Delegierte Verordnung (EU) 2026/47 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung der Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission hinsichtlich der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen

(ABl. L 2026/47 vom 20.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die statistischen Informationen im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen. Diese werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission 2 weiter präzisiert.

(2) Um zu gewährleisten, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu Fernverkäufen eingeführter Gegenstände außerhalb der Union und zu unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen innerhalb der Union enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich.

(3) In der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 wird das allgemeine Verbrauchsteuersystem festgelegt. Dieses umfasst die einzuhaltenden Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung oder für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 müssen geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Steuerbehörden und Zollbehörden Angaben zu Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhalten können, wenn es sich bei diesen Behörden um die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 4 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern handelt.

(4) Die gemeinsamen Datenanforderungen für Zollanmeldungen sind in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5 festgelegt. Für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr müssen die Zollbehörden in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen eine Untergruppe von Datenelementen aus Zollanmeldungen übermitteln. Zur Spezifizierung dieser Untergruppe von Datenelementen ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 zu ändern.

(5) Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Angaben zu den Zollanmeldungen

Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenelemente einschließlich ihrer Unterelemente."

2. Anhang I erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2025

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1704/oj).

3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

.

Anhang I


"Anhang V

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:

  1. Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben;
  2. Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;
  3. Informationen über Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 1 übermittelt werden;
  4. Informationen aus beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereichten Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben;
  5. Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen, die von Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369t der genannten Richtlinie angemeldet haben, beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht werden;
  6. Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen, die von Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369xg der genannten Richtlinie angemeldet haben, beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht werden;
  7. Informationen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG, die allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugänglich gemacht werden.
  8. Informationen, die im Rahmen der Verfahren nach den Artikeln 20 bis 25 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 2 ausgetauscht werden, wenn es sich bei der Steuerbehörde um die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 3 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern handelt.
1) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).

2) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).

.

Anhang VI


Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:

  1. Angaben zur Identifizierung der Person, die Ausfuhren und Einfuhren von Waren innerhalb der Union durchführt, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen;
  2. Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 1 verfügbar sind;
  3. Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und:
    1. die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder
    2. für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht oder
    3. die bei ihnen in Anwendung von Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingingen;
  4. Informationen über angewandte Verfahren, Vereinfachungen oder Bewilligungen, die Handelsbeteiligten gewährt werden, sowie Angaben zur Identifizierung dieser Handelsbeteiligten;
  5. Informationen, die im Rahmen der Verfahren nach den Artikeln 20 bis 25 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates ausgetauscht werden, wenn es sich bei der Zollbehörde um die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern handelt.
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

.

Anhang II


"Anhang I

Die nachstehend aufgeführten Datenanforderungen entsprechen jenen, die in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 festgelegt sind.

Art der Anmeldung
Art der zusätzlichen Anmeldung
Verfahren
Zusätzliches Verfahren
Vorpapier
Bewilligung
Ausführer
Versender
Empfänger
Einführer
Anmelder
Vertreter
Verkäufer
Käufer
Zusätzlicher steuerlicher Verweis
Lieferbedingungen
Zölle und Abgaben
Rechnungswährung
In Rechnung gestellter Gesamtbetrag
In Rechnung gestellter Positionsbetrag
Präferenz
Postwert
Postgebühren
Einzelwert
Transport- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort
Datum der Annahme
Tatsächliches Ausfuhrdatum
Bestimmungsland
Bestimmungsregion
Versendungsland
Ausfuhrland
Ursprungsland
Region bzw. Land des Präferenzursprungs/Präferenzstatus
Versendungsregion
Zollstelle der Gestellung
Eigenmasse
Besondere Maßeinheit
Rohmasse
Warenbezeichnung
Warennummer
Container-Indikator
Verkehrszweig an der Grenze
Inländischer Verkehrszweig
Art des Geschäfts
Statistischer Wert


1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj)."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE