als Gebäude ausgelegt werden, die unter die aufgeführten Verpflichtungen fallen, soweit diese Verpflichtungen zu verfügbaren Daten über den berechneten oder gemessenen Energieverbrauch führen.
3.6. Informationen über Gebäudetypologien und Gebäudebestand
In Artikel 22 Absatz 1 wird die Möglichkeit erwähnt, die Informationen in der Datenbank nach Gebäudetypologien zu erfassen. Obwohl die Erfassung von Daten nach Gebäudetypologien nicht obligatorisch ist, wird sie dringend empfohlen, da dies eine Reihe von Vorteilen mit sich bringt. Erstens können Datensätze, die sich auf Gebäudetypologien beziehen, aus anderen als den in Artikel 22 ausdrücklich genannten Quellen hinzugefügt werden. Diese Datensätze können beispielsweise den Endenergieverbrauch und die betriebsbedingten (am Standort erzeugten) THG-Emissionen aus dem Wohn- und Dienstleistungssektor abdecken. Sie können sich aus der Erhebung statistischer Daten oder aus gebäudebezogenen Szenarien und Prognosen ergeben. Eine Datenbank, die unter Verwendung der wichtigsten Gebäudetypologien strukturiert ist, kann den Verwaltungsaufwand bei der Politikgestaltung erheblich verringern, indem der Bedarf an zusätzlicher Datenerhebung oder Schätzungen nach Gebäudetyp verringert wird, der Entscheidungsprozess für bestimmte Gebäudetypen erleichtert wird (z.B. für spezielle Förderprogramme) und die Grundlage für eine detailliertere und genauere Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands geschaffen wird. Ebenso wird sie den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Entwicklung des Gebäudebestands im Laufe der Zeit und die Auswirkungen der Gebäudepolitik zu überwachen sowie Anpassungen an politischen Maßnahmen und Strategien zu gestalten, um ihre Wirksamkeit zu steigern.
In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Nutzen und die Synergien zwischen der Datenbank und den Überwachungs- und Durchführungsinstrumenten gemäß Artikel 9 zu maximieren. Beispielsweise würde die Organisation der Datenbank anhand derselben Gebäudetypologien, die für die Umsetzung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden verwendet werden sollen, die Überwachung der Erreichung des Schwellenwerts für die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz in einer Typologie erleichtern. Ein statistisch relevanter Datensatz wird es einfacher machen, die durchschnittliche Leistung von Gebäuden dieser Art zu bewerten oder zu ermitteln, welche Gebäudetypologie möglicherweise den höchsten Verbrauch aufweist. Ein weiteres Beispiel: Es wäre sinnvoll, genauere und detailliertere Informationen über bestimmte Gebäudetypen, z.B. Mehrfamilienhäuser oder Bildungsgebäude, zu haben, um Fördermaßnahmen und -programme so anzupassen, dass ihre Gesamtenergieeffizienz auf die am besten geeignete und kosteneffizienteste Weise weiter verbessert werden kann.
Die Gebäudetypologien können nach den in Anhang I Nummer 6 aufgeführten Gebäudekategorien und den entsprechenden Aggregaten der NACE-Codes 4 (Letztere hauptsächlich für Nichtwohngebäude) organisiert werden:
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 müssen aggregierte und anonymisierte Daten über den Gebäudebestand öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Datenbank zumindest allgemeine Informationen über die Gesamtzahl der Gebäude, Gebäudeteile und die zugehörige Grundfläche des Gesamtgebäudebestands enthalten muss. Es wird empfohlen, die Informationen nach Gebäudetypen gemäß den oben genannten allgemeinen Typologien oder mindestens nach Wohn- und Nichtwohngebäuden zu gliedern.
Die Verknüpfung der nationalen Energieeffizienzdatenbanken mit der Kodifizierung der gebäudebezogenen Statistiken, soweit dies möglich ist, wird zusätzliche Vorteile durch eine stärkere Harmonisierung und die Möglichkeit bieten, das volle Potenzial der verfügbaren Daten auszuschöpfen. Daher wird außerdem empfohlen, die Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit relevanten Informationen zu verknüpfen, die von Statistikämtern erhoben werden (z.B. Energieverbrauch, Daten zum Gebäudebestand wie Wohnfläche der Haushalte, Anzahl der Wohnungen). Dies könnte automatisch und dynamisch erfolgen, d. h. aktualisierte Statistiken fließen sofort in die Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz ein. Auf diese Weise stehen zusätzliche Funktionen zur Verfügung und die für die Bewertung und Überwachung von politischen Maßnahmen und Strategien verfügbaren Daten werden ergänzt.
Die oben genannten Angaben sind insbesondere nützlich, um die Anforderung nach Artikel 22 Absatz 4 zu erfüllen, den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für die Energieausweise vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten zur Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, sofern verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der betreffenden Gebäude öffentlich zugänglich zu machen. Sobald die Angaben zum Gebäudebestand in die Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz integriert sind, kann diese Anforderung erfüllt werden, indem das Verhältnis zwischen gültigen Energieausweisen und der Gesamtzahl der Gebäude oder Gebäudeeinheiten oder der Gesamtfläche des Gebäudebestands herangezogen wird. Wenn die Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz bereits nach Gebäudetypologien strukturiert ist, wird es möglich sein, den Anteil der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in jeder Typologie zu veröffentlichen.
Darüber hinaus wird empfohlen, die Informationen in der Datenbank zu speichern, damit sie auf geeigneten Verwaltungs- und Regierungsebenen abgerufen werden können. Weitere Informationen hierzu sind weiter unten dargelegt, im Zusammenhang mit der Anforderung nach Artikel 22 Absatz 3: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden Zugang zu den einschlägigen Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem Hoheitsgebiet haben, die für die Erstellung von Heiz- und Kühlplänen erforderlich sind, und beziehen betriebliche geografische Informationssysteme und die entsprechenden Datenbanken... ein."
4. Architektur, Interoperabilität, Datenspeicherformat, Datenzugang
4.1. Datenstruktur, Kommunikation und Datenzugang
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 müssen die in der Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gespeicherten Daten maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich sein. In Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 5 wird "maschinenlesbares Format" definiert als "ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können". In Erwägungsgrund 35 der oben genannten Richtlinie wird ferner Folgendes klargestellt: "Dokumente, die in einem Dateiformat kodiert sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten." Beispiele für maschinenlesbare Formate sind durch Komma getrennte Werte (comma-separated values, CSV), Javascript Object Notation (JSON) und Extensible Markup Language (XML) sowie Extensible Stylesheet Language Transformation (XSLT).
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 müssen die Daten in der Datenbank über eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich sein. Dies bedeutet, dass die nationale Datenbank über geeignete Kommunikationsmodule für die breite Öffentlichkeit und Zielgruppen wie Gebäudeeigentümer, Mieter, Gebäudeverwalter, Investoren, öffentliche Forschungseinrichtungen und öffentliche Verwaltung verfügen muss. Eine gut entwickelte und umfassende Datenbank mit einer soliden Kommunikationsschnittstelle kann auch zentrale Anlaufstellen bei der maßgeschneiderten Beratung auf der Grundlage konkreter Ergebnisse und Zahlen unterstützen. Sie kann auch zu mehr Transparenz in Bezug auf die Energieeffizienz in der Gebäudepolitik beitragen und Gebäudeeigentümern, Verwaltern und Mietern den Zugang zu Gebäudesystemdaten gemäß Artikel 16 erleichtern.
Gemäß Artikel 22 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen in der nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand (Building Stock Observatory, BSO) übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können die Informationen häufiger übermitteln. Die nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz sollten daher über ein Modul verfügen, das für diesen Informationstransfer leicht genutzt und angepasst werden kann. Die Vorlagen für die Übermittlung der Informationen an die BSO werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, den die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 6 bis zum 30. Juni 2025 erlassen muss.
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 müssen aggregierte und anonymisierte Daten über den Gebäudebestand öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Datenbank allgemeine Informationen über die Gesamtzahl der Gebäude, Gebäudeteile und die zugehörige Grundfläche des Gesamtgebäudebestands enthalten muss. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 4 den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für die Energieausweise ausgestellt worden sind, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, einschließlich des Energieverbrauchs und, sofern verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials, öffentlich zugänglich machen.
Wichtig ist, dass öffentlich zugängliche Daten mindestens zweimal jährlich aktualisiert werden müssen.
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie muss durch die Datenbank sichergestellt werden, "dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter sowie Finanzinstitute, in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio, und - mit Genehmigung des Eigentümers - unabhängige Sachverständige einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben". Dies bedeutet, dass die Energieausweise über die Datenbank nicht nur in maschinenlesbarem Format, sondern auch zum vollständigen Herunterladen und Ausdrucken im Standardformat mit allen erforderlichen Informationen gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und Anhang V der Richtlinie verfügbar sein sollten.
Wenn der Energieausweis und der Renovierungspass gemeinsam ausgestellt werden, besteht auch die Möglichkeit, den vollständigen Renovierungspass oder nur die für den Energieausweis vorgeschriebenen Elemente zur Verfügung zu stellen. Auf jeden Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, den Zugang zu Renovierungspässen auf die gleiche Weise wie für Energieausweise zu gewähren.
Inspektionsberichte über HLK-Anlagen ( Artikel 24) müssen ebenfalls in die Datenbank hochgeladen werden. Daher wird empfohlen, dass Gebäudeeigentümer und eventuell andere in Artikel 22 Absatz 2 genannte Nutzerkategorien Zugang zu den Inspektionsberichten für ihre Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungssysteme (HLK) erhalten. Die Berichte über die HLK-Inspektionen müssen in der Datenbank gespeichert werden, und ihre Bereitstellung für Gebäudeeigentümer und relevante Nutzer wird den Nutzen der Datenbank verbessern. Wird über die Datenbank ein direkter Zugang gewährt, so gilt dies als Übergabe des Berichts. Dies bedeutet, dass ein Sachverständiger, der eine Inspektion durchführt, dem Eigentümer oder Mieter des Gebäudes einfach Zugang zu dem (in die Datenbank hochgeladenen) Bericht gewähren kann, anstatt ein Exemplar des Berichts zu übermitteln.
Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden müssen die Erfassung von Informationen zum Gebäudesanierungspass und zum Intelligenzfähigkeitsindikator (Smart Readiness Indicator, SRI) ermöglichen. In der Praxis bedeutet dies, dass es möglich sein muss, den Renovierungspass und den SRI in die Datenbanken hochzuladen. Die Mitgliedstaaten können den betreffenden Parteien (z.B. Gebäudeeigentümern) über die Datenbank direkten Zugang zum Renovierungspass und zum SRI ermöglichen.
Generell wird empfohlen, alle Informationen aus Energieausweisen, SRI, Renovierungspässen und Inspektionsberichten direkt über die Datenbank zugänglich zu machen. Auf diese Weise kann die Datenbank die Hauptquelle für Informationen über die Leistung von Gebäuden sein, wodurch sie sichtbarer und relevanter wird. Die Datenbank wird dann wirksam als zentrale Anlaufstelle für den Zugang zu den wichtigsten Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dienen.
Gemäß Artikel 22 Absatz 3 ist vorgesehen, dass die lokalen Behörden Zugang zu relevanten Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem Gebiet haben müssen, um die Ausarbeitung der Heiz- und Kühlpläne zu erleichtern. Darüber hinaus müssen die Daten betriebliche geografische Informationssysteme (GIS) umfassen und der Zugang zu anderen relevanten Datenbanken muss gewährt werden, jeweils in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 6. In der Praxis bedeutet Artikel 22 Absatz 3, dass die Datenbank so organisiert werden sollte, dass die lokalen Behörden Daten auf der geeigneten Granularitätsebene, d. h. auch auf regionaler und lokaler Ebene, mit GIS-Identifizierung abrufen können. Sie sollte mit geeigneten administrativen und anderen Datenbanken verknüpft werden, auf die sich die lokalen Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Heiz- und Kühlpläne möglicherweise stützen.
Darüber hinaus sieht die Bestimmung vor, dass lokale Behörden auf nationaler Ebene unterstützt werden müssen. Diese Unterstützung kann finanzieller Art sein oder sich auf personelle oder andere Ressourcen oder auf die Infrastruktur beziehen, die für den Zugang zu den Informationen in der Datenbank und deren Nutzung erforderlich ist.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten auf Anfrage anonymisierte oder aggregierte Informationen öffentlichen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen wie nationalen statistischen Ämtern, Hochschulen oder forschungsbezogenen Stellen nationaler und EU-Verwaltungen zur Verfügung stellen.
Für nationale statistische Ämter ist die Situation spezifischer. Diese Ämter verfügen über spezielle Nutzungs- und Verarbeitungsrechte, um solche Quellenverknüpfungen im möglichen Umfang zu nutzen. Diese Rechte gelten gemäß den auf EU-Ebene in Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken festgelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten 7. Dies wirkt sich nicht auf die zusätzlichen speziellen nationalen Rechtsvorschriften aus, die in den meisten Mitgliedstaaten gelten. In der Praxis ergänzen diese Rechtsgrundlagen die oben dargelegten Zugangsmodalitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4, speziell für nationale statistische Ämter. Einerseits werden die gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie einzurichtenden nationalen Datenbanken eine wichtige Ergänzung der nationalen Datenquellenumgebungen für amtliche Statistiken sein. Andererseits haben die nationalen statistischen Ämter das Potenzial, einen erheblichen Mehrwert zu erzielen, indem sie beispielsweise die Gebäudeinformationen mit der höchsten verfügbaren Genauigkeit im Wohnungsbestand (Wohnungen, Wohnräume) erfassen und so Informationen aus nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, aber auch für viele andere statistische Produkte wie amtliche Wohnungs- oder Energiestatistiken bereichern.
Es wird empfohlen, diese Informationen - unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Wahrung der Privatsphäre - mit einer angemessenen Granularität zu aggregieren. Ein gutes Beispiel für die Festlegung des Verfahrens zur Gewährung des Zugangs für öffentliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen ist der Ansatz von Eurostat beim Austausch von Mikrodaten aus den europäischen Statistiken 8.
4.2. Datenbankarchitektur und Interoperabilität mit anderen Datenbanken
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 müssen die Mitgliedstaaten eine integrierte nationale Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz oder eine Reihe miteinander verbundener Datenbanken einrichten.
Soweit möglich, wird ein Ansatz mit einer einzigen Datenbank empfohlen.
Es kann jedoch Situationen geben, in denen dies aufgrund der administrativen Organisation des Landes schwierig ist. Eine Reihe miteinander verbundener Datenbanken könnte dann eine besser geeignete Lösung sein. So ist es beispielsweise möglich, eine Reihe regionaler/föderaler Datenbanken miteinander zu verknüpfen, um in Mitgliedstaaten mit föderaler Organisation oder in denen die Umsetzung der Gebäudepolitik delegiert ist und es erhebliche regionale Unterschiede gibt, die eine reibungslose Integration in eine nationale Datenbank verhindern, eine nationale Datenbank zu schaffen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, spezifische Datenbanken für jedes betroffene Instrument zu integrieren und in einer übergreifenden Datenbank zu verknüpfen. Die letztgenannte Option kann jedoch zusätzliche Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
In Fällen, in denen eine Reihe von Datenbanken die gewählte Lösung ist, sollten die Datenbanken dennoch auf nationaler Ebene so weit wie möglich in eine einzige öffentliche Schnittstelle integriert werden. Um diese Integration zu erleichtern, wird ein kohärentes, logisches und koordiniertes Format für die Datenverarbeitung und -speicherung empfohlen. Eine gut entwickelte und zukunftsorientierte Struktur wird eine reibungslosere Integration mit anderen Datenbanken auf nationaler und internationaler Ebene sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um die Datenablage und die darauf beruhenden Bewertungskapazitäten zu verbessern.
Dies wird die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 22 Absatz 7 erleichtern, wonach die nationale Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, wie dem nationalen Grundbuch und digitalen Gebäudelogbüchern, integriert sein muss.
Die Interoperabilität ermöglicht den Austausch, die Zusammenführung und die Aggregation von Daten mit anderen nationalen Datenbanken, was zu neuen Datenpunkten führt, die für die oben beschriebenen Zwecke, insbesondere zur Unterstützung der Politikgestaltung, genutzt werden können.
Die Verwendung eindeutiger Kennungen (ID) und von Georeferenzierung in Verwaltungsdatenbanken kann die Interoperabilität und künftige Weiterverwendung gespeicherter Daten erheblich erleichtern. Zur Maximierung der Datenbankfähigkeiten wird empfohlen, die Interoperabilität mit anderen Datenbanken von Anfang an zu berücksichtigen.
Weitere zu berücksichtigende Datenbanken können Datenbanken und Archive sein, die zusätzliche Informationen über den Gebäudebestand, Energieverbrauchsprofile, Immobilieninformationen (z.B. Preisbewertungen), die Nutzung von Finanzierungsprogrammen, Steuern und staatlichen Anreizen, städtische Genehmigungen oder den Erhaltungszustand umfassen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen können weitere Einblicke in den nationalen Gebäudebestand, die Umsetzung von Gebäuderenovierungsprogrammen und die effizientesten Möglichkeiten zur Unterstützung schutzbedürftiger und von Energiearmut betroffener Verbraucher oder zur Behebung eines potenziellen Marktversagens gewonnen werden.
Um einen robusten Datensatz mit einem höheren Maß an Zuverlässigkeit zu erhalten, wird außerdem empfohlen, die Methoden zur Berechnung und Aggregation von Gebäudedaten und anderen damit verbundenen Informationen nach Möglichkeit über die Verwaltungsdatenbanken hinweg zu harmonisieren, um sie kompatibel zu machen und mögliche Abweichungen zu vermeiden, die die Nutzungsmöglichkeiten der Daten einschränken könnten.
Soweit möglich, könnten die vernetzten Datenbanken und Register über ein Portal zur Verfügung gestellt werden, das es den Nutzern ermöglichen würde, Daten aus allen Quellen an einem Ort einzusehen.
Eine mögliche Struktur der Datenbank ist der nachstehenden Abbildung zu entnehmen.
Abbildung 1: Mögliche Architektur einer Datenbank zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
5. Datenschutz, Anonymisierung und ausreichende Aggregationsebenen
Der Umfang des Zugangs für die oben genannten Kategorien und die Datenbankzugangsprotokolle müssen im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und in Zusammenarbeit mit den nationalen Datenschutzbehörden festgelegt werden.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass der Austausch von Daten aus den nationalen Datenbanken unter die Verordnung über europäische Daten-Governance 9 (Kapitel II "Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen") fällt. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherstellen und werden ermutigt, die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verordnung über europäische Daten-Governance in ihrem Land zuständig sind, zu konsultieren.
Für den Zugang zu Informationen in der nationalen Datenbank wird eine klare Datenschutzregelung empfohlen. Erforderlichenfalls kann die derzeit geltende Regelung unter Anleitung der nationalen Datenschutzbehörden überarbeitet werden. Die Regelung sollte Informationen und Haftungsausschlüsse hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Implementierung der Datenbank sowie die Kontaktdaten der benannten Datenschutzbehörde (für weitere Informationen oder Beschwerden) enthalten.
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten wirft die Integration mehrerer Register folgende Fragen auf.
In diesem Zusammenhang ist in der Richtlinie vorgeschrieben, dass die Datenbank "aggregierte und anonymisierte" Daten öffentlich zugänglich machen muss, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Die Aggregation kann auf geeigneten Ebenen (Straße, Stadtviertel, Bezirk usw.) erfolgen.
Wenn jedoch erwogen wird, Daten auf Gebäudeebene öffentlich zugänglich zu machen, ist es ratsam, das Risiko zu bewerten, dass Querverweise zwischen nationalen Registern die Identifizierung des Eigentümers ermöglichen würden. Auf der Grundlage dieser Bewertung können anonymisierte Gebäudedaten öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn festgestellt wird, dass dies keine wesentliche Gefahr für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten des Gebäudeeigentümers darstellt.
Bestimmte Arten von Nutzern benötigen möglicherweise Zugang zu detaillierteren Daten, zu denen auch personenbezogene Daten gehören können. In der Regel gilt: Je detaillierter die Rohdaten zu einem Gebäude sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie Informationen enthalten, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Zu diesem Zweck wird den Mitgliedstaaten empfohlen, einen mehrstufigen Zugang auf der Grundlage einer Registrierung einzuführen.
Der Zugang zu Rohdaten von Gebäuden hat Auswirkungen auf das Recht des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Nationale Rechtsvorschriften, die einen solchen Zugang vorsehen, müssen mit der DSGVO im Einklang stehen. Leitlinien zu den EU-Datenschutzvorschriften werden von den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ihre nationale Datenschutzbehörde konsultieren.
So sollten beispielsweise nur der Datenbankverwalter (nationale Behörde) und die beauftragten Behörden sowie die natürliche oder juristische Person, die einen Rechtsanspruch im Zusammenhang mit einem bestimmten Gebäude hat, Zugang zu den vollständigen Daten für dieses Gebäude haben.
Auch anderen Parteien wie unabhängigen Sachverständigen oder potenziellen Mietern oder Käufern muss mit Zustimmung des Eigentümers des Gebäudes gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gewährt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung sollte der Eigentümer die Möglichkeit haben, nur einen zeitlich begrenzten Zugang zu gewähren und möglicherweise den Zugriff auf die Bildschirmansicht des Zertifikats zu beschränken.
Der Zugang lokaler Behörden zur Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten stehen. Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Daten nur von befugten Mitarbeitern eingesehen werden können. Es werden spezifische Sicherheitsmaßnahmen wie Zugangskontrollen (Authentifizierung) oder Verschlüsselung empfohlen. Der Zugang zu nicht anonymisierten Daten sollte nur einer begrenzten Zahl von Beschäftigten gewährt werden, so wie dies auch bei anderen lokalen Verwaltungsdatenbanken der Fall ist.
Ein anderer Grad des Zugangs könnte für Forschungs- und statistische Zwecke gewährt werden. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass direkte Kennungen, die sich auf die Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes beziehen (z.B. vollständige Namen), im erforderlichen Umfang unkenntlich gemacht werden und dass die Daten in ausreichend aggregierter Form weitergegeben werden.
Was öffentlich zugängliche Informationen anbelangt, so könnten anonymisierte Rohdaten in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt werden, um ihre weitere Verwendung für spezialisierte Statistiken und Forschungszwecke zu erleichtern. Bei der Entwicklung der Datenbank sollten die Mitgliedstaaten der Verpflichtung Rechnung tragen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz standardmäßig und durch das Design sicherzustellen. Sie müssen die Sicherheit der in der Datenbank gespeicherten Informationen in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gewährleisten.
Kontrollen hinsichtlich Zugriff und Rollen können eingesetzt werden, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht ohne Genehmigung eingesehen, geändert oder entfernt werden können.
Die Verfügbarkeit der Daten sollte auch durch Back-ups und sichere Verbindungen sichergestellt werden.
6. Berichterstattung an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
Gemäß Artikel 22 Absatz 6 müssen die Informationen aus der nationalen Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand (BSO) übermittelt werden. Die Kommission wird Durchführungsrechtsakte erlassen, um die gemeinsamen Meldevorlagen weiter zu präzisieren. Am 30. Juni 2025 hat die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt (EU) 2025/1328 10 angenommen.
Um die Übermittlung von Informationen aus nationalen Datenbanken an die BSO zu ermöglichen, wird die Kommission eine digitale Schnittstelle für die Berichterstattung entwickeln und den von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung benannten Behörden entsprechende Erläuterungen und Informationen (Workshops, Benutzerhandbuch und technische Unterstützung) zur Verfügung stellen.
7. Beispiele für aktuelle Datenbanken und bewährte Verfahren
Die meisten öffentlich zugänglichen nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die schon vor der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorhanden waren, dienen dazu, die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der auf regionaler und nationaler Ebene erhobenen Energieausweise sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten haben Energieausweis-Register in sehr unterschiedlicher Weise entwickelt, die sich hinsichtlich Umfang, Format, Verfahren zur Datenerfassung und -verarbeitung stark unterscheiden 11. In diesem breiten Spektrum lassen sich einige bewährte Verfahren und Beispiele ermitteln, die als Orientierungshilfe für die Entwicklung solcher Datenbanken dienen können.
7.1. Größe der Datenbank
Die Größe der Datenbank ist ein wichtiger Aspekt, da sie in direktem Zusammenhang mit der Menge an Informationen steht, die aggregiert und generiert werden können. Die in der Datenbank gespeicherten Informationen können für verschiedene Zwecke verwendet werden: Anreize für Renovierungen zu schaffen (z.B. durch die Bereitstellung von Informationen über geltende Steuervorteile oder andere finanzielle Anreize), das in zentralen Anlaufstellen entwickelte Fachwissen zu unterstützen oder Initiativen wie nachhaltige verantwortungsvolle Investitionen zu fördern.
Angesichts der vielfältigen potenziellen Nutzungsmöglichkeiten von Gebäudeinformationen sollte die Modelldatenbank so konzipiert werden, dass möglichst viele Informationen gespeichert und gesammelt werden können, auch wenn die gesammelten Informationen im Einzelnen ebenfalls wichtig sind. Es wird daher empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Integration möglichst vieler Variablen und möglichst vieler Daten in Erwägung ziehen. In diesem Zusammenhang wurden die portugiesische und die dänische Energieausweis-Datenbank als Beispiele für bewährte Verfahren ermittelt:
7.2. Interoperabilität von Datenbanken
Eine interoperable Datenbank ermöglicht den Austausch, die Zusammenführung und die Aggregation von Daten mit anderen nationalen Datenbanken. Dies führt zu neuen Datenpunkten, die für die oben beschriebenen Zwecke, insbesondere zur Unterstützung der Politikgestaltung auf nationaler Ebene, genutzt werden können. In der portugiesischen Datenbank ist ein bewährtes Verfahren in dieser Hinsicht zu finden. Die in jedem Energieausweis gespeicherten Informationen umfassen bis zu sechs verschiedene IDs auf Gebäudeebene und fünf IDs auf Gebäudeeinheitsebene, was insgesamt 11 IDs ergibt, die es ermöglichen, jedes Gebäude über verschiedene Schnittstellen und Datenbanken wie nationale Grundbücher oder Versorgungsplattformen zu identifizieren 15. Zu diesen verschiedenen Arten von IDs gehören:
7.3. Schnittstelle und Funktionen der Datenbank
Um eine möglichst umfangreiche Verbreitung der Informationen aus den Energieausweis-Datenbanken sicherzustellen, haben die Mitgliedstaaten häufig Dienste eingerichtet, die eine vielfältige Nutzung der Daten ermöglichen. Um das Potenzial der Energieausweise zu maximieren, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sie möglichst vielen einschlägigen Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden 17. So steht beispielsweise die dänische Energieausweis-Datenbank über verschiedene Kanäle zur Verfügung:
Abbildung 2: Kartierungsschnittstelle der Datenbank der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in Dänemark
Aufgrund der Vielfalt der in Dänemark verfügbaren Dienste ist die Datenbank für Interessenträger mit unterschiedlichem Hintergrund nützlich, etwa für Forschungsinstitute und Hochschulen, Finanzinstitute, Webdienste, Behörden, nichtstaatliche Organisationen, Immobilienagenturen oder Journalistinnen und Journalisten, die diesen Dienst häufig nutzen. Der Kartendienst ermöglicht es, den Benutzerinnen und Benutzern, Energieeffizienzklasse verschiedener Gebäude innerhalb eines bestimmten Umkreises anzuzeigen, aber auch nach ihrem persönlichen Energieausweis in digitaler Form zu suchen oder eine Übersicht aller in der Datenbank vorhandenen Energieausweise einzusehen 19. Alternativ können die im EMOD-Dienst verfügbaren Rohdaten für spezialisierte Statistik- und Forschungszwecke verwendet werden.
Die Datenbanken können genutzt werden, um Gebäudeeigentümer zur Nutzung von Energieausweis-Daten zu ermutigen und die Kluft zwischen Eigentümern und Interessenträgern auf dem Renovierungsmarkt zu überbrücken. Die portugiesische Datenbank ermöglicht es den Nutzern beispielsweise, direkt nach qualifizierten Experten und Technikern zu suchen 20. Mit Blick auf personenbezogene Daten erfordert diese Funktion die Einwilligung der Sachverständigen, die sich ausdrücklich damit einverstanden erklären müssen, dass ihr Name und ihre Kontaktdaten auf der Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Portal sammelt auch Informationen für Investoren und bietet einen Überblick über die verfügbaren Vorteile und Anreize im Zusammenhang mit Energieausweisen. Darüber hinaus können qualifizierte Techniker auf einen reservierten Bereich mit Leitlinien für ihre berufliche Tätigkeit zugreifen. Andere Interessenträger (z.B. Gemeinden, Notare oder Immobilienagenturen) verfügen ebenfalls über eigene Abschnitte in der Datenbank.
Anonymisierte Informationen über den Gebäudebestand könnten auch in einem benutzerfreundlichen Format präsentiert werden, das für die Öffentlichkeit leicht verständlich ist.
