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Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel ( Artikel 13, Anhang II) Anhang 11

1. Einführung

Mehr als drei Viertel des Endenergieverbrauchs der EU-Haushalte entfallen auf Raumheizung 1 und Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch 2. Fast zwei Drittel dieses Energieverbrauchs basieren immer noch auf fossilen Brennstoffen, vor allem Erdgas 3. Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors hängt daher vom Ausstieg aus der Verwendung fossiler Brennstoffe für die Wärmeerzeugung mit verschiedenen Geräten, insbesondere Heizkesseln, ab.

2. Zusammenfassung der Rechtsvorschriften

Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 4 enthält die langfristige Vision, bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen, und lenkt die Mitgliedstaaten in ihren diesbezüglichen Bemühungen. Sie bildet den Rahmen für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in Heizkesseln und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Strategien und Maßnahmen festzulegen, um dies bis 2040 zu erreichen.

Die Neufassung der EPBD enthält mehrere Bestimmungen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen:

3. Zweck

Die oben zusammengefassten Rechtsvorschriften und der Begriff "mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel" müssen im Zusammenhang mit dem Ziel der Neufassung der EPBD gesehen werden, eine langfristige Vision festzulegen, nämlich bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestands zu erreichen.

Dieser Anhang enthält Leitlinien zu der Frage, was gemäß der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 8 als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist. Er enthält Leitlinien dazu, wie die Mitgliedstaaten i) die Anforderung, dass die nationalen Gebäuderenovierungspläne Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 enthalten müssen ( Artikel 3 und Anhang II Absatz c Buchstabe f), und ii) die Verpflichtung zur Ersetzung von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in bestehenden Gebäuden, um den nationalen Ausstiegsplänen für mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu entsprechen ( Artikel 13 Absatz 7), erfüllen können.

4. Leitlinien zum Ausdruck "mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel" und zu nationalen Ausstiegsplänen

4.1. Einschlägige Begriffsbestimmungen

Gemäß Artikel 2 Absatz 48 der Neufassung der EPBD bezeichnet der Begriff "Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten 6.

Der Begriff "fossile Brennstoffe " ist in der Neufassung der EPBD nicht definiert, wird aber wie in der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz verstanden, d. h. als "nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl" (Artikel 2 Absatz 62).

"Erneuerbare Kraftstoffe " oder "erneuerbare Brennstoffe " im Sinne des Artikels 2 Nummer 22a der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie 7, d. h."Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs", gelten nicht als fossile Brennstoffe.

4.2. Auslegung

Der Begriff "mit fossilen Brennstoffen betriebener Kessel" ist von besonderer Bedeutung für die nationalen Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040. Die Mitgliedstaaten müssen diese Strategien und Maßnahmen gemäß Anhang II Absatz c Buchstabe f in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne aufnehmen. Diese Strategien und Maßnahmen werden in Artikel 13 Absatz 7 als "nationale Ausstiegspläne für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel" bezeichnet. Nach dem Wortlaut von Anhang II Absatz c Buchstabe f geht hervor, dass das langfristige Ziel ein "schrittweiser Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung" ist. Im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus "mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln" besteht das Ziel also darin, die Verfeuerung von fossilen Brennstoffen in Heizkesseln schrittweise zu verbieten. Aus diesem Grund und im Einklang mit der Technologieneutralität der EPBD ist der im Heizkessel verwendete Brennstoff ausschlaggebend dafür, ob ein Heizkessel ein "mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel" ist oder nicht. In diesem Zusammenhang sind die Begriffe "mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel" und "mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel" (jeweils verwendet in Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 15) austauschbar. In Bezug auf den Zeitrahmen für die in die nationalen Gebäuderenovierungspläne aufzunehmenden Strategien und Maßnahmen ist der im Jahr 2040 im Heizkessel verwendete Brennstoff ausschlaggebend dafür, ob ein Heizkessel in dem Jahr als "mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel" zu betrachten ist oder nicht.

Die schrittweise Beendigung der Nutzung von fossilen Brennstoffen in Heizkesseln in Gebäuden kann durch verschiedene Maßnahmen auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene, auch durch Kombinationen solcher Maßnahmen, erreicht werden. Im Folgenden werden drei mögliche Kategorien solcher Maßnahmen beschrieben.

4.3. Planungspflicht

Gemäß der Neufassung der EPBD müssen die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 aufnehmen. 2040 ist ein vorläufiges Zieldatum; den Mitgliedstaaten obliegt die Verpflichtung, glaubwürdige Strategien und Maßnahmen festzulegen, um einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis zu diesem Jahr zu erreichen.

Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen planen, um i) die in Heizkesseln verfeuerten fossilen Brennstoffe zu ersetzen und/oder ii) die Heizkessel selbst ersetzen. Aufgrund der Vielfalt der Energiesysteme in den Mitgliedstaaten werden die Strategie und das Tempo der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im Hinblick auf das Dekarbonisierungsziel für 2040 auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene festgelegt. Diese Strategie unterstützt die Erfüllung der Anforderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten bis 2030 zu einem EU-weiten Anteil von 49 % erneuerbarer Energien im Gebäudesektor beitragen sollen 8.

Diese Bekanntmachung enthält Beispiele für Pfade und Maßnahmen, die - einzeln oder kombiniert - die Grundlage für einen nationalen oder regionalen Umsetzungsplan bilden können, um i) fossile Brennstoffe, die in Heizkesseln verfeuert werden, zu ersetzen und/oder ii) die Heizkessel selbst zu ersetzen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Ausstiegspläne die nachstehend beschriebenen methodischen Schritte zu befolgen (sie sind jedoch nicht verpflichtet, alle Schritte durchzuführen):

Die obige Liste wurde nicht in eine Rangfolge gebracht, sondern spiegelt lediglich den Übergang von der Gesamtperspektive des Energiesystems zur Perspektive des einzelnen Heizkessels wider. Die nationalen Gegebenheiten und politischen Entscheidungen werden darüber entscheiden, welche Pfade mit welchen Maßnahmen beschritten werden. Wie bei anderen Aspekten der nationalen Gebäuderenovierungspläne wird die Kommission prüfen, inwieweit die geplanten und gemeldeten Maßnahmen realistische und erreichbare Aussichten für einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 widerspiegeln, wobei zu berücksichtigen ist, i) inwieweit diese Maßnahmen den Trends bei sämtlichen Energievektoren und Energienutzungsarten Rechnung tragen, und ii) welche Entwicklungen sich in der betreffenden Infrastruktur vollziehen.

4.3.1. Maßnahmen zur vollständigen Dekarbonisierung des Gasnetzes, soweit es im Jahr 2040 zur Beheizung von Gebäuden genutzt wird

Die Dekarbonisierung des Gasnetzes könnte eine Rolle beim Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärmeversorgung spielen und sicherstellen, dass alle Heizkessel in Gebäuden zu 100 % mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden.

Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich auf die Dekarbonisierung des Gasnetzes zu stützen, um aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden auszusteigen, müssen die Mitgliedstaaten

Energieeffizienzmaßnahmen zur Verringerung des Gasverbrauchs für die Beheizung von Gebäuden würden die Dekarbonisierung des Gasnetzes erheblich erleichtern, da weniger Erdgas durch erneuerbare Gase ersetzt werden müsste.

Die Dekarbonisierung des Gasnetzes könnte sich auf eine Verpflichtung zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der in das Netz eingespeisten Energie stützen. Beispiele für Strategien und Maßnahmen zur Gewährleistung einer solchen schrittweisen Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen im Erdgasnetz sind Beimischverpflichtungen, von Verteilernetzbetreibern aufgestellte Pläne für den Umbau der Gasnetze und/oder andere Ziele 11. Diese Maßnahmen müssen aufeinander abgestimmt, finanziert und überwacht werden.

Ob netzbasierte Maßnahmen allein ausreichen, um die Beheizung von Gebäuden zu dekarbonisieren, hängt zum Teil von den Dekarbonisierungspfaden anderer Endverbrauchssektoren ab. Ob beispielsweise ein Gasnetz durch die Nutzung von in ausreichenden Mengen verfügbarem erneuerbarem Gas vollständig dekarbonisiert werden kann, hängt von der Gesamtnachfrage nach erneuerbarem Gas ab, die wiederum von der Entwicklung des Gasverbrauchs im Gebäudesektor und in anderen Endverbrauchssektoren abhängt.

4.3.2. Schätzung des Anteils der Heizgeräte, die im Jahr 2040 mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden

Unter Berücksichtigung des erwarteten Grads der Dekarbonisierung des Gasnetzes können die Mitgliedstaaten den voraussichtlichen Anteil des Bestands an Heizkesseln schätzen, in denen im Jahr 2040 erneuerbare Brennstoffe verfeuert werden und die daher nicht als "mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel" gelten werden (dies gilt sowohl für netzabhängige als auch für netzunabhängige Heizkessel) 12. Diese Prognose würde Transparenz über die Rolle erneuerbarer Brennstoffe bei der Beheizung von Gebäuden im Jahr 2040 schaffen.

Dabei müssen die nationalen Behörden das Ziel des Ausstiegs aus fossilen Brennstoffen für die Beheizung von Gebäuden im Hinblick auf den vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 auf die am besten geeignete Weise verwirklichen. Gegebenenfalls sollten die nationalen Behörden die Kohärenz mit und die Abstimmung zwischen bestehenden Strategieplänen sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die Planung der Wärmeversorgung, die Infrastrukturplanung für die verschiedenen Energievektoren sowie die für Gebäude und Heizkessel geltenden Vorschriften. Diese Kohärenz und Abstimmung sollte sich auf die Planung auf nationaler und/oder regionaler Ebene konzentrieren, insbesondere durch

Insbesondere wird die Einhaltung aller Bestimmungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Verpflichtungen und Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Energieeffizienzrichtlinie und der Elektrizitätsrichtlinie dazu beitragen, den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu erreichen. Ob es gelingt, fossile Brennstoffe bei der Beheizung von Gebäuden durch andere Heizlösungen auf individueller und/oder kollektiver/übergeordneter Ebene zu ersetzen, hängt von den Entscheidungen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Betreiber bei der Umsetzung der miteinander verknüpften EU-Rechtsvorschriften für den Energiebereich ab.

Beispielsweise müssen die Mitgliedstaaten gemäß der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie das Potenzial von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme für die Wärme- und Kälteversorgung bewerten. Diese Bewertung muss auch i) eine Analyse der Bereiche, die für die Entwicklung von erneuerbarer Energie und Abwärme für die Wärme- und Kälteversorgung geeignet und mit einem geringen ökologischen Risiko verbunden sind, und des Potenzials kleinerer Projekte im Bereich der Privathaushalte bei der Nutzung dieser Technologien umfassen und ii) die verfügbare und wirtschaftlich tragfähige Technologie für die industrielle und häusliche Nutzung von erneuerbarer Energie und Abwärme für die Wärme- und Kälteversorgung berücksichtigen, um Zwischenziele und Maßnahmen festzulegen ( Artikel 23 Absatz 1b).

Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie verlangt auch eine koordinierte Planung der Elektrizitätsnetze und Fernwärmesysteme. Die Mitgliedstaaten müssen einen Rahmen einrichten, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahr Folgendes bewerten: i) das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und ii) ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre ( Artikel 24 Absatz 8). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Betreiber von Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen i) die Ergebnisse dieser Bewertung bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen und ii) die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen und den Betreibern von Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen erleichtern. Diese Bewertung und Abstimmung kann auf Gasnetze ausgeweitet werden.

Die lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung müssen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Energieeffizienzrichtlinie eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand enthalten.

Die nächsten umfassenden nationalen Bewertungen der Wärme- und Kälteversorgung im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne müssen spätestens am 1. Januar 2029 vorgelegt werden. Diese Pläne müssen Informationen über den Wärme- und Kältesektor zwar auf aggregierter Ebene enthalten, jedoch kann die Analyse des wirtschaftlichen Potenzials in diesen Bewertungen Einblicke in den Einsatz erneuerbarer Energie im Wärmesektor geben, ergänzt durch Informationen über zu ergreifende Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Heiz- und Kühlgeräten, die erneuerbare Energie nutzen.

Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung müssen Teil der Szenarien für die Netzentwicklung auf allen Ebenen und in allen Energiesektoren werden 20. Beispielsweise wird der Austausch von Gasheizkesseln durch Wärmepumpen oder Fernwärme eine Schlüsselrolle bei der Bestimmung des Bedarfs an Strom- oder Wärmenetzen spielen, und dies muss sich in den Nachfrageszenarien widerspiegeln, die in den Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber für Strom und für Erdgas festgelegt sind. Diese Szenarien für die Netzentwicklung müssen konsequent in die nationalen Pläne (Netzentwicklungspläne für Übertragungsnetze) und die EU-Pläne (die zehnjährigen Netzentwicklungspläne) integriert werden.

4.3.3. Ausarbeitung eines Plans für den Ausstieg aus Heizkesseln, in denen fossile Brennstoffe verfeuert werden, bis 2040

Der Austausch einzelner Heizkessel, in denen weiterhin fossile Brennstoffe verfeuert werden, durch andere Anlagen kann

In beiden Fällen müssen die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen planen, um schrittweise aus Heizkesseln auszusteigen, in denen 2040 noch fossile Brennstoffe verfeuert werden, und sie durch alternative Heizlösungen wie Wärmepumpen, Solarwärmeanlagen, Fernwärmeversorgung oder die direkte Nutzung von Abwärme zu ersetzen.

Gemäß den Bestimmungen der Neufassung der EPBD über Nullemissionsgebäude dürfen in neuen Gebäuden spätestens ab 2030 keine fossilen Brennstoffe mehr verfeuert werden 21. Für bestehende Gebäude müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ausarbeiten, die zunächst eine schrittweise Verringerung der Abhängigkeit von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln und schließlich die Erarbeitung eines Plans vorsehen, der letztlich darauf abzielt, vollständig aus solchen Heizkesseln auszusteigen und sie durch alternative Heizlösungen zu ersetzen.

Für den Austausch von Heizkesseln in bestehenden Gebäuden können die Mitgliedstaaten die in der Neufassung der EPBD festgelegten Anforderungen vorschreiben. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 müssen die Mitgliedstaaten Systemanforderungen für gebäudetechnische Systeme (einschließlich Heizungsanlagen) festlegen, die in den Gebäuden installiert werden sollen. Darüber hinaus wird mit Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Neufassung der EPBD eine klare Rechtsgrundlage für nationale Verbote von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln geschaffen, indem Anforderungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die Art des von Wärmeerzeugern genutzten Brennstoffs oder den Mindestanteil der für die Wärmeversorgung auf Gebäudeebene genutzten erneuerbaren Energie eingeführt werden.

Beispiele für solche Anforderungen, die auf nationaler Ebene im Hinblick auf den Ausstieg aus Heizkesseln eingeführt werden können, sind

1) Im Folgenden werden Raumheizung und Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch als "Wärmeerzeugung" bezeichnet.

2) Im Jahr 2022 entfielen 63,5 % des Endenergieverbrauchs in Wohngebäuden auf Raumheizung und 14,9 % auf die Warmwasserbereitung. Siehe Energy use in EU households in 2022 lowest since 2016 - Eurostat (europa.eu).

3) Laut Eurostat-Daten ([nrg_d_hhq__custom_14333299] und [nrg_bal_s__custom_14295506]) wurden auf EU-Ebene im Jahr 2022 für rund 60 % der Raumheizung und Warmwasserbereitung in den Haushalten direkt (Heizkessel im Gebäude) und indirekt (Fernwärme) fossile Brennstoffe verwendet. 2022 machte die direkte Verwendung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung und Warmwasserbereitung in den Haushalten mehr als 80 % der Einzelanlagen zur Wärmeerzeugung in Irland, Luxemburg, den Niederlanden und Belgien aus, in Schweden, Finnland, Estland und Malta dagegen weniger als 10 %.

4) Richtlinie (EU) 2024/1275.

5) Siehe Bekanntmachung der Kommission über das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

6) Diese Begriffsbestimmung umfasst Raumheizgeräte, Warmwasserbereiter und deren Kombinationen in Gebäuden.

7) Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413.

8) Im Gebäudesektor ein indikatives Ziel von 49 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 zusätzlich zu den verbindlichen nationalen Verpflichtungen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung um durchschnittlich 0,8 Prozentpunkte pro Jahr bis 2025 und um 1,1 Prozentpunkte von 2026 bis 2030 sowie indikative Ziele für höhere jährliche Erhöhungen.

9) Im Einklang mit Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

10) Einige Länder haben bereits einen hohen Anteil an Biomethan in ihren Netzen (37,9 % in Dänemark im November 2023), andere befinden sich noch in einem früheren Entwicklungsstadium. Zwar könnte die volle Ausschöpfung des nachhaltigen Potenzials von Biomethan den wachsenden Anteil des derzeitigen Erdgasbedarfs in Gebäuden decken und in einigen Ländern sogar den jährlichen Erdgasbedarf übersteigen, doch geschieht dies nicht in einem Umfang, der darauf schließen lässt, dass Biogas und Biomethan bei der Beheizung von Gebäuden zum Standard werden. Im Fall von Wasserstoff kommt ein Meta-Review von 54 Studien über Wasserstoffheizungen zu dem Schluss, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht auf eine breite Nutzung von Wasserstoff zur Beheizung von Gebäuden schließen lassen (siehe A meta-review of 54 studies on hydrogen heating).

11) Beispielsweise wird im deutschen Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, auf verbindliche Umbaupläne für Verteilernetzbetreiber verwiesen, und die Verteilernetzbetreiber müssen die Kunden entschädigen, wenn Wasserstoffnetze nicht gebaut werden können.

12) Wie in der Bekanntmachung der Kommission über das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (C/2024/6206) dargelegt, müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, damit netzunabhängige Heizkessel nicht als mit fossilen Brennstoffen betrieben gelten, auf solide und glaubwürdige Weise verlangen und überprüfen, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Installation und auch während ihrer Lebensdauer wirklich mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, da der Begünstigte während der gesamten Lebensdauer die Kontrolle über den in einem netzunabhängigen Heizkessel verwendeten Brennstoff behält.

13) Verordnung (EU) 2018/1999.

14) Für die Stromverteilung werden die Netzentwicklungspläne alle zwei Jahre erstellt ( Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944); für die Wasserstoffverteilung und die Stilllegung des Gasnetzes werden die Netzentwicklungspläne alle vier Jahre erstellt ( Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001).

15) Die Netzentwicklungspläne müssen mit den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplänen im Einklang stehen. Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass die Netzbetreiber kooperieren (VNB mit ÜNB und VNB untereinander in den Bereichen Strom, Gas usw.) ( Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2019/944). Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1788 liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die VNB Pläne für die Stilllegung der Erdgasnetze erarbeiten, falls die Nachfrage nach Erdgas sinkt. Die Pläne sollten auf den Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung gemäß der Energieeffizienzrichtlinie beruhen.

16) Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

17) Artikel 25 Absatz 1 und Anhang X der Richtlinie (EU) 2023/1791.

18) Richtlinie (EU) 2018/2001.

19) COM (2025) 440 "Fahrplan für die Beendigung der Energieeinfuhren aus Russland".

20) Verordnung (EU) 2022/869.

21) Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1.


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Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Anhang I) Anhang 12

Einleitung

Dieses Dokument soll den Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Umsetzung von Anhang I - Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Berechnungsmethode") der Richtlinie (EU) 2024/1275 1 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") an die Hand geben. Außerdem sollen Leitlinien zu den einschlägigen Elementen im Zusammenhang mit der Berechnungsmethode in der gesamten Neufassung der EPBD bereitgestellt werden, wie z.B. die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Nullemissionsgebäude in den Artikeln 7 und 11. Der Leitfaden deckt alle neuen Bestimmungen und Änderungen bestehender Bestimmungen ab. Darüber hinaus enthält er gegebenenfalls weitere Empfehlungen zu bestehenden Bestimmungen.

1. Politischer und rechtlicher Hintergrund

Die Methode zur Bewertung des Betriebsverhaltens von Gebäuden ist ein Schlüsselelement der EPBD. Sie wird direkt in mehreren Artikeln über kostenoptimale Berechnung, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Nullemissionsgebäude und Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verwendet. Sie wird auch bei der Durchführung von Renovierungen verwendet, und es ist notwendig, die potenzielle oder tatsächliche Verbesserung des Betriebsverhaltens aufgrund von Subventionen oder Darlehen zu ermitteln. Ihre Relevanz geht über die EPBD hinaus. Beispielsweise ist sie auch in der Gebäudeentwicklung weit verbreitet (als Instrument zur Ermittlung und von Benchmarking von Entwicklungslösungen). Die grüne Taxonomie der EU 2 stützt sich indirekt auch auf ihren Rahmen auf nationaler Ebene, um festzustellen, ob eine Tätigkeit die geltenden Anforderungen erfüllt.

Die in allen Mitgliedstaaten angewandten Berechnungsmethoden stützen sich auf eine gemeinsame und etablierte Physik, ihre Anwendung muss jedoch an die Bedürfnisse und Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können. Während das Klima ein offensichtlicher Faktor ist, können auch andere Faktoren berücksichtigt werden, wie z.B. Gebäudetypologien, Technologien, die Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen vor Ort oder im Netz sowie soziale und kulturelle Aspekte.

Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat sich seit der Einführung der EPBD im Jahr 2002 erheblich verbessert. Moderne Gebäude verbrauchen weniger als die Hälfte des vor 2002 typischen Verbrauchs, und dies dürfte sich in den kommenden Jahren weiter verbessern. Da die Anforderungen immer ehrgeiziger werden, muss die Berechnungsmethode auch verbessert werden und eine bessere Darstellung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf mehreren Ebenen ermöglichen: das Gebäude insgesamt, seine Einzelkomponenten und das Gebäude als Teil des größeren Energiesystems.

Die Berechnungsmethode muss auch in der Lage sein, sich an neue Technologien und Produkte, neue Praktiken im Bausektor, die Entwicklung des Gebäudesektors selbst (da sie den unterschiedlichen Bedürfnissen der Nutzer entspricht) und den größeren Energiesektor (z.B. die schrittweise Einführung erneuerbarer Energiequellen in den Energiemix) anzupassen.

Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission eine Reihe von Normen (EPB-Normen) und begleitende technische Berichte zur Unterstützung der EPBD im Rahmen des Normungsauftrags M/480 an das Europäische Komitee für Normung, CEN 2012-2017, erstellt. Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme der Normen, und die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Berechnungsmethoden anwenden. Gemäß der EPBD müssen die Mitgliedstaaten jedoch eine Reihe von EPB-Normen verwenden, um der Kommission die nationale Berechnungsmethode mitzuteilen (siehe Kapitel 4.6).

Die Berechnungsmethode zielt darauf ab,

2. Zusammenfassung der Verpflichtungen gemäss Anhang I und Berechnungsmethode

Anhang I baut auf den Bestimmungen über die Berechnungsmethode auf, die bereits in der ursprünglichen EPBD im Jahr 2002, ihrer Neufassung von 2010 und der Änderung der EPBD von 2018 festgelegt wurden, und ergänzt diese.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Berechnung in Anhang I und an anderer Stelle in der Neufassung der EPBD.

Tabelle 1: Zusammenfassung der Verpflichtungen in Anhang I (einschließlich neuer, geänderter und bestehender Verpflichtungen)

Anwendungsbereich Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Darstellung des typischen Energieverbrauchs
  • Die Mitgliedstaaten ermitteln den typischen Energieverbrauch von Gebäuden. (bestehend)
Verwendung des erfassten Energieverbrauchs in der Berechnungsmethode
  • Die Mitgliedstaaten legen die Grenzen für die Verwendung des erfassten Energieverbrauchs in der Berechnungsmethode fest. (neue Option)
Verwendung von Indikatoren
  • Die Mitgliedstaaten legen den Primärenergieverbrauch fest. (geändert)
  • Die Mitgliedstaaten legen weitere Indikatoren fest, einschließlich Treibhausgasemissionen. (geändert)
Verwendung von Primärenergie oder Gewichtungsfaktoren
  • Die Mitgliedstaaten legen Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren für Energieträger fest. (geändert)
  • Die Mitgliedstaaten prüfen die Integration des Gebäudes in das Energienetz und seine Entwicklung im Laufe der Zeit. (geändert)
Berücksichtigung von Gebäude- und Systemaspekten
  • Die Mitgliedstaaten legen die Methodik zumindest unter Berücksichtigung der in Anhang I Absatz 4 genannten Aspekte fest (einschließlich neuer Aspekte in der Neufassung). (geändert)
  • Die Mitgliedstaaten prüfen den positiven Einfluss mehrerer in Anhang I Absatz 5 genannter Aspekte (einschließlich neuer Aspekte). (geändert)
Einstufung von Gebäuden in Kategorien
  • Die Mitgliedstaaten stufen Gebäude gemäß den in Anhang I Absatz 6 genannten Klassen ein. (bestehend)
Berichterstattung über die Berechnungsmethode
  • Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Berechnung anhand der nationalen Anhänge der in Anhang I aufgeführten Normen. (geändert)

3. Umsetzung der Verpflichtungen gemäss Anhang I

3.1. Bestimmung des Energieverbrauchs

3.1.1. In der EPBD ermittelter Energieverbrauch

Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes muss zunächst der Energiebedarf definiert werden (z.B. durch EN ISO 52016-1 ( Anhang I Artikel 1)). Dies bezieht sich auf die Energiemenge (unabhängig von ihrer Quelle und der Systemeffizienz), die geliefert oder entnommen werden muss, um die Anforderungen an die Raumklimaqualität zu erfüllen. Hierbei werden die Systemgrenzen schrittweise erweitert, vom Energiebedarf zur bezogenen Energie und schließlich zum Primärenergieverbrauch.

Um die Anforderungen des Gebäudes an die Raumklimaqualität zu erfüllen, werden in der EPBD die "Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" oder "EPB-Dienste" (Artikel 2 Absatz 56) festgelegt. Diese Dienste umfassen Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Beleuchtung usw. Dies sind die Systeme, die in den meisten Gebäuden zur Anwendung kommen, auch wenn in einigen Fällen zusätzliche Dienste erforderlich sein können, zum Beispiel Befeuchtung oder Entfeuchtung in speziellen Räumen oder Anwendungen, spezielle Kühlung in Serverräumen, Kaltwasserpumpen für den häuslichen Gebrauch, Parkplatz- oder Außenbeleuchtung, interne Mobilität usw.

Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden, ob bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz zusätzlicher Energiebedarf aus der weiter gefassten Definition der gebäudetechnischen Systeme zu berücksichtigen ist. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Bedarf dieser anderen gebäudetechnischen Systeme zu berücksichtigen, wenn diese für die Kontrolle der Raumklimaqualität eines Gebäudes verantwortlich sind. 3 Dies sollte dabei helfen, zwischen Systemen, die sich auf die Raumklimaqualität auswirken (z.B. Drucker oder Kochgeräte), und Systemen, die die Raumklimaqualität steuern (z.B. Feuchtigkeits- und Reinigungseinrichtungen), zu unterscheiden.

Die EPB-Dienste schließen Energieverbrauch aus, der auch in Gebäuden typisch ist, aber nicht direkt mit der Aufrechterhaltung der Raumklimaqualität zusammenhängt. Dies gilt beispielsweise für Energielasten von weißen Waren, elektrischen Haushaltsgeräten, Bürogeräten oder industriellen Prozessen. Da diese (Nicht-EPB-)Energielasten jedoch erhebliche Auswirkungen auf den (EPB-)Energiebedarf haben, ist es wichtig, sie zu ermitteln und ihre Auswirkungen auf die EPB-Dienste zu berücksichtigen. So wird beispielsweise der Energieverbrauch von Bürogeräten (aufgrund ihrer internen Wärmegewinne) eine Schlüsselrolle bei der Berechnung des Wärme- und Kältebedarfs in Büroumgebungen spielen.

Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen gilt nicht als EPB-Dienst. Vor Ort erzeugte erneuerbare Energie kann jedoch in das Fahrzeug gespeist werden. Dies hätte den Vorteil, dass Verluste im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Verbesserung, der Umwandlung und dem Transport vermieden würden, was sich in den Berechnungen widerspiegeln könnte (siehe Kapitel 4.3). Dies würde auch die Integration von Gebäuden in intelligente Energienetze erleichtern und die Integration intelligenter Netze ermöglichen.

3.1.2. Zentrale Begriffsbestimmungen

Klärung der Begriffsbestimmungen in der EPBD

Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder EPB-Dienste - Artikel 2 Absatz 56 definiert die Dienste, die für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden relevant sind. Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung werden direkt erwähnt und müssen daher in die Bewertung einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls auch andere Dienste einbeziehen. In Artikel 1 wird die Beziehung zwischen der Gesamtenergieeffizienz und u. a. den Anforderungen der Raumklimaqualität festgelegt. Auf der Grundlage dieser Beziehung sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls andere Dienste in Betracht ziehen, die sich auf die Raumklimaqualität auswirken. Dies könnten beispielsweise Dienste im Zusammenhang mit der Behandlung der Außenluft in bestimmten Fällen umfassen (z.B. Befeuchter oder Reinigungsgeräte für bestimmte Raumnutzungen, die sich von den typischen Bedingungen unterscheiden). Weitere Gebäudedienste (z.B. Rolltreppen oder Aufzüge) könnten ebenfalls in Betracht gezogen werden.

Energiebedarf - Artikel 2 Absatz 57 definiert den Energiebedarf als die Energie, die zur Aufrechterhaltung der vorgesehenen Bedingungen an einen konditionierten Raum abgegeben (oder diesem entzogen) wird. Dies sind die Anforderungen einer bestimmten Gebäudefläche oder eines Gebäudes, bevor die Effizienz der gebäudetechnischen Systeme oder Primärenergiefaktoren berücksichtigt werden.

Energieverbrauch - wird in Artikel 2 Absatz 58 als Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches System, einschließlich der Ineffizienzen des Systems, definiert. Die Begriffe Nutzung und Verbrauch sind für die Zwecke der EPBD austauschbar, daher wird nur der Begriff Energieverbrauch verwendet. Der Energieverbrauch kann anhand des Primärenergieverbrauchs oder des Endenergieverbrauchs berechnet werden.

Primärenergie - wird in Artikel 2 Absatz 9 als Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde, definiert. Sie wird durch Anwendung eines Primärenergiefaktors auf den Endenergieverbrauch berechnet. Je nach Energiequelle kann dies Folgendes sein: erneuerbare Primärenergie, nicht erneuerbare Primärenergie oder Gesamtprimärenergie (das Ergebnis der Addition von erneuerbarer und nicht erneuerbarer Primärenergie).

Klärung der Begriffe, die in der EPBD verwendet werden, aber im Rechtstext nicht definiert sind

Typischer Energieverbrauch - Hierbei handelt es sich um die in der Berechnungsmethode zugrunde gelegten Bedingungen. Sie enthalten häufig Nutzungsmuster und profile, die die allgemeine Nutzung von Gebäuden wiedergeben, zum Beispiel Vorwärmzeit, Öffnungszeiten, Temperatureinstellungen oder Verwendung von Temperaturrückstellbedingungen bei nachfragegesteuerten Systemen. Der typische Energieverbrauch sollte für den Gebäudebestand für eine bestimmte Gebäudekategorie repräsentativ sein, auch wenn dies zu Unterschieden zwischen einem einzelnen Gebäude und dem spezifischen Energieverbrauch führen kann. Der typische Energieverbrauch ist das Gegenteil des spezifischen Energieverbrauchs, der für ein einzelnes Gebäude unter gesonderten Umständen gelten würde.

Endenergieverbrauch - Dies ist der Energieverbrauch eines Gebäudes und seines Systems unter Berücksichtigung der Ineffizienzen des Systems, jedoch vor Anwendung von Primärenergiefaktoren. Der Endenergieverbrauch kann so verstanden werden, dass er auf das gesamte Gebäude angewendet wird, oder auf ein einzelnes System (z.B. Endenergieverbrauch der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch). Da der Primärenergiefaktor auf Energieträger angewendet wird, sollte der Endenergieverbrauch nach Energieträgern getrennt erfasst werden.

Bezogene Energie - Dies ist die Energie, die über die Gebäudebewertungsgrenze pro Energieträger an ein System oder ein Gebäude geliefert (bereitgestellt) wird.

Eingespeiste Energie - Dies ist die Energie, die über die Gebäudebewertungsgrenze pro Energieträger vom Gebäude in das Netz geliefert (bereitgestellt) wird.

3.1.3. Gebäudekategorien

Gebäude unterscheiden sich stark voneinander und entsprechen sehr unterschiedlichen Bedürfnissen. Sie lassen sich jedoch weitgehend in die in Anhang I Absatz 6 genannten Kategorien einteilen.

  1. Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten;
  2. Mehrfamilienhäuser;
  3. Bürogebäude;
  4. Unterrichtsgebäude;
  5. Krankenhäuser;
  6. Hotels und Gaststätten;
  7. Sportanlagen;
  8. Gebäude des Groß und Einzelhandels;
  9. sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.

Ziel der Kategorien ist es, ähnliche Gebäude mit ähnlichem Energieverbrauch und ähnlichen Energiemustern zusammenzufassen.

Die Mitgliedstaaten können weitere Gebäudekategorien festlegen oder die bereits in der EPBD festgelegten Kategorien unterteilen. So könnte beispielsweise eine Unterkategorie für Grund- und Sekundarschulen festgelegt werden.

3.1.4. Typischer Energieverbrauch und Nutzerverhalten

Für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz ist es wichtig, die typische Nutzung eines Gebäudes zu bestimmen. Der typische Energieverbrauch umfasst Aspekte, die unmittelbar mit der Energie zusammenhängen (z.B. die Betriebstemperatur), aber auch das Verhalten und die Nutzung eines Gebäudes durch die Nutzer (z.B. Betriebszeiten).

Es ist üblich, dass Gebäude tatsächlich mehrfach genutzt werden (z.B. ein Mehrfamilienhaus mit Einzelhandelsgeschäften im Erdgeschoss). In diesem Fall muss die Berechnung auf der typischen Nutzung je Gebäudekategorie basieren. Benchmarks und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sollten auf der Grundlage der Gewichtung der verschiedenen Bereiche (z.B. auf Grundlage der Bodenfläche) angewandt werden.

Die EPBD schreibt vor, dass der typische Energieverbrauch repräsentativ für die tatsächlichen Betriebsbedingungen in den ermittelten Gebäudekategorien ist. Dies ist ein Schlüsselelement, um sicherzustellen, dass die Berechnungsmethode im gesamten Gebäudebestand einheitlich angewandt werden kann und ein Benchmarking zwischen Gebäuden ermöglicht wird.

In der EPBD ist festgelegt, dass der typische Energieverbrauch und das typische Nutzerverhalten, soweit möglich, auf verfügbaren nationalen Statistiken, Bauvorschriften und den erfassten Daten beruhen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Methoden wie Stichproben, Fragebögen oder Befragungen von Fachleuten des betreffenden Sektors verwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die definierenden Elemente repräsentativ sind.

Die typische Nutzung und das typische Verhalten können im Laufe der Zeit für den gesamten Gebäudebestand oder für einzelne Gebäudekategorien variieren. So kam es im Zuge der COVID-19-Pandemie zu einem erheblichen Anstieg der Telearbeit, auch als die Arbeitnehmer in die Büros zurückkehren durften. Die schrittweise Einführung von Computern in Schulen hat ebenfalls zu Veränderungen der Energiemuster geführt (z.B. höhere interne Gewinne).

Die Entwicklung und die Veränderungen bei der Nutzung von Gebäuden sollten in der typischen Nutzung und dem typischen Verhalten bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dargestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten diese Parameter in regelmäßigen Abständen überarbeiten. Sie könnten sie beispielsweise vor jedem oder jedem zweiten Zyklus der kostenoptimalen Methode überarbeiten (was einer Überarbeitung alle fünf oder zehn Jahre entspricht). Siehe Kapitel 4.7 über Änderungen des Rahmens für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz.

3.1.5. Energieverbrauch in einem einzelnen Gebäude und Nutzerverhalten

Die wichtigsten Verwendungszwecke des Rahmens für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz bestehen darin, die Bewertung der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss bei der Berechnungsmethode der typische Energieverbrauch und das typische Nutzerverhalten zugrunde gelegt werden.

Der Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz könnte auch genutzt werden, um maßgeschneiderte Informationen über die Gesamtenergieeffizienz eines einzelnen Gebäudes bereitzustellen, zum Beispiel Energieaudit oder Ermittlung von Auslegungsparametern. Dazu müssten der Verbrauch und das Verhalten geändert und an die tatsächlichen oder erwarteten Bedingungen angepasst werden. Ein Bauherr kann beispielsweise daran interessiert sein, verschiedene Optionen für ein Gebäude zu vergleichen, wenn bekannt ist, dass der Verbrauch sich wesentlich von dem eines typischen Gebäudes unterscheidet (z.B. ein Bürogebäude, das rund um die Uhr genutzt wird). In diesem Fall ist es wichtig, dass die Bauherren in der Lage sind, diese Bedingungen besser zu modellieren, um das beste System oder die beste Lösung zu ermitteln.

Um diese Flexibilität bei den Berechnungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten erlauben, dass der Rahmen und alle zugehörigen Berechnungsinstrumente (d. h. die Software) die Betriebsbedingungen für die Erstellung spezifischer und maßgeschneiderter Berechnungen ändern können.

Die Ergebnisse dieser spezifischen Berechnungen sollten nicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz herangezogen werden. In einigen sehr spezifischen Fällen, in denen die Nutzungsmerkmale des Gebäudes eindeutig festgelegt sind und sich von den typischen Mustern unterscheiden und nicht ohne wesentliche Änderungen des Gebäudes verändert werden können, kann es ratsam sein, spezifische Berechnungen durchzuführen. Solche Verwendungen sollten durch spezifische Ausnahmen der zuständigen Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats genehmigt werden.

Die Ergebnisse dieser spezifischen Berechnungen können nicht für die Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden, der stets von der Gebäudekategorie abhängig sein muss, um ein Benchmarking zu ermöglichen.

3.1.6. Energieverbrauch bei nicht vorhandenem System

Oftmals existiert ein Energiebedarf eines Gebäudes, ohne dass dafür ein eigenes technisches System vorhanden ist. So sind beispielsweise in vielen Gebäuden oder Gebäudeeinheiten in den südeuropäischen Mitgliedstaaten keine Zentralheizungen installiert, sondern sie sind auf tragbare Raumheizgeräte angewiesen. Ebenso sind viele Gebäude auf natürliche Belüftung oder passive Mittel angewiesen, um im Sommer thermischen Komfort zu bieten, während in anderen Gebäuden Kühlsysteme installiert sein können. Darüber hinaus nutzen manche Gebäude natürliche Belüftung zur Frischluftversorgung, während andere auf mechanische Systeme angewiesen sind.

Die EPBD schreibt vor, dass die Raumklimaqualität in Gebäuden erhalten bleiben muss. Dies steht im Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Energiebedarf (z.B. Heizung zur Aufrechterhaltung der Temperatur im Winter, Luftwechselzahl zur Sicherstellung einer ausreichenden Frischluft).

Gibt es kein fest installiertes System, das direkt mit einem Energiebedarf verbunden ist, sollten die Mitgliedstaaten dem Energiebedarf einen fiktiven Dienst zuordnen. Dieser Dienst sollte die Erfüllung der Gebäudeanforderungen (z.B. Mindesttemperatureinstellungen) für typische Lösungen, die in solchen Fällen verwendet werden, ermöglichen, und über eine damit verbundene Leistung sowie eine Energiequelle verfügen, die wiederum einen Primärenergiefaktor (oder Gewichtungsfaktor) erfordern würde.

Die folgenden drei Beispiele zeigen, wie die meisten typischen Szenarien angegangen werden könnten:

Der Ansatz eines angenommenen Systems ist nicht obligatorisch. Wenn er zugrunde gelegt wird, sollte er im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz als wichtige Information für den Eigentümer und die EU-Datenbanken deutlich sichtbar sein.

Wird der Ansatz eines angenommenen Systems nicht verwendet, sollte im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz und in den EU-Datenbanken eindeutig angegeben sein, dass die erforderlichen Bedingungen (z.B. Temperatureinstellungen) nicht aufrechterhalten werden können. Dieser Ansatz ist nicht zu empfehlen, da er schwer zu erklären ist und sich die Nutzer auf den scheinbar besseren Energieeffizienzwert konzentrieren könnten.

3.1.7. Berechnungsintervalle

Anhang I Nummer 2 schreibt vor, dass der Energiebedarf unter Verwendung monatlicher, stündlicher oder unterstündlicher Berechnungsintervalle zu berechnen ist. Dies ist eine Änderung gegenüber der EPBD aus den Jahren 2010 und 2018, wonach auch jährliche Berechnungsintervalle erlaubt waren.

Kleinere Berechnungsintervalle ermöglichen eine bessere Darstellung des Gebäudebedarfs, der Systemleistung und des Gesamtenergieverbrauchs. Dies ist besonders wichtig, wenn fortschrittliche Steuersysteme, erneuerbare Energiequellen oder Energiespeicherung im Gebäude verfügbar sind.

Die Kommission empfiehlt je nach Art des Gebäudes, seinen Systemen und dem Zweck der Berechnung folgende Intervalle:

Tabelle 2: Empfohlene Berechnungsintervalle für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz

Berechnungsintervall
Gebäudeart Anforderungen bei neuen Gebäuden Anforderungen bei größeren Renovierungen Ausstellung von Energieausweisen Ausstellung von Renovierungspässen
Gebäude mit einer Wohneinheit Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Monatlich oder stündlich Stündlich oder unterstündlich
Gebäude mit mehreren Wohneinheiten Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Monatlich oder stündlich Stündlich oder unterstündlich
Kleine Nichtwohngebäude Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Monatlich oder stündlich Stündlich oder unterstündlich
Mittlere oder große Nichtwohngebäude Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich
Alle Arten (mit fortschrittlichen Systemen, erneuerbaren Energiequellen am Standort oder Speicherung) Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich Stündlich oder unterstündlich

Moderne Produkte und Systeme verfügen über besser definierte Leistungsdaten und ermöglichen eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse des Gebäudes. Dies ist zum Teil auf Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung zurückzuführen, aber auch auf verbesserte Technologien.

Ein Beispiel sind Leistungskurven für verschiedene Systeme. Diese Kurven können bessere Informationen über die Leistung eines Systems bei einer bestimmten Geschwindigkeit und unter vorgegebenen Innen- und Außenbedingungen liefern. Stündliche Berechnungsintervalle würden eine wesentlich genauere Abbildung der Systemleistung ermöglichen, da bei der Berechnungsmethode die Leistungskurve mit den Bedingungen zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgeglichen werden könnte. Dies wäre auch für Planer und Installateure eine große Hilfe, da sie so das System an die spezifischen Gebäudebedingungen anpassen könnten.

3.1.8. Verwendung der erfassten Energie für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz

Gemäß Anhang I Nummer 1 der Neufassung der EPBD kann die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes auf der Grundlage berechneter oder erfasster Energie bestimmt werden.

Die Neufassung der EPBD verlangt auch, dass die Berechnung den typischen Energieverbrauch für die verschiedenen Formen der Energienutzung widerspiegelt. Die Berücksichtigung des typischen Energieverbrauchs ist ein zentrales Element, um eine standardisierte Bewertung von Gebäuden zu ermöglichen und Gebäude derselben Kategorie miteinander vergleichen zu können (z.B. für Energieausweise).

Neben den physikalischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner gebäudetechnischen Systeme wird die erfasste Energie insbesondere von zwei Faktoren beeinflusst: dem Verhalten der Bewohner und den klimatischen Verhältnissen am Standort. Die direkte Nutzung von erfasster Energie ohne Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren würde eine Bewertung des Gebäudes und einen Vergleich zwischen Gebäuden nicht ermöglichen. Aus diesem Grund ist in der Neufassung der EPBD vorgesehen, dass bei Verwendung erfasster Daten der Einfluss des Verhaltens der Bewohner und der klimatischen Verhältnisse am Standort im Ergebnis der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist.

Um den Einfluss von Verhalten und klimatischen Verhältnissen zu ermitteln, sollte eine Berechnungsmethode der Mitgliedstaaten Folgendes leisten:

Die Mitgliedstaaten können diese Unterschiede auf verschiedene Weise ermitteln:

Um die Verwendung erfasster Daten für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Klimadaten, die von öffentlichen Messstationen für die Außenluftqualität gemessen wurden, frei zugänglich machen.

Die Heranziehung erfasster Daten als Grundlage für die Berechnungsmethode oder als Mittel zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen setzt voraus, dass erfasste Daten mindestens auf Grundlage monatlicher Ablesewerte zur Verfügung stehen. Dabei muss es sich um tatsächliche Ablesewerte (d. h. keine Schätzwerte) handeln, und es sollte möglich sein, je Energieträger zwischen EPB-Diensten und Nicht- EPBD-Diensten zu unterscheiden. Wo immer möglich, insbesondere bei komplexen Gebäuden, sollte bei den Ablesewerten auch zwischen EPB-Diensten unterschieden werden.

Lange Zeitabstände zwischen den Intervallen erschweren die Analyse und den Vergleich zwischen den Ablesewerten und den typischen Betriebsbedingungen. Um dies zu korrigieren, empfiehlt die Kommission, dass die erfassten Daten zumindest auf der Grundlage stündlicher Ablesewerte zur Verfügung stehen. Dies sollte machbar sein, da intelligente Messsysteme bereits in Gebäuden vorhanden sind oder bei Nachrüstung leicht zu installieren sind.

Die Heranziehung von erfasster Energie würde voraussetzen, dass die betreffenden gebäudetechnischen Systeme die erforderlichen Messinstrumente und einen Messplan mit Rollen, Verantwortlichkeit und wesentlichen Qualitätssicherungsbestimmungen umfassen. Es könnten auch spezielle Messsysteme oder Produkte verwendet werden, die auf die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugeschnitten sind.

3.2. Indikatoren für die Gesamtenergieeffizienz und ihre Verwendung in den Anforderungen

Gemäß Absatz 1 Nummer 4 der EPBD muss die Gesamtenergieeffizienz zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den (gesamten) Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit (kWh/(m2.a)) ausgedrückt werden.

Für die Zwecke der EPBD gilt: Der gesamte Primärenergieverbrauch ist die Summe des Gesamtverbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie und des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Primärenergie.

Die Mitgliedstaaten müssen auch zusätzliche Indikatoren festlegen für (Absatz 3):

Da der Energiebedarf 5 ein erforderlicher Indikator in der Vorlage für den Energieausweis ist ( Anhang V Nummer 1 Absatz 2c), müssen die Mitgliedstaaten auch einen Indikator für den Energiebedarf festlegen. Wie in Kapitel 4.1.1 angegeben, ist der Energiebedarf die zu liefernde Energie, um die Anforderungen an Raumklimaqualität oder andere Anforderungen (z.B. Beleuchtung oder Brauchwarmwasser) unabhängig von ihrer Quelle und der Effizienz des gebäudetechnischen Systems, das den Bedarf erfüllt, aufrechtzuerhalten. Der Energiebedarf wird für jeden EPB-Dienst und für jeden Energieträger berechnet.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Indikatoren festlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage des gesamten Primärenergieverbrauchs (d. h. die Summe des Gesamtverbrauchs nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie) festlegen. Sie können für jeden anderen Indikator zusätzliche Anforderungen festlegen.

3.3. Anwendung von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes muss durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, worunter die Energie verstanden wird, die zur Deckung des Energiebedarfs eines Gebäudes genutzt wird. Die "Primärenergie" wird aus den Energieflüssen innerhalb und über die Bewertungsgrenze hinweg unter Anwendung von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren für die Umrechnung zwischen Endenergie und Primärenergie berechnet.

"Primärenergiefaktor" ist der in der EPBD allgemein verwendete Begriff, während der Begriff "Gewichtungsfaktor" in den übergreifenden CEN-Normen im Zusammenhang mit Primärenergie zur Bezeichnung von Primärenergiefaktoren verwendet wird 6. Beide Begriffe haben eine gleichwertige Bedeutung und unterliegen denselben Bestimmungen. Für die Zwecke dieses Leitfadens ist jede Bezugnahme auf Primärenergiefaktoren ohne Ausnahme auch als Bezugnahme auf Gewichtungsfaktoren zu verstehen.

Energieflüsse umfassen elektrische Energie aus dem Netz, Gas aus Netzen, Öl oder Pellets, die zum Gebäude zur Versorgung der gebäudetechnischen Systeme transportiert werden, sowie Wärme und Strom, die am Gebäudestandort erzeugt werden. Jeder Energieträger muss über seine jeweiligen Primärenergie-Umwandlungsfaktoren verfügen.

3.3.1. Definition der Primärenergiefaktoren (PEF)

PEF sind ein Schlüsselelement bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, da sie es ermöglichen, die Interaktion zwischen dem Gebäude und dem/den Energienetz(en) darzustellen und auch die Auswirkungen des Gebäudes auf das erweiterte System aufzuzeigen.

Die Berechnung der Primärenergie muss auf PEF pro Energieträger beruhen, wobei zwischen nicht erneuerbarer, erneuerbarer und Gesamtprimärenergie zu unterscheiden ist. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten für jeden Energieträger Folgendes festlegen müssen:

Abbildung 1: Abbildung aus ISO 52001-1:2017 (Seite 39) zur Darstellung der Ineffizienzen und Verluste bei der Energieverteilung und deren Auswirkungen auf die Primärenergiefaktoren

bild

Energieträger lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen zuordnen:

Die EPBD verlangt, dass die Berechnung der Primärenergie auf PEF beruht, die von den zuständigen Behörden (z.B. auf nationaler oder regionaler Ebene) festgelegt und anerkannt sein müssen.

Bei der Festlegung der PEF müssen die Mitgliedstaaten folgende Aspekte berücksichtigen:

Die EPBD bietet den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Berücksichtigung des zukunftsorientierten Aspekts von PEF oder dem Zusammenhang mit den nationalen Energie- und Klimaplänen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie diese Elemente anzuwenden sind, die je nach Verwendung unterschiedlich sein können. Zum Beispiel:

Da zwei Hauptzwecke der Berechnungsmethode in der Erstellung von Energieausweisen und der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen, empfiehlt die Kommission die Verwendung eines vorausschauenden PEF, der nur eine kurzbis mittelfristige Prognose (z.B. fünf Jahre) umfasst. Eine längerfristige Prognose wäre den Gebäudenutzern nur schwer zu vermitteln, da sie die Vorteile der Netzverbesserungen erst nach einer langen Zeit bemerken würden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die PEF neutral bleiben und alle Technologien gleichermaßen widerspiegeln müssen. Wird beispielsweise bei den PEF für einen bestimmten Träger der Fortschritt in den nächsten fünf Jahren (im Einklang mit den NEKP) berücksichtigt, müssen die PEF für andere Träger denselben Kriterien folgen. Andernfalls könnte dies zu Ungleichheiten und einer unfairen Behandlung von Technologien führen.

PEF können auf jährlicher, jahreszeitlicher, monatlicher, täglicher oder stündlicher Basis festgelegt werden oder sich auf spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen stützen. Angesichts des zunehmenden Einsatzes von Energiespeicherung oder der Nachfrageflexibilität empfiehlt die Kommission, die PEF auf Stundenbasis oder zumindest monatlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für stärker schwankende Energieträger wie Strom oder Fernwärme. Dadurch könnte die Wechselwirkung zwischen Gebäude und Energienetz besser abgebildet werden. Ebenso wird die Leistung von Systemen besser berücksichtigt, deren Effizienz sowohl von den Außenbedingungen als auch vom jeweiligen PEF abhängt (z.B. bei Wärmepumpen). Zudem können lokale Bedingungen bei der Bestimmung von Primärenergiefaktoren zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt werden.

Die Wahl der Primärfaktoren ist gemäß EN-17423 oder einem diese Norm ersetzenden Dokument anzugeben. Die Mitgliedstaaten haben Anhang A der Norm auszufüllen und dabei die getroffenen methodischen Entscheidungen, die herangezogenen Referenzdaten sowie die Verweise auf andere Dokumente anzugeben.

3.3.2. PEF für am Standort erzeugte und genutzte Energie aus erneuerbaren Quellen

Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt und genutzt wird, wird direkt in die gebäudetechnischen Systeme eingespeist. Dadurch wird Energie aus dem Netz verdrängt, die andernfalls genutzt würde. Dies ist typischerweise bei Solarstrom, thermischer Solarenergie, Umgebungsenergie oder geothermischer Energie der Fall.

Der Wert der Erzeugung und Nutzung am Standort besteht darin, dass dadurch die Auswirkungen des Gebäudes auf das Energienetz erheblich verringert werden, was einer der Hauptgründe für den Gesamtprimärenergieverbrauch ist. Um die Vorteile der Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort darzustellen, hat die Kommission folgende Ansätze bewertet:

  1. Der PEF für standortnahe erneuerbare Energiequellen wird mit dem Wert 0 angegeben.
  2. Der PEF für standortnahe erneuerbare Energiequellen wird mit dem Wert 1 angegeben. Bei der Berechnung der Gesamtprimärenergie wird der PEF mit einem Faktor (z.B."kexpf") von 0 kombiniert:
(a) kexp = 0, daher PEF*kexp = 0.

Beide Ansätze haben ein gleichwertiges Endergebnis in Bezug auf den gesamten Primärenergieverbrauch.

Die Verwendung der Kombination von PEF mit einem Faktor (z.B."kexp ") ermöglicht jedoch eine bessere Darstellung der Art der Energieerzeugung und -nutzung und insbesondere der Energieflüsse innerhalb der Bewertungsgrenze, was für Zwischenschritte der Berechnungsmethode relevant ist. Dieser Ansatz stünde im Einklang mit EN ISO 52000-1. Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission die Anwendung von Option b (d. h. Verwendung des "kexp "Faktors).

Erwägungsgrund 22 bezieht sich auf die Verbrennung erneuerbarer Brennstoffe (z.B. Biomasse oder Biogas), die als am Standort erzeugte Energie gelten sollte, wenn die Verbrennung des erneuerbaren Brennstoffs am Standort erfolgt. Daher sollte Energie aus diesen Quellen bei der Berechnung des Anteils der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Gebäude als am Standort erzeugte Energie betrachtet werden. Der Energiefluss des brennbaren Materials wird jedoch in den allermeisten Fällen die Bewertungsgrenze überschreiten und sich somit auf das Energienetz und die Energieerzeugnisse auswirken. Für die Zwecke der Berechnung des Primärenergieverbrauchs sollte die Verbrennung erneuerbarer Energien daher weder einen PEF von 0 erhalten noch einen Faktor gleich null haben (z.B."kexp =0").

3.3.3. PEF für am Standort erzeugte und in das Netz eingespeiste erneuerbare Energie

Am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen wird möglicherweise nicht vollständig von den gebäudetechnischen Systemen des Gebäudes aufgenommen.

Die überschüssige Energie lässt sich berechnen, indem die selbst verbrauchte Energie von der insgesamt aus erneuerbaren Quellen am Standort erzeugten Energie abgezogen wird. Die selbst verbrauchte Energie kann die im Anwendungsbereich der EPBD gemäß Anhang I Nummer 1 verbrauchte Energie sein oder auch den Eigenverbrauch anderer Nutzungszwecke am Standort umfassen, die nicht in den Anwendungsbereich der EPBD fallen (siehe Kapitel 4.3.4). Die überschüssige Energie kann auch am Standort zur späteren Nutzung gespeichert 7 oder in das Netz eingespeist werden. In manchen Fällen kann die am Standort erzeugte Energie auch direkt in das Netz eingespeist werden, ohne dass sie überhaupt am Standort genutzt wird. Die Schwankungen des Energiebedarfs während des Gebäudebetriebs in Verbindung mit der unterschiedlichen Verfügbarkeit von erneuerbaren Energiequellen und den lokalen klimatischen Bedingungen (die sich im Laufe des Tages ändern) sind einer der Gründe, warum detaillierte stündliche Berechnungsmethoden die tatsächlichen Betriebsbedingungen besser wiedergeben können.

Damit die Vorteile der Energieeinspeisung berücksichtigt werden, empfiehlt die Kommission, dass die am Standort erzeugte und in das Netz eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen (über die Bewertungsgrenze des Gebäudes hinaus) bei der Berechnungsmethode vom gesamten Primärenergieverbrauch abgezogen wird.

Wie bei jedem Energiefluss muss dem Energieträger ein PEF zugewiesen werden. Da erneuerbare Energien in der Regel einen Basiswert von 1 haben (vor Anwendung von Infrastruktur-, Raffinations-, Umwandlungs- und Transportverlusten), sollte der PEF für eingespeiste Energie aus am Standort erzeugter erneuerbarer Energie nicht größer als 1 sein. Die Kommission empfiehlt, ähnlich wie erneuerbare Energien im Netz auch alle Infrastruktur-, Raffinations-, Umwandlungs- und Transportverluste zu berücksichtigen. Wenn beispielsweise die gesamten Übertragungsverluste für Fotovoltaik im Netz 10 % betragen, sollte der PEF für in das Netz eingespeiste Solarenergie diese Verluste auch berücksichtigen. In diesem Fall hätte der PEF für eingespeiste Energie aus Solaranlagen einen Wert von etwa 0,9.

Ein ähnlicher Ansatz könnte auch bei anderen Arten von am Standort erzeugter erneuerbarer Energie angewandt werden. Während Einspeisung von Solarstrom aus Photovoltaikanlagen bislang die häufigste Form der Energieabgabe von Gebäuden war, gewinnt durch die zunehmende Dezentralisierung der Wärmeerzeugung in Fernwärmenetzen und durch die stärkere Nutzung von Abwärme (etwa aus industriellen Prozessen oder aus Gebäuden mit hohen internen Gewinnen) auch die Einspeisung von Wärme aus Gebäuden (über die Bewertungsgrenze hinweg) zunehmend an Bedeutung. Um die Möglichkeit der Wärmeeinspeisung besser abzubilden, empfiehlt die Kommission, dass die Mitgliedstaaten auch PEF für Wärme festlegen, die in ein Netz (z.B. in ein Fernwärmesystem) eingespeist wird, sofern diese Wärmeenergie am Standort erzeugt wird (z.B. Solarthermie, Umgebungswärme oder Abwärme).

3.3.4. PEF für erneuerbare Energie, die am Standort für eine nicht unter die EPBD fallende Nutzung erzeugt und verwendet wird

Am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen wird möglicherweise nicht vollständig von den gebäudetechnischen Systemen des Gebäudes aufgenommen. In diesem Fall kann die Energie dennoch am Standort genutzt werden, wenn auch für nicht von der EPBD erfasste Zwecke. So könnte beispielsweise Energie aus Fotovoltaik genutzt werden, um weiße Ware oder andere elektrische Geräte am Standort zu betreiben. Ebenso könnte sie auch für das Aufladen von Batterien für Elektrofahrzeuge verwendet werden.

Um diese Vorteile abzubilden, empfiehlt die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die am Standort für nicht von der EPBD erfasste Zwecke genutzte Energie so behandeln, als würde sie eingespeist. Wie bei eingespeister Energie erfordert auch am Standort für nicht von der EPBD erfasste Zwecke genutzte Energie die Zuweisung eines PEF. In diesem Fall gibt es jedoch keine mit der Netzinfrastruktur verbundenen Verluste. Die Mitgliedstaaten können daher beschließen, den Vorteil mit einem PEF-Wert von 1 abzubilden.

3.4. Die EPBD und die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte

In der Neufassung der EPBD (Anhang I Nummer 2 Absatz 2) wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen produktspezifische Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, die gemäß der Ökodesign-Verordnung (jetzt aufgehoben durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 8 spezifische Anforderungen an die Produktinformationen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials enthalten, die nationalen Berechnungsmethoden keine zusätzlichen Informationen verlangen dürfen.

Die Mitgliedstaaten sollten daher keine zusätzlichen Informationen zu Produkten verlangen oder spezifische Anforderungen auf Produktebene festlegen. Ziel ist es, die Hersteller vor übermäßigen Prüfungen zu schützen, die eine erhebliche Belastung darstellen könnten.

Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Anforderungen auf Systemebene (d. h. nicht auf Produktebene) festzulegen.

Zum Beispiel: ein Toilettenraum in einem Gebäude, für den eine bestimmte Luftwechselzahl erforderlich ist, die in den Bauvorschriften festgelegt ist. Der Mitgliedstaat kann unter diesen Bedingungen Anforderungen an das spezifische Volumen und die Leistung des Systems festlegen. In diesem Beispiel müsste das Lüftungssystem mindestens 40 l/s Frischluft liefern, wobei die spezifische Systemleistung (im Gegensatz zur spezifischen Ventilatorleistung) nicht mehr als 1,25 W/l/s betragen darf. In der spezifischen Systemleistung würde die Gesamtinstallation berücksichtigt werden (z.B. Ventilator, Rohrleitungen, Filter, Klappen und Endversorgungseinheiten).

Die Berechnungsmethode sollte daher die Festlegung von Input- und Outputparametern ermöglichen, damit das System abgebildet werden kann.

3.5. Berücksichtigung von Aspekten der Energieeffizienz

3.5.1. Nutzerverhalten

Der Einfluss des Nutzerverhaltens (verhaltensbezogene Maßnahmen) darf bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz nicht berücksichtigt werden.

Das Nutzerverhalten kann als Mittel genutzt werden, um zusätzliche und maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen.

Wie in Kapitel 4.1.4 dargelegt, wird empfohlen, dass die Berechnungsmethode eine Änderung des Nutzerverhaltens nur zu Modellierungs- und Informationszwecken zulässt. Dies könnte genutzt werden, um Ratschläge und Anleitungen dazu zu geben, wie die Nutzer ihr Verhalten anpassen können, wie z.B. das Verändern der Temperatureinstellungen oder das Einschränken des Öffnens/Verschließens von Fenstern, wenn dies erforderlich ist. Es könnte auch genutzt werden, um aufzuzeigen, wie Gebäude in Bezug auf ihre Funktionsweise angepasst werden können, z.B. durch Änderung der Betriebszeiten.

Empfehlungen, die sich auf Daten zum Verhalten der Bewohner eines Gebäudes stützen, ersetzen nicht die erforderlichen Empfehlungen in Energieeffizienzausweisen oder Renovierungspässen, die auf einem objektbezogenen Ansatz beruhen. Sie können nur zusätzlich zu diesen Anforderungen bereitgestellt werden, und es muss klar gekennzeichnet sein, dass sie nur für die Nutzer gelten.

3.5.2. Wassernutzung

Die Verringerung der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch aufgrund verhaltensbezogener Maßnahmen sollte bei der Berechnungsmethode nicht berücksichtigt werden.

Derzeit sind Produkte auf dem Markt erhältlich (z.B. Durchflussbegrenzer), die in Gebäuden installiert werden können und eine dauerhafte Verringerung des Wasserflusses ermöglichen. Wenn diese Produkte von einem unabhängigen Sachverständigen identifiziert werden können und ihre verbesserte Leistung (z.B. durch Kennzeichnung oder Zertifizierung) bestimmt werden kann, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass eine Verringerung der Mengen an Warmwasser für den häuslichen Gebrauch berücksichtigt wird.

Dies ist insbesondere für Mitgliedstaaten relevant, in denen die Verfügbarkeit von Wasser eingeschränkt ist. Daher könnte das Vorhandensein solcher Geräte auch im Energieausweis angegeben werden, da dies dem Gebäudenutzer wertvolle Informationen liefern würde.

3.5.3. Energiespeicherung

Die - elektrische oder thermische - Energiespeicherung wird mit der technischen Entwicklung immer mehr zur Regel. Dies ist beispielsweise bei der Kombination von Photovoltaik mit Batterien der Fall.

Der Begriff der Energiespeicherung ist in der EPBD nicht definiert. Dennoch sollte er von typischen Anwendungen abgegrenzt werden, die ebenfalls eine Form von Speicherung nutzen (z.B. Warmwasserspeicher für den häuslichen Gebrauch). Zur Abgrenzung könnten die Mitgliedstaaten mehrere Aspekte berücksichtigen, wenn Energiespeicherung:

In der Berechnungsmethode sollten mindestens die folgenden vier Aspekte berücksichtigt werden, wenn es um die Bewertung des Einflusses von Speichersystemen auf die Energieeffizienz eines Gebäudes geht:

Die Effizienz der Energieübertragung und -speicherung hängt vom jeweiligen Produkt und von der Energiequelle ab (z.B. Herstellerinformationen). Die Mitgliedstaaten können auf dieser Ebene spezifische Mindestanforderungen festlegen. Zum Beispiel: Die Energieverluste eines Wärmespeichers dürfen eine bestimmte Menge von kWh/Tag in Abhängigkeit vom Speichervolumen nicht überschreiten.

Der Primärenergiefaktor hängt vom verwendeten Energieträger ab. Wenn der Energiespeicher beispielsweise zu Schwachlastzeiten Energie aus dem Netz bezieht, sollte dafür der entsprechende Netz-PEF angewandt werden.

Batterien in Elektrofahrzeugen sollten nur dann als Stromspeicher für Gebäude gelten, wenn die Batterie einen bidirektionalen Fluss ermöglicht und die gespeicherte Energie im Gebäude genutzt werden kann.

3.6. Berichterstattung an die Kommission anhand von EPB-Normen

Gemäß der Neufassung der EPBD müssen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode auf der Grundlage des Anhangs A für folgende Normen darlegen:

  1. EN ISO 52000-1: Festlegungen zur Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden - Teil 1: Allgemeiner Rahmen und Verfahren.
  2. EN ISO 52003-1: Indikatoren, Anforderungen, Kennwerte und Ausweise - Teil 1: Allgemeine Aspekte und Anwendung auf die Gesamtenergieeffizienz.
  3. EN ISO 52010-1: Äußere Umweltbedingungen - Teil 1: Umrechnung von Wetterdaten für Energieberechnungen.
  4. EN ISO 52016-1: Energiebedarf für Heizung und Kühlung, Innentemperaturen sowie fühlbare und latente Heizlasten.
  5. EN ISO 52018-1: Indikatoren für EPB-Teilanforderungen im Hinblick auf die Wärmeenergiebilanz und Funktionen der Bausubstanz.
  6. EN ISO 52120-1: Beitrag von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement.
  7. EN 16798-1: Lüftung von Gebäuden - Teil 1: Eingangsparameter für das Innenraumklima zur Auslegung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden bezüglich Raumluftqualität, Temperatur, Licht und Akustik.
  8. EN 17423: Bestimmung und Meldung der Primärenergiefaktoren (PEF) und des CO2-Emissionskoeffizienten.

Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer Umsetzungsverpflichtungen für alle diese Normen die ausgefüllten Anhänge vorlegen. Die Berichterstattung auf der Grundlage der Standards von A bis E gehörte bereits 2018 zu den Verpflichtungen aus der Richtlinie zur Änderung der EPBD 9. Die Mitgliedstaaten müssen diese Anhänge im Rahmen der Umsetzung erneut vorlegen und dabei auch alle Informationen aktualisieren, wenn die Berechnungsmethode seither geändert wurde.

Seit 2018 veröffentlicht das EPB center 10 Informationen und Leitlinien zum Ausfüllen der Anhänge von A bis E. Bei Abfassung dieses Leitfadens waren die Informationen noch auf der Website des EPB center verfügbar. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Ressource zu nutzen.

3.7. Änderungen des Rahmens für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz

Die Neufassung der EPBD verlangt, dass die Berechnungsmethode den typischen Energieverbrauch von Gebäuden widerspiegelt und dass dieser Energieverbrauch für die tatsächlichen Betriebsbedingungen und das Nutzerverhalten repräsentativ ist.

Die Art und Weise, wie Gebäude im Laufe der Jahre betrieben wurden, hat sich erheblich verändert. Höhere Komfortstandards und der Klimawandel erfordern nun eine verstärkte Kühlung. Dies kann auf technologische oder gesellschaftliche Veränderungen zurückzuführen sein. So enthalten Gebäude heutzutage mehr elektronische Geräte als vor 50 Jahren (was sich auf interne Energiegewinne auswirkt). Zudem werden Gebäude zunehmend für das Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt. Die typische Belegung von Gebäuden spiegelt auch die Veränderungen in der Familienzusammensetzung wider. Die COVID-19-Pandemie hat zu einem erheblichen Anstieg der Arbeit im Homeoffice geführt, was die Belegungsmuster von Gebäuden (sowohl Wohnals auch Nichtwohngebäuden) deutlich verändert hat. Nicht zuletzt sind auch Gebäude vom Klimawandel und steigenden Temperaturen betroffen.

Um diese Veränderungen abzubilden, ist davon auszugehen, dass sich auch die Berechnungsmethode und die ihr zugrunde liegenden Elemente (z.B. Gebäudenutzungsmuster) im Laufe der Zeit weiterentwickeln.

Wie in Kapitel 4.1.3 dargelegt, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihre Berechnungsmethode in regelmäßigen Abständen (z.B. alle fünf oder zehn Jahre) zu bewerten, insbesondere in Bezug auf Klima, Nutzerverhalten, Arten von Systemen, neue Technologien und Innovation. Die Änderung der Berechnungsmethode ist ein komplexer Prozess mit vielfältigen Folgen. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten zwar, die Berechnungsmethode in regelmäßigen Abständen zu bewerten, sie empfiehlt jedoch auch, die Methode nur zu überarbeiten oder zu ändern, wenn erhebliche Abweichungen festgestellt werden. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise beschließen, die Berechnungsmethode nur dann zu ändern, wenn die Differenz zwischen den in der Methodik angenommenen typischen Bedingungen und den tatsächlichen Betriebsbedingungen in mehreren Fällen zu Abweichungen von mehr als 15 % führt. Dieser Schwellenwert ähnelt demjenigen, der in der Methode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus zwecks Ermittlung signifikanter Unterschiede verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Änderungen in geringerem Umfang vorzunehmen. So können sie beispielsweise beschließen, nur bei einer bestimmten Gebäudekategorie Änderungen vorzunehmen.

Auch Primärenergiefaktoren sind relevant, zumal ihre Entwicklung durch die NEKP überwacht wird.

Bei der Änderung der Berechnungsmethode sollten die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf die folgenden Aspekte sorgfältig berücksichtigen:

Änderungen der Berechnungsmethode werden sich auf die Arbeit unabhängiger Sachverständiger und vieler Fachleute aus der Bauindustrie (z.B. Planer oder Gebäudemanager) und Produkthersteller (von gebäudetechnischen Systemen bis hin zu Softwareentwicklern) auswirken. Die Kommission empfiehlt daher dringend, dass die Mitgliedstaaten sorgfältig prüfen, wie sie diese Änderungen allen betroffenen Fachkreisen - vorzugsweise nach einem auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittenen Konzept - mitteilen können. Dies kann dienststellenübergreifende Konsultationen (während des Prozesses selbst), Leitfäden, Schulungen (z.B. Online-Kurse), Workshops, Präsentationen, interaktive Tools, häufig gestellte Fragen oder eine Kombination aller Optionen umfassen.

4. Leitlinien für transparente Gebäudekomponenten

Die Energieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten - in erster Linie Fenster und Verglasungssysteme - hat einen großen Einfluss auf den Heiz- und Kühlbedarf und die Qualität der Innenraumluft in europäischen Gebäuden. Den Energiestudien des Europäischen Rates für eine energieeffiziente Wirtschaft (European Council for an Energy Efficient Economy) zufolge machen Fenster allein etwa 23 % des Energieverbrauch für die Wärmeversorgung von Wohngebäuden aus 11, da solche transparenten Gebäudeelemente eine Ursache für Wärmeverluste sind. Die Auswirkungen auf den Energiebedarf für Kühlung sind jedoch aufgrund des kombinierten Einflusses von Klima, Ausrichtung, Sonnenschutz, architektonischen Aspekten, Belüftung, Gebäudenutzung, internen Wärmegewinnen und anderen Faktoren schwer zu bewerten. Im Sommer können überschüssige solare Wärmegewinne durch Fenster ein entscheidender Faktor für die Notwendigkeit des Einbaus aktiver Kühlung sein, die wiederum einen erheblichen Einfluss auf den Energieverbrauch hat. Transparente Gebäudekomponenten sind die Hauptquelle für den Zugang zum Tageslicht in Gebäuden, was für eine angemessene Raumklimaqualität von entscheidender Bedeutung ist.

Gemäß der EPBD müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte unternehmen, um Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festzulegen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes haben. In Anlehnung an den vorstehenden Absatz sollten transparente Gebäudekomponenten in diese Kategorie fallen, und die Mitgliedstaaten sollten entsprechende Anforderungen festlegen, indem sie eine Methode zur Berechnung der kostenoptimalen Niveaus für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, einschließlich transparenter Komponenten, anwenden. Im Einklang mit der Methode zur Berechnung der kostenoptimalen Niveaus sollten die Anforderungen differenzierte, auf lokale Klimazonen und Gebäudekategorien zugeschnittene Vorgaben ermöglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Energieeffizienzmaßnahmen während der Lebensdauer des Produkts sowohl ehrgeizig als auch wirtschaftlich sind. Die meisten Mitgliedstaaten haben Anforderungen an transparente Gebäudekomponenten festgelegt, aber es besteht noch Raum für Verbesserungen.

Die EU-Mitgliedstaaten verwenden derzeit unterschiedliche Parameter und Indikatoren, die in erster Linie auf dem U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) und in geringerem Maße auf dem g-Wert (Sonnenfaktor) beruhen, um die Auswirkungen transparenter Elemente auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu bewerten und zu regulieren. Der U-Wert misst die Isolationseffizienz eines Fensters durch Quantifizierung der Wärmeübertragungsrate, wohingegen der g-Wert den solaren Wärmegewinn erfasst. Während Wärmegewinne insbesondere in wärmeren Klimazonen von Bedeutung sind, da sie den Kühlbedarf beeinflussen, haben sie auch im Winter erhebliche Auswirkungen und sollten nicht ignoriert werden.

So hat Frankreich beispielsweise einen U-Wert von 1,9 W/m2K festgelegt, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Weitere Beispiele sind Deutschland und Italien mit U-Werten von etwa 1,3 W/m2K bzw. 1,1-3 W/m2K. Länder mit strengeren U-Werten wie Ungarn und die Slowakei (beide 1 W/m2K oder weniger) legen den Schwerpunkt stärker auf die Verringerung von Wärmeverlusten in kälteren Klimazonen. Im Gegensatz dazu verlangt Zypern einen U-Wert von 2,25 W/m2K, was das mildere Klima widerspiegelt.

Während U-Werte in allen Mitgliedstaaten weitverbreitet sind, berücksichtigen nur wenige auch den g-Wert in ihren Leistungskennzahlen, wodurch der Einfluss der solaren Wärmegewinne auf den Energieverbrauch für Kühlung und Heizung möglicherweise vernachlässigt wird. Länder wie Dänemark, Estland und Deutschland verfolgen hingegen einen Ansatz der "Energiebilanz". Dabei werden sowohl die Wärmespeicherung als auch die solaren Gewinne berücksichtigt, sodass dem doppelten Einfluss der Fenster auf den Heiz- und Kühlbedarf Rechnung getragen wird.

Es gibt auch Unterschiede bei der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die Wirkung von Ausrichtung, Sonnenschutz oder architektonischen Merkmalen messen.

Außerdem behandeln die Mitgliedstaaten transparente Gebäudekomponenten je nach Gebäudekategorie oder je nach Berechnungszweck unterschiedlich. Im Allgemeinen werden für Wohngebäude einfachere Methoden mit begrenzten Daten angewandt, während größere und komplexere Gebäude detailliertere Berechnungen erfordern. Ebenso können sich die Berechnungen für die Ausstellung eines Energieausweises in einem bestehenden Gebäude von den Berechnungen für ein neues Gebäude unterscheiden.

4.1. Zusammenfassung der Verpflichtungen nach der EPBD

Die folgenden Artikel beziehen sich auf die Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten. Diese Verpflichtungen betreffen hauptsächlich Fenster und Türen und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz. Sie gelten auch für Fassaden mit einem hohen Anteil an transparenten Elementen (z.B. Hochhäuser).

Artikel 4

Gemäß Artikel 4 der EPBD müssen die Mitgliedstaaten eine Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden entwickeln und umsetzen. Die Methode muss mit dem in Anhang I dargelegten Berechnungsrahmen im Einklang stehen.

Artikel 5

Gemäß Artikel 5 müssen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und/oder Gebäudeeinheiten festgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass spezifische Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. Angesichts der Bedeutung transparenter Gebäudekomponenten für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden haben praktisch alle Mitgliedstaaten spezifische Anforderungen an Fenster für Neubauten, größere Renovierungen oder Ersatzbauten festgelegt.

Gemäß Artikel 5 müssen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf einem kostenoptimalen Niveau festgelegt werden, bei dem die Anfangsinvestition mit langfristigen Energieeinsparungen in Einklang gebracht wird.

Artikel 7

Artikel 7 der EPBD sieht vor, dass alle neuen Gebäude die gemäß Artikel 5 festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, bis die Anforderungen gelten, wonach alle neuen Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, ab dem 1. Januar 2028 und alle neuen Gebäude ab dem 1. Januar 2030 Nullemissionsgebäude sein müssen. Diese Anforderung erstreckt sich auch auf transparente Gebäudeelemente wie Fenster und Türen, die hohen Anforderungen an Isolierung und thermische Eigenschaften entsprechen müssen, wobei Faktoren zur Verringerung des Wärmeverlusts und zur Optimierung der Energieeffizienz zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

Gemäß Artikel 8 der EPBD müssen die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zu erhöhen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz renovierter Teile die in Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern diese Modernisierungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf einzelne Gebäudekomponenten wie Fenster und Türen, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf deren Energieeffizienz auswirken. Wenn solche Elemente nachträglich eingebaut oder ersetzt werden, müssen sie auch Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, die mit den Zielen der Richtlinie im Einklang stehen.

Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, hocheffiziente alternative Systeme für Gebäude in Betracht zu ziehen, die größeren Renovierungen unterzogen werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Gesamtenergieeffizienz zu erhöhen und gleichzeitig die Raumklimaqualität zu verbessern, Gebäude an den Klimawandel anzupassen und Aspekte der Sicherheit und Zugänglichkeit im Einklang mit den nationalen Bauvorschriften berücksichtigen.

Artikel 11

In Artikel 7 der EPBD sind die Anforderungen an Nullemissionsgebäude vorgegeben, wobei insbesondere gefordert wird, dass ein maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes festgelegt wird, "um mindestens die kostenoptimalen Niveaus zu erreichen" und "mindestens 10 % unter dem Schwellenwert für den Gesamtprimärenergieverbrauch" in den Mitgliedstaaten für Niedrigstenergiegebäude zu liegen. Die Mitgliedstaaten müssen auch Schwellenwerte für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen eines Nullemissionsgebäudes bestimmen.

Anhang I

Gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mehrere Faktoren berücksichtigen, die transparente Gebäudeelemente betreffen:

Die Mitgliedstaaten müssen auch den positiven Einfluss lokaler Expositionsbedingungen, aktiver Solarsysteme und natürlicher Beleuchtung berücksichtigen.

Mit diesem Ansatz wird in Anhang I ein ganzheitlicheres Konzept gefördert, bei dem sowohl die thermische als auch die solare Leistung berücksichtigt werden. Gleichzeitig bietet der Berechnungsrahmen Flexibilität zur Anpassung an die verschiedenen Bedürfnisse und Bedingungen, einschließlich Klima, Gebäudekategorien und Zweck der Berechnungen.

Energieberechnungen können aufgrund der zahlreichen Dateneingaben und der Notwendigkeit, die Leistung des Gebäudes insgesamt und zu bestimmten Zeitpunkten/Zeiträumen zu berücksichtigen, komplex sein. Mit dem Aufkommen computergestützter Werkzeuge gegen Ende des 20. Jahrhunderts und der weitverbreiteten Verwendung von 3D-Modellen, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung, wurde die Aufgabe aller Fachleute in diesem Bereich jedoch wesentlich erleichtert. Es ist nun einfacher denn je, die erforderlichen Eingabedaten zu sammeln und auf alle verfügbaren Rechenmaschinen anzuwenden. Diese werden wiederum wertvolle Informationen für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes liefern. Diese Informationen sind von großem Wert, wenn Entscheidungen über die Gestaltung neuer oder renovierter Gebäude oder den Austausch bestehender Gebäudekomponenten getroffen werden.

4.2. Umsetzung der Verpflichtungen aus der EPBD

Die Verpflichtung zur Anwendung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden besteht seit der erstmaligen Annahme der EPBD im Jahr 2002 und wurde 2010 und 2018 geändert. Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen, die erforderlich sind, um den neuen oder geänderten Elementen der Neufassung der EPBD bis zum 29. Mai 2026 nachzukommen.

Transparente Gebäudekomponenten wie Fenster, verglaste Außenwände, Oberlichter und Dachlichter spielen eine doppelte Rolle für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und beeinflussen sowohl Wärmeverluste als auch Wärmegewinne. Ihre Energieeffizienz wird in erster Linie auf der Grundlage der Wärmeübertragung aufgrund von Temperaturunterschieden (Wärmeleitung und Konvektion) und durch Strahlung (z.B. solare Wärmegewinne) quantifiziert. Die am häufigsten verwendeten Indikatoren für die Wärmeübertragung sind der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) und der g-Wert (solare Wärmegewinne).

Die isolierte Verwendung dieser Parameter liefert jedoch kein vollständiges Bild, da auch Faktoren wie die geografische Lage, das architektonische Design und andere Aspekte 12 eine wesentliche Rolle spielen. In Anhang I der EPBD wird die Bedeutung eines Ansatzes der Energiebilanz hervorgehoben, bei dem alle Elemente zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes kombiniert werden. Dieser Ansatz ist für die Optimierung der Gebäudehüllen während des gesamten Jahres von entscheidender Bedeutung.

Da sich diese Leitlinien auf transparente Gebäudekomponenten konzentrieren, kann der Wärmedurchgang auf verschiedenen Ebenen bewertet werden. Der Ug-Wert bezieht sich speziell auf die Dämmleistung der Verglasung, während beim U-Wert die gesamte Fenstereinheit einschließlich der Effekte von Rahmen und Abstandhaltern berücksichtigt wird.

4.3. Hintergrund

4.3.1. Energiebilanz

Die Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten hängt von einer Kombination aus Wärmeleitung (U-Wert multipliziert mit der Temperaturdifferenz) und Wärmestrahlung (g-Wert multipliziert mit der Sonneneinstrahlung (B)) ab, die über verschiedene Jahreszeiten hinweg bewertet werden muss. Sowohl die Wärmeleitung als auch die Wärmestrahlung hängen von den physikalischen Eigenschaften des transparenten Gebäudeelements ab. Sie können jedoch noch von weiteren Elementen beeinflusst werden, darunter das Vorhandensein eines Sonnenschutzes, die Gestaltung des Gebäudes, die Ausrichtung und die klimatischen Verhältnisse vor Ort. Die Ausrichtung der transparenten Elemente spielt eine wichtige Rolle für die Sonneneinstrahlung (B) und nicht allein der Standort des Gebäudes. Bei einer Ausrichtung nach Süden ist der B-Wert dreibis viermal höher als bei einer Ausrichtung nach Norden. Dies wird wiederum durch das Vorhandensein von Beschattungselementen beeinflusst, die zur Steuerung der Sonneneinstrahlung beitragen.

Bei der Gestaltung einer transparenten Gebäudekomponente müssen diese verschiedenen Elemente berücksichtigt werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer Energiebilanzierung.

Andere Elemente wie Lüftungs- und Infiltrationsverluste sowie interne Gewinne spielen in der Gesamtenergiebilanz von Gebäuden eine wichtige Rolle. Die Wärmeübertragung durch Lüftung (H) erfasst den Luftaustausch durch Fenster oder mechanische Lüftungssysteme und sollte bei der Energiebewertung ausdrücklich berücksichtigt werden. Interne Wärmegewinne von Bewohnern, Beleuchtung und Geräten tragen ebenfalls zur Energiebilanz bei, indem sie den Heizbedarf im Winter senken, aber die Kühllasten im Sommer erhöhen.

Die Methode der Energiebilanzierung bietet eine ganzheitliche Bewertung des Energiebeitrags eines transparenten Elements. So können etwa Fenster mit niedrigen U-Werten in kälteren Klimazonen gute Ergebnisse liefern. Wenn jedoch g-Werte, Sonnenschutz oder die gesamte architektonische Gestaltung nicht optimiert sind, können sie an wärmeren Tagen zu einem übermäßigen Kühlbedarf führen. Ebenso ermöglicht die Optimierung der Fenster- und Gebäudekonstruktion die Nutzung solarer Gewinne im Winter, wodurch der Bedarf an aktiver Heizung kompensiert wird. Bei modernen Gebäuden mit hoher Wärmedämmung müssen die solaren Gewinne im Winter möglicherweise sogar gesteuert werden. Obwohl die Sonneneinstrahlung in nördlichen Klimazonen nicht so intensiv ist wie in südlichen Regionen, erreicht aufgrund des sehr geringen Einfallswinkels ein hoher Anteil der solaren Gewinne das Gebäudeinnere, was eine erhebliche Wirkung hat. Es wird daher empfohlen, auch bei kälteren klimatischen Bedingungen das Gesamtkonzept von Fenster- und Gebäudegestaltung zu berücksichtigen.

Daher müssen die transparenten Elemente so ausgelegt sein, dass sie sich an die jahreszeitlichen und äußeren Bedingungen anpassen: ein niedriger U-Wert und ein hoher g-Wert im Winter, um die Isolierung zu optimieren und passive solare Gewinne zu maximieren, sowie ein niedriger U-Wert und ein niedriger g-Wert im Sommer, um die Isolierung zu optimieren und die solaren Gewinne zum Erhalt eines angenehmen Raumklimas zu begrenzen. Dies verringert den Bedarf an aktiver Kühlung.

4.3.2. U-Wert, g-Wert und Schlüsselkonzepte

Der U-Wert (W/m2K) steht für die thermische Durchlässigkeit eines transparenten Elements und zeigt dessen Fähigkeit, Wärme zum/von dem Gebäude zu leiten (d. h. Wärme zurückzuhalten oder abzugeben). Angesichts der Bedeutung der Gebäudehülle für die Gesamtenergieeffizienz ist insbesondere die Verbesserung der Fenster in vielen Situationen zu einem entscheidenden Faktor geworden. Dies gilt insbesondere für kältere Klimazonen, in denen niedrige U-Werte zur Minimierung von Wärmeverlusten entscheidend sind.

Der g-Wert hingegen gibt an, wie viel Sonnenstrahlung durch das Fenster gelangt und so zu Wärmegewinnen beiträgt. Durch die gezielte Steuerung des g-Werts lassen sich Wärmegewinne über transparente Bauteile in der Heizperiode nutzen und in wärmeren Regionen solare Wärmegewinne minimieren.

Weitere wichtige Konzepte:

4.3.3. Heiz- und Kühlperioden

In der Heizperiode spielen die U-Werte eine wichtige Rolle bei der Begrenzung von Wärmeverlusten, während g-Werte (oder Sonnenschutz) die solaren Wärmegewinne steuern. In der Kühlperiode hingegen dominieren die g-Werte (oder Sonnenschutz), da sie die interne Wärmelast erheblich beeinflussen, insbesondere bei nach Süden ausgerichteten Flächen. Bei der Energiebilanzberechnung muss daher zwischen diesen jahreszeitlichen Dynamiken unterschieden werden, um die Anforderungen wirksam anzupassen.

Der Heizenergiebedarf wird daher quantitativ wie folgt ausgedrückt:

A•(U + H) - B•g = Heating energy needs

Der Kühlenergiebedarf hingegen wird wie folgt ausgedrückt:

- X•(U + H) + Y•g = Cooling energy needs

Anzumerken ist, dass auch die Luftinfiltration (H) berücksichtigt werden muss, wie in den vorstehenden Gleichungen dargelegt, und dass dies von der Luftdurchlässigkeitsklasse der transparenten Gebäudekomponenten und den lokalen Windverhältnissen abhängt.

4.3.4. Berechnungsintervalle

Die Heiz- bzw. Kühlgrade wurden bis vor Kurzem hauptsächlich auf der Grundlage monatlicher oder täglicher Klimadaten berechnet. In einigen Fällen werden noch immer Jahreswerte herangezogen. Dies ermöglichte eine hinreichend repräsentative Berechnung des Einflusses von Wärmeverlusten und Wärmegewinnen, wobei die Wärmeverluste der Hauptfaktor waren.

Moderne Berechnungswerkzeuge ermöglichen sehr viel detailliertere Berechnungen mit Berechnungsintervallen, die bis auf stündliche oder sogar unterstündliche Ebene reichen. Detaillierte Berechnungen sind vor allem bei transparenten Gebäudekomponenten sinnvoll, da sie für Spitzenbelastungen wichtig sind. Dies gilt umso mehr für moderne Gebäude, bei denen die Wärmegewinne und -verluste viel näher beieinander liegen.

Angesichts der Verbesserung der Gebäudehülle ist die angemessene Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen Wärmegewinnen und Wärmeverlusten während aller Betriebsstunden besonders wichtig geworden.

Es wird empfohlen, das Berechnungsintervall auch bei der Festlegung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz oder bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu berücksichtigen.

Die Kommission empfiehlt sowohl für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz als auch für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes mindestens ein stündliches Berechnungsintervall.

Möglichkeiten zur Steuerung solarer Wärmegewinne

Neben dem U-Wert und dem g-Wert sind weitere Faktoren bei der Bewertung von Wärmeverlusten und solaren Wärmegewinnen zu berücksichtigen: Ausrichtung, Gebäudedesign und Sonnenschutz.

ISO 52022-1 (solare und tageslichttechnische Eigenschaften - einfach) und ISO 52022-3 (solare und tageslichttechnische Eigenschaften - detailliert) bieten mehrere Optionen für die Berechnung und Berücksichtigung der verschiedenen Elemente.

Das nachstehende Beispiel, das auf dem spanischen Baugesetz basiert, enthält eine Übersichtstabelle mit den verschiedenen Elementen sowie Beispielwerten für vereinfachte Berechnungen.

Tabelle 3: Elemente zur Anrechnung solarer Beiträge

Berücksichtigtes Element Beschreibung Quantifiziert? Wert? Wo genau?
Verschiedene Verglasungsarten
  • Einfach
  • Doppelt
    ...

Ja

gwi 1 für:Einfachverglasung: 0,77
Doppelverglasung: 0,68
Doppelverglasung mit geringem Emissionsvermögen: 0,60
Dreifachverglasung mit geringem Emissionsvermögen: 0,45
Doppelscheibe: 0,68
Abbildung 2 zeigt je nach Glasart andere g-Werte
Tabelle 11
Jalousien (mobile Außenbeschattung) Die Solarübertragung mit beweglichen Sonnenschutz-Vorrichtungen (automatisch oder manuell) wirkt sich in Öffnungen auf die Solarenergieübertragung aus. Sie hängt von der Art des Glases und seinem g-Wert ab.

Ja

Zusammenfassung der Werte (Einzelheiten siehe Tabellen 12 und 14):
  • 0 (für Jalousien)
  • 0,2 (für Markisen)
  • 0,4 (für Vorhänge)
Tabellen 12 und 14 (mobile Jalousien)
Vorhänge (mobile Innenbeschattung) Werden als Innenbeschattung verwendet, beeinflussen die gesamte Sonnendurchlässigkeit von Öffnungen.

Ja

Zusammenfassung der Werte (Einzelheiten siehe Tabelle 12):

-
0,4

Tabelle 12
Bäume/Vegetation Der Beschattungsfaktor kann je nach Vegetationsdichte und -art (mehrjährig oder Laub abwerfend) angepasst werden. Nein (der der Vegetation entsprechende Beschattungsfaktor kann nach Ermessen des Planenden einbezogen werden)

-

Sek. 2.2.4
Sonnenschutz (z.B. Markisen, Sonnenschutz mit Lamellen) Verschiedene Sonnenschutzelemente, die den Solarfaktor beeinflussen und die Sonnenübertragung verringern.

Ja

Zusammenfassung der Werte (Einzelheiten siehe Tabellen 12 und 18):

-
0,2

Tabellen 12 und 18
Überhänge Feste äußere Sonnenschutzelemente mit Schattenfaktoren in Abhängigkeit von Ausrichtung und Größe.

Ja

Einzelheiten in Tabelle 16 Tabelle 16
Oberlichter

Ja

Einzelheiten in Tabelle 19 Tabelle 19
Architektonische Rücksprünge Rücksprünge können beeinflussen, wie viel direktes Sonnenlicht in ein Gebäude fällt.

Ja

Einzelheiten in Tabelle 17 Tabelle 17
Ausrichtung der Öffnungen U-Wert-Grenzwerte je nach Ausrichtung (Nord, Süd, Ost, West) und Klimazone, mit Einfluss auf die solaren Wärmegewinne.

Ja

- Abhängig vom Standort
Rahmenmaterial Rahmentypen (Holz, Aluminium, Aluminium mit thermischer Trennung) sowie Aspekte der Luftdurchlässigkeit.

Ja

- Abhängig vom Lieferanten
Nachtlüftung

Nein

- -
Nutzung des Tageslichts Der Energieverbrauch für künstliche Beleuchtung sollte berücksichtigt werden.

Nein

- -
1) gwiIst der Gesamtdurchlässigkeitswert der Verglasung (ohne aktive Sonnenschutzvorrichtung).

Abbildung 2: Bandbreite der g-Werte mit zugehörigen Glasarten (Quelle: Glas for Europe)

bild

4.4. Auswirkungen solarer Beiträge auf verschiedene Gebäudearten

Solare Beiträge, einschließlich des g-Werts und der verschiedenen Werte in Tabelle 1, spielen bei der Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten eine wichtige Rolle. Die Auswirkungen dieser Beiträge sind je nach Gebäudeart, Nutzungsverhalten und klimatischen Bedingungen unterschiedlich. Bei Wohngebäuden beispielsweise liegt der Schwerpunkt oft auf der Maximierung des Tageslichts bei gleichzeitiger Minderung des Überhitzungsrisikos, während bei Nichtwohngebäuden die Steuerung der solaren Gewinne für den Komfort und die Verringerung der Kühllast in großen verglasten Bereichen im Vordergrund stehen kann. Die Unterscheidung dieser Effekte ist für die Optimierung von transparenten Gebäudekomponenten bei Neubauten, umfassenden Renovierungen und Ersetzungen von entscheidender Bedeutung.

Dennoch wird empfohlen, einen Gesamtansatz zu verfolgen, bei dem die Optimierung der Gesamtenergieeffizienz und insbesondere der Gebäudehülle im Vordergrund steht. Dazu gehört die Integration von Sonnenschutzelementen, Überhängen und anderen architektonischen Merkmalen, um die solaren Wärmegewinne zu steuern und die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen. Durch die Priorisierung einer umfassenden Strategie für die gesamte Umhüllung, einschließlich Isolierung und Luftdichtheit, kann die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert werden. Auch wenn die Optimierung der Verglasung nach wie vor wichtig ist, sollte sie als Teil einer umfassenderen Planungsstrategie und nicht als eigenständige Priorität betrachtet werden.

Darüber hinaus sollte in Mitgliedstaaten, in denen eine mechanische Luftkühlung erforderlich ist, ein wirksamer passiver Wärmeschutz Vorrang erhalten, um den Energiebedarf für die Kühlung so weit wie möglich zu minimieren.

Außerdem empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, die Methode für die Planung der Wärmedämmung im Sommer auf Klimaprojektionen zu stützen, die die erwarteten Bedingungen im kurzbis mittelfristigen Zeitraum (z.B. über die nächsten 20 Jahre) berücksichtigen. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass bei der Konzeption mindestens die Hälfte der Nutzungsdauer von Gebäudekomponenten berücksichtigt wird und dass sie mit den prognostizierten Klimatrends in Einklang steht. Verlässliche und umfassende Klimadaten aus ganz Europa sollten genutzt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Gebäuden zu erhöhen.

4.4.1. Nichtwohngebäude: Neubauten oder Bestandsbauten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden

Nichtwohngebäude wie Büro- oder Geschäftsgebäude verfügen in der Regel über größere Glasflächen, wodurch solare Beiträge stärker ins Gewicht fallen. Zudem weisen sie aufgrund der Nutzung von Geräten (z.B. Computern, Druckern, verschiedenen Beleuchtungssystemen, Maschinen usw.) und der Anzahl der Nutzer häufig höhere interne Wärmelasten auf, sodass es besonders wichtig ist, alle Anforderungen wirksam gegeneinander abzuwägen.

Gemäß den Bestimmungen der Neufassung der EPBD ( Artikel 9 Absatz 2) müssen neue Gebäude ab 2020 und Gebäude, die größeren Renovierungen unterzogen werden, die Anforderungen an Nullemissionsgebäude erfüllen, die mindestens 10 % strenger sein werden als die derzeit geltenden Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. Dieser Ansatz stellt zwar sicher, dass diese Gebäude energieeffizient sind, bedeutet aber auch, dass das Gleichgewicht zwischen Wärmeverlusten und Wärmegewinnen an Bedeutung gewinnt. Bei unangemessener Handhabung kann dies zu einer Überhitzung führen, die dann durch ein Kühlsystem ausgeglichen werden müsste. Dadurch würde sich wiederum der Energieverbrauch des Gebäudes erhöhen. Aufgrund der verbesserten Wärmedämmung und Luftdichtheit könnte der Energiebedarf für die Kühlung steigen, insbesondere in Gebäuden mit großen Glasflächen. Daher ist es entscheidend, wirksame Strategien zur Begrenzung solarer Wärmegewinne zu integrieren, etwa durch architektonische Gestaltung, Sonnenschutz und/oder Verglasungen mit niedrigem g-Wert, um ein angenehmes und energieeffizientes Innenraumklima zu gewährleisten.

Für verschiedene Gebäudekategorien sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine umfassende Berechnungsmethodik, die sich an den Vorgaben in diesem Leitfaden orientiert und den Bestimmungen des Artikels 4 der EPBD entspricht, konsequent angewandt wird. Bei dieser Methode müssen alle Faktoren berücksichtigt werden, die Einfluss auf die solaren Beiträge haben (siehe Tabelle 1). Die Energiebilanz sollte diese Beiträge widerspiegeln und Variablen wie Verglasungseigenschaften, Ausrichtung, Sonnenschutz und klimatische Bedingungen berücksichtigen, um genaue Bewertungen der Gesamtenergieeffizienz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten ein Anforderungsniveau entsprechend den spezifischen örtlichen Gegebenheiten und Merkmalen festlegen. Dieselbe Berechnungsmethode sollte bei Erstellung einer Energieausweis-Bewertung angewandt werden. Dadurch wird eine genaue Bewertung der Energieeffizienz eines Gebäudes sichergestellt, wobei sowohl solare Wärmegewinne als auch Wärmeverluste berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Mindestanforderungen in Bezug auf den U-Wert oder den g-Wert festzulegen. Da die verschiedenen Elemente gegeneinander abgewogen werden müssen, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten jedoch, Ausnahmen von den Mindestanforderungen (für einzelne Gebäudekomponenten) zuzulassen, wenn Planer und Bauträger anhand einer Energiebilanzierung nachweisen können, dass das Gebäude eine bessere Gesamtenergieeffizienz aufweisen würde. Wenn es beispielsweise Mindestanforderungen an den g-Wert gibt, der Bauträger jedoch nachweist, dass der g-Wert durch architektonische Gestaltung oder einen fest installierten Sonnenschutz nicht mehr benötigt wird, könnte der Mitgliedstaat den Einbau von Elementen zulassen, die den g-Wert-Anforderungen nicht entsprechen.

Um diese Flexibilität zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die Berechnungsmethoden in den Mitgliedstaaten präzise genug sind und möglichst viele Elemente berücksichtigen, die die Leistung transparenter Gebäudekomponenten beeinflussen.

4.4.2. Wohngebäude: Neubauten oder Bestandsbauten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden

Neue und renovierte Wohngebäude haben einige Anforderungen an die Integration transparenter Gebäudekomponenten zur Optimierung der Energieeffizienz mit Nichtwohngebäuden gemeinsam. Es bestehen jedoch wesentliche Unterschiede in der Gestaltung, den Belegungsmustern und dem Energieverbrauch von Wohngebäuden, die eine differenzierte Betrachtung sowohl bei Neubauten als auch bei Renovierungen erforderlich machen. Im folgenden Abschnitt werden verschiedene Überlegungen zu Wohngebäuden dargelegt:

Die Methode zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten in Nichtwohngebäuden kann auch wirksam auf Wohngebäude angewandt werden. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Gebäudearten sichergestellt und gleichzeitig den Unterschieden bei bestimmten Aspekten wie Wärmelasten Rechnung getragen.

Wie bei neuen und renovierten Nichtwohngebäuden können auch bei neuen und renovierten Wohngebäuden die gleichen bewährten Verfahren angewandt werden.

4.4.3. Bestehende Wohngebäude und kleine Nichtwohngebäude

Gemäß der Neufassung der EPBD müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gelten, wenn diese ersetzt oder nachträglich eingebaut werden.

Wie in diesem Dokument dargelegt, spielt die Modernisierung transparenter Gebäudekomponenten eine entscheidende Rolle bei der Verringerung des Energiebedarfs. Bei Nachrüstungsmaßnahmen sollten Faktoren wie der Ersatz veralteter Verglasungen durch leistungsstarke Alternativen zur Optimierung der Energieeffizienz des Elements (z.B. U-Werte und g-Werte), die Integration externer Sonnenschutzvorrichtungen und die Verbesserung der Luftdichtheit des Gebäudes insgesamt zur Minderung von Wärmeverlusten berücksichtigt werden.

Bei Neubauten und größeren Renovierungen ist aufgrund der inhärenten Komplexität solcher Projekte im Allgemeinen ein Planungsteam für den Prozess zuständig. Da das Gebäude als Ganzes betrachtet wird, verfügt das Planungsteam über die Instrumente und Kapazitäten, um sicherzustellen, dass die Fenster in die übrigen Elemente integriert werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die Renovierungsarbeiten ausschließlich auf die transparenten Gebäudekomponenten beziehen. Dies ist typischerweise beim Austausch von Fenstern der Fall. Gemeint ist hierbei nicht der Austausch einzelner Scheiben infolge von Bruch oder Beschädigung, sondern die systematische Modernisierung von Fenstern im Rahmen einer Strategie zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Angesichts der Einschränkungen bei bestehenden Gebäuden und der Kapazitätsengpässe kleiner Unternehmen muss der Austausch transparenter Fensterelemente unterstützt werden.

Um diesen Prozess zu erleichtern, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, insbesondere für kleine Unternehmen Unterstützungsmechanismen bereitzustellen, um eine wirksame Entscheidungsfindung und die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen.

Vorzugsweise sollten die Installateure Berechnungen anstellen, um das unter den bestehenden Bedingungen passendste Austauschfenster zu finden. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung praktischer Instrumente in Erwägung ziehen, die es Installateuren ermöglichen, die Auswirkungen des Austauschs von Fenstern auf die Energiebilanz eines Gebäudes anhand vorab festgelegter Faktoren zu bewerten.

Für den Fall, dass keine detaillierten Berechnungen vorgenommen werden können, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, detaillierte Leitlinien auszuarbeiten. Diese sollten Folgendes umfassen:

Bei der Ausarbeitung der Anforderungen und Empfehlungen sollten sich die Mitgliedstaaten auf eine Methode stützen, die auf der Energiebilanzierung beruht. Der Bericht über die Kostenoptimalität, den die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre erstellen müssen, ist ein geeigneter Rahmen, um diese Bewertung auf nationaler Ebene vorzunehmen.

Nachrüstungsstrategien wie der Einbau externer Sonnenschutzvorrichtungen sollten ebenfalls Vorrang haben, um den Kühlbedarf zu senken und gleichzeitig Komfort und Energieeffizienz zu wahren.

4.4.4. Zusammenfassung der Empfehlungen

Im Folgenden werden die empfohlenen Anforderungen für verschiedene Arten von Gebäuden und Arbeiten zusammengefasst.

Tabelle 4: Zusammenfassung der Empfehlungen für die Behandlung transparenter Gebäudekomponenten

Art der Arbeiten Gebäudeart Berechnung der Energiebilanz (EB) U-Wert-Anforderungen G-Wert-Anforderungen
Neu Einfamilienhäuser Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Mehrfamilienhäuser Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Kleine Nichtwohngebäude Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Nichtwohngebäude (restliche Gebäude) Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Größere Renovierung Einfamilienhäuser Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen oder vereinfachten Leitlinien der Mitgliedstaaten
Mehrfamilienhäuser Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Kleine Nichtwohngebäude Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen oder vereinfachten Leitlinien der Mitgliedstaaten
Nichtwohngebäude (restliche Gebäude) Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Ersetzung Einfamilienhäuser Fakultativ Ja Basierend auf EB-Ergebnissen oder vereinfachten Leitlinien der Mitgliedstaaten
Mehrfamilienhäuser Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen
Kleine Nichtwohngebäude Fakultativ Ja Basierend auf EB-Ergebnissen oder vereinfachten Leitlinien der Mitgliedstaaten
Nichtwohngebäude (restliche Gebäude) Ja Ja Basierend auf EB-Ergebnissen

Anforderungen an den Uw-Wert: Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Anforderungen auf der Grundlage von U-Werten einführen, um Wärmeverluste durch transparente Gebäudekomponenten zu begrenzen.

Anforderungen an den gw-Wert: Die Mitgliedstaaten sollten für Wohngebäude und kleine Nichtwohngebäude die Einführung vereinfachter Anforderungen an den g-Wert in Erwägung ziehen. Sie sollten in den Anforderungen unterschiedliche Verwendungen und insbesondere die Ausrichtung und das Klima berücksichtigen. Verglasungen mit g-Werten zwischen 0,25 und 0,8 sind in Europa bereits erhältlich, darunter Low-E-Verglasungen (zur Minimierung des Wärmedurchgangs bei gleichzeitiger Nutzung solarer Gewinne) und Solarschutzverglasungen (zur Begrenzung übermäßiger solarer Wärmegewinne und zur Vermeidung von Überhitzung). Verfügt das Gebäude über einen angemessenen fest installierten Sonnenschutz, könnte auf die Anforderungen verzichtet werden. Für Neubauten oder größere Nichtwohngebäude wird empfohlen, den g-Wert auf der Grundlage der Energiebilanz auszuwählen.

Energiebilanz: Die Mitgliedstaaten sollten sowohl vereinfachte als auch detaillierte Methoden zur Berechnung der Energiebilanz einführen. Für Neubauten oder Renovierungen könnten vereinfachte und detaillierte Berechnungen von den Planern verwendet werden. Für den einfachen Austausch, bei dem die Auswahl in vielen Fällen direkt durch Installateure erfolgt, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Leitlinien für die Anwendung einer vereinfachten Energiebilanz bereitzustellen.

4.5. Bewährte Verfahren aus verschiedenen Mitgliedstaaten

Dänemark:

Dänemarks Konzept für die Energieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten wird durch seine nationalen Bauvorschriften, die sogenannten BR18, geregelt. Mit diesen Verordnungen werden strenge Anforderungen an die Energiebilanz von Fenstern und anderen Glaselementen durchgesetzt, die sowohl für Neubauten und umfassende Renovierungen als auch für den Austausch einzelner Fenster gelten.

Fenster müssen einen "energieneutralen" Status erreichen, d. h. sie müssen während der Heizperiode so viele solare Gewinne zulassen, wie sie durch den Wärmedurchgang verlieren. Dies errechnet sich nach folgender Formel 13:

Eref =I •gw - G•Uw = 196.4 • gw -90.36 •Uw

Dabei gilt: I ist der Sonneneinfall, korrigiert um die Abhängigkeit des g-Werts vom Einfallswinkel; gw ist der Sonnenenergie-Gesamtdurchgang des Fensters; G ist der Heizgrad bei einer Innentemperatur von 20 °C und Uw ist der Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters.

Die BR18 befasst sich in Kapitel 11 mit dem Gesamtenergieverbrauch und den Klimaauswirkungen von Gebäuden. Spezifische Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Fenstern sind in § 258 mit ausführlichen Erläuterungen und Umsetzungshinweisen in Abschnitt 1.6. dargelegt. Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass transparente Gebäudekomponenten wirksam zur Senkung der Energienachfrage beitragen und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele Dänemarks unterstützen.

Deutschland:

Die technische Norm DIN/TS 18599-2 wird in Deutschland zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als Teil der Normenreihe DIN/TS 18599 14 verwendet. Die Reihe enthält detaillierte Methoden zur Bewertung der Effizienz von Energiesystemen und Gebäudekomponenten, einschließlich Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung und Gebäudehüllen.

DIN/TS 18599-2 befasst sich mit Gebäudehüllen, einschließlich transparenter Komponenten wie Fenster und Verglasungen, und bietet Methoden zur Berechnung ihrer Energieeffizienz durch Einführung des neuen Merkmals BKtr. Dieser Parameter stellt die Energiebilanz transparenter Komponenten dar und berücksichtigt Faktoren wie U-Wert, g-Wert und den Strahlungsgewinnkoeffizienten Sf in Abhängigkeit von der Ausrichtung. Er gewährleistet eine präzise energetische Bewertung transparenter Gebäudekomponenten innerhalb der gesamten Gebäudehülle.

Die Normenreihe DIN/TS 18599 dient der Einhaltung des deutschen Gebäudeenergiegesetzes 15.

1) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24 April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung).

2) EU taxonomy for sustainable activities (EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten) - Europäische Kommission.

3) Zur Definition siehe die Leitlinien für gebäudetechnische Systeme, Raumklimaqualität und Inspektionen in Anhang 10.

4) Die Last entspräche der Last des technischen Systems, auf das sie sich bezieht (z.B. Heizung, Lüftung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch).

5) Zum Beispiel für Heizung, Kühlung und Lüftung, bewertet nach EN ISO 52016-1, und für die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch nach EN 12831-3.

6) In den übergreifenden CEN-Normen können Gewichtungsfaktoren auch zur Berechnung von Treibhausgasemissionen, Kosten oder zusätzlichen Faktoren verwendet werden. Werden Gewichtungsfaktoren auf Primärenergie angewandt, so entsprechen sie den Primärenergiefaktoren. Wenn sie auf Treibhausgasemissionen angewandt werden, entsprechen sie Treibhausgasemissionsfaktoren. Siehe ISO 52000-1, Kapitel 9.6.1, "Weighted overall energy balance" (Gewichtete Gesamtenergiebilanz).

7) Die Energiespeicherung hat eigene Verluste, die in der Berechnung berücksichtigt werden sollten. Siehe Kapitel 4.5.3.

8) Die Verordnung (EU) 2024/1781 ersetzt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG.

9) Richtlinie (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.

10) EPB center | EPB Standards.

11) European Council for an Energy Efficient Economy.

12) Weitere Aspekte sind Sonnenschutz, Ausrichtung usw.

13) Basierend auf der Berechnung eines Fensters in europäischer Standardgröße (1,23 x 1,48 m, vgl. EN 14351-1).

14) Deutsche Energie-Agentur GmbH (DENA): Leitfaden Energetische Gebäudebilanzierung nach DIN V 18599 | BUILD UP.

15) BMWSB - Gebäudeenergiegesetz.


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Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude ( Artikel 7 Absätze 2 und 5) Anhang 13

1. Allgemeine Erwägungen

Mit der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 (im Folgenden "Neufassung der EPBD") wird die Vision für 2050 eines dekarbonisierten Gebäudebestands unterstützt, die über den derzeitigen Schwerpunkt auf den betriebsbedingten Treibhausgasemissionen hinausgeht. Die Neufassung zielt darauf ab, den Gesamtbeitrag eines Gebäudes zu den Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern 2, unterstützt durch Maßnahmen wie eine bessere Gestaltung und eine nachhaltigere Auswahl von Materialien. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude berechnet und offengelegt wird (ab 2028 für große neue Gebäude und ab 2030 für alle neuen Gebäude). Gemäß Artikel 7 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 nationale Fahrpläne für die Einführung von Grenzwerten für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial aller neuen Gebäude erstellen.

2. Einschlägige Rechtsvorschriften

Wie in Artikel 2 Absatz 25 definiert, misst das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes die Treibhauspotenzial-Beiträge eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus.

Die Berechnung und Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials in einem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes 3 ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 ab dem 1. Januar 2028 und für alle neuen Gebäude ab dem 1. Januar 2030 obligatorisch. Die Gebäudekategorien, die die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz ausnehmen (wie nach Artikel 20 Absatz 6 zulässig), können ebenfalls von der Verpflichtung zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials ausgenommen werden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang III erlassen, um einen EU-Rahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität festzulegen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan für die Einführung von Grenzwerten für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude veröffentlichen und der Kommission vorlegen. Die Mitgliedstaaten müssen Ziele für neue Gebäude ab 2030 festlegen, die einen schrittweisen Abwärtstrend aufweisen, d. h. die Ziele sind als eine Reihe von Grenzwerten ab 2030 mit jeweils einem niedrigeren Grenzwert zu verstehen (d. h. im Jahr 2033, im Jahr 2036 usw.). Gegebenenfalls passen die Mitgliedstaaten diese Grenzwerte an unterschiedliche Klimazonen und Gebäudetypologien an. Bei der Festlegung der Grenzwerte können die Mitgliedstaaten die Bereitschaft des Marktes berücksichtigen und gleichzeitig die Dekarbonisierung des Bausektors so bald wie möglich fördern. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten diese Grenzwerte im Einklang mit dem Ziel der EU, Klimaneutralität zu erreichen, festlegen. Für neue Gebäude, die von der Treibhauspotenzial-Berechnungspflicht ausgenommen sind, sind keine Grenzwerte erforderlich.

Gemäß Artikel 7 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan veröffentlichen und der Kommission vorlegen. Es kann für einige Mitgliedstaaten technisch sehr herausfordernd sein, den tatsächlichen numerischen Wert der Grenzwerte bis zu diesem Zeitpunkt direkt in diesem nationalen Fahrplan festzulegen. Sie müssen jedoch im Einzelnen darlegen, wie die Grenzwerte eingeführt werden und wie hoch die Zielvorgaben sind. Die tatsächlichen numerischen Grenzwerte können zu einem späteren Zeitpunkt in den nationalen Rechtsvorschriften zum frühestmöglichen Zeitpunkt festgelegt werden, müssen aber spätestens ab dem 1. Januar 2030 gelten.

Zeitplan Details
1. Januar 2027 Gemäß Artikel 7 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan vorlegen. Der Fahrplan sollte zumindest das Verfahren und die Art und Weise beschreiben, wie die Mitgliedstaaten Grenzwerte anwenden wollen. Dies bedeutet nicht, dass die tatsächlichen numerischen Werte bis zum 1. Januar 2027 festgelegt werden müssen, sondern die Mitgliedstaaten müssen zumindest eine klare Zielvorgabe und einen klaren Zeitplan festlegen und detailliert darlegen, wie die Grenzwerte festgelegt und anschließend angewandt werden.
1. Januar 2030 Die ersten Grenzwerte müssen spätestens ab 2030 für alle neuen Gebäude gelten, d. h. sie müssen vorher festgelegt werden, wobei die notwendigen Vorbereitungen für die Einbeziehung in die nationalen Rechtsvorschriften und von Personen, die am Bau beteiligt sind, wie z.B. Projektentwickler, zu berücksichtigen sind.

3. Ausarbeitung des nationalen Fahrplans

Gemäß Artikel 2 Absatz 25 misst das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes die Treibhauspotenzial-Beiträge eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus.

Abbildung 1 zeigt die für die Mitgliedstaaten empfohlenen Schritte zur Erstellung ihrer nationalen Fahrpläne. Diese Schritte beruhen auf Erfahrungen und Beiträgen von Sachverständigen und einigen Mitgliedstaaten, die bereits nationale Vorschriften in diesem Bereich erlassen haben. Diese Mitgliedstaaten haben Aspekte wie offizielle nationale Methoden, Produktumweltdaten und Grenzwerte entwickelt und umgesetzt. Wenn ihre derzeitigen Maßnahmen den Anforderungen der Richtlinie in vollem Umfang entsprechen, könnten die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen einfach unter Verwendung der in diesem Dokument bereitgestellten Vorlagen melden (siehe Abschnitt 4). Wenn sie die Anforderungen der Neufassung der EPBD nur teilweise erfüllen, müssen die nationalen Maßnahmen angepasst werden. Bei der Überprüfung des empfohlenen Verfahrens wird festgestellt, ob die nationalen Vorschriften angepasst werden müssen.

Jeder Schritt wird im Folgenden näher beschrieben. Da einige Schritte viel Zeit in Anspruch nehmen können, werden in einigen Fällen Schnellverfahren vorgeschlagen, um allen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, das Ziel der Richtlinie bis 2030 zu erreichen, insbesondere denjenigen, die das gesamte Verfahren ansonsten möglicherweise nicht durchlaufen könnten. Die Schnellverfahren sind jedoch nur eine kurzfristige Abkürzung; die Mitgliedstaaten müssen so bald wie möglich zu einem umfassenden nationalen Verfahren übergehen. Alle Mitgliedstaaten, die die vorläufigen Schnellverfahren nutzen, müssen in ihrem Fahrplan den Zeitplan angeben, den sie für spätere Anpassungen vorsehen.

bild

Abbildung 1. Schritte zur Festlegung von Grenzwerten für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Gebäuden auf nationaler Ebene

3.1. Schritt 0 - Allgemeine Überlegungen zum Rechtsrahmen

Das gesamte Verfahren (Schritte 1-4) stützt sich auf den allgemeinen nationalen Rechtsrahmen für die Berechnung des Treibhauspotenzials gemäß Artikel 7 Absatz 2 (Schritt 0), der die Grundlage für die Festlegung von Grenzwerten auf Ebene der Mitgliedstaaten bildet. Der Rechtsrahmen für die Berechnung des Treibhauspotenzials muss bis Mai 2026 vorliegen, um die Umsetzungsfrist der Neufassung der EPBD einzuhalten. Parallel zu den anderen Verfahrensschritten können weitere Rechtsrahmen entwickelt und ausgearbeitet werden. Ein klarer Rechtsrahmen ist von wesentlicher Bedeutung für die Bestimmung von Verfahren, die Festlegung von Rollen und Zuständigkeiten sowie für eine kohärente Auslegung der Begriffe und der Bedeutung der EPBD.

Bei der Ausarbeitung ihrer Fahrpläne für die Veröffentlichung bis zum 1. Januar 2027 sollten die Mitgliedstaaten mindestens die nachstehend beschriebenen Elemente berücksichtigen; sie können sie in ihrem nationalen Fahrplan als Schritt 0 melden.

Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Fahrpläne werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ländern in Erwägung zu ziehen, um eine Fragmentierung des Marktes zu verringern. Neben dem vorliegenden Dokument sollten die Mitgliedstaaten auch andere einschlägige Dokumente berücksichtigen, die sich mit den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Gebäude- und Bausektor befassen, einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Dekarbonisierung von Gebäuden, sobald verfügbar.

3.1.1. Zeitplan für die Festlegung der Grenzwerte

Gemäß Artikel 7 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Fahrplan veröffentlichen und ihn der Kommission bis spätestens 1. Januar 2027 vorlegen. Im nationalen Fahrplan müssen nicht unbedingt feste Grenzwerte festgelegt werden. Die Grenzwerte können später in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Die ersten Grenzwerte müssen jedoch spätestens ab 1. Januar 2030 gelten.

3.1.2. Einhaltung der Grenzwerte

Ziel der Neufassung der EPBD ist es, die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden, beginnend mit neuen Gebäuden, zu berücksichtigen, um eine bessere Gestaltung und eine bessere Materialauswahl zu fördern. Sobald ein Produkt oder ein Material für den Bau eines Gebäudes verwendet wurde, sind seine Emissionen bereits eingetreten, sodass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial vor Beginn der Bauarbeiten geschätzt werden muss.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss zumindest in der As-Built-Phase bestätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Verantwortung der beteiligten Wirtschaftsakteure für die Einhaltung der Grenzwerte klar festlegen, damit der Sektor sichtbar wird.

3.1.3. Festlegung von Rollen und Zuständigkeiten

Bei der Umsetzung der Treibhauspotenzial-Berechnungen und Grenzwerte können je nach dem rechtlichen Kontext in den einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Akteure einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verschiedenen Rollen und Zuständigkeiten so bald wie möglich festlegen, damit die Beteiligten vorbereitet werden können. So ist es für die regionalen oder lokalen Behörden durchaus üblich, die praktische Umsetzung zu übernehmen, z.B. die Erteilung von Baugenehmigungen und die Kontrolle der Gebäudequalität. Die Mitgliedstaaten könnten daher beschließen, dass die Kontrolle und Überprüfung der Berechnung und Dokumentation auf dieser Ebene erfolgen. Die Mitgliedstaaten könnten auch beschließen, dass die Anforderungen an das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial und die Einhaltung der Grenzwerte über ein anderes System als andere Gebäudeanforderungen kontrolliert werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die Rolle des Privatsektors klar definieren. Dies sollte so bald wie möglich geschehen, damit klar ist, wer für Folgendes zuständig ist: die Berechnung des Wertes, die Übermittlung des berechneten Wertes ab 2028, die Einhaltung der Grenzwerte ab 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt Unterstützung von Forschungs- und Wissenschaftszentren bei Fragen zur Entwicklung von Instrumenten, zur Verwaltung von Datenbanken sowie zur Erhebung und Analyse von Daten. Die Mitgliedstaaten sollten eine langfristige Perspektive darüber haben, wer die Datenbanken zu Bauprodukt-Umweltdaten und Gebäudedaten verwaltet.

3.2. Schritt 1 - Methodik und Umweltdaten

Schritt 1 ist der grundlegende Schritt zur Festlegung der Grenzwerte und besteht aus zwei Teilschritten: Schritt 1a zur Festlegung der Berechnungsmethode und Schritt 1b zur Festlegung der Umweltdaten für die Berechnung (siehe Abbildung 1). Diese Schritte sind wichtig, um das richtige Verständnis und die Zielsetzung der Grenzwerte sicherzustellen. Beide Teilschritte müssen so bald wie möglich eingeleitet und können parallel bearbeitet werden. Schritt 2 kann nicht abgeschlossen werden, bevor Schritt 1 abgeschlossen wurde, die Schritte 2a und 2b können jedoch parallel zu Schritt 1 durchgeführt werden.

3.2.1. Schritt 1a - Methodik

Die Definition der Berechnungsmethode (Schritt 1a) muss mit der Bestimmung in Artikel 7 Absatz 2 in Einklang stehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt erlassen, um einen EU-Rahmen für nationale Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials festzulegen.

Der Geltungsbereich von Lebenszyklusphasen oder von Gebäudekomponenten, für die die Grenzwerte gelten, kann selektiver sein als der für die Berechnung erforderliche Geltungsbereich. So kann beispielsweise der Lebenszyklus eines Gebäudes in Phasen (A, B, C, D) und Unterphasen oder Module (A1, A2 usw.) unterteilt werden. Der Geltungsbereich der für die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 erforderlichen Lebenszyklusphasen muss den im delegierten Rechtsakt festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Diese Informationen sind besonders nützlich, um dem Entwickler und dem Bauherren ein klares Verständnis der Emissionsquellen zu vermitteln. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Geltungsbereich der von den Grenzwerten abgedeckten Lebenszyklusphasen oder modulen für ihre nationalen Vorschriften anpassen. Siehe Abschnitt "Schritt 4 - Festlegung von Grenzwerten" für weitere Diskussionen über den Geltungsbereich der unter die Grenzwerte fallenden Lebenszyklusphasen oder Gebäudekomponenten.

3.2.2. Schritt 1b - Umweltdaten

Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials auf Gebäudeebene erfordert Datenbestände für Produkte und andere relevante Umweltdaten. Soweit verfügbar sind die nach der Bauprodukteverordnung herausgegebenen Bauproduktdaten zu verwenden.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten allgemeine Umweltdaten 4 und Standardwerte 5 für Produkte und Verfahren festlegen, damit eine Berechnung des Treibhauspotenzials möglich ist, wenn projektspezifische Daten oder produktspezifische Daten nicht verfügbar sind, oder um die Berechnung zu vereinfachen. Generische Daten und Standardwerte werden auch benötigt, um insbesondere die Datenlücke zu schließen, wenn spezifische Produktionsinformationen unbekannt sind. Neben den Produktdaten werden für die Durchführung der Gebäudebewertung auch andere Arten von Eingabedaten erforderlich sein, z.B. Umweltdaten für Energieträger und Prozesse wie Tätigkeiten auf der Baustelle.

Vor der Erstellung eines neuen nationalen Rahmens für Umweltdaten können die Mitgliedstaaten bestehende Rahmen einschließlich Datenbanken, generische Daten, Standardwerte usw. als Anregung oder für die Zusammenarbeit in Erwägung ziehen. Wenn ein nationales System vorhanden ist, wird die Umweltdatenbank für Produkte und Prozesse aufgrund der Entwicklung des Sektors kontinuierlich gepflegt und aktualisiert werden müssen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, die Rollen und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Akteure strategisch festlegen.

Soweit verfügbar sind die gemäß der Verordnung (EU) 2024/3110 6 (vormals Verordnung (EU) Nr. 305/2011 7 berechneten Daten für spezifische Bauprodukte zu verwenden. Falls kompatibel und sofern verfügbar sollten auch Daten zu bestimmten Produkten verwendet werden, die gemäß der Produktverordnung berechnet wurden, die sich aus der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2024/1781 8 und/oder der Verordnung (EU) 2017/1369 9 ergibt. Jede Plattform oder jedes Instrument für die Berechnung des Treibhauspotenzials sollte unter Berücksichtigung dieser Anforderungen entwickelt und so konzipiert werden, dass sie leicht an die Verfügbarkeit solcher Daten angepasst werden können.

Bei der Kombination von Daten aus verschiedenen Quellen können die Mitgliedstaaten erwägen, in ihre nationalen Fahrpläne die Maßnahmen aufzunehmen, die sie für erforderlich halten, um für Kohärenz bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials auf Gebäudeebene zu sorgen.

Schnellverfahren für Schritt 1

Mitgliedstaaten, die derzeit über keine Daten und Methoden verfügen, können mit Nachbarländern oder anderen Partnern zusammenarbeiten. So nutzte Dänemark beispielsweise vor Beginn der Entwicklung nationaler allgemeiner Daten die in der deutschen Produktdatenbank (Ökobaudat) verfügbaren Daten. Dieses Schnellverfahren half Dänemark dabei, rasch mit den Berechnungen zu beginnen, wird aber später mehr Zeit in Anspruch nehmen, da sich die Änderung der generischen Datenbank auf Bewertungen auf Gebäudeebene auswirken wird. Die Auswirkungen müssen in den Grenzwerten berücksichtigt werden.
Eine weitere Fallstudie, die in Betracht gezogen werden sollte, ist die Zusammenarbeit zwischen Schweden und Finnland bei der Entwicklung von Datenbanken.

3.3. Schritt 2 - Erhebung von Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Daten von Gebäuden

Schritt 2 kann durchaus der zeitaufwendigste Schritt sein; er besteht aus drei Teilschritten. Ziel dieses Schritts ist es, Daten aus tatsächlichen Bauprojekten zu sammeln, um Grenzwerte festzulegen. Die Teilschritte sind:

Mit den Schritten 2a und 2b kann sofort (parallel zu Schritt 1) begonnen werden. Schritt 2c kann jedoch erst abgeschlossen werden, wenn Schritt 1, Schritt 2a und Schritt 2b abgeschlossen wurden. Die Details und die Qualität dieser Schritte werden sich auf die Ausführung und die Qualität von Schritt 2c auswirken.

Neben den nachstehend beschriebenen Schritten können die Mitgliedstaaten auch die kontinuierliche Erhebung von Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Daten für neue Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2 in Betracht ziehen, um die Grenzwerte anzupassen. Ab Januar 2028 werden für neue Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials tatsächlich erforderlich sein. Die Berechnung wird ab 2030 für alle neuen Gebäude obligatorisch sein. Die in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen berechneten Treibhauspotenziale werden gemäß Artikel 22 in einer nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfasst. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für die Zwecke der Festlegung und Anpassung von Grenzwerten die Verwendung eines Standardgebäudedokuments für eine umfassendere Erhebung von Gebäudedaten auf nationaler Ebene in Erwägung zu ziehen. Beispielsweise könnte das Standardgebäudedokument folgende Informationen enthalten:

Information Beschreibung Beispiel
Kurze Beschreibung des Gebäudes als Freitext Möglichkeit, etwaige einzigartige Merkmale des Bauprojekts hervorzuheben, die für die Bewertung des berechneten Lebenszyklus-Treibhauspotenzials relevant sein könnten. Dies sollte auch mit einer eindeutigen Kennung verknüpft werden, um bei Bedarf spezifische Bewertungen aus nationalen Datenbanken ermitteln zu können.
Dies erfordert eine klare Beschreibung der technischen und funktionalen Anforderungen und Merkmale des Gebäudes. Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme aller relevanten Informationen, einschließlich der Kriterien, die im gemeinsamen Rahmen der EU für nachhaltige Gebäude (Level(s)-Rahmen) festgelegt sind, in Erwägung ziehen.
  • Gebäude-/Projekt-ID
  • Wärmepumpe
  • die wichtigsten verwendeten Materialien, z.B. tragende Struktur aus Beton
  • Flachdach
  • Informationen über den Energieverbrauch vor Ort
  • Energieverbrauch
Gebäudetypologie Damit die nationale Datenbank nach Gebäudetypologie gefiltert werden kann, vorzugsweise auch Art und Muster der Nutzung sowie die Zahl der Nutzer. Einfamilienhaus für 3-4 Nutzer.
Art der Bewertung Eine Bewertung in der Entwurfsphase oder eine As-built-Baumusterbewertung. As-Built-Bewertung/Bewertung hier
Bewertungsjahr Zur Bewertung von Trends im Zeitverlauf. 2030
Nutzfläche für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials Transparenz der Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Ergebnisse. Die Fläche sollte auf einer nationalen Definition beruhen. Die für diese Berechnung verwendete Fläche beträgt 152 m2, wobei die Berechnung der Fläche gemäß der nationalen Methodik erfolgt.
Sonstige relevante Informationen über die Nutzfläche Damit die nationale Datenbank für Analysen in allen Mitgliedstaaten genutzt werden kann; um festzustellen, ob es diesbezüglich Trends gibt (z.B. größere Gebäude mit möglicherweise niedrigerem Lebenszyklus-Treibhauspotenzial pro m2) Bezugsfläche: 130 m2
Bruttogrundfläche: 160 m2
Beheizte Grundfläche: 110 m2
Zahl der Stockwerke: Um Daten analysieren zu können, um festzustellen, ob es eine CO2-Prämie für höhere Gebäude gibt, z.B. im Zusammenhang mit Fundamenten oder dem größeren relativen Anteil von Flächen, die von Strukturelementen und vertikalen Beförderungsflächen genutzt werden können. Einfamilienhaus mit Erdgeschoss und einem Obergeschoss.
Land Um die Datenanalyse auf europäischer Ebene zu ermöglichen. Land: [...]
Region Um eine Analyse der Daten auf regionaler Ebene zu ermöglichen. Region: [...]
Breitengrad, Längengrad Ungefährer Breiten- und Längengrad, um festzustellen, ob erhebliche Auswirkungen vorliegen Breitengrad: [...]
Längengrad: [...]
Höhe Ungefähre Höhenlage, um festzustellen, ob es einen bemerkenswerten Trend gibt, der durch diese Variable für ähnliche Gebäudetypologien verursacht wird. Höhenlage: [...]
Auswirkungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials Berichterstattung über die Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Ergebnisse mit maximalen Details Treibhauspotenzial-Wirkung (kg CO2/m2) für jede Teilphase oder jedes Modul des Lebenszyklus, z.B. A1-A3, A4, A5, B1, B2, B4, B6, C1, C2, C3, C4, D1, D2 usw.
CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden Relevanter Indikator für die CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden gemäß der Verordnung (EU) 2024/3012 1 Gehalt an biogenem Kohlenstoff (kgC)
Relevanter Parameter, der die Datenqualität der Bewertung widerspiegelt Parameter, der das Verhältnis zwischen projektspezifischen und produktspezifischen Daten im Vergleich zu Durchschnittsdaten, generischen Daten und Standardwerten widerspiegelt.
Datenreferenz Angabe, welche Emissionsdaten verwendet werden, sowohl auf Produktebene (Angabe, ob es sich um generische Daten, Standardwerte, EPD, CPR usw. handelt) mit einem Link zu den betrieblichen Emissionsdaten und Emissionsdaten für Transport, Materialien usw. Es sind Daten gemäß der nationalen Methodik zu verwenden. Welche Daten genau verwendet werden, ist der Berechnungsdatei zu entnehmen.
Besondere Spezifizierung im Vergleich zum EU-Rahmen Beschreibung, ob für die Berechnung der Transparenz der Ergebnisse besondere Spezifikationen verwendet werden.
Gebäudesystemszenarien für den Energieverbrauch Beschreibung, welches Szenario für den Bau integrierter Fotovoltaik- und/oder am Standort erzeugter und exportierter Energie angewandt wird, und Verweis darauf, welches Konzept die nationale Methode beschreibt (siehe delegierter Rechtsakt über den EU-Rahmen für nationale Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials gemäß Artikel 7 Absatz 3). Ansatz A ist in der nationalen Methodik erforderlich und wird auch für diese Berechnung verwendet.
Klimazone Fakultativ: Nur wenn der Mitgliedstaat beschließt, diese genauer zu definieren als die Standard-Klimazonen. Klimazone: [...]
Bodenart Fakultativ: Nur wenn die Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei den Bodenarten haben und erkennen wollen, wie sich dies auf die Ergebnisse für das gesamte Lebenszyklus-Treibhauspotenzial sowie auf Fundamente auswirkt. Bodenart: [...]
Sonstige relevante Angaben [...]
1) ABl. L, 2024/3012 vom 06.12.2024.

Um den Prozess der Datenerhebung zu vereinfachen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Verwendung eines maschinenlesbaren Dokuments in Erwägung zu ziehen.

3.3.1. Schritt 2a - Gebäudebestand

Die Mitgliedstaaten sollten zunächst ihren jeweiligen Gebäudebestand analysieren, um die gängigsten Gebäudetypen zu ermitteln und den Stichprobenumfang festzulegen, der erforderlich ist, um den nationalen Gebäudebestand statistisch darzustellen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Gebäude, die für die Festlegung von Grenzwerten ausgewählt wurden, genau die Gebäudetypen widerspiegeln, die in dem Mitgliedstaat üblicherweise errichtet werden, und dass diese Grenzwerte realistisch und den örtlichen Gegebenheiten angemessen sind. Die Zuverlässigkeit der Daten hängt davon ab, wie eng die ausgewählten Fälle den tatsächlichen Gebäudebestand an neu errichteten Gebäuden in dem Mitgliedstaat repräsentieren. Um eine gute Repräsentativität zu erreichen, ist ein gründliches Verständnis des Gebäudebestands erforderlich.

Um ihren Gebäudebestand zu verstehen, können die Mitgliedstaaten beispielsweise eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 10, Daten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand sowie andere Datenbanken und Forschungsprojekte in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Informationen in ihrem nationalen Gebäuderenovierungsplan, in der nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie in allen Analysen berücksichtigen, die bereits für die Zwecke von Artikel 9 der Neufassung der EPBD durchgeführt wurden. Zusätzliche Informationen über repräsentative Gebäudetypologien könnten auch durch Konsultation von Forschern, Sachverständigen und Interessenträgern eingeholt werden 11. Die Repräsentativität des Gebäudebestands sollte verschiedene Faktoren umfassen, z.B. die Gebäudetypologie, die Klimazone, die Bauweise, die Größe des Gebäudes, das wichtigste Baumaterial usw. Die Mitgliedstaaten können Gebäude von der Analyse ausschließen, die von der Pflicht zur Berechnung des Treibhauspotenzials ausgenommen sind (gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung). Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, der Analyse der zuletzt errichteten Gebäude Vorrang einzuräumen. Nachdem eine Reihe spezifischer Gebäudetypen ermittelt und entsprechende hochwertige Daten erhoben wurden, kann die Zahl der untersuchten Fälle durch Anwendung von Abweichungen von diesen spezifischen Gebäudetypen multipliziert werden (siehe Schritt 2b).

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bei der Erhebung von Falldaten (Schritt 2) und der Durchführung von Analysen (Schritt 3) Faktoren wie Standort und Temperatur zu berücksichtigen, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Grenzwerte auf der Grundlage der Klimazonen oder der spezifischen geografischen Gegebenheiten zu differenzieren. In einigen Gebieten könnten Faktoren im Zusammenhang mit dem Gebäudestandort, wie Unterschiede bei den Bodenverhältnissen, seismische Aktivität, Grundwasserspiegel, Küstennähe und andere Umweltfaktoren erhebliche Auswirkungen auf das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes haben.

3.3.2. Schritt 2b - Rohbaudaten

In diesem Teilschritt geht es darum, Informationen zu sammeln, die für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials von kürzlich errichteten Gebäuden in Schritt 2c benötigt werden. Schritt 2b ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens und kann zeitaufwendig sein. Um das Verfahren zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten mit der Erhebung dieser Rohdaten für Gebäude beginnen, noch bevor mit Schritt 1 Fortschritte erzielt wurden. Es wird empfohlen, dass die auf Gebäudeebene erhobenen Daten mindestens Folgendes umfassen:

Die Vorbereitung und Pflege von Informationen aus Materiallisten kann große Anstrengungen erfordern, um kohärente und vergleichbare Fallstudien zu erhalten. Sofern verfügbar können die Informationen aus Materiallisten verglichen und in eine Hierarchie gegliedert werden, die der in Level(s) beschriebenen ähnelt, um ihre Vollständigkeit zu gewährleisten und sie als Input für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials "vorbereiten" zu lassen, sobald die Berechnungsmethode und die Datenbanken verfügbar sind.

Es gibt unterschiedliche Ansätze für die Erhebung solider Daten über Gebäude. Im Folgenden werden zwei Ansätze als Beispiele vorgestellt, und die Mitgliedstaaten sollten im nationalen Fahrplan angeben, welcher Ansatz auf nationaler Ebene verfolgt wird.

Ansatz I: Sammlung von Fällen

Je mehr Gebäude abgedeckt werden, desto robuster und fundierter werden Entscheidungen über künftige Grenzwerte und Ziele sowie Anpassungen für verschiedene Gebäudetypologien oder Klimazonen sein. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, mindestens eine begrenzte Zahl besonders repräsentativer Gebäude in verschiedenen Kategorien auszuwählen, z.B. Einfamilienhäuser (Einzelhaus, Doppelhaus, Reihenhaus usw.) Mehrfamilienhäuser (z.B. Wohnblocks), Bürogebäude, Einzelhandelsgeschäfte usw. Die Auswahl dieser Gebäude sollte sehr gut und in ausreichender Zahl dokumentiert werden, um den Gebäudebestand im Kontext des jeweiligen Mitgliedstaats darzustellen. Sofern verfügbar können die Mitgliedstaaten beschließen, sich auf die zuletzt errichteten Gebäude oder zuverlässige Gebäudeprojekte zu konzentrieren. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Fahrplänen angeben, wie viele Gebäudefälle sie voraussichtlich in ihren jeweiligen Ländern sammeln.

Ansatz II: Variationen in generischen Gebäuden

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Reihe generischer Gebäude zu erstellen, die typische Bauweisen darstellen und verschiedene Gebäudetypologien abdecken. Die generischen Gebäude könnten an verschiedene Variationen in Bezug auf Materialien für Fassaden, Dachformen usw. angepasst werden. Dies kann auch helfen, ein besseres Verständnis der Auswirkungen von verschiedenen Gebäudeteilen auf das Treibhauspotenzial zu erhalten.

Erfahrungen der Mitgliedstaaten
Einige Mitgliedstaaten wie Dänemark und Frankreich arbeiteten bereits mit freiwilligen Systemen, bevor sie die Pflicht zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials in ihre nationalen Vorschriften aufnahmen. Diese freiwilligen Systeme haben dazu beigetragen, Daten aus den teilnehmenden Projekten zu erfassen, einschließlich Gebäudeinformationen und die Bewertung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Diese freiwilligen Systeme können der künftigen Pflicht in der Verordnung entsprechen oder an sie angepasst werden. Die Niederlande führen derzeit ein freiwilliges System zur Ausweitung des Geltungsbereichs von Modulen ein. Dieser Ansatz ermöglicht es, auf freiwilliger Basis Erfahrungen zu sammeln, bevor sie verbindliche Anforderungen werden.

3.3.3. Schritt 2c - Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Berechnungen für Gebäude

Dieser Schritt konzentriert sich auf die Bewertung der Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Daten von realen Gebäuden. Diese Gebäude sollten so neu wie möglich sein, d. h. innerhalb der letzten zwei oder drei Jahre gebaut worden sein. Die Daten werden als Grundlage für die nachfolgenden Analysen in Schritt 3 und für Entscheidungen über Grenzwerte und Ziele in Schritt 4 zusammengestellt.

Zur Durchführung der Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials werden Umweltdaten aus Schritt 1b nach der in Schritt 1a beschriebenen Berechnungsmethode mit den realen Gebäudedaten aus Schritt 2b in Verbindung gebracht. Es wird dringend empfohlen, dass die erhobenen Daten in einer digitalen Falldatenbank mit Einzeldatensätzen für jedes Gebäude erfasst werden, damit spätere Erweiterungen und Aktualisierungen der Methodik, der Daten oder der Bewertungsinstrumente wirksam durchgeführt werden können.

3.4. Schritt 3 - Analyse der Lebenszyklus-Treibhauspotenzial-Gebäudedaten

Schritt 3 besteht in der Analyse der Ergebnisse der Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der Gebäude. Die Durchführung und die Qualität der Analyse hängen von der Menge der erhobenen Daten und ihrer Qualität ab. Während der Analyse können die Mitgliedstaaten die Datensätze nach Gebäudetypologien (z.B. Wohngebäude, Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser usw.) unterteilen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch Daten nach verschiedenen Klimazonen gruppieren. Wenn der Datensatz jedoch geteilt wird, werden die nachfolgenden Datensätze für jede Kategorie kleiner, und es wird schwieriger sein, klare Schlussfolgerungen zu ziehen. Daher muss auf der Grundlage des verfügbaren Datensatzes ein Gleichgewicht gefunden werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob und wie sie die Datensätze aufschlüsseln wollen. Sie können auch die Entwicklung des verfügbaren Datensatzes in Betracht ziehen, z.B. indem in Zukunft mehr Daten mit mehr Gebäudetypologien oder Klimazonen hinzugefügt werden.

Die Ergebnisse für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial für jede Gebäudetypologie sollten statistisch analysiert werden, was die Grundlage für die Entscheidungen in Schritt 4 zur Festlegung der Grenzwerte und Zielvorgaben bildet. Wenn Schritt 1 und Schritt 2 gut durchgeführt werden, kann Schritt 3 theoretisch recht schnell ausgeführt werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen können jedoch bei der Analyse in Schritt 3 bestimmte Probleme festgestellt werden, die wiederum eine Verfeinerung der Schritte 1 und 2 erfordern.

Beispiel für Grenzwerte für verschiedene Gebäudetypologien in Dänemark
Dänemark führte 2023 einen Grenzwert für alle neuen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 ein, der auf einer begrenzten Zahl von Gebäudefällen beruhte, die in den Vorjahren erfasst worden waren. In den Jahren nach der ersten Datenerhebung erfasste Dänemark weitere Fälle und legte schließlich separate Grenzwerte für verschiedene Gebäudetypologien fest, die ab Mitte 2025 gelten. Der Vorteil separater Grenzwerte besteht darin, dass für jede Gebäudetypologie dieselbe "Intensität" der Verordnung gilt, wodurch sichergestellt wird, dass keine Typologie unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird.

3.5. Schritt 4 - Festlegung von Grenzwerten

Mit den Schritten 1 bis 3 werden die Berechnungsmethode, die Datensätze und die statistische Analyse von realen Gebäuden für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eingeführt. Dieser letzte Schritt des empfohlenen Verfahrens hängt von dem Weg der einzelnen Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Klimaneutralität ab, wobei auch die Bereitschaft ihrer Wirtschaftsakteure und ihrer Märkte berücksichtigt wird. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 müssen die Grenzwerte ab 2030 gelten.

Wie in Artikel 7 Absatz 5 festgelegt, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, je nach nationalem Kontext unterschiedliche Grenzwerte für verschiedene Klimazonen und Gebäudetypologien festzulegen. Die Mitgliedstaaten können die besonderen Merkmale einer Gebäudetypologie berücksichtigen, die sich auf das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial auswirken können, z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen, technische Gebäude, die ein spezielles Fundament erfordern, Gebäude mit zusätzlicher Photovoltaikkapazität usw. Die Mitgliedstaaten können je nach geografischer Lage auch eine Differenzierung der Grenzwerte nach Klimazonen in Erwägung ziehen. Gebäude in unterschiedlichen Klimazonen können unterschiedliche Herausforderung haben, z.B. Gebäude in Erdbebengebieten oder in Gebieten mit starken Winden oder starkem Schneefall usw. Mögliche Ansätze umfassen die Festlegung von Grenzwerten mit einer hohen Granularität für verschiedene Gebäudetypologien oder das Hinzufügen eines "Zusatzes" zu den Grenzwerten, um den speziellen Bedürfnissen aufgrund der Gebäudefunktion Rechnung zu tragen. Für jede dieser Erwägungen sollten die Mitgliedstaaten ihren Ansatz im nationalen Fahrplan dokumentieren.

Die angenommenen Grenzwerte dürfen keine Hindernisse für die Mitgliedstaaten darstellen, die die Erzeugung erneuerbarer Energien (insbesondere durch Solaranlagen) fördern sowie Fragen des optimalen Raumklimas, der Anpassung an den Klimawandel, des Brandschutzes, der Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten oder der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen angehen.

Die Ziele sind eine Reihe von Grenzwerten, die ab 2030 mit einem rückläufigen Trend gelten, z.B. ein Grenzwert im Jahr 2030, gefolgt von einem niedrigeren Wert in 2033 und einem noch niedrigeren Wert im Jahr 2036 usw. Ein fortlaufender Abwärtstrend stellt in einer Grafik idealerweise eine schrittweise gleichmäßige Verringerung der Grenzwerte dar, beginnend mit den voraussichtlichen Grenzwerten im Jahr 2030, die bis 2050 kontinuierlich niedriger werden. Dabei muss es sich nicht um einen völlig linearen Pfad handeln; stattdessen kann es Phasen mit einem stärkeren Rückgang oder einer Stabilisierung geben, wenn politische Maßnahmen in Kraft treten und neue Technologien entstehen. Bei der Festlegung der Ziele können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Fortschritte in der Industrie oder anderen relevanten Sektoren im Hinblick auf die Dekarbonisierung sowie einschlägige politische Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch die Vorteile des Kreislaufwirtschaftsmodells, sofern es im Bausektor gut etabliert ist, sowie das Potenzial biobasierter Materialien zu antizipieren. Das Intervall liegt im Ermessen des Mitgliedstaats. Der Vorteil kürzerer Zeitabstände besteht darin, dass rasche Veränderungen in der Branche berücksichtigt werden, was jedoch zu einem größeren Verwaltungsaufwands führt. Ein angemessenes Intervall sollte zwischen drei und fünf Jahren liegen.

Jeder Mitgliedstaat sollte in jedem Intervall über seine Zielvorgaben für den Abwärtstrend entscheiden, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Ein Ziel wird in Zukunft zu einem Grenzwert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten eine Anpassung dieser künftigen Grenzwerte zu gegebener Zeit auf der Grundlage der Entwicklung von Umweltdaten für Bauprodukte oder einer späteren Anpassung der Methodik in Erwägung ziehen.

Während der Geltungsbereich der in die Berechnung einbezogenen Lebenszyklusphasen oder -module die im Unionsrahmen des delegierten Rechtsakts festgelegten Mindestanforderungen abdecken muss, ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Geltungsbereich der Lebenszyklusphasen oder -module, die von den Grenzwerten abgedeckt werden, festzulegen. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten auch beschließen, bestimmte Bereiche von Gebäudekomponenten vom Geltungsbereich des Grenzwerts auszunehmen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, bestimmte Lebenszyklusphasen oder Teile der Gebäudekomponenten aus dem Geltungsbereich des Grenzwerts auszunehmen, sollten sie diese Entscheidung in ihren nationalen Fahrplan aufnehmen und eine Begründung vorlegen. In jedem Fall wird den Mitgliedstaaten dringend empfohlen, eine langfristige Perspektive zu verfolgen, damit künftige Grenzwerte stets mit denen der Vergangenheit verglichen werden können, was einen progressiven Abwärtstrend gemäß Artikel 7 Absatz 5 bestätigt. Wie in dem gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wird, müssen die meisten Lebenszyklusphasen in die Berechnung und Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 einbezogen werden. In dem delegierten Rechtsakt werden auch die Mindestanforderungen an den Geltungsbereich der Gebäudekomponenten für die Berechnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Festlegung der Lebenszyklusphasen oder der Gebäudekomponenten, für die die Grenzwerte gelten, den Nutzen der verfügbaren Informationen aus der Berechnung berücksichtigen. Durch die Verwendung eines festen Umfangs an Lebenszyklusphasen und Gebäudekomponenten, für die die Grenzwerte gelten, könnte es für die Mitgliedstaaten leichter sein, einen Abwärtstrend bei ihren Zielen nachzuweisen, wie in Artikel 7 Absatz 5 gefordert, und die Interessenträger, insbesondere die Projektentwickler, würden von einem stabileren Rechtsrahmen profitieren.

Es wird empfohlen, die Zielvorgaben für die Grenzwerte transparent zu gestalten, da dies zur Marktakzeptanz beitragen wird. Bei der Festlegung von Grenzwerten und der Lebenszyklusphasen und Gebäudekomponenten, für die die Grenzwerte gelten, müssen die Interessenträger angemessen konsultiert werden, und die Mitgliedstaaten sollten klar angeben, welche technischen Lösungen für neue Gebäude zur Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Mitteilung von Grenzwerten von entscheidender Bedeutung für die Marktakzeptanz. Beispielsweise sollten die ersten numerischen Grenzwerte den Interessenträgern idealerweise mindestens sechs Monate oder ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten im Jahr 2030 mitgeteilt werden.

Beispiel für die Anpassung der Grenzwerte in Frankreich
Zu Beginn können die Mitgliedstaaten eine Anpassung der Grenzwerte in Erwägung ziehen, die der Marktakzeptanz einschlägiger Technologien oder Lösungen Rechnung trägt. So hat Frankreich beispielsweise im Jahr 2022 einen Grenzwert für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eingeführt, der alle Elemente des Gebäudes abdeckt. Für jede Gebäudetypologie wurden zwei Grenzwerte angewandt: ein Grenzwert für betriebsbedingte CO2Emissionen und ein Grenzwert für graue CO2Emissionen. Einige Komponenten, wie z.B. Solarpaneele, können erhebliche Auswirkungen auf die grauen CO2Emissionen haben, obwohl sie eine lokale erneuerbare Energiequelle und für die Reduzierung der betriebsbedingten CO2Emissionen von großem Nutzen sind. Darüber hinaus wird erwartet, dass die grauen CO2Emissionen aus Solarpaneelen schrittweise verringert werden, da mehr Produkte mit besseren Umweltdeklarationen auf den Markt kommen werden. Um eine Verlangsamung des Einsatzes von Solarpaneelen zu vermeiden, werden die Grenzwerte um einen Zusatz angepasst, wenn das Bauvorhaben Solarpaneele vorsieht.

3.6. Empfohlener Zeitplan

In Abbildung 2 wird ein Zeitplan für die oben beschriebenen empfohlenen Schritte vorgeschlagen, wobei folgende Daten zu beachten sind:

Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, die Grenzwerte so früh wie möglich umzusetzen und idealerweise vor 2030 mit einem freiwilligen Ansatz zu beginnen, da dies den Akteuren entlang der gesamten Wertschöpfungskette helfen kann.

bild

Abbildung 2. Empfohlener Zeitplan für die Erstellung des nationalen Fahrplans und die Umsetzung der Grenzwerte durch die Mitgliedstaaten. In hellblau ist angegeben, wann eine Tätigkeit begonnen werden sollte, und in dunkelblau ist angegeben, wann ein Schritt spätestens abgeschlossen sein muss. Hellgrün gibt an, dass eine erste Tätigkeit abgeschlossen wurde, sie aber für künftige Grenzwerte fortgesetzt werden kann.

4. Gemeinsame Fahrplan-Vorlage

Nachstehend wird eine gemeinsame Vorlage vorgeschlagen, um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Fahrpläne zu unterstützen. Bei Verwendung dieser Vorlage wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Elemente berücksichtigt werden, und sie hilft der Kommission bei der Überprüfung und Bewertung der eingereichten Unterlagen.

Abschnitt Erläuterung
Schritt 0
Rechtsrahmen
(1) Beschreiben Sie den einschlägigen Rechtsrahmen (bereits vorhanden, in Vorbereitung oder geplant) in Bezug auf die Berechnung des Treibhauspotenzials und der Festlegung von Grenzwerten.

(2) Beschreiben Sie den einschlägigen Rechtsrahmen (bereits vorhanden, in Vorbereitung oder geplant) in Bezug auf Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte.

(3) Beschreiben Sie den einschlägigen Rechtsrahmen (bereits vorhanden, in Vorbereitung oder geplant) in Bezug auf Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Akteure.

Schritt 1a
Methode
(1) Beschreiben Sie die angenommene Berechnungsmethode und etwaige besondere Erwägungen im Vergleich zum EU-Rahmen.

(2) Beschreiben Sie die Entwicklung etwaiger Leitlinien (bereits vorhanden, in Vorbereitung oder geplant) für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials, gegebenenfalls mit Referenz und Link.

(3) Beschreiben Sie etwaige Rahmenbedingungen oder rechtliche Erwägungen in Bezug auf die Berechnungssoftware/-instrumente (obligatorisch oder empfohlen), gegebenenfalls mit Referenz und Link.

(4) Wenn das "Schnellverfahren" gewählt wird, beschreiben Sie, wann und wie die anschließende Anpassung vorgenommen wird.

(5) Beschreiben Sie etwaige geplante künftige Entwicklungen.

Schritt 1b
Daten
(1) Beschreiben Sie die für die Berechnung des Treibhauspotenzials zulässigen Umweltdaten: Datenquellen, Datenverwaltung, Zugänglichkeit, Datenverfügbarkeit, Datenaktualisierung usw.

(2) Beschreiben Sie, wie produktspezifische Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/3110 ( Dachverordnung) herausgegeben werden, verwendet werden, sofern verfügbar.

(3) Beschreiben Sie, wie kompatible Umweltdaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 ( Ökodesign-Verordnung) verwendet werden, sofern verfügbar.

(4) Beschreiben Sie, wie andere produkt- oder projektspezifische Daten verwendet werden können, wenn keine Daten aus der Dachverordnung oder der Ökodesign-Verordnung verfügbar sind. Beschreiben Sie, ob Durchschnittsdaten für eine Produktgruppe verwendet werden können. Beschreiben Sie, wie die Datenqualität geprüft wird, wie der Übergang zu Daten der Dachverordnung oder kompatiblen Daten der Ökodesign-Verordnung geplant ist usw.

(5) Beschreiben Sie, wie generische Produktdaten und Standardwerte ermittelt werden: Datenverwaltung, Datenverantwortung, spezifische Vorschriften (z.B. Sicherheitsfaktor) usw.

(6) Wenn das "Schnellverfahren" gewählt wird, beschreiben Sie, wann und wie Anpassungen vorgenommen werden.

Schritt 2a
Gebäudebestand
(1) Beschreiben Sie den vorhandenen Gebäudebestand in Ihrem Land. Die Mitgliedstaaten können die im nationalen Gebäuderenovierungsplan gemeldeten Daten berücksichtigen.

(2) Beschreiben Sie alle Faktoren oder Kriterien, die für die Festlegung von Grenzwerten relevant sind: Gebäudetypologie, Klimazone, Bauweise usw.

Schritt 2b
Gebäudedaten
(1) Beschreiben Sie, wie Daten auf Gebäudeebene (Roh-Materiallistendaten) aus kürzlich gebauten Projekten erhoben werden: Gebäudetypologien, Menge usw.

(2) Beschreiben Sie die Bearbeitung der erhobenen Daten.

(3) Beschreiben Sie, wie generische Gebäude identifiziert werden, wenn sie verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Schritt 2c
Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Gebäuden
(1) Beschreiben Sie den Arbeitsplan, wie Gebäudedaten (Schritt 2b) mit Umweltdaten (Schritt 1b) für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials von Gebäuden verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Schritt 3
Analyse
(1) Beschreiben Sie den Arbeitsplan: Zeitplan, Anzahl der Fälle, die vor Beginn von Schritt 4 erwartet werden: Fallstudie oder Varianten von generischen Gebäuden

(2) Beschreiben Sie die Ausrichtung der Analyse und die Aggregation von Daten aus Schritt 2c.

Schritt 4
Festlegung von Grenzwerten
(1) Beschreiben Sie, wie die Grenzwerte angenommen werden, insbesondere für welche Lebenszyklusmodule die Grenzwerte gelten. Erläutern Sie die Wahl, insbesondere wenn ein Lebenszyklusmodul vom Geltungsbereich des Grenzwerts ausgenommen ist.

(2) Beschreiben Sie, wie die nationale Politik mit dem Ziel der EU, Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang steht.

(3) Beschreiben Sie, wie die nationale Politik in der Zielvorgabe für jeden einzelnen Grenzwert umgesetzt wird.

(4) Beschreiben Sie das Intervall der Grenzwerte.

(5) Geben Sie für jeden Grenzwert entweder den tatsächlichen Grenzwert oder die entsprechende Zielvorgabe an, wobei der Trend schrittweise abnehmen und im Einklang mit der oben genannten nationalen Politik und den Zielen stehen muss.

(6) Beschreiben Sie, ob sich die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Grenzwerte für den Top-down-Ansatz entscheiden

(7) Legen Sie einen Zeitplan für den Zeitraum 2027-2050 mit allen geplanten Entwicklungen vor: Aktualisierung der Methodik, Daten, Fallsammlung, Aktualisierung der Ziele, Festlegung von Grenzwerten als Meilensteine.

1) Richtlinie (EU) 2024/1275.

2) Siehe die Definition des Begriffs "Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" in Artikel 2 Absatz 24.

3) Siehe die Definition des Begriffs "Gebäude" in Artikel 2 Absatz 1.

4) Daten, die nicht für ein spezifisches Produkt oder Projekt vorliegen und gemäß EN 15804 oder kompatiblen Normen für eine Produktgruppe für ein Land oder eine Region berechnet werden.

5) Gemäß EN 15804 oder kompatiblen Normen berechnete Umweltdaten, die zur Schließung von Datenlücken verwendet werden, wenn keine anderen Datenquellen verfügbar sind, oder um die Berechnung zu vereinfachen.

6) ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024.

7) ABl. L 88 vom 04.04.2011.

8) ABl. L, 2024/1781 vom 28.06.2024.

9) ABl. L 198 vom 28.07.2017.

10) Siehe Artikel 22 für die Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

11) In der Studie der Kommission mit dem Titel "Analysis of Life-Cycle Greenhouse Gas Emissions of EU Buildings and Construction" (Analyse der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in Gebäuden und Bauwerken der EU) wurden die Lebenszyklusemissionen des Gebäudebestands auf nationaler und EU-Ebene modelliert. Siehe https://c.ramboll.com/life-cycle-emissions-of-eu-building-and-construction.


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