Delegierte Verordnung (EU) 2026/47 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung der Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission hinsichtlich der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen
(ABl. L 2026/47 vom 20.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die statistischen Informationen im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen. Diese werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission 2 weiter präzisiert.
(2) Um zu gewährleisten, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu Fernverkäufen eingeführter Gegenstände außerhalb der Union und zu unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen innerhalb der Union enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich.
(3) In der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 wird das allgemeine Verbrauchsteuersystem festgelegt. Dieses umfasst die einzuhaltenden Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung oder für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 müssen geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Steuerbehörden und Zollbehörden Angaben zu Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhalten können, wenn es sich bei diesen Behörden um die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 4 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern handelt.
(4) Die gemeinsamen Datenanforderungen für Zollanmeldungen sind in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5 festgelegt. Für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr müssen die Zollbehörden in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen eine Untergruppe von Datenelementen aus Zollanmeldungen übermitteln. Zur Spezifizierung dieser Untergruppe von Datenelementen ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 zu ändern.
(5) Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Angaben zu den Zollanmeldungen
Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenelemente einschließlich ihrer Unterelemente."
2. Anhang I erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1704/oj).
3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
| Anhang I |
"Anhang V
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
2) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).
.
| Anhang VI |
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:
| Anhang II |
"Anhang I
Die nachstehend aufgeführten Datenanforderungen entsprechen jenen, die in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 festgelegt sind.
| Art der Anmeldung |
| Art der zusätzlichen Anmeldung |
| Verfahren |
| Zusätzliches Verfahren |
| Vorpapier |
| Bewilligung |
| Ausführer |
| Versender |
| Empfänger |
| Einführer |
| Anmelder |
| Vertreter |
| Verkäufer |
| Käufer |
| Zusätzlicher steuerlicher Verweis |
| Lieferbedingungen |
| Zölle und Abgaben |
| Rechnungswährung |
| In Rechnung gestellter Gesamtbetrag |
| In Rechnung gestellter Positionsbetrag |
| Präferenz |
| Postwert |
| Postgebühren |
| Einzelwert |
| Transport- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort |
| Datum der Annahme |
| Tatsächliches Ausfuhrdatum |
| Bestimmungsland |
| Bestimmungsregion |
| Versendungsland |
| Ausfuhrland |
| Ursprungsland |
| Region bzw. Land des Präferenzursprungs/Präferenzstatus |
| Versendungsregion |
| Zollstelle der Gestellung |
| Eigenmasse |
| Besondere Maßeinheit |
| Rohmasse |
| Warenbezeichnung |
| Warennummer |
| Container-Indikator |
| Verkehrszweig an der Grenze |
| Inländischer Verkehrszweig |
| Art des Geschäfts |
| Statistischer Wert |
| ENDE |