Ein gutes Beispiel für die Darstellung aggregierter Daten ist die Karte und Analyse des französischen Portals Go-Rénove 21. Diese Funktion ermöglicht es den Nutzern, den Umkreis nach Verwaltungsclustern (z.B. Departements, Gemeinden, Bezirken) zu filtern. Der Kartendienst ist in das nationale Grundbuch integriert und liefert Informationen auf Gebäudeebene. Die Synthesefunktion liefert aggregierte Daten, die über eine Dashboard-Schnittstelle deutlich dargestellt werden. Dieser Ansatz wird insbesondere empfohlen, um die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie vorgeschrieben aggregierten Informationen "über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, der erfassten Gebäude" bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können die Einführung solcher Funktionen in Betracht ziehen, um Gebäude innerhalb eines bestimmten Umkreises über eine zugängliche und benutzerfreundliche Schnittstelle miteinander zu vergleichen.
Abbildung 3: Screenshots aus der öffentlichen Schnittstelle des französischen Portals Go-Rénove
Die Datenbank kann auch so gestaltet werden, dass unterschiedliche Kategorien von Interessenträgern zusammengeführt werden, wobei für jede Kategorie spezifische Bereiche und Funktionen bereitgestellt werden und zugleich die Kluft zwischen Gebäudeeigentümern, technischen Experten und nationalen Behörden überbrückt wird.
Ein weiteres Beispiel für bewährte Verfahren ist das Portal der Flämischen Region in Belgien, das alle relevanten Informationen zu einer Immobilie zentral sammelt 22. Woningpas ist ein digitales Logbuch, das sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen in Flandern befindet und automatisch für Gebäudeeigentümer und Wohnungsbaugesellschaften zugänglich ist. Die Daten in Woningpas sind über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) mit externen Plattformen verbunden und umfassen einen digitalen Archivraum für Zertifikate, Pläne und relevante Dokumente. Das Portal verfügt über eine Funktion zur Eingabe von Daten zu Renovierungsmaßnahmen und ein Instrument zur Überprüfung der Wohnraumqualität. Seit 2022 ist es auch möglich, einen individuellen Woningpas mit autorisierten Dritten und der Öffentlichkeit zu teilen.
7.4. Liste der ermittelten nationalen Datenbanken
In einem kürzlich veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle werden die Fortschritte bei der Umsetzung des Energieausweises in der EU bewertet 23. Der Bericht enthält detaillierte Informationen über die nationalen Systeme, einschließlich der nationalen Energieausweis-Register und ihrer wichtigsten Websites. Die nachstehende Tabelle enthält eine Liste der in den EU-Mitgliedstaaten ermittelten Energieausweis-Datenbanken. Diese Datenbanken können ein guter Ausgangspunkt für die Entwicklung von Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 22 sein.
Tabelle 1: Nationale Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den EU-Mitgliedstaaten
| Österreich | https://www.energieausweise.net/ (für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol, Salzburg und Steiermark) https://www.wien.gv.at/wukseagis/public/ (für das Bundesland Wien) Für das Bundesland Oberösterreich ist die Datenbank nicht öffentlich zugänglich: https://www.statistik.at/datenbanken/adress-gebaeude- und-wohnungsregister/energieausweisdatenbank-eadb/zugang- und-technische-informationen https://www.eawz.at/ (für das Bundesland Vorarlberg) |
| Bulgarien | https://portal.seea.government.bg/bg/IndustrialSystemsReport |
| Belgien | Region Brüssel-Hauptstadt: https://www.peb-epb.brussels/certificats-certificaten/ Flandern: https://authenticatie.vlaanderen.be/stb/html/ssologin https://woningpas.vlaanderen.be/ Wallonie: https://peb.energie.wallonie.be/bddpeb |
| Zypern | https://epc.meci.gov.cy/ |
| Kroatien | https://eenergetskicertifikat.mgipu.hr/login.html |
| Tschechien | https://www.mpo-enex.cz/Login.aspx?ReturnUrl=%2f |
| Dänemark | https://emoweb.dk/emodata/test/ https://old.sparenergi.dk/forbruger/vaerktoejer/find-dit-energimaerke https://boligejer.dk/ https://old.sparenergi.dk/demo/addresses/map |
| Estland | https://livekluster.ehr.ee/ui/ehr/v1 |
| Finnland | https://www.energiatodistusrekisteri.fi/ und für Statistiken: https://www.energiatodistusrekisteri.fi/tilastot?kayttotarkoitus=1&vuosimin=2&vuosimax=2020 |
| Frankreich | https://observatoire-dpe-audit.ademe.fr/accueil https://territoires.gorenove.fr/ |
| Deutschland | Nicht zutreffend |
| Griechenland | https://bpes.ypeka.gr/?page_id=21 |
| Ungarn | https://www.e-epites.hu/e-tanusitas/ |
| Irland | https://ber.seai.ie/NAS/Login/UserLogin.aspx? ReturnUrl="%2fnas" https://ndber.seai.ie/NDNAS/Login/UserLogin.aspx?ReturnUrl=%2fndnas%2f |
| Italien | Zentrale nationale Datenbank: https://siape.enea.it/ Region Abruzzen: https://apeabruzzo.enea.it/ricerca.php Region Emilia-Romagna: https://sace.regione.emilia-romagna.it/ElencoRicercaApeScaduti.aspx Region Friaul-Julisch-Venetien: https://fvgenergia.it/extcenedfvg/html/public/visuraApe.jsf Region Lombardei: https://www.dati.lombardia.it/Energia/Database-CENED-2-Certificazione-ENergetica-degli-E/bbky-sde5/about_data Region Piemont: https://servizi.regione.piemonte.it/catalogo/sistema-informativo-per-prestazione-energetica-degli-edifici-sipee Region Umbrien: https://ape.regione.umbria.it/Account/Register/RSSNNA97L67A785I? returnurl="%2FHome%2FIndex" Region Venetien: https://venet-energia-edifici.regione.veneto.it/ricerca_certificati.php In den anderen Regionen müssen die Gebäudedaten schriftlich bei den Behörden angefordert werden. |
| Lettland | https://bis.gov.lv/bisp/lv/epc_documents |
| Litauen | https://is.energis.lt/ |
| Luxemburg | Nicht zutreffend |
| Malta | Nicht zutreffend |
| Niederlande | https://www.ep-online.nl/ https://www.energielabel.nl/woningen/zoek-je-energielabel/ https://public.ep-online.nl/swagger/index.html |
| Polen | https://rejestrcheb.mrit.gov.pl/ |
| Portugal | https://www.sce.pt/ und https://www.sce.pt/estatisticas/ https://portalcasamais.pt/ https://portaldaenergia.azores.gov.pt/portal/Servicos/SCE-Acores/Indicadores?portalid=0 |
| Rumänien | Informationen sind bei den nationalen Behörden unter Verwendung dieses Formulars anzufordern: https://cauta.mdlpa.ro/upload_form. |
| Slowakei | https://www.inforeg.sk/ec/ |
| Slowenien | https://www.energetika-portal.si/podrocja/energetika/energetske-izkaznice-stavb/register-energetskih-izkaznic/ https://ipi.eprostor.gov.si/jv/ |
| Spanien | Auf regionaler Ebene eingerichtete Energieausweis-Datenbanken https://analisis.datosabiertos.jcyl.es/explore/dataset/certificados-de-eficiencia-energetica/table/?sort=fecha_inscripcion (Kastilien und León) |
| Schweden | https://sokenergideklaration.boverket.se/ |
2) ABl. L, 2025/1328, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1328/oj.
3) Weitere Informationen unter: SRI-Testphasen (europa.eu).
4) NACE Rev. 2 - Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige - Produkte, Handbücher und Leitlinien - Eurostat (europa.eu).
5) Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung), Verordnung - 2016/679 - DE - DGVO - EUR-Lex (europa.eu).
7) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
8) Eurostat gewährt Zugang zu Mikrodaten aus europäischen Statistiken für wissenschaftliche Zwecke. Auf der Grundlage einer vorherigen Registrierung als Forschungseinrichtung können Mikrodaten an Universitäten, Forschungsinstitute oder Forschungsabteilungen in öffentlichen Verwaltungen, Banken, statistischen Ämtern usw. weitergegeben werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Überblick - Mikrodaten - Eurostat.
9) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724.
10) ABl. L, 2025/1328, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1328/oj.
11) Gianluca Ruggieri, Carmen Maduta und Giulia Melica, Progress on the implementation of Energy Performance Certificates in EU, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023), abrufbar unter: https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC135473.
12) Paulo Libório et al., The logbook data quest: Setting up indicators and other requirements for a renovation passport, 2018, abrufbar unter: https://www.oneplanetnetwork.org/sites/default/files/ibroad-the-logbook-data-quest.pdf; Die portugiesische Energieausweis-Datenbank ist abrufbar unter: https://www.sce.pt/.
13) Energy Performance Certificates across the EU - A mapping of national approaches, 2014, abrufbar unter: https://bpie.eu/wp-content/uploads/2015/10/Energy-Performance-Certificates-EPC-across-the-EU.-A-mapping-of-national-approaches-2014.pdf.
14) Die dänischen Energieausweis-Datenbanken stehen (auf der Grundlage einer kostenlosen Registrierung) unter folgender Adresse zur Verfügung: https://emoweb.dk/emodata/test/#.
15) Ebenda 9.
16) Ebenda 9.
17) Susanne Geissler, Alexandros G. Charalambides und Michael Hanratty, Public Access to Building Related Energy Data for Better Decision Making in Implementing Energy Efficiency Strategies: Legal Barriers and Technical Challenges, 2019, Energies, 12, 2019, abrufbar unter: https://doi.org/10.3390/en12102029.
18) https://emoweb.dk/emodata/test/#.
19) Kristen Brand, Bernhard von Manteuffel, Andreas Hermelink, Energy Performance Certificate Database in Denmark - Fact sheet, 2018, abrufbar unter: https://www.euki.de/wp-content/uploads/2018/09/fact-sheet-energy-performance-certificate-database-dk.pdf.
20) https://www.sce.pt/pesquisa-de-tecnicos/.
21) https://territoires.gorenove.fr/.
22) https://woningpas.vlaanderen.be/.
23) Fortschritte bei der Umsetzung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz in der EU - Amt für Veröffentlichungen der EU (europa.eu).
| Datenaustausch ( Artikel 16) | Anhang 6 |
1. Zusammenfassung der Rechtsvorschriften
Um einen wettbewerbsorientierten und innovativen Markt für intelligente Gebäudedienste zu fördern, der zu einer effizienten Energienutzung und der Integration von erneuerbarer Energie in Gebäude beiträgt und Investitionen in Renovierungen unterstützt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass betroffene Parteien direkten Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Um übermäßige Verwaltungskosten für Dritte zu vermeiden, ist die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union zu erleichtern.
In Artikel 16 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 wird der Rechtsrahmen für den Zugang zu den Daten von Gebäudesystemen festgelegt, wobei insbesondere sichergestellt wird, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter auf diese Daten zugreifen können.
Dazu ist es erforderlich, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den Daten genau festgelegt werden.
2. Begründung der Bestimmungen über den Zugang zu den Daten von Gebäudesystemen
Daten sind eine wesentliche Ressource für sektorübergreifendes Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und sozialen Fortschritt. Die Entwicklung datengesteuerter Anwendungen und Dienste ist sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Unternehmen von Vorteil.
Mit der Europäischen Datenstrategie 2 hat die EU einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, der gewährleistet, dass mehr Daten für die Nutzung in Wirtschaft und Gesellschaft zur Verfügung stehen und gleichzeitig die Kontrolle über die Unternehmen und Einzelpersonen, die die Daten erzeugen, erhalten bleibt. Eine der wichtigsten Initiativen ist die Datenverordnung 3 4, in der einheitliche Regeln für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung festgelegt sind.
Die Datenverordnung (insbesondere Kapitel II-IV) enthält allgemeine Vorschriften für den Datenzugang und die Datennutzung, die auch für den Gebäudesektor gelten. Sie ist daher für die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und insbesondere für Artikel 16 von großer Bedeutung.
3. Überlegungen zu Artikel 16
3.1. Daten der Gebäudesysteme
Nach Artikel 16 müssen die Daten von Gebäudesystemen mindestens alle sofort verfügbaren Daten in Bezug auf Folgendes umfassen:
Artikel 16 betrifft den Zugang zu Daten über nicht vernetzte Produkte (z.B. Energieeffizienz von Fenstern und Dach) sowie zu grundlegenden/statischen Daten über vernetzte Produkte (z.B. Anzahl und Art der Fahrzeugladepunkte, Vorhandensein und Art des Systems für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Vorhandensein und Art von Sensoren usw.).
Artikel 16 gilt jedoch nicht für den Zugang zu Daten, die von vernetzten Produkten erzeugt werden, wie beispielsweise Daten von intelligenten Heizsystemen, da diese unter die Datenverordnung fallen.
Was Zähler anbelangt, so erstreckt sich Artikel 16 nicht auf den Zugang zu Verbrauchsdaten aus regulierten Zählern zum Zwecke der Abrechnung des Strom- und Gasverbrauchs, da dies durch die Stromrichtlinie 5 und die Gasrichtlinie 6 geregelt ist. Artikel 16 kann sich jedoch auf Informationen über das Vorhandensein anderer Arten von Zählern beziehen, beispielsweise auf Zwischenzähler für Gas, die nicht für Abrechnungszwecke verwendet werden.
Unter Artikel 16 fallen: Daten der Gebäudesysteme (nicht vernetzte Produkte und grundlegende/statische Daten über vernetzte Produkte)
Umfasst alle Daten, die Informationen über die Merkmale des Gebäudes liefern - z.B. die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten (z.B. U-Wert für die undurchsichtigen und transparenten Elemente der Gebäudehülle), installierte Erzeugungskapazität für erneuerbare Energien (z.B. installierte Fotovoltaik-Kapazität), Anzahl und Merkmale von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge usw.
Diese Daten sind relativ statisch und charakterisieren das Gebäude und seine Systeme in ihrer derzeitigen Form und sollten sich im Laufe der Zeit nicht verändern, es sei denn, das Gebäude oder System wird verändert (z.B. nach einer Renovierung oder dem Austausch eines Systems).
Daten über Gebäude (statische Daten) könnten spezifischere Maßnahmen erfordern, um die Einhaltung der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sicherzustellen (z.B. um sicherzustellen, dass befugte Parteien Zugang zu Daten über ihre Gebäude haben, die in nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz gespeichert sind).
Nicht unter Artikel 16 fallen: Von vernetzten Produkten und Verbrauchszählern erzeugte Daten
Umfasst alle Daten, die von Gebäudesystemen erzeugt werden, bei denen es sich um vernetzte Produkte handelt - beispielsweise am Standort erzeugte erneuerbare Energie, Solltemperatur der Heizung und Raumklimaparameter von Sensoren. Sie spiegeln den dynamischen Zustand des Gebäudes wider und verändern sich daher im Laufe der Zeit. Fällt unter die Datenverordnung.
Umfasst Daten, die von regulierten Verbrauchszählern (einschließlich intelligenter Zähler) zur Messung des Strom- und Gasverbrauchs zum Zwecke der Abrechnung der Energieversorgung erhoben werden. Fällt unter die Elektrizitätsrichtlinie und die Gasrichtlinie 7.
3.2. Die Datenverordnung in Bezug auf Artikel 16
Die Datenverordnung ist ein wichtiger Rechtsakt für den Datenzugang und die Datennutzung in der EU. Aufgrund ihres sektorübergreifenden Charakters gelten ihre Bestimmungen auch für Daten von Gebäudesystemen. Es ist daher sinnvoll, herauszuarbeiten, wie sich die Datenverordnung und die Bestimmungen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ergänzen.
In der Datenverordnung sind einheitliche Vorschriften für Folgendes festgelegt 8:
Insbesondere sieht die Datenverordnung ( Kapitel II bis IV) einen umfassenden Rahmen vor, um sicherzustellen, dass Daten, die von "vernetzten Produkten" (im Sinne der Datenverordnung) erhoben oder erzeugt werden, den Nutzern dieser vernetzten Produkte und befugten Dritten zugänglich gemacht werden, wobei auch die Verpflichtungen präzisiert werden, die bei der Bereitstellung von Daten gelten.
Das ist im Zusammenhang mit Artikel 16 in vollem Umfang relevant, weil viele Gebäudesysteme aus einem solchen vernetzten Produkt oder einer Kombination solcher vernetzten Produkte bestehen.
Artikel 2 Nummer 5 der Datenverordnung enthält eine Definition des Begriffs "vernetztes Produkt", die vernetzte Produkte umfasst, die in Gebäuden eingesetzt werden:
Demnach bezeichnet der Ausdruck " 'vernetztes Produkt' einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei - außer dem Nutzer - ist".
Im Wesentlichen kann jedes in einem Gebäude betriebene System (einschließlich gebäudetechnischer Systeme, aber nicht auf diese beschränkt), sofern es Daten generieren und kommunizieren kann, als vernetztes Produkt oder eine Kombination verbundener Produkte betrachtet werden (z.B. eine intelligente Lüftungs- oder Heizungsanlage).
Alle Anforderungen, die gemäß dem Datengesetz für vernetzte Produkte gelten, gelten auch für ein solches System (gebäudetechnische Systeme, Systeme, die für die Berechnung der Intelligenzfähigkeit ("Smart Readiness") relevant sind, sowie weitere, z.B. Aufzüge).
Ebenso gelten dieselben Einschränkungen wie in der Datenverordnung - insbesondere, dass hochverarbeitete, angereicherte Daten (z.B. aus einer Analysesoftware) nicht unter die Verpflichtung zur Zugänglichmachung fallen.
Der Zeitplan für die Anwendung der Datenverordnung steht im Einklang mit dem Zeitplan für die Umsetzung und Anwendung der neugefassten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, da die Datenverordnung in Kraft ist und die meisten ihrer Bestimmungen (einschließlich derjenigen, die für die neugefasste Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und ihren Artikel 16 relevant sind) ab dem 12. September 2025 gelten werden.
3.3. Sonstige einschlägige Rechtsvorschriften
Weitere einschlägige Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich von Artikel 16 fallen, umfassen:
4. Leitlinien für die Umsetzung der Rechtsvorschriften
4.1. Zugang zu den Daten von Gebäudesystemen
In Artikel 16 Absatz 1 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Eigentümer, Mieter und Verwalter Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben und Dritten Zugang zu diesen Daten gewähren können:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der - sofern verfügbar - Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen, und sind - sofern verfügbar - mit dem digitalen Gebäudelogbuch verknüpft.
4.1.1. Begründung
Das Hauptziel von Artikel 16 Absatz 1 besteht darin, sicherzustellen, dass Parteien, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Daten von Gebäudesystemen haben, diesen auch erhalten. Nach Artikel 16 sind berechtigte Parteien Eigentümer, Mieter und Verwalter der Gebäude, die auch Dritten Zugang gewähren können.
Diese Parteien sind aus folgenden Gründen als berechtigt einzustufen:
4.1.2. Begriffsklarstellungen
Die meisten in Artikel 16 Absatz 1 verwendeten Begriffe sind in Artikel 2 definiert, insbesondere: "Gesamtenergieeffizienz" (Artikel 2 Nummer 8); "Gebäudehülle" (Artikel 2 Nummer 15); "Gebäudekomponente" (Artikel 2 Nummer 17); "Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" oder "EPB-Dienste" (Artikel 2 Nummer 56); "Heizungsanlage" (Artikel 2 Nummer 43); "System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung" (Artikel 2 Nummer 7); "Ladepunkt" (Artikel 2 Nummer 33) und "digitales Gebäudelogbuch" (Artikel 2 Nummer 41).
Einige weitere Begriffe werden in den in Abschnitt 6.3 genannten Rechtsvorschriften definiert: "Daten" ( Artikel 2 Nummer 1 Datenverordnung); "Dritter" (Artikel 2 Nummer 10 DSGVO); "Einwilligung" (Artikel 2 Nummer 11 DSGVO).
Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass im Anwendungsbereich von Artikel 16
4.1.3. Bedeutung des Begriffs "Daten der Gebäudesysteme" gemäß Artikel 16
Obwohl die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Definition des Begriffs "gebäudetechnische Systeme" (Artikel 2 Nummer 6) enthält, gibt es keine Definition des Begriffs "Gebäudesystem", auf die zur Auslegung von Artikel 16 Absatz 1 Bezug genommen werden könnte 15.
Aus der Liste in Unterabsatz 2 geht jedoch klar hervor, dass der Begriff "Gebäudesystem" mehr umfasst ist als nur gebäudetechnische Systeme. Insbesondere ist zu beachten:
Eine weitere Feststellung ist, dass "Daten der Gebäudesysteme" zweierlei Arten von Daten umfassen:
Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, diese Unterscheidung zu treffen, da in Fällen, in denen es sich bei dem betreffenden Gebäudesystem um ein vernetztes Produkt oder eine Kombination verbundener Produkte handelt, die Datenverordnung gilt.
Ferner ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass Artikel 16 Daten umfasst, die für den Gegenstand der neugefassten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden relevant sind (Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden), und zwar insbesondere Daten, die sich aus der Umsetzung der neugefassten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und damit verbundenen Instrumenten ergeben (Energieausweise, Inspektionen gebäudetechnischer Systeme, Intelligenzfähigkeitsindikator (SRI), Renovierungspass).
Auf der Grundlage der dargelegten Feststellungen sollten "Daten der Gebäudesysteme" gemäß Artikel 16 daher zumindest statische Informationen über das Gebäude und seine Systeme umfassen, und zwar unter anderem:
Ein wichtiger Hinweis ist, dass sich der Text auf "sofort verfügbare" Daten bezieht. Ausgehend von der Definition des Begriffs "ohne Weiteres verfügbare Daten" im Datengesetz (Artikel 2 Nummer 17) bedeutet dies, dass die Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand, der über einen einfachen Vorgang hinausgeht, beschafft werden können. Es gibt Fälle, in denen Daten nicht als sofort verfügbar einzustufen sind. Beispielsweise für die erwartete Restlebensdauer der Heizungsanlage, wenn der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz diesen Punkt nicht enthält (da dies gemäß Anhang V fakultativ ist) oder wenn es keinen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gibt.
4.1.4. Direkter Zugang
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben.
Dies bedeutet, dass dem Eigentümer, Mieter oder Verwalter die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ihm den Zugang zu den Daten ermöglichen, ohne dass zuvor ein Antrag an den Dateninhaber gestellt werden muss (z.B. indem ihm ein Konto für den Zugang zu den Daten seines Gebäudes in der Datenbank, in der es gespeichert ist, z.B. in der Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 22, zur Verfügung gestellt wird).
Wenn es sich um einen Verwalter handelt, wird möglicherweise das Einverständnis des Eigentümers angefordert.
4.1.5. Umsetzung und Durchführung
Bei der Umsetzung und Durchführung von Artikel 16 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die beiden im vorherigen Unterabschnitt genannten Arten von Gebäudedaten zu unterscheiden:
statische Informationen über das Gebäude und sein System;
dynamische Informationen aus dem Gebäude und seinen Systemen, basierend auf Daten, die Systeme und Zähler bei der Nutzung des Gebäudes generieren oder sammeln.
Statische Informationen
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Gebäudeeigentümer, Mieter oder Verwalter auf jene statischen Informationen zugreifen können, die gemäß der Neufassung der EPBD relevant sind. Diese Informationen umfassen die nach der EPBD-Neufassung ausgestellten Berichte und Ausweise, insbesondere den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, und, soweit möglich, andere relevante Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (z.B. Ein- und Ausgaben für und aus Berechnungen der Gesamtenergieeffizienz). Das lässt sich zum Beispiel gemäß Artikel 22 über die digitale Schnittstelle zur Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz erreichen.
Dynamische Informationen
Wenn das betreffende Gebäudesystem ein vernetztes Produkt oder eine Kombination vernetzter Produkte ist, gilt die Datenverordnung. Nach Artikel 3 Absatz 2 muss der Verkäufer, Mieter oder Leasinggeber eines vernetzten Produkts klarstellen, wie der Nutzer [der Eigentümer des vernetzten Produkts] auf die vom vernetzten Produkt erzeugten Daten zugreift:
Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber - wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann - mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:
4.2. Zugangsrechte für Dritte
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter den Drittparteien Zugriff auf diese Daten gewähren.
... Mit deren Zustimmung (der Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter) erhalten Dritte gemäß bestehender geltender Vorschriften und Vereinbarungen Zugang oder es werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt....
Ebenso wie bei den in den vorangegangenen Abschnitten erörterten Bestimmungen wäre es nützlich, wenn die Mitgliedstaaten die beiden ermittelten Arten von Gebäudedaten voneinander unterschieden:
Hinsichtlich a) muss die Umsetzung von Artikel 16 in nationales Recht sicherstellen, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter einer Drittpartei ihrer Wahl Zugangsrechte gewähren können. Zum Beispiel kann der Prozess einfach auf einem Antrag des Eigentümers, Mieters oder Verwalters an den Dateninhaber beruhen (z.B. an die zuständige Stelle für die nationale Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz, sofern anwendbar), wobei der Antrag die betroffene Drittpartei angibt.
Hinsichtlich b) führt Artikel 5 Absatz 1 der Datenverordnung Rechte der Nutzer des/der vernetzten Produkts/e ein, Daten an Dritte weiterzugeben 16:
Auf Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, für den Nutzer unentgeltlich, in derselben Qualität, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, kontinuierlich und in Echtzeit bereit....
4.3. Einhaltung des geltenden EU-Rechts
Gemäß den Absätzen 2 und 4 von Artikel 16 müssen die Mitgliedstaaten beim Festlegen der Vorschriften über den Zugriff auf die Daten, ihre Verwaltung sowie über ihren Austausch und ihre Speicherung die Einhaltung des geltenden EU-Rechts gewährleisten:
2. Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten unter Berücksichtigung der internationalen Normen und Verwaltungsformate für den Datenaustausch muss der Mitgliedstaat oder - wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen - die benannte zuständige Behörde geltendes Unionsrecht einhalten....
4. Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).
Diese Bestimmungen sind beigefügt, um darauf hinzuweisen, dass bei der Umsetzung und Durchführung von Artikel 16 die geltenden EU-Rechtsvorschriften über Daten einzuhalten sind - ein wichtiger Bereich ist der Datenschutz im Rahmen der DSGVO.
Um angemessene nationale Vorschriften zu gewährleisten, sollten sich die für die Umsetzung und Durchführung der EPBD-Neufassung zuständigen Behörden zur Umsetzung und Durchführung von Artikel 16 mit den zuständigen nationalen Behörden (z.B. den nationalen Datenschutzbehörden und den gemäß der Datenverordnung zuständigen Behörden) zusammenarbeiten.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert das Sichern des Schutzes personenbezogener Daten, denn Artikel 16 gewährt den Eigentümern, Mietern und Verwaltern Zugriffsrechte auf Gebäudedaten. Sofern diese Daten personenbezogen sind, ist die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten.
4.4. Diskriminierungsfreier und fairer Zugang zu Daten
Nach Artikel 16, Absätze 2 und 3, müssen die Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien und fairen Datenzugriff gewährleisten:
2.... Die Vorschriften über den Zugang und etwaige Gebühren dürfen weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für Dritte beim Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme darstellen.
3. Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden geltenden Vorschriften und Vereinbarungen einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger, Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die gemeinsame Nutzung der einschlägigen Daten der Gebäudesysteme.
4.4.1. Kostenloser Zugang für Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass dem Eigentümer, Mieter oder Verwalter des Gebäudes für den Zugriff auf ihre Daten keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das heißt, der direkte Zugriff dieser Parteien zu ihren Daten ist kostenlos.
Hinsichtlich der statischen Informationen über Gebäude kann man von der Datenspeicherung in einer Datenbank ausgehen. Das gilt spezifisch für Teile der betreffenden Daten in von den nationalen Behörden verwalteten oder überwachten Datenbanken (Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 22).
Die Behörden sollten sicherstellen, dass die Eigentümer, Mieter und Verwalter die Daten über die Gebäude, die sie besitzen, mieten oder verwalten, ohne zusätzliche Kosten herunterladen können. Bei der Datenspeicherung in von unabhängigen Privatunternehmen verwalteten Datenbanken (z.B. verwaltet von den Unternehmen, die für die Bewertung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zuständig sind) sollte das nationale Recht vorschreiben, dass die Eigentümer, Mieter und Verwalter in gleicher Weise kostenlosen Zugriff auf die Daten jener Gebäude erhalten, die sie besitzen, mieten oder verwalten.
Was die dynamischen Informationen aus Gebäude betrifft, gilt Artikel 3 der Datenverordnung bezüglich der Bestimmungen über den freien Zugriff der Eigentümer, Mieter und Verwalter auf Gebäudedaten. Gemäß diesem Artikel gilt ab 12. September 2026 Folgendes: "Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten - einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten - standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind." ( Artikel 3 Absatz 1 der Datenverordnung)
4.4.2. Zugang durch befugte Dritte
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die für Dritte festgelegten Regeln über den Datenzugriff und die damit verbundenen Gebühren nicht zu Barrieren oder Diskriminierungen führen.
Erneut ist die Datenverordnung in dieser Hinsicht eine nützliche Referenz, insbesondere die Artikel 5, 8 und 9. In Artikel 5 ist festgelegt, dass ein Dateninhaber einem von einem berechtigten Nutzer ausgewählten Dritten Zugriff auf Daten gewähren muss. Artikel 8 und 9 geben die Bedingungen vor, unter denen die Dateninhaber den Empfängern Daten zur Verfügung stellen, und legen Entschädigungen für die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bereitgestellten Daten fest.
Hinsichtlich der statischen Informationen über Gebäude (1) kann man davon ausgehen, dass die dem Dateninhaber eventuell entstehenden Kosten minimal sind, denn der Datenumfang ist in der Regel begrenzt, meist ist keine Neuformatierung erforderlich und der Zugriff auf die Daten ist einfach (Login und Passwort, Angabe des betreffenden Gebäudes).
Darüber hinaus schreibt Artikel 16 der EPBD Folgendes vor: "Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten... für den Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden geltenden Vorschriften und Vereinbarungen einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt." Somit werden die Behörden aufgefordert, den kostenlosen Zugang befugter Dritter zur Art der erörterten Daten zu gewährleisten 17.
Bezüglich dynamischer Informationen aus Gebäuden (2) können sich die Behörden auf den Rahmen der Datenverordnung stützen, insbesondere auf die Artikel 5, 8 und 9. Wie bereits erwähnt, sollten die für die Umsetzung und Durchführung der EPBD-Neufassung zuständigen Behörden bei der Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen des Artikels 16 mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten (insbesondere mit den nach der Datenverordnung zuständigen Behörden).
4.4.3. Zugang anderer berechtigter Parteien
Nach Artikel 16 sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, Gebühren für den Datenzugriff durch andere berechtigte Parteien (z.B. Finanzinstitute oder statistische Ämter) festzulegen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten Gebührenfreiheit vorgeben.
Die berechtigten Parteien sind im Text nicht näher definiert. Sie lassen sich als Einrichtungen mit berechtigtem Interesse am Zugriff auf Gebäudedaten verstehen (öffentliche Stellen, Privatunternehmen, sonstige Organisationen).
Die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beispiele stehen in Einklang mit diesem Begriff des berechtigten Interesses:
Darüber hinaus ist die Situation der nationalen statistischen Ämter von stärker spezifischer Art. Diese Ämter verfügen über spezielle Nutzungs- und Verarbeitungsrechte, um solche Quellenverknüpfungen im möglichen Umfang zu nutzen. Diese Rechte gelten gemäß den auf EU-Ebene in Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken festgelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten 18. Dies wirkt sich nicht auf die zusätzlichen speziellen nationalen Rechtsvorschriften aus, die in den meisten Mitgliedstaaten gelten.
Falls der Dateninhaber eine öffentliche Stelle ist, werden die Behörden aufgefordert, (in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Einrichtungen nach dem Daten-Governance-Rechtsakt) zu prüfen, ob der Zugriff auf Gebäudedaten gemäß Artikel 16 unter die Bestimmungen über Weiterverwendung geschützter und im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten fallen könnte (Kapitel II des Daten-Governance-Rechtsaktes).
Auf jeden Fall müssen die Behörden beim Festlegen der Vorschriften über den Datenzugriff Dritter die Einhaltung der DSGVO zum sachgerechten Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten. Das geschieht zum Beispiel mithilfe von Verfahren der Pseudonymisierung und Aggregierung.
4.4.4. Schaffung von Anreizen für den Austausch von Daten der Gebäudesysteme
Nach Artikel 16 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anreize für die gemeinsame Nutzung der relevanten Daten der Gebäudesysteme zu schaffen.
Hierzu wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Daten von Gebäudesystemen zu fördern und unterstützen:
4.5. Konsultationsstrategie für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 5
Nach Artikel 16 Absatz 5 muss die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugriff auf die Daten genau festgelegt sind. In Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 gilt für die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte die folgende Konsultationsstrategie:
4.5.1. Konsultationsziele
Das Ziel der Konsultation ist, Beiträge von Experten dieses Gebietes über Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Datenzugriff gemäß Artikel 16 einzuholen.
4.5.2. Zielgruppen
Die Zielgruppen sind die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Daten für Energie" im Rahmen der von der Kommission eingesetzten Expertengruppe "Intelligente Energie" 20. Der Auftrag der Expertengruppe "Intelligente Energie" lautet, die Digitalisierung des Energiesystems zu beschleunigen und zur intelligenten Energiewende beizutragen.
Die Expertengruppe hat folgende Aufgaben:
Die Gruppe setzt sich aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, anderen öffentlichen Stellen und Organisationen zusammen, die in den Bereichen Energie oder Digitalisierung tätig sind und in einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden.
4.5.3. Konsultationstätigkeiten
Die Konsultationstätigkeiten umfassen die Präsentation und Erörterung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten in der Sitzung der Arbeitsgruppe "Daten für Energie" und die Möglichkeiten der Gruppenmitglieder, auch zwischen den Sitzungen Rückmeldungen zu erteilen.
2) https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/strategy-data.
3) "Datenverordnung" - Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828.
4) https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-act.
5) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) Richtlinie - 2019/944 - DE - EUR-Lex.
6) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) Richtlinie - EU - 2024/1788 - DE - EUR-Lex.
7) Im Falle von Elektrizität regelt Artikel 23 der Elektrizitätsrichtlinie die Anforderungen hinsichtlich er Datenverwaltung, während in Artikel 24 die Vorschriften für den interoperablen Zugang zu Daten festgelegt sind, die im Einzelnen durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten geregelt werden. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten. Im Falle von Gas regelt Artikel 22 die Datenverwaltung für Daten aus Gaszählern, einschließlich intelligenter Zähler.
8) Der Anwendungsbereich der im Datengesetz festgelegten Vorschriften ist breiter gefasst, aber die beiden hier hervorgehobenen Punkte sind diejenigen, die im Anwendungsbereich der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden am relevantesten sind.
9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung).
10) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt).
11) Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns der Union.
12) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG.
13) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.
14) Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU.
15) Es gibt eine Definition des Begriffs "System" im delegierten Rechtsakt zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit (Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission), die jedoch nur für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit relevant ist.
16) Die Bedingungen der gemeinsamen Datennutzung sind in den Artikeln 8 und 9 derselben Verordnung näher ausgeführt.
17) Zum Beispiel kann man den Eigentümern, Mietern oder Verwaltern erlauben, sich selbst Zugriff auf die Daten ihrer Gebäude zu erteilen.
18) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
19) Unter Abstimmung mit den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene, hinsichtlich der Registrierung datenaltruistischer Organisationen gemäß dem Daten-Governance-Rechtsakt.
20) Beschluss der Kommission vom 18.09.2023 zur Einsetzung der Expertengruppe "Intelligente Energie", C(2023) 6121 final.
| Nullemissionsgebäude ( Artikel 7 und 11) | Anhang 7 |
1. Nullemissionsgebäude (Zero Emission Buildings, ZEB): Begriffsbestimmung und damit zusammenhängende Bestimmungen
Gebäude sind eine wichtige Quelle direkter und indirekter Treibhausgasemissionen und einer der am schwersten zu dekarbonisierenden Sektoren. Um die längerfristigen Klimaneutralitätsziele der Union zu erreichen, ist es notwendig, den betriebsbedingten Energieverbrauch von Gebäuden deutlich zu senken und ihre Treibhausgasemissionen im gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen. Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und Klimaleistung des Gebäudebestands ist für diesen Prozess von entscheidender Bedeutung. Aber es ist auch wichtig, dass neu errichtete Gebäude von Anfang an einen sehr niedrigen Energieverbrauch und sehr geringe betriebsbedingte Emissionen aufweisen, damit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Daher müssen seit der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. In Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie ist ein Nullemissionsgebäude wie folgt definiert:
In Artikel 11 der Richtlinie sind die detaillierten Anforderungen an neue und bestehende Nullemissionsgebäude festgelegt.
In Artikel 7 der Richtlinie ist der Zeitplan der Anwendung der ZEB-Anforderungen auf neue Gebäude festgelegt. Darüber hinaus sieht dieser Artikel vor, dass auch bei neuen Gebäuden mehrere Fragen zu behandeln sind, nämlich folgende: optimale Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.
In Anhang I der Richtlinie ist die Berechnungsmethode für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert.
2. Artikel 11 Absatz 1 - Keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort
In Artikel 11 Absatz 1 heißt es, dass ein Nullemissionsgebäude "an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen [darf]".
Demnach ist die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung am Standort zur Deckung des Gebäudebedarfs im Geltungsbereich der EPBD-Neufassung 2 nicht zulässig. In Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 3 sind "fossile Brennstoffe" als "nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl" definiert. Diese Definition ist in Einklang mit der Eurostat-Definition 4: "nicht erneuerbare Energiequellen wie Kohle, Kohleerzeugnisse, Erdgas, abgeleitetes Gas, Rohöl, Erdölerzeugnisse und nicht erneuerbare Abfälle".
Beispiele:
3. Artikel 11 Absatz 7 - Energiequellen
Eine oder mehrere der folgenden Optionen müssen den gesamten jährlichen Primärenergieverbrauch eines ZEB vollständig abdecken:
3.1. Energie aus erneuerbaren Quellen
Der Begriff "Energie aus erneuerbaren Quellen" (erneuerbare Energie) ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie definiert und entspricht der Definition der Richtlinie (EU) 2018/2001: "Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas".
Außerdem ist für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 7 der Begriff "Energie aus erneuerbaren Quellen" auf die in Artikel 7 der Richtlinie (EU)/2018/2001 definierten förderfähigen erneuerbaren Energiequellen zu beschränken. Insbesondere dürfen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Kriterien der Nachhaltigkeit und Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht erfüllen, nicht berücksichtigt werden.
3.1.1. Am Standort und in der Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen
Am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen ist gemäß der Definition von "am Standort" in Artikel 2 Nummer 54 zu berücksichtigen: "in oder auf einem bestimmten Gebäude oder auf dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet ".
Der Erwägungsgrund 22 der Richtlinie enthält Beispiele erneuerbarer Energiequellen am Standort wie Solarthermie, Geothermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen, Hydroelektrizität und Biomasse. Darüber hinaus gibt der Erwägungsgrund 22 Folgendes vor: "Energie, die durch Verbrennung erneuerbarer Brennstoffe erzeugt wird, gilt als am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, wenn die Verbrennung des erneuerbaren Brennstoffs am Standort stattfindet." Demnach ist die Nutzung mit Bioenergie betriebener Systeme vor Ort klar berücksichtigt. Bitte beachten: Gemäß Anhang I der Richtlinie und nach den in Anhang I Nummer 1 genannten ISO-Normen gilt außerhalb der Gebäudegrenze erzeugte Bioenergie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und beim Festlegen des Energiebedarf-Schwellenwertes eines ZEB nach wie vor als entfernt befindliche Energie.
In Artikel 2 Nummer 55 ist aus erneuerbaren Quellen in der Nähe erzeugte Energie wie folgt definiert: "Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Ein Beispiel für in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie ist eine mit solarthermischer Energie und/oder Bioenergie betriebene Heizanlage, die Energie für eine Gruppe nahe beieinander liegender Gebäude erzeugt, wobei das Gebäude direkt mit der Heizanlage verbunden ist und wobei sich der Anteil erneuerbarer Energien und der zugehörige Primärenergiefaktor ermitteln und berechnen lassen. Typische Beispiel sind ein Krankenhaus oder ein Universitätscampus.
Auch die Begriffsbestimmungen der "am Standort" und "in der Nähe" erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen sind an die Norm EN ISO 52000-1 angeglichen. Diese Begriffe sind sowohl für Niedrigstenergiegebäude (NZEB) als auch für Nullemissionsgebäude relevant.
Ein ZEB lässt sich auch mit Energie aus kohlenstofffreien Quellen versorgen (siehe die nachfolgenden Leitlinien zu dieser Option). Somit ist die Definition der erneuerbaren Energien aus "der Nähe" in engerem Sinn zu verstehen und auf jene erneuerbaren Energien zu beschränken, die mittels eines speziellen Anschlusses mit dem Gebäude verbunden sind. Auf diese Weise lässt sich aus "der Nähe" stammende erneuerbare Energie genau ermitteln und messen und unterscheidet sich von (anderer) "Energie aus kohlenstofffreien Quellen". Möglicherweise ermutigt diese Klarstellung die lokalen Behörden, einem besonders hohen lokalen Potenzial für erneuerbare Energien Vorrang einzuräumen.
3.1.2. Erneuerbare Energie aus einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
Im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und wie in Artikel 22 derselben Richtlinie beschrieben, ist eine "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft" eine Rechtsperson, die drei Bedingungen erfüllt:
3.2. Effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem
Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme sind in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 beschrieben. In Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Fernwärme- und Fernkältesysteme als "effizient" gelten. Das beruht auf einer allmählichen Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien, Abwärme und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) 9 bis 2050 in folgender Weise:
In Artikel 26 Absatz 2 sind alternative Kriterien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme eingeführt, die auf der schrittweisen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2050 beruhen:
Die Empfehlung (EU) 2024/2395 10 der Kommission mit Leitlinien für die Auslegung des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthält weitere Einzelheiten.
3.3. Energie aus kohlenstofffreien Quellen
Im Einklang mit den gemeinsamen Zielen der beiden gesetzgebenden Organe umfasst Energie aus kohlenstofffreien Energiequellen erneuerbare Energien und Kernenergie 11.
Einige Beispiele: Energie aus CO2-freien Quellen:
Bei der Quantifizierung der von einem einzelnen Gebäude bezogenen Menge der "Energie aus kohlenstofffreien Quellen" ist zu empfehlen, die Anteile der kohlenstofffreien Quellen am Strommix des Netzes und am Energiemix eines Fernwärmesystems zu berücksichtigen.
3.4. Gesamter gedeckter jährlicher Primärenergieverbrauch und Ausnahmen
Die Berechnung des gesamten jährlichen Primärenergieverbrauchs eines ZEB muss nach dem Verfahren in Anhang I der Richtlinie zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erfolgen. Insbesondere muss der Ansatz
Nach Artikel 11 Absatz 7 ist vorgesehen, dass die Optionen unter den Buchstaben a bis d jenes Artikels den gesamten jährlichen Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten ZEB vollständig abdecken müssen (jedoch dürfen gemäß Artikel 11 Absatz 1 fossile Brennstoffe am Standort den Energiebedarf im Anwendungsbereich der EPBD-Neufassung eindeutig nicht decken).
Eine Möglichkeit ist, den gesamten Primärenergieverbrauch eines ZEB über ein Jahr vollständig und kontinuierlich mit einer oder mehreren unter den Buchstaben a bis d genannten Optionen zu decken. Jedoch können vorübergehend auch andere Energiequellen, einschließlich kohlenstoffhaltiger Quellen, ein ZEB versorgen, sofern die am Standort erzeugte erneuerbare Energie diese nichtkonforme Energie 13 in der Jahresrechnung ausgleicht. Diese erneuerbare Energie wird am Standort außerhalb der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (EPB) 14 genutzt oder ins Stromnetz eingespeist.
Die nachfolgenden Abbildungen und Tabellen zeigen Beispiele des Ausgleichs verwendeter nichtkonformer Energie durch am Standort erzeugte, ins Netz eingespeiste oder vor Ort für Nicht-EPB-Nutzungen verwendete erneuerbare Energie. Das betrachtete Gebäude verbraucht im Geltungsbereich der EPBD-Neufassung 14.500 kWh pro Jahr: 6.500 kWh/Jahr elektrischen Strom und 8.000 kWh/Jahr Wärmeenergie. Ein effizientes Fernwärmesystem mit einem Primärenergiefaktor (PEF) von 1,2 deckt den Wärmeenergieverbrauch vollständig. Die Fotovoltaikanlage am Standort (z.B. auf dem Gebäudedach, an der Fassade oder auf den Balkonen) erzeugt 6.400 kWh/Jahr: 2.000 kWh/Jahr gehen an Verbraucher im Rahmen der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (EPB) am Standort, 1.800 kWh/Jahr gehen an die Nicht-EPB-Nutzungen am Standort und 2.600 kWh/Jahr werden ins Stromnetz eingespeist. Netzstrom mit folgendem Energiemix deckt den zusätzlichen Strombedarf des Gebäudes: 27 % erneuerbare Energien, 37 % Kernenergie und 36 % fossile Brennstoffe mit einem durchschnittlichen Primärenergiefaktor (PEF) von 2,3. Hierbei steht PEF = 1 für erneuerbare Energien, PEF = 3 für Kernenergie und PEF = 2,5 für Strom aus fossilen Brennstoffen (so ergibt sich PEFel = 0,27*1 + 0,37*3 + 0,36*2,5 = 2,3).
Ausgedrückt als Gesamtprimärenergie verbraucht das Gebäude 4.050 kWh/Jahr an Netzstrom aus fossilen Brennstoffen, der nicht den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie entspricht. Gleichzeitig dienen 1.800 k Wh/Jahr der photovoltaischen Stromerzeugung am Standort für andere standortinterne Nicht-EPB-Nutzungen und 2.600 kWh/Jahr werden ins Stromnetz eingespeist.
Somit kompensiert die am Standort erzeugte und ins Stromnetz eingespeiste und am Standort in Nicht-EPB-Nutzungen eingesetzte Energie von 4.140 kWh/Jahr in der Berechnung des gesamten jährlichen Gebäude-Primärenergieverbrauchs die 4.050 kWh/Jahr aus fossilen Brennstoffen aus dem Stromnetz vollständig.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen den gesamten Primärenergieverbrauch des Gebäudes und seine Abdeckung durch die Optionen a bis d aus Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie. Diese Berechnungen erfolgen unter zwei Grenzbedingungen: die Grenze der Gebäudebewertung und des Gebäudestandorts. Die Ergebnisse sollten in beiden Fällen gleich sein.
Abbildung 1: Die Gebäude-Bewertungsgrenze (Fall 1, obere Abbildung) und die Gebäude-Standortgrenze (Fall 2, untere Abbildung) in der Berechnung der Primärenergie.
Tabelle 1: Der gesamte Primärenergieverbrauch des Gebäudes und der Ausgleich der nicht konformen Energie aus dem Stromnetz durch die am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste oder am Standort für Nicht-EPB-Nutzungen verwendete erneuerbare Energie
| Fall 1: Gebäude-Bewertungsgrenze | Fall 2: Gebäude-Standortgrenze | ||||||
| Bezogene und eingespeiste Energie | PEF 1 | Mprimary 2 | Gesamtprimärenergie | Bezogene und eingespeiste Energie | PEF | Gesamtprimärenergie | |
| [kWh/Jahr] | [-] | [-] | [kWh/Jahr] | [kWh/Jahr] | [-] | [kWh/Jahr] | |
| Fotovoltaik-Dachanlage | 6.400 | 1 | 0 | 0 | |||
| Am Standort für Nicht-EPB-Anwendungen eingesetzter Strom aus Fotovoltaik | 1.800 | 1 | 1 | 1.800 | 1.800 | 1 | 1.800 |
| Ins Stromnetz eingespeister Strom aus Fotovoltaik | 2.600 | 0,9 | 1 | 2.340 | 2.600 | 0,9 | 2.340 |
| Strom aus dem Netz: | 4.500 | 2,28 | 1 | 10.260 | 4.500 | 2,28 | 10.260 |
| davon: | |||||||
| erneuerbare Energie | 1.215 | 1 | 1 | 1.215 | 1.215 | 1 | 1.215 |
| Kernenergie | 1.665 | 3 | 1 | 4.995 | 1.665 | 3 | 4.995 |
| fossile Energie | 1.620 | 2,5 | 1 | 4.050 | 1.620 | 2,5 | 4.050 |
| effiziente Fernwärme | 8.000 | 1,2 | 1 | 9.600 | 8.000 | 1,2 | 9.600 |
| Gesamte Primärenergie (für den Energiebedarf-Schwellenwert) | 15.720 | 15.720 | |||||
| Abdeckung der gesamten Primärenergie durch die Optionen a bis d aus Artikel 11 Absatz 7 | 17.280 | 17.280 | |||||
| davon: | |||||||
| Abdeckung durch Fotovoltaik-Dachanlage | 6.400 | 6.400 | |||||
| Abdeckung durch Strom aus erneuerbaren Quellen | 1.215 | 1.215 | |||||
| Abdeckung durch Kernenergie | 1.665 | 1.665 | |||||
| Abdeckung durch effiziente Fernwärme | 8.000 | 8.000 | |||||
| 1) PEF ist der Primärenergiefaktor.
2) Mprimary ist der Multiplikator von der bezogenen Energie zur Primärenergie. Im Fall 1 der obigen Abbildung unter Betrachtung der Gebäude-Bewertungsgrenze ist der Multiplikator erforderlich und gibt an, welcher Energiefluss durch die Bewertungsgrenze berücksichtigt wird. Bei Betrachtung der Gebäude-Standortgrenze ist der Multiplikator nicht erforderlich, wie im obigen Fall 2: Dort befindet sich die Fotovoltaik-Dachanlage am Standort innerhalb der Bewertungsgrenze. Weitere Einzelheiten sind dem hier verfügbaren REHVA-Artikel "Primary energy and operational CO indicators calculation in revised EPBD" zu entnehmen: EPBD_Guidance_2024.pdf. | |||||||
Ein weiteres Beispiel (siehe nachstehende Abbildungen und Tabellen) ist ein effizientes Gebäude mit einer pro Quadratmeter berechneten Energiebilanz und mit einer Wärmepumpe, die im Geltungsbereich der EPBD-Neufassung 20 kWh/(m2.a) Strom und 21,6 kWh/(m2.a) aus der Außenluft gebundene Umgebungswärme nutzt. Die Fotovoltaikanlage am Standort (z.B. auf dem Gebäudedach, an der Fassade oder auf den Balkonen) erzeugt 22,8 kWh/(m2.a): 5,6 kWh/(m2.a) gehen an EPB-Verbraucher am Standort, 6,6 kWh/(m2.a) gehen an die Nicht-EPB-Nutzungen am Standort und 10,6 kWh/(m2.a) werden ins Stromnetz eingespeist. Eine Energiemenge von 14,4 kWh/(m2.a) aus dem Stromnetz mit folgendem Energiemix deckt den zusätzlichen Strombedarf des Gebäudes: 27 % erneuerbare Energien, 37 % Kernenergie und 36 % fossile Brennstoffe mit einem durchschnittlichen Primärenergiefaktor (PEF) von 2,3. Hierbei steht PEF = 1 für erneuerbare Energien, PEF = 3 für Kernenergie und PEF = 2,5 für Strom aus fossilen Brennstoffen (so ergibt sich PEFel = 0,27*1 + 0,37*3 + 0,36*2,5 = 2,3).
Somit verbraucht das Gebäude, ausgedrückt als Gesamtprimärenergie, 12,96 kWh/(m2.a) Netzstrom aus fossilen Brennstoffen, der nicht den Anforderungen der Optionen a bis d in Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie entspricht (siehe nachfolgende Tabelle). Gleichzeitig dienen von der photovoltaischen Stromerzeugung am Standort 6,6 kWh/(m2.a) für andere standortinterne Nicht-EPB-Nutzungen und 9,54 kWh/(m2.a) werden ins Stromnetz eingespeist.
Das bedeutet in der Berechnung des gesamten jährlichen Gebäude-Primärenergieverbrauchs: Die am Standort erzeugte und am Standort von Nicht-EPB-Verbrauchern genutzte oder ins Stromnetz eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen beträgt 16,14 kWh/(m2.a) und überkompensiert den Verbrauch von 12,96 kWh/(m2.a) Netzstrom aus fossilen Quellen.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen den gesamten Primärenergieverbrauch des Gebäudes und seine Abdeckung durch die Optionen a bis d aus Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie. Diese Berechnungen erfolgen unter zwei Grenzbedingungen: die Grenze der Gebäudebewertung und des Gebäudestandorts. Die Ergebnisse sollten in beiden Fällen gleich sein.
Bitte beachten: In diesem Fall ist nur ein relativ geringer Anteil des gesamten Gebäude-Primärenergieverbrauchs nicht von den Optionen a bis d aus Artikel 11 Absatz 7 abgedeckt. Dieser kleine Anteil lässt sich durch zusätzliche, am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste erneuerbare Energie ausgleichen.
Abbildung 2: Die Gebäude-Bewertungsgrenze (Fall 1, obere Abbildung) und die Gebäude-Standortgrenze (Fall 2, untere Abbildung) in der Berechnung der Primärenergie.
Tabelle 2: Der gesamte Primärenergieverbrauch des Gebäudes und der Ausgleich der nicht konformen Energie aus dem Stromnetz durch die am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste oder am Standort für Nicht-EPB-Nutzungen verwendete erneuerbare Energie
| Fall 1: Gebäude-Bewertungsgrenze | Fall 2: Gebäude-Standortgrenze | ||||||
| Bezogene und eingespeiste Energie | PEF 1 | Mprimary 2 | Gesamtprimärenergie | Bezogene und eingespeiste Energie | PEF | Gesamtprimärenergie | |
| [kWh/(m2.a)] | [-] | [-] | [kWh/(m2.a)] | [kWh/(m2.a)] | [-] | [kWh/(m2.a)] | |
| Fotovoltaik-Dachanlage | 22,8 | 1 | 0 | 0 | |||
| Umgebungswärme in Wärmepumpe | 21,6 | 1 | 0 | 0 | |||
| Am Standort für Nicht-EPB-Anwendungen eingesetzter Strom aus Fotovoltaik | 6,6 | 1 | 1 | 6,6 | 6,6 | 1 | 6,6 |
| Ins Stromnetz eingespeister Strom aus Fotovoltaik | 10,6 | 0,9 | 1 | 9,54 | 10,6 | 0,9 | 9,54 |
| Strom aus dem Netz: | 14,40 | 2,28 | 1,0 | 32,83 | 14,40 | 2,28 | 32,83 |
| davon: | |||||||
| erneuerbare Energie | 3,89 | 1,0 | 1 | 3,89 | 3,89 | 1 | 3,89 |
| Kernenergie | 5,33 | 3,0 | 1 | 15,98 | 5,33 | 3 | 15,98 |
| fossile Energie | 5,18 | 2,5 | 1 | 12,96 | 5,18 | 2,5 | 12,96 |
| Gesamte Primärenergie (für den Energiebedarf-Schwellenwert) | 16,7 | 16,7 | |||||
| Abdeckung der gesamten Primärenergie durch die Optionen a bis d aus Artikel 11 Absatz 7 | 53,6 | 53,6 | |||||
| davon: | |||||||
| Abdeckung durch Fotovoltaik-Dachanlage | 22,8 | 22,8 | |||||
| Abdeckung durch Umgebungswärme in Wärmepumpe | 21,6 | 21,6 | |||||
| Abdeckung durch Strom aus erneuerbaren Quellen | 3,9 | 3,9 | |||||
| Abdeckung durch Kernenergie | 5,3 | 5,3 | |||||
| 1) PEF ist der Primärenergiefaktor.
2) Mprimary ist der Multiplikator von der bezogenen Energie zur Primärenergie. Im Fall 1 der obigen Abbildung unter Betrachtung der Gebäude-Bewertungsgrenze ist der Multiplikator erforderlich und gibt an, welcher Energiefluss durch die Bewertungsgrenze berücksichtigt wird. Bei Betrachtung der Gebäude-Standortgrenze ist der Multiplikator nicht erforderlich, wie im obigen Fall 2: Dort befindet sich die Fotovoltaik-Dachanlage am Standort innerhalb der Bewertungsgrenze. Weitere Einzelheiten sind dem hier verfügbaren REHVA-Artikel "Primary energy and operational CO indicators calculation in revised EPBD" zu entnehmen: EPBD_Guidance_2024.pdf. | |||||||
Eine weitere Möglichkeit, die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie zu erfüllen, ist im letzten Satz des Absatzes angegeben: Sofern es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, den gesamten jährlichen Primärenergieverbrauch eines ZEB durch die Optionen a bis d abzudecken, ist es möglich, andere Energie aus dem Netz zu nutzen, die den auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien entspricht.
In einem ersten Schritt müssen die Mitgliedstaaten angeben, in welchen spezifischen Fällen die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 7 aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht erfüllbar sind 15. Diesbezüglich sind die Gebäudekategorien und/oder spezifischen Situationen und ihre konkreten Einschränkungen klar anzugeben, z.B. aufgrund der örtlichen Witterungsbedingungen und des örtlichen Kontexts. Diese Fälle sind in transparenter Weise festzulegen, öffentlich zugänglich zu machen und in diskriminierungsfreier Weise anzuwenden. Wie alle Ausnahmen sollten die Ausnahmen bezüglich der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit eng ausgelegt werden.
Die technische Durchführbarkeit sollte im Hinblick auf Einschränkungen im Kontext und lokale Gegebenheiten bewertet werden.
Zum Beispiel ist es möglicherweise aufgrund lokaler Einschränkungen technisch nicht möglich, 100 % der Versorgung mit den Optionen a bis d zu gewährleisten. So ist beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern ohne hinreichend große Dächer für die Nutzung thermischer Solarenergie in hochdichten Wohnumgebungen mit ineffizienten Fernwärmenetzen ein 100%iger Ausgleich durch erneuerbare Energien am Standort wegen Raummangels technisch nicht möglich (z.B. unzureichende Fläche für Solarpaneele) und andere Lösungen sind nicht durchführbar (z.B. gestatten räumliche Einschränkungen weder die Installation von Wärmepumpen in jeder Wohnung noch einer Wärmepumpe, für das gesamte Mehrfamiliengebäude).
Ein weiteres Beispiel sind entlegene Gebäude in Gemeinden geringer Bevölkerungsdichte in Bergregionen mit Wärmepumpen, die mit nicht dekarbonisiertem Strom laufen, und ohne möglichen Ausgleich durch Solarenergie (z.B. wegen der Schatten umliegender Berge oder Bäume oder anderer klimatischer Gegebenheiten, die keine effizienten Solaranlagen zulassen).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Durchführbarkeit stellten die Mitgliedstaaten fest, dass sich der gesamte Primärenergieverbrauch eines Gebäudes mithilfe der Optionen a bis d decken lässt, wobei der erwartete Nutzen unter Berücksichtigung der erwarteten Systemlebensdauer die Kosten der erforderlichen Eingriffe überwiegt. Beispielsweise wäre der Ausgleich durch Solarstrom als wirtschaftlich machbar zu erachten, wenn während der erwarteten Lebensdauer der Solarpaneele der erwartete wirtschaftliche Nutzen des Solarstroms ihre Installationskosten übersteigt.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass sich die Ausnahmen wegen Nicht-Durchführbarkeit nur auf die Abdeckung des jährlichen Energieverbrauchs durch die Optionen a bis d beziehen. Die übrigen Anforderungen an Nullemissionsgebäude (sehr hohe Energieeffizienz und keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen) sind stets einzuhalten. Darüber hinaus sollten Gebäude, welche die Anforderungen der Optionen a bis d nicht erfüllen, dennoch dazu beitragen, den Gebäudebestand so weit wie möglich zu dekarbonisieren.
In einem zweiten Schritt müssen die Mitgliedstaaten nationale Kriterien für Gebäude festlegen, für welche die vollständige Einhaltung von Artikel 11 Absatz 7 nicht möglich ist. In ihren nationalen Kriterien sollten die Mitgliedstaaten weiterhin bestrebt sein, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und anderer in den Optionen a bis d aufgeführter Energiequellen zu maximieren.
Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, zusätzliche und parallele Maßnahmen zu ergreifen, damit jene Gebäude, welche die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 7 nicht erfüllen, dennoch wirksam zu einem dekarbonisierten Gebäudebestand beitragen. Hierzu könnten folgende Maßnahmen zählen:
4. Artikel 11 Absätze 2 und 3 - Maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf
Gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 darf der Energiebedarf eines ZEB einen maximalen Schwellenwert nicht überschreiten. Dieser maximale Schwellenwert des Energiebedarfs muss mehrere Bedingungen erfüllen:
Der Schwellenwert für den Energiebedarf von ZEB ist im Kontext aller Anforderungen von Artikel 11 der Richtlinie auszulegen. In Artikel 11 Absatz 3 ist der Schwellenwert für den maximalen ZEB-Energiebedarf mit dem Schwellenwert für den gesamten Primärenergieverbrauch von Niedrigstenergiegebäuden verknüpft. Folglich ist der maximale Energiebedarf-Schwellenwert auch für den gesamten (erneuerbaren und nicht erneuerbaren) Primärenergieverbrauch festzulegen. Dieser Wert spiegelt die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes wider und wird in kWh/(m2.a) ausgedrückt und gemäß Anhang I der Richtlinie berechnet 16.
In Anbetracht der unterschiedlichen Energieverbrauchsmuster aufgrund der Tätigkeiten, der Belegung und des klimatischen Kontexts lassen sich die maximalen Schwellenwerte des ZEB- Energiebedarfs für verschiedene Gebäudearten festlegen. Diese Werte berücksichtigen die Außenklimabedingungen (z.B. Klimazonen) und den lokalen Kontext, wie in der Berechnungsmethode der Gesamtenergieeffizienz in Anhang I dargelegt.
Darüber hinaus bestimmt Artikel 11 Absatz 2 die Vorgabe des Schwellenwerts für den maximalen Energiebedarf, "um mindestens die kostenoptimalen Niveaus zu erreichen, die im letzten nationalen Bericht über die Kostenoptimalität gemäß Artikel 6 festgelegt wurden", und seine Änderung "nach jeder Überarbeitung der kostenoptimalen Niveaus".
Das gibt an, dass der Schwellenwert für den maximalen Energiebedarf mindestens auf kostenoptimalem Niveau sein sollte und im Rahmen der Kostenoptimalitätsberechnung festgelegt werden kann. Diese Berechnung muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten 17 erfolgen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Berechnungen der Kostenoptimalität in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren übermitteln. Der erste Bericht anhand der überarbeiteten Delegierten Verordnung der Kommission ist bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten den Schwellenwert des maximalen ZEB-Energiebedarfs nach jeder Überarbeitung der kostenoptimalen Niveaus ändern. Falls aber die aktualisierten Berichte über die Kostenoptimalität keine Änderungen der kostenoptimalen Niveaus umfassen, ist es nicht erforderlich, diesen Schwellenwert zu ändern.
Dennoch müssen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die ersten Schwellenwerte des maximalen ZEB-Energiebedarfs rechtzeitig zur Anwendung der ZEB-Anforderungen für neue Gebäude festgelegt werden, nämlich:
Die Aktualisierung der Berichte über die Kostenoptimalität im Rahmen der überarbeiteten Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission im Jahr 2028 wird zu spät kommen, um für die Einführung von ZEB-Anforderungen für neue Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, relevant zu sein. Außerdem könnte es schwierig sein, diese Aktualisierung zu nutzen, um die maximalen Schwellenwerte für den Energiebedarf aller neuen Gebäude ab Anfang 2030 festzulegen. Somit müssen zur Anwendung der ZEB-Anforderungen im Jahr 2028 (auf neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen) und 2030 (für alle Gebäude) die maximalen Energiebedarf-Schwellenwerte zunächst auf den Berichten über die Kostenoptimalität aus dem Jahr 2023 beruhen und sind dann im Anschluss an diese Berichte des Jahres 2028 zu überarbeiten.
Die maximalen Schwellenwerte für den Energiebedarf von ZEB sind der Kommission bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie zu melden; Die Mitgliedstaaten müssen diese Schwellenwerte auch im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne melden.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 muss der maximale Energiebedarf-Schwellenwert eines ZEB "mindestens 10 % unter" dem Schwellenwert des "Gesamtprimärenergieverbrauchs" liegen, der auf Ebene der Mitgliedstaaten für Niedrigstenergiegebäude am 28. Mai 2024 festgelegt wurde 18. Diese Obergrenze "NZEB -10 %" wird im Laufe der Zeit fortbestehen. Somit kann der maximale Energiebedarf-Schwellenwert eines ZEB unabhängig von den Ergebnissen künftiger Kostenoptimalitätsberechnungen nicht über diese Obergrenze hinaus nach oben korrigiert werden.
Inzwischen hat sich der methodische Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit den Änderungen des Anhangs I der Richtlinie leicht geändert. Außerdem werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission im Einklang mit Artikel 6 und Anhang VII zusätzliche Änderungen gegenüber der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 eingeführt. Darüber hinaus sind die derzeitigen Schwellenwerte für Niedrigstenergiegebäude nicht immer bezüglich des gesamten Primärenergieverbrauchs festgelegt. Im Gegensatz hierzu ist der Schwellenwert des maximalen ZEB-Energiebedarfs stets hinsichtlich des Gesamtprimärenergieverbrauchs auszudrücken.
Daher müssen die am 28. Mai 2024 geltenden Schwellenwerte für Niedrigstenergiegebäude in die derzeitigen Anforderungen der Richtlinien-Neufassung "übersetzt" sein, um als aussagekräftige Referenz-Schwellenwerte des ZEB-Energiebedarfs zu dienen. Diese Anpassung kann nach geprüfter Berechnung der Niedrigstenergiegebäude-Schwellenwerte erfolgen; diese gelten in Hinblick auf die Berichte über die Kostenoptimalität 2018 als festgelegt.
Das nachfolgende Diagramm ist ein Beispiel der Vorgabe des maximalen Energiebedarf-Schwellenwertes über die Zeit bezüglich der Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnungen.
Abbildung 3: Beispiel einer Prüfung und, falls nötig, Überarbeitung des Energiebedarf-Schwellenwerts von Nullemissionsgebäuden (ZEB)
5. Artikel 11 Absatz 4 - Maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes nach der Renovierung
Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, den maximalen Energiebedarf-Schwellenwert eines ZEB für renovierte Gebäude anzupassen. Außerdem ist der maximale Energiebedarf-Schwellenwert für renovierte Gebäude festzulegen, um kostenoptimale Niveaus zu erreichen.
Auch die Obergrenze "NZEB -10 %" gilt - jedoch nur dann, wenn die Mitgliedstaaten spezifische Schwellenwerte für renovierte Niedrigstenergiegebäude festgelegt haben.
Wie bei neuen ZEB bleibt auch die Obergrenze "NZEB -10 %" (sofern anwendbar) im Laufe der Zeit in Kraft. Unabhängig von den Ergebnissen künftiger Kostenoptimalitätsberechnungen darf der Schwellenwert des maximalen ZEB-Energiebedarfs nicht nach oben korrigiert werden.
Besonders relevant ist der Schwellenwert des maximalen Energiebedarfs für renovierte ZEB bezüglich Artikel 2 Nummer 20, mit dem ein neuer Standard für umfassende Renovierungen eingeführt wird: Definitionsgemäß wandelt eine umfassende Renovierung ein Gebäude oder einen Gebäudeteil in Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude und ab 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude um.
Außerdem ist der ZEB-Schwellenwert für renovierte Gebäude sowohl für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienzklasse A renovierter Gebäude relevant als auch hinsichtlich Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die "jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie... mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen".
Die Schwellenwerte des Energiebedarfs renovierter ZEB sind der Kommission innerhalb der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne zu melden.
6. Artikel 11 Absatz 5 - Maximaler Schwellenwert für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten maximale Schwellenwerte der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen von ZEB festlegen. Diese Schwellenwerte können für neue und renovierte Gebäude unterschiedlich sein. Es wird empfohlen, sie anhand der Bestimmungen von Anhang I in Einklang mit den Baunormen zu berechnen. Ferner wird empfohlen, bei der Berechnung der maximalen Schwellenwerte des Energiebedarfs falls nötig die Gebäudekategorien sowie die klimatischen und lokalen Bedingungen zu berücksichtigen.
Der maximale Schwellenwert betriebsbedingter Treibhausgasemissionen ist gemäß Anhang I Nummer 3 in kg CO2-Äq/(m2.a) anzugeben.
Beim Festlegen der Schwellenwerte der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen von ZEB sollte man sowohl die betriebsbedingten Emissionen am Standort (direkte Treibhausgasemissionen) als auch die Emissionen aufgrund Energieerzeugung außerhalb des Gebäudestandorts (indirekte Treibhausgasemissionen) berücksichtigen.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 darf ein ZEB keine direkten betriebsbedingten Treibhausgasemissionen aus der Nutzung fossiler Brennstoffe am Standort verursachen. Jedoch ist die Nutzung von Bioenergie am Standort gemäß Artikel 11 Absatz 1 zulässig. Die diesbezüglichen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sollten berücksichtigt werden. Das sollte gemäß dem Ansatz des jährlichen Treibhausgas-Emissionsinventars der Europäischen Union und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare erfolgen 19.
Die indirekten betriebsbedingten Treibhausgasemissionen aus der Energieerzeugung außerhalb des Gebäudestandorts umfassen Folgendes:
Die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen aus dem Energieverbrauch des Gebäudes lassen sich durch Einspeisung ins Netz oder durch Nicht-EPB-Nutzung am Standort von ohne CO2-Emissionen erzeugter Energie physikalisch nicht beseitigen. Jedoch kann man davon ausgehen, dass die am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste oder am Standort für Nicht-EPB-Nutzungen verwendete CO2-freie Energie eine äquivalente Menge kohlenstoffhaltiger Energie an anderer Stelle ersetzt (z.B. bei Versorgung eines anderen Gebäudes oder Nutzung in einem anderen Endsektor).
Demnach verhindert die am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste oder am Standort in Nicht-EPB-Nutzungen verwendete erneuerbare Energie betriebsbedingte Treibhausgasemissionen von Energiesystemen. Somit kann man diese Emissionen von der oben genannten Summe der direkten und indirekten betriebsbedingten Treibhausgasemissionen subtrahieren, sofern dieser Ausgleich nach den nationalen Verfahren und Vorschriften möglich ist. In allen anderen Fällen ist es zu empfehlen, zusätzlich die eingespeiste Energiemenge sowie die potenziell vermiedenen Treibhausgasemissionen an anderer Stelle anzugeben. Der diesbezüglich ausgewählte Ansatz ist zu beschreiben und zusammen mit dem in Artikel 11 Absatz 6 genannten Schwellenwert der maximalen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen der Kommission mitzuteilen.
Es ist zu beachten, dass dieser Ansatz zu Gebäuden mit negativen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen führen kann. Das birgt die Gefahr einer doppelten Zählung. In derartigen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keinen Ausgleich von Treibhausgasemissionen über den Nettowert null hinaus zulassen. Dann kann man die durch am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste oder am Standort in Nicht-EPB-Nutzungen verwendete erneuerbare Energie ersetzten und vermiedenen Treibhausgasemissionen als weiteren Indikator für den Beitrag des Gebäudes zur Dekarbonisierung des gesamten Gebäudebestands oder der Gesamtwirtschaft separat berücksichtigen 20.
Der Schwellenwert der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen einer ZEB kann zusammen mit der Kostenoptimalitätsberechnung oder anhand ihrer Ergebnisse festgelegt werden.
Zum Beispiel können die Erwägungen über Referenzgebäude, Technologiepakete und Varianten im Rahmen der kostenoptimalen Berechnungen den Mitgliedstaaten helfen, Schwellenwerte für Treibhausgasemissionen für ZEB festzulegen.
Die Schwellenwerte der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen neuer und renovierter ZEB sind der Kommission innerhalb der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne zu melden.
Es folgen einige Beispiele für den Ansatz zur Berechnung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen.
Beispiel 1: Der jährliche Energieverbrauch eines ZEB mit einer Nutzfläche von 110 m2 beträgt 6.000 kWh, davon 2.000 kWh pro Jahr CO2-freier Strom aus einem nahe gelegenen Photovoltaik-Generator (keine Treibhausgasemissionen) und 4.000 kWh pro Jahr an Wärme aus einem effizienten Fernwärmesystem mit einer Emissionsintensität von 140 g CO2-Äq/kWh. Daher ergeben sich die gesamten betriebsbedingten Treibhausgasemissionen des ZEB in einem Jahr als
140 g CO2-Äq/kWh * 4.000 kWh/a = 560.000 g CO2-Äq/a = 560 kg CO2-Äq/a.
Somit betragen die jährlichen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen dieses ZEB pro Nutzfläche
560 kg CO2-Äq / 110 m2 = 5,1 kg CO2-Äq/(m2.a)
Beispiel 2: Ein ZEB einer Nutzfläche von 110 m2 hat einen jährlichen Energieverbrauch von 6.000 kWh (berechnet gemäß dem Leitfaden für Anhang I der Richtlinie). Davon stammen 1.200 kWh pro Jahr aus einem Fotovoltaik-Generator am Standort (keine Treibhausgasemissionen), 800 kWh/Jahr aus dem Stromnetz mit 80 % CO2-freiem Strom und 20 % aus fossilen Brennstoffen mit einer Emissionsintensität von 200 g CO2-Äq/kWh, und 4.000 kWh pro Jahr stammen aus einem ineffizienten Fernwärmesystem mit 30 % erneuerbarer Energie und 70 % fossiler Energie mit einer Emissionsintensität von 240 g CO2-Äq/kWh. Die jährlich bezogene kohlenstoffhaltige Energie beträgt
20 % * 800 kWh/Jahr + 70 % * 4.000 kWh/Jahr = 160 kWh/Jahr + 2.800 kWh/Jahr = 2.960 kWh/Jahr
Die jährlichen Emissionen aufgrund des Verbrauchs kohlenstoffhaltiger Energie ergeben sich als
(800 kWh/a * 20 %) * 200 g CO2-Äq/kWh + (4.000 kWh/a * 70 %) * 240 g CO2-Äq/kWh = 32.000 g CO2-Äq/a + 672.000 g CO2-Äq/a = 704 kg CO2-Äq/a
Ein Fotovoltaik-Generator am Standort kompensiert diese im Gebäude verbrauchte kohlenstoffhaltige Energie teilweise. Der Generator erzeugt 4.200 kWh/Jahr, davon 1.200 kWh/Jahr für die EPB-Nutzung am Standort, 1.400 kWh/Jahr für Nicht-EPB-Nutzungen (mit einem empfohlenen Primärenergiefaktor [PEF] =1) und 1.600 kWh/Jahr Einspeisung ins Stromnetz (mit einem möglichen PEF von 0,9). Somit ergeben sich die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, die der am Standort im Fotovoltaik-Generator erneuerbar erzeugte und ins Netz eingespeiste Strom in einem Jahr ersetzt und somit vermeidet, als
Daher betragen die jährlichen Treibhausgasemissionen dieses ZEB pro Nutzfläche
704 kg CO2-Äq/a - 113,6 kg CO2-Äq/a = 590,4 kg CO2-Äq/a
590 kg CO2-Äq/a / 110 m2 = 5,4 kg CO2-Äq/(m2.a)
Beispiel 3: In Tabelle 3 folgt die Berechnung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen für das zweite Beispiel aus Kapitel 3.4 dieses Leitfadens: ein Gebäude, das eine Wärmepumpe und eine Fotovoltaik-Dachanlage besitzt und Netzstrom verbraucht.
Ohne betrachteten Ausgleich sind die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich der Summe der Emissionen aufgrund seines Energieverbrauchs. Dann betragen diese Emissionen des Gebäudes 2,07 kg CO2-Äq/(m2.a).
Falls man einen Ausgleich berücksichtigt, sind die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, die der am Standort photovoltaisch erzeugte und für Nicht-EPB-Nutzungen verwendete oder ins Netz eingespeiste Strom ersetzt und vermeidet, von den Emissionen aufgrund des Gebäudes-Energieverbrauchs zu subtrahieren. So ergeben sich Emissionen von -0,25 kg CO2-Äq/(m2.a). Falls der Ausgleich zu negativen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen führt, sind dem Gebäude, wie bereits erwähnt, Emissionen von null, also 0 g CO2-Äq/(m2.a) zuzuordnen. Die verbleibende Differenz kann separat berücksichtigt werden.
Tabelle 3: Beispiel: Berechnung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen.
| Bezogene und eingespeiste Energie | Koeffizient der CO2-Emissionen | Primärenergiefaktor | Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen | |
| [kWh/(m2.a)] | [g CO2-Äq/kWh] | [-] | [kg CO2-Äq/(m2.a)] | |
| Strom aus dem Netz: | ||||
| erneuerbare Energie | 3,89 | 0 | 0,00 | |
| Kernenergie | 5,33 | 0 | 0,00 | |
| fossile Energie | 5,18 | 400 | 2,07 | |
| Fotovoltaik-Dachanlage: | ||||
| Ins Stromnetz eingespeister Strom aus Fotovoltaik | 10,6 | 144 | 0,9 | 1,37 |
| Strom aus Fotovoltaik für andere Nicht- EPBD-Nutzungen | 6,6 | 144 | 1 | 0,95 |
| Gesamte betriebsbedingte Treibhausgasemissionen (ohne Ausgleich) | 2,07 | |||
| Gesamte betriebsbedingte Treibhausgasemissionen (mit Ausgleich) | -0,25 | |||
Hinweis: Je nach lokalem Kontext ist möglicherweise eine geringere Treibhausgas-Emissionsintensität des Stromnetzes in Betracht zu ziehen: zum Beispiel dann, wenn die Menge des am Standort erzeugten und ins Netz eingespeisten Stroms aus Fotovoltaik im Sommer höher ist, während der Strommix des Netzes einen geringeren fossilen Anteil aufweist. Folglich sind in diesem Fall die ersetzten Treibhausgasemissionen niedriger als dann, wenn man die Emissionsintensität des jährlichen Strommixes berücksichtigt.
7. Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2 - Reaktion auf externe Signale und Anpassung
Nach Artikel 11 Absatz 1 muss ein Nullemissionsgebäude (ZEB), soweit wirtschaftlich und technisch machbar, in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Energie entsprechend anzupassen.
Diese Anforderung ist bezüglich Erwägungsgrund 23 zu verstehen. Demnach können Nullemissionsgebäude "zur nachfrageseitigen Flexibilität beitragen, etwa durch Nachfragesteuerung, Energiespeicherung, thermische Speicherung und dezentrale Erzeugung aus erneuerbaren Quellen, um ein verlässlicheres, nachhaltigeres und effizienteres Energiesystem zu unterstützen".
Das bedeutet insbesondere, dass ein ZEB über gebäudetechnische Systeme verfügen muss, die in der Lage sind, mit dem Netz zu kommunizieren und, wenn auch immer sie das entsprechende Signal aus dem Netz erhalten, zur Systemflexibilität beizutragen. Sie tun das, indem sie ihren Energiebedarf so weit wie möglich senken und mehr Energie speichern, solange mehr und/oder billigere Energie zur Verfügung steht, und/oder indem sie mehr oder weniger am Standort erzeugte erneuerbaren Energie einspeist. Ein ZEB sollte dynamisch mit dem Energiesystem interagieren, jedoch dem Innenkomfort, der Lebensqualität, der Zuverlässigkeit und dem reibungslosen Funktionieren des Gebäudes und seiner technischen Systeme Vorrang einräumen.
Die Reaktionsfähigkeit eines ZEB auf externe Signale betrifft hauptsächlich die gebäudetechnischen Systeme im Anwendungsbereich der EPBD-Neufassung, kann aber auch andere Ausrüstungen im Gebäude wie Geräte und Kommunikationstechnologien umfassen.
Falls es ein System für den Intelligenzfähigkeitsindikator gibt, kann es für ein ZEB Mindestschwellenwerte zur Anpassung an Signale aus dem Netz festlegen.
Weitere Empfehlungen zur Umsetzung dieser Anforderung sind dem Leitfaden zu Artikel 13 der Richtlinie über gebäudetechnische Systeme zu entnehmen.
Es ist zu beachten, dass die Fähigkeit eines Gebäudes, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen, in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Anhang V anzugeben ist.
Es folgen einige Beispiele der Reaktion von ZEB auf externe Signale:
8. Zeitrahmen und Meldebestimmungen
In Artikel 7 Absatz 1 sind die Datumsangaben festgelegt, ab denen neue Gebäude den ZEB-Anforderungen entsprechen müssen:
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, die ZEB-Anforderungen von Absatz 1 nicht auf Gebäude anzuwenden, "für die bis zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten bereits Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge, u. a. auf Nutzungsänderung, gestellt wurden".
Nach Artikel 11 Absatz 6 sind die maximalen Schwellenwerte des Energiebedarfs und der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen eines ZEB der Kommission mitzuteilen, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode nach Gebäudeart und der entsprechenden Außenklimabezeichnung, Die Kommission muss die Schwellenwerte prüfen und empfiehlt gegebenenfalls Anpassungen. Gemäß Anhang II Buchstabe e müssen beide Schwellenwerte im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne gemeldet werden.
Es wird empfohlen, die ursprünglich vorgeschlagenen maximalen Schwellenwerte des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen zusammen mit den Entwürfen der Gebäuderenovierungspläne zu übermitteln. Diese Pläne sind der Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie bis Ende 2025 vorzulegen.
Die maximalen Schwellenwerte des Energiebedarfs und der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sind bis zum Ende der allgemeinen Umsetzungsfrist der EPBD-Neufassung festzulegen und zu melden, also bis zum 29. Mai 2026, zusammen mit den Umsetzungsmaßnahmen der anderen Anforderungen des Artikels 11.
Abbildung 4: Zeitplan für Nullemissionsgebäude (ZEB)
2) Der Geltungsbereich der EPBD-Neufassung ist in Anhang I der Richtlinie festgelegt und umfasst die Energienutzung zur Heizung und Kühlung von Räumen, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme.
3) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Verordnung 2018/1999 - EN - EUR-Lex (europa.eu).
4) Eurostat, Glossar: Fossiler Brennstoff, Statistik erklärt (europa.eu).
5) Die ungünstigen Auswirkungen von Bioenergie auf die Qualität der Innen- und Außenluft sind in der Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) und in der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe geregelt.
6) Obwohl es sich nicht um eine Anforderung der EPBD handelt, ermöglicht die Menge der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen aus Bioenergie Aufschlüsse über den Bedarf des Holzeinschlags und die diesbezüglichen Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft."[Im Sektor der Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)] ist die CO2-Entnahme in den letzten Jahren mit besorgniserregender Geschwindigkeit zurückgegangen - eine Entwicklung, die weiter anhält. Dieser negative Trend ist weitgehend auf einen Rückgang der Entnahme durch Wälder zurückzuführen, dessen hauptsächlicher Grund eine Erhöhung des Holzeinschlags... ist... Auch der Klimawandel selbst hat zunehmende Auswirkungen..... Vieles deutet darauf hin, dass die künftige Robustheit der europäischen Wälder als Kohlenstoffsenken aufgrund des Klimawandels alles andere als garantiert ist" (Fortschrittsbericht über den Klimaschutz 2024 der Europäischen Kommission).
7) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung). Richtlinie 2018/2001 - EN - EUR-Lex (europa.eu).
8) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung). Richtlinie 2023/1791 - EN - EUR-Lex (europa.eu).
9) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist in Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie EU/2023/1791 definiert, nämlich als "Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht". Die Kriterien der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung sind Anhang III der Richtlinie (EU)/2023/1791 zu entnehmen.
10) Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung (europa.eu).
11) Kernenergie ist eine CO2-arme Energiequelle, aber ihre betriebsbedingten CO2-Emissionen sind im Treibhausgasinventar der UNFCC in ähnlicher Weise wie bei erneuerbaren Energien als null eingestuft. Weitere Einzelheiten finden Sie in "Klimawandel 2014: Minderung des Klimawandels". Beitrag der Arbeitsgruppe III zum Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen in ipcc_wg3_ar5_chapter7.pdf und in der IPCC-Taskforce für nationale Treibhausgasinventare (TFI) bei TFI - IPCC.
12) Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leitlinien des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Anhang 12 der Bekanntmachung der Kommission mit Leitlinien zu neuen und wesentlich geänderten Bestimmungen der Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
13) Energien aus anderen als den in Artikel 11 Absatz 7 genannten Quellen.
14) Eine andere Energienutzung am Standort, die nicht in den Anwendungsbereich der EPBD-Neufassung gemäß Anhang I Nummer 1 fällt, ist die Nutzung durch Verbraucher zum Aufladen elektrischer Fahrzeuge und von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT, ausgenommen jene, die zum gebäudetechnischen System gehören), Fernsehgeräten, Waschmaschinen, Geschirrspülern, Kochgeräten usw.
15) Für weitere Einzelheiten siehe den Abschnitt über die technische, wirtschaftliche und funktionale Durchführbarkeit in den Leitlinien über gebäudetechnische Systeme, Raumklimaqualität von Gebäuden und Inspektionen in Anhang 10 der Bekanntmachung der Kommission mit rechtlichen und praktischen Leitlinien zu neuen oder wesentlich geänderten Bestimmungen der Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
16) Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leitlinien des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Anhang 12 der Bekanntmachung der Kommission mit rechtlichen und praktischen Leitlinien zu neuen oder wesentlich geänderten Bestimmungen der Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
17) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L, 2025/2273, 6.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2273/oj).
18) Das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2024/1275.
19) 2006 IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare, Band 2: Energie, Kapitel 2: Stationäre Verbrennung, Kapitel 2.3.3.4.: Behandlung von Biomasse und Präzisierung von 2019 der Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, Band 2: Energie, Kapitel 2: Stationäre Verbrennung, Kapitel 2.3.3.4: Behandlung von Biomasse. Zwar sind die CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse oder auf Biomasse basierender Produkte bereits im Sektor der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und andere Landnutzung (AFOLU) enthalten, doch sind auch die Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) in die gesamten sektoralen Emissionen einbezogen.
20) Weitere Einzelheiten über die am Standort erzeugte und ins Netz eingespeiste oder am Standort in Nicht-EPB-Nutzungen verwendete erneuerbare Energie und die Berücksichtigung der diesbezüglichen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen entnehmen Sie der Norm EN 15.978 und der Delegierten Verordnung der Kommission über einen Unionsrahmen zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials gemäß Artikel 7 Absatz 3 der bis Ende 2025 anzunehmenden Richtlinie.
21) In Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 wird die Bedeutung von "öffentliche Einrichtungen" mit der Begriffsbestimmung der Richtlinie (EU) 2023/1791 verknüpft. Nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bezeichnet der Ausdruck "öffentliche Einrichtungen" nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind.
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