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Zweite Leitlinien zur Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) zur Klarstellung von Elementen der Verordnung (EU) 2024/795 und der Mitteilung C/2024/3209 der Kommission
C/2025/6798
(ABl. C, C/2025/6798 vom 23.12.2025)
Über die mit der Verordnung (EU) 2024/795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) werden die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien in der EU unterstützt, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU relevant sind; außerdem sollen Kompetenzen gefördert und Arbeitsplätze geschaffen werden, die für die Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.
Die Kommission veröffentlichte im Mai 2024 erste unverbindliche Leitlinien 2, in dem praktische Leitlinien zu einigen Bestimmungen der STEP-Verordnung enthalten sind, die deren Umsetzung erleichtern sollen. Mit der Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich wird Artikel 2 Absatz 7 der STEP-Verordnung geändert, sodass die Kommission den Leitlinien aktualisieren und auf Verteidigungstechnologien ausweiten muss.
Mit diesen zweiten Leitlinien wird dieser Notwendigkeit sowie den Ersuchen um Rückmeldung und Klarstellungen, die sich aus der Umsetzung der STEP ergeben, nachgekommen. In den Leitlinien wird erläutert, inwiefern Verteidigungstechnologien über die STEPunterstützt werden können; außerdem enthalten sie weitere Informationen bezüglich der Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien. Die Leitlinien lassen die Wettbewerbsregeln, insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen, unberührt. Sie sollten in Verbindung mit den ersten Leitlinien gelesen werden, die nach wie vor gültig sind und nun auch für Verteidigungstechnologien gelten.
1. Mit der STEP verfolgte Ziele
In Artikel 2 Absatz 1 der STEP-Verordnung sind die Hauptziele der STEP festgelegt: a) Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der EU b) Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, zur Unterstützung des erstgenannten Ziels.
In den ersten STEP-Leitlinien wurden diese Ziele dargelegt, die nun wie weiter unten ausgeführt auf Verteidigungstechnologien ausgeweitet werden.
1.1. Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der EU
- Strategische Projekte im Rahmen des Rechtsakts zu kritischen Arzneimitteln
Im März 2025 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln 3 vorgelegt, um die Verfügbarkeit und die Herstellung von kritischen Arzneimitteln sowie die Versorgung mit diesen Arzneimitteln in der EU zu verbessern. Durch den Vorschlag für einen Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln würde die STEP-Verordnung geändert, damit Projekte, die im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung, der Verordnung zu kritischen Rohstoffen 4 und dem Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln als strategisch eingestuft wurden, im Rahmen der STEPdie gleiche Behandlung erfahren.
Folglich sind Projekte, die gemäß dem Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln als strategisch eingestuft wurden, weil durch sie eine Schwachstelle in den Lieferketten für kritische Arzneimittel behoben wird, als zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der STEP-Verordnung genannten STEP-Ziel beitragend anzusehen. Dies begründet für Organisationen jedoch weder automatisch einen Anspruch auf EU-Mittel noch auf die automatische Vergabe des STEP-Siegels. In jedem Fall muss jede Finanzierung mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
- Recycling und Abfallbewirtschaftung im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen
Recycling- und Abfallbewirtschaftungsprojekte fallen gegebenenfalls unter die STEP, wenn sie die Entwicklung oder Herstellung neuer Recyclingtechnologien umfassen oder wenn sie unmittelbar zur Stärkung der Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe beitragen, die in kritischen Technologien, die über die STEP gefördert werden, verwendet werden. Projekte hingegen, die nur die Einführung kommerziell verfügbarer Recyclingverfahren zum Gegenstand haben, können normalerweise nicht über die STEP gefördert werden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der STEP-Verordnung können Projekte im Bereich kritische Rohstoffe in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie die Wertschöpfungsketten für kritische Technologien schützen und stärken, auch wenn sie nicht als strategische Projekte im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen 5 eingestuft worden sind. Nach wie vor müssen Projekte STEP-Ziele unterstützen und mindestens eine STEP-Bedingung erfüllen, um als kritisch eingestuft zu werden (siehe Abschnitt 3 der ersten Leitlinien). Das bedeutet:
Bei anderen Recycling- oder Abfallbewirtschaftungsprojekten ohne Bezug zu kritischen Rohstoffen können nur Projekte, deren Zweck in der Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien besteht (d. h., die die STEP-Ziele unterstützen und mindestens eine STEP-Bedingung erfüllen), im Rahmen der STEP förderfähig sein.
1.1.1. Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien in der EU
Gemäß der STEP-Verordnung und den ersten Leitlinien fallen die Installation und der Einsatz der Endprodukte nicht unter die STEP. Allerdings fallen verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Produkte in den STEP-Sektoren von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind, unter Umständen unter die STEP (siehe Abschnitt 1.1.2 der ersten Leitlinien), einschließlich der Fälle, in denen der Einsatz aufgrund ihrer möglichen Einstufung als verbundene Dienstleistung mit der STEP im Einklang steht.
Gemäß den ersten Leitlinien sollte "Herstellung" für die Zwecke der Förderfähigkeit im Rahmen der STEP-Verordnung so verstanden werden, dass sie die Einrichtung neuer Produktionslinien, einschließlich neuartiger Anlagen, umfasst (siehe Abschnitt 1 der ersten Leitlinien). Der Einsatz neuartiger Anlagen ist unter Umständen förderfähig, wenn diese für die Entwicklung einer hochinnovativen Technologie oder die Ausweitung eines innovativen Verfahrens, das zuvor nur im Maßstab eines Pilotprojekts demonstriert wurde, wesentlich sind, sofern eine solche Technologie oder ein solches Verfahren i) zu den STEP-Zielen beiträgt und ii) mindestens eine der STEP-Bedingungen erfüllt.
Im Rahmen der STEP können Projekte zur Einrichtung von Produktionslinien unterstützt werden, sofern mit den Tätigkeiten in erster Linie die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien in den STEP-Sektoren unterstützt wird (z.B. neuartige Anlagen, Pilotlinien oder die Ausweitung innovativer Verfahren). Der breite Einsatz oder die routinemäßige Massenproduktion von Endprodukten sowie Randtätigkeiten, die für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien weder von kritischer Bedeutung noch speziell dafür vorgesehen sind, fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der STEP.
Beispielsweise kann über die STEP die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien für Elektrofahrzeuge (z.B. elektrische Antriebssysteme, fortschrittliche Batterien, Leistungselektronik und Energiemanagementsysteme) unterstützt werden, sofern die Technologien zu den STEP-Sektoren gehören, zur Erreichung der STEP-Ziele beitragen und die STEP-Bedingungen erfüllen. Die breite Produktion von Elektrofahrzeugen per se oder Randtätigkeiten, etwa die Arbeit von Lackierereien, könnten im Rahmen der STEP jedoch nicht gefördert werden.
So könnte beispielsweise der Einsatz von Elektrolyseuren im Rahmen der STEP förderfähig sein, sofern es sich um eine Technologie handelt, die zum Zeitpunkt der Bewertung der Förderfähigkeit neuartig ist und eine erhebliche Innovation darstellt, etwa weil: (1) die Elektrolyseleistung größer ist als der derzeitige Stand der Technik (d. h. < 20 MW gilt als nicht innovativ); oder 2) sie eine innovative Technologie umfassen, die nicht der PEM/Alkaline-Norm entspricht (z.B. Festoxid-Elektrolyseurzelle (SOEC)); oder 3) weil sie Teil eines integrierten und hochinnovativen Projekts/einer integrierten und hochinnovativen Lösung sind oder weil ihre Anwendung oder ihr Geschäftsmodell innovativ sind und es in der Union noch keine ähnlichen Projekte gibt oder das Demonstrationsprojekt im Vergleich zu ähnlichen Projekten in Bezug auf das Innovationspotenzial bedeutende bessere Merkmale aufweist.
Beispielsweise kann dies im Biotechnologiebereich im Einklang mit der Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen und Projekten, die bereits im Rahmen des Programms EU4Health unterstützt werden, u. a. die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für innovative Fertigungsverfahren, die durch Investitionen in widerstandsfähige, skalierbare, intelligente, modulare und flexible innovative Fertigungstechnologien sichergestellt werden, sowie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Verfahren zur Entwicklung medizinischer Gegenmaßnahmen und Technologien zur Absicherung von Produktionsstätten (z.B. Cybersicherheit) umfassen. Solche Maßnahmen werden voraussichtlich zu einer flexibleren, leichter zu expandierenden, nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Herstellungsweise führen, wodurch besser auf Nachfrageanstiege reagiert und Engpässen bei medizinischen Gegenmaßnahmen besser vorgebeugt werden kann; außerdem dürfte die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der Union dadurch steigen und die strategische Autonomie der Union sowie die Industriestrategie der Union im Bereich der medizinischen Gegenmaßnahmen dadurch besser unterstützt werden.
1.1.2. Weitere Beispiele
Gemäß den ersten Leitlinien umfassen "verbundene Dienstleistungen" spezialisierte Dienste, die für die Entwicklung oder Herstellung von Endprodukten, die wiederum selbst in den Anwendungsbereich der STEP fallen, von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind. Im Rahmen der STEP sind jedoch nur Infrastruktur oder Ausrüstung förderfähig, die für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien oder einschlägiger Kompetenzen von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind. Wenngleich allgemeine Infrastruktur nicht als eigenständiges Projekt förderfähig ist, können Nebenkosten gefördert werden, sofern dies nach den programmspezifischen Vorschriften zulässig ist 6 . Der Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Projekts ist im Einklang mit den programmspezifischen Vorschriften unter Umständen als Nebenkosten förderfähig. Allerdings sollten diese Kosten keinen wesentlichen Teil der Projektausgaben ausmachen.
Technologietransfer-Tätigkeiten sind unter Umständen im Rahmen von STEP förderfähig, sofern sie eindeutig zur Entwicklung oder Herstellung von STEP-Technologien in einem der STEP-Sektoren beitragen und mindestens eine der STEP-Bedingungen erfüllen. Projekte zur Unterstützung von Ökosystemen können STEP-relevant sein, sofern ihre Output-Tätigkeiten in erster Linie zur Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien beitragen. Beispiele für Ökosysteme sind Kompetenzzentren, Plattformen, Technologieparks und Cluster.
1.2. Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen
Die Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, ist eines der Ziele der STEP. Daher kann die Erlangung von Kompetenzen unterstützt werden, die für die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien in STEP-Sektoren unmittelbar relevant sind. Angesichts des anhaltenden Mangels in diesen Bereichen und der Zeit, die für den Aufbau solcher Kompetenzen erforderlich ist, können Projekte zur Erlangung von Kompetenzen, die für die mittel- oder langfristige Entwicklung kritischen Technologie unerlässlich sind, unter Umständen als STEP-Projekte eingestuft werden. Die Förderung solcher Kompetenzen ist notwendig, um die künftigen Fähigkeiten der EU zur Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien zu stärken.
Umfassende und übertragbare Kompetenzen können im Rahmen von STEP nur dann unterstützt werden, wenn sie zusammen mit STEP-spezifischen Kompetenzen erworben werden und letztere überwiegen. Solche Teilkompetenzen können nur dann als Beitrag zur STEP betrachtet werden, wenn es sich um zusätzliche Elemente eines umfassenderen STEP-Projekts handelt und dies im Einklang mit den fondsspezifischen Vorschriften steht. Projekte oder Tätigkeiten, die ausschließlich allgemeine oder übertragbare Kompetenzen zum Gegenstand haben, können nicht als STEP-Projekte eingestuft werden.
