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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 der Kommission vom 9. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2 vom 10.02.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 müssen große Unternehmen und ab dem 19. Juli 2030 auch mittlere Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, Informationen über die Anzahl und das Gewicht der im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte, die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägigen Ausnahmen gemäß nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten, den Anteil der Abfallbehandlungsverfahren zugeführten entsorgten Produkte und die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung der Produkte ergriffen und geplant wurden, offenlegen. Artikel 24 Absatz 1 findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.

(2) Die Kommission legt gemeinsame Einzelheiten für die Offenlegung der Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein gemeinsames Format für die Offenlegung fest. Dies beinhaltet Vorschriften über die Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie über die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen über die entsorgten unverkauften Produkte.

(3) Die Offenlegungspflicht betrifft die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte als Abfall zum Zweck jeglicher Abfallbehandlungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung. Die gemeinsamen Einzelheiten und das gemeinsame Format sollten die Vorlage erleichtern und auf das für Transparenz erforderliche Maß beschränkt sein, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen, die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu verhindern und Daten über die Verbreitung der Praxis der Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu generieren. Gleichzeitig sollte dadurch der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verringert werden. Bei Spenden von Verbraucherprodukten besteht die Absicht nicht darin, diese zu entsorgen. Daher gilt die Pflicht zur Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte nicht für gespendete Produkte.

(4) In Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind angemessene Gründe für die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte aufgeführt. Zu diesen Gründen gehören Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Hygiene der Produkte, der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums oder Fälle, in denen die Vernichtung oder schrittweise Einstellung bestimmter Produkte gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Hauptzweck der Offenlegung von Informationen über die Vernichtung ist in solchen begründeten Fällen die Erhebung von Daten über die Verbreitung dieser Praxis.

(5) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 können die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte auch in der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 veröffentlicht werden. Wirtschaftsteilnehmer, die diese Informationen in dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Format in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen, können auf ihrer Website einen Link zu dem Bericht mit einem klaren Hinweis darauf hinzufügen, dass die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in diesem Bericht enthalten sind, anstatt diese Informationen direkt auf der Website zu veröffentlichen. Eine solche Vorlage der Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sollte als klar und deutlich erkennbare Offenlegung angesehen werden.

(6) Die Abgrenzung der Produktkategorien sollte auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 basieren, da es sich dabei um ein allgemein bekanntes System handelt, das in allen Sektoren verwendet wird. In den meisten Fällen ist die Offenlegung der ersten beiden Ziffern des KN-Codes ausreichend, um die entsprechende Kategorie von Verbraucherprodukten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu ermitteln. In bestimmten Fällen ist jedoch eine detailliertere Berichterstattung erforderlich, um eine ordnungsgemäße Identifizierung der Produktkategorie zu gewährleisten. Daher sollte eine vollständige Liste der offenzulegenden Produktkategorien auf vierstelliger KN-Ebene bereitgestellt werden. Die KN-Kategorien können Produkte umfassen, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, bei denen es sich daher nicht um Verbraucherprodukte handelt und die somit nicht unter die Offenlegungspflicht fallen.

(7) Um die angemessene Überprüfung der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 offengelegten Informationen zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte erforderlich sind, für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren.

(8) Die Wirtschaftsteilnehmer legen die Informationen über die im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte jährlich offen. Um den Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Umsetzung der Einzelheiten und des Formats der Offenlegung einzuräumen, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden. Dieser Aufschub berührt nicht die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781, die Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte offenzulegen, die ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der genannten Verordnung am 18. Juli 2024 entsorgt wurden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte festgelegt. Sie gilt für Produkte, die in jedem Geschäftsjahr ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung entsorgt wurden. Die Wirtschaftsteilnehmer legen diese Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offen.

Artikel 2 Format für die Offenlegung

(1) Die visuelle Darstellung und der Inhalt der offengelegten Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte müssen dem in Anhang I festgelegten Format entsprechen.

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen, oder die solche oder ähnliche Berichte auf freiwilliger Basis veröffentlichen und die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in dem in Anhang I festgelegten Format in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen, können, anstatt diese Informationen direkt auf ihrer Website offenzulegen, auf der Website einen Link zu dem Bericht mit einem klaren Hinweis darauf veröffentlichen, dass die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in diesem Bericht enthalten sind.

Artikel 3 Abgrenzung der Produktkategorien

Die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte erfolgt auf der Grundlage der ersten zwei Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Produkte werden jedoch anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß dem genannten Anhang identifiziert.

