Delegierte Verordnung (EU) 2026/50 der Kommission vom 12. November 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 in Bezug auf die Daten in den Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauscht werden

(ABl. L 2026/50 vom 15.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 legt die Kommission die Struktur und den Inhalt der Verwaltungsdokumente fest, die über das in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte EDV-gestützte System (im Folgenden "EDV-gestütztes System") ausgetauscht werden.

(2) Die Struktur und der Inhalt dieser Dokumente sind in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 3 festgelegt, um eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten zu gewährleisten und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu erleichtern.

(3) Entsprechend der Richtlinie (EU) 2020/262 wurde das EDV-gestützte System geändert, um die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die aus der Union ausgeführt werden, sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, zu erfassen. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass bestimmte Datenelemente der Verwaltungsdokumente hinfällig geworden sind oder angepasst werden müssen. Das EDV-gestützte System sollte demnach überarbeitet werden, um die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 sollte daher entsprechend geändert werden, um die strukturellen und inhaltlichen Änderungen der Verwaltungsdokumente festzulegen.

(5) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, sich auf diese Änderungen vorzubereiten, und um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an das Datum anzupassen, an dem die neue Version des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 in Betrieb genommen wird, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 12. Februar 2026 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2025

1) ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj.

2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/263/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1636/oj).


.

Anhang

"Anhang I
Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen

Erläuterungen

1. Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen 1 sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 9 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 9 müssen folgende Informationen enthalten:

  1. Spalte A: den numerischen Code (Nummer), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird. Dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat.);
  2. Spalte B: den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;
  3. Spalte C: die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;
  4. Spalte D: einen Kennbuchstaben für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten
    1. 'required' ('R'), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben 'O' ('optional'), oder 'C' ('conditional'), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit 'R' besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschlossen haben, dass die Daten in dieser (Unter)Gruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;
    2. 'optional' ('O') ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;
    3. 'conditional' ('C') ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;
    4. 'dependent' ('D') ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.
  5. Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten ('C'), sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den Daten, die optional ('O') und abhängig von einer Bedingung ('D') einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;
  6. Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;
  7. Spalte G enthält
    1. für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen 'x', die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);
    2. für jedes Datenelement - außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben - die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind 'a' für alphabetisch, 'n' für numerisch und 'an' für alphanumerisch.
      Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;
    3. für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe 'Datum', 'Uhrzeit', oder 'DatumUhrzeit', was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2. In den Tabellen 1 bis 9 werden folgende Kurzformen verwendet:

  1. 'e-VD': elektronisches Verwaltungsdokument;
  2. 'v-e-VD: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument;
  3. 'ARC': administrativer Referenzcode;
  4. 'SEED': System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 2;
  5. 'EORI-Nummer': Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte;
  6. 'KN-Code': Code der Kombinierten Nomenklatur;
  7. 'MRN': Hauptbezugsnummer (Master Reference Number).

Tabelle 1: (gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 1): Entwurf des (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokuments und (vereinfachtes) elektronisches Verwaltungsdokument

A B C D E F G
ATTRIBUT R
a Vorlage Meldungsart R Mögliche Kennziffern:
1 = Regelvorlage,
2 = (vorbehalten),
3 = Vorlage für verzollte Waren (zu verwenden bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren).

Vorlage Meldungsart darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen.

n1
b Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD D 'R', wenn ein e-VD/v-e-VD für eine Beförderung, die mit dem Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird. Mögliche Kennziffern:
0 = falsch,
1 = richtig.

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist 'falsch'.
Dieses Datenelement darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen.

n1
1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a Code Bestimmungsort R Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1 = Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),
2 = Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),
3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),
4 = Direktlieferung ( Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),
5 = Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie (EU) 2020/262),
6 = Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),
7 = (vorbehalten),
8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262),
9 = Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger ( Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262),
10 = Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262),
11 = Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders ( Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262).
n..2
b Beförderungsdauer R Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für 'H' ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für 'D' ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben. an3
c Veranlassung der Beförderung R Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
1 = Versender,
2 = Empfänger,
3 = Eigentümer der Waren,
4 = andere.
n1
d Referenzcode (ARC) R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugeben Siehe Anhang II Codeliste 2. an21
e Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD/v-e-VD R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. DatumUhrzeit
f Ordnungsnummer R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf '1' gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD/v-e-VD um 1 erhöht. n..2
g Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung C Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. DatumUhrzeit
2 VERSENDER R
a Verbrauchsteuernummer R Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Versenders, des zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall. an13
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3 ORT DER VERSENDUNG C 'R', wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d '1' oder '3' lautet
a Verbrauchsteuernummer Steuerlager C 'R', wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d '1' lautet Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers. an13
b Name C Für Feld 3b, 3c, 3e und 3f:
'R', wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d '3' lautet
an..182
c Straße C an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl C an..10
f Ort C an..50
g NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
4 EINFUHRZOLLSTELLE C 'R', wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d '2' lautet
a Dienststellenschlüsselnummer R Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle.
Siehe Anhang II Codeliste 4.
an8
5 EMPFÄNGER C 'R', ausgenommen bei Code Bestimmungsort 8
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
- 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
- 11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders der Beförderung oder des zertifizierten Versenders der Beförderung im Einzelfall.
an..16
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
h EORI-Nummer C


- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
6 ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER C 'R' bei Code Bestimmungsort 5
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
a Code Mitgliedstaat R Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Ländercodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. a2
b Nummer der Freistellungsbescheinigung O Laufende Nummer angeben, wenn diese auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission 1 vermerkt ist. an..255
7 ORT DER LIEFERUNG C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
- Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Bei Code Bestimmungsort 2
- ist die Datengruppe im e-VD 'O', da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;
- entfällt die Datengruppe im Entwurf des e-VD.
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
- 2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
b Name C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

an..182
c Straße C Für Feld 7c, 7e und 7f:
- 'R' bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 5, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl C an..10
f Ort C an..50
g NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
8 AUSFUHRZOLLSTELLE C 'R' bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
a Dienststellenschlüsselnummer R Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist.
Siehe Anhang II Codeliste 4.
an8
9 e-VD/v-e-VD R
a Bezugsnummer R Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD/v-e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. an..22
b Rechnungsnummer R Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. an..35
c Rechnungsdatum O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments. Datum
d Kennziffer Ausgangspunkt R Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:
1 = Ausgangspunkt - Steuerlager (in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)
2 = Ausgangspunkt - Einfuhr (in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)
3 = Ausgangspunkt - Versteuert/freier Verkehr (in den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)
n1
e Versanddatum R Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD/v-e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 oder Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen. Datum
f Uhrzeit des Versands O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. Uhrzeit
g Vorheriger ARC D Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.
Siehe Anhang II Codeliste 2.
an..21
9.1 EINFUHRZOLLANMELDUNG C 'R', wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d '2' (Einfuhr) lautet 9X
a Nummer der Einfuhrzollanmeldung R Die Nummer der Einfuhrzollanmeldung ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben. Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einfuhrzollanmeldung(en). an..21
10 ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER R
a Dienststellenschlüsselnummer R Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4. an8
11 SICHERHEITSLEISTUNG R
a Code Sicherheitsleistender R Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. n..4
12 SICHERHEITSLEISTENDER C 'R', wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234
(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5)
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. 2X
a Verbrauchsteuernummer O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. an13
b Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
c Name C Bei 12c, d, f und g:
'O', wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls 'R'
an..182
d Straße C an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl C an..10
g Ort C an..50
h NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
13 VERKEHRSTRÄGER R
a Code Beförderungsart R Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf 'Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262' lautet, muss der Code für die Beförderungsart 'Festinstallierte Transporteinrichtungen' oder 'Beförderung auf dem Seeweg' sein.
n..2
b Ergänzende Informationen C 'R', wenn der Code für die Beförderungsart 'Sonstiger' lautet
Andernfalls 'O'
Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
14 VERANLASSER der Beförderung C 'R', um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c '3' oder '4' lautet
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
15 ERSTER BEFÖRDERER O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
16 BEFÖRDERUNGSDETAILS R 99X
a Code Beförderungsmittel/Container R Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.
Siehe Anhang II Codeliste 7.
n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C 'R', wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als '5' lautet
(Siehe Feld 16a)
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als '5' lautet. an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. an..35
d Informationen zum Verschluss O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
17 Hauptteil E-VD/V-E-VD R Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. 999x
a Positionsnummer R Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1). n..3
b Verbrauchsteuer-Produktcode R Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden 'Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262' lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.
Der Verbrauchsteuer-Produktcode S600 gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG des Rates 2 nur für v-e-VD.
an4
c KN-Code R Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n8
d Menge R Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 und an einen zertifizierten Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der registrierte bzw. zertifizierte Empfänger berechtigt ist.
Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
e Rohmasse R Anzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
f Eigenmasse R Anzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
g Alkoholgehalt in % vol C 'R', wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.
Der Wert dieses Datenfelds muss größer als null sein.
Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.
n..5,2
h Grad Plato D


- 'R', wenn es sich bei der verbrauchsteuerpflichtigen Ware um Bier handelt und der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern
- 'O', wenn es sich bei der verbrauchsteuerpflichtigen Ware um Bier handelt und weder der Abgangsmitgliedstaat noch der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern
- Gilt ausschließlich für Bier.
Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codelisten 10 und 13.
Im Fall von 'O' ist das Feld nur auszufüllen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Bestimmungsort in einen Mitgliedstaat verlagert wird, der Bier nach Grad Plato besteuert wird und der Wert fehlt.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..5,2
i Steuerzeichen/Kennzeichen O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. an..350
j Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
k Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet D 'R', wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden Anzugeben ist '1', wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist '0', wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten. n1
l Ursprungsbezeichnung O Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden.
1. Bei bestimmten Weinen ist in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g.U. oder g.g.A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte gemäß den Artikeln 24 und 31 der Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 3 die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis gemäß dem Wortlaut in Anhang VII Teil I Feld Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu formulieren. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g.U. oder g.g.A., sind danach die Bezeichnung(en) der g.U. oder g.g.A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments des Rates 4 anzugeben.
2. Bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe und/oder die Reifezeit/Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, ist gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 6, Kapitel III und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis wie folgt zu formulieren: ' Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 vermarktet und etikettiert wurde.'
an..350
m Ursprungsbezeichnung_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
n Jahreserzeugung O Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Jahreserzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission 6 anzugeben.Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. n..15
o Dichte C 'R', wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..5,2
p Warenbeschreibung O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.
Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Für jede Spirituose muss die Handelsbezeichnung ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/787 enthalten.
an..350
q Warenbeschreibung_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
r Markenname D 'R', wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden braucht, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist. Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. an..350
s Markenname_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
t Reifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse O Bei Spirituosen muss die Reifezeit oder Alterungsdauer den Angaben in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 entsprechen. an..350
u Reifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
v Bescheinigung kleiner unabhängiger Erzeuger O Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche Inhaber einer Bescheinigung sind, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe der laut Bescheinigung zugelassenen Art des alkoholischen Getränks gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission hinzuzufügen.
Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe betreffend den Status des Erzeugers gemäß Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinzuzufügen.
an..350
w Bescheinigung kleiner unabhängiger Erzeuger_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
17.1 PACKSTÜCKE R 99x
a Art R Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben. an2
b Anzahl C 'R', wenn als 'zählbar' gekennzeichnet Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.
Ist die 'Anzahl' mit '0' angegeben, so muss mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen 'Versandzeichen' existieren, bei dem die 'Anzahl' größer als '0' ist.
n..15
c Kennzeichen des Verschlusses O Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. an..35
d Informationen zum Verschluss O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
f Versandzeichen C


- 'R', wenn Anzahl der Packstücke '0'
- 'O' in anderen Fällen
an..999
17.2 WEINBAUERZEUGNIS D 'R' bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind
a Weinbauerzeugniskategorie R Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:
1 = Wein ohne g.U./g.g.A.
2 = Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,
3 = Wein mit g.U./g.g.A.,
4 = Eingeführter Wein,
5 = andere.
n1
b Code der Weinbauzone O 'R' bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt. n..2
c Ursprungsdrittland C 'R', wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a '4' (eingeführter Wein) lautet Anzugeben ist ein 'Ländercode' gemäß Anhang II Codeliste 3, der kein Ländercode eines EU-Mitgliedstaats oder eines Gebiets ist, in dem die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht anwendbar ist. a2
d Sonstige Informationen O an..350
e Sonstige Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
17.2.1 CODE BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES D 'R' bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) 99x
a Code R Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang V Teil B Abschnitt 2.1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273. n..2
18 DOKUMENT - Zertifikat O 9x
a Kurzbeschreibung Dokument C 'R', wenn Eingabefeld 18c oder 18e nicht verwendet wird Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z.B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung. an..350
b Kurzbeschreibung Dokument_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
c Dokumentenreferenz C 'R', wenn Eingabefeld 18a oder 18e nicht verwendet wird Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben. an..350
d Dokumentenreferenz_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
e Dokumentenart C 'R', wenn Eingabefeld 18a oder 18c nicht verwendet wird Die Dokumentenart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission 7 anzugeben. an..4
f Dokumentenreferenz C 'R', wenn Dokumentenart in Feld 18e verwendet wird an..35
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 57. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1637/oj).

2) Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992 S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/83/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).

5) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/787/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 26. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2266/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.03.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/323/oj).

Tabelle 2: (gemäß Artikel 5): Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (entfällt bei v-e-VD)

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung C Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. DatumUhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a Referenzcode (ARC) R Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird. an21
3 ANNULLIERUNG R
a Code Annullierungsgrund R Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben. n1
b Ergänzende Informationen C


- 'R', wenn der Code für den Annullierungsgrund '0' lautet
- 'O', wenn der Code für den Annullierungsgrund '1', '2', '3' oder '4' lautet

(Siehe Feld 3.a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD. an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2

Tabelle 3: (gemäß Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2): Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts C Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. DatumUhrzeit
2 e-VD/v-e-VD: Aktualisierung R
a Ordnungsnummer C Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf '1' gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. n..2
b Referenzcode (ARC) R Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird. an21
c Beförderungsdauer D 'R', wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für 'H' ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für 'D' ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben. an3
d Änderung bei der Veranlassung D 'R', wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:
1 = Versender,
2 = Empfänger,
3 = Eigentümer der Waren,
4 = Sonstiger.
n1
e Rechnungsnummer D 'R', wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. an..35
f Rechnungsdatum O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments. Datum
g Code Beförderungsart C 'R', wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert
'R', wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf 'Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262' lautet
'O' in anderen Fällen
Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung 'Änderung des Bestimmungsorts' (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf 'Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262' lautet, muss der Code für die Beförderungsart 'Festinstallierte Transporteinrichtungen' oder 'Beförderung auf dem Seeweg' sein.
n..2
h Ergänzende Informationen C 'R', wenn der Code für die Beförderungsart 'Sonstiger' lautet Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. an..350
i Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3 GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT R
a Code Bestimmungsort R Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1 = Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),
2 = Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),
3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),
4 = Direktlieferung ( Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),
5 = (vorbehalten),
6 = Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),
7 = (vorbehalten),
8 = (vorbehalten),
9 = Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger ( Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262),
10 = Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262),
11 = Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Zertifizierten Versenders.
n..2
4 NEUER EMPFÄNGER D 'R', wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
- 'O' bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
- 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
- 11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders der Beförderung oder des zertifizierten Versenders der Beförderung im Einzelfall.
an..16
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
h EORI-Nummer C


- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
5 ORT DER LIEFERUNG C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2 und 3
- Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Bei Code Bestimmungsort 2
- ist die Datengruppe nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts 'O', da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;
- entfällt die Datengruppe im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts.
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
- 2, 3, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
b Name C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

an..182
c Straße C Für Feld 5c, 5e und 5f:
- 'R' bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl C an..10
f Ort C an..50
g NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
6 AUSFUHRZOLLSTELLE C 'R' bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)
a Dienststellenschlüsselnummer R Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 1 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4.Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle. an8
7 SICHERHEITSLEISTUNG D 'O' für Beförderungen unter Steueraussetzung.
Diese Datengruppe entfällt bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren.
a Code Sicherheitsleistender R Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf 'Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262' lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten 'Eingangs-/Ausfuhrmeldung' (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein.
n..4
7.1 SICHERHEITSLEISTENDER C 'R', wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft:
2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234
(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. 2X
a Verbrauchsteuernummer O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. an13
b VAT-Nummer O an..14
c Name C Bei 7c, d, f und g:
'O', wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls 'R'
an..182
d Straße C an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl C an..10
g Ort C an..50
h NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
8 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG C 'R', um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d '3' oder '4' lautet
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
9 NEUER BEFÖRDERER O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert. Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
10 BEFÖRDERUNGSDETAILS D 'R', wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container, siehe Anhang II Codeliste 7. n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C 'R', wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als '5' lautet
(Siehe Feld 10 a)
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als '5' lautet. an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. an..35
d Informationen zum Verschluss O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Anzugeben ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1. a2
f Ergänzende Informationen O Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

Tabelle 4: (gemäß den Artikeln 6 und 7): Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilung der Beförderung

A B C D E F G
1 VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG R
a Art der Mitteilung R Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben Der Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:
1 = Änderung des Bestimmungsorts
2 = Aufteilung
n1
b Datum und Uhrzeit der Mitteilung R Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. DatumUhrzeit
c Referenzcode (ARC) R Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben Anzugeben ist der ARC des e-VD bzw. des v-e-VD (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts), für die die Meldung erfolgt. an21
d Ordnungsnummer R Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD bzw. des v-e-VD an (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts).
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD bzw. des v-e-VD ((letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts) auf '1' gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.
n..2
2 NACHFOLGENDER ARC C 'R', wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a'2' lautet
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben
9x
a Referenzcode (ARC) R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben an21

Tabelle 5: (gemäß Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2): Aufteilung der Sendung (entfällt bei v-e-VD)

A B C D E F G
1 e-VD: AUFTEILUNG R
a Vorheriger ARC R Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.
Siehe Anhang II Codeliste 2.
an21
2 MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG R
a Code Mitgliedstaat R Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. a2
3 ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD R Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt. 9x
a Bezugsnummer R Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. an..22
b Beförderungsdauer D 'R', wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für 'H' ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für 'D' ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben. an3
c Änderung bei der Veranlassung der Beförderung D 'R', wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
1 = Versender,
2 = Empfänger,
3 = Eigentümer der Waren,
4 = andere.
n1
3.1 GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT R
a Code Bestimmungsort R Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1 = Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),
2 = Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),
3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),
4 = Direktlieferung ( Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),
5 = (vorbehalten),
6 = Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),
7 = (vorbehalten),
8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262).
n..2
3.2 NEUER EMPFÄNGER C 'O', wenn der Code für den Bestimmungsort anders als '8' lautet
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)
Angaben bei Code Bestimmungsort
1, 2, 3, 4 und 6: 'R', wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt.
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4
- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers
- 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
an..16
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
h EORI-Nummer C


- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
3.3 ORT DER LIEFERUNG C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1 und 4
- 'O' bei Code Bestimmungsort 3
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 2, 6 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2 und 3
- Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
- 2 und 3: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
b Name C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3
- 'O' bei Code Bestimmungsort 4
- Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

an..182
c Straße C Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:
- 'R' bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4
- 'O' bei Code Bestimmungsort 1
- Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl C an..10
f Ort C an..50
g NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3.4 AUSFUHRZOLLSTELLE C


- 'R' bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)
- Gilt nicht für einen anderen Code für den Bestimmungsort.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

a Dienststellenschlüsselnummer R Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 abzugeben ist.Siehe Anhang II Codeliste 4. an8
3.5 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG C 'R', um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c'3' oder '4' lautet
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3.6 NEUER BEFÖRDERER O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt. Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3.7 BEFÖRDERUNGSDETAILS D 'R', wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern 99X
a Code Beförderungsmittel/Container R Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 7. n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C 'R', wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als '5' lautet
(Siehe Feld 3.7 a)
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als '5' lautet. an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. an..35
d Informationen zum Verschluss O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3.8 POSITIONSDATEN e-VD R Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. 999x
a Positionsnummer R Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je 'Angaben zur Aufteilung des e-VD' nur einmal zu verwenden.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..3
b Verbrauchsteuer-Produktcode R Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10. an..4
c KN-Code R Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n8
d Menge R Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der Empfänger berechtigt ist.
Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
e Rohmasse R Anzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
f Eigenmasse R Anzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
i Steuerzeichen/Kennzeichen O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. an..350
j Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
k Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet D 'R', wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden Anzugeben ist '1', wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist '0', wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten. n1
o Dichte C 'R', wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..5,2
p Warenbeschreibung O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als 'R' einstufen. Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. an..350
q Warenbeschreibung_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
r Markenname D 'R', wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. an..350
s Markenname_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3.8.1 PACKSTÜCKE R 99x
a Art R Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben. an2
b Anzahl C 'R', wenn als 'zählbar' gekennzeichnet Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.
Ist die 'Anzahl' mit '0' angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen 'Versandzeichen' existieren, bei dem die 'Anzahl' größer als '0' ist.
n..15
c Kennzeichen des Verschlusses O Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. an..35
d Informationen zum Verschluss O Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
f Versandzeichen C


- 'R', wenn Anzahl der Packstücke '0'
- 'O' in anderen Fällen
an..999
1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

Tabelle 6: (gemäß Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3): Eingangsmeldung/Ausfuhrmeldung

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung C Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. DatumUhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a Referenzcode (ARC) R Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. an21
b Ordnungsnummer R Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD.
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf '1' gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.
n..2
3 EMPFÄNGER R
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
- 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
- 11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall.
an..16
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
h EORI-Nummer C


- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
4 ORT DER LIEFERUNG C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1 und 4
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2, 3, 5, 9 und 10
- Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1 a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
- Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
- 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
- 2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
b Name C


- 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

an..182
c Straße C Für Feld 4c, 4e und 4f:
- 'R' bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 5, 9 und 10
- 'O' bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl C an..10
f Ort C an..50
g NAD_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
5 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER C 'R' bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
a Dienststellenschlüsselnummer R Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4. n8
6 EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG R
a Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren R Datum des Endes der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262. Datum
b Empfangsergebnis R Mögliche Kennziffern:
1 = Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,
2 = Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,
3 = Empfang der Waren verweigert,
4 = Empfang der Waren teilweise verweigert,
21 = Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,
22 = Ausgang der Waren erfolgt, geringfügige Abweichungen wurden festgestellt,
23 = Ausgang der Waren verweigert.
n..2
c Ergänzende Informationen O Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. an..350
d Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
7 POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG C 'R', wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder '1' noch '21' lautet
(Siehe Feld 6b)
999X
a Positionsnummer R Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder '1' noch '21' lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD/v-e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..3
b Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge D 'R', wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird Mögliche Kennziffern:
S = Fehlmenge (Shortage),
E = Mehrmenge (Excess),
a1
c Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C 'R' bei Anzeige in Feld 7b Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
d Verbrauchsteuer-Produktcode R Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10. an4
e Zurückgewiesene Menge C 'R', wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs '4' lautet
(Siehe Feld 6b)
Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11) anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
7.1 GRUND DER BEANSTANDUNG D 'R' für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs '2', '3', '4', '22' oder '23' lautet
(Siehe Feld 6b)
9X
a Code für die Beanstandung R Mögliche Kennziffern:
0 = Sonstiges,
1 = Mehrmenge,
2 = Fehlmenge,
3 = Waren beschädigt,
4 = Verschluss aufgebrochen,
5 = Meldung durch AES (Ausfuhrkontrollsystem),
7 = Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten bzw. zertifizierten Empfängers im Einzelfall genannt.
n1
b Ergänzende Informationen C


- 'R', wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung '0' lautet
- 'O', wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung '1', '2', '3', '4', '5' oder '7' lautet

(Siehe Feld 7.1 a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C 'R', wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2

Tabelle 7: (gemäß Artikel 6a Absatz 1): Meldung über eine angenommene Ausfuhr (entfällt bei v-e-VD)

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
2 EMPFÄNGER O
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C 'O' bei Code Bestimmungsort 6
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle. an..16
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
h EORI-Nummer C


- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
3 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD R 999X
a Administrativer Referenzcode R Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. an21
b Ordnungsnummer R Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. n..2
4 Zollstelle Ausfuhrort O
a Referenznummer R Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. an8
5 ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG/ÜBERLASSUNG R
a Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle R Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. an8
b Sendender Beamter O an..35
c Datum der Annahme C


- 'R' für die Annahme der Ausfuhranmeldung
- Gilt nicht für zur Ausfuhr überlassene Waren

(Siehe Feld 5f)

Datum
d Datum der Überlassung C


- 'R' für zur Ausfuhr überlassene Waren
- Gilt nicht für die Annahme der Ausfuhranmeldung

(Siehe Feld 5f)

Datum
e Referenznummer des Dokuments R Geben Sie eine gültige MRN oder gültige Nummer der Ausfuhranmeldung an, die mit den Zolldaten bestätigt wurde. an..21
f Ausfuhranmeldung oder Waren zur Ausfuhr überlassen R Mögliche Kennziffern:
0 = nein oder falsch
1 = ja oder richtig

0 entspricht der Annahme der Ausfuhranmeldung und 1 der Überlassung von Waren zur Ausfuhr.

n1

Tabelle 8: (gemäß Artikel 6a Absatz 1): Ablehnung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch die Zollbehörden (entfällt bei v-e-VD)

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
2 EMPFÄNGER O
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C 'O' bei Code Bestimmungsort 6
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle. an..16
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
h EORI-Nummer C


- 'O' bei Code Bestimmungsort 6
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
3 ZOLLSTELLE Ausfuhrort O
a Referenznummer R Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort.
Siehe Anhang II Codeliste 4.
an8
4 ABLEHNUNG R
a Datum und Uhrzeit der Ablehnung R DatumUhrzeit
b Code für die Gründe der Ablehnung R Mögliche Kennziffern:
1 = Einfuhrdaten nicht gefunden
2 = Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein
3 = (vorbehalten)
4 = Ergebnis der Gegenkontrolle negativ
5 = Ergebnis der Kontrolle bei der Ausfuhrzollstelle nicht zufriedenstellend
6 = ARC aus der Meldung zur Änderung der Ausfuhranmeldung (IE513) entfernt
7 = Ablehnung e-VD-Anfrage
8 = Annullierung vorab eingereichter Ausfuhranmeldung/Timer für das Ablaufen der Frist für Gestellungsmitteilung Ausfuhr
n1
5 ANGABEN ZUR AUSFUHRANMELDUNG C


- 'R' bei Code Ablehnungsgrund 4 oder 5
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1 und 2

(Siehe Feld 4b)

a Bezugsnummer C


- 'R' bei Code Ablehnungsgrund 4
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 5

(Siehe Feld 4b)

an..22
b Referenznummer des Dokuments C


- 'R' bei Ablehnungsgrund 5
- Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 4

(Siehe Feld 4b)

an..21
5.1 ERGEBNISSSE DER VALIDIERUNG DER GEGENKONTROLLE NEGATIV C


- 'R' bei Code Ablehnungsgrund 4
- Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4b)

999X
5.1.1 ERGEBNIS DER UBR-GEGENKONTROLLE R 999X
a Administrativer Referenzcode R Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. an21
b Positionsnummer R n..3
c Code für Befund R Mögliche Kennziffern:
1 = (vorbehalten)
2 = Positionsnummer im e-VD nicht enthalten oder KEINE entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung
3 = (vorbehalten)
4 = Gewicht/Masse stimmt nicht überein
5 = (vorbehalten)
6 = KN-Codes stimmen nicht überein
7 = Gewicht/Masse stimmt nicht überein und KN-Codes stimmen nicht überein
n1
d Validierungsergebnis R Mögliche Kennziffern:
0 = nein oder falsch
1 = ja oder richtig
- Der Wert '0' wird verwendet, wenn ein UBR fehlt;
- Wert '1' wird verwendet, wenn das Ergebnis der GEGENKONTROLLE DES KN-CODES und/oder der GEGENKONTROLLE DER NETTOMASSE eine Abweichung ergeben hat.
n1
e Begründung der Ablehnung O an..512
5.1.1.1 ERGEBNIS DER GEGENKONTROLLE DER KN-CODES C


- 5.1.1.1 und/oder 5.1.1.2 sind 'R', wenn der Wert in Feld 5.1.1.d '1' lautet (Validierungsergebnis entspricht '1'),
- 5.1.1.1 und 5.1.1.2 gelten nicht, wenn der Wert in Feld 5.1.1.d '0' lautet (Validierungsergebnis entspricht '0')
a Validierungsergebnis R Mögliche Kennziffern:
0 = nein oder falsch
1 = ja oder richtig
- Der Wert '0' wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle von 5.1.1.1 nicht erfolgreich ist
- Der Wert '1' wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle erfolgreich ist
n1
b Begründung der Ablehnung O an..512
5.1.1.2 ERGEBNIS DER GEGENKONTROLLE DER NETTOMASSE C


- 5.1.1.1 und/oder 5.1.1.2 sind 'R', wenn
- der Wert in Feld 5.1.1.d '1' lautet (Validierungsergebnis entspricht '1'),

oder

- 5.1.1.1 und 5.1.1.2 gelten nicht, wenn
- der Wert in Feld 5.1.1.d '0' lautet (Validierungsergebnis entspricht '0')
a Validierungsergebnis R Mögliche Kennziffern:
0 = nein oder falsch
1 = ja oder richtig
- Der Wert '0' wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle von 5.1.1.2 nicht erfolgreich ist
- Der Wert '1' wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle erfolgreich ist
n1
b Begründung der Ablehnung O an..512
5.2 NICHTÜBERLASSUNG ZUR AUSFUHR C


- 'R' bei Code Ablehnungsgrund 5
- Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4b)

Nichtüberlassung zur Ausfuhr, Mitteilung an den Ausfuhrmitgliedstaat
a Referenznummer des Dokuments R an..21
6 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD C


- 'R' bei Code Ablehnungsgrund 4, 5, 6, 7 oder 8
- Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4b)

999X
a Administrativer Referenzcode R Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. an21
b Ordnungsnummer R Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. n..2
7 ENTWURF E-VD C


- 'R' bei Code Ablehnungsgrund 1 oder 2
- Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4b)

a Bezugsnummer R Geben Sie die lokale Referenznummer der Einfuhrzollanmeldung an. an..22

Tabelle 9: (gemäß Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3): Mitteilung über die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung an die Behörden des Abgangsmitgliedstaat/Versenders (entfällt bei v-e-VD)

A B C D E F G
1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R 999X
a Administrativer Referenzcode R Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. an21
b Ordnungsnummer R Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. n..2
1.1 AUSFUHRVORGANG R
a MRN: R an18
b Datum der Stornierung R Datum
1.2 AUSFUHRZOLLSTELLE R
a Referenznummer R Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. an8
1.3 DIENSTSTELLE DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS R
a Ländercode R Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeführt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. a2

"

1) Gelten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 38 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.

2) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE