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| Solarenergie in Gebäuden ( Artikel 10) | Anhang 8 |
1. Politischer und rechtlicher Hintergrund
Im Einklang mit dem REPowerEU-Plan 1 legte die Kommission in der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 2 den Gesetzgebungsvorschlag für ein Mandat für Solarenergie auf der Grundlage der EU-Strategie für Solarenergie vor 3.
Das Mandat für Solarenergie in der Neufassung der EPBD steht in engem Zusammenhang mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) 4, mit der der Übergang zu einer dekarbonisierten Wirtschaft erleichtert werden soll, indem der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch in der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % erhöht wird, wobei bis 2040 ein Anteil von 45 % angestrebt wird. Er steht auch im Zusammenhang mit Artikel 16d der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Erleichterung der Genehmigung von Solarenergieanlagen (PV und Solarthermie) und mit Artikel 15a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie über die durchgängige Berücksichtigung erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Die folgenden Leitlinien für die Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind für Artikel 10 der Neufassung der EPBD relevant:
Die folgenden Empfehlungen und Leitlinien zu Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien sind auch für Artikel 10 der EPBD relevant:
Außerdem bestehen enge Verbindungen zwischen Artikel 10 der Neufassung der EPBD und Artikel 15a über das Recht auf gemeinsame Energienutzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 7 über die Gestaltung des Strommarkts.
2. Relevante Definitionen
Die folgenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Neufassung der EPBD sind für die Umsetzung von Artikel 10 relevant:
(1) "Gebäude" ist eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird.
(6) "Gebäudetechnische Systeme" sind die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.
(14) "Energie aus erneuerbaren Quellen" ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(18) "Wohngebäude oder Wohneinheit" ist ein Zimmer oder ein Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist.
(22) "Größere Renovierung" ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der: (a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie Buchstabe a oder b anwenden
(35) "Überdachter Parkplatz" ist eine Konstruktion mit Dach und mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird.
(51) "Nutzfläche" ist die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die Zuweisung oder Neu-Zuweisung erforderlich ist.
(56) "Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" oder "EPB-Dienste" sind Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird.
(60) "Andere Nutzungszwecke am Standort" ist die Nutzung am Standort für andere Zwecke als EPB-Dienste, einschließlich Geräte, verschiedene Lasten und Hilfslasten oder Ladepunkte für Elektromobilität.
(65) "Physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz" ist ein Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
Die folgende Definition in der RED ist ebenfalls relevant:
(9b) "Solarenergieanlagen" sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen.
3. Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 10
3.1. Entwurf neuer Gebäude
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
Dies bedeutet, dass Architekten und andere Baufachleute beim Entwurf eines Gebäudes sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie zusammen mit anderen Konstruktionsparametern berücksichtigen müssen.
Für die Zwecke von Artikel 10 umfassen Solartechnologien sowohl Photovoltaiksysteme (PV) als auch solarthermische Systeme. Deshalb müssen bei der Gestaltung neuer Gebäude sowohl Fotovoltaikals auch solarthermische Technologien und Kombinationen aus beiden berücksichtigt werden.
Die Gestaltung eines für die Solarenergie-Erzeugung optimierten Gebäudes erfordert einen umfassenden Ansatz. Zu den wichtigsten Faktoren eines solchen Ansatzes gehören: (i) eine ausreichende Tragfähigkeit für Solaranlagen (ii) richtige Ausrichtung des Gebäudes und (iii) Dach- und Fassadenkonstruktion Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass in Zukunft geeignete Solaranlagen ohne kostspielige strukturelle Veränderungen hinzugefügt werden können.
Instrumente zur leichteren Ermittlung geeigneter Standorte wie das photovoltaische geografische Informationssystem (PVGIS) 8 können eingesetzt werden, um das Solarpotenzial eines Standorts zu bewerten. Viele europäische Städte und Regionen bieten auch lokale Kartierungsinstrumente an (z.B. Aarhus 9, Flandern 10, Nordrhein-Westfalen 11, Brüssel) 12.
Als Ausrichtung von Gebäuden können bei Neubauten neben der nach Süden sowohl die nach Osten als auch die nach Westen in Betracht gezogen werden. Die Ausrichtung nach Süden, die für Dachanlagen in der Regel verwendet wird, profitiert von Sonnenstunden. Strom wird in der Regel zu Spitzenzeiten in das Netz eingespeist, was Probleme wie Netzüberlastung, Einschränkungen und negative Preise verschärfen kann. Eine west-östliche Ausrichtung sorgt für ein anderes Erzeugungsmuster, und Strom wird nicht zu Spitzenzeiten eingespeist. Dies trägt dazu bei, Netzengpässe zu verringern und Investitionen attraktiver zu machen, da der Strompreis zu diesen Zeiten höher sein kann.
Bei der Gestaltung neuer Gebäude muss der Einsatz von Solartechnologien im gesamten Bauwerk nicht nur auf dem Dach sondern auch an der Fassade, den Balkonen und Terrassen sowie auf überdachten Parkplätzen und ähnlichen Bauwerken berücksichtigt werden. Auch hier können Solaranlagen mit westlicher und östlicher Ausrichtung für das Netz von Vorteil sein. Balkone und Terrassen können auf die Solarerzeugung ausgelegt werden. Technologien wie gebäudeintegrierte Fotovoltaikanlagen (BIPV) und gebäudeintegrierte Solarthermie (BIST) müssen in der Entwurfsphase erwogen werden.
Bei der Dachkonstruktion bietet ein Flachdach die Flexibilität, um Solarpaneele in einen optimalen Winkel zu bringen, während ein schräges Dach so ausgelegt werden kann, dass es optimal auf die Sonne ausgerichtet ist. Der Dachwinkel wird so gewählt, dass die Leistung der Solaranlage auf der Grundlage des Breitengrads des Gebäudestandorts optimiert ist. Bei der Gestaltung muss auch die Kompatibilität mit anderen Verwendungen des Dachs berücksichtigt werden.
Bei der Auswahl der Materialien während der Entwurfsphase müssen Solaranlagen, z.B. im Hinblick auf den Brandschutz, berücksichtigt werden.
Bei der Gestaltung neuer Gebäude könnte auch der für Speichersysteme wie Batterien oder Warmwasserspeicher erforderliche Raum berücksichtigt werden.
In der Entwurfsphase könnte auch die Kombination begrünter Dächer mit Solaranlagen in Betracht gezogen werden, da diese Integration Vorteile bieten kann. Begrünte Dächer können dazu beitragen, die Kühllast zu verringern und Solarpaneele auf einer Temperatur zu halten, die näher an ihrem optimalen Betriebsbereich liegt.
3.2. Verfahren zur Genehmigungserteilung
Artikel 10 Absatz 2 der neu gefassten EPBD legt fest, dass das Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen nach Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001 und das Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang nach Artikel 17 jener Richtlinie auf die Installation von Solarenergieanlagen auf Gebäuden Anwendung finden.
Gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie darf das Genehmigungsverfahren für eine Solaranlage mit einer Kapazität von bis zu 100 kW einen Monat nicht überschreiten. Bei Solaranlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, darunter gebäudeintegrierte Solaranlagen, darf sie drei Monate nicht überschreiten.
Bevor Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 10,8 kW an das Netz angeschlossen werden können, muss der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt werden. Trifft der Verteilernetzbetreiber eine positive Entscheidung oder antwortet er nicht innerhalb eines Monats, können die Anschlussarbeiten fortgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Schwellenwert auf bis zu 50 kW anheben.
3.3. Zeitplan für den Einsatz von Solaranlagen
In Artikel 10 Absatz 3 heißt es: "Die Mitgliedstaaten stellen die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, ..." auf Gebäuden verschiedener Kategorien entsprechend den Zeitplänen in der nachfolgenden Tabelle sicher.
Tabelle 1: Zeitplan für den Einsatz von Solaranlagen
| Gebäudeart | Anforderungen nach Artikel 10 | Gebäudegröße und Nutzfläche | Frist (Datum) |
| Neu | Neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude | > 250 m2 | 31. Dezember 2026 |
| Neu | Neue Wohngebäude | Alle | 31. Dezember 2029 |
| Neu | Neue überdachte Parkplätze, die physisch an Gebäude angrenzen. | Alle | 31. Dezember 2029 |
| Bestand | Öffentliche Bestandsgebäude | > 2.000 m2 | 31. Dezember 2027 |
| Bestand | Öffentliche Bestandsgebäude | > 750 m2 | 31. Dezember 2028 |
| Bestand | Öffentliche Bestandsgebäude | > 250 m2 | 31. Dezember 2030 |
| Bestand | Bestehende Nichtwohngebäuden, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert; | > 500 m2 | 31. Dezember 2027 |
Für den Einsatz von Solarenergieanlagen auf neuen Gebäuden können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen nur auf Gebäude anzuwenden, für die nach Ablauf der Frist Anträge auf Baugenehmigung oder gleichwertige Anträge gestellt werden.
3.4. Auslegung des Begriffs "Öffentliches Gebäude"
Für die Zwecke von Artikel 10 sind öffentliche Gebäude eine Untergruppe von Nichtwohngebäuden, d. h. Nichtwohngebäude, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen sind. Bei mehreren Eigentümern bezieht sich dies auf Gebäude, bei denen mindestens 50 % des Nichtwohngebäudes im Eigentum öffentlicher Einrichtungen stehen.
Öffentliche Einrichtungen sind in Artikel 2 Absatz 12 der Energieeffizienzrichtlinie definiert als "nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind".
Beispielsweise fallen Sozialwohnungen, auch wenn sie Eigentum öffentlicher Einrichtungen sind, nicht unter die in Artikel 10 für öffentliche Gebäude festgelegten Verpflichtungen. Sie unterliegt vielmehr den für Wohngebäude geltenden Anforderungen.
Bei Gebäuden mit Mischnutzung, die sowohl Wohnals auch Nichtwohneinheiten umfassen, können die Mitgliedstaaten beschließen, sie entweder als Wohn- oder als Nichtwohngebäude zu behandeln und die entsprechenden Verpflichtungen anzuwenden. Dies wird in Erwägungsgrund 34 klargestellt.
3.5. Auslegung des Begriffs "Nutzfläche"
Die Nutzfläche wird als Kriterium für die Ermittlung von Gebäuden herangezogen, die den Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 3 unterliegen. Wie in Artikel 2 Absatz 51 bestimmt, bezeichnet der Ausdruck "Nutzfläche" die Gesamtfläche des Gebäudes, einschließlich aller Etagen, und nicht nur die Fläche einer einzigen Etage.
Bei öffentlichen Gebäuden wird die Anforderung, geeignete Solarenergiesysteme zu installieren, schrittweise auf der Grundlage der Nutzfläche angewandt, beginnend mit den größten Gebäuden.
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten für die Messung anstelle der Nutzfläche der Gebäude die Erdgeschossfläche der Gebäude heranziehen, sofern sie nachweisen, dass dies zu einer entsprechenden installierten Leistung der geeigneten Solarenergieanlagen in den Gebäuden führt. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so muss er der Kommission bei der Mitteilung der Umsetzung nachweisen, dass die Auswirkungen die gleichen sind.
Eine Möglichkeit für den Nachweis der Gleichwertigkeit besteht darin, zu zeigen, dass die gleiche Anzahl von Gebäuden unabhängig davon abgedeckt ist, ob als Kriterium die Fläche des Erdgeschosses oder die genutzte Bodenfläche verwendet wird. Zu diesem Zweck kann das Verhältnis zwischen Erdgeschoss- und Nutzfläche für verschiedene Gebäudekategorien verwendet werden.
So wurden in einer Analyse von 49 Nichtwohngebäuden in Deutschland die in Artikel 10 genannten Schwellenwerte konsequent sowohl auf die Erdgeschossals auch auf die Nutzfläche angewandt. Die Nutzung der Erdgeschossfläche führte zu einem Rückgang der Zahl der Gebäude, die den Anforderungen der EPBD unterliegen, um 6 % bis 24 %. In diesem Beispiel lag das Verhältnis zwischen Erdgeschoss- und Nutzfläche bei etwa 0,55. Statt eines Schwellenwerts von 500 m2 für die Nutzfläche könnte daher ein Schwellenwert von 500 m2*0,55=275 m2 angewendet werden. Diese Methode kann von den Mitgliedstaaten zum Nachweis der Gleichwertigkeit zwischen Erdgeschoss- und Nutzfläche verwendet werden.
3.6. Solaranlagen auf bestehenden Nichtwohngebäuden
Wie in der EU-Strategie für Solarenergie und in der europäischen Solardächer-Initiative hervorgehoben, besteht ein großes ungenutztes Potenzial für Solaranlagen auf bestehenden Bauten, wie beispielsweise den Dächern von Bestandsgebäuden. 13 Insbesondere verfügen bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden wie Lagerhäuser, Rechenzentren und Einkaufszentren in der Regel über große Dächer, die für Solaranlagen geeignet sein könnten. Diese Gebäude haben zudem einen großen Strombedarf, der durch den Eigenverbrauch lokal erzeugter erneuerbarer Energie gedeckt werden könnte. Auch andere bestehende Nichtwohngebäude wie Büros und Geschäfte eignen sich häufig für Solaranlagen.
Vor diesem Hintergrund sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Neufassung der EPBD verpflichtet, die Errichtung geeigneter Solaranlagen "auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert" sicherzustellen.
Der Begriff "Größere Renovierung" wird in Artikel 2 Absatz 22 definiert. Neben dem Kriterium der größeren Renovierung ist ein zweites Kriterium für den Einsatz geeigneter Solaranlagen, dass das Gebäude "einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert".
Dieses zweite Kriterium bezieht sich auf Interventionen, die nicht als größere Renovierungen gelten, aber dennoch eine gewisse Interaktion mit einer Behörde beinhalten, um eine Genehmigung für die Arbeiten zu erhalten.
Ein Beispiel wäre eine Renovierung, die kleiner ist als eine größere Renovierung, für die aber nach lokalen Vorschriften eine Genehmigung erforderlich ist. Weitere Beispiele sind Arbeiten am Dach oder die Installation gebäudetechnischer Systeme, für die Genehmigungen erforderlich sind.
Die Verknüpfung der Solarverpflichtung mit Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, erleichtert die Identifizierung von Gebäuden, die der Anforderung unterliegen, und erleichtert die Nachverfolgung, da es bereits zu anderen Zwecken eine gewisse Interaktion mit einer lokalen Behörde gibt. Dies hängt in keiner Weise davon ab, ob die Solaranlage als solche genehmigungspflichtig ist oder nicht; es handelt sich lediglich um eine Möglichkeit, Gebäude zu identifizieren, die der Anforderung an Solaranlagen unterliegen.
Es kann jedoch Fälle geben, in denen eine Genehmigung für einen Zweck erforderlich ist, der in Bezug auf Solaranlagen überhaupt nicht als relevant angesehen wird, wie z.B. die Änderung der Farbe einer Fassade. In solchen Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, dies nicht als relevantes Kriterium zu betrachten.
Da es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage gibt, für welche Maßnahmen eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese Anforderung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich angewandt.
3.7. Überdachte Parkplätze
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2029 den Einsatz geeigneter Solaranlagen auf allen überdachten Parkplätzen sicherstellen, die physisch an Gebäude angrenzen.
Ein "überdachter Parkplatz" ist gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 35 eine Konstruktion mit Dach und mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
Wenn ein überdachter Parkplatz Wände hat und Energie zum Heizen oder Kühlen einsetzt, muss er (im Einklang mit der Definition von "Gebäude" in Artikel 2 Absatz 1) als Gebäude betrachtet werden, und es gelten die Verpflichtungen für Nichtwohngebäude.
Durch den Schwellenwert von drei Parkplätzen sollen überdachte Parkplätze auf Fahrwegen von Einfamilienhäusern ausgeschlossen werden.
Die Verpflichtung gilt für überdachte Parkplätze, die an Gebäude angrenzen (ähnlich den Verpflichtungen zur Ladeinfrastruktur in Artikel 14, die für an Gebäude angrenzende Parkplätze gelten). Artikel 2 Absatz 65 der neu gefassten EPBD (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) definiert einen "physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz" als "einen Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet";
3.8. Was ist eine geeignete Solaranlage?
In Artikel 10 Absatz 3 heißt es: "Die Mitgliedstaaten stellen die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist", gemäß dem in Artikel 3.3 genannten Zeitplan sicher.
3.8.1. Auslegung des Begriffs "Geeignete Solaranlagen"
Zwar gibt es keine Definition dessen, was unter "geeigneten" Solaranlagen zu verstehen ist, doch sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 4 verpflichtet, auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 10 festzulegen und öffentlich zugänglich zu machen. Anhand dieser nationalen Kriterien muss auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt werden, was unter geeigneten Solarenergieanlagen für verschiedene Gebäudekategorien zu verstehen ist.
Die Aufzählung der nachstehenden Absätze enthält Leitlinien für die Auslegung, was als geeignete Solarenergieanlage einzustufen ist:
3.8.2. Technische Eignung, wirtschaftliche und finanzielle Durchführbarkeit
Aus der folgenden Tabelle wird ersichtlich, wie die einzelnen Arten von Eignung und Durchführbarkeit ausgelegt werden können, und sie enthält Beispiele.
Tabelle 2: Auslegung der technischen Eignung sowie der wirtschaftlichen und funktionellen Durchführbarkeit
| Art | Bedeutung | Beispiele |
| Technische Eignung | Die technische Eignung bezieht sich auf die Kompatibilität zwischen den technischen Merkmalen der Solaranlage und denen des Dachs oder der Fassade des Gebäudes, die sicherstellen soll, dass die Installation möglich ist. Eine technische Eignung ist nicht gegeben, wenn die Installation eines Solarsystems technisch nicht möglich ist. | Die technische Eignung ist ein Problem, wenn ein Gebäude keine Solaranlage (weder auf dem Dach noch an der Fassade oder Balkonen) unterstützt, die erforderlich ist, um die Anforderungen zu erfüllen, die nach den Rechtsvorschriften als geeignet gelten, z.B. wenn
Für alle oben genannten Punkte muss auch die Installation an anderer Stelle als dem Dach, d. h. Fassade, Balkon, in Betracht gezogen werden. |
| Wirtschaftliche Durchführbarkeit | Wirtschaftliche Durchführbarkeit bezieht sich auf die Kosten des Solarsystems und die Frage, ob der erwartete Nutzen die Kosten überwiegt, wobei die erwartete Lebensdauer der Solaranlage zu berücksichtigen ist. | Die wirtschaftliche Durchführbarkeit kann z.B. anhand folgender Faktoren berechnet werden:
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| Funktionelle Realisierbarkeit | Der Einsatz von Solaranlagen ist funktional nicht möglich, wenn dies zu Veränderungen führen würde, die sich auf den Verwendungszweck des Gebäudes auswirken, wobei etwaige spezifische Einschränkungen (z.B. Vorschriften) zu berücksichtigen sind, die möglicherweise für das Gebäude gelten. | Die Anwendung von Anforderungen an Solaranlagen ist möglicherweise funktional nicht durchführbar, wenn z.B.
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3.9. Nationale Kriterien für die praktische Umsetzung und mögliche Ausnahmen
In Artikel 10 Absatz 4 heißt es: "Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen von diesen Verpflichtungen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese öffentlich zugänglich".
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die nationalen Kriterien nennen, wenn sie ihre Umsetzung und Durchführung von Artikel 10 notifizieren. Jede Änderung dieser Kriterien nach ihrer Notifizierung muss der Kommission mitgeteilt und in dem Mitgliedstaat öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Bedingungen, anhand derer die Eignung und Durchführbarkeit beurteilt werden, müssen auf nationaler Ebene oder, falls regionale Bedingungen nur einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats betreffen, auf regionaler Ebene festgelegt werden. Im letzteren Fall müssen die regionalen Bedingungen jedoch in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen dargestellt werden.
In Mitgliedstaaten mit regionalen Rechtsordnungen müssen diese Anforderungen auf regionaler Ebene umgesetzt werden. In allen Fällen müssen diese Bedingungen dokumentiert (z.B. im Rahmen der technischen Leitlinien) und für das nationale Hoheitsgebiet oder gegebenenfalls das regionale Gebiet einheitlich angewendet werden. Darüber hinaus müssen etwaige Ausnahmen von diesen Anforderungen anhand klarer Verfahren bewertet werden, die von den Behörden festgelegt und überwacht werden. Diese Verfahren können sich je nach Gebäudeart unterscheiden, insbesondere, um bestimmte Gebäudearten zu berücksichtigen, bei denen die technische, wirtschaftliche oder funktionelle Durchführbarkeit ein Problem darstellt.
3.9.1. Technologieneutralität im Zusammenhang mit Artikel 10
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der nationalen Kriterien für die praktische Umsetzung der in Artikel 10 festgelegten Anforderungen und etwaiger Ausnahmen dem Grundsatz der Technologieneutralität in Bezug auf Technologien Rechnung tragen, die am Standort keine Emissionen verursachen.
Artikel 10 geht davon aus, dass die Dekarbonisierung des Strom-, Wärme- und Kältesektors ebenso wichtig ist. Daher besteht ein Aspekt der Technologieneutralität darin, dass Artikel 10 für alle Solartechnologien gilt: Fotovoltaik, Solarthermie und Kombinationen davon.
Darüber hinaus ist Artikel 10 nicht auf Solaranlagen auf Dächern beschränkt, sondern umfasst auch: (i) Anlagen an Fassaden, Balkonen, Terrassen, überdachten Parkplätzen und ähnlichen Bauwerken (ii) in das Gebäude integrierte Technologien wie BIPV und BIST
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich Artikel 10 auf Solaranlagen "auf" Gebäuden bezieht, nicht jedoch auf am Boden errichteten Solaranlagen auf offenem Gelände. Eingeschlossen sind jedoch Solaranlagen mit einer klaren Verbindung zum Gebäude, wie z.B. auf Innenhöfen, Terrassen, Pergolen, Wintergärten, Vordächern, Pavillons. Technologieneutralität im Zusammenhang mit Artikel 10 bezieht sich auch auf Technologien, die vor Ort keine Emissionen erzeugen. In bestimmten Fällen, auch wenn sie in Artikel 10 nicht erwähnt werden, können auch andere erneuerbare Energiequellen als Solaranlagen, wie Windkraftanlagen, in Betracht gezogen werden. Es gibt verschiedene Innovationen für Windkraftanlagen, durch die sie für Dächer geeignet sind, insbesondere für große und hohe Gebäude.
Anlagen, die erneuerbare Energien (z.B. Biomassekessel) nutzen und der Erwerb von Solarenergie im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Ökostromverträge oder Energiegemeinschaften) nutzen, fallen nicht unter Artikel 10.
Wenn ein Gebäudeeigentümer einem Dritten gestatten möchte, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung eine Solaranlage auf dem Gebäude zu errichten, würde dies im Einklang mit Artikel 10 geprüft und könnte Teil der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien sein.
3.9.2. Leitlinien zu den Grundsätzen für mögliche Ausnahmen
Die Solarverpflichtung gilt generell für alle Gebäude. Ausnahmen können jedoch beispielsweise in den folgenden vier Fällen gestattet werden.
In den beiden folgenden Fällen müssen Ausnahmen nicht automatisch gewährt werden.
3.9.3. Geschützte Gebäude
Im Allgemeinen gilt Artikel 10 für alle Gebäude, auch historische und andere geschützte Gebäude. Im Gegensatz zu anderen Artikeln der Neufassung der EPBD wird in Artikel 10 die Möglichkeit, geschützte Gebäude von Solarverpflichtungen auszunehmen, nicht ausdrücklich erwähnt. Dennoch verfügen die Mitgliedstaaten über ausreichende Flexibilität, um in ihren nationalen Kriterien spezifische Vorschriften für geschützte Gebäude festzulegen.
Da historische und andere geschützte Gebäude erhalten und renoviert werden müssen, ist es sinnvoll, innovative Ansätze zu nutzen, um auch in diesem Gebäudebestand CO2-Neutralität zu erreichen. Es stehen viele Lösungen zur "unsichtbaren" Integration von Solarenergie in historische Gebäude zur Verfügung, die den Originalmaterialien hinsichtlich Form, Farbe und Oberflächenstruktur nahekommen (z.B. farbige Module (BIPV/BIST) oder Solarfliesen). Darüber hinaus kann auch traditionelle, "stärker sichtbare" Solarenergie auch auf innovative Weise in historische Gebäude integriert werden, was nicht nur Energie, sondern auch ästhetische Vorteile für das Gebäude mit sich bringt 16. So sind beispielsweise in Amsterdam ab 2025 sichtbare Solaranlagen auf Denkmälern und Gebäuden des Kulturerbes erlaubt 17.
Es gibt viele Beispiele für eine erfolgreiche Integration von Solarenergie in historische Gebäude, darunter:
Gebäude, die offiziell als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts unter Schutz stehen, oder andere Gebäude des Kulturerbes können aus besonderen Gründen Ausnahmen gewährt werden, unter anderem in folgenden Fällen (im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2):
Ein weiterer Fall ist, dass ein geschütztes Gebäude Teil eines Gebäudekomplexes ist und andere Gebäude innerhalb des Komplexes besser für Solarenergieanlagen geeignet sind.
3.10. Administrative, technische und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
Gemäß Artikel 10 Absatz 5 schaffen die Mitgliedstaaten einen Rahmen, in dem die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Maßnahmen vorgesehen sind, um den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen oder effizienten Fernwärmesystemen, zu unterstützen.
In Bezug auf finanzielle Maßnahmen gelten die Bestimmungen über Solarenergie in Gebäuden nicht als "Unionsnorm" im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Dies wird in Erwägungsgrund 32 klargestellt. Daher bedeutet die Existenz von Artikel 10 nicht, dass die Mitgliedstaaten keine staatlichen Beihilfen für Solaranlagen mehr gewähren können.
Nachstehend finden Sie eine Auswahl bestehender Verfahren in drei verschiedenen Kategorien von Unterstützung, die für die Umsetzung von Artikel 10 Absatz 5 relevant sind. Bei diesen drei Kategorien geht es um zentrale Anlaufstellen, die Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte und finanzielle Anreize. Die Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 5 ist jedoch nicht auf diese drei Kategorien administrativer, technischer und finanzieller Unterstützung beschränkt.
3.10.1. Zentrale Anlaufstellen
Zentrale Anlaufstellen sind wichtige Instrumente zur Unterstützung des Einsatzes von Solarenergie in Gebäuden. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt. Allgemeinere Leitlinien für zentrale Anlaufstellen stehen auch im Zusammenhang mit Artikel 22 20 21 der Energieeffizienzrichtlinie (EED) und Artikel 18 der neu gefassten EPBD 22 sowie in Bezug auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Verfügung.
Die Klimaschutzagentur Hannover in Deutschland bietet für kleine und mittlere Unternehmen in verschiedenen Branchen der Region Hannover kostenlose e.coBizz-Prüfungen an. Unternehmen mit geeigneten Dachflächen können ein kostenloses Solaraudit erhalten. Bei diesem kostenlosen Solaraudit werden gebäudespezifische, technische und finanzielle Aspekte berücksichtigt. Je nach dem spezifischen Energiebedarf des Gebäudes werden die Berater der Klimaschutzagentur prüfen, ob Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen geeignet sind. Nach einer zweistündigen Beratung erhalten die Unternehmen einen kurzen Bericht, aus dem hervorgeht, ob und wie sich Solarenergie lohnt.
Die Sustainable Energy Authority of Ireland (SEAI) (Irische Behörde für nachhaltige Energie (SEAI)) koordiniert und subventioniert eine Gruppe zentraler Anlaufstellen, die einzelnen Verbrauchern, Gemeinschaften und Unternehmen Beratung auch hinsichtlich der Installation leisten. Die zentrale Anlaufstelle House2Home beispielsweise deckt den gesamten Prozess der Installation eines Solarsystems ab, führt kostenlose Photovoltaik-Beratungen durch, leistet Unterstützung bei der Beantragung von Finanzhilfen für den Erwerb von Solarpaneelen und Batterien und unterstützt bei der Installation des Systems.
3.10.2. Finanzielle Anreize
Im Jahr 2021 führte Schweden eine Steuerermäßigung für umweltfreundliche Technologien ein, die bei der Installation von Solarsystemen, Batterien und Ladekästen zum Tragen kommt. Der Betrag wird direkt von der Rechnung des installierenden Unternehmens abgezogen. Die Steuerermäßigung kann nur Privatpersonen gewährt werden. Im Jahr 2023 erhielten mehr als 200.000 schwedische Hauseigentümer eine Steuerermäßigung für die Installation grüner Technologien.
Bei der Mój-Prąd-Regelung in Polen handelt es sich um ein umfangreiches Solarrabattsystem, das für Photovoltaikprojekte auf Wohngebäuden mit einer Größe von 2 kW bis 10 kW offensteht."Prosumenten" (Personen, die Strom sowohl erzeugen als auch verbrauchen) können Anträge im Rahmen einer Vereinbarung stellen, die die Einspeisung von Strom aus Kleinstanlagen in das polnische Netz regelt. Seit Beginn des Programms im Jahr 2019 wurden für 411.494 PV-Projekte rund 400 Mio. EUR bereitgestellt.
In Deutschland werden finanzielle Anreize hauptsächlich auf regionaler und lokaler Ebene geboten. Mehrere Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg, verfügen derzeit über Förderprogramme für Fotovoltaik- und Batteriespeichersysteme. Dabei handelt es sich häufig um kommunale Förderprogramme, d. h. Zuschüsse werden von Städten und Gemeinden gewährt. Auf Landesebene subventioniert nur das Land Berlin Stromspeichersysteme und spezielle Fotovoltaikanlagen.
Die Senkung oder Abschaffung der Mehrwertsteuer in Österreich (0 % MwSt für PV bis 35 KW), Deutschland und dem Vereinigten Königreich (0 % MwSt), Belgien (6 %), den Niederlanden (7 % MwSt) und Polen (8 % MwSt) ist ein effizienter, transparenter und einfacher Weg zur Subventionierung von Solarsystemen.
3.10.3. Schutzbedürftige Haushalte
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch schutzbedürftige Haushalte von der Installation von Solarsystemen profitieren können. Im Folgenden werden einige Beispiele für bestehende Praktiken genannt.
In Deutschland ermöglichen es günstige Bedingungen für Balkonkraftwerke vielen Menschen, darunter Mietern und einkommensschwachen Gruppen, sich an der Energiewende zu beteiligen. Steckerfertige Balkon-Solaranlagen sind bereit für nur einige hundert Euro verfügbar und werden von vielen Bundesländern, Städten und Energieversorgungsunternehmen mit Zuschüssen von bis zu 500 EUR gefördert. Das Angebot steht allen offen, aber schutzbedürftige Haushalte erhalten in der Regel höhere Zuschüsse. Inzwischen sind mehr als 400.000 steckbare Solarstromsysteme in Betrieb.
Hauptziel des Horizont-2020-Projekts Sun4All (Solar für alle) ist die Verbesserung des Zugangs schutzbedürftiger Haushalte zu erneuerbaren Energien. Zu diesem Zweck passt Sun4All das New Yorker Programm Solar for All (Solar für alle) an den europäischen Kontext an. Sun4All ist somit eine konzertierte Maßnahme, um finanziell schwächeren Haushalten dabei zu helfen, auf erneuerbare Energien umzustellen und dadurch ihre Energiekosten zu senken. Im Rahmen des Projekts wird ein Finanzierungssystem auf der Grundlage eines kollektiven Eigenverbrauchsmodells getestet, mit dem Kauf und Installation von Solarpaneelen für finanziell schwächere Haushalte finanziert werden soll. Es wird erwartet, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Energiearmut leisten wird. Das Programm wird in den Städten Almada (Portugal), Barcelona (Spanien) und Rom (Italien) sowie in der Gemeinde Cenur de Savoie (Frankreich) getestet.
3) Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel "EU-Strategie für Solarenergie", COM/2022/221_final.
4) Richtlinie EU 2023/2413 - DE - Erneuerbare-Energien-Richtlinie - EUR-Lex.
5) https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2024/1343/oj.
6) SWD(2022) 149.
7) Verordnung (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns der Union.
8) https://re.jrc.ec.europa.eu/pvg_tools/en/.
9) https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiOGFhMjUyZWQtYmI4MC00NzE1LTlmMTMtNzkzMzQ1ZWJhN2E0IiwidCI6Ijg5ZjA4NzM5LTkxYzAtNDdhZS1hNzMyLTI5MWI1ZGY3YTk0ZSIsImMiOjh9.
10) https://apps.energiesparen.be/zonnekaart.
11) https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster.
12) https://geodata.environnement.brussels/client/solar/.
13) Weitere Hintergrundinformationen: https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC135456.
14) Gemeinsame Energienutzung gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1711 über die Gestaltung des Strommarkts.
15) Literatur und Beispiele:
Anwendungsbeispiele:
16) Siehe z.B. Valetta Design Cluster in Malta: https://onyxsolar.com/valletta-design-cluster.
17) https://www.pv-magazine.com/2024/06/18/amsterdam-to-allow-solar-panels-on-monuments/.
18) https://positive-energy-buildings.eu/demo-cases/spain.
19) https://www.tool.hiberatlas.com/en/welcome-1.html.
20) Gemäß Artikel 22 der Energieeffizienzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen eingerichtet werden, um Endkunden und Endnutzern technische, administrative und finanzielle Beratung und Unterstützung in Bezug auf Verbesserungen der Energieeffizienz zu bieten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Haushalte und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen, gelegt werden muss.
21) Empfehlung (EU) 2024/2481 der Kommission vom 13. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die verbraucherbezogenen Bestimmungen.
22) Leitlinien zu finanziellen Anreizen, Qualifikationen und Marktbarrieren sowie zentrale Anlaufstellen in Anhang 2.
| Infrastruktur für nachhaltige Mobilität ( Artikel 14) | Anhang 9 |
1. Politischer und rechtlicher Hintergrund
Ein Mangel an Ladepunkten in privaten Gebäuden kann ein Hindernis für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in der EU darstellen. Das übergeordnete Ziel von Artikel 14 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 über die Infrastruktur für nachhaltige Mobilität besteht darin, den Aufbau von Ladeinfrastruktur in oder in der Nähe von Gebäuden zu beschleunigen. Die EPBD ergänzt die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) 2.
Elektrofahrzeuge dürften eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen spielen und können einen Beitrag zu Dekarbonisierung und Effizienz des Stromnetzes leisten, nämlich durch die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelenergie- und Speicherleistungen, insbesondere durch Aggregierung. Dieses Potenzial von Elektrofahrzeugen, in das Stromnetz integriert zu werden und zur Effizienz des Netzes und zu einer höheren Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen beizutragen, sollte voll ausgeschöpft werden. Gebäude wie Büros und Mehrfamilienhäuser sind für das Laden besonders wichtig, da dort regelmäßig und über lange Zeiträume Elektrofahrzeuge abgestellt werden. Im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 3 enthält die Neufassung der EPBD Anforderungen an intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden.
Die Förderung emissionsfreier Fahrzeuge und eines nachhaltigen Verkehrs ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude werden eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Ladepunkte sowohl für Elektrofahrzeuge als auch für Elektrofahrräder spielen.
Artikel 14 sieht auch eine bessere Parkinfrastruktur für Fahrräder im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem neuen europäischen Rahmen für urbane Mobilität vor, da eine Verlagerung auf aktive Verkehrsträger wie das Radfahren die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen erheblich verringern kann.
1.1. Rechtlicher Rahmen
1.1.1. Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
In der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 4, die seit dem 13. April 2024 gilt, werden Interoperabilitätsstandards für Ladepunkte, Ziele für den Ausbau und Anforderungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen festgelegt.
Fragen und Antworten zu dieser Verordnung sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Mobilität und Verkehr 5 abrufbar.
1.1.2. Erneuerbare-Energien-Richtlinie
Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie trat am 20. November 2023 in Kraft, wobei die Umsetzungsfrist am 21. Mai 2025 endete. Ihr Ziel ist es, den Übergang zu einer dekarbonisierten Wirtschaft zu erleichtern, indem der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf mindestens 42,5 % - mit einem Ziel von 45 % bis 2040 - erhöht wird.
Ein Dokument mit Leitlinien zu Artikel 20a über die Integration der Energiesysteme 6 ist für die Umsetzung von Artikel 14 der Neufassung der EPBD von Bedeutung.
2. Zusammenfassung der Verpflichtungen
Artikel 14 baut auf den Bestimmungen zur Elektromobilität in Artikel 8 auf, die durch die Richtlinie (EU) 2018/844 hinzugefügt wurden. Die Bestimmungen über Fahrradstellplätze waren jedoch nicht Teil der vorherigen Fassung der EPBD. Sie sind neu für die Neufassung der EPBD.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Verpflichtungen nach Artikel 14.
Tabelle 1: Zusammenfassung der Verpflichtungen nach Artikel 14
| Anwendungsbereich | Verpflichtung der Mitgliedstaaten | |
| Neue Gebäude und Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, wobei sich der Parkplatz entweder innerhalb des Gebäudes befindet oder physisch an das Gebäude angrenzt und die größeren Renovierungen den Parkplatz umfassen. | Nichtwohngebäude > 5 Stellplätze Artikel 14 Absatz 1 |
|
| Wohngebäude > 3 Stellplätze Artikel 14 Absatz 4 |
| |
| Neue Gebäude | Wohngebäude > 3 Stellplätze Artikel 14 Absatz 4 |
|
| Bestehende Gebäude | Nichtwohngebäude > 20 Stellplätze Artikel 14 Absatz 2 | Bis 1. Januar 2027:
Bis 1. Januar 2033:
|
| Alle neuen und bestehenden Gebäude | Alle Gebäude Artikel 14 Absatz 8 |
|
Für neue Gebäude besteht ein Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 1, wonach Nullemissionsgebäude die Fähigkeit haben müssen, auf externe Signale zu reagieren und ihren Energieverbrauch sowie ihre Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist. Das Laden von Elektrofahrzeugen kann von dieser Fähigkeit profitieren.
Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 3 und Anhang II Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Aufbau der Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen in Gebäuden in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne aufgenommen werden.
3. Einschlägige Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 sind für Artikel 14 relevant:
Artikel 2 Absatz 5: "öffentliche Einrichtungen" bezeichnet öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
Artikel 2 Absatz 18: "Wohngebäude oder Wohneinheit" bezeichnet ein Zimmer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist.
Artikel 2 Absatz 22: "größere Renovierung " bezeichnet die Renovierung eines Gebäudes, bei der a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie Buchstabe a oder b anwenden.
Artikel 2 Absatz 33: "Ladepunkt " bezeichnet einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates (d. h. der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, in der er als "feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist", definiert ist).
Artikel 2 Absatz 34: "Vorverkabelung " bezeichnet alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und - soweit erforderlich - Stromzähler.
Artikel 2 Absatz 37: "intelligentes Laden " bezeichnet intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 14m der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (d. h. der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie, in der es als Ladevorgang definiert ist, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage der durch elektronische Kommunikation erhaltenen Informationen dynamisch angepasst wird).
Artikel 2 Absatz 38: "bidirektionales Laden " bezeichnet ein bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1804 (d. h. der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, in der es als intelligenter Ladevorgang definiert ist, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zum angeschlossenen Ladepunkt, fließen kann).
Artikel 2 Absatz 64: "Fahrradstellplatz " bezeichnet einen ausgewiesenen Stellplatz für mindestens ein Fahrrad.
Artikel 2 Absatz 65: "physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz " bezeichnet einen Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet.
Die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sind auch für Artikel 14 relevant:
"Schnellladepunkt " wird in Artikel 2 Nummer 31 definiert als ein Ladepunkt mit einer Leistung von mehr als 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug.
Normalladepunkt wird in Artikel 2 Nummer 37 definiert als ein Ladepunkt mit einer Leistung von höchstens 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug.
Auch mehrere andere Begriffe, die rechtlich nicht definiert sind, sind relevant:
Parkplatz: Es ist keine Definition enthalten, aber für die Zwecke der Neufassung der EPBD würde der Begriff "Parkplatz" beispielsweise das Parken auf öffentlichen Straßen ausschließen.
Leitungsinfrastruktur bezeichnet "Schutzrohre für Elektrokabel". Diese Definition sollte breit ausgelegt werden und umfasst auch Kabelkanäle, die an Wänden befestigt sind sowie Kabeldurchführungen durch Wände.
Elektrische Infrastruktur (eines Gebäudes oder Parkplatzes): Die Neufassung der EPBD enthält keine Definition. Unter diesem Begriff ist jedoch die elektrische Anlage (entweder die gesamte Anlage oder ein Teil davon) eines Gebäudes oder Parkplatzes zu verstehen, einschließlich elektrischer Leitungen, Apparate und der zugehörigen Ausrüstung wie Schalttafeln, Transformatoren usw.
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die für andere als Wohnzwecke genutzt werden (z.B. Bürogebäude, Gebäude des Gesundheitssektors, Groß und Einzelhandelsgebäude, Unterrichtsgebäude, Hotels und Gaststätten usw.).
Bürogebäude: Es ist keine Definition enthalten, aber diese Kategorie bezieht sich auf Gebäude, deren Hauptfunktion darin besteht, Raum für administrative, finanzielle, professionelle oder kundenbezogene Dienstleistungen bereitzustellen. Der Bürobereich muss den größten Teil der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachen, das Gebäude kann jedoch auch andere Räume wie Sitzungsräume, Klassenzimmer, Einrichtungen für das Personal oder Technikräume umfassen.
4. Umsetzung der Verpflichtungen
Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um Artikel 14 bis zur Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 nachzukommen.
Die Verpflichtungen zur Installation von Ladepunkten, Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur (d. h. Schutzrohre für Elektrokabel) und Fahrradstellplätzen unterscheiden sich für neue Gebäude, Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und bestehende Gebäude.
In der Neufassung der EPBD ist nicht festgelegt, wie die Anforderungen an nachhaltige Mobilität auf Gebäude anzuwenden sind, die sowohl als Wohnals auch als Nichtwohngebäude dienen (z.B. ein Wohngebäude mit Gewerberäumen im Erdgeschoss). Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den am besten geeigneten Ansatz für solche Fälle zu ermitteln. Dies geht aus Erwägungsgrund 34 ausdrücklich hervor: Was gemischt genutzte Gebäude, die sowohl Wohnals auch Nichtwohngebäudeeinheiten umfassen, betrifft, so können die Mitgliedstaaten weiterhin entscheiden, ob sie als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden.
Bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 14 steht den Mitgliedstaaten frei zu bestimmen (oder nicht zu bestimmen), ob es sich bei den bereitzustellenden Ladepunkten um Normal- oder Schnellladepunkte handeln sollte.
4.1. Ladeinfrastruktur in neuen und renovierten Nichtwohngebäuden
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in neuen Nichtwohngebäuden und Nichtwohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur installiert werden.
Die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Neufassung der EPBD ähneln weitgehend denen des Artikels 8 Absatz 2 der vorherigen Fassung der EPBD, wobei die wichtigsten Unterschiede darin bestehen, dass der Schwellenwert von 10 auf 5 Autostellplätze gesenkt wurde und dass mindestens ein Ladepunkt je fünf Autostellplätze erforderlich ist, im Vergleich zur vorherigen Anforderung eines Ladepunkts für den gesamten Parkplatz.
Außerdem wurde eine neue Anforderung speziell für Bürogebäude eingeführt, bei denen ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorhanden sein muss. Zur Ermittlung der Gebäude, die unter die Anforderung für Bürogebäude fallen, können die Mitgliedstaaten die Einstufung von Gebäuden für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz gemäß Anhang I Nummer 6 der Neufassung der EPBD verwenden.
Bei einer größeren Renovierung gilt die Anforderung nur dann, wenn die Renovierungsmaßnahmen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder Parkplatzes umfassen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 muss mindestens ein Ladepunkt je fünf Autostellplätze installiert sowie Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der restlichen Autostellplätze vorgesehen werden.
Das folgende Beispiel zeigt die Vorgehensweise zur Bestimmung der Anzahl der Autostellplätze, für die Ladepunkte, Vorverkabelung oder Leitungsinfrastruktur installiert sein müssen:
Für einen Parkplatz mit 20 Autostellplätzen müssten 10 Stellplätze, d. h. 50 %, mit einer Vorverkabelung ausgestattet sein, während für die übrigen 10 Parkplätze Leitungsinfrastruktur vorgesehen sein müsste.
Darüber hinaus muss es mindestens einen Ladepunkt je fünf Autostellplätze geben, d. h. in diesem Beispiel mindestens vier Ladepunkte. Diese vier Ladepunkte müssten auf vier der zehn vorverkabelten Parkplätze installiert werden.
Im Falle eines Bürogebäudes, für das mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorgeschrieben ist, wären im obigen Beispiel mit 20 Autostellplätzen 10 vorverkabelte Stellplätze und 10 Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur erforderlich. Alle vorverkabelten Parkplätze müssten über einen Ladepunkt verfügen, da insgesamt 10 Ladepunkte erforderlich wären.
Für Gebäude mit Parkplätzen sowohl für Kunden als auch für das Personal, z.B. Supermärkte, können die nationalen Vorschriften es Gebäudeeigentümern ermöglichen, bei der Verteilung der Ladepunkte die Unterschiede bei der voraussichtlichen Parkdauer zu berücksichtigen.
So wären in einem Supermarkt mit 100 Autostellplätzen, von denen 10 dem Personal vorbehalten sind, insgesamt 20 Ladepunkte erforderlich. Diese könnten dann z.B. auf fünf normale Ladepunkte an Parkplätzen für das Personal und 15 Ladepunkte für Kunden verteilt werden. Bei einer beliebigen Anzahl der Ladepunkte für Kunden könnte es sich um Schnellladepunkte handeln. In Artikel 14 ist die installierte Leistung von Ladepunkten nicht festgelegt.
Die Parkdauer eines Fahrzeugs kann je nach Gebäudekategorie erheblich variieren. In großen Nichtwohngebäuden (mit mehr als 20 Autostellplätzen) wie Groß und Einzelhandelsgebäuden, in denen Besucher in der Regel für kurze Zeit parken, d. h. weniger als ein bis zwei Stunden, könnte die Installation von Schnellladepunkten den Bedürfnissen der Besucher besser entsprechen als Normalladepunkte. Die Mitgliedstaaten können daher in Erwägung ziehen, bei der Gestaltung ihrer Anforderungen an Ladepunkte für diese Gebäudekategorie eine gewisse Flexibilität vorzusehen, solange sie die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl von Ladepunkten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer des Parkplatzes gewährleisten.
Der Begriff "physisch angrenzend " im Sinne von Artikel 2 Absatz 65 ist relevant, wenn sich ein Parkplatz nicht in einem Gebäude befindet, sondern auf andere Weise eindeutig mit diesem verbunden ist. Insbesondere kann es Situationen geben, in denen ein Parkplatz streng genommen nicht physisch an das Gebäude angrenzt (z.B. wenn er auf der anderen Straßenseite liegt oder vom Gebäude durch eine Grünfläche getrennt ist) obwohl er aufgrund der Eigentumsverhältnisse und/oder der Nutzung eine eindeutige Verbindung mit dem Gebäude aufweist. Dies würde die Anwendung der Verpflichtungen relevant und angemessen machen. Ein Beispiel hierfür wären Autostellplätze, die von den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses genutzt werden.
Bei der Umsetzung der Definition des Begriffs "physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz" können die Mitgliedstaaten beschließen, Parkplätze innerhalb der Grundstücksfläche des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, sowohl Parkplätze innerhalb des Grundstücks als auch in der Nähe einzubeziehen.
4.2. Ladeinfrastruktur in bestehenden Nichtwohngebäuden
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum 1. Januar 2027 in bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Autostellplätzen Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur installiert werden.
Diese Anforderung gilt für alle Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2027, die über mehr als 20 Autostellplätze verfügen.
Die neuen Anforderungen müssen bis zum 29. Mai 2026 umgesetzt werden.
Die Umsetzung könnte auf den bestehenden Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 der vorherigen Fassung der EPBD beruhen, wonach bis zum 1. Januar 2025 in allen Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Autostellplätzen eine Mindestanzahl von Ladepunkten installiert werden muss.
Die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 können für Gebäude, die in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 renoviert wurden, um die nationalen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorherigen Fassung der EPBD zu erfüllen, bis 2029 aufgeschoben werden.
Bei Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, müssen bis zum 1. Januar 2033 mindestens 50 % der Autostellplätze über eine Vorverkabelung verfügen. Öffentliche Einrichtungen sind in Artikel 2 Absatz 5 definiert.
4.2.1. Auslegung der Leitungsinfrastruktur
"Leitungsinfrastruktur" bezeichnet Schutzrohre für elektrische Kabel. Wenn auf dem Parkplatz bereits Leitungsinfrastruktur vorhanden ist, d. h. für die Beleuchtung oder für andere Zwecke, können die bestehenden Schutzrohre in vielen Fällen zur Erfüllung der Anforderung genutzt werden.
Bei Parkplätzen im Freien, auf denen die Ladestationen direkt an einen Stromkasten oder -schrank im Freien angeschlossen werden können, gelten alle Stellplätze, die (gemäß den nationalen Rechtsvorschriften) direkt und sicher an den Kasten oder den Schrank angeschlossen werden können, als mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Wenn beispielsweise in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass der maximale Abstand zwischen Ladepunkt (oder einer gleichwertigen elektrischen Anlage) und Elektroschrank 10 Meter betragen darf, dann gelten alle Stellplätze, die sich innerhalb von 10 Metern um einen für einen Elektroschrank geeigneten Ort befinden, als mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet.
Bei Parkplätzen in Gebäuden, in denen die Kabel an den Wänden befestigt sind, wäre insbesondere eine Leitungsinfrastruktur erforderlich, wenn die Kabel durch eine Wand geführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls weitere technische Einzelheiten in Bezug auf die Leitungsinfrastruktur festlegen.
4.2.2. Kombination von Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 müssen alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen bis zum 1. Januar 2027 über mindestens einen Ladepunkt je 10 Autostellplätze oder über Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Autostellplätze verfügen.
Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Errichtung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur beschließen können.
Eine Kombination von Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur ist ebenfalls möglich, solange die Mindestanforderungen erfüllt sind. Wenn beispielsweise ein bestehendes Nichtwohngebäude die Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur erfüllt, beispielsweise durch bestehende Leitungsinfrastruktur, könnte die empfohlene Lösung darin bestehen, verschiedene Arten von Ladepunkten zu installieren, um den Bedürfnissen von Kunden, Besuchern und Beschäftigten gerecht zu werden.
Bei der Ausarbeitung solcher Empfehlungen könnten die Mitgliedstaaten prüfen, wie viele Elektrofahrzeuge in ihrem Land bis Ende 2026 voraussichtlich zugelassen sein werden (kurz bevor die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der EPBD in Kraft treten).
Im Einklang mit den Empfehlungen der vorherigen Fassung der EPBD 7 könnten sie auch Folgendes berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Errichtung von Ladepunkten verhältnismäßig und angemessen ist:
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei der Wahl zwischen Ladepunkten, Leitungsinfrastruktur oder einer Kombination die unterschiedliche geschätzte Parkdauer für verschiedene Kategorien von Nichtwohngebäuden berücksichtigen.
Wie in Abschnitt 4.1 erläutert, können die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Anforderungen gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 eine gewisse Flexibilität in Erwägung ziehen.
Tabelle 2: Beispiele für Erwägungen in Bezug auf Ladeinfrastruktur in verschiedenen Gebäudearten
| Parkdauer | Gebäudeart | Ladeinfrastruktur |
| Kurz (< 1 Std.) | Supermärkte, Fitnessstudios, Bibliotheken usw. | Schnellladepunkte für Kunden, Normalladepunkte für das Personal. (Kundenparkzeiten zu kurz für normales Laden oder intelligentes/bidirektionales Laden) Alternativ, wenn der Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten des Supermarkts oder ähnlichem geöffnet ist: Ausreichende Anzahl von Normalladestationen, damit Menschen, die in der Nähe wohnen, am Abend und nachts laden können, sodass die Nutzer auch von intelligentem Laden profitieren können. Beispiel: https://www.redactie24.be/shopping/drastische-verandering-op-parkings-van-colruyt-en-ook-buiten-de-openingsuren-174462 |
| Mittel (1-3 Std.) | Große Einzelhandelszentren, Möbelhäuser usw. | Eine Kombination aus Schnellladestationen und Normalladestationen für längere Parkdauer. Mehr Normalladepunkte mit intelligentem Laden als Schnellladepunkte können für das Stromnetz von Vorteil sein. Befindet sich eine Einrichtung im Stadtzentrum, könnte der Gebäudeeigentümer Menschen, die in der Nähe wohnen eine Lademöglichkeit abends/nachts anbieten. |
| Lang (> 3 Std.) | Parkhäuser usw. | Eine große Zahl von Normalladepunkten, um Lastausgleich, intelligentes Laden und Netzunterstützung zu ermöglichen (sowie einige Schnellladepunkte als Absicherung). |
Die Mitgliedstaaten können auch den Unterschied zwischen Parkplätzen für Kunden und Personal berücksichtigen. Personalparkplätze eignen sich besser für intelligentes Laden, da Autos dort viel länger geparkt werden, sodass die Ladezeit so angepasst werden kann, um niedrigere Strompreise außerhalb der Spitzenzeiten, den Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen im Netz usw. zu nutzen.
Bedenken hinsichtlich des Stromnetzes können bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, wenn festgelegt wird, ob die Errichtung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur am besten geeignet ist.
4.3. Ladeinfrastruktur in neuen und renovierten Wohngebäuden
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Vorverkabelungen und Leitungsinfrastruktur in neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, installiert werden. In neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Autostellplätzen muss zusätzlich zur Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur mindestens ein Ladepunkt installiert werden.
Es gibt viele Ähnlichkeiten mit den Anforderungen an Nichtwohngebäude in Artikel 14 Absatz 1 und den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der vorherigen Fassung der EPBD. Der Hauptunterschied gegenüber der vorherigen Fassung der EPBD besteht darin, dass der Schwellenwert von 10 auf 3 Stellplätze gesenkt wurde. Darüber hinaus müssen 50 % der Autostellplätze vorverkabelt sein, und neue Wohngebäude müssen über mindestens einen Ladepunkt verfügen.
Damit sollen Mehrfamilienhäuser und nicht Einfamilienhäuser abgedeckt werden, da sie in der Regel nicht über mehr als drei Autostellplätze verfügen und die Errichtung von Ladepunkten wahrscheinlich kaum behindert wird.
4.4. Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur
Artikel 2 Absatz 34 definiert den Begriff "Vorverkabelung" als sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, wobei festgelegt wird, dass dies Kabel, Kabelwege, Datenübertragung usw. umfasst.
Die technischen Einzelheiten der Anlage können jedoch von Fall zu Fall variieren, auch in Abhängigkeit von der erwarteten Leistung der Ladepunkte. Die Mitgliedstaaten könnten dies bei der Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht berücksichtigen.
Die Leitungsinfrastruktur wird nicht definiert, aber aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a geht hervor, dass darunter Schutzrohre für elektrische Kabel zu verstehen sind. Schutzrohre für Elektrokabel könnten z.B. in Parkhäusern im Freien im Boden eingegraben, im Fußboden verlegt oder bei Stellplätzen in Innenräumen an den Wänden befestigt werden. Schutzrohre werden in der Regel für mehrere Zwecke verwendet, und es besteht keine Notwendigkeit, neue Leitungsinfrastruktur herzustellen, wenn die erforderlichen Kabel in bereits vorhandene Schutzrohre eingezogen werden können, die die geplanten Parkplätze abdecken.
Auch bei Parkplätzen in Innenräumen, bei denen die Kabel an einer Wand, am Dach oder einem Kabelkanal befestigt werden sollen, wäre nur dann Leitungsinfrastruktur erforderlich, wenn die Kabel durch eine Wand (z.B. eine Brandschutzwand) durchgeführt werden müssen.
Die Vorverkabelung muss "so dimensioniert sein, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann". Hier sollte unter "vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten" die erwartete Anzahl von Autostellplätzen verstanden werden, für die Ladepunkte installiert werden müssen, um der künftigen Nachfrage gerecht zu werden. Außerdem sollten die Pläne des Umspannwerks und die Einliniendiagramme für die Verkabelung und den Schutz des Stromkreises erstellt und mindestens die Leistungsschalter am Umspannwerk und/oder im primären Verteiler-/Sicherungskasten (falls vorhanden) installiert werden. Dadurch wird die Nachrüstung und Installation von Ladepunkten zu einem späteren Zeitpunkt unkompliziert und kosteneffizient.
In Fällen, in denen starke Netzbeschränkungen bestehen oder es schwierig ist, den Verkabelungsbedarf zum Zeitpunkt des Baus oder der größeren Renovierung abzuschätzen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, den Ersatz der Vorverkabelung durch Leitungsinfrastruktur mit Zugschnur, Kabelkanäle bei Parkplätzen in Innenräumen und/oder ebene unbefestigte Bereiche und Fundamente für Ladepunkte bei Parkplätzen im Freien zu gestatten, um die Installation von Kabeln zu vermeiden, die letztlich nicht genutzt werden.
Um den lokalen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der Vorverkabelungs- und Leitungsinfrastrukturanforderungen zu erleichtern, könnten die Gebäudeeigentümer einen Grundriss, aus dem die genaue Lage der Schalter und Stromanschlüsse hervorgeht sowie einen schematischen Plan der Verkabelung vorlegen.
Diese Dokumentation könnte als Nachweis dafür dienen, dass sie die Einzelheiten einer künftigen Ladeanlage geprüft haben, und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Vorverkabelung gemäß EPBD erleichtern. Es wird daher empfohlen, dass die Mitgliedstaaten eine solche Dokumentation vorschreiben.
4.5. Merkmale der Ladepunkte
4.5.1. Intelligentes und bidirektionales Laden
Nach Artikel 14 Absatz 6 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ladepunkte für intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden geeignet sind.
Intelligentes Laden ermöglicht es den Nutzern von Elektrofahrzeugen, die Ladezeit anhand der Stromkosten, dem Anteil erneuerbarer Energien und ihrem eigenen Bedarf zu planen. Es kommt auch dem Netz zugute, da es dazu beiträgt, Lastzeiten zu verschieben und somit Spitzenlasten zu verringern.
Das bidirektionale Laden ermöglicht es Elektrofahrzeugbatterien, sich wie stationäre Batteriespeicher zu verhalten, die an das Stromnetz angeschlossen sind. Es trägt auch zur Nutzung variabler erneuerbarer Energien bei, da es die Möglichkeit schafft, überschüssige Energie zu speichern, wenn die Strompreise niedrig sind, und sie bei hohen Preisen und weniger Energie aus erneuerbaren Quellen wieder ins Netz einzuspeisen.
Doch bleibt noch einiges zu tun, bis wir das Potenzial des bidirektionalen Ladens voll ausschöpfen können. In Artikel 14 werden keine spezifischen Anforderungen für das bidirektionale Laden festgelegt, gerade weil sich die Technologie rasch weiterentwickelt.
Artikel 14 Absatz 6 steht im Einklang mit Artikel 20a Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden sicherstellen müssen, dass ab dem Umsetzungsdatum neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte in ihrem Hoheitsgebiet intelligente Ladefunktionen und gegebenenfalls eine Schnittstelle zu intelligenten Messsystemen unterstützen.
Außerdem sollten laut diesem Artikel, in Verbindung mit Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte in der Lage sein, gegebenenfalls bidirektionale Ladefunktionen zu unterstützen.
Die Leitlinien für Artikel 20a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthalten Klarstellungen für die Mitgliedstaaten, die auch für die Umsetzung von Artikel 14 der EPBD 8 relevant sind.
Gemäß Artikel 20a Absatz 5 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 9 und der Richtlinie (EU) 2019/944 10 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sicherstellen, dass der nationale Rechtsrahmen Elektrofahrzeugen die Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten ermöglicht, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelenergieleistungen, auch durch Aggregierung.
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden technische Anforderungen für die Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Systeme festlegen.
Darüber hinaus müssen nach Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe öffentlich zugängliche Ladepunkte über intelligente Ladefunktionen verfügen. Diese Verpflichtung gilt für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte; es gibt keinen Verweis auf intelligentes Laden an Ladepunkten, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat.
Intelligentes Laden und bidirektionales Laden sind in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe definiert (siehe Abschnitt zu den einschlägigen Begriffsbestimmungen). Im Jahr 2022 wurde eine Norm angenommen, die unter anderem bidirektionales Laden ermöglicht und auch intelligentes Laden erleichtert (ISO 15118.20). Sie kann auf freiwilliger Basis umgesetzt werden.
Mehrere Hersteller von Ladestationen bieten Produkte an, die entweder standardmäßig oder optional der Norm ISO 15118.20 entsprechen. Dies bedeutet, dass die erforderliche Hardware entweder eingebaut ist oder zur Unterstützung des bidirektionalen Ladens nachgerüstet werden kann.
Es wird empfohlen, gemäß Artikel 14 installierte Ladepunkte mit Plug-in-Modulen und/oder Firmware zu versehen, die aktualisiert werden können, um die Vorgaben der Norm ISO 15118.20 zu erfüllen. Ein anstehender delegierter Rechtsakt im Rahmen der AFIR wird die Norm für neue Ladepunkte ab 2027 zur Vorschrift machen.
4.5.2. Klarstellung, wo das bidirektionale Laden als angemessen erachtet wird
Gemäß den Leitlinien zu Artikel 20a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie könnte das bidirektionale Laden insbesondere in folgenden Fällen besonders relevant sein:
Zudem kann dies relevant sein, wenn eine gemeinsame Energienutzung vorgesehen ist.
Darüber hinaus ist die Parkdauer ein Faktor, der die Eignung für bidirektionales Laden und die möglichen Vorteile für das Stromnetz, die erzielt werden können, beeinflusst. Die Mitgliedstaaten können dies berücksichtigen, wenn sie prüfen, wo bidirektionales Laden angemessen ist.
4.5.3. Leistung von Ladepunkten
Die Neufassung der EPBD enthält keine Anforderungen an die Leistung der Ladepunkte. Für ihre Umsetzung steht es den Mitgliedstaaten daher frei, Normalladepunkte oder Schnellladepunkte oder eine Kombination aus beiden vorzuschreiben, je nachdem, was in ihrer jeweiligen Situation am besten geeignet ist.
Für die Vorteile für das Energiesystem und das Stromnetz kann intelligentes Laden an Normalladepunkten in vielen Fällen von Vorteil sein. Darüber hinaus sind Autos, insbesondere Privatfahrzeuge, in der Regel für den größten Teil des Tages (bis zu 23 Stunden) abgestellt, weshalb sie für intelligentes Laden an Normalladepunkten gut geeignet sind.
Da sich die Technologie weiterentwickelt und die Anforderungen der EPBD zukunftssicher sein müssen, wird in Artikel 14 keine Leistung für Ladepunkte angegeben. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, die Kombination aus Schnell- und Normalladepunkten festzulegen, die für sie am besten funktioniert. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass Privatfahrzeuge oft zu Hause oder am Arbeitsplatz abgestellt werden, sodass der Zugang zu Normalladepunkten in Wohngebäuden und am Arbeitsplatz wichtig ist. Das normale Laden hat viele Vorteile, da es auch mit intelligentem Laden kombiniert werden kann.
4.5.4. Betrieb von Ladepunkten
Nach Artikel 14 Absatz 6 müssen Ladepunkte auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards in interoperabler Weise betrieben werden. Sie müssen auch den gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassenen europäischen Normen oder delegierten Rechtsakten entsprechen, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe erlassen wurden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 11 kann die Kommission die europäischen Normungsorganisationen auffordern, Entwürfe für europäische Normen zur Festlegung technischer Spezifikationen für die in Anhang II der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe genannten Bereiche auszuarbeiten, für die die Kommission keine gemeinsamen technischen Spezifikationen angenommen hat.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere technische Spezifikationen für den Kommunikationsaustausch für das Laden von Elektrofahrzeugen relevant (siehe Anhang II der Verordnung).
4.6. Lastmanagementsysteme
Last- oder Lademanagementsysteme schaffen die Möglichkeit, die Nachfrage von Elektrofahrzeugen so zu steuern, dass mehrere Fahrzeuge gleichzeitig und am selben Standort geladen werden können.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollten die Mitgliedstaaten die Installation eines Last- oder Lademanagementsystems in neuen und renovierten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Autostellplätzen unterstützen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar, gerechtfertigt und angemessen ist.
Das Lastmanagement von Ladepunkten kann dazu beitragen, ihre Auswirkungen auf die elektrische Infrastruktur zu minimieren und gleichzeitig die verfügbare Energie auf alle angeschlossenen Lasten zu verteilen. Im Allgemeinen gibt es drei Hauptstufen für das Lastmanagement:
Ein intelligentes Lastmanagement kann mehrere Funktionen haben, die anhand der folgenden Indikatoren gemessen werden können:
Die Senkung des Spitzenstrombedarfs ist die wichtigste Funktion des Lastmanagements, die bei der Gestaltung der Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge auf einem Parkplatz zu berücksichtigen ist, da sie dazu beitragen kann, die Nennleistung der elektrischen Anlage (Verkabelung, Transformator, Netzanschluss) insgesamt zu verringern und somit die Investitions- oder Vorlaufkosten zu senken.
Bewährte Vorgehensweise:
In den Niederlanden wird die Installation von Lastmanagement und/oder intelligentem Laden ausdrücklich als Maßnahme bezeichnet, um der Netzüberlastung entgegenzuwirken. Das flexible Laden von Elektroautos wird zu einem dauerhaften Bestandteil der Verträge werden, die die Regierung mit den Gemeinden geschlossen hat, um Bedenken hinsichtlich des Stromnetzes Rechnung zu tragen 12.
4.7. Mögliche Ausnahmen
4.7.1. Isolierte Kleinstnetze und Gebiete in äußerster Randlage
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 4 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Ladeanlage von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) liegen, und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes gefährden würde.
Dies ist keine neue Bestimmung in der Neufassung der EPBD, dieselbe Vorschrift galt im Rahmen der EPBD von 2010 in der 2018 geänderten Fassung.
Artikel 2 Absatz 36 definiert ein "isoliertes Kleinstnetz" als "ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist".
In Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage werden in Artikel 349 AEUV die besonderen Einschränkungen anerkannt, mit denen bestimmte Regionen, darunter Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, konfrontiert sind. Diese Regionen kommen aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage, ihrer geringen Größe, ihrer schwierigen Topografie, ihres Klimas und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen für spezifische Maßnahmen und Bestimmungen in den EU-Rechtsvorschriften in Betracht, um ihre Herausforderungen zu bewältigen.
Diese Ausnahme soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass Ladeanlagen eine Instabilität des Stromnetzes verursachen und Probleme mit der Funktionsfähigkeit des Stromnetzes in isolierten Kleinstnetzen verursachen. Abgelegene Regionen sollten so weit wie möglich in den ökologischen Wandel einbezogen werden und vom Ausbau der Ladeinfrastruktur profitieren können.
4.7.2. Kostenbefreiung
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 4 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsanlagen mindestens 10 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
Diese Bestimmung wurde mit der EPBD von 2018 eingeführt, die einzige Änderung in der Neufassung der EPBD besteht darin, dass der Schwellenwert von 7 % auf 10 % angehoben wurde.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auf die Definition des Begriffs "größere Renovierung" hinzuweisen, die im Abschnitt über die einschlägigen Begriffsbestimmungen enthalten ist.
Bestehende Praxis
Das folgende Beispiel für eine bestehende Praxis bezieht sich auf Artikel 8 Absatz 6. Der einzige Unterschied zu Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b besteht darin, dass der Schwellenwert auf 10 % angehoben wurde:
In Griechenland kann der Eigentümer eines bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäudes, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, von den Verpflichtungen ausgenommen werden, sofern der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Ingenieur gegenüber dem Stadtplanungsamt der Gemeinde ehrenwörtlich versichert, dass die Kosten einer Lade- und Leitungsanlage 7 % 13 der Gesamtkosten für die Renovierung des Gebäudes übersteigen würden.
4.8. Fahrradstellplätze
Das Fehlen von Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohnals auch bei Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung des Fahrrads dar, bei dem es sich um ein sehr energieeffizientes, schadstofffreies und klimafreundliches Verkehrsmittel handelt. Artikel 14 der Neufassung der EPBD enthält Anforderungen für eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen in verschiedenen Gebäudekategorien.
Tabelle 3: Zusammenfassung der Verpflichtungen für Fahrradstellplätze
| Anwendungsbereich | Verpflichtung der Mitgliedstaaten | |
| Neue Gebäude und Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, wenn sich der Parkplatz entweder im Gebäude befindet oder physisch an das Gebäude angrenzt und die größeren Renovierungen den Parkplatz betreffen | Nichtwohngebäude > 5 Stellplätze |
|
| Wohngebäude > 3 Stellplätze |
| |
| Bestehende Gebäude | Nichtwohngebäude > 20 Stellplätze | Bis 1. Januar 2027:
|
4.8.1. Festlegung der Anzahl der Fahrradstellplätze in Nichtwohngebäuden
Gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 müssen Nichtwohngebäude über Fahrradstellplätze für mindestens 15 % der durchschnittlichen oder 10 % der gesamten Nutzerkapazität verfügen.
Die Begriffe durchschnittliche Nutzerkapazität und gesamte Nutzerkapazität werden in der EPBD nicht definiert; die allgemeine Verwendung dieser Begriffe in der Baupraxis oder in Baugenehmigungen kann als Orientierung dienen.
Unter der gesamten Nutzerkapazität ist beispielsweise die Höchstzahl an Personen zu verstehen, die ein Gebäude sicher und bequem nutzen können. Diese Zahl ist eine Obergrenze für Nutzer gemäß den Bauvorschriften sowie den Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.
Unter der durchschnittlichen Nutzerkapazität ist die übliche oder erwartete Zahl der Nutzer eines Gebäudes unter normalen Betriebsbedingungen und nicht die maximale Belegung zu verstehen. Dies kann je nach Art des Gebäudes und seiner Nutzung variieren 14.
Im Folgenden werden einige Beispiele dafür angeführt, wie die durchschnittliche Nutzerkapazität ermittelt werden kann.
Für die Zwecke des Artikels 14 steht es den Mitgliedstaaten frei, entweder die gesamte oder die durchschnittliche Nutzerkapazität als Kennzahl für geforderte Zahl der Fahrradstellplätze zu wählen. Sie können beispielsweise die Kennzahl wählen, die am leichtesten verfügbar ist, und den Gebäudeeigentümern den geringstmöglichen Verwaltungsaufwand verursacht.
Ein Vorteil der "gesamten Nutzerkapazität" könnte darin bestehen, dass diese Informationen für Gebäude oft leicht verfügbar sind, z.B. in Bezug auf den Brandschutz. In Fällen, in denen die "durchschnittliche Nutzerkapazität" als besser geeignet erachtet wird, müssten Daten über die typische Nutzung erhoben werden.
Unabhängig von der verwendeten Kennzahl sollte eine ähnliche Anzahl von Fahrradstellplätzen erreicht werden, zumindest für Gebäude wie Büros und Schulen mit relativ stabiler Belegung. Aus diesem Grund beträgt der erforderliche Anteil der Fahrradstellplätze 10 %, wenn die Kennzahl "gesamte Nutzerkapazität" gewählt wurde, und 15 %, wenn es sich um die "durchschnittliche Nutzerkapazität" handelt (die gesamte Nutzerkapazität ist größer als die durchschnittliche Nutzerkapazität).
| Beispiel:
Bürogebäude
Ein Bürogebäude mit einer gesamten Nutzerkapazität von 100 würde Fahrradstellplätze für 10 % der gesamten Nutzerkapazität erfordern, d. h. mindestens 10 Stellplätze. Unter der Annahme, dass das Bürogebäude eine durchschnittliche Nutzerkapazität von 2/3 der gesamten Nutzerkapazität hat (67 Personen), würde das Gebäude Fahrradstellplätze für 15 % der durchschnittlichen Nutzerkapazität erfordern, d. h. mindestens 10 Stellplätze. |
Die Mitgliedstaaten können die in dem Artikel enthaltene Verpflichtung auch anhand von Kennzahlen umsetzen, die auf der typischen Zahl der Nutzer pro Quadratmeter für verschiedene Gebäudekategorien beruhen. So hat die Region Brüssel 15 beispielsweise Anforderungen auf Basis der Grundfläche festgelegt, die je nach Gebäudetyp unterschiedlich sind. So ist beispielsweise in Bürogebäuden je 200 m2 Grundfläche ein Fahrradstellplatz erforderlich, gegenüber 1,5 Stellplätzen pro 100 m2 Grundfläche in Einzelhandelsgeschäften.
In Bezug auf Stellplätze für Fahrräder, die größer sind als die Standardgröße, soll der Gebäudeeigentümer auch ausreichend große Parkplätze für Lastenräder, lange Fahrräder, Fahrräder mit Anhängern, Dreiräder oder Fahrräder für Menschen mit Behinderungen bereitstellen. Der genaue Anteil der Fahrradstellplätze, die für größere Fahrräder reserviert werden müssen, ist nicht vorgeschrieben.
In Artikel 14 wird die Sicherheit nicht ausdrücklich erwähnt, den Mitgliedstaaten wird jedoch empfohlen, den Schutz vor Diebstahl zu berücksichtigen, indem sie sicherstellen, dass Fahrräder bequem an einem sicheren Punkt am Stellplatz angekettet 16 werden können.
4.8.2. Mögliche Ausnahme für Fahrradstellplätze in Nichtwohngebäuden
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden anpassen, die üblicherweise nicht mit dem Fahrrad angefahren werden.
Dazu gehören Nichtwohngebäude, die per Fahrrad nur sehr schwer erreichbar sind, z.B. ein Geschäft, ein Supermarkt oder ein Büro, das sich an einer Autobahn ohne Fahrradweg befindet.
Ein weiteres Beispiel für Gebäude, die in der Regel nicht mit dem Fahrrad angefahren werden, sind Gebäude, bei denen der Anteil der Besucher, die per Fahrrad anreisen, im Vergleich zur Gesamtzahl der Besucher sehr gering ist, z.B. ein Geschäft, das große Gegenstände verkauft, die schwer mit dem Fahrrad zu transportieren sind. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch berücksichtigen, dass die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen in Gebieten mit geringem Fahrradverkehr ein Anreiz für eine verstärkte Nutzung sein könnte.
4.8.3. Mögliche Ausnahmen für Fahrradstellplätze in Wohngebäuden
Die Anforderungen an Fahrradstellplätze gelten für Wohngebäude mit mehr als drei Autostellplätzen mit der Absicht, Mehrfamilienhäuser und nicht Einfamilienhäuser (die selten über mehr als drei Autostellplätze verfügen) abzudecken.
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anzahl der Fahrradstellplätze in neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, vorbehaltlich einer Bewertung durch die lokalen Behörden und unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, anzupassen.
Darüber hinaus schreibt Artikel 14 Absatz 4 vor, dass in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, "so viele Fahrradstellplätze wie angemessen" bereitgestellt werden müssen, wenn die Bereitstellung von zwei Fahrradstellplätzen pro Wohneinheit nicht realisierbar ist.
4.8.4. Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung für Elektrofahrräder
Nach Artikel 14 der Neufassung der EPBD müssen keine speziellen Ladepunkte für Elektrofahrräder installiert werden. Um jedoch sicherzustellen, dass neue und renovierte Wohn- und Nichtwohngebäude geeignete Stellplätze für Elektrofahrräder bieten, sollte deren Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur auch dem Bedarf Rechnung tragen, Fahrradstellplätze für die spätere Installation von Steckdosen für das Aufladen von Elektrofahrrädern mit Strom zu versorgen.
Es gibt keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf die spezifische Anzahl der vorverkabelten Fahrradstellplätze. Es ist dann Sache der Mitgliedstaaten, darüber im Rahmen der Einführung von Elektrofahrrädern zu entscheiden.
Es besteht ein Unterschied zwischen dem Laden von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern in dem Sinne, dass für das Aufladen eines Elektrofahrrads kein spezieller Ladepunkt erforderlich ist; eine Standard-Haushaltssteckdose ist ausreichend.
4.8.5. Bestehende Praxis in Bezug auf Fahrradstellplätze
Belgien verlangt, dass neue Parkplätze abhängig von den Tätigkeiten am Standort über eine "ausreichende Zahl" von Fahrradstellplätzen verfügen. Die Erneuerung der Umweltgenehmigung für einen bestehenden Parkplatz hängt von einer quantitativen und qualitativen Analyse ab, ob ausreichend Fahrradstellplätze zur Verfügung stehen.
Bulgarien legt eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen für verschiedene Arten von Gebäuden sowie den Anteil der Stellplätze fest, die für Fahrräder reserviert werden müssen, die länger als zwei Stunden bzw. weniger als zwei Stunden parken.
Litauen verfügt über Rechtsvorschriften mit besonderen Anforderungen an Fahrradstellplätze, einschließlich ihrer Größe und ihrer Entfernung vom Eingang des Gebäudes.
Das Land Vorarlberg in Österreich hat besondere Vorschriften für E-Bikes, einschließlich der Verpflichtung, in neuen Gebäuden oder Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Stellplätze mit entsprechender Leitungsinfrastruktur vorzusehen, wenn sich die Stellplätze innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befinden und überdacht oder von Wänden oder anderen Bauwerken eingeschlossen sind.
Zusätzlich zu diesen bewährten Verfahren wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Empfehlungen für hochwertige Fahrradstellplätze von Radfahrerorganisationen einzuholen, auch in Bezug auf die Barrierefreiheit von Fahrradstellplätzen.
4.9. Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung der Errichtung von Ladepunkten
Gemäß Artikel 14 Absatz 8 sind die Mitgliedstaaten unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung der Verfahren insbesondere der Verfahren für Eigentümergemeinschaften, für die Errichtung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden zu ergreifen, und regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren bei Behörden, zu beseitigen.
Diese Anforderung ähnelt derjenigen in Artikel 8 Absatz 7 der vorherigen Fassung der EPBD, wonach die Mitgliedstaaten unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden ergreifen und gegen etwaige regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren angehen mussten.
Die Mitgliedstaaten könnten daher auf den bereits umgesetzten Maßnahmen aufbauen und weitere Schritte unternehmen, um die Installation von Ladeinfrastruktur in allen Gebäuden zu fördern.
Sie sollten die bestehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ladepunkten prüfen, um festzustellen, ob diese zu unerwünschten Kosten und/oder Verzögerungen oder zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen könnten.
Beispiele für regulatorische, technische/praktische und finanzielle Hindernisse für den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Gebäuden 17:
Regulatorische Hindernisse
Technische/praktische Hindernisse
Die Mitgliedstaaten könnten die oben genannten Beispiele bei der Analyse etwaiger Hindernisse berücksichtigen, die beseitigt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten könnten sich auf der Grundlage einer Analyse der bestehenden politischen Maßnahmen auch von folgenden bewährten Verfahren leiten lassen 18:
Bewährtes Verfahren:
Siehe folgende Tabelle zu bestehenden nationalen Initiativen zur Förderung der Ladeinfrastruktur.
Tabelle 4: Nationale Initiativen zur Förderung der Ladeinfrastruktur.
| Mitgliedstaat | Nationale Initiativen zur Förderung der Ladeinfrastruktur |
| NL | Die landesweite Initiative "Nationale Agenda für Ladeinfrastrukturen" (NAL) 19 beruht auf der Zusammenarbeit mehrerer Parteien 20 in Arbeitsgruppen, die darauf abzielen, Gesetze und Vorschriften zur Beschleunigung des Ausbaus der Ladeinfrastruktur zu fördern.
Auf der Grundlage der Beiträge der NAL wurde ein Leitfaden für Eigentümergemeinschaften 21 erstellt, in dem alle notwendigen Schritte für die Installation von Ladeinfrastruktur in Gebäuden mit mehreren Eigentümern dargelegt werden.Um der Eigentümergemeinschaft die Entscheidungsfindung zu erleichtern, enthält der Leitfaden ausführliche Informationen. Einige Beispiele:
Darüber hinaus wird als Anhang ein rechtliches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. |
| DE | Im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr 22 koordiniert und verwaltet die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur die Maßnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Die Leitstelle leistet Unterstützung bei der Planung, Umsetzung und Finanzierung der Ladeinfrastruktur und sammelt einschlägige Daten, um den Bedarf an Ladestationen besser zu verstehen. Dies geschieht durch Vernetzung mit allen wichtigen Akteuren, Wissensaustausch und Präsentation für die Nutzer 23. |
| IE | Strategie für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 2022-2025 24. Der Schwerpunkt der Strategie liegt auf der Bereitstellung einer öffentlich finanzierten Ladeinfrastruktur für Elektroautos und leichte Nutzfahrzeuge; die Nachfrage wird mit zunehmender Verbreitung von Elektrofahrzeugen zunehmen. Um den individuellen Bedarf zu decken, werden in der Strategie vier Hauptkategorien von Ladeinfrastruktur festgelegt, die entwickelt werden sollen:
|
4.9.1. Technische Kontrollen
Einige Mitgliedstaaten schreiben eine technische Inspektion ("Überprüfung") vor, bevor ein installierter Ladepunkt genutzt werden kann, was zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursacht, während andere Mitgliedstaaten keine solche technische Inspektionspflicht haben 25.
Den Mitgliedstaaten, die Inspektionen durchführen, wird empfohlen, ihre Notwendigkeit neu zu bewerten oder zu prüfen, ob sie vereinfacht werden können, wobei Aspekte des Brandschutzes zu berücksichtigen sind.
4.9.2. Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer
Gemäß Artikel 14 Absatz 8 beseitigen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung.
Ein Antrag von Mietern oder Miteigentümern auf Genehmigung der Errichtung von Ladeinfrastruktur an einem Stellplatz kann nur abgelehnt werden, wenn hierfür schwerwiegende und berechtigte Gründe vorliegen.
Nachstehend ein Beispiel für eine bestehende Praxis.
In Frankreich darf der Eigentümer eines Gebäudes mit gesicherten Parkplätzen für den privaten Gebrauch oder - im Falle von Gebäuden im Miteigentum - die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, den Antrag eines Mieters oder Bewohners, in gutem Glauben und auf eigene Kosten Stellplätze mit einem Ladepunkt für Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge auszustatten, die eine individuelle Verbrauchserfassung ermöglichen, nicht ablehnen, es sei denn, sie haben schwerwiegende und berechtigte Gründe dafür.
Schwerwiegende und berechtigte Gründe sind beispielsweise dann gegeben, wenn Ladepunkte bereits vorhanden sind, die Arbeiten nicht ausgeführt werden können oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden kann, die Installation zu gestatten.
Außerdem muss der Eigentümer oder der Verwalter eines im Miteigentum stehenden Gebäudes dem vom Mieter oder Nutzer in gutem Glauben ausgewählten Dienstleister den Zugang zu den technischen Räumlichkeiten des Gebäudes gestatten. Der Eigentümer des Gemeinschaftswohngebäudes und der Betreiber der Anlage müssen vor Beginn der Arbeiten eine Vereinbarung unterzeichnen, in der die Bedingungen für den Zugang zu den Gemeinschaftsbereichen und deren Betrieb sowie die Spezifikationen für den Einbau, die Verwaltung und die Instandhaltung der Anlage festgelegt werden.
Diese Vorschriften werden in den Artikeln R113-7 biS.r.1.-9 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuchs näher ausgeführt, in denen die Mitteilungspflicht und das Verfahren, nach denen Eigentümer Einspruch gegen die Anlage erheben können, und das Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der Anlage festgelegt sind.
Darüber hinaus wurden die Rechtsvorschriften über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung geändert, damit Entscheidungen über die Errichtung von Ladepunkten mit einfacher Mehrheit und nicht mit absoluter Mehrheit getroffen werden können.
4.10. Technische Hilfe und Unterstützung
Nach Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 3 und 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte und Fahrradstellplätze errichten wollen, technische Hilfe zur Verfügung steht.
Im Zusammenhang mit Wohngebäuden prüfen die Mitgliedstaaten die Einführung von Förderregelungen für die Errichtung von Ladepunkten, die Installation von Vorverkabelung oder der Leitungsinfrastruktur für Stellplätze entsprechend der Zahl der batteriebetriebenen leichten Elektro-Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind.
Beispiele für bestehende Förderregelungen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 5: Beispiele für Förderregelungen
| Mitgliedstaat | Subventions- und Förderregelungen |
| NL | https://elaad.nl/ [Technische Förderregelung] elaadNL führt Tests und Forschungsarbeiten zum nachhaltigen Laden von Elektrofahrzeugen durch. |
| https://www.rvo.nl/subsidies-financiering/svve/oplaadpuntenadvies-basislaadinfrastructuur-2024 Zuschuss für Beratung zu Ladepunkten Eine "Ladestationenberatung" wird von zertifizierten Beratern erbracht, die bei der niederländischen Handelskammer (KVK) registriert sind. Die Berater führen Prüfungen vor Ort durch und beschreiben, wie Ladestationen zukunftssicher installiert werden können. Falls erforderlich, kann den Mitgliedern von Eigentümergemeinschaften eine nichttechnische Erklärung gegeben werden. Es gelten mehrere Bedingungen:
Höhe der Subventionen: 15 % der Beratungskosten, bis zu 1.500 EUR.
Betrag: Zuschuss in Höhe von 100 EUR pro Stellplatz mit Ladepunkt. | |
| FR | https://advenir.mobi/ Französische nationale Förderregelung für Ladeanlagen für Privatpersonen, Berufstätige und Eigentümergemeinschaften. |
| https://logivolt.fr/ Förderregelung für das Laden in Wohngebäuden. | |
| https://www.zeplug.com/ Private Unternehmen, die Eigentümergemeinschaften bei der Errichtung von Ladepunkten unterstützen. | |
| FI | Der Bau von Ladepunkten in Wohnungsverbänden wird seit 2018 gefördert.
Ab Anfang 2022 wurden Zuschüsse nicht nur für Wohnungsverbände, sondern auch für am Arbeitsplatz installierte Ladegeräte für Elektrofahrzeuge gewährt. Insgesamt wurden 32,5 Mio. EUR an Zuschüssen für Wohnungsverbände und Arbeitsplätze für den Zeitraum 2022-2023 bereitgestellt. https://commission.europa.eu/publications/finland-final-updated-necp-2021-2030-submitted-2024_en |
| ES | https://www.idae.es/ayudas-y-financiacion/para-movilidad-y-vehiculos/programa-moves-iii Maßnahme 2: Bereitstellung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. |
| CY | Sponsoring-Programm für Ladestationen "Electromobility with 1000" |
| IT | Charging station bonus for businesses and professionals | (Ladestationsbonus für Unternehmen und Gewerbetreibende) Ministry of the Environment and Energy Security (Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit) |
| PT | Support for Chargers in Condominiums - Mobi.e (Unterstützung für Ladeeinrichtungen in Wohnungseigentumsanlagen - Mobi.e) |
4.11. Barrierefreiheit von Ladepunkten
In Erwägungsgrund 51 heißt es, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Ladepunkten für Menschen mit Behinderungen sicherstellen sollen. Dies wird auch in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe behandelt, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Strategierahmen über die Maßnahmen Bericht erstatten müssen, die sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen für alternative Kraftstoffe für ältere Menschen, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 barrierefrei sind.
Das Forum für nachhaltigen Verkehr arbeitet derzeit Leitlinien für die Barrierefreiheit von Ladeinfrastruktur aus.
5. Brandschutz auf Parkplätzen
Die folgenden Leitlinien für den Brandschutz wurden gemäß Artikel 14 Absatz 10 angenommen. Weitere Informationen finden sich in den Leitlinien des Forums für nachhaltigen Verkehr zum Brandschutz von Elektrofahrzeugen und zur Ladeinfrastruktur in überdachten Parkräumen 26.
5.1. Herausforderungen und Risiken
Die Ladeinfrastruktur für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge birgt in den folgenden Szenarien eine Reihe von Risiken:
5.1.1. Herausforderungen und Risiken für Parkplatzbetreiber und Gebäudeeigentümer
Da Batterieelektrofahrzeug (BEV) auf europäischen Straßen immer häufiger vorkommen, müssen Betreiber von Parkplätzen und Gebäudeeigentümer dem Brandschutz bei der Bereitstellung von Dienstleistungen wie Parkeinrichtungen und Ladeinfrastrukturen für BEV Vorrang einräumen. Ein zentrales Anliegen der Interessenträger besteht darin, sicherzustellen, dass sowohl BEV als auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sicher parken können, insbesondere in geschlossenen Räumen unter oder neben Gebäuden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Aufnahme von BEV stellt Parkplatzbetreiber und Gebäudeeigentümer vor neue Herausforderungen, insbesondere angesichts der Vielfalt der Baukonstruktionen und Gestaltungsmöglichkeiten für Gebäude. Das Festlegen einheitlicher Brandschutznormen sowohl für neue als auch für bestehende Bauwerke ist schwierig, da einige vorbeugende Maßnahmen in Bestandsgebäuden nicht durchführbar sind. Die zunehmende Größe sowohl von Elektrofahrzeugen als auch von BEV verschärft das Problem weiter, da der verfügbare Raum verringert und das Risiko der Ausbreitung von Bränden und von Schäden an der Gebäudestruktur erhöht wird. Darüber hinaus ist die Nutzung einer angemessenen Ladeinfrastruktur von entscheidender Bedeutung. Wenn es keine benannten Ladestationen gibt, werden BEV-Fahrer möglicherweise auf nichtkonforme Ausrüstungen zurückgreifen, was die Brandgefahr erheblich erhöhen kann 27. Dieser Herausforderungen zu bewältigen und die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen umzusetzen, lassen eine finanzielle Belastung der Betreiber und Gebäudeeigentümer entstehen, wenn sie sich an die sich wandelnde Automobillandschaft anpassen.
5.2. Aufrechterhaltung hoher Brandschutzstandards für BEV auf überdachten Parkplätzen
Die Aufrechterhaltung des Brandschutzes auf überdachten Parkplätzen ist nicht nur eine Frage der Auswahl konkreter Maßnahmen und Ausrüstungen. Vielmehr ist eine Kombination von Strategien erforderlich, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. In diesem Abschnitt werden Leitlinien sowohl für die Verhütung von Bränden als auch für den Umgang beim Auftreten von Bränden untersucht. Es ist wichtig zu betonen, dass sich die erforderlichen Maßnahmen in Abhängigkeit davon unterscheiden, ob es um Gebäude für Wohn- oder öffentliche Zwecke oder um Gebäude geht, die ausschließlich zum Parken von Fahrzeugen bestimmt sind.
Dieser Abschnitt ist anhand der fünf Hauptpfeiler gegliedert, die die im Zusammenhang mit BEV-Sicherheit bei der Entwicklung einer Brandschutzstrategie für überdachte Parkplätze zu berücksichtigenden grundlegenden Aspekte darstellen:
Zusätzlich zu diesen Säulen ist es von entscheidender Bedeutung, dass jedes Gebäude, in dem BEV abgestellt werden, eine eigene Risikobewertung durchführt. Bei dieser Bewertung müssen die spezifischen Fahrzeugtypen, die bestehende Ladeinfrastruktur und die auf der Parkfläche verwendeten Materialien berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit muss bestehenden Parkeinrichtungen gewidmet werden, da der größte Teil der derzeitigen Infrastruktur aus bestehenden und nicht aus neu errichteten Einrichtungen besteht. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden daher nachdrücklich aufgefordert, umfassende Brandrisikobewertungen für bestehende überdachte Parkeinrichtungen durchzuführen, da diese Bewertungen eine entscheidende Rolle für die Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer und der Minimierung von Brandrisiken spielen. Durch eine detaillierte und objektive Analyse der derzeitigen Infrastruktur bieten diese Bewertungen praktikable Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit. Sie können auch dazu beitragen, abgestufte Aktionspläne zu entwickeln, die auf die Einschränkungen einzelner Betreiber zugeschnitten sind und einen systematischen und wirksamen Ansatz zur Verbesserung der Brandschutzstandards ermöglichen.
5.2.1. Vorbeugender Brandschutz
Brandschutzmaßnahmen sind von entscheidender Bedeutung, um das Entzündungsrisiko zu verringern. Bei der Brandverhütung müssen drei zentrale Aspekte berücksichtigt werden: die Bedingungen für den Zugang zu überdachten Parkplätzen, die Gestaltung der Ladeinfrastruktur und die für den Bau von Parkplätzen verwendeten Materialien.
5.2.1.1. Zugang von BEV zu überdachten Parkplätzen
Laut Forschungsergebnissen 28 treten BEV-Brände nicht häufiger auf als Brände mit ICEV (Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor). Daher ist die Beschränkung der Zufahrt von BEV zu überdachten Parkeinrichtungen wegen Brandgefahr weder folgerichtig noch vorteilhaft. Solche Beschränkungen könnten die Verbreitung von BEV behindern. Aus diesen Gründen ist es ratsam, das Parken von BEV in überdachten Parkflächen zu gestatten. Es ist jedoch wichtig anzuerkennen, dass beschädigte BEV wie andere Fahrzeuge eine Brandgefahr darstellen. Um potenzielle Gefahren möglichst gering zu halten, ist es ratsam, zu verhindern, dass stark beschädigte Fahrzeuge auf überdachten Parkplätzen parken.
Bei Überschwemmungen, insbesondere in Verbindung mit Salzwasser, müssen BEV aus überdachten Parkflächen entfernt und einige Tage im Freien geparkt werden. Eigentümer und Nothelfer müssen weiterhin aufmerksam auf Anzeichen von Batteriebränden achten; dies sind z.B. Dampfwolken, die Rauch (entweder dunkel oder hell) ähneln, und ungewöhnliche Geräusche, wie z.B. sein Zischen oder Heulen.
Harmonisierte Produktnormen decken in der EU alle Sicherheitsanforderungen ab, darunter die Anforderungen an den Schutz vor Brandgefahren, wie z.B. der Einsatz von brandhemmendem Material für Kabelmanagementsysteme.
Generell muss jede Ladeinfrastruktur vor mechanischer Beschädigung durch Fahrzeuge geschützt werden. Dies könnte erreicht werden, indem sie oberhalb des Bodens auf einer erhöhten Plattform errichtet oder durch Absperrungen, Poller oder Metallbarrieren so geschützt wird, dass zugleich die Barrierefreiheit der Ladepunkten sichergestellt bleibt. Darüber hinaus darf die Nutzung von Verlängerungskabeln für das Aufladen von BEV auf öffentlichen Flächen nicht gestattet sein.
5.2.1.2. Feuerfeste Materialien
Auf überdachten Parkplätzen müssen feuerbeständige Baumaterialien verwendet werden, um den Brandschutz zu verbessern, während Garagen frei von brennbaren Materialien, sowie jeglichen allgemeinen Baumaterialien sowie ausreichend stabil und mechanisch fest sein müssen. Gemäß dem französischen Baugesetz müssen Wände in Brandabschnitte mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde unterteilt werden 29. Die Kommunikation zwischen dem Parkplatz und anderen Aktivitäten muss über eine Brandschutzmauer mit E30-Türen erfolgen 30.
5.2.2. Branderkennung
Robuste Brandmeldemaßnahmen auf Parkplätzen, einschließlich Detektoren, Wärmebildkameras und Videoüberwachungssystemen, verbessern den Brandschutz erheblich. Sie ermöglichen die frühzeitige Erkennung und Identifizierung von Bränden, was eine rasche Evakuierung erleichtert, die Brandausbreitung begrenzt und der Feuerwehr hilft, Brandherde wirksam zu finden und zu löschen. Brandmelder, strategisch auf dem gesamten Parkplatz aufgestellt, erkennen Rauch, Hitze und Flammen sofort und leiten Evakuierungsprotokolle sowie Interventionsmaßnahmen ein. Wärmebildkameras erkennen Temperaturveränderungen und potenzielle Brandherde, während Videoüberwachungssysteme eine visuelle Bestätigung von Brandereignissen ermöglichen und dazu beitragen, die Existenz und den Ort von Bränden rasch zu verifizieren. Bei der Erkennung warnen automatische Alarmsysteme die Gebäudenutzer, um eine sichere und effiziente Evakuierung zu erleichtern. Die frühzeitige Erkennung und Reaktion tragen dazu bei, die Brandausbreitung einzudämmen und zu unterdrücken, Schäden zu mindern und das Risiko von Sekundärbränden zu verringern. Die von Videokameras bereitgestellten Aufsichts- und Überwachungsfähigkeiten in Echtzeit ermöglichen es der Feuerwehr, die Situation aus der Ferne zu bewerten und ihre Reaktion entsprechend zu planen. Wärmebildtechnologien helfen beim Ermitteln der Brandquelle und potenzieller Gefahren und tragen zur Entwicklung wirksamer Brandbekämpfungsstrategien bei.
Kurz gesagt sind Brandmeldemaßnahmen auf Parkplätzen unerlässlich, um die Sicherheit zu erhöhen. Indem die frühzeitige Erkennung und Reaktion ermöglicht wird, erleichtern diese Maßnahmen die Evakuierung, begrenzen die Brandausbreitung und leisten der Feuerwehr wertvolle Unterstützung, um Leben und Eigentum zu schützen.
5.2.3. Evakuierung
Auf überdachten Parkplätzen ist die Existenz verschiedener Lüftungsanlagen von größter Bedeutung, um Rauch im Falle eines Fahrzeugbrands abzuleiten. Diese Systeme sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den auf dem Parkplatz anwesenden Personen die notwendige Zeit zu geben, um sich selbst in Sicherheit zu bringen, und die Feuerwehr in die Lage zu versetzen, am Brandort wirksam einzugreifen. Auf überdachten Parkplätzen werden verschiedene Arten von Belüftungssystemen eingesetzt, die jeweils eigene einzigartige Fähigkeiten und Funktionen besitzen, die wirksam gegen BEV-Brände sind:
Bei einem BEV-Brand ist die unverzügliche Aktivierung der Belüftungsanlagen von entscheidender Bedeutung. Diese Systeme spielen eine zentrale Rolle bei der Beseitigung von Rauch aus überdachten Parkplätzen, indem sie klare Wege für die sichere Evakuierung der Nutzer schaffen und den Nothelfern Sicht verschaffen. Durch das Abführen von Rauch und Wärme können Belüftungssysteme wertvolle Zeit gewinnen, in der die Evakuierungsmaßnahmen reibungslos eingeleitet werden können. Sie ermöglichen es der Feuerwehr zudem, den Brand rasch zu lokalisieren und zu bekämpfen, was das Risiko einer weiteren Ausbreitung verringert und wirksamere Brandbekämpfungsmaßnahmen erleichtert.
Neben dem Ableiten von Rauch und Wärme ist es von wesentlicher Bedeutung, dass auf überdachten Parkplätzen Sicherheitsbeleuchtungen und -schilder angebracht werden, die die Menschen zu den Evakuierungswegen lenken und die Feuerwehren in die Lage versetzen, den Brand wirksam zu bekämpfen. Anweisungen, die den Gebäudenutzern auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Informationen zur Verfügung stellen, müssen in ausreichender Zahl und an gut lesbarer Stelle öffentlich angebracht werden. Diese Bekanntmachungen müssen Anleitungen für die Reaktion auf Brandkatastrophen enthalten. Die Anweisungen sollen es Einzelpersonen zudem ermöglichen, das Alarmsignal zu erkennen und praktische Evakuierungsprotokolle und -wege zu verstehen.
5.2.4. Eindämmung
In eingeschlossenen Parkplätzen erfordert die Aufrechterhaltung des Brandschutzes für BEV spezifische Überlegungen. Berichten des Research Institutes of Sweden (RISE) 32 zufolge gehört zu den wichtigsten guten Verfahren zur Verbesserung des Brandschutzes Folgendes:
Auf offenen Parkplätzen mit mehreren Ebenen besteht die Gefahr, dass sich Brände über das Entwässerungssystem auf eine andere Ebene ausbreiten können, insbesondere bei Flächenbränden von Flüssigkeiten. Diese Brände aufgrund äußerer Hitze können durch Risse in Benzin- oder Dieseltanks entstehen, und ihr Ausmaß hängt von Faktoren wie der Brennstoffmenge, der Neigung des Bodens und den angrenzenden Abflüssen ab. Die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung von Bränden in geschlossenen Räumen wird durch folgende drei Hauptfaktoren beeinflusst 33:
5.2.4.1. Bauliche Brandschutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung
Von wesentlicher Bedeutung ist der Einsatz von feuerbeständigen Wänden, Türen und Toren zur Trennung von Brandabschnitten oder von Brandschutzklappen und Schotten zur Trennung von BEV voneinander, um die Ausbreitung des Brandes zu begrenzen, da dies zum Schutz von ICEV vor dem Brand beiträgt 34. Trennung bedeutet, dass sich die gesamte Hülle des Fahrzeugs oder der Fahrzeuggruppe in einem Abstand von mindestens 3 Metern (im Freien) oder 4,5 m (in Innenräumen) von anderen Fahrzeugen oder brennbaren Materialien befindet oder von ihnen durch E60-Primärbarrieren, die vom Boden bis zur Decke reichen, oder durch eine Kombination aus beidem getrennt ist 35. Darüber hinaus müssen überdachte Parkplätze den Zugang zu BEV gewährleisten, damit diese im Brandfall entfernt werden können. Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Entzündens der Batterie zu reduzieren, muss das BEV, das Feuer gefangen hat, möglicherweise zur Überwachung und zum weiteren Löschen in einen Bereich außerhalb des überdachten Parkplatzes verbracht werden 36. Das Entfernen des Fahrzeugs ist nicht Aufgabe des örtlichen Feuerwehr- und Rettungsdienstes, sodass es erforderlich sein könnte, einen Vertrag mit einem Abschleppunternehmen zu schließen. Wenn dieser Ansatz gewählt wird, muss die lichte Höhe des Parkplatzes berücksichtigt werden, da durch sie beschränkt werden kann, welche Arten von Bergungsfahrzeugen in den Bereich einfahren können 37.
5.2.4.2. Technische Brandschutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung
Automatische Brandschutzsysteme spielen eine entscheidende Rolle zum Begrenzen der Ausbreitung von BEV-Bränden auf überdachten Parkplätzen. Sprinkler- und Nebelsysteme sind die wichtigsten Technologien, die in der bestehenden EU-Verordnung und den Empfehlungen zur Abmilderung der potenziellen Auswirkungen solcher Brände berücksichtigt werden.
Sprinkler
Sprinkleranlagen in Parkhäusern nutzen wärmebetätigte Sprinklerköpfe, die an Leitungen mit Druckwasser angeschlossen sind. Um den Brand zu unterdrücken oder zu löschen, gibt das System nach Feststellung erhöhter Temperaturen Wasser auf die Wärmequelle. Solche Anlagen werden in geschlossenen Parkhäusern häufig für den Brandschutz genutzt und können häufig direkt über das Wassernetz versorgt werden. Sprinklersysteme werden auch von Versicherern als Mittel für den Risikotransfer akzeptiert.
Wassernebel
Eine weitere technische Brandschutzmaßnahme zur Begrenzung der Ausbreitung ist Wassernebel. Obwohl weniger Wasser als in Sprinklersystemen verwendet wird, ist ein solches System in der Regel teurer als Sprinkleranlagen, da es immer eine eigene Pumpe und einen eigenen Tank benötigt. Wassernebelsysteme ermöglichen eine fortschrittliche Brandunterdrückung, indem feine Wassertropfen bei hohem Druck um eine erkannte Wärmequelle verteilt werden. Diese Tröpfchen kühlen den Brand schnell ab, verdrängen den Sauerstoff und unterdrücken die Flammen effizient. Das System kann entweder durch wärmeempfindliche Düsen oder durch andere elektronische Detektoren wie Rauch- oder Temperaturmelder ausgelöst werden. Es ist eine geeignete Alternative zu Sprinkleranlagen, insbesondere in bestehenden Parkhäusern, in denen möglicherweise nicht genügend Platz für einen Sprinklertank vorhanden ist, da es weniger Wasser benötigt und kleinere Rohrdurchmesser notwendig sind.
Auswirkungen automatischer Systeme auf den Brandschutz
Automatische Feuerlöschsysteme sind eine äußerst wirksame Brandschutzmaßnahme, die die Auswirkungen aller Arten von Fahrzeugbränden erheblich verringern kann, indem Flammen rasch unterdrückt, Wärmequellen schnell gekühlt und die Ausbreitung von Feuer und Rauch eingedämmt werden. Ihre Fähigkeit zu automatischer Auslösung und ihre ununterbrochene Schutzwirkung machen sie zu einem unschätzbaren Wert für den Schutz von Eigentum und die Erhaltung von Leben im Notfall.
5.2.5. Brandlöschung
Für Nothelfer ist es wichtig, unmittelbar nach der Ankunft eine Strategie zur Brandbekämpfung zu entwickeln, sei sie offensiv oder defensiv. Gemäß den vom Norwegian Directorate for Civil Protection (Norwegische Direktion für Zivilschutz) im Jahr 2021 veröffentlichten "Guidelines for fire and rescue services" (Leitlinien für Feuerwehren und Rettungsdienste) gibt es bei Bränden in Lithium-Ionen-Batterien vier Gefahrenstufen. BEV-Brände in überdachten Parkflächen entsprechen Stufe 3: "mittleres bis hohes Risiko". Das Löschen, Eindämmen und Unterdrücken eines solchen Brandes erfordert entsprechendes Fachwissen, das in Form von Schulungen zu Batteriebränden vermittelt wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt zur Feststellung, wie ein BEV-Brand bekämpft werden kann, ist die Gefahr der Explosion einer Wasserstoffgaswolke. Die Gesamtmenge des bei einem thermischen Durchgehen der Batterie freigesetzten Gases lässt sich auf etwa 0,6 bis rund 3,5 l/Ah schätzen. Die Konzentration von gasförmigem Wasserstoff im Gasgemisch könnte etwa 25 % des gesamten freigesetzten Gases betragen. Wenn der Wasserstoffgehalt in einem begrenzten Raum explodiert, würde der Spitzendruck der Druckwelle in 20-50 m Entfernung zwischen 14 und 20 kPa liegen. Er ist bei verschiedenen Luft-Wasserstoffgemischen abhängig von der Entfernung vom Zentrum der Wolke. Flüssige Brennstoffe wie Otto- und Dieselkraftstoffe sind eher als alternative Kraftstoffe geeignet, einen Brand auszulösen oder in einem frühen Stadium dazu beizutragen, z.B. Flächenbrände von Flüssigkeiten.
Was die mögliche Wiederzündung einer Batterie betrifft, so kann bei Beschädigung einer Hochspannungsbatterie Energie in unbeschädigten Batteriemodulen und -zellen verbleiben, ohne dass sie entladen werden kann. Diese Energieinseln können bewirken, dass sich eine Hochspannungsbatterie nach dem Löschen eines Elektrofahrzeugs durch die Feuerwehr mehrmals wieder entzündet. Nothelfer haben keine Möglichkeit, zu messen, wie viel Energie in einer beschädigten Batterie verbleibt, und es gibt keine Möglichkeit, diese Energie abzuleiten, wenn man von zeitaufwendigen Methoden wie der Möglichkeit absieht, die Batterie kontrolliert ausbrennen zu lassen. Ingenieure und andere Spezialisten können das Batteriemanagementsystem nutzen, um die verbleibende Spannung zu überprüfen, wenn das System betriebsbereit ist, und manche Batterien verfügen über eingebaute Entladeanschlüsse, die ebenfalls von Spezialisten genutzt werden können. Allerdings kann das Hochspannungsbatteriesystem beschädigt sein, wodurch der Zugang zum Batteriemanagementsystem oder zu den Entladeanschlüssen verhindert wird 38.
Nachstehend finden Sie eine (nicht erschöpfende) Liste der derzeit von Feuerwehren angewandten Methoden.
(1) Zum Abdecken eines Brandes werden verschiedene Arten von Decken verwendet, die die Ausbreitung des Brandes auf umliegende Fahrzeuge oder Infrastrukturen verhindern.
(2) Bei Bränden von Elektrofahrzeugen werden Wasser oder andere genormte Brandbekämpfungsmittel verwendet. Wasser stellt bei einem BEV-Brand keine elektrische Gefahr für die Feuerwehrleute dar, Ladegeräte hingegen schon.
(3) Sprinkleranlagen werden eingesetzt, um die Ausbreitung des Brandes zu begrenzen, seine Temperatur zu senken, die Rauchmenge zu verringern und die Entwicklung des Brandes zu verlangsamen, bis die Feuerwehr eingreifen kann. Wenn der Brand zudem an einer anderen Stelle als in der Batterie ausgebrochen ist, kann das Sprinklersystem ihn möglicherweise sogar löschen.
Beim Umgang mit BEV-Bränden müssen die Feuerwehrleute stets Vollschutzkleidung mit Atemschutzgeräten verwenden. Für Feuerwehrleute ist daher Hautabsorption die einzige Möglichkeit, wie sie Fluorwasserstoff (HF) ausgesetzt werden. Liegt das Gasgemisch aus einem BEV-Brand unterhalb der unteren Explosionsgrenze, wird die HF-Konzentration nicht ausreichen, um ein erhebliches Risiko für Feuerwehr darzustellen. Wenn die Feuerwehr das Gasgemisch unter Kontrolle haben und unterhalb der unteren Explosionsgrenze halten, werden wahrscheinlich auch die HF-Gase unter Kontrolle sein. Normale Brandschutzkleidung bietet in den meisten Fällen einen guten Schutz gegen HF. Bei einer erweiterten Exposition in Räumen mit schlechter Belüftung kann ein Spritzanzug als zusätzliche Barriere verwendet werden 39.
5.3. Empfehlungen für Interessenträger aus Industrie und Wirtschaft
5.4. Empfehlungen für BEV-Nutzer
5.5. Empfehlungen für die Feuerwehr
5.6. Empfehlungen für Behörden
2) Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU.
3) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.
4) Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU.
5) https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/clean-transport/alternative-fuels-sustainable-mobility-europe/alternative-fuels-infrastructure_en.
6) Leitlinien zu Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung betreffend die Sektorintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen. C(2024) 5041 final.
7) Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Modernisierung von Gebäuden.
8) Nummern 3.4.2 und 3.4.4 der Leitlinien zu Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen betreffend die Sektorintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen.
11) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
12) https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/duurzame-energie/kabinet-neemt-maatregelen-tegen-vol-elektriciteitsnet-netcongestie.
13) In der Neufassung der EPBD beträgt der Schwellenwert 10 %.
14) In einem Büro könnte die durchschnittliche Nutzerkapazität auf der typischen Anzahl Personen beruhen, die an einem regulären Tag im Gebäude arbeiten. Bei Einzelhandelsgeschäften oder Einkaufszentren kann die durchschnittliche Nutzerkapazität auf Beobachtungsstudien der Zahl der Kunden beruhen. Bei Bibliotheken, Museen oder Schulen könnte sich die durchschnittliche Nutzerkapazität auf die Zahl der Besucher, Schüler oder Mitarbeiter beziehen, die an einem durchschnittlichen Tag anwesend sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese zu Spitzenzeiten variieren kann.
15) https://environnement.brussels/pro/reglementation/obligations-et-autorisations/stationnement-et-livraison-les-obligations-concernant-velos-motos-et-autos.
16) D. h. die Nutzung von gut zugänglichen und schwer zu schneidenden "umgekehrten U-Bögen" (rechteckige Profile sind sicherer als runde Profile). Zu niedrige Rahmen für Fahrradstellplätze (welche die Räder halten) sollten vermieden werden, da sie unpraktisch sind und eine Gefahr für die Fahrräder darstellen, wenn seitlich gegen das Fahrrad gedrückt wird).
17) Förderung der Elektromobilität durch Gebäudepolitik - Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, COM(2023) 76 final.
18) Förderung der Elektromobilität durch Gebäudepolitik - Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, COM(2023) 76 final.
19) https://www.agendalaadinfrastructuur.nl/english/.
20) Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft, Ministerium für Wirtschaft und Klima, "Rijksdienst voor Ondernemend Nederland" (RVO), Formel E-Team, Verband niederländischer Gemeinden, het Interprovinciaal Overleg, Netzbetreiber (ElaadNL) und nationale Wissensplattform Ladeinfrastruktur (NKL).
21) https://vveladen.nl/wp-content/uploads/2022/04/NAL-BROCHURE_TOEGANKELIJK.pdf.
22) BMDV - Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
23) https://nationale-leitstelle.de/
24) gov.ie - EV Infrastructure Strategy 2022-2025.
25) https://feedsnet.org/wp-content/uploads/2024/01/FEEDS-mapping-Electrical-inspections-regimes-in-the-EU_2024.pdf.
26) Europäische Kommission: Generaldirektion Mobilität und Verkehr, Leitlinien zum Brandschutz bei geparkten Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur in überdachten Parkräumen, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2832/6681178.
27) (Hynynen et al., 2023).
28) Brandschutz - Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur, Forum für nachhaltigen Verkehr.
29) Französische Bauordnung: Beschluss vom 25. Juni 1980, ergänzt durch Beschluss vom 9. Mai 2006.
30) Französische Bauordnung: Beschluss vom 25. Juni 1980.
31) Forschungsprojekt OPUS19 Nr. 2020/37/B/ST8/03839 "Wind effects on building fires in a multiparametric risk assessment with numerical modelling" (Windeinflüsse auf Gebäudebrände in einer multiparametrischen Risikobewertung mit numerischer Modellierung), finanziert vom nationalen polnischen Wissenschaftszentrum.
32) (Hynynen et al., 2023).
33) Hynynen et al.
34) Technischer Leitfaden für "Ladeanlagen von Elektrofahrzeugen" der Feuerwehr von Barcelona.
35) Technischer Leitfaden für "Ladeanlagen von Elektrofahrzeugen" der Feuerwehr von Barcelona.
36) Technischer Leitfaden für "Ladeanlagen von Elektrofahrzeugen" der Feuerwehr von Barcelona.
37) Technischer Leitfaden für "Ladeanlagen von Elektrofahrzeugen" der Feuerwehr von Barcelona.
38) (Hynynen et al., 2023).
39) Guidelines for Fire and Rescue Services: Risk Assessment and Handling of Fire in Lithium-Ion Batteries, 2021 (Leitlinien für Feuerwehr- und Rettungsdienste: Risikobewertung und Umgang mit Bränden von Lithium-Ionen-Batterien, 2021).
| Gebäudetechnische Systeme, Raumklimaqualität und Inspektionen ( Artikel 13, 23 und 24) | Anhang 10 |
1. Einführung
Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 enthält neue Bestimmungen über die Anforderungen an gebäudetechnische Systeme, von denen einige in diesem Dokument behandelt werden.
Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Auslegung und Umsetzung der Neufassung der EPBD, insbesondere der Bestimmungen, die gebäudetechnische Systeme, die Raumklimaqualität und Inspektionen betreffen. Mit der Neufassung der EPBD werden der Anwendungsbereich und die Anforderungen an die regelmäßige Inspektion gebäudetechnischer Systeme erweitert und die Bestimmungen in einem eigenen Artikel zusammengefasst. Darüber hinaus wird in Artikel 23 Absatz 8 ein neues Inspektionssystem - oder alternative Maßnahmen - eingeführt. Mit diesem System soll bescheinigt werden, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den Bauvorschriften oder in gleichwertigen Regelungen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Dieses Dokument enthält bestimmte Mindestangaben für die Auslegung.
In Artikel 2 Absatz 66 wurde eine Begriffsbestimmung für "Raumklimaqualität" aufgenommen, und im gesamten Text wird mehrfach auf diesen neuen Begriff Bezug genommen, auch im Anwendungsbereich des Rechtstexts. Dieses Dokument enthält praktische Informationen und technische Hintergrundinformationen sowie Angaben zur Auslegung verschiedener Bestimmungen zur Raumklimaqualität, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Begriffsbestimmung, der Behandlung von Fragen zur Raumklimaqualität in neuen und bestehenden Gebäuden und der Festlegung von Anforderungen für die Installation von Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Steuerung der Raumluftqualität gemäß Artikel 13 Absatz 5 zu unterstützen.
2. Gebäudetechnische Systeme
2.1. Erweiterung der Begriffsbestimmung für "gebäudetechnische Systeme"
Die sich aus Artikel 13 ergebenen Verpflichtungen gelten für gebäudetechnische Systeme im Sinne des Artikels 2 Absatz 6. Gemäß dieser Begriffsbestimmung bezeichnet der Ausdruck "gebäudetechnische Systeme" die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen. In der Neufassung der EPBD wurde die Begriffsbestimmung für "gebäudetechnische Systeme" aktualisiert, indem der Wortlaut für das System der "Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort" geändert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu erweitern (jetzt "Erzeugung von erneuerbarer Energie ... am Gebäudestandort"), und auf "Energiespeicherung" ausgeweitet wurde 2.
2.1.1. Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort
"Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort" bezieht sich im Allgemeinen auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Umgebungsluft, Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und geothermaler Energie direkt an dem Ort, an dem die Energie verbraucht wird, d. h., sie wird nicht außerhalb der Anlage erzeugt und dann über das Stromnetz oder auf andere Weise verteilt. In der vorherigen EPBD wurde der Begriff "Systeme zur Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort" verwendet, der auf zur Elektrizitätserzeugung bestimmte Systeme verwies, die innerhalb des Gebäudes oder innerhalb bestimmter Grenzen des Gebäudestandorts installiert sind und einen bestimmten Grad an Integration mit dem Gebäude und seiner elektrischen Installation aufweisen. Solche Systeme umfassen insbesondere Photovoltaikmodule (z.B. auf dem Dach montierte Photovoltaikmodule), Mikro-KWK-Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien (z.B. Bioenergie, Solarenergie) und kleine Windturbinen 3.
Der in der Neufassung der EPBD verwendete Begriff "Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort" wird auf thermische Erzeugungssysteme ausgeweitet, insbesondere Solarthermie 4.
In diesem Zusammenhang gelten mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene Verbrennungskessel und Biomasse-Heizsysteme als Heizungsanlagen und demnach als gebäudetechnische Systeme. Beide fallen unter die allgemeinen Bestimmungen für gebäudetechnische Systeme und die besonderen Bestimmungen für Heizungsanlagen.
Wärmepumpen, thermische Grundwasserspeichersysteme (ATES) und geothermische Systeme gelten als Heizungsanlagen (und gegebenenfalls auch als Kälteversorgungssysteme), und die Systemanforderungen sollten in diesem Rahmen festgelegt werden. Systeme zur Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort, auch in Kombination mit anderen gebäudetechnischen Systemen (z.B. Energiespeicherung, Wärme- und Kältesysteme), sind für die Fähigkeit eines Gebäudes, auf externe Signale zu reagieren und seine Energieerzeugung anzupassen, von Bedeutung (siehe auch Abschnitt 2.7 dieses Leitfadens).
2.1.2. Energiespeicherung
Energiespeicherung, insbesondere "nach dem Zähler", kann den Verbrauchern (und zwar sowohl den Haushalten als auch der Industrie) dabei helfen, den Eigenverbrauch von selbst erzeugter erneuerbarer Energie zu maximieren und ihren Energieverbrauch an Preissignale aus dem Energiesystem anzupassen, wodurch sie ihre Energiekosten senken können 5. Energiespeicherung kann auch genutzt werden, um für mehr Flexibilität im Energiesystem zu sorgen. Energiespeicherung umfasst verschiedene Technologien und lässt sich in fünf Kategorien einteilen: mechanisch, elektromechanisch, elektrisch, chemisch und thermisch 6.
Im Hinblick auf Energiespeicherung 7 geht es vor allem um elektrische Speichersysteme wie stationäre Batterien am Gebäudestandort und bidirektionale Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 8 sowie thermische Speichersysteme wie solarthermische Energiespeicher, Energiespeicher für Wärme- und Kühlsysteme und ATES.
Systemanforderungen für solarthermische Speichersysteme für den täglichen Gebrauch sollten nicht allein, sondern zusammen mit den Systemanforderungen für solarthermische Systeme betrachtet werden. Die Systemanforderungen für Energiespeicher in Kombination mit Wärmepumpen und ATES werden im Rahmen der Anforderungen für das gesamte Wärme- oder Kältesystem festgelegt.
Sofern für die Gewährleistung der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren (siehe Abschnitt 2.7), und allgemein für nachfrageseitige Flexibilität und jahreszeitabhängige Speicherung relevant, sollten die Mitgliedstaaten diese Systemanforderungen für Energiespeichersysteme 9 , 10 aktualisieren (siehe auch Table 1).
Warmwasserspeicher für den häuslichen Gebrauch können bis zu einem gewissen Grad als Energiespeicher betrachtet werden. Die thermische Masse von Gebäuden und thermisch aktivierte Gebäudestrukturen (TABS) 11 werden in diesem Zusammenhang nicht als Energiespeicher betrachtet, können aber in Abschnitt 2.7 berücksichtigt werden, da sie für die Fähigkeit eines Gebäudes, auf externe Signale zu reagieren, von Bedeutung sind.
Gemäß Artikel 13 Absatz 6 müssen die Mitgliedstaaten die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden fördern, d. h., sie müssen Maßnahmen zu ihrer Unterstützung ergreifen (z.B. durch Finanzierungsmaßnahmen, Schulungen und Beratung für Fachleute und Inspektoren, auch in zentralen Anlaufstellen) 12.
2.2. Festlegung von Systemanforderungen
Für neu installierte gebäudetechnische Systeme, die vor der Neufassung nicht unter die EPBD fielen, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Systemanforderungen festlegen und dafür sorgen, dass diese Anforderungen alle in Artikel 13 Absatz 1 der Neufassung der EPBD genannten Aspekte abdecken.
In Tabelle 1 wird die Bedeutung jedes dieser Aspekte anhand von Beispielen (lediglich zur Veranschaulichung) für die erweiterten und neuen Arten von Systemen beschrieben, die der Liste gebäudetechnischer Systeme in der Neufassung der EPBD hinzugefügt wurden. Die Systemanforderungen werden festgelegt, wenn gebäudetechnische Systeme neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden.
In Artikel 13 Absatz 1 wurden neue Elemente aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Systemanforderungen Technologien zur Einsparung von Energie ausreichend berücksichtigen.
In Erwägungsgrund 16 werden Technologien zur Einsparung von Energie mit sehr kurzen Amortisationszeiträumen genannt, z.B. thermostatische Regelventile oder die Rückgewinnung von Wärme aus Abluft oder Abwasser. Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebäudetechnischer Systeme sollten für ganze Systeme gelten, die in Gebäuden installiert sind, und nicht für die Effizienz von eigenständigen Komponenten, die in den Geltungsbereich der produktspezifischen Vorschriften fallen.
Weitere Beispiele für Technologien zur Einsparung von Energie, die in Betracht gezogen werden können, sind technische Systeme, z.B. Steuerungssysteme zusammen mit angemessenen Überwachungsvorrichtungen, geeignete Möglichkeiten zur Steuerung von Heizungs-, Kühl- und Lüftungsanlagen und geeignete Unterteilung in Zonen.
Zu den neu eingeführten Elementen gehört auch der hydraulische Abgleich, wie in Kapitel 2.3 beschrieben.
Bei der Festlegung der Anforderungen müssen die Mitgliedstaaten auch Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Anlage unter allen repräsentativen Bedingungen effizient und wirksam arbeiten kann. Beispiele hierfür wären Anforderungen an die Auslegung von Lüftungs- und Kühlanlagen mit variablem Luftvolumenstrom, um sicherzustellen, dass Ventile in Verteilersystemen für Wärme und Kälte für niedrigere Durchflussbedingungen dimensioniert sind und dass Automatisierungs- und Steuerungssysteme für Gebäude für das gesamte Spektrum von Betriebsszenarien ausgelegt und optimiert werden, einschließlich angemessener Überwachungsvorrichtungen und Leistungsvergleichen.
In Artikel 23 Absatz 4 wird auch auf Technologien zur Einsparung von Energie verwiesen, die die Leistung von gebäudetechnischen Systemen unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimieren können.
Tabelle 1: Unterschiedliche Bereiche von Systemanforderungen
| Art der Anforderung | Bezieht sich auf | Beispiel | |
| Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort | Energiespeicherung | ||
| "Gesamtenergieeffizienz" | Die Energieeffizienz des Systems als Ganzes (nicht mit der Energieeffizienz auf Produkt- oder Komponentenebene und der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu verwechseln) | Systemleistungsfaktor einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder einer solarthermischen Anlage (z.B. gemäß der Norm EN 15316-4-3) | Systemleistung je nach Funktionalität, d. h. Lastspitzenreduktion (Versorgungssicherheit) und Reservestrom (Fähigkeit, kritische Systeme weiter zu betreiben) |
| "angemessene Dimensionierung" | Die Angemessenheit der Größe bzw. Kapazität des Systems unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Eigenschaften des Gebäudes unter den erwarteten Nutzungsbedingungen | Bestimmung der optimalen Größe der Solaranlage auf Grundlage der Energiekosteneinsparung, der verfügbaren Installationsfläche, Steuerungsfähigkeiten und anderer möglicher Beschränkungen. Für thermische Solaranlagen zusätzlich Speicherkapazitäten. | Bestimmung der optimalen Größe des elektrischen oder thermischen Energiespeichers auf der Grundlage von Kapazität, Arbeitszyklus, Rückgewinnungsdauer, Nutzungsdauer und Kostenoptimierung. |
| "ordnungsgemäße Installation" | Die Weise, in der das System im Gebäude installiert sein sollte, um ordnungsgemäß zu funktionieren | Installation durch einen ausgebildeten/zertifizierten Installateur. | Installation durch einen ausgebildeten/zertifizierten Installateur (z.B. IEC 62933-2-1 für die elektrische Speicherung und z.B. EN 12977-1 und 12977-5 für die Speicherung von Solarwärme). |
| "angemessene Einstellung" | Prüfungen und Feineinstellungen des Systems nach Installation unter tatsächlichen Nutzungsbedingungen | Nach der Installation auszuführende Abfolge von Prüfungen, um zu kontrollieren, ob das System gemäß seinen Spezifikationen arbeitet. Das System ist hydraulisch abgeglichen. | Nach der Installation auszuführende Abfolge von Prüfungen, um zu kontrollieren, ob das System gemäß seinen Spezifikationen arbeitet (z.B. IEC 62933-2-1 für die elektrische Speicherung und EN 12977-3 für die Speicherung von Solarwärme). Das System ist hydraulisch abgeglichen. |
| "angemessene Steuerung" | Erwünschte oder geforderte Steuerungsfähigkeiten der Systeme | (Gegebenenfalls) Steuerung der Strom- oder Wärmeeinspeisung (z.B. ins Netz, zum Eigenverbrauch oder zur Speicherung). Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und die Energieerzeugung anzupassen. | Optimierung für Lastspitzenreduktion, Kosten oder beides. Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und die Energiespeicherung anzupassen. |
2.3. Hydraulischer Abgleich
Die Neufassung der EPBD verweist in den folgenden Artikeln auf den hydraulischen Abgleich: Artikel 13 Absatz 1 in Bezug auf die Anforderungen an gebäudetechnische Systeme in neuen und bestehenden Gebäuden; Artikel 13 Absatz 3 in Bezug auf bestehende Gebäude, wenn Wärme- oder Kälteerzeuger ersetzt werden; Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe b in Bezug auf die Anforderungen an Steuerungsfunktionen in neuen Wohngebäuden oder in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden; Artikel 23 Absatz 4, in dem die Anforderungen für Inspektionen im Einzelnen aufgeführt sind.
2.3.1. Anforderungen an den hydraulischen Abgleich für gebäudetechnische Systeme
Die Anforderungen für gebäudetechnische Systeme umfassen hydraulische Systeme (d. h. Systeme, die Wasser, Dampf oder eine Wasserlösung - z.B. Glykol mit Wasser - als Wärmeträger nutzen) für Raumheizung, Raumkühlung und Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch. Die Anforderungen an den Abgleich sind auch für mit Luft arbeitende Lüftungssysteme relevant, aber in diesem Zusammenhang würde es nur die zugehörigen hydraulischen Teile wie Heiz- und Kühlschlangen, Zonenheiz- oder -kühlflächen usw. betreffen. In Erwägungsgrund 12 wird festgestellt, dass der Ausgleich zwischen Netzen einer der Faktoren ist, die für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zunehmend an Bedeutung gewinnen. Durch den hydraulischen Abgleich wird sichergestellt, dass der Durchfluss 13 im hydraulischen Wärme- oder Kältenetz eines Gebäudes korrekt verteilt wird, sodass alle Wärmeabgabegeräte und Räume in einem Gebäude mit ausreichend Raumheizungs- oder Raumkühlungsenergie versorgt werden. Ein nicht abgeglichenes System kann zu eingeschränkter Funktionalität, unzureichendem Komfort und erhöhtem Energieverbrauch führen.
Bei Systemen mit geringen Druckunterschieden, wie z.B. Einfamilienhäusern, wird in der Regel ein statischer Abgleich vorgenommen. Ein dynamischer Abgleich wird in der Regel in Systemen mit größeren Druckunterschieden und wechselnden Lasten vorgenommen, z.B. in einem großen Bürogebäude mit einer beträchtlichen horizontalen Ausdehnung und mehreren Stockwerken, wo der Differenzdruck zwischen der ersten und der letzten vertikalen Achse beträchtlich ist 14.
Nach Artikel 13 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls (d. h. bei hydraulischen Systemen) Systemanforderungen für den hydraulischen Abgleich des betreffenden gebäudetechnischen Systems festlegen, wenn es in neuen oder bestehenden Gebäuden, in neuen Gebäuden, in bestehenden Gebäuden beim Austausch von Wärme- oder Kälteerzeugern sowie in neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, installiert wird.
In Bezug auf den hydraulischen Abgleich sollten die Systemanforderungen mindestens der Stufe 2 oder höher gemäß Tabelle 2 entsprechen. Für größere Gebäude werden ggf. höhere Anforderungen empfohlen. Bei Einfamilienhäusern sollten die Anforderungen an den hydraulischen Abgleich mindestens der Stufe 1 oder höher gemäß Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2: Beispiel für Anforderungen an den hydraulischen Abgleich von gebäudetechnischen Systemen. Die Anforderungen basieren auf EN ISO 52120, Tabelle 5, M3-6 und M4-6.
| Stufe | Art der Anforderung - Raumheizung und Raumkühlung |
| 0 | Kein Abgleich |
| 1 | Statischer Abgleich für jedes Wärmeabgabegerät, ohne Gruppenabgleich |
| 2 | Statischer Abgleich für jedes Wärmeabgabegerät und statischer Gruppenabgleich (z.B. mit Regulierungsventil) |
| 3 | Statischer und dynamischer Abgleich für jedes Wärmeabgabegerät und dynamischer Gruppenabgleich (z.B. mit Differenzdruckregelung) |
| 4 | Dynamischer Abgleich für jedes Wärmeabgabegerät (z.B. Differenzdruckregler) |
Die geeignete Auslegung des hydraulischen Abgleichs erfordert im Allgemeinen eine korrekte Berechnung des Wärmeverlusts, eine korrekte Dimensionierung der Wärmeabgabegeräte, eine angemessene Dimensionierung der Ventile, einen korrekten Aufbau des Systems, korrekte Durchflüsse, Temperaturen, Druckverluste und Verteilung, eine ausreichende Möglichkeit zur Messung und Steuerung des Durchflusses und des Drucks im System und muss gewährleisten, dass der Differenzdruck zwischen den Wärmeabgabegeräten nicht zu groß ist. Die angemessene Überprüfung des hydraulischen Abgleichs bei Bau- und Renovierungsarbeiten erfordert im Allgemeinen korrekte Auslegungsspezifikationen, Durchfluss- und Temperaturprüfungen, das Spülen, die Entlüftung und die vollständige Dokumentation der Prüfungen.
2.3.2. Anforderungen für den hydraulischen Abgleich bei Inspektionen
Nach Artikel 23 Absatz 4 müssen die Inspektionen eine Bewertung der hydraulischen Abgleichsysteme umfassen. Da die Überprüfung hydraulischer Abgleichsysteme im Allgemeinen die korrekte Auslegungsdokumentation, die entsprechenden Prüfbedingungen, mehrere Prüfungen und Ablesungen von Druck, Durchfluss und Temperatur sowie den Abgleich mit den Auslegungsbedingungen erfordert, kann die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in eine Inspektion zu kostspielig sein. Bei der Bewertung hydraulischer Abgleichsysteme könnte daher überprüft werden, ob in letzter Zeit ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde und ob eine ausreichende Dokumentation darüber vorliegt, kombiniert mit Stichprobenkontrollen von Temperaturen, Drücken und Durchflüssen im Verteilungssystem. In der Praxis ist der hydraulische Abgleich oft schwer zu überwachen.
2.4. Anforderungen für Niedertemperaturheizungsanlagen
In der Neufassung der EPBD wird in Artikel 5 Absatz 1 über die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, in Artikel 13 Absatz 2 über gebäudetechnische Systeme, in Artikel 19 Absatz 8 über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und in Artikel 23 Absatz 4 über Inspektionen auf Niedertemperaturheizanlagen und/oder effizientere Temperatureinstellungen Bezug genommen (siehe Table 3).
Niedertemperaturheizungsanlagen sind in der Regel erforderlich, um einen ausreichenden Wirkungsgrad von Wärmepumpen, Niedertemperatur-Fernwärme, Systemen für erneuerbare Energien und anderen Systemen, bei denen eine niedrige Temperatur erforderlich ist, zu gewährleisten und Verteilungsverluste zu verringern. Es besteht jedoch auch in vielen konventionellen Systemen die Möglichkeit, die Systemtemperatur zu senken.
Niedertemperatur-Wärmeabgabegeräte haben Oberflächentemperaturen, die näher an der Raumtemperatur liegen als konventionelle Systeme und erfordern daher oft eine größere Fläche, um die gleiche Wärmeleistung zu erbringen, d. h. größere Heizkörper oder Konvektoren oder die Nutzung von Fußbodenheizungen.
Tabelle 3: Bestimmungen für Niedertemperaturheizungsanlagen
| Verweis auf Artikel | Anforderungen in den Artikeln |
| Artikel 5 Absatz 1 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz | Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz ein Niveau für die Anforderungen an Gebäudekomponenten festlegen, das die wirksame Installation von Niedertemperaturheizungsanlagen in renovierten Gebäuden erleichtern würde. Allgemein können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Anforderungen zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. |
| Artikel 13 Absatz 2 Gebäudetechnische Systeme | Die Mitgliedstaaten können spezifische Systemanforderungen für gebäudetechnische Systeme festlegen, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern. |
| Artikel 19 Absatz 8 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz | Die Empfehlungen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz umfassen eine Beurteilung, ob die Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z.B. Niedertemperatur-Wärmeabgabegeräten bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden können, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss. |
| Artikel 23 Absatz 4 Inspektionen | Bei den Inspektionen wird gegebenenfalls geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z.B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. Wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht zu verlangen. |
Für Niedertemperaturheizungsanlagen muss das Gebäude im Allgemeinen ausreichend gedämmt sein, der Wärmeverlust muss hinreichend gering sein und die Wärmeabgabegeräte müssen groß genug sein. In neuen Wohngebäuden, in denen Heizsysteme in Form von Fußboden- oder Wandheizungen eingesetzt werden, kann die Auslegungstemperatur des Systems aufgrund des geringen Wärmeverlusts und der großen Heizflächen 35 °C betragen. Durch Wärmedämmung des Gebäudes oder Modernisierung der Fenster kann der Wärmeverlust verringert werden, und die vorhandenen Heizkörper können mit niedrigeren Temperaturen betrieben werden. In vielen bestehenden Gebäuden besteht jedoch bereits die Möglichkeit, die Vorlauftemperatur bis zu einem gewissen Grad zu senken.
Zur Beschreibung der Temperatureinstellungen einer bestehenden Heizungsanlage sollten folgende Parameter verwendet werden:
Tabelle 4: Beispiele für Auslegungstemperaturen für Raumheizung mit Wärmepumpen oder Fernwärmesystemen. Die Anforderungen sind für Warmwasserbereitungsanlagen für den häuslichen Gebrauch in der Regel höher, sodass ggf. zusätzliche Heizkapazitäten erforderlich sind.
| System | Wichtigste relevante Merkmale |
| Wärmepumpe | Auslegungstemperaturen für Raumheizung vorzugsweise unter 40 °C (und nicht über 50 °C) und niedrige Temperaturunterschiede < 5 °C zwischen Vorlauf- und Rücklauftemperatur, erfordert höhere Wasserdurchflussmengen. |
| Fernwärmesystem | Auslegungstemperaturen für Raumheizung bei 60 °C und niedrige Rücklauftemperaturen von in der Regel nicht mehr als 40 °C, erfordert hohe Temperaturunterschiede von 20-30 °C. Dies erfordert häufig geringere Wasserdurchflussmengen 17. |
Andere relevante Parameter, die die Mitgliedstaaten festlegen können, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen zu erleichtern, können die Art und Größe der Wärmeabgabegeräte, das Verteilersystem des Gebäudes sowie die Merkmale und Anforderungen des Wärmeerzeugers betreffen. Bei einem System, das auf niedrigere Temperaturen umgestellt wird, ohne dass sich die Größe der Wärmeabgabegeräte ändert, kann die Erwärmung möglicherweise länger dauern. Dies sollte entsprechend berücksichtigt werden. Auch Aspekte des Raumkomforts sollten berücksichtigt werden: So kann z.B. ein schlecht isoliertes Fenster ein höheres Zugluftrisiko darstellen, wenn der darunter befindliche Heizkörper mit niedrigeren Temperaturen arbeitet, und auch das Risiko einer höheren relativen Luftfeuchtigkeit in Bereichen, die zuvor mit höheren Temperaturen beheizt wurden, sollte berücksichtigt werden.
Im Allgemeinen kann es als technisch und wirtschaftlich realisierbar angesehen werden, neue Gebäude für Niedertemperatursysteme (siehe Table 5) auszulegen. Bei der Renovierung bestehender Gebäude ist es in der Regel technisch und wirtschaftlich sinnvoller, Mitteltemperatursysteme zu planen. Bei großflächigen Wärmeabgabegeräten wie z.B. Fußbodenheizungen werden Niedertemperaturheizungsanlagen als technisch und wirtschaftlich realisierbar angesehen. Je nach den Merkmalen des Gebäudes, des Wärmeerzeugers (z.B. Wärmepumpe) und der Wärmeabgabegeräte (z.B. Fußbodenheizung) können Niedertemperatursysteme installiert werden.
Die Leitlinien zu Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und unabhängigen Kontrollsystemen in Anhang 3 dieser Bekanntmachung der Kommission über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19-21, Anhang V) und unabhängige Kontrollsysteme ( Anhang VI) beziehen sich auch auf Niedertemperaturheizungsanlagen im Sinne des Abschnitts 4.4. Das Rehva Guidebook No 7 enthält weitere Beispiele für diese Systeme 18.
Tabelle 5: Temperatursysteme für Niedertemperaturheizungsanlagen
| Mitteltemperatursystem | Bezeichnung für eine Heizungsanlage, die eine Systemauslegungstemperatur von ≤ 55 °C erreicht. Damit sollte es möglich sein, eine jahreszeitabhängige durchschnittliche Systemtemperatur von ≤ 50 °C zu erreichen.Dieses System ermöglicht den Betrieb von Heizkesseln im Kondensationsbetrieb (sofern dafür ausgelegt) und für den Betrieb von Wärmepumpen mit einem recht hohen Wirkungsgrad. |
| Niedertemperatursystem | Bezeichnung für eine Heizungsanlage, die eine Systemauslegungstemperatur von ≤ 45 °C erreicht. Damit sollte es möglich sein, eine jahreszeitabhängige durchschnittliche Systemtemperatur von ≤ 42 °C zu erreichen.Dieses System ermöglicht den Betrieb von Heizkesseln im Kondensationsbetrieb (sofern dafür ausgelegt) und für den Betrieb von Wärmepumpen mit deutlich höherem Wirkungsgrad. |
2.5. Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung für Nichtwohngebäude
In der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung (im Folgenden "2018 geänderte EPBD") 19 wird in Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 das Jahr 2025 als das Jahr genannt, bis zu dem Nichtwohngebäude mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von über 290 kW 20 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sein müssen, die die in den genannten Artikeln festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Anforderungen an die Installation mussten bis zum 10. März 2020 umgesetzt werden. Daher sollten die Bestimmungen bereits umgesetzt werden sein.
In der Neufassung der EPBD wurden diese Bestimmungen nun in Artikel 13 Absätze 9 und 10 zusammengefasst, und der Stichtag für die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist nun eindeutiger mit dem 31. Dezember 2024 angegeben. An der Umsetzung der bestehenden Funktionen von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, die in der Neufassung der EPBD in Artikel 13 Absatz 10 Buchstaben a bis c aufgeführt sind, werden keine Änderungen vorgenommen. Darüber hinaus wird ab dem 31. Dezember 2029 ein niedrigerer Schwellenwert von 70 kW für die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung eingeführt. Es ist zu beachten, dass der Schwellenwert für Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung anders berechnet wird als der Schwellenwert für Inspektionen, da er auf der Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage basiert. Wie schon in der 2018 geänderten EPBD müssen die Anforderungen an Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung beachtet werden, wenn die Nennleistung des Wärme- oder des Kälteerzeugers (für sich) den angegebenen Schwellenwert erreichen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die in Nichtwohngebäuden gemäß den Auflagen in Artikel 13 Absätze 9 und 10 installierten Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung die genannten Fähigkeiten mindestens für die folgenden gebäudetechnischen Systeme aufweisen: Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen.
Die gemäß Artikel 13 Absatz 10 Buchstaben a bis c geforderten Fähigkeiten von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung könnten der Klasse B gemäß der Norm EN 52120-1 21 entsprechen. Wenn einzelne Teile des Systems ersetzt werden, sollten dafür die entsprechenden Anforderungen erfüllt sein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, spezifische technische Leitlinien für Fachleute bereitzustellen, um sie dabei zu unterstützen, die Fähigkeiten von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung zu bewerten und mögliche Lücken zu ermitteln, und Empfehlungen dazu abzugeben, wie solche Lücken wirksam geschlossen werden können. Diese Bewertung kann gemäß der Norm EN 52120-1 erfolgen.
Die neue Funktion der Überwachung der Raumklimaqualität, die in Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Neufassung der EPBD aufgenommen wurde, wird in Abschnitt 3.2 dieses Dokuments ausführlich beschrieben und ist ab dem Umsetzungsdatum (29. Mai 2026) verbindlich. Diese neuen Fähigkeiten von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung sollten mindestens der Klasse B gemäß der Norm EN 52120-1 entsprechen. Dies bedeutet, dass Nichtwohngebäude, die gemäß Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2024 mit den in Artikel 13 Absatz 10 Buchstaben a bis c genannten Fähigkeiten ausgestattet sein müssen, bis zum 29. Mai 2026 ebenfalls mit Systemen zur Überwachung der Raumklimaqualität ausgestattet werden müssen, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Überwachung der Raumklimaqualität bedeutet, dass kontinuierlich die Parameter in Räumen gemessen werden, die für die menschliche Nutzung vorgesehen sind, z.B. mit integrierten Sensoren in HLK-Anlagen oder über zentrale Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung.
Ein Teilsystem kann im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine oder mehrere Anforderungen des Artikels 13 Absatz 10 Buchstaben a bis d erfüllt sind, als ausreichend angesehen werden, wenn die einzelnen Komponenten des Systems für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung - auch als Funktionsblöcke oder programmierbare Steuereinheiten bezeichnet - Datenaustausch und Interoperabilität ermöglichen. So kann beispielsweise die Fähigkeit zur Überwachung der Raumklimaqualität durch Komponenten der Lüftungsanlage gewährleistet werden, die wiederum mit dem Hauptsystem für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung interoperabel sein müssen.
Bei der Installation eines Systems für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung muss dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Dies gilt auch, wenn einzelne Komponenten des Systems ersetzt werden.
In den einschlägigen Rechtsvorschriften in Frankreich 22 und Deutschland 23 wird die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Anforderungen für Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung unterschiedlich gehandhabt.
2.6. Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in Wohngebäuden
Die Ausrüstung von Wohngebäuden mit elektronischen Überwachungsfunktionen und wirksamen Steuerungsfunktionen kann zu erheblichen Energieeinsparungen führen, das Raumklimamanagement verbessern und sowohl für Gebäudeeigentümer als auch für Gebäudenutzer vorteilhaft sein. Das ist insbesondere in großen Gebäuden der Fall, bei denen der Zugang zur Anlagensteuerung und zu Informationen über die Anlage für die meisten Nutzer eingeschränkt ist.
Gemäß Artikel 13 Absatz 11 müssen die Mitgliedstaaten Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude mit elektronischen Überwachungs- und Steuerungsfunktionen ausgestattet sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist. Diese Maßnahme war bisher freiwillig, sodass die Mitgliedstaaten entscheiden konnten, ob sie diese Anforderungen für Wohngebäude einführen wollen oder nicht.
Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a betrifft die kontinuierliche elektronische Überwachung. Systeme, die diese Funktion bieten, messen den Energieverbrauch und nutzen ihn, um die Energieeffizienz des Systems zu berechnen, die dem Eigentümer oder Verwalter des Systems mitgeteilt werden sollte. Wenn die Energieeffizienz des Systems erheblich nachlässt oder eine Wartung erforderlich ist, informiert das System den Eigentümer oder Verwalter. Das System sollte kontinuierlich und nicht periodisch (z.B. einmal alle drei Monate) arbeiten. Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe b betrifft die Bereitstellung wirksamer Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs. Diese Steuerungsfunktionen sollten dem Szenario eines Wohngebäudes mit vielen Wohnungen und einem einzigen Heizungssystem Rechnung tragen, in dem die einzelnen Nutzer das System nur innerhalb der Grenzen ihrer Gebäudeeinheit steuern können.
Die Mitgliedstaaten, die die entsprechenden Bestimmungen der 2018 geänderten EPBD ( Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben a und b, Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a und b) umgesetzt haben, müssen sicherstellen, dass gegebenenfalls der hydraulische Abgleich (siehe Abschnitt 2.3) in die wirksamen Steuerungsfunktionen ihrer Umsetzungsmaßnahmen aufgenommen wird und dass die in Abschnitt 2.7 näher beschriebene Funktion nach Buchstabe c, nämlich die Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen, eingeführt wird. Artikel 13 Absatz 11 enthält keine Einzelheiten zu Schwellenwerten für Nennleistungen und deckt implizit alle Wohngebäude unabhängig von ihrer Größe ab.
Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Anforderungen den unterschiedlichen System- und Gebäudearten Rechnung tragen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Fachleuten entsprechende technische Leitlinien zur Verfügung zu stellen.
Mit der Norm EN ISO 52120 wird eine Liste der Fähigkeiten für Wohngebäude eingeführt 24. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 11 Buchstaben a und b könnten die Mitgliedstaaten verlangen, dass Gebäude in Bezug auf Teil 7 der Klasse B entsprechen. Technische Anforderungen an das Haus- und Gebäudemanagement. Für Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, könnten die Mitgliedstaaten verlangen, dass diese in Bezug auf verschiedene Segmente des Teils 7 der Klasse B oder C entsprechen. Technische Anforderungen an das Haus- und Gebäudemanagement siehe Tabelle 6. Nicht alle Anforderungen sind in allen Fällen relevant: So sind z.B. die Anforderungen in Nummer 7.4 (lokale Energieerzeugung und erneuerbare Energien) nur relevant, wenn nach einer größeren Renovierung oder dem Bau des Gebäudes eine lokale Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen stattfindet. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c werden die Anforderungen zusätzlich zu Tabelle 6 Nummer 7.7 in Abschnitt 2.7 erörtert. Das Rehva Guidebook 29 25 enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen und Empfehlungen für die technische Überwachung.
Mit Artikel 13 Absatz 11 wird auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, von diesen Anforderungen für Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszunehmen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen. Dieser Absatz sieht eine spezifische Ausnahme für bestimmte Unterkategorien von Einfamilienhäusern vor, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse ungünstig ausfällt. Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, sollten der Kommission gegenüber nachweisen, wie sie diese Bestimmung umgesetzt und festgestellt haben, dass die Kosten für die Installation dieser Funktionen den Nutzen (niedrigerer Energieverbrauch, Einsparungen aufgrund der Befreiung von Inspektionskosten usw.) übersteigen, und dabei auch in Betracht ziehen, für Einfamilienhäuser, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, weniger strenge Anforderungen festzulegen (siehe Tabelle 6).
Tabelle 6: Beispiel für Teil 7. Technische Mindestanforderungen an Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in neuen Wohngebäuden oder Wohngebäuden, die größeren Renovierungen unterzogen werden, für die Zwecke des Haus- und Gebäudemanagements
| Gebäudeart | Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden | Neue Wohngebäude, neue Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden |
| Mindeststufe | Klasse B/Klasse C | Klasse B |
| 7.1 Sollwertmanagement 13(11b) | Klasse C: Manuelle Einstellung für jeden Raum einzeln | Anpassung nur aus verteilten/dezentralen Technikräumen. |
| 7.2 Laufzeitmanagement 13(11b) | Klasse C: Manuelle Einstellung (in der Anlage) | Individuelle Einstellung nach einem vordefinierten Zeitplan, einschließlich fester Vorkonditionierungsphasen. |
| 7.3 Erkennung von Funktionsstörungen an gebäudetechnischen Systemen und Unterstützung bei der Diagnose dieser Störungen 13(11a) | Klasse C: Keine zentrale Anzeige von erkannten Funktionsstörungen und Alarmen. | Mit zentraler Anzeige von erkannten Funktionsstörungen und Alarmen a |
| 7.4 Meldung von Informationen zu Energieverbrauch und Innenraumbedingungen 13(11a,b) | Klasse B: Trendfunktionen und Bestimmung des Verbrauchs | Trendfunktionen und Bestimmung des Verbrauchs |
| 7.5 Lokale Energieerzeugung und erneuerbare Energien 13(11b,c) | Klasse C: Unkontrollierte Erzeugung in Abhängigkeit von der schwankenden Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen (RES) und/oder der Laufzeit der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK); Überproduktion wird in das Netz eingespeist. | Koordinierung der lokalen RES und KWK im Hinblick auf das lokale Energiebedarfsprofil, einschließlich Energiespeicherungsmanagement; Optimierung des Eigenverbrauchs. |
| 7.6 Wärmerückgewinnung und Wärmeverschiebung 13(11b) | Klasse C: Gemanagte Nutzung von Abwärme oder Wärmeverschiebung (einschließlich Aufladung/Entladung thermischer Energiespeicher) | Gemanagte Nutzung von Abwärme oder Wärmeverschiebung (einschließlich Aufladung/Entladung von Wärmeenergiespeichern) |
| 7.7 Integration intelligenter Netze 13(11c) | Klasse B: Gebäudeenergiesysteme werden in Abhängigkeit von der Netzlast gemanagt und betrieben; Nachfragesteuerung wird für Lastverschiebungen eingesetzt. | Gebäudeenergiesysteme werden in Abhängigkeit von der Netzlast gemanagt und betrieben; Nachfragesteuerung wird für Lastverschiebungen eingesetzt. |
| a) Bei verschiedenen zentralen Gebäudeteilen, die jeweils die Funktion der zentralen Anzeige von erkannten Funktionsstörungen und Alarmen aufweisen, wird diese Anforderung als erfüllt betrachtet. | ||
2.7. Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren
Gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c müssen die Mitgliedstaaten Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass - sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist - ab dem 29. Mai 2026 neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mit der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen, ausgestattet sind.
Nach Artikel 11 Absatz 1 muss ein Nullemissionsgebäude 26, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen 27.
Der Grundgedanke dieser Bestimmung wird in Erwägungsgrund 23 erläutert, in dem es heißt, dass Nullemissionsgebäude zur nachfrageseitigen Flexibilität beitragen können, etwa durch Nachfragesteuerung, Energiespeicherung, thermische Speicherung und dezentrale Erzeugung aus erneuerbaren Quellen, um ein verlässlicheres, nachhaltigeres und effizienteres Energiesystem zu unterstützen. Die Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren, betrifft insbesondere die gebäudetechnischen Systeme, die in den Anwendungsbereich der Neufassung der EPBD fallen, kann sich jedoch auch auf andere Ausrüstungen in Gebäuden, wie Haushaltsgeräte, beziehen.
Darüber hinaus wird in Anhang V der Neufassung der EPBD, der eine Vorlage für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz enthält, unter Buchstabe d bei den obligatorischen Indikatoren, die in einem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegeben werden müssen, "eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen", eingeführt.
Tabelle 7: Maßgebliche Fristen und Pflichten
| Gebäude, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 20 unterzogen werden | Gebäude, die einer umfassenden Renovierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 22 unterzogen werden | Neue Gebäude | ||
| Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c | Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1 | ||
| Wohngebäude | Ab Umsetzungsdatum | Ausgestattet mit der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen a | Ausgestattet mit der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen a | |
| Ab 2030 (ab 2028 für neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden) | Ausgestattet mit der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen b | |||
| Nichtwohngebäude | Ab Umsetzungsdatum | - | - | |
| Ab 2030 (ab 2028 für neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden) | Ausgestattet mit der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen b | |||
| a) Soweit technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar.
b) Soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar. | ||||
Ein Gebäude, für das diese Verpflichtung gilt, sollte grundsätzlich mit einem intelligenten Messsystem 28 ausgestattet sein und in der Lage sein, auf Signale aus dem Netz zu reagieren. Systeme oder Ausrüstungen, die den Gebäudebetrieb steuern, müssen in der Lage sein, gültige Daten in beide Richtungen auszutauschen. Dadurch wird auch sichergestellt, dass Eigentümer, Mieter und Verwalter in der Lage sind, z.B. gebäudetechnische Systeme und energieintelligente Geräte 29 in einzelnen Gebäudeteilen oder für das gesamte Gebäude zu installieren.
Im Folgenden sind einige Beispiele genannt, wie ein Gebäude mit der Fähigkeit ausgestattet werden kann, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen, damit es den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 11 Buchstabe c entspricht:
Eine gute Wärmeleistung der Gebäudehülle und die thermische Masse des Gebäudes könnten in Verbindung mit intelligenten gebäudetechnischen Systemen genutzt werden.
Spezifischere Beispiele für die Auslegung finden sich in Tabelle 8, basierend auf den Funktionsniveaus, die Teil der Methodik des Intelligenzfähigkeitsindikators (SRI) sind. Im Einklang mit Artikel 15 wird der SRI zunächst für große Nichtwohngebäude verbindlich. Wenn in Zukunft ein SRI veröffentlicht wird, können die Mitgliedstaaten ihren SRI-Wert für die Funktion der Anpassung an Signale aus dem Netz verknüpfen, um Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit von Nullemissionsgebäuden festzulegen. Alternativ dazu können vor dem Inkrafttreten des SRI-Systems und für diejenigen Gebäude, die nicht darunter fallen, die Beispiele für Intelligenzfähigkeitsdienste 32 in Tabelle 8 Teil einer Checkliste sein, anhand derer der EPC-Prüfer beurteilt, ob das bewertete Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und seine Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen.
Die Beispiele in Tabelle 8 sind im Zusammenhang mit Abschnitt 2.5 über Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Abschnitt 2 über die Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort und Abschnitt 2.2 über Energiespeicherung und einschlägige Ökodesign-Anforderungen 33 sowie mit den folgenden Artikeln und zugehörigen Leitlinien zu sehen: Artikel 11 Absatz 1 zu Nullemissionsgebäuden, Artikel 10 zu Solarenergie in Gebäuden, Artikel 14 zu Infrastruktur für nachhaltige Mobilität, Artikel 20a der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie 34.
Tabelle 8: Beispiele für die Auslegung der Anforderungen an die Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch sowie die Energieerzeugung und -speicherung anzupassen, basierend auf SRI-Funktionsniveaus
| Bereich | Intelligenzfähigkeitsdienst | Mindestanforderungen an SRI-Funktionsniveaus (FL) |
| Überwachung und Steuerung | Zentrale Plattform zur automatischen Steuerung und Abstimmung zwischen TBS + Optimierung des Energieflusses auf der Grundlage von Nutzungs-, Wetter- und Netzsignalen | FL3: Zentrale Plattform zur automatischen Steuerung und Abstimmung zwischen TBS + Optimierung des Energieflusses auf der Grundlage von Nutzungs-, Wetter- und Netzsignalen |
| Überwachung und Steuerung | Laufzeitmanagement von HLK-Anlagen | FL3: Ein-Aus-Regelung von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen auf der Grundlage prädiktiver Steuerungs- oder Netzsignale |
| Heizung | Flexibilität und Netzinteraktion | FL3: Heizungsanlage kann über Netzsignale flexibel gesteuert werden (z.B. Nachfragesteuerung (DSM)) |
| Heizung | Wärmeenergiespeicher (TES) für die Gebäudeheizung (ohne TABS) | FL3: Wärmespeicher, der über Netzsignale flexibel gesteuert werden kann (z.B. DSM) |
| Kühlung | Flexibilität und Netzinteraktion | FL3: Kühlungssystem, das über Netzsignale flexibel gesteuert werden kann (z.B. DSM) |
| Kühlung | Steuerung des Betriebs des Wärmeenergiespeichers (TES) | FL3: Kältespeicherung, die durch Netzsignale flexibel gesteuert werden kann (z.B. Laststeuerung) |
| Warmwasser für den häuslichen Gebrauch (DHW) 35 | Steuerung des Aufheizens des DHW-Speichers (mit direkter elektrischer Heizung oder integrierter elektrischer Wärmepumpe) | FN3: Steuerung des Aufheizens des DHW-Speichers (mit direkter elektrischer Heizung oder integrierter elektrischer Wärmepumpe) |
| Brauchwarmwasser | Steuerung des Aufheizens des DHW-Speichers (mit Warmwasserbereitung) | FN3: DHW-Bereitungssystem mit automatischer Aufheizsteuerung auf der Grundlage externer Signale (z.B. aus dem Fernwärmenetz) |
| Elektrizität | Optimierung des Eigenverbrauchs von vor Ort erzeugtem Strom | FN2: Automatisierte Steuerung des lokalen Stromverbrauchs auf der Grundlage der derzeit verfügbaren erneuerbarer Energien |
| Elektrizität | Steuerung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) | FN1: Laufzeitsteuerung der KWK-Anlage je nach Verfügbarkeit von EE; Überproduktion wird in das Netz eingespeist |
| Elektrizität | Speicherung von (vor Ort erzeugtem) Strom | FN2: Energiespeicherung vor Ort (z.B. elektrische Batterie oder Wärmespeicher), Steuerung anhand von Netzsignalen |
| Elektrizität | Unterstützung der Betriebsmodi des (Mikro-)Netzes | FN1: Automatisierte Steuerung des Stromverbrauchs (auf Gebäudeebene) anhand von Netzsignalen |
| Elektrizität | Ausgleich des Ladenetzes für Elektrofahrzeuge | FN2: 2-Wege-gesteuertes Laden (z.B. gewünschte Startzeit und Netzsignale zur Optimierung) |
2.8. Automatische Beleuchtungssteuerungen
Gemäß Artikel 13 Absatz 12 müssen die Mitgliedstaaten Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass große Nichtwohngebäude mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Bei den Nichtwohngebäuden, die unter diese Bestimmung fallen, handelt es sich um dieselben Gebäude, die unter die Bestimmungen über BACS gemäß Artikel 13 Absatz 9 fallen. Die Stichtage sind der 31. Dezember 2027 für eine effektive Nennleistung von mehr als 290 kW und der 31. Dezember 2029 für eine effektive Nennleistung von mehr als 70 kW. Es werden Anforderungen an eingebaute Beleuchtungssysteme festgelegt 36. Heute sind Beleuchtungssysteme zunehmend mit energieeffizienten Lichtquellen ausgestattet. Allerdings trägt die Beleuchtung nach wie vor einen erheblichen Teil zum Stromverbrauch in Gebäuden, insbesondere Nichtwohngebäuden, bei, da sie im Vergleich zur Nutzungszeit bzw. Arbeitszeit in der Regel länger betrieben wird. Die Betriebszeit kann kosteneffizient verkürzt werden, wenn eine automatische Beleuchtungssteuerung installiert und das Beleuchtungssystem entsprechend den Aktivitäts- und Belegungsmustern in den verschiedenen Bereichen des Gebäudes gesteuert wird.
Bei der Gestaltung der automatischen Beleuchtungssteuerungen muss sichergestellt werden, dass Sensoren die Belegung in den verschiedenen Bereichen korrekt erkennen, sodass der Stromverbrauch gesenkt wird, ohne die Funktionalität, Sicherheit und Produktivität des Bereichs zu beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass Art und Anzahl der Sensoren entsprechend der Aktivität, der physischen Geometrie des Bereichs und der Anordnung des Mobiliars ausgewählt und angeordnet werden und eine angemessene Sensorabdeckung des gesamten Bereichs gewährleisten. Die Schnittstelle für die Beleuchtungssteuerung sollte leicht zugänglich sein, damit die Ansprechverzögerung in den einzelnen Bereichen einfach eingestellt und an die Funktionalität des Bereichs und die täglichen Belegungsmuster angepasst werden kann.
Die Beleuchtungssteuerung kann als ein oder mehrere eigenständige Systeme oder als integrierter Teil eines zentralen Systems für die Gebäudesteuerung eingerichtet werden. In kleinen Räumen mit wenigen Leuchten können womöglich auch Leuchten mit integrierten Belegungssensoren eingesetzt werden, um Installationskosten zu sparen. Allerdings muss der Verbrauch solcher Sensoren (einschließlich des Verbrauchs im Stand-by-Betrieb) im Hinblick auf die tatsächlichen Einsparungen sorgfältig geprüft werden. In einem zentralen Steuerungssystem sind die Belegungssensoren, Leuchten, Schalter usw. über ein Netzwerk (Bus oder drahtlos) verbunden und können zentral überwacht und programmiert werden. Ein Vorteil einer zentralen Beleuchtungssteuerung besteht darin, dass die Belegungssensoren auch zur Steuerung der Innenraumbedingungen des Gebäudes verwendet werden können. Da die Daten der Belegungserkennung auch für die Steuerung des Innenraumklimas verwendet werden können, optimiert die Integration in das Gebäudemanagementsystem das gebäudetechnischen System insgesamt.
Der Verbrauch und die Betriebszeiten des Beleuchtungssystems können kontinuierlich überwacht, und die erhobenen Daten können für den Betrieb und die Wartung des Beleuchtungssystems verwendet werden. Die automatische Beleuchtungssteuerung muss sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Beleuchtungsstärken erreicht werden. Es wird empfohlen, Verfahren zur Überprüfung und Inbetriebnahme durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Installation und einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 12 sollte die automatische Beleuchtungssteuerung grundsätzlich die in Tabelle 9 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Tabelle 9: Beispielhafte Anforderungen an die automatische Beleuchtungssteuerung
| Art der Anforderung | Beschreibung |
| Belegungserkennung | Die Belegungserkennung sollte so ausgelegt sein, dass sie die in Tabelle 5, Nr. 5.1, Ebene 2 der Norm EN ISO 52120-1 aufgeführten Anforderungen erfüllt. |
| Bereichseinteilung | Abhängig vom Belegungsmuster können mehrere Räume zu Bereichen zusammengefasst bzw. kann ein großer Raum in Bereiche unterteilt werden; die automatische Beleuchtungssteuerung wird jeweils einem Bereich zugeordnet. Die Bereiche sind so einzuteilen, dass die Betriebszeit des Beleuchtungssystems, das sie beleuchtet, so weit wie möglich ihrer Nutzung entspricht und seine Betriebszeit möglichst kurz ist 37. Die Einteilung in Bereiche sollte grundsätzlich auf die Bereichseinteilung in Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und gegebenenfalls in anderen gebäudetechnischen Systemen abgestimmt werden. |
| Tageslichtabhängige Steuerung (fakultativ) | In Bereichen mit ausreichend Tageslicht lassen sich mit einer zusätzlichen automatischen tageslichtabhängigen Steuerung weitere Energieeinsparungen erzielen. In diesen Bereichen könnte ein Tageslichtsensor installiert oder in die Belegungssensoren integriert werden, um die Tageslichtstärke zu überwachen und die Beleuchtung entsprechend anzupassen. |
Unabhängig davon, welche Systeme zur Beleuchtungssteuerung verwendet werden (einzelne Leuchte, eines oder mehrere eigenständige Systeme, Zentralsysteme usw.), verbrauchen die einzelnen Bauteile (Sensoren, Bedieneinheiten, Bereiche, Bereichs- und Hauptschalttafeln usw.) für den Betrieb zusätzlichen Strom. Bei der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz sowie der energetischen Vertretbarkeit und Wirtschaftlichkeit muss daher der entsprechende Jahresverbrauch (bei ein- und auch ausgeschalteten Lichtquellen) angemessen berücksichtigt werden.
Einrichtung und Betrieb einer automatischen Beleuchtungssteuerung können kostspielig sein und müssen daher zu den erwarteten Energieeinsparungen über die Lebensdauer des Systems in Bezug gesetzt werden. Bei der Berechnung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit sollten die erwarteten jährlichen Stromeinsparungen mit den Investitionen in das System zur automatischen Beleuchtungssteuerung in Bezug gesetzt werden. Bei der Berechnung sollte auch der zu erwartende jährliche Stromverbrauch, einschließlich des Verbrauchs der Beleuchtungssteuerung im Standby-Modus, berücksichtigt werden. Diese Berechnungen können gemäß den Normen EN 15193-1 und EN 15193-2 erfolgen, wobei auch die in diesen Normen festgelegten Aufwandsfaktoren 38 verwendet werden können.
In neuen Nichtwohngebäuden gilt eine automatische Beleuchtungssteuerung in der Regel als technisch und wirtschaftlich realisierbar.
Bei bestehenden Nichtwohngebäuden gilt der Einbau einer automatischen Beleuchtungssteuerung als technisch und wirtschaftlich realisierbar, wenn das System einen Aufwandsfaktor von 6 oder mehr aufweist. Beträgt der Aufwandsfaktor mehr als 2, wird empfohlen, jeweils zu berechnen, ob es technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Bei der Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit sollte stets eine tageslichtabhängige Steuerung als Option erwogen werden, da diese in der Regel ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist.
3. Raumklimaqualität
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 66 ist die Raumklimaqualität "das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nutzer beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten." Auf dieser Grundlage müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen zur Raumklimaqualität den Mindestumfang der Raumklimaqualität festlegen, der sich auf die Bereiche thermischer Komfort und Raumluftqualität 39 bezieht. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch noch weiter gehen und in ihre Definition auch andere Aspekte aufnehmen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nutzer auswirken, wie z.B. Beleuchtung und Akustik.
Mit der Neufassung der EPBD wird der Begriff der optimalen Raumklimaqualität eingeführt. Diesem Aspekt muss bei der Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Rechnung getragen werden, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden ( Artikel 5 Absatz 1) und er muss in Bezug auf neue Gebäude berücksichtigt werden ( Artikel 7 Absatz 6). Auch in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen die Mitgliedstaaten den Aspekt der Raumklimaqualität berücksichtigen (Artikel 8 Absatz 3). In diesem Fall fehlt der Zusatz "optimal", sodass es den Mitgliedstaaten freisteht, bei den Anforderungen an die Raumklimaqualität für neue Gebäude ehrgeizigere Ziele festzulegen als für bestehende Gebäude. Diese Bestimmungen betreffen die Raumklimaqualität in der Entwurfsphase, was heißt, dass in nationalen und regionalen Vorschriften für neue Gebäude und größere Renovierungen Anforderungen an die Raumluftqualität und den thermischen Komfort festgelegt werden müssen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Renovierungen können auch als optimaler Auslöser für die Entfernung möglicher gefährliche Stoffe wie Asbest genutzt werden, die womöglich in Gebäuden verbaut sind. Dieser Aspekt ist zwar mit der Gesundheit der Nutzer verbunden, wird aber in der Neufassung der EPBD gesondert behandelt (d. h. außerhalb der Bestimmung des Begriffs "Raumklimaqualität"). Auch in Artikel 8 Absatz 3 wird dies als einer der Aspekte genannt, die zu berücksichtigen sind, wenn Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen werden 40.
Artikel 13 unterstützt hohe Standards für die Raumklimaqualität im Betrieb und schreibt beispielsweise die Festlegung nationaler Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden vor, um ein gesundes Raumklima zu erhalten ( Artikel 13 Absatz 4). Auf diese Anforderungen kann in den Empfehlungen für die Verbesserung der Raumklimaqualität im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19 Absatz 5) verwiesen werden. Werden bei Inspektionen unzureichende Standards für die Raumklimaqualität festgestellt, sollte deren Verbesserung empfohlen werden. Werden bei der Erstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz unzureichende Standards festgestellt, sollten Empfehlungen ausgesprochen werden. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 muss bei größeren Renovierungen der Aspekt der Raumklimaqualität berücksichtigt und angestrebt werden, die Raumklimaqualität zu verbessern und die einschlägigen Planungswerte zu erreichen.
Unangemessene Raumtemperaturen, Feuchtigkeit und Verunreinigungen beeinträchtigen sowohl das Wohlbefinden als auch die Produktivität der Nutzer (z.B. in Bürogebäude oder in Schulen) und können Gesundheitsprobleme verursachen. Hohe Raumtemperaturen können zu Wärmebelastung führen, und hohe Feuchtigkeit in kalten Räumen kann Kondensation verursachen, was das Risiko der Schimmelbildung erhöht. Hohe Schadstoffkonzentrationen 41 in Innenräumen entstehen durch Emissionsquellen im Gebäude oder Umweltverschmutzung im Freien. Ein hoher Kohlendioxidgehalt (CO2), der z.B. in luftdichten Räumen mit unzureichender Lüftung oder aufgrund einer hohen Zahl von Nutzern auftreten kann, ist ein Indikator für schlechte Raumluftqualität, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nutzer beeinträchtigt (z.B. aufgrund des erhöhten Risikos der Übertragung von Krankheitserregern über die Luft).
Darüber hinaus müssen Nullemissionsnichtwohngebäude gemäß Artikel 13 Absatz 5 mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein. Diese Bestimmung gilt ab 2028 für neue Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, und ab 2030 für alle neuen Nichtwohngebäude und für Gebäude, die nach einer Renovierung Nullemissionsgebäude sind. Sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, gilt dies auch für Gebäude, die größeren Renovierungen unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten können die Installation solcher Einrichtungen in Wohngebäuden vorschreiben. Darüber hinaus wird mit Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d für Nichtwohngebäude die neue Funktion der Überwachung der Raumklimaqualität eingeführt.
3.1. Quellen für die Anforderungen an die Raumklimaqualität
Bei der Festlegung der einschlägigen Anforderungen an die Raumklimaqualität können die Mitgliedstaaten auf die in der Norm EN 16798-1 eingeführten Parameter verweisen, in denen die Erwartungen der Nutzer an die Raumklimaqualität anhand der Kategorien I bis IV beschrieben werden. Der Rahmen der EU für nachhaltige Gebäude - Level(s) - kann die Norm ergänzen 42. Ein weiteres Beispiel für Indikatoren für die Raumklimaqualität von Gebäuden, die einer Renovierung unterzogen werden, ist der Index ALDREN-TAIL 43.
In Bezug auf die (optimale) Raumklimaqualität in neuen Gebäuden und Gebäuden, die größeren Renovierungen unterzogen werden, ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, unter anderem auf der Grundlage ihrer jeweiligen kostenoptimalen Berechnungen die Anforderungen festzulegen, die in der Entwurfsphase zu erfüllen sind.
Für neue Gebäude, für die eine "optimale "Raumklimaqualität" gefordert ist, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Kategorie II der Norm EN 16798-1 (normale Erwartungen der Nutzer) zu verwenden, deren Werte den Komfort und das Wohlbefinden der Nutzer gewährleisten und gesundheitsschädliche Auswirkungen begrenzen.
Für bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der technischen, wirtschaftlichen und funktionalen Durchführbarkeit, die weniger ehrgeizige Anforderungen an renovierte Gebäude rechtfertigt, entsprechend weniger strenge Anforderungen festlegen (was auch im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 steht, in dem lediglich auf die Raumklimaqualität Bezug genommen wird). In der Methode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus können diese Elemente berücksichtigt werden.
Die Werte in Tabelle 11, die vorwiegend auf der Kategorie II der Norm EN 16798-1 beruhen, können für die Mitgliedstaaten nützliche Bezugspunkte darstellen.
Für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden, die ein gesundes Raumklima gewährleisten (d. h. für bestehende in Betrieb befindliche Gebäude) können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 auf die Kategorie III verweisen, die mäßigen Erwartungen der Nutzer entspricht. Die Anforderungen können entsprechend den besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung bestimmter Gebäude (z.B. Nutzer mit besonderen Bedürfnissen wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen usw.) verschärft werden.
Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Anforderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude festlegen und nach bestimmten Gebäudearten weiter differenzieren. Die Anforderungen können gegebenenfalls auch die Luftfilterung oder -reinigung betreffen (z.B. um spezifische Bedenken zu berücksichtigen).
Auch die Anforderungen an die Dokumentation können je nach Art und Größe des Gebäudes oder Nennleistung der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und oder einer Kombination dieser Faktoren unterschiedlich sein.
Beispielhafte Parameter für die Raumklimaqualität und Extremwerte beim Außenklima werden in Abschnitt 3.4 vorgestellt.
Dabei ist zu betonen, dass die Gewährleistung der Raumluftqualität mit besseren Lebensbedingungen und der Minimierung kurzfristiger und langfristiger Gesundheitsrisiken im Gebäude verbunden ist. Je nach Situation kann sie zu einem höheren Energieverbrauch führen, wobei die Alternative jedoch ein ungesundes Raumklima ist. Einige Lösungen zur Gewährleistung der Raumklimaqualität (z.B. Lüftung und Wärmerückgewinnung im Winter, um eine angemessene Raumluftqualität zu gewährleisten) sind schon kosteneffizient, bevor die positiven Auswirkungen einer Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bewohner berücksichtigt werden.
3.2. Leitlinien zur Messung und Steuerung
Die vielfältigen Quellen für Luftverschmutzung in Innenräumen 44 und die Verteilung im Raum erschweren die vollständige Überwachung der Raumluftqualität. Eine direkte Messung aller Luftschadstoffe in Innenräumen ist in der Praxis unmöglich, da sie in der Regel Probenahmen und anschließende chemische Analysen erfordert. Es gibt jedoch günstige Sensoren für die routinemäßige Überwachung der Raumluftqualität in Bezug auf Raumtemperatur 45, CO2, relative Luftfeuchtigkeit (RH) und Feinstaub (PM2.5). Diese können grundsätzlich für neue Gebäude und größere Renovierungen als technisch und wirtschaftlich realisierbar bewertet werden. Die CO2-Konzentration kann als Näherungswert für die Lüftung laufend überwacht werden, die ein wichtiger Faktor für eine gute Raumluftqualität ist. Die Überwachung des PM2.5-Werts kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die zur Lüftung genutzte Außenluft sauber oder angemessen gefiltert ist und Quellen in Innenräumen, wie das Kochen, (z.B. in gewerblichen Küchen) ordnungsgemäß entzogen werden.
Gemäß Artikel 13 Absatz 5 müssen bestimmte Gebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein 46. Es wird empfohlen, dass diese Vorrichtungen Kohlendioxid und gegebenenfalls Feinstaub (PM2.5) messen. Ein Beispiel hierfür sind nachfragegesteuerte Lüftungssysteme (grundsätzlich mechanische, hybride oder natürliche Lüftungssysteme), die sowohl Steuerungsals auch Überwachungsfunktionen haben 47.
Die Mitgliedstaaten können auch für Wohngebäude Anlagen zur Überwachung- und Steuerung der Raumluftqualität vorschreiben und haben hinsichtlich der zu installierenden Vorrichtungen (z.B. nur Messsensoren), der zu überwachenden Parameter und der betroffenen Gebäude (z.B. neue und bestehende Gebäude, abhängig von der Größe oder dem Baujahr usw.) völlig freie Hand. Wenn die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 5 auch auf Wohngebäude ausgedehnt werden, könnte es sinnvoll sein, z.B. die CO2-Konzentration in Wohnräumen und die relative Luftfeuchtigkeit in "Nassräumen" wie Toiletten und Badezimmern zu überwachen.
Es wird empfohlen, festzulegen, für welche Einheit oder welchen Bereich oder in welchen Raumkategorien die Messung und Steuerung der Raumluftqualität vorgeschrieben ist. Nicht in allen Räumen eines Gebäudes muss die Raumluftqualität gleich hoch sein und nicht in allen Räumen muss die Raumluftqualität gemessen und gesteuert werden. Bei Nichtwohngebäuden würde eine angemessene Bereichseinteilung in der Regel pro Raum und nach langfristiger Nutzung erfolgen (jedoch abhängig von dessen Größe oder Belegung). Typische Bereiche in einem Nichtwohngebäude sind unter anderem Büroräume, Konferenzräume, Klassenzimmer, Ruheräume, Kantinen und Pausen- oder Empfangsbereiche. In Treppenhäusern, Korridoren und anderen Verkehrsflächen müssen möglicherweise angemessene Bedingungen gewährleistet werden, um die benutzten Bereiche nicht negativ zu beeinflussen. Große Räume oder mehrere Bereiche, die von einem einzigen System versorgt werden (z.B. Zellenbüros, die von demselben System versorgt werden), müssen je nach Belegungsmuster womöglich in kleinere Bereiche unterteilt werden. Bei Wohngebäuden wäre eine angemessene Bereichseinteilung beispielsweise eine Lüftungsanlage, mit der jeweils ein Gebäudeteil versorgt wird. Auch stark genutzte Gemeinschaftsflächen wären geeignete Bereiche.
Gemäß Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d müssen bestehende Nichtwohngebäude bis zum 29. Mai 2026 über Systeme verfügen, die die Raumklimaqualität überwachen können. Es wird empfohlen, dass zur Überwachung der Raumklimaqualität mindestens die Raumtemperatur, die relative Luftfeuchtigkeit, Kohlendioxid und gegebenenfalls Feinstaub (PM2.5) gemessen werden. In bestehenden Gebäuden ist es üblich, die Messung der Lufttemperatur als Näherungswert für die Anzahl der Personen im Raum und die damit verbundenen Luftwechselzahl zu verwenden (auch ohne CO2-Sensor). In diesen Fällen, in denen die Überwachungsvorrichtung bereits vorhanden und in der Lage ist, mit der Lüftungsanlage zu kommunizieren und die festgelegte Luftwechselzahl zu gewährleisten, ist es unter Umständen technisch und wirtschaftlich erst dann vertretbar, bestehende in Betrieb befindliche Gebäude mit einer Vorrichtung zur Überwachung der Raumklimaqualität auszustatten, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird.
3.3. Relevante Parameter für die Raumklimaqualität und Beispiele für optimale Bedingungen für die Raumklimaqualität
Tabelle 10 (Seite 23) enthält Beispiele für einschlägige Parameter für die Raumklimaqualität bei der Festlegung von Gestaltungsanforderungen (z.B. gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3), der Durchführung der Inbetriebnahme und der Überwachung (z.B. gemäß Artikel 13 Absatz 5) und der Durchführung von Inspektionen (gemäß Artikel 23). Gezielte Inspektionen können sich mit spezifischen Problemen im Betrieb befassen (z.B. kurzfristige Überwachung durch Sensoren, die für bestimmte Zeiträume installiert sind, um bestimmte Probleme zu beobachten oder zu lösen), Tabelle 10 bezieht sich jedoch auf Inspektionen nach Artikel 23 Absatz 1.
Tabelle 11 (Seite 25) enthält beispielhafte Referenzwerte und -bereiche für eine optimale Raumklimaqualität unter den Bemessungs-Außenbedingungen, die die Mitgliedstaaten für neue Gebäude verwenden können. Die Werte in dieser Tabelle basieren hauptsächlich auf Kategorie II der Norm EN 16798, d. h auf einer mittleren Erwartung der Nutzer. Die Mitgliedstaaten können diese Werte als Bezugswerte verwenden, wenn sie Anforderungen an die Raumklimaqualität für die Auslegung und die Überwachung unter typischen Außenbedingungen festlegen, d. h. in Zeiträumen ohne Extremereignisse (z.B. Hitzewellen), die in Abschnitt 3.4 erläutert werden.
In Bezug auf den thermischen Komfort werden die Perioden gemäß der Norm EN 16798 festgelegt. Die Heiz- und Kühlperioden sind definiert als der Teil des Jahres, in dem Wärme oder Kälte benötigt wird, um die Raumtemperatur in einem bestimmten Bereich zu halten. Die Übergangsperioden sind definiert als die Zeiträume zwischen der Heiz- und der Kühlperiode. Da die Länge der Perioden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist, wird die gleitende Mitteltemperatur (Trm) verwendet, um eine einheitliche Unterscheidung zwischen Heiz-, Kühl- und Übergangsperioden zu gewährleisten 48. In Gebäuden mit mechanischer Kühlung wird die Zuluft mittels aktiver Systeme gekühlt Dazu gehören Lüfterkonvektoren, Kühldecken und Kühlbalken. Das Öffnen von Fenstern tagsüber oder nachts oder die mechanische Versorgung mit kalter Außenluft gilt nicht als mechanische Kühlung.
Tabelle 11 enthält die empfohlenen Bereiche für den thermischen Komfort mit und ohne mechanische Kühlung. Empfohlene Bereiche in Gebäuden ohne mechanische Kühlung können nur verwendet werden, wenn die Nutzer leichten Zugang zu bedienbaren Fenstern haben und keine strengen Kleidervorschriften befolgen müssen. Andernfalls gelten die empfohlenen Bereiche "mit mechanischer Kühlung". Bei Nichtwohngebäuden ohne mechanische Kühlung wird empfohlen, das System zum Luftaustausch automatisch zu steuern und das Zugluftrisiko angemessen zu berücksichtigen.
3.4. Anpassung an den Klimawandel und extreme Außenklimabedingungen
Mit dem Anstieg der globalen Temperaturen werden bauplanerische Maßnahmen zur Reduzierung der Raumtemperaturen (z.B. angepasste Ausrichtung der Fassaden für weniger direkte Sonneneinstrahlung, Einsatz von Außenbeschattung und natürlicher Belüftung) zunehmend an Bedeutung gewinnen. Diese Elemente wirken sich erheblich auf die Innenraumbedingungen und damit auf die Raumklimaqualität aus.
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf neue Gebäude und auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, unter anderem die Aspekte Anpassung an den Klimawandel und Raumklimaqualität Rechnung berücksichtigen 49.
Die Mitgliedstaaten können den Aspekt der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen, indem sie vorschreiben, dass bei der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und ihrer Fähigkeit, die Anforderungen an den Raumkomfort aufrechtzuerhalten, Außenklimabedingungen und deren künftigen Veränderungen gemäß den besten verfügbaren Klimaprojektionen zu verwenden sind (z.B. IPCC-Modelle zum Klimawandel und Prognosen zu Heiz- und Kühlgradtagen - HGT und KGT usw.). Darüber hinaus kann eine Bewertung der Wärmebelastung unter extremen Bedingungen als Teil des Planungsprozessen vorgeschrieben werden. In Situationen mit extremen Außenbedingungen, in denen die Komfortanforderungen möglicherweise überschritten werden, enthält Tabelle 12 (Seite 27) zusätzliche Indikatoren zur Bewertung der passiven Überlebensfähigkeit, die in der Planungsphase berücksichtigt werden können.
Leitlinien für die Auswahl, Umsetzung, Inbetriebnahme und den Betrieb passiver und aktiver Kühlsysteme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Komforts und die Energieeffizienz sind z.B. in Anhang 80 des EBC-Programms der IEA 50 und beim REHVA 51 verfügbar. Zahlreiche passive Kühllösungen wie Sonnenschutz, natürliche Lüftung (insbesondere nachts) und die thermische Masse des Gebäudes können genutzt werden, um die Kühllast des Gebäudes zu verringern und zu steuern, während aktive Kühllösungen (z.B. Strahlungskühlsysteme oder luftbasierte Systeme, Ventilatoren) für die Kühlung genutzt werden können, wenn passive Systeme nicht ausreichen, um Komfort und Gesundheit zu gewährleisten. Elektrische Ventilatoren können mit Klimaanlagen kombiniert werden, um die Belastung zu verringern, wenn die Obergrenze der Nutzungstemperatur überschritten wird.
Darüber hinaus kann bei Gebäudestandorten mit PM2,5-, CO- und NO2-Konzentrationen im Freien, die über den von der WHO empfohlenen Grenzwerten 52 liegen, die Außenluft gefiltert werden, um die Schadstoffübertragung zu verringern.
Eine Definition des Begriffs "Hitzewelle" kann den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Risiko einer Überhitzung von Gebäuden unter extremen Bedingungen zu berücksichtigen. Womöglich verfügen manche Mitgliedstaaten bereits über eine eigene Definition einer Hitzewelle, die meisten jedoch nicht. Eine Möglichkeit ist die meteorologischen Definition von Hitzewellen 53,die z.B. von Spanien übernommen wurde. Andere Mitgliedstaaten wie Österreich, Belgien, Frankreich und Deutschland verwenden ähnliche Definitionen. Etwas ausgefeilter ist die physiologische Definition des Begriffs Hitzewelle 54, bei der Hitzewellen auf der Grundlage der Wärmebelastung von Menschen im Schatten anhand der Wärmebelastung oder der thermischen Unbehaglichkeit definiert wird. Eine beispielhafte Definition von Hitzewellen, bei der meteorologische und physiologische Definition kombiniert werden, ist ein Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit einer gleitenden Mittelaußentemperatur von über 30 °C, in dem der Außenwärmeindex, bei dem Lufttemperatur und relative Luftfeuchtigkeit kombiniert werden, über 32,2 °C liegt.
Table 12 enthält Indikatoren für die passive Überlebensfähigkeit bei Hitzewellen und extremer Außenluftverschmutzung. Die Indikatoren zum thermischen Komfort können bei der Planung verwendet und bei Inspektionen bewertet werden, um das Gebäude durch passive Maßnahmen (z.B. Sonnenschutz, Querlüftung und Filtration) zu optimieren. Werden die Grenzwerte bei der Planung und Inspektion überschritten, so ist das Gebäude oder der Raum möglicherweise nicht in der Lage, bei einem Extremereignisse passive den thermischen Komfort zu gewährleisten. Ist ein bestimmtes Maß an passiver Überlebensfähigkeit überschritten, z.B. Gefahr von Hitzewellen und Luftverschmutzung, sind in dem Gebäude möglicherweise aktive Maßnahmen (z.B. aktive Kühlung, Ventilatoren und Luftreinigung) gegen extreme Außenbedingungen erforderlich. Eine Überwachung kann zeigen, ob der Komfort während des Betriebs möglicherweise beeinträchtigt ist.
Tabelle 10: Beispiele für einschlägige Parameter für die Raumklimaqualität
| Indikator | D | C | M a | I a | Beschreibung und Referenzen | |
| Thermischer Komfort | Operative Temperatur | X | (X) | Mögliche Alternative zur Lufttemperatur in der Überwachungsphase. Die gleichmäßige Temperatur eines imaginären schwarzen Raumes, in dem eine Person die gleiche Wärmemenge durch Strahlung und Konvektion austauschen würde wie in der tatsächlichen nicht gleichmäßigen Umgebung. Die Temperaturbereiche werden je nach Gebäudeart, Periode und abhängig vom Kühlsystem (mit oder ohne) durch die voraussichtliche mittlere thermische Empfindung (PMV) und adaptive Komfortmodelle ermittelt. (EN ISO 7730 EN ISO 7726) | ||
| Lufttemperatur | X | X | X | X | Für die Bewertung anderer Indikatoren erforderlich. Die Lufttemperatur kann in Langzeitmessungen zur Bestimmung der operativen Temperatur verwendet werden, wenn sie um große heiße oder kalte Oberflächen korrigiert wird. Raumtemperaturen über 18 °C während der Heizperiode haben erhebliche gesundheitliche Vorteile. (EN ISO 7730 EN ISO 7726) | |
| Luftgeschwindigkeit | X | Sie beeinflusst den allgemeinen thermischen Komfort und die örtliche thermische Unbehaglichkeit durch Luftzug. Unter 0,2 m/s ist die Luftgeschwindigkeit im Allgemeinen angenehm. In Gebäuden mit mechanischer Kühlung kann die Luftgeschwindigkeit unter persönlicher Steuerung künstlich erhöht werden (z.B. Ventilatoren), um die höhere Lufttemperatur unter sommerlichen Bedingungen (operative Temperatur > 25 °C) auszugleichen. (EN 16798-1, EN ISO 7726). Ein Komfortbereich für erhöhte Luftgeschwindigkeit (< 0,8 m/s) ohne persönliche Steuerung für Temperaturen über 25,5 °C ist im ASHRAE Standard 55 b definiert. | ||||
| Relative Feuchtigkeit | X | X | Wasserdampfgehalt der Luft im Verhältnis zu der Höchstmenge, die sie bei einer bestimmten Temperatur halten kann. Wirkt sich auch auf die Luftqualität aus. Eine sehr geringe RH (< 20 %) kann zu Reizungen von Augen, Nase und Rachen führen und die Anfälligkeit für Infektionen erhöhen. Anhaltende Feuchtigkeit, Kondensation und überschüssige Feuchtigkeit (RH > 70 %) können zu Gebäudeschäden und zur Vermehrung von Mikroorganismen führen. Es wird empfohlen, die absolute Luftfeuchtigkeit auf 12 g/kg zu begrenzen (EN 16798-1, EN ISO 7726). | |||
| Raumluftqualität | Luftwechselrate | X | X | X | Ist bei Inspektionen von Anlagen nach Artikel 23 zu berücksichtigen. Zufuhr oder Abfuhr von Luft aus einem Raum zum Zwecke der Kontrolle der Luftschadstoffkonzentrationen, der Luftfeuchtigkeit, der wahrgenommenen Luftqualität oder der Temperatur innerhalb des Raums (EN 16798-1). Werden Quellen für kritische Gesundheitsrisiken festgestellt, ist dafür zu sorgen, dass sie unter den gesundheitlich unbedenklichen Grenzwerten bleiben. In den Belegungszeiten sind mindestens 4 l/s pro Person vorgeschrieben; 0,15 l/s pro m2 außerhalb der Belegungszeiten. Wird in der Regel dort gemessen, wo Luftzufuhr und -abfuhr stattfinden. | |
| Kohlendioxid | X | X | Näherungswert für die Wirksamkeit der Lüftung in Räumen, in denen Menschen die Hauptschadstoffquelle sind. Die CO2 -Konzentration in Innenräumen sollte an die CO2 -Konzentration im Freien angepasst werden. Sie sollte 1350 ppm über der Außenkonzentration nicht überschreiten. Wird in der Regel an der Luftabfuhr gemessen. (EN 16798). | |||
| PM2.5 | X c | X d | Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 μm. Kann in Innenräumen von Verbrennungsgeräten oder in der Umgebung erzeugt werden und schadet der menschlichen Gesundheit. Um Schwebstaub aus der Umgebung zu reduzieren, ist Luftfiltration erforderlich. Schwebstaub in Innenräumen wird durch Verringerung der Emissionsquellen (z.B. Elektrostatt Gasherde) und angemessene Belüftung reduziert. Vorzugsweise unter einem Jahresmittelwert von 10 μg/m3. Es wird eine schrittweise Absenkung der PM2.5-Grenzwerte (35, 25, 15, 10, 5 μg/m3) vorgeschlagen (EN 16798-1, WHO). | |||
| Formaldehyd e | X f | Hauptquellen sind Baustoffe und Konsumgüter (z.B. Möbel, Reinigung). Kann sensorische Reizungen auslösen und das Risiko für Atemwegserkrankungen erhöhen. Der Einsatz von gekennzeichneten, emissionsarmen Baustoffen und Endbearbeitungsmaterialien kann die Belastung verringern. Gemessen in der Nähe potenzieller Quellen wie Möbeln und Bodenbelägen (EN 16798-1, WHO). | ||||
| Stickstoffdioxid | X f | Entsteht durch Verbrennungsquellen. Eine mögliche Innenraumbelastung kann von angrenzenden Garagen und inneren Verbrennungsquellen ausgehen; in solchen Fällen werden Sensoren und/oder Messanforderungen empfohlen. Birgt Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Atmungssystem. Messung in der Nähe potenzieller Quellen wie Küchen und Garagen. Es werden Grenzwerte für den 1-Stunden-Mittelwert von 200 μg/m3 und der Jahresmittelwert von 40 μg/m3 vorgeschlagen (EN 16798-1, WHO). | ||||
| Radon | X f | Ist beim Menschen krebserregend und stammt aus dem Zerfall von Radium in Böden und Gestein. Referenzwert von 100 Bq/m3 (oder 300 Bq/m3 je nach den vorherrschenden länderspezifischen Bedingungen). Messung auf der niedrigsten belegten Ebene des Gebäudes (EN 16798-1, WHO). | ||||
| Kohlenmonoxid | X f | Entsteht durch Verbrennungsquellen. Akute Exposition kann die körperliche Belastbarkeit einschränken und Symptome ischämischer Herzerkrankungen verstärken. Es wird ein Grenzwert von 4 mg/m3 im 24-Stunden-Mittel vorgeschlagen, in einem ersten Schritt könnte ein Grenzwert von 7 mg/m3 gewählt werden (EN 16798-1, WHO). | ||||
| Beleuchtung g | Tageslichtversorgung | X | Tageslicht sollte eine wesentliche Beleuchtungsquelle darstellen, da es von den Gebäudenutzern bevorzugt wird und zum physiologischen Wohlbefinden beiträgt. Tageslicht kann den Energiebedarf für elektrische Beleuchtung verringern. In Räumen, in denen Tätigkeiten wie Lesen, Schreiben oder Arbeiten am Bildschirm stattfinden, sollten Verschattungseinrichtungen vorhanden sein, um den visuellen und thermischen Komfort zu verbessern. Tageslicht kann durch die Kennzahl räumliche Tageslichtautonomie (sDA) quantifiziert. Sie gibt an, in welchem Anteil einer Bezugsfläche über einen festgelegten Anteil der Tageslichtstunden eine bestimmte Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreicht wird. Die jährliche Sonneneinstrahlung (ASE) h, d. h. der Prozentsatz der regelmäßig genutzten Grundfläche mit einer Beleuchtungsstärke von mehr als 1000 lx, sollte möglichst weniger als 10 % betragen, um Blendung und Überhitzung zu vermeiden (EN 17037). | |||
| Blendwahrscheinlichkeit (DGP) | X | Wird zur Beurteilung des Blendschutzes in Räumen verwendet, in denen Tätigkeiten wie Lesen, Schreiben oder Bildschirmarbeit stattfinden. Blendung schränkt den Komfort und die Fähigkeit ein, Details oder Objekte zu sehen. Grund sind eine unzureichende Verteilung oder ein ungünstiger Bereich der Leuchtdichte oder extreme Kontraste. Sie lässt sich anhand der Blendwahrscheinlichkeit bei Tageslicht (DGPe) in Räumen mit vertikalen oder geneigten Öffnungen für Tageslicht quantifizieren und wird für die regelmäßig genutzte Fläche bewertet. Übersteigt die DGPe in mehr als 5 % der Belegzeit den Wert 0,45, sollten ein Blendschutz eingebaut oder andere Maßnahmen (d. h. Änderung von Ausrichtung, Sichtfeld) umgesetzt werden (EN 17037). | ||||
| Beleuchtungsstärke | X | X | Der auf eine Fläche fallende Lichtstrom pro Flächeneinheit. Die Flächen, in denen eine angemessene Beleuchtungsstärke sichergestellt werden sollte, sind Arbeits- und Tätigkeitsbereiche, Umgebungs- und Hintergrundbereiche, Wände, Decken und Objekte im Raum. Die geforderten Werte hängen von der Art des Arbeits- oder Tätigkeitsbereichs ab. Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung ist eine Beleuchtungsstärke von 500 lx erforderlich (EN 12464-1). | |||
| Akustik g | Schalldruck | X | X | Äquivalenter Dauerschalldruckpegel von technischen Anlagen. Der Schalldruck kann unter Verwendung der Nachhallzeit normalisiert und auf eine Referenznachhallzeit standardisiert werden. Außengeräusche werden nicht berücksichtigt. Die Messungen erfolgen an repräsentativen Punkten des genutzten Bereichs (EN 16798, EN 12354-5, EN 16032, EN 10052). | ||
| Schallnachhallzeit | X | X | Zeit, in der die raumgemittelte Schallenergiedichte in einem Raum nach Abschalten der Schallquelle um 60 dB abnimmt. Dabei wird die Schallabsorption des Raums berücksichtigt. Nachhallzeiten von mehr als 1 s verschlechtern die Verständlichkeit von Sprache und machen die Sprachwahrnehmung schwieriger und anstrengender i (EN 12354-5, EN 16032, EN 10052). | |||
| D = Planung, C = Inbetriebnahme, M = Überwachung, I = Inspektion
a) Bei der Bewertung der Raumluftwerte müssen auch die Außenwerte für Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit und die Konzentration von CO2 und PM2.5sowie anderer Schadstoffe wie CO und NO2 in der Außenluft berücksichtigt werden. Um die Leistung der Maßnahmen zur Regelung der Raumklimaqualität zu prüfen, können weitere Indikatoren überwacht oder inspiziert werden. b) Khovalyg, D., et al., 2020. Critical review of standards for indoor thermal environment and air quality [Ein kritischer Blick auf die Normen für die thermische Raumumgebung und die Luftqualität], in: Energy and Buildings, 213, S. 109819. c) Filter für Nichtwohngebäude sind in der Norm EN 16798-3 spezifiziert. d) Eine ständige Überwachung des PM2,5 ist nur erforderlich, wenn die PM2,5-Schadstoffwerte in der Außenluft über den in den Leitlinien der Norm EN 16798-1 festgelegten Werten liegen. Liegen sie darüber, sollte Feinstaub mit Filtern im Lüftungssystem reduziert, und die Infiltration durch die Gebäudehülle überprüft werden. Möglicherweise müssen aber auch interne Schadstoffquellen berücksichtigt werden (z.B. bei Wohngebäuden Raumheizgeräte, die Emissionen in den Raum abgeben). e) Als flüchtige organische Verbindungen (VOC) wird eine Vielzahl von Chemikalien bezeichnet, die in Gebäuden austreten können, z.B. aus Baustoffen und Möbeln. Sie werden hier nicht als Indikator aufgenommen, da neuere Anforderungen sich eher auf spezifische Indikatoren wie Formaldehyd, Benzol usw. konzentrieren. f) Gegebenenfalls gemäß nationalen, regionalen oder lokalen Prioritäten beim Gesundheitsschutz oder konkret festgestellten Problemen, die bei Planung und Betrieb des Gebäudes berücksichtigt werden sollten. Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid wären beispielsweise relevant, wenn Parkflächen im Gebäude geplant sind, das Gebäude in einem Gebiet mit hoher Luftverschmutzung liegt oder es im Gebäude andere Emissionsquellen gibt. Im Falle spezifischer Probleme, wie z.B. durch Verbrennungsgeräte verursachte Probleme in Innenräumen, sind gegebenenfalls Messungen erforderlich sein, um diese spezifischen Schadstoffe zu reduzieren. Eine Karte der Radonkonzentration in Gebäuden wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission bereitgestellt (http://data.europa.eu/89h/jrc-eanr-02_indoor-radon-concentration). g) Fakultatives Element der Definition der Raumklimaqualität: es wird empfohlen, dies zumindest bei der Gestaltung neuer Gebäude zu berücksichtigen. h) Illuminating engineering society, IES LM-83-12, 2012. i) Weltgesundheitsorganisation (WHO). Guidelines for community noise [Leitlinien für Umgebungslärm], 1999. | ||||||
Tabelle 11: Beispielhafte Grenzwerte für eine optimale Raumklimaqualität in neuen Gebäuden gemäß einer mittleren Erwartung der Nutzer
| Parameter | Beispiele für optimale Bereiche | Abweichung während der Nutzung unter Bemessungsaußenbedingungen | ||||||
| Thermischer Komfort | - | Heizperiode a) (Trm b ≤ 10 °C) | Kühlperiode a (15 °C ≤ Trm ≤ 30 °C) | Übergangsperiode a (10 °C < Trm < 15 °C) | ||||
| mit mechanischer Kühlung c | ohne mechanische Kühlung | mit mechanischer Kühlung | ohne mechanische Kühlung | mit mechanischer Kühlung | ohne mechanische Kühlung | |||
| Operative Temperatur (Top) d | Top ≥ 20 °C | Top ≥ 20 °C | Top ≤ 26 °C | Top ≤ 0,33×Trm+21,8 °C | 20 ≤ Top ≤ 26 °C | 20 ≤ Top ≤ 0.33×Trm+21,8 °C | Jährlich: 6 % und 3 % Monatlich: 25 % und 12 % Wöchentlich: 50 % und 20 % Außenklimakategorie II bzw. III (EN 16798) | |
| Zugluftkennzahl e (Luftgeschwindigkeit) | DR 20 % (ISO 7730) | DR 20 % (ISO 7730) | DR 20 % (ISO 7730) | Bedienbares Fenster f To ≥ 10 °C | DR 20 % (ISO 7730) | Bedienbares Fenster f To ≥ 10 °C | n.d. g | |
| Relative Feuchtigkeit | 25 - 60 % h | Wöchentlich: 50 % und 20 % Außenklimakategorie II bzw. III (EN 16798) | ||||||
| Luft qualität | Luftwechselrate (q) i | Zuluftvolumenstrom, q = qp • n + qb • A, wobei A die Fläche des Raums ist, und qp 7 l/s pro nicht-angepasster Person und 2,5 l/s pro angepasster Person und qb 0,7 l/s pro m2 (Nichtwohngebäude) j und 0,15 l/s pro m2 (Wohngebäude) i beträgt. Abluftvolumentströme: 15 l/s für Badezimmer/Toiletten, 10 l/s für Küchen und 10 l/s für andere Nassräume. Eine Geruchsextraktion von 75 % gilt als optimal für die höchste Stufe von Dunstabzugshaube (EN 13141-3). | 5 % | |||||
| Kohlendioxid | ΔCO2 ≤ 800 ppm über der CO2 Konzentration im Freien, wenn Menschen die Hauptemissionsquelle sind i (EN 16798) | 5% k | ||||||
| PM2.5 l | Unter einem Jahresmittelwert von 10 μg/m3 und einem 24-Stunden-Mittelwert von 25 μg/m3 | Abhängig von der Konzentration im Freien und menschlichem Verhalten | ||||||
| Formaldehyd l | 30-Minuten-Mittelwert: 100 μg/m3 | |||||||
| Stickstoffdioxid l | 1-h-Mittelwert: 200 μg/m3; Jahresmittelwert: 40 μg/m3 | |||||||
| Radon l | Referenzwert von 100 Bq/m3 (oder 300 Bq/m3 je nach den länderspezifischen Bedingungen) | |||||||
| Kohlenmonoxid l | 15-Minuten-Mittelwert: 100 mg/m3; 1-h-Mittelwert: 35 mg/m3; 8-h-Mittelwert: 10 mg/m3; 24-h-Mittelwert: 4 mg/m3 | |||||||
| Beleuchtung | Tageslichtversorgung | sDA von 300 (100) lx über 50 % (95 %) der Bezugsfläche im Raum (vertikale und geneigte Tageslichtöffnungen) für 50 % der Tageslichtstunden. sDA von 300 lx über 95 % des Raumanteils (horizontale Tageslichtöffnung) für 50 % der Tageslichtstunden. | n.d. | |||||
| Blendwahrscheinlichkeit | Die Blendwahrscheinlichkeit bei Tageslicht (DGPe) sollte 0,40 in mehr als 5 % der Nutzungszeit des Raumes nicht überschreiten | n.d. | ||||||
| Beleuchtungsstärke | 100 bis 750 lx je nach Arbeits- und Aktivitätsbereich (z.B. 100 lx im Korridor, 500 lx für Schreiben, Lesen oder Datenverarbeitung und 750 lx für technisches Zeichnen). Es wird empfohlen, die Beleuchtungsstärke je nach Kontextfaktoren zu erhöhen (z.B. geringe Tageslichtversorgung, Produktivität, kostspielige Fehler, eingeschränkte Sehfähigkeit) m | n.d. | ||||||
| Akustik | Schalldruck | A-bewerteter mittlerer Schalldruckpegel LA,eq,nT [db(A)], mit der Nachhallzeit normalisiert und auf eine Referenznachhallzeit standardisiert. Nichtwohngebäude n: Einzelbüro ≤ 35 db(A), Großraumbüro ≤ 40 db(A), Besprechungsraum 35 db(A) Wohngebäude: Wohnzimmer ≤ 35 db(A), Schlafzimmer ≤ 30 db(A) | 5-10 dB(A) | |||||
| Schallnachhallzeit | 0,6 - 1 s o | n.d. | ||||||
| a) Heizperiode, Kühlperiode, Übergangsperioden und operative Temperaturbereiche können gemäß nationalen Vorschriften festgelegt werden.
b) Die gleitende Mitteltemperatur (Trm) kann wie folgt berechnet werden Trm = (Ted - 1 + 0.8•Ted - 2 + 0.6•Ted - 3 + 0:5•Ted - 4 + 0.4•Ted - 5 + 0.3•Ted - 6 + 0.2•Ted - 7) /3.8, wobei Ted-i die mittlere Außenlufttemperatur des i-ten Vortages ist. (EN 16798-1, 7-Tage-Formel). c) Kühlung des Raumklimas mit mechanischen Mitteln zur Kühlung der Zuluft, wie Lüfterkonvektoren, Kühldecken und Kühlprofile. Das Öffnen von Fenstern tagsüber oder nachts oder die mechanische Versorgung mit kalter Außenluft gilt nicht als mechanische Kühlung. d) Für die stündliche Berechnung der Kühl- und Heizenergie zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die Temperaturbereiche der Heiz-, Kühl- und Übergangsperiode verwendet werden. EN 16798 enthält beispielhafte Nutzungspläne nach Gebäudeart. e) Zugluftrisiko (DR). Vor allem wegen hoher Luftgeschwindigkeiten durch offene Fenster, Lüftungs- und Klimaanlagen, aber auch aufgrund von kalten vertikalen Oberflächen. In der Regel wird dies auf der Grundlage einer Turbulenzintensität (Tu) von 40 % berechnet. f) Wenn die Außentemperatur (To) unter 10 °C liegt, sind aus Gründen der Luftqualität womöglich Infiltration oder kleine Öffnungen in der Gebäudehülle erforderlich. g) Abweichung während der Nutzung nicht definiert (n.d.). Es können Grenzwerte für Planung, Inbetriebnahme und Inspektion festgelegt werden, nicht jedoch für die Überwachung. h) Eine Erhöhung oder Senkung der Luftfeuchtigkeit ist in der Regel nur in speziellen Gebäuden, wie Museen, Gesundheitseinrichtungen, in der Prozesssteuerung oder der Papierindustrie erforderlich. In sehr kalten Klimazonen wird Feuchterückgewinnung empfohlen. i) Da die Nutzerdichte in Wohngebäuden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, kann als Referenzwert ein Gesamtluftvolumenstrom von 0,42 l/s pro m2 (einschließlich Infiltration) verwendet werden. Luftvolumenströme für angepasste Personen sind nur in Wohngebäuden anwendbar. i) Relative CO2-Konzentration, d. h. Differenz zwischen Außenkonzentration und höchster Konzentration in der Raumluft. Bei einer CO2 -Konzentration im Freien von 450 ppm liegt der Grenzwert bei 1250 ppm. Der CO2 -Grenzwert hängt ggf. von dem für die wahrgenommene Luftqualität erforderlichen Luftvolumenstrom ab. j) Die für die Verdünnung von Gebäudeemissionen erforderliche Luftwechselrate kann entsprechend dem Emissionsgrad des Gebäudes gemäß EN 16798-1 festgelegt werden. k) In diesen Leitlinien vorgeschlagener Wert. l) Nur Planung und Inspektion. Während der Planung sollten die Emissionswerte anhand von Standort und Funktion des Gebäudes geschätzt werden. Während der Inspektion können Maßnahmen (z.B. Filtration, Luftreinigung) empfohlen werden, wenn ein bestimmter Kontaminant festgestellt wird. m) Die Beleuchtungsstärke kann entsprechend der Skala "5-7.5-10-15-20-30-50-75-100-150-200-300-500-750-1.000-1.500-2.000-3.000-5.000-7.500-10.000 " erhöht werden (EN 12464-1). n) Die Zielwerte hängen von zusätzlichen Parametern ab, z.B. von tonalen Anteilen. Lärmkriterien für andere Nichtwohngebäude und Raumtypen sind in EN 16798 zu finden. o) Abhängig von Raumgröße und Zielgruppe (z.B. geringere Nachhallzeit, für besseres Sprachverständnis älterer Menschen). | ||||||||
Tabelle 12: Beispiel für extreme Außenklimabedingungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden
| Bereich | Parameter | Beschreibung | Zweck | Bereich |
| Thermischer Komfort | Normal-Effektivtemperatur (SET) | Äquivalente Trockenkugeltemperatur einer isothermischen Umgebung bei 50 % relativer Luftfeuchtigkeit und ruhender Luft, in der ein imaginärer Proband, der für die Aktivität genormte Kleidung trägt, dieselbe Wärmebelastung (Hauttemperatur) und thermoregulatorische Belastung (Hautfeuchte) erfahren würde wie in der tatsächlichen Prüfumgebung (ASHRAE 55). Eine SET > 30 °C belastet die Nutzer a. Sie kann als Indikator für passive Überlebensfähigkeit verwendet werden. | Passive Überlebensfähigkeit bei Hitzewellen b | Wohngebäude: ≤ 5 °C SET-Tage (120 °C SET-Stunden) über 30 °C SET. Nichtwohngebäude: ≤ 10 °C SET-Tage (240 °C SET-Stunden) über 30 °C SET. c |
| Anteil der belegten Stunden, die in einem bestimmten Wärmeindexbereich liegen (PHHI) | Der Wärmeindex (HI) gibt die Temperaturempfindung des menschlichen Körpers an, wenn sowohl Lufttemperatur als auch relative Luftfeuchtigkeit berücksichtigt werden. Kann auf die belegten Stunden normalisiert und als Indikator für die passive Überlebensfähigkeit verwendet werden. Hitzekollaps wahrscheinlich bei HI > 39,4 °C. | Vorsicht: 26,7 °C ≤ HI ≤ 32,2 °C (bei längerer Exposition und/oder körperlicher Aktivität Erschöpfung möglich)
Äußerste Vorsicht: 32,2 °C < HI ≤ 39,4 °C (bei längerer Exposition und/oder körperlicher Aktivität Hitzschlag, Hitzekrämpfe oder Hitzekollaps möglich) | ||
| Außenluftqualität | Luftqualitätsindex e | Europäischer Luftqualitätsindex. Auf der Grundlage der relativen Risiken bei kurzfristiger Exposition gegenüber PM2,5, O3, NO2 gemäß Definition der WHO, Verhältnis zwischen PM10 und PM2,5 (1:2) und SO2-Grenzwerte gemäß der EU-Luftqualitätsrichtlinie. | Passive Überlebensfähigkeit bei erhöhter Außenluftverschmutzung f | Gut: 0 < PM2,5 < 10 μm/m3. Luftqualität ist gut. Normale Aktivität möglich. zufriedenstellend: 10 < PM2,5 < 20 μm/m3. Normale Aktivitäten im Freien möglich. Mittel: 20 < PM2,5 < 25 μm/m3. Normale Aktivitäten im Freien möglich. Schlecht: 25 < PM2,5 < 50 μm/m3. Bei Symptomen wie Reizungen von Augen oder Rachen oder Husten intensive Aktivitäten einschränken. Sehr schlecht: 50 < PM2,5 < 75 μm/m3. Bei Symptomen wie Reizungen von Augen oder Rachen oder Husten intensive Aktivitäten einschränken. Extrem schlecht: 75 < PM2,5 < 800 μm/m3. Bei Symptomen wie Reizungen von Augen oder Rachen oder Husten intensive Aktivitäten einschränken. |
| a) Gagge, A., et al., An effective temperature scale based on a simple model of human physiological regulatory response [Skala der Effektivtemperatur auf Grundlage eines einfachen Modells der regulatorischen Reaktion der menschlichen Physiologie], 1970.
b) Die Widerstandsfähigkeit gegenüber Hitzewellen kann während der Planung anhand von Extremwetterprognosen bewertet werden. c) Quelle: U.S. Green Building Council. LEED BD+C: Passive Überlebensfähigkeit und Notstromversorgung bei Stromausfällen. Die SET-Stunden (Normal-Effektivtemperatur) werden berechnet, indem für alle Stunden der extrem heißen Woche, in denen die berechnete SET des jeweiligen Bereichs 30 °C übersteigt, die Differenz zwischen der SET und 30 °C ermittelt und über alle Stunden summiert wird. d) US National Oceanic and Atmospheric Administration. e) Konzentration in der Außenluft, Luftqualitätsindex https://ecmwf-projects.github.io/copernicus-training-cams/proc-aq-index.html#about. f) Wenn der Luftqualitätsindex kurzfristig die Stufe schlecht oder höher erreicht, sollten Fenster geschlossen, die mechanische Belüftung verringert und gegebenenfalls die Luftreinigung eingeschaltet werden. | ||||
4. Inspektionen
4.1. Einleitung und Klarstellung des Anwendungsbereichs
Die Bestimmungen über Inspektionen sind in Artikel 23 der Neufassung der EPBD zusammengefasst, wogegen in der geänderten Fassung der EPBD von 2018 Inspektionen noch in zwei getrennten Artikeln behandelt wurden: Artikel 14 betraf Inspektionen von Heizungsanlagen und kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen; Artikel 15 betraf Inspektionen von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen.
Mit Artikel 23 Absatz 1 wird die Pflicht zur Inspektion im Vergleich zur geänderten EPBD von 2018 auf weitere Anlagen ausgeweitet. Insbesondere werden Inspektionen von Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW vorgeschrieben, und es wird spezifiziert, dass diese Nennleistung aus der Summe der Nennleistungen der Wärme- und Kälteerzeuger zu berechnen ist.
Vorher wurden bei der Beurteilung, ob eine Anlage über oder unter dem Schwellenwert von 70 kW liegt, die effektiven Nennleistungen der Heizung und der Kühlung getrennt voneinander berücksichtigt. Zum Beispiel hätte eine kombinierte Heizungs- und Klimaanlage mit einer Nennleistung der Heizung von 50 kW und einer Nennleistung der Kühlung von 30 kW sowohl in Bezug auf Inspektionen von Heizungsals auch von Klimaanlagen unterhalb des Schwellenwerts von 70 kW gelegen.
In der Neufassung der EPBD wird für die Zwecke des Schwellenwerts von 70 kW die Summe der Nennleistungen der Wärme- und Kälteerzeuger berücksichtigt. Im oben genannten Beispiel beträgt sie 80 kW (50+30), was bedeutet, dass die Anlagenach den Kriterien der Neufassung der EPBD inspiziert werden muss. Wird eine Wärmepumpe als Wärmeerzeuger oder Kälteerzeuger in einer Anlage eingesetzt, die sowohl Wärme als auch Kälte liefert, sollten die Nennleistungen für das Heizen und das Kühlen addiert werden. Kann eine Wärmepumpe sowohl Wärme als auch Kälte bereitstellen, erbringt aber nur einer der beiden Leistungen, wird nur die Leistung, die tatsächlich für die Wärme- bzw. Kälteversorgung genutzt wird, in der Summe berücksichtigt, die zur Ermittlung des Schwellenwerts für Inspektionen erforderlich ist.
Die Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses mit vier Gebäudeteilen, die von vier autonomen Wärmeerzeugern mit einer Leistung von jeweils 20 kW und ohne Klimaanlage versorgt werden, müsste nicht gemäß Artikel 23 inspiziert werden, da in diesem Fall die Leistung der Wärmeerzeuger nicht summiert werden muss. Bei einer zentralen Anlage (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Heizkessels), die die Wärmeversorgung der Einheiten eines Mehrfamilienhauses leistet, muss die Leistung aller Erzeuger, die das Gebäude versorgen, dagegen summiert werden.
In der Praxis kann es durchaus kombinierte Heizungs- und Klimaanlagen geben. Mit der Neufassung der EPBD wird dem Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen, sie für die Zwecke der Inspektionsanforderungen, Berichtserstattungspflichten, Inspektionsintervalle, Zertifizierung von Inspektoren usw. als Einheit zu behandeln. Mit den neuen Bestimmungen wird in diesen Fällen ein integriertes Inspektionssystem ermöglicht, das idealerweise von demselben Inspektor durchgeführt wird, um Doppelkontrollen zu vermeiden. Allerdings haben die Mitgliedstaaten hier Spielraum und können sich weiterhin für getrennte Inspektionen für die Wärme- und Kälteanlagen entscheiden.
Lüftungsanlagen sind häufig sowohl mit der Heizungsals auch mit der Klimaanlage verbunden. In Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, sowohl für Heizungsals auch für Klimaanlagen Inspektionen einzuführen, könnte die Lüftung einer doppelten Inspektion unterzogen werden (einmal bei der Inspektion der Heizungsanlage und ein weiteres Mal bei der Inspektion der Klimaanlage). Dieses Szenario mit doppelten Inspektionen sollte vermieden werden, um die Belastung für Gebäude und Nutzer zu begrenzen. Die Lüftungsanlage sollte nur einmal inspiziert werden. Ebenso sollte die Inspektion eigenständigen Lüftungsanlagen (die jetzt unter die Pflicht fallen) so weit wie möglich in die Inspektion von Heizungs- und/oder Klimaanlagen integriert werden.
Wird der Schwellenwert von 70 kW erreicht, tritt die Pflicht zur Inspektion der gesamten Anlage ein. Dies bedeutet auch, dass bei Erreichen dieses Schwellenwerts beispielsweise auch von der Heizungsanlage unabhängige Lüftungsanlagen, d. h. Lüftungsanlagen, die sowohl hinsichtlich der Wärmequelle als auch des Betriebs von der Heizung unabhängig sind, unter die Inspektionspflicht gemäß Artikel 23 fallen. Dies ist z.B. bei reinen Abluftanlagen sowie bei Zuluft- und Abluftanlagen (ohne Vorheizung) der Fall. Gemäß Artikel 23 Absatz 4 gilt: Wird ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten 55.
Grundsätzlich müssen alle Anlagen inspiziert werden, die das Gebäude versorgen. Es ist jedoch möglich, sehr kleine eigenständige Systeme, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben, von den Inspektionen auszunehmen, wie z.B. ein eigenständiger Abluftventilator, der nur einen Raum lüftet, oder einzelne Badezimmerventilatoren oder Küchenabzugshauben, die nicht an eine zentrale Anlage angeschlossen sind.
Artikel 24 enthält die Anforderungen an die Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen, die dem Eigentümer oder Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit ausgehändigt werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob ihre Berichtsverfahren und -muster auf der Grundlage der in Artikel 23 eingeführten Anforderungen aktualisiert werden müssen. Darüber hinaus müssen im Inspektionsbericht auch alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme angegeben werden (z.B. im Zusammenhang mit Feuer- oder elektrischen Gefahren). Der Inspektionsbericht muss im Einklang mit Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden. Dies würde auch eine angemessene Nachverfolgung der Inspektionen gewährleisten (z.B. in Bezug auf Anzahl der Inspektionen, Art und Größe der Anlagen usw.) und könnte in die zusammenfassende Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse einfließen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 9 als Anhang in den nationalen Gebäuderenovierungsplan aufnehmen müssen. In die zusammenfassende Analyse können die Anzahl der Inspektionen, die Art der inspizierten Anlagen, die erwarteten Einsparungen von Energie- und Treibhausgasemissionen, die sich aus den empfohlenen Maßnahmen ergeben, sowie andere relevante Informationen aufgenommen werden. Mitgliedstaaten, die alternative Maßnahmen getroffen haben ( Abschnitt 4.5), müssen dem Gebäuderenovierungsplan stattdessen eine zusammenfassende Analyse der alternativen Maßnahmen und ihre Ergebnisse beifügen, die z.B. die erwarteten Einsparungen in Bezug auf Energie und Treibhausgasemissionen enthalten kann.
4.2. Festlegung der Inspektionsintervalle
Mit Artikel 23 Absatz 3 werden maximale Inspektionsintervalle eingeführt: Anlagen mit Erzeugern, deren Nennleistung (nach dem oben erläuterten Berechnungsverfahren) mehr als 70 kW beträgt, sind mindestens alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Erzeugern, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Das neue Intervall sollte ab dem Datum der letzten Inspektion berechnet werden.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, je nach Bauart und Nennleistung der Anlage unterschiedliche Inspektionsintervalle festzulegen, wobei die oben genannten Höchstintervalle einzuhalten sind. So könnte beispielsweise für Heizungsanlagen, bei denen ein hohes Risiko einer Vergiftung durch Kohlenmonoxid besteht (siehe Erwägungsgrund 73) ein Inspektionsintervall von weniger als fünf Jahren vorgesehen werden, je nach Art des Wärmeerzeugers, Art des Brennstoffs (Kohle, Öl, Biomasse, Gas) oder Standort des Wärmeerzeugers (z.B. in Wohnräumen oder in nicht ordnungsgemäß gelüfteten Räumen). Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Inspektionssysteme festzulegen: Im Rahmen dieses Verfahren kann möglicherweise festgelegt werden, dass neben den in Artikel 23 Absatz 4 letzter Unterabsatz genannten Aspekten auch weitere Elemente nicht bei jeder Inspektion neu bewertet werden müssen, sofern Messgeräte vorhanden sind, die die einschlägigen Informationen bereitstellen.
4.3. Neue Inspektionsanforderungen
Mit Artikel 23 Absatz 4 werden eine Reihe neuer Anforderungen an die regelmäßigen Inspektionen gebäudetechnischer Systeme eingeführt. Dies bedeutet, dass diese neuen Anforderungen gegebenenfalls in die bestehenden Inspektionssysteme aufgenommen werden müssen.
Das Inspektionssystem umfasst nach wie vor die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des bzw. der Wärme- und Kälteerzeuger und von deren Hauptbauteilen. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 23 Absatz 4 die Anforderung ergänzt, dass auch die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, geprüft werden muss.
Zu den Elementen, die gegebenenfalls in die Inspektionen einbezogen werden müssen, gehören die Komponenten von Lüftungs-, Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen (relevant für hydraulische Heizungs- und Kühlanlagen, siehe Unterabschnitt 0) und Steuerungssystemen. Die Mitgliedstaaten können Gebäudesysteme aufnehmen, die in Anhang I der Neufassung der EPBD aufgeführt sind. Wenn der Wärmeerzeuger auch das Warmwassersystem für den häuslichen Gebrauch versorgt, wird empfohlen, auch dieses System in die Bewertung einzubeziehen. Gehört ein Energiespeichersystem zur Wärme- oder Kälteanlage, sollte beide gemeinsam bewertet werden.
Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind darüber hinaus seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, zu bewerten. Die Inspektion sollte auch dazu geeignet sein, Probleme im Zusammenhang mit einer unzureichenden Raumklimaqualität festzustellen, z.B. durch Bewertung der durch die Geräte gewährleisteten Luftwechselrate, und entsprechende Empfehlungen abzugeben.
Die Inspektionssysteme sollten neue Elemente für Lüftungsanlagen umfassen, die in der Norm EN 16798-17 56 beschrieben und in Table 13zusammengefasst werden.
Tabelle 13: Neue Elemente für die Inspektion von Lüftungsanlagen
| Anlagenkategorie | Beispielhafter Inhalt von Inspektionen | Beispiele für zu inspizierende Komponenten |
| Mechanische Abluft- und/oder Zuluftsysteme | Anforderungen der Norm EN 16798-17 einschließlich der in Kapitel 6.4.2 "Mechanische Abluft- und/oder Zuluftsysteme" genannten Komponenten. | Luftkanäle, Lüftungszentrale oder Ventilator, Luftfilter, Wärmetauscher und Wärmerückgewinnung, außen- oder innenliegende Luftdurchlässe / Luftzufuhr oder -abfuhr in Räumen, Luftansaugungen und Fortluftöffnungen des Systems, Regel- und Steuereinrichtungen, Umluft. |
| Natürliche Lüftung | Anforderungen in der Norm EN 16798-17 einschließlich der in Kapitel 6.4.3 "Natürliche Lüftung" genannten Komponenten. Es wird empfohlen, auch Kontrollen der natürlichen Lüftung in die Inspektion einzubeziehen. | Zuluft- und Abluftöffnungen, Luftvolumenströme und Luftgeschwindigkeit, Motoren, Steuerungseinrichtungen, Sensoren. |
| Hybridlüftung | Anforderungen in der Norm EN 16798-17 einschließlich der in Kapitel 6.4.4 Hybridlüftung genannten Komponenten; obige Kategorien in 6.4.2 und 6.4.3. | Eine Kombination der oben in dieser Tabelle genannten Komponenten. |
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei Aufnahme der neuen Anforderungen gemäß der Neufassung der EPBD gegebenenfalls folgende Normen zu berücksichtigen: EN 15378-1 und 2 für die Inspektion von Heizungs- und Warmwasseranlagen; EN 16798-17 und 18 für die Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen. Diese Normen enthalten detaillierte Angaben zu Methoden, Messwerten und Inhalt der Inspektionen.
Gegebenenfalls wird bei der Inspektion geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z.B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. Die Leitlinien für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unabhängige Kontrollsysteme in Anhang 3 dieser Bekanntmachung der Kommission über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19 bis 21, Anhang V) und unabhängige Kontrollsysteme ( Anhang VI) enthalten in Abschnitt 4.4 Informationen über Niedertemperaturheizungen in hydraulischen Systemen sowie die empfohlenen Bewertungsschritte, um zu bestimmen, ob Heizungssysteme in Wohngebäuden Energieeffizienz erreichen können (einschließlich eines Berechnungsinstruments zur Bewertung der Durchführbarkeit von Niedertemperaturheizungen in bestehenden Wohngebäuden).
Die Inspektion umfasst gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung, ob eine Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe 57 vor Ort realisierbar ist, z.B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Austausch oder Anpassung bestehender Anlagen. Befindet sich das Gebäude beispielsweise in einem Fernwärmegebiet (z.B. auf der Grundlage von erneuerbaren Energien und Abwärme), könnte die grundlegende Bewertung zu der Empfehlung führen, das inspizierte Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschließen (im Zusammenhang mit dem in Artikel 24 genannten Bericht). Alternativ könnten Lösungen bewertet werden, die auf erneuerbaren Energien beruhen: beispielsweise die Installation von Wärmepumpen, Bioenergiekesseln, solarthermischen Systemen und Kombinationen davon oder die Ersetzung der in der bestehenden Anlage genutzten fossilen Brennstoffe durch erneuerbare Kraftstoffe wie Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs.
4.4. Ausnahmen von Inspektionen
Die Ausnahmen von den regelmäßigen Inspektionen für Nichtwohngebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und Steuerung gemäß Artikel 13 Absatz 10 und Wohngebäude mit den in Artikel 13 Absatz 11 genannten Überwachungs- und Steuerungsfunktionen gelten weiterhin und müssen von den Mitgliedstaaten gewährt werden. Nach Ende der Umsetzungsfrist (29. Mai 2026) muss die zusätzliche Funktion der Überwachung der Raumklimaqualität gewährleistet sein, damit ein Gebäude gemäß Artikel 13 Absatz 10 ausgenommen werden kann. Die Ausnahme wurde in die 2018 geänderte EPBD aufgenommen, um den Einsatz dieser Technologien und Funktionen zu unterstützen und die Gebäude, in denen sie installiert sind, von den regelmäßigen Inspektionskosten zu befreien. Gegebenenfalls könnten abgespeckte spezielle Inspektionssysteme 58 dazu beitragen, die ordnungsgemäße Installation und Funktionsweise der Überwachungs- und Kontrollsysteme und -funktionen zu überprüfen.
Die Ausnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 5, die zuvor in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der geänderten Fassung der EPBD von 2018 ermöglicht wurden, gelten weiterhin, sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind. Diese Ausnahmen gelten für gebäudetechnische Systeme,
Ein Energieleistungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie) erfüllt diese Anforderungen.
In der Neufassung der EPBD wird nicht näher ausgeführt, wie die Gleichwertigkeit solcher Ausnahmen festgestellt werden soll. Eine Möglichkeit könnte sein zu prüfen, ob ein gebäudetechnisches System bereits einer regelmäßigen Inspektion im Rahmen des Vertrags oder der Vereinbarung unterzogen wird und ob diese ihrer Art nach den Inspektionen gemäß Artikel 23 Absatz 1 ähnlich ist. Unterliegt das gebäudetechnische System einer solchen Inspektion, könnte eine Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewährt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten Energieleistungsverträgen oder -vereinbarungen regelmäßige Inspektionen bereits in einem gewissen Umfang enthalten sind. Das Ausmaß dieser Inspektionen entspricht jedoch möglicherweise nicht vollständig den Anforderungen der Neufassung der EPBD (insbesondere, da Geltungsbereich und Anforderungen der Inspektionen ja erweitert wurden).
Neben anderen Maßnahmen werden mit der Energieeffizienzrichtlinie auch Vorschriften über Energiedienstleistungen eingeführt. Gemäß Artikel 28 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, erforderlichenfalls einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich der Energieeffizienz, einschließlich Anbietern von Energiedienstleistungen, zur Verfügung stehen, und dass Anbieter von Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert oder nach konvergierenden nationalen Rechtsvorschriften oder Normen zugelassen sind. Gemäß Artikel 29 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten den öffentlichen Sektor unterstützen, indem sie Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen. Diese Musterverträge müssen gemäß Artikel 28 der Energieeffizienzrichtlinie mindestens die in Anhang XV aufgeführten Punkte enthalten. Für die Zwecke der Gleichwertigkeitsanforderung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der EPBD könnten von einem akkreditierten/zertifizierten Unternehmen unterzeichnete Energieleistungsverträge, bei denen das Muster gemäß Anhang XV der Energieeffizienzrichtlinie angemessen befolgt wurde, als Verträge mit zu Inspektionen gleichwertigen Auswirkungen angesehen werden. Daher müssten die Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Liste akkreditierter bzw. zertifizierter Unternehmen sowie öffentlich verfügbare Musterverträge bereitstellen.
Für Aufzeichnungszwecke sollte der Status eines Systems, das aufgrund eines Energieleistungsvertrags von Inspektionen ausgenommen ist, in der Inspektionsdatenbank erfasst werden. Dieser Eintrag sollte einen Hinweis auf die Laufzeit des Vertrags und damit den Zeitraum umfassen, für den die Ausnahme gilt.
4.5. Alternative Maßnahmen
In Artikel 23 Absatz 6, der Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 der EPBD in der geänderten Fassung von 2018 ersetzt, wird bestätigt, dass die Mitgliedstaaten statt der Inspektion gebäudetechnischer Systeme alternative Maßnahmen 60 treffen können, wie etwa finanzielle Unterstützung oder die Erteilung von Ratschlägen für die Nutzer zum Austausch der Erzeuger, zu sonstigen Veränderungen an der Anlage und zu Alternativlösungen, um die Leistung, den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die Gesamtauswirkungen der Maßnahmen denen, die mit einem Inspektionssystem gemäß Artikel 23 Absatz 1 erreicht würden, gleichwertig sind. Das bedeutet, dass ein Bezugswert für die Auswirkungen der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Maßnahmen berechnet werden sollte, um feststellen zu können, ob mit Alternativmaßnahmen dieselben Auswirkungen erzielt würden. In Artikel 23 Absatz 6 der Neufassung der EPBD ist nun auch festgelegt, dass diese Auswirkungen in Form von Energieeinsparungen und Treibhausgasemissionen ausgedrückt werden müssen.
Gemäß Artikel 23 Absatz 6 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über alternative Maßnahmen benachrichtigen, bevor sie mit deren Anwendung beginnen. Der Mitteilung dieser alternativen Maßnahmen muss ein Bericht beigefügt werden, der die Gleichwertigkeit belegt. Die bestehende Berichterstattungspflicht, diesen Bericht auch im Rahmen der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) zu übermitteln, ist nun aufgehoben. Allerdings müssen Mitgliedstaaten, die sich für alternative Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 entscheiden, alle fünf Jahre eine zusammenfassende Analyse der alternativen Maßnahmen und ihre Ergebnisse als Anhang in den in Artikel 3 der Neufassung der EPBD genannten nationalen Gebäuderenovierungsplan aufnehmen. Es wird empfohlen, dass die zusammengefasste Analyse auch eine Bewertung dazu enthält, ob es notwendig ist, den Gleichwertigkeitsbericht oder die Methode zu Berechnungen der Auswirkungen künftig zu aktualisieren oder zu überarbeiten. Wird bei der Bewertung festgestellt, dass dies erforderlich ist, sollte zu gegebener Zeit ein neuer Gleichwertigkeitsbericht vorgelegt werden.
Mitgliedstaaten, die keine alternativen Maßnahmen treffen, müssen dem nationalen Gebäuderenovierungsplan stattdessen eine zusammenfassende Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse als Anhang beifügen.
Obwohl die Bestimmungen über Inspektionen in der Neufassung der EPBD in einem einzigen Artikel ( Artikel 23) zusammengefasst werden - während sie zuvor in der geänderten Fassung der EPBD von 2018 gesondert in Artikel 14 und 15 behandelt wurden - können die Mitgliedstaaten einen "hybriden" Ansatz wählen und beispielsweise für Heizungsanlagen regelmäßige Inspektionen und für Klimaanlagen alternative Maßnahmen vorschreiben (z.B. in Ländern, in denen es nur sehr wenige Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 290 kW gibt). In diesen Fällen gelten die oben genannten Berichtspflichten getrennt, sodass eine zusammenfassende Analyse der Ergebnisse sowohl der Inspektionssysteme als auch der alternativen Maßnahmen vorgelegt werden muss.
4.6. Neues Inspektionssystem für Inspektionen nach Bau- und Renovierungsarbeiten
Gemäß Artikel 23 Absatz 8 müssen die Mitgliedstaaten Inspektionssysteme oder alternative Maßnahmen, wie etwa digitale Instrumente und Checklisten, einführen, um zu bescheinigen, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den Bauvorschriften oder in gleichwertigen Regelungen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Qualitätsprobleme und das Fehlen einer angemessenen Nachverfolgung bestehender Bau- und Renovierungsarbeiten sowie Effizienzlücken zwischen der geplanten und der tatsächlich ausgeführten Bauausführung anzugehen. Dies gilt grundsätzlich für größere Renovierungen und Neubauten, die Verfahren wie der Inbetriebnahme und Kontrollen der tatsächlichen Bauausführung vor Ort unterliegen (auch für andere Aspekte als die Gesamtenergieeffizienz) und für die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Neufassung der EPBD Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt werden.
Sofern es den Mitgliedstaaten freisteht, sich für alternative Maßnahmen zu entscheiden, sollte die Inspektion nach Artikel 23 Absatz 8 vor Ort und von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden, der für eine Sichtprüfung, die Überprüfung und Erhebung der einschlägigen Gebäudedaten (z.B. technische Produktunterlagen) und aller einschlägigen Unterlagen aus den Prüfungen und Funktionsmessungen von Gebäudesystemen sorgen muss. Um die Einhaltung der Mindestanforderungen und die Erreichung der vorgesehenen Gesamtenergieeffizienz zu prüfen, kann der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eingesehen und überprüft werden. Die Inspektion könnte von demselben Sachverständigen durchgeführt werden, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt. Der Gebäudeeigentümer muss alle einschlägigen Unterlagen erhalten, die sich aus der Inspektion ergeben. Dies ergänzt und integriert auch die bestehenden Bestimmungen, die derzeit in Artikel 13 Absatz 6 enthalten sind und sicherstellen, dass bei der Installation eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils und gegebenenfalls des gesamten veränderten Systems bewertet wird und dass die Ergebnisse dieser Bewertung dokumentiert und an den Gebäudeeigentümer ausgehändigt werden, damit sie verfügbar bleiben und verwendet werden können, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an gebäudetechnische Systeme (gemäß Artikel 13 Absatz 1) zu überprüfen und den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu erstellen.
Alternative Maßnahmen, wie digitale Instrumente und Checklisten, müssen das gleiche Qualitätsniveau wie das Inspektionssystem aufweisen und müssen von den Mitgliedstaaten dokumentiert werden. Ein Beispiel hierfür wären digitale Gebäudemodelle (Building Information Models - BIM) des Ist-Zustands, die die erforderlichen Informationen über installierte Produkte, digitale Produktdatenblätter und Links zu zusätzlichen Unterlagen (z.B. Energieausweisen) liefern.
5. Technische, wirtschaftliche und funktionelle Realisierbarkeit
Der Begriff "Realisierbarkeit" ist für mehrere Systemanforderungen in Artikel 13 sowie für mehrere andere Artikel (wie die Artikel 10, 11, 14 und 17) relevant. In diesem Abschnitt wird der Begriff allgemein eingeführt, während in den entsprechenden Leitlinien konkrete Beispiele für den Umgang mit der technischen, wirtschaftlichen und funktionellen Realisierbarkeit der verschiedenen Bestimmungen der Neufassung der EPBD enthalten sind.
Wenn eine Verpflichtung "Bedingungen" der technischen, wirtschaftlichen und funktionellen Realisierbarkeit unterliegt, ist dies eine Ausnahme, die eng ausgelegt werden sollte, und es ist Sache der Mitgliedstaaten, die konkreten Fälle anzugeben, in denen die Erfüllung der Anforderungen aus technischer, wirtschaftlicher und/oder funktioneller Sicht nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Fälle klar identifiziert, abgegrenzt und begründet sind 61.
Die Auslegung der technischen, wirtschaftlichen und funktionellen Realisierbarkeit sollte nicht lediglich dem Urteil der Beteiligten überlassen bleiben (z.B. den Eigentümern oder Anlageninstallateuren 62. Die Bedingungen, nach denen die Realisierbarkeit beurteilt wird, sollten auf nationaler Ebene oder, falls regionale Bedingungen nur einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats betreffen, auf regionaler Ebene festgelegt und veröffentlicht werden. Im letzteren Fall sollten jedoch die regionalen Bedingungen in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen festgelegt werden. In allen Fällen sollten diese Bedingungen dokumentiert werden (z.B. in technischen Leitlinien) und sie sollten einheitlich für das nationale Hoheitsgebiet oder gegebenenfalls das regionale Gebiet gelten. Schließlich sollte die Nichtanwendung von Systemanforderungen mittels klarer, durch die Behörden festgelegter und überwachter Verfahren bewertet werden.
In diesen Verfahren kann zwischen verschiedenen Gebäudearten unterschieden werden, insbesondere, um bestimmte Gebäudearten zu berücksichtigen, bei denen die technische, wirtschaftliche oder funktionelle Realisierbarkeit ein Problem darstellt. Ein Beispiel sind historische oder denkmalgeschützte Gebäude, die spezifischen Beschränkungen unterliegen können, die die Anwendung einiger Anforderungen erschweren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung dieser Anforderungen den Charakter oder die Erscheinung historischer oder denkmalgeschützter Gebäude nicht grundsätzlich ändern sollte. Um jeden Zweifel auszuräumen, wird auch darauf hingewiesen, dass die Anforderungen ebenso für alle Kategorien von Gebäuden gelten, die die Mitgliedstaaten gemäß der Neufassung der EPBD von der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz ausnehmen können ( Artikel 5 Absatz 3). Jedoch können bei der Bewertung, ob die Anwendung der Anforderungen technisch, wirtschaftlich und/oder funktionell realisierbar ist, die spezifischen Eigenschaften bestimmter Gebäude berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen, in denen alle Anhaltspunkte zeigen, dass die Erfüllung der Anforderungen bei einem bestimmten Gebäude technisch, wirtschaftlich oder funktionell nicht realisierbar ist, kann von diesen Anforderungen abgesehen werden. Eine solche Schlussfolgerung kann nur für den Einzelfall gezogen werden, und die Mitgliedstaaten sollten keine systematischen Ausnahmen für eine bestimmte Gebäudekategorie einführen.
Aus der folgenden Tabelle wird anhand von Beispielen ersichtlich, wie die einzelnen Arten der Realisierbarkeit ausgelegt werden können.
Tabelle 14: Auslegung der technischen, wirtschaftlichen und funktionellen Realisierbarkeit
| Art der Realisierbarkeit a | Bedeutung | Beispiele |
| Technische Realisierbarkeit | Technische Realisierbarkeit liegt vor, wenn die technischen Eigenschaften des Systems und des Gebäudes (oder Gebäudeteils) die Anwendung der Anforderungen ermöglichen. Technische Realisierbarkeit liegt nicht vor, wenn vom technischen Standpunkt aus keine Anwendung der Anforderungen möglich ist, d. h. wenn die technischen Eigenschaften des Systems die Anwendung der Anforderungen verhindern. | Die technische Realisierbarkeit wäre ein Problem, wenn es in einem System nicht möglich ist, die zur Erfüllung der Anforderungen erforderlichen Einrichtungen zu installieren, zum Beispiel, wenn
|
| Wirtschaftliche Realisierbarkeit | Die wirtschaftliche Realisierbarkeit bezieht sich darauf, ob
| Die wirtschaftliche Realisierbarkeit kann beispielsweise berechnet werden auf der Grundlage
|
| Funktionelle Realisierbarkeit c | Die Anwendung von Anforderungen ist funktionell nicht realisierbar, wenn dies zu Veränderungen führen würde, die unter Berücksichtigung der für das System und/oder das Gebäude möglicherweise geltenden besonderen Beschränkungen (z.B. Vorschriften) den Betrieb des Systems oder die Nutzung des Gebäudes (oder Gebäudeteils) beeinträchtigen würden. | Die Anwendung von Systemanforderungen kann beispielsweise funktionell nicht realisierbar sein, wenn:
|
| a) Die ersten beiden Zeilen (technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit) gelten für Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 13 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 12, Artikel 14 Absatz 1 Nummer 3.
b) Das bedeutet, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen wäre. Diese Kosten-Nutzen-Analyse ist vermutlich der relevanteste Ansatz, da die Anwendung der Anforderungen in der Regel zur Deckung der Kosten führen wird (insbesondere durch Einsparungen von Energiekosten). c) gilt nur für Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 13 Absatz 11. | ||
2) In Erwägungsgrund 36 der Neufassung der EPBD heißt es, dass die Elektrifizierung von Gebäuden, etwa durch die Installation von Wärmepumpen, Solaranlagen, Batterien und Ladeinfrastruktur, die Risiken in Bezug auf den Brandschutz von Gebäuden ändert, die die Mitgliedstaaten angehen müssen. Zu diesem Zweck werden gesonderte Leitlinien zum Brandschutz bei der Elektrifizierung und Renovierung von Gebäuden bereitgestellt.
3) Empfehlung der Kommission zur Modernisierung von Gebäuden (7. Juni 2019).
4) Es sei darauf hingewiesen, dass Kapazität und Nutzen der Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ( Anhang I, Anhang V) und in der Bewertung der Intelligenzfähigkeit ( Anhang IV) gemäß der Neufassung der EPBD gesondert bewertet werden.
5) Europäische Kommission, "Energiespeicherung - Eckpfeiler einer dekarbonisierten und sicheren Energiewirtschaft in der EU", Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD(2023) 57 final vom 14. März 2023.
6) Generaldirektion Energie, "Study on energy storage - Contribution to the security of the electricity supply in Europe (2020)", https://energy.ec.europa.eu/publications/study-energy-storage_en.
7) In Anhang I Nummer 5 der Neufassung der EPBD heißt es ausdrücklich, dass der positive Einfluss elektrischer (e) und thermischer (f) Speichersysteme bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen ist.
8) "Bidirektionales Laden" wird in den Erwägungsgründen 49 und 52 erwähnt und in Artikel 2 Nummer 38 definiert; es bezeichnet bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1804.
9) Es sei darauf hingewiesen, dass Kapazität und Nutzen der Energiespeicherung im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ( Anhang I, Anhang V) und in der Bewertung der Intelligenzfähigkeit ( Anhang IV) gemäß der Neufassung der EPBD gesondert bewertet werden.
10) Relevante Parameter für die Energiespeicherung könnten sein: Speicherkapazität (z.B. kWh), Ladungs-/Entladungsleistung (z.B. kW), Entladungstiefe, Verluste während der Speicherung, Haltbarkeit (z.B. Anzahl möglicher Ladevorgänge), Systemeffizienz, Ansprechzeit oder materialspezifische Eigenschaften. Für die thermische Speicherung kann beispielsweise der Temperaturbereich ein relevanter Parameter sein.
11) TABS ist ein raumflächenintegriertes Heiz- und Kühlsystem mit Wasserdurchströmung, bei dem die Leitung in den zentralen Betonkern der Gebäudekonstruktion integriert ist.
12) Beispiele dafür, wie die Akzeptanz der Energiespeicherung erhöht werden kann, finden sich in der in Fußnote 5 zitierten Arbeit.
13) Hydraulische Systeme umfassen auch Dampfsysteme für die Raumheizung.
14) Beim statischen Abgleich werden in der Regel die Durchflussmengen eingestellt und die Ventile im System während der Überprüfung der Auslegungsbedingungen justiert. Der dynamische Abgleich basiert auf automatischen druckunabhängigen Ventilen und Steuerungen zur dynamischen Anpassung des Durchflusses an Veränderungen des Systembedarfs und der Teillasten. In der Praxis bestehen viele Systeme aus einer Kombination aus statischem und dynamischem Abgleich. Generell ist darauf zu achten, dass es zu keinen unbeabsichtigten hydraulischen Druckschwankungen zwischen dynamischen Bauteilen und Pumpen kommt.
15) Dieser Wert für eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder einem wärmegedämmten Gebäudeteil kann geschätzt werden, indem die Wärmelast (nach der Modernisierung) im Verhältnis zur installierten Kapazität der Wärmeabgabegeräte bewertet wird.
16) Diese Parameter können auf der Grundlage des ersten Parameters unter Verwendung zusätzlicher Informationen über die Mindestkapazität des Wärmeerzeugers, die Klimazone und den Durchfluss im Verteilernetz berechnet werden.
17) Es sei darauf hingewiesen, dass in neueren, gut gedämmten Gebäuden mit geringen Wärmeverlusten der Wärmeverlust bei einem bestimmten Wärmeabgabegerät oft so gering sein kann, dass das vorgesehene Ventil nicht richtig arbeiten kann, was zu Ungleichgewichten im System führt. Daher ist es häufig erforderlich, die Vorlauftemperatur zu senken, um ausreichend hohe Durchflussmengen zu erzielen und dafür zu sorgen, dass das System hydraulisch abgeglichen ist.
18) Babiak, J. (ed), Olesen, B.W., Petras, D., Low temperature heating and high temperature cooling - Embedded Water based surface heating and cooling systems, Rehva Guidebook No 7.
19) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018.
20) Systeme, die für Nicht-EPB-Zwecke genutzt werden (z.B. Warmwasserbereitung für industrielle Prozesse oder Kühlung von Kühlschränken und Lagerräumen), sollten bei der Berechnung der Nennleistung nicht berücksichtigt werden. Bei einem System, das sowohl für EPB- als auch für Nicht-EPB-Zwecke genutzt wird (z.B. Heizkessel in einem Hotel, der Wärme, Warmwasser für den häuslichen Gebrauch und Warmwasser für Industriewaschmaschinen bereitstellt), kann der Leistungsschwellenwert auf der Grundlage der Bewertung desjenigen Teils des Systems ermittelt werden, der für EPB-Zwecke genutzt wird.
21) Ersetzt die Norm EN 15232-1. Klasse B wurde auch in den Empfehlungen der Kommission zur Modernisierung von Gebäuden (7. Juni 2019) erwähnt. Weitere Informationen sind den Kapiteln 5.4, 5.5 und 5.6 der Norm EN ISO 52120-1, einschließlich der Tabellen 5 und 6, zu entnehmen. Einige Einzelanforderungen für die Klasse B in Tabelle 6 sind für ein bestimmtes Projekt unter Umständen technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar und können daher weggelassen werden, sofern dies dokumentiert wird.
22) Gemäß dem "D écret No 2023-259 du 7 avril 2023 relatif aux systèmes d'automatisation et de contrôle des bâtiments tertiaires" muss in allen Nichtwohngebäuden mit einer Leistung von mehr als 70 kW ein Automatisierungs- und Steuerungssystem installiert werden, es sei denn, der Eigentümer legt eine Studie vor, aus der hervorgeht, dass die Installation nicht realisierbar ist, weil sich die Investition nicht in weniger als zehn Jahren amortisiert (https://www.legifrance.gouv.fr/).
23) Im Gebäudeenergiegesetz GEG 2024, § 71a, ist die Bedingung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit bei Nichtwohngebäuden mit einer Leistung von mehr als 290 kW nicht vorgesehen (https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html#BJNR172810020BJNG002001128).
24) Weitere Informationen sind den Kapiteln 5.4, 5.5 und 5.6 der Norm EN ISO 52120-1, einschließlich der Tabellen 5 und 6, zu entnehmen. Einige Einzelanforderungen für Einfamilienhäuser gemäß Tabelle 6 sind für ein bestimmtes Projekt unter Umständen technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar und können daher weggelassen werden, sofern dies dokumentiert wird.
25) Plesser, S., Teisen, O. und Ryan C., Rehva Guidebook 29 (2019), "Quality Management for buildings, Improving Building Performance through Technical Monitoring and Commissioning", abrufbar unter: https://www.rehva.eu/hvac-guidebook-repository/rehva-guidebook-29.
27) Die Ausdrücke "seinen Energieverbrauch anpassen" gemäß Artikel 11 Absatz 1 und "den Energieverbrauch anpassen" in Artikel 13 Absatz 11c sind als gleichbedeutend anzusehen.
28) Gemäß Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 bezeichnet "intelligentes Messsystem" ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann.
29) "Energieintelligente Geräte" sind Produkte, die Energieflexibilität bieten und in der Lage sind, ihre Verbrauchsmuster (z.B. Zeit oder Profil) automatisch (mittels Maschine-zu-Maschine-Kommunikation) als Reaktion auf externe Impulse mit Erlaubnis des Nutzers zu optimieren. Zu energieintelligenten Geräten können gehören: 1) Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK) einschließlich Wärmepumpen oder 2) weiße Ware wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wasch-Trocken-Automaten, Geschirrspüler. Für diese Produkte sind im EU-Verhaltenskodex für die Interoperabilität energieintelligenter Geräte bestimmte gemeinsame Laststeuerungsdienste (sogenannte "Anwendungsfälle") definiert. Vgl. Code of Conduct for Energy Smart Appliances | JRC SES (europa.eu).
30) Dies ist bei Energielieferverträgen möglich, die auf einer dynamischen Preisgestaltung beruhen.
31) Vgl. Anhang 9 dieser Bekanntmachung der Kommission über Infrastruktur für nachhaltige Mobilität ( Artikel 14); Leitlinien zu Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung betreffend die Sektorintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, abrufbar unter efcd200c-b9ae-4a9c-98ab-73b2fd281fcc_en.
32) Gemäß Begriffsbestimmung in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden.
33) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte.
34) Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413.
35) Wenn das Aufheizen des Warmwasserspeichers gesteuert wird, ist das Legionellenrisiko zu berücksichtigen.
36) Mit dem Begriff "eingebaute Beleuchtung" wird hervorgehoben, dass in den Anwendungsbereich nur Beleuchtungseinrichtungen fallen, die installiert wurden, um zum Entwurfszeitpunkt festgelegte Beleuchtungsspezifikationen umzusetzen und damit verbundene Anforderungen zu erfüllen. Aus der Empfehlung der Kommission zur Modernisierung von Gebäuden (7. Juni 2019).
37) Typische Bereiche eines Nichtwohngebäudes sind unter anderem Büroräume, Konferenzräume, Klassenzimmer, Korridore und Verkehrsflächen, Treppen, allgemeine Bereiche wie Toiletten, Umkleide- und Duschbereiche, Garderoben, Ruheräume, Kantinen und Pausenbereiche sowie Lagerräume.
38) Indikator für die Energieeffizienz eines bestimmten Beleuchtungssystems im Vergleich zu einem Referenzsystem.
39) Vgl. Commission staff working document on supporting indoor air quality [Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Unterstützung der Raumluftqualität]. SWD(2024) 147 final.
40) Weitere Informationen über mögliche Zielgebäude und -gebiete lassen sich womöglich auf der Grundlage des Baujahres und des Zeitpunkts ermitteln, zu dem Asbest verboten wurde. Vgl. Maduta, C., Kakoulaki, G., Zangheri, P. und Bavetta, M., Towards energy efficient and asbest-free housings through deep energy renovation [Energieeffizienter und asbestfreier Wohnraum durch umfassende energetische Renovierung], Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, doi:10.2760/00828; Kakoulaki, G., Maduta, C., Tsionis, G., Zangheri, P. und Bavetta, M., Identification of vulnerable EU regions considering asbestos presence and seismic risk [Identifizierung von EU-Regionen, die aufgrund von Asbest und Erdbebenrisiko besonders gefährdet sind], Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/652785.
41) Chemikalien und biologische Schadstoffe können als Dämpfe oder in gasförmigem, flüssigem oder festem Zustand vorliegen (die beiden letztgenannten werden aus Produkten freigesetzt).
42) https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/levels_en.
43) https://aldren.eu/comfort-well-being/.
44) Die sechs Schadstoffe, die in den Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO AQG), abrufbar unter https://www.who.int/publications/i/item/9789240034228 aufgeführt sind, sind Feinstaub (PM2,5 und PM10), Ozon, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid.
45) Grundsätzlich wird empfohlen, neben Anforderungen an die Raumluftqualität auch Anforderungen an die Raumtemperatur festzulegen.
46) Es ist zu beachten, dass andere Parameter für die Raumklimaqualität wie die Temperatur nicht genannt werden.
47) Der nachfragegesteuerte Betrieb von Lüftungsanlagen wird derzeit nicht in Normen behandelt, jedoch bei der laufenden Überarbeitung der Norm EN 16798-1:2019 berücksichtigt. Deshalb sollte diesem Aspekt in den nationalen Vorschriften bzw. Leitlinien besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
48) Die Luftwechselraten bei natürlicher Lüftung können gemäß der Norm EN 16798-7 oder mit dynamischen thermischen Simulationsprogrammen berechnet werden.
49) Der Rahmen LEVEL(s)befasst sich im Rahmen des Makroziels 5 mit Fragen der Anpassungsfähigkeit und Resilienz in Bezug auf den Klimawandel. Konkret werden Gesundheit und thermischer Komfort der Nutzer behandelt in: Dodd N., Donatello S. & Cordella M., 2021 Level(s)-Indikator 5.1 Schutz der Gesundheit und des thermischen Komforts der Nutzer. Kurze Einführung, Anweisungen und Leitlinien, abrufbar unter https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents.
50) Internationale Energieagentur. Resilient Cooling of Buildings Technology Profiles Report [Bericht über Technologieprofile zur klimafesten Kühlung von Gebäuden] (Anhang 80). Programm für technologische Zusammenarbeit im Bereich Energie in Gebäuden und Gemeinschaften (EBC), Mai 2024.
51) Resilient Cooling Design Guidelines [Gestaltungsleitlinien für klimafeste Kühlsysteme], REHVA.
52) Weltgesundheitsorganisation, (2021). WHO global air quality guidelines [Globale Luftqualitätsleitlinien]. Feinstaub (PM2.5 und PM10), Ozon, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid. https://www.who.int/news-room/questions-and-answers/item/who-global-air-quality-guidelines.
53) Internationale Energieagentur. Resilient Cooling of Buildings Key Performance Indicators Report [Bericht über die wesentlichen Leistungsindikatoren für die klimafeste Kühlung von Gebäuden] (Anhang 80). Programm für technologische Zusammenarbeit im Bereich Energie in Gebäuden und Gemeinschaften (EBC), 2024.
54) Vgl. Fußnote 3.
55) Lüftungsanlagen sind häufig sowohl mit der Heizungsals auch mit der Klimaanlage verbunden, insbesondere in Nichtwohngebäuden. Mit den neuen Bestimmungen wird in diesen Fällen ein integriertes Inspektionssystem unterstützt, das idealerweise von demselben Inspektor durchgeführt wird, um Doppelkontrollen zu vermeiden.
57) Siehe die Leitlinien für die Einstufung als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel gemäß Artikel 13 Absatz 8 (Anhang 11 dieser Bekanntmachung der Kommission über mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel).
58) So hat Frankreich beispielsweise ein eigenes regelmäßiger Inspektionssystem für Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssysteme entwickelt, das mit dem oben genannten "D écret n° 2023-259 du 7 avril 2023" eingeführt wurde. In einem späteren Dekret der für Energie und Bau zuständigen Minister wurden nähere Bestimmungen zu dem System in Bezug auf die Intervalle, die technischen Spezifikationen und die Inspektionsmethoden, einschließlich des Inhalts des Inspektionsberichts, festgelegt.
59) Es kann viele Konfigurationen dieser Systeme geben: beispielsweise kann es im Falle eines Fernwärmesystems, das ein Gebäude versorgt, als systemseitige Maßnahme zur Überwachung der Effizienz gelten, wenn der Fernwärmeversorger über einen Zähler mit ausreichenden Funktionen verfügt (z.B. Messung der Temperaturdifferenz zwischen Zulauf- und Rücklauftemperatur des Gebäudes). Dies bedeutet, dass keine Inspektionspflicht besteht, die Wirkung jedoch gleichwertig sein muss: der Fernwärmeversorger überwacht die Effizienz des Systems und kann Effizienzprobleme erkennen und die erforderlichen Anpassungen vornehmen, wenn ein Bedarf festgestellt wird. Um die vollständige Gleichwertigkeit zu gewährleisten, sind möglicherweise zusätzliche Maßnahmen erforderlich (Informationen für die versorgten Kunden, Installation von Regel- und Steuerungseinrichtungen usw.).
60) Einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten umgesetzten alternativen Maßnahmen auf der Grundlage der Analyse der jüngsten Gleichwertigkeitsberichte, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 der EPBD in der geänderten Fassung von 2018 übermittelt wurden, findet sich in Europäische Kommission: Gemeinsame Forschungsstelle, Maduta, C., Tsemekidi-Tzeinaraki, S., Castellazzi, L., D'Agostino, D., Melica, G., Paci, D. und Bertoldi, P., Updates on the Energy Performance of Buildings Directive implementation in the EU Member States [Aktuelle Daten zur Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den EU-Mitgliedstaaten], Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2760/9619902, JRC140950.
61) Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Bedingungen für die technische, wirtschaftliche und funktionelle Realisierbarkeit für eine angemessene Einbeziehung der Akteure sorgen.
62) Das bedeutet, dass in Fällen, in denen diese interessierten Parteien für die Bewertung der Realisierbarkeit zuständig sind, ihre Bewertung durch von den Behörden zur Verfügung gestellte Leitlinien und Verfahren gestützt werden muss. Dies sollte bei der Anwendung der Leitlinien und Verfahren auch einen gewissen Grad an Konsistenz, Überwachung und Steuerung gewährleisten.
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