STEP-bezogene Kompetenzprojekte erhalten bereits im Rahmen mehrerer EU-Finanzierungsprogramme Unterstützung, etwas aus dem Programm " Digitales Europa", dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+). Diese Projekte decken ein breites Spektrum von Tätigkeiten zur Entwicklung spezifischer Kompetenzen ab, die für die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien relevant sind. Projekte zur Unterstützung des STEP-Ziels "Kompetenzen" (d. h. zur Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen) sollten für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien relevant sein. Die Unterstützung kann verschiedene Formen annehmen und neben der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Hochschulbildung, der Erwachsenenbildung und der Lehrlingsausbildung auch die Arbeitsvermittlung umfassen. Die STEP-Verordnung legt nicht fest, um welche Art des Lernens es sich handelt; Voraussetzung ist lediglich, dass durch die Aktivität die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien unterstützt wird.
Kompetenzen, die für die Technologien im Verteidigungssektor relevant sind, werden nach denselben Kriterien bewertet wie Kompetenzen in anderen STEP-Sektoren.
2. STEP-Technologiesektoren
Die ersten Leitlinien enthalten indikative Listen der Technologiebereiche und Technologien, die für die einzelnen STEP-Sektor infrage kommen (siehe Abschnitt 2 der ersten Leitlinien). Diese Listen sind nach wie vor gültig; sie sind indikativ und nicht erschöpfend (d. h. auch Technologien, die nicht aufgeführt sind, können trotzdem für STEP relevant sein). Um als kritisch eingestuft zu werden, müssen Projekte STEP-Ziele unterstützen und mindestens eine der beiden STEP-Bedingungen erfüllen (siehe Abschnitt 3 der ersten Leitlinien).
In diesen zweiten Leitlinien werden aus Gründen der Klarheit bestimmte Elemente hinzugefügt, die sich sowohl auf die ersten drei mit der STEP-Verordnung eingeführten Sektoren als auch auf den neuen Sektor Verteidigungstechnologien beziehen, der durch die Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich als STEP-Sektor etabliert wurde.
Gemäß dem geänderten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der STEP-Verordnung, der nun Ziffer iv "Verteidigungstechnologien" umfasst, fallen die folgenden Sektoren in den Anwendungsbereich der STEP:
2.1. Digitale Technologien und technologieintensive Innovationen
Die KI-Gigafabriken sind für STEP relevant, da es sich um wichtige Infrastrukturen handelt, die die Macht der KI voraussichtlich rasch auf Verteidigungstechnologien, einschließlich Verteidigungstechnologien mit einem möglichen doppelten Verwendungszweck, ausweiten werden, die aufgrund der Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich künftig ebenfalls Unterstützung im Rahmen der STEP erhalten können.
2.2. Umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien
Seit der Annahme der ersten STEP-Leitlinien hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt einschließlich eines Anhangs 7 zur Änderung des Anhangs der Netto-Null-Industrie-Verordnung auf Grundlage der Liste der Netto-Null-Technologien in Artikel 4 der Netto-Null-Industrie-Verordnung erlassen. In diesem delegierten Rechtsakt sind die Technologien und Unterkategorien von Netto-Null-Technologien sowie ihre Endprodukte und spezifischen Bauteile aufgeführt, die als in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet gelten.
2.3. Biotechnologie
Dazu gehören Arzneimittel, die auf der EU-Liste kritischer Arzneimittel 8 stehen, und ihre Bestandteile sowie Arzneimittel, auf die in der Verordnung zu kritischen Arzneimitteln Bezug genommen wird. Biotechnologien wie medizinische Gegenmaßnahmen gewinnen auch im Verteidigungssektor zunehmend an Bedeutung und bieten ein breites Spektrum an Möglichkeiten, von biotechnologischen neuartigen Materialien bis hin zu Technologien zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Menschen.
2.4. Verteidigungstechnologien
Im Einklang mit der STEP-Verordnung in der durch die Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich geänderten Fassung bezieht sich der in der STEP-Verordnung verwendete Begriff "Verteidigungstechnologien" auf Technologien, die in den im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG 9 genannten Verteidigungsgütern, die der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU 10 entsprechen, verbaut oder für deren Entwicklung und Herstellung erforderlich sind. Die Liste wird vom Rat regelmäßig aktualisiert. Für die Zwecke der STEP ist jeweils die im Amtsblatt veröffentlichte neueste Fassung der Liste zu berücksichtigen. Aktualisierungen der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU berühren nicht die Gültigkeit laufender Projekte. Darüber hinaus können Technologien, die bei künftigen Aktualisierungen von der Liste gestrichen werden, weiterhin in anderen STEP-Sektoren für eine Unterstützung durch die STEP in Betracht kommen, sofern sie weiterhin STEP-Ziele unterstützen, mindestens eine STEP-Bedingung erfüllen und den geltenden programmspezifischen Vorschriften entsprechen.
Zu den Verteidigungstechnologien gehören auch solche, die für die Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung 11 relevant sind. Besondere Aufmerksamkeit gebührt jedoch den Verteidigungstechnologien, die für die vom Europäischen Rat am 6. März 2025 festgelegten vorrangigen Fähigkeitenbereiche 12 relevant sind, nämlich: i) Luft- und Raketenabwehr; ii) Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge ("Deep Precision Strike Capabilities"); iii) Flugkörper und Munition; iv) Drohnen und Drohnenabwehrsysteme; v) strategische Enabler, auch in Bezug auf den Weltraum und den Schutz kritischer Infrastrukturen; vi) militärische Mobilität; und vii) Cyber-Fragen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. Zusätzlich zu diesen sieben vorrangigen Fähigkeitenbereichen deckt der Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030 auch den Kampf zu Land und zu Wasser ab.
Darüber hinaus werden im Rahmen mehrerer von STEP geförderter EU-Programme auch Technologien mit einem möglichen doppelten Verwendungszweck (d. h. sowohl für zivile Anwendungen als auch für Verteidigungszwecke) unterstützt. Solche Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck könnten fortgeschrittene Cyber- und KI-Lösungen, Weltrauminfrastruktur, Maßnahmen zum Schutz vor CBRN-Bedrohungen 13 und medizinische Gegenmaßnahmen sowie bestimmte fortgeschrittene Materialien umfassen. Haben Technologien einen potenziell doppelten Verwendungszweck, dann sind sie möglicherweise in mehreren STEP-Sektoren relevant. Ob sie im Rahmen eines STEP-Sektors förderfähig sind, muss sowohl anhand der programmspezifischen Vorschriften als auch anhand der STEP-Bedingungen bewertet werden.
Ist eine Verteidigungstechnologie in den oben genannten Listen und amtlichen Dokumenten aufgeführt, kann sie unter Umständen als für STEP relevant angesehen werden. Allerdings muss die Technologie nach wie vor STEP-Ziele unterstützen und mindestens eine STEP-Bedingung erfüllen, um als kritisch eingestuft zu werden (siehe Abschnitt 3 der ersten Leitlinien).
Die nachstehende Tabelle umfasst die vom Europäischen Rat (6. März 2025) ermittelten vorrangigen Fähigkeitenbereiche 14, den Fahrplan zur Verteidigungsbereitschaft 15 (16. Oktober 2025) sowie die Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung.
| Technologiebereich | Beispiele für Technologien (indikativ, nicht erschöpfend) |
| Luft- und Raketenabwehr | integrierte mehrschichtige Luftverteidigungs- und Raketenabwehrsysteme, Abfangflugkörper, Überwachungsanlagen (Radargeräte) |
| Artillerie und Präzisionsschläge | Artilleriesysteme, Langstreckenpräzisionsschläge, fortgeschrittene Munition |
| Flugkörper und Munition | Lenkflugkörper und -munition, konventionelle Munition, Gefechtsköpfe, Treibmittel |
| Drohnen und Drohnenabwehr | unbemannte Luftfahrzeuge (alle Klassen), Schwarm-Systeme, Störsender, Systeme zur Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge |
| Strategische Enabler | Weltraumressourcen und deren Schutz, Weltraumlageerfassung, weltraumgestützte Dienste wie Erdbeobachtung, PNT und sichere Kommunikation, Schutz kritischer Infrastrukturen, Energieversorgungssicherheit |
| Cyberraum, KI und elektronische Kriegsführung | KI für Anordnung und Kontrolle, Cyberabwehr, Informationskriegsführung, Operationen im elektromagnetischen Spektrum, einschließlich Systeme zur elektronischen Kampfführung, digitaler Wandel der Streitkräfte, Optoelektronik und Funkfrequenzsysteme |
| Militärische Mobilität | Lager- und Ingenieurkapazitäten, nachhaltige und flexible Logistik, additive Fertigung zur Wartung von Kampfausrüstung |
| Bodenkampf | Nahfeuerunterstützungssysteme, Soldatensysteme, bemannte und unbemannte Bodensysteme |
| Seekampf | Lageerfassung auf See, bemannte und unbemannte Land- und Unterwasserkampfsysteme, Seeboden- und U-Boot-Kampfsysteme |
| Luftkampf | Luftkampfsysteme, luftgestützte Frühwarnsysteme, taktische und strategische Luftverkehrssysteme, Drehflügelluftfahrzeuge, Luftbetankung |
| Medizinische Maßnahmen (einschließlich Gegenmaßnahmen) | Chemische, biologische, radiologische und nukleare Kriegsführung, einschließlich spezieller Sensoren und Schutz-, Dekontaminations- und Rückgewinnungssysteme |
3. Beispiel - Vorgehen der hochrangigen Bewertung
Um zu bewerten, ob eine Technologie im Rahmen der STEP kritisch ist und ob Projekte daher in den Anwendungsbereich der STEP fallen könnten, werden die Projektträger aufgefordert,
Dass Projekte im Einklang mit den programmspezifischen Vorschriften Unionsmittel erhalten, reicht nicht aus, um als im Rahmen von STEP relevant zu gelten.
Ob ein Projekt eine STEP-Technologie unterstützt, wird im Einklang mit der STEP-Verordnung in drei Stufen bewertet (wie in den STEP-Leitlinien näher ausgeführt):
STEP-Projekte sollten Technologien unterstützen, die einem oder mehreren der vier STEP-Sektoren (digitale und technologieintensive, saubere und ressourceneffiziente Technologien, Biotechnologien und Verteidigungstechnologien) zuzuordnen sind.
Die STEP-Verordnung, die Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich, die ersten und die zweiten Leitlinien sowie eine Reihe anderer einschlägiger, in diesen Dokumenten zitierter Rechtsakte enthalten diesbezügliche Hinweise.
Dass eine bestimmte Technologie in den oben genannten Dokumenten nicht ausdrücklich aufgeführt ist, heißt nicht automatisch, dass das Projekt nicht als STEP-Projekt eingestuft werden kann.
2) Mitteilung der Kommission C/2024/3209, Leitlinien zu einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP), 2024, abrufbar unter: https://strategic-technologies.europa.eu/about/step-documents_en.
3) Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795, 11. März 2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025PC0102.
4) Siehe Abschnitt 3.3 der ersten Leitlinien, abrufbar unter: https://strategic-technologies.europa.eu/about/step-documents_en.
5) Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, 11. April 2024, abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj.
6) Leserinnen und Lesern wird empfohlen, die Vorschriften der elf STEP-Programme und -Fonds zu konsultieren.
7) Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1463 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ermittlung von Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien und der Liste der für diese Technologien verwendeten spezifischen Bauteile, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=PI_COM:C(2025)2901.
8) https://www.ema.europa.eu/en/news/first-version-union-list-critical-medicines-agreed-help-avoid-potential-shortages-eu.
9) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj.
10) Die jüngste Gemeinsamen Militärgüterliste wurde vom Rat am 24. Februar 2025 angenommen (ABl. C 149, C/2025/1499, 6.3.2025), abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.
11) https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/0b3d446f-7df8-11ee-99ba-01aa75ed71a1.
12) Schlussfolgerungen des Rates, außerordentliche Tagung des Europäischen Rates vom 6. März 2025 (EUCO 6/25), abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6-2025-INIT/de/pdf.
13) Chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen.
14) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6-2025-INIT/de/pdf.
15) https://defence-industry-space.ec.europa.eu/eu-defence-industry/readiness-roadmap-2030_en.
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