Artikel 4 Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen

Die Wirtschaftsteilnehmer bewahren die Informationen und Unterlagen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte erforderlich sind, einschließlich Erklärungen über die Annahme und Behandlung entsorgter unverkaufter Verbraucherprodukte, die die Wirtschaftsteilnehmer von den Abfallbehandlungseinrichtungen erhalten haben, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Offenlegung von Informationen über diese Produkte auf.

Artikel 5 Überprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden

(1) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte durch die Wirtschaftsteilnehmer wenden die zuständigen nationalen Behörden die Grundsätze und Verfahren gemäß Anhang III an.

(2) Sind die zuständigen nationalen Behörden der Auffassung, dass eine Nichteinhaltung für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten relevant ist, so informieren sie die zuständigen nationalen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Artikel 6 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung der Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sowie insbesondere der Relevanz der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung gemäß Anhang I, der Abgrenzung der Produktarten gemäß Anhang II und der Art und Weise, wie diese Informationen zu überprüfen sind. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich eines Entwurfs eines Überarbeitungsvorschlags, spätestens am 2. März 2031 vor.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. März 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2026

1) ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj.

2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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Format für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte Anhang I

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff

a) "Verpackung" eine Verpackung im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates 1;

b) "Abfall" Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2;

c) "Verwertung" die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;

d) "Vorbereitung zur Wiederverwendung" die Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;

e) "Recycling" das Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;

f) "Beseitigung" die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;

Abschnitt 2
Format für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte

Bei Bedarf können zusätzliche Zeilen hinzugefügt werden. Das Zahlenformat darf keine Trennzeichen enthalten und die Angaben sind auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

Name des Rechtsträgers a
Kennung des Rechtsträgers b
Art der Kennung [ ] EUID [ ] Sonstige, bitte angeben:
Art der Offenlegung c [ ] Eigenständige Offenlegung [ ] Konsolidierte Offenlegung, die folgende Tochterunternehmen oder Mitgliedsunternehmen umfasst:
Geschäftsjahr - Anfangsdatum (TT/MM/JJJJ)
Geschäftsjahr - Enddatum (TT/MM/JJJJ)
Produktkategorie
(KN-Code) d
Beschreibung e Anzahl der entsorgten Einheiten f Gesamtgewicht der entsorgten Einheiten (kg) g Verpackung im Gewicht der entsorgten Einheiten inbegriffen? Grund für die Entsorgung h Abfallbehandlungsverfahren i
Vorbereitung zur Wiederverwendung (in %) Vernichtung Unbekannt (in %)
Recycling
(in %)
Sonstige Verwertung,
z.B. energetische Verwertung
(in %)
Entsorgung
(in %)
Vernichtung insgesamt (in %)
[ ] Ja [ ] Nein % % % % % %
[ ] Ja [ ] Nein % % % % % %
Maßnahmen, die zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ergriffen wurden i
Maßnahmen, die zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant sind j
a) Der Name des Rechtsträgers muss entweder der Name des eigenständigen Unternehmens oder, bei Tochterunternehmen und im Falle einer konsolidierten Offenlegung, der Name des Mutterunternehmens sein.

b) Bei der Kennung des Rechtsträgers muss es sich um die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegte einheitliche europäische Kennung (EUID) oder, falls nicht verfügbar, um eine andere Kennung eines im betreffenden Mitgliedstaat amtlich anerkannten Systems handeln.

c) Bei einer konsolidierten Offenlegung müssen zusätzlich zum Mutterunternehmen die Tochterunternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen, aufgeführt werden. Bei anderen Gruppen, die aus unabhängigen Unternehmen und einer zentralen Organisation bestehen, die eine Gruppe unabhängiger Unternehmen mit einem gemeinsamen Markennamen unterstützt, kann die konsolidierte Offenlegung über eine gemeinsame Website erfolgen, sofern die Mitgliedsunternehmen dabei aufgeführt werden.

d) Die Produktkategorien sind mithilfe der KN-Codes gemäß Artikel 3 anzugeben

e) Die Bezeichnung muss auf der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 oder einer ausführlicheren Beschreibung basieren.

f) Für jede Produktkategorie ist die Gesamtzahl der während des Offenlegungszeitraums entsorgten Einheiten anzugeben. Die Anzahl der Einheiten kann auf der Grundlage des genau bestimmten Gesamtgewichts der entsorgten Einheiten geschätzt werden. Mehrere Artikel, die zusammen verkauft werden, wie z.B. elektrische Bohrer mit Bohrköpfen, Kosmetiksets oder Erste-Hilfe-Kits, können als eine Einheit betrachtet werden und es kann gegebenenfalls mehr als ein KN-Code angegeben werden. Wenn Schätzungen verwendet werden, sollte dies klargestellt werden, indem dem offengelegten Wert ein " ±" vorangestellt wird.

g) Das Gesamtgewicht der entsorgten Einheiten muss dem kombinierten Gewicht aller während des Offenlegungszeitraums entsorgten Einheiten je Produktkategorie entsprechen und wird in Kilogramm angegeben. Das Gesamtgewicht der Einheiten kann auf der Grundlage der genau bestimmten Anzahl der entsorgten Einheiten geschätzt werden. Wenn Schätzungen verwendet werden, sollte dies klargestellt werden, indem dem offengelegten Wert ein " ±" vorangestellt wird.

h) Die Gründe für die Entsorgung der Produkte müssen sich gegebenenfalls auf die Gründe beziehen, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind. Es ist möglich, eine ausführlichere Erläuterung hinzuzufügen. Werden Einheiten derselben Produktkategorie aus unterschiedlichen Gründen entsorgt, so ist für jeden Grund eine eigene Zeile erforderlich, in der für jeden Grund die Anzahl und das Gewicht der Einheiten angegeben werden.

i) Unter Abfallbehandlungsverfahren ist der Anteil der entsorgten Produkte anzugeben, der den einzelnen Abfallbehandlungsverfahren zugeführt wurde. Die Informationen über die Abfallbehandlung sind von den Abfallbehandlungseinrichtungen einzuholen, die unverkaufte Verbraucherprodukte sammeln. Können keine Informationen über die Behandlung entsorgter Produkte eingeholt werden, so ist die Behandlung als "unbekannt" anzugeben. Die Prozentsätze der offengelegten Abfallbehandlungsverfahren werden auf der Grundlage des Gewichts der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte berechnet. Die Vernichtung entspricht der Summe aus Recycling, Verwertung und Entsorgung.

i) Die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ergriffen wurden, müssen die Maßnahmen umfassen, die im vorangegangenen Geschäftsjahr ergriffen wurden und sich gegebenenfalls auf die Informationen über in der Vergangenheit vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte stützen.

j) Die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte müssen Maßnahmen zur künftigen Umsetzung umfassen. Sie müssen insbesondere spezifische Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Produkte derselben Kategorie vernichtet werden, aus der bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr Produkte aus denselben Gründen vernichtet wurden, und Angaben enthalten, wie dieser Zweck durch die Maßnahmen erreicht werden soll.

*) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

1) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).

2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).


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In Artikel 3 genannte Verbraucherprodukte Anhang II

Die in diesem Anhang aufgeführten Produkte, bei denen es sich um Komponenten, Zwischenprodukte oder Produkte handelt, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, fallen nicht unter die Offenlegungspflicht im Hinblick auf Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte.

KN-Code Beschreibung
3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen
3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401
4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
6301 Decken
6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6303 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
6304 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
6306 Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
8421 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8443 Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate und Geräte
8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung
8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien
8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form
8508 Staubsauger
8509 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508
8510 Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor
8513 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512
8516 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545
8517 Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528:
8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8524 Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend
8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder wiedergabegerät
8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)
9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)
9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
9403 Andere Möbel und Teile davon
9404 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen
9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
9504 Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebener Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z.B. Bowlingbahnen), Vergnügungsmaschinen, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben
9619 Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln, Windeleinlagen und ähnliche Waren aus Stoffen aller Art

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Überprüfung Anhang III

Grundsätze

Die zuständigen nationalen Behörden dürfen alle Informationen, Unterlagen, Feststellungen, Erklärungen oder Erkenntnisse als Nachweis für die Zwecke ihrer Untersuchungen verwenden.

Die zuständigen nationalen Behörden organisieren und führen Überprüfungen nach einem risikobasierten Ansatz durch, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

Verfahren

Einhaltung der Offenlegungspflicht durch die Wirtschaftsteilnehmer

Überprüfung der offengelegten Anzahl bzw. des offengelegten Gewichts der Produkte

Überprüfung des offengelegten Abfallbehandlungsverfahrens

Überprüfung offengelegter Ausnahmen

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen