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2026/54 - UN-Regelung Nr. 80 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

(ABl. L 2026/54 vom 16.01.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 - Tag des Inkrafttretens: 12. Juni 2025

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2019/1724 - UN-Regelung Nr. 80 [2019]

Regelung Nr. 80 [2013]

Regelung Nr. 80 [2010]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für:

  1. Fahrgastsitze für den nach vorn gerichteten Einbau in Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Unterklassen II, III und B 1.
  2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Unterklassen II, III und B1 hinsichtlich ihrer Sitzverankerungen und des Einbaus der Sitze.
  3. Sie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder daran angebrachte Kopfstützen.

1.2. Auf Antrag des Herstellers dürfen Fahrzeuge der Klasse M21, die nach der Regelung Nr. 17 genehmigt wurden, als den Vorschriften dieser Regelung entsprechend gelten.

1.3. Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 gilt, werden nach dieser Regelung genehmigt.

1.4. Der Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen in Fahrzeuge der Klasse M2 (Unterklassen II, III und B) und M3 (Unterklassen II, III und B) ist untersagt; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M3 (Unterklassen II, III und B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von über 10 Tonnen, sofern die Anforderungen in Absatz 7.4 erfüllt sind.

1.5. Absatz 1.4 gilt nicht für Krankenwagen und für Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte bestimmt sind.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Sitzes" bezeichnet die Genehmigung eines Sitztyps als Teil hinsichtlich des Schutzes der Benutzer von nach vorn gerichteten Sitzen in Bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit und die Ausführung der Rückenlehnen.

2.2. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Teile des Fahrzeugaufbaus, an dem die Sitze befestigt werden sollen, und hinsichtlich des Einbaus der Sitze.

2.3. "Sitztyp" bezeichnet eine Kategorie von Sitzen, die untereinander hinsichtlich der folgenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, die ihre Widerstandsfähigkeit beeinträchtigen und die von ihnen ausgehende Verletzungsgefahr erhöhen können:

2.3.1. Aufbau, Form, Abmessungen und Werkstoffe der tragenden Teile,

2.3.2. Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehnen,

2.3.3. Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffe der Befestigungen und Halterungen (z.B. Stützen).

2.4. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich

2.4.1. der für diese Regelung maßgeblichen Konstruktionsmerkmale und

2.4.2. des Typs oder der Typen eines oder mehrerer genehmigter Sitze, die in das Fahrzeug eingebaut sind (falls vorhanden).

2.5. "Sitz" bezeichnet eine Einrichtung, die am Fahrzeugaufbau verankert werden kann, einschließlich ihrer Ausstattung und Befestigungsbeschläge, die in einem Fahrzeug als Sitzplatz für eine oder mehrere erwachsene Personen vorgesehen ist. Seiner Ausrichtung entsprechend bezeichnet ein:

2.5.1. "nach vorn gerichteter Sitz" einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet;

2.5.2. "nach hinten gerichteter Sitz" einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet;

2.5.3. "zur Seite gerichteter Sitz" einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90° (± 10°) bildet.

2.6. "Einzelsitz" bezeichnet einen Sitz, der zur Unterbringung eines sitzenden Fahrgastes vorgesehen ist.

2.7. "Doppelsitz" bezeichnet einen Sitz, der für zwei nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen ist; zwei nebeneinander angeordnete Einzelsitze ohne Verbindung gelten als zwei Einzelsitze.

2.8. "Sitzreihe" bezeichnet einen Sitz, der für drei oder mehr nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen ist; mehrere Einzel- oder Doppelsitze, die aneinandergrenzen, gelten nicht als Sitzreihe.

2.9. "Sitzpolster" bezeichnet den Teil des Sitzes, der fast horizontal angeordnet ist und dem sitzenden Fahrgast als Sitzfläche dient.

2.10. "Rückenlehne" bezeichnet den Teil des Sitzes, der fast vertikal angeordnet ist und der zur Abstützung des Rückens, der Schultern und gegebenenfalls auch des Kopfes des Fahrgastes dient.

2.11. "Einstelleinrichtung" bezeichnet die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine vom Fahrgast gewünschte Stellung gebracht werden kann.

2.12. "Verstelleinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die eine seitliche Verstellung oder eine Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht, um den Fahrgästen den Zugang zu erleichtern.

2.13. "Verriegelungseinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält.

2.14. "Verankerung" bezeichnet einen Teil des Fahrzeugbodens oder des Fahrzeugaufbaus, an dem der Sitz befestigt werden kann.

2.15. "Befestigungsbeschläge" bezeichnet Bolzen oder andere Teile zur Befestigung des Sitzes am Fahrzeug.

2.16. "Prüfwagen" bezeichnet die Prüfeinrichtung zur dynamischen Simulation von Frontalzusammenstößen.

2.17. "Hilfssitz" bezeichnet einen Sitz für die Prüfpuppe, der am Prüfwagen hinter dem zu prüfenden Sitz angebracht wird. Dieser Sitz muss dem Sitz entsprechen, der in dem Fahrzeug hinter dem zu prüfenden Sitz zu verwenden ist.

2.18. "Bezugsebene" bezeichnet die Ebene, die durch die Berührungspunkte der Fersen der Prüfpuppe verläuft und zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für die Sitzplätze in Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften in Anhang 4 verwendet wird.

2.19. "Bezugshöhe" bezeichnet die Höhe des oberen Teiles des Sitzes über der Bezugsebene.

2.20. "Prüfpuppe" bezeichnet eine Prüfpuppe für nach vorn gerichtete Sitze, die den Anforderungen an HYBRID II oder III 2 entspricht, oder eine Puppe für zur Seite gerichtete Sitze, die den Vorschriften zur Prüfpuppe für den Seitenaufprall nach der Regelung Nr. 95 Anhang 6 entspricht.

2.21. "Bezugsbereich" bezeichnet den Raum zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die sich in einem Abstand von 400 mm zueinander befinden und in Bezug auf den H-Punkt symmetrisch sind; er wird durch die Drehung der Kopfform-Prüfeinrichtung aus der Vertikalen in die Horizontale nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren bestimmt. Die Prüfeinrichtung ist in die in diesem Anhang der Regelung Nr. 21 beschriebene Stellung zu bringen und auf ihre größte Länge von 840 mm und ihre kleinste Länge von 736 mm einzustellen.

2.22. "Dreipunktgurt" im Sinne dieser Regelung umfasst auch Gurte mit mehr als drei Verankerungspunkten.

2.23. "Sitzabstand" bezeichnet bei Sitzen, die in der gleichen Richtung angeordnet sind, den Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes, der in einer Höhe von 620 mm über dem Fahrzeugboden waagerecht gemessen wird.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Sitzes ist vom Sitzhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.3. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Sitzes oder eines Fahrzeugs sind in dreifacher Ausfertigung die nachstehend genannten Unterlagen sowie folgende Angaben beizufügen:

3.3.1. Für die Genehmigung eines Sitzes:

3.3.1.1. eine ausführliche Beschreibung des Sitzes, seiner Befestigungsbeschläge und Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen,

3.3.1.2. Zeichnungen des Sitzes, seiner Befestigungsbeschläge und Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen in geeignetem Maßstab, die genügend Einzelheiten enthalten.

3.3.2. Für die Genehmigung eines Fahrzeugs:

3.3.2.1. eine ausführliche Beschreibung der Teile des Fahrzeugaufbaus, die als Verankerungen dienen,

3.3.2.2. Zeichnungen der Fahrzeugteile, die als Verankerung dienen, in geeignetem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten.

3.4. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.4.1. für die Genehmigung eines Sitzes: zwei Sitze, die dem zu genehmigenden Typ entsprechen,

3.4.2. für die Genehmigung eines Fahrzeugs: ein Teil des Fahrzeugaufbaus.

4. Genehmigung

4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Sitz den Vorschriften nach Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Sitztyp zu erteilen.

4.2. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 6 und 7, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.3. Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 04 entsprechend der Änderungsserie 04) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Sitztyp oder Fahrzeugtyp zuteilen.

4.4. Die Erteilung, die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Sitztyp und/oder Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, in einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.5. An jedem Sitz, der einem nach dieser Regelung genehmigten Sitztyp entspricht und an jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.5.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 3;

4.5.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.5.1.

4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7. Das Genehmigungszeichen muss entweder auf dem Sitz oder den Sitzen oder auf oder in der Nähe des Herstellerschilds angebracht sein.

4.8. In Anhang 3 sind Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen dargestellt.

5. Vorschriften für Sitze

5.1. Jeder Typ eines nach vorn gerichteten Sitzes ist auf Wunsch des Herstellers entweder nach den Vorschriften der Anlage 1 (dynamische Prüfung) oder der Anlagen 5 und 6 (statische Prüfung) zu prüfen.

5.2. Die Prüfungen, die der Sitztyp erfolgreich durchlaufen hat, werden in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps eingetragen, das dem Muster in Anhang 1 entspricht.

5.3. Jede Einstell- und Verstelleinrichtung muss mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein.

5.4. Die Einstell- und Verriegelungseinrichtungen müssen nach der Prüfung nicht mehr voll funktionsfähig sein.

5.5 Eine statische Prüfung nach Anlage 5 ist nicht zulässig, wenn der Sitz durch Klemmung ohne mechanische Befestigung am Fahrzeugaufbau befestigt ist. Mechanische Befestigung bezeichnet eine formschlüssige Verriegelung des Sitzes, mit der eine Verschiebung des Sitzes in Fahrtrichtung verhindert wird.

5.6. Eine Kopfstütze muss an jedem äußeren Vordersitz in jedem Fahrzeug der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3.500 kg angebracht sein. Diese Kopfstütze muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 25 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung entsprechen.

6. Vorschriften für Sitzverankerungen eines Fahrzeugtyps

6.1. Die Sitzverankerungen im Fahrzeug müssen

6.1.1. entweder die in der Anlage 2 beschriebene Prüfung

6.1.2. oder, wenn ein Sitz an dem zu prüfenden Teil des Fahrzeugaufbaus befestigt ist, die in der Anlage 1 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich durchlaufen. Erfüllt der Sitz die Anforderungen nach Absatz 3.2.1 der oben genannten Anlage, so muss er nicht genehmigt sein.

6.2. Ständige Verformung, einschließlich Bruch, einer Verankerung oder deren Umgebung ist zulässig, wenn während der festgelegten Zeit die vorgeschriebene Kraft aufrechterhalten wurde.

6.3. Gibt es mehr als einen Verankerungstyp im Fahrzeug, so müssen alle Varianten geprüft werden, um eine Genehmigung für das Fahrzeug zu erhalten.

6.4. Für die gleichzeitige Genehmigung eines Sitzes und eines Fahrzeugs kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden.

6.5. Bei Fahrzeugen der Klasse M3 wird davon ausgegangen, dass die Sitzverankerungen den Vorschriften der Absätze 6.1 und 6.2 entsprechen, wenn die Sicherheitsgurtverankerungen der entsprechenden Sitzplätze unmittelbar an den einzubauenden Sitzen angebracht sind und diese Gurtverankerungen den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen, wobei gegebenenfalls die in Absatz 7.4 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt.

7. Vorschriften für den Einbau von Sitzen in einen Fahrzeugtyp

7.1. Alle eingebauten nach vorn gerichteten Sitze werden nach den Vorschriften von Absatz 5 dieser Regelung genehmigt und müssen folgende Bedingungen erfüllen:

7.1.1. Der Sitz muss eine Bezugshöhe von mindestens 1 m haben und

7.1.2. der H-Punkt des unmittelbar dahinter angebrachten Sitzes darf nur weniger als 72 mm höher als der des betreffenden Sitzes liegen, oder falls bei dem dahinter angebrachten Sitz der H-Punkt mehr als 72 mm höher liegt, muss der betreffende Sitz im Hinblick auf den Einbau in dieser Stellung geprüft und genehmigt werden.

7.2. Wird die Genehmigung nach der Anlage 1 erteilt, dann sind die Prüfungen 1 und 2 durchzuführen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

7.2.1. Die Prüfung 1 entfällt, wenn kein nicht angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann (d. h. es befindet sich kein nach vorn oder zur Seite gerichteter Sitz unmittelbar hinter dem zu prüfenden Sitz).

7.2.2. Die Prüfung 2 entfällt,

7.2.2.1. wenn kein angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann oder

7.2.2.2. wenn der nach vorn gerichtete Sitz dahinter mit einem Dreipunktgurt mit Verankerungen versehen ist, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 vollständig entsprechen (ohne Ausnahmeregelung) oder

7.2.2.3. wenn der Sitz den Vorschriften der Anlage 6 dieser Regelung entspricht.

7.3. Wird die Genehmigung nach den Anlagen 5 und 6 erteilt, dann sind alle Prüfungen durchzuführen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

7.3.1. Die Prüfung nach der Anlage 5 entfällt, wenn kein nicht angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann (d. h. es befindet sich kein nach vorn oder zur Seite gerichteter Sitz unmittelbar hinter dem zu prüfenden Sitz).

7.3.2. Die Prüfung nach der Anlage 6 entfällt,

7.3.2.1. wenn kein angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann oder

7.3.2.2. wenn der nach vorn gerichtete Sitz dahinter mit einem Dreipunktgurt mit Verankerungen versehen ist, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 vollständig entsprechen (ohne Ausnahmeregelung).

7.4. Für den Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

7.4.1. Der Sitz muss eine Bezugshöhe von mindestens 1 m haben.

7.4.2. Die Ebene durch die H-Punkte von aneinander angrenzenden zur Seite gerichteten Sitzen muss parallel zur Bezugsebene verlaufen.

7.4.3. Der horizontale Abstand zwischen den H-Punkt-Linien zweier aneinander angrenzender zur Seite gerichteter Sitze darf bei horizontaler Messung zwischen den vertikalen Längsebenen durch die Mitte dieser Sitzplätze (siehe Anlage 7 Abbildung 1) nicht mehr als 725 mm und nicht weniger als 450 mm betragen und

7.4.4. die Fahrgäste auf zur Seite gerichteten Sitzen müssen durch ein Fahrzeugteil (z.B. eine Trenneinrichtung, eine Wand oder die Rückenlehne eines nach vorn gerichteten Sitzes) geschützt werden, das vor dem vordersten nach der Seite gerichteten Sitz liegt. Dieses Fahrzeugteil muss die Anforderungen von Anlage 7 erfüllen. Es muss seine Schutzfunktion auch während der Prüfung erfüllen.

8. Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den im Übereinkommen (Verzeichnis 1, E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1. Sitze und/oder Fahrzeuge mit einer Genehmigung nach dieser Regelung sind so herzustellen, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen und die Vorschriften nach den obigen Absätzen 5, 6 und 7 erfüllen.

8.2. Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 8.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen. Solche geeigneten Kontrollen sind das Überprüfen der Abmessungen des Produkts und das Vorhandensein von Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Qualität der Produkte.

8.3. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann zu jeder Zeit die Kontrollmethoden für die Übereinstimmung der Produktion überprüfen, die in der jeweiligen Produktionseinheit angewendet werden, und an Musterstücken alle Prüfungen durchführen, die im Rahmen der für die Genehmigung durchgeführten Prüfungen als erforderlich angesehen werden. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal jedes Jahr durchgeführt.

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.1. Die für einen Sitztyp und/oder Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

10. Änderung und Erweiterung der Genehmigung für einen Sitz- und/oder Fahrzeugtyp

10.1. Jede Änderung des Sitz- und/oder Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Sitz- und/oder Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann

10.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteiligen Wirkungen ausgehen und dass der Sitz und/oder das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entsprechen, oder

10.1.2. vom technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, einen neuen Prüfbericht anfordern.

10.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung mit Angabe der Änderungen ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, gemäß dem Verfahren nach Absatz 4.4 mitzuteilen.

10.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, muss für diese Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 entspricht, informieren.

11. Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Fahrzeugtyps nach dieser Regelung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Diese Behörde hat dann die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

12. Übergangsbestimmungen

12.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung versagen.

12.2. Ab dem 1. November 2012 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung eingehalten sind.

12.3. Ab dem 1. November 2014 sind Genehmigungen, die nach dieser Regelung erteilt wurden, nicht mehr gültig; ausgenommen sind Genehmigungen, die nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurden.

12.4. Ab dem 1. November 2014 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale oder regionale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeugs versagen, das nicht nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung typgenehmigt wurde.

12.5. Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 bleiben Genehmigungen für Bauteile, die nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erteilt wurden, gültig und müssen von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin anerkannt werden; diese Vertragsparteien dürfen Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung ausgestellt wurden, nicht versagen.

12.6. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung versagen.

12.7. Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 03 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen für neue Fahrzeugtypen nur erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung eingehalten sind.

12.8. Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Erteilung einer nationalen oder regionalen Typgenehmigung und die nationale oder regionale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeugs versagen, wenn es die Vorschriften der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung nicht erfüllt.

12.9. Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 03 bleiben Genehmigungen für Bauteile, die nach den Änderungsserien 01 und 02 zu dieser Regelung erteilt wurden, gültig und müssen von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin anerkannt werden; diese Vertragsparteien dürfen Erweiterungen von Genehmigungen, die nach den Änderungsserien 01 und 02 ausgestellt wurden, nicht versagen.

12.10. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 darf keine Vertragspartei, die diese UN-Regelung anwendet, die Erteilung oder die Anerkennung von UN-Typgenehmigungen nach dieser UN-Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung versagen.

12.11. Ab dem 1. September 2021 sind Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, nicht verpflichtet, UN-Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals nach dem 1. September 2021 erteilt wurden, anzuerkennen.

12.12. Bis zum 1. September 2022 sind Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, verpflichtet, UN-Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals vor dem 1. September 2021 erteilt wurden, anzuerkennen.

12.13. Ab dem 1. September 2022 sind Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach den vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung anzuerkennen.

12.14. Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, dürfen die Erteilung oder Erweiterung von UN-Typgenehmigungen nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser UN-Regelung nicht versagen.

13. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, Versagung oder Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


1) Entsprechend den Definitionen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.7, Absatz 2 -

https://unece.org/transport/vehicle-regulations/wp29/resolutions.

2) Die technischen Vorschriften und Detailzeichnungen für die Prüfpuppen HYBRID II und III, die den Hauptabmessungen eines 50-Perzentil-Mannes aus den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht, und die Vorschriften für ihre Einstellung für diese Prüfung sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und können auf Wunsch beim Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa, Palais des Nations, Genf, Schweiz, eingesehen werden.

3) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.7/Anhang 3 -

https://unece.org/transport/vehicle-regulations/wp29/resolutions.

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Prüfverfahren für Sitze nach Absatz 5 und/oder für Verankerungen nach Absatz 6.1.2 und/oder für den Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen nach Anlage 7 Absatz 3 Anlage 1


1. Vorschriften

1.1. Mit diesen Prüfungen soll Folgendes festgestellt werden:

1.1.1. ob die Benutzer des Sitzes von den vor ihnen befindlichen Sitzen und/oder einem Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig zurückgehalten werden.

1.1.1.1. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn die Vorwärtsbewegung eines Teils des Rumpfes und des Kopfes der Prüfpuppe nicht über die vertikale Querebene hinausgeht, die 1,6 m vom R-Punkt des Hilfssitzes entfernt ist.

1.1.2. ob die Benutzer des Sitzes nicht ernsthaft verletzt werden.

1.1.2.1. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn bei der Prüfpuppe mit eingebauten Instrumenten die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien nach der Anlage 4 erfüllt sind; Das heißt:

1.1.2.2. Bei einer Prüfpuppe auf einem nach vorn gerichteten Sitz müssen die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien erfüllt sein:

1.1.2.2.1. Das Kopf-Verletzungskriterium (HIC) ist kleiner als 500.

1.1.2.2.2. Das Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC) ist kleiner als 30 g außer in Zeitabschnitten, die insgesamt weniger als 3 ms dauern (g = 9,81 m/s2).

1.1.2.2.3. Das Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC) beträgt weniger als 10 kN, wobei die Gesamtdauer der Zeitspannen, in denen der Wert von 8 kN überschritten wird, nicht über 20 ms betragen darf.

1.1.2.3. Bei einer Prüfpuppe auf einem zur Seite gerichteten Hilfssitz müssen die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien erfüllt sein:

1.1.2.3.1. Das Kopf-Verletzungskriterium (HIC) ist kleiner als 500.

1.1.2.3.2. Das Brustkorb-Bewertungskriterium:

  1. Das Kriterium der Durchbiegung der Rippen (RDC) darf höchstens 42 mm betragen.
  2. Das Kriterium der Weichteilbelastung (VC) darf höchstens 1,0 m/s betragen.

1.1.2.3.3. Das Kriterium der Beckenbelastung:

Die maximale Belastung der Schambeinfuge (PSPF) darf höchstens 6 kN betragen.

1.1.2.3.4. Das Bauch-Bewertungskriterium:

Die maximale Belastung des Bauches (APF) darf höchstens 2,5 kN (innere Belastung) betragen (entsprechend einer äußeren Belastung von 4,5 kN).

1.1.3. ob der Sitz und die Sitzhalterungen widerstandsfähig genug sind.

1.1.3.1. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn

1.1.3.1.1. sich kein Teil des Sitzes, der Sitzhalterungen oder der Zubehörteile während der Prüfung vollständig löst.

1.1.3.1.2. der Sitz festgehalten wird, auch wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungseinrichtungen während der Prüfungsdauer verriegelt bleiben.

1.1.3.1.3. nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des Sitzes oder kein Zubehörteil eine Bruchstelle, scharfe oder spitze Kanten oder Ecken aufweist, die eine Verletzung verursachen können.

1.2. Alle Ausrüstungsteile der Rückenlehne des Sitzes oder dort befindliche Zubehörteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen eines Fahrgastes während eines Aufpralls vermieden werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn alle Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

1.2.1. Ist ein Teil dieser oben genannten Ausrüstung oder dieses Zubehörs aus einem Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einer starren Unterlage angebracht, so gelten die Vorschriften von Absatz 1.2 nur für die starre Unterlage.

1.2.2. Die Teile der Rückenlehne wie z.B. die Einstelleinrichtung und die Zubehörteile unterliegen nicht den Anforderungen nach Absatz 1.2, wenn sie sich in Ruhestellung unterhalb einer 400 mm über der Bezugsebene liegenden Horizontalebene befinden, selbst wenn der Benutzer des Sitzes mit ihnen in Berührung kommen kann.

2. Vorbereitung des zu prüfenden Sitzes

2.1. Der zu prüfende Sitz wird montiert:

2.1.1. entweder auf eine Prüfplattform, die dem Aufbau eines Fahrzeugs entspricht,

2.1.2. oder auf eine starre Prüfplattform.

2.2. Die auf der Prüfplattform vorgesehene Verankerung für die zu prüfenden Sitze muss mit der Verankerung in den Fahrzeugen, in denen die Sitze verwendet werden sollen, identisch sein oder die gleichen Merkmale aufweisen.

2.3. Der zu prüfende Sitz muss mit allen Polsterungen und Zubehörteilen ausgerüstet sein. Wenn der Sitz mit einem Tisch ausgestattet ist, ist dieser wegzuklappen.

2.4. Ist der Sitz seitlich verstellbar, so ist er vollständig auszuziehen.

2.5. Ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie so einzustellen, dass die Neigung des Rumpfes der Prüfpuppe, die zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen anzuwenden ist, so nahe wie möglich bei dem Winkel liegt, der vom Hersteller für die normale Benutzung empfohlen wird, oder, sofern keine Empfehlung des Herstellers vorliegt, möglichst nahe bei einem Winkel von 25° nach hinten zur Senkrechten.

2.6. Falls die Rückenlehne mit einer höhenverstellbaren Kopfstütze ausgestattet ist, ist diese in die niedrigste Stellung zu bringen.

2.7. Sicherheitsgurte eines genehmigten Typs, die der Regelung Nr. 16 entsprechen und an Verankerungen befestigt sind, die nach den Vorschriften der Regelung Nr. 14 eingebaut sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung nach Absatz 7.4 dieser Regelung), müssen sowohl am Hilfssitz als auch an dem zu prüfenden Sitz angebracht werden.

3. Dynamische Prüfung

3.1. Prüfung 1

Die Prüfplattform ist auf einen Prüfwagen zu montieren.

3.2. Hilfssitz

Der Hilfssitz kann vom gleichen Typ wie der zu prüfende Sitz sein und ist parallel zu diesem und unmittelbar dahinter anzuordnen. Beide Sitze müssen sich in gleicher Höhe befinden, identisch eingestellt sein und einen Sitzabstand von 750 mm haben.

3.2.1. Wird ein Hilfssitz eines anderen Typs verwendet, dann muss dies in dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps vermerkt sein, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.3. Prüfpuppe

3.3.1. Die nicht angeschnallte Prüfpuppe ist so auf den Hilfssitz zu setzen, dass ihre Symmetrieebene mit der Symmetrieebene des betreffenden Sitzplatzes übereinstimmt.

3.3.2. Unabhängig von der Sitzposition der Prüfpuppe muss der Winkel zwischen dem Oberarm und der Rumpf-Arm-Bezugslinie auf jeder Seite 40° ± 5° betragen. Die Rumpf-Arm-Bezugslinie ist als Schnittgerade der Ebene, die die Vorderseite der Rippen berührt, und der vertikalen Längsebene der Prüfpuppe, in der der Arm liegt, definiert. Die Beine müssen ausgestreckt werden und wenn möglich parallel sein; die Fersen müssen den Boden berühren.

3.3.3. Alle erforderlichen Prüfpuppen sind nach dem folgenden Verfahren auf einem Sitz auszurichten:

3.3.3.1. Die Prüfpuppe ist so genau wie möglich in die vorgesehene Stellung auf den Sitz zu setzen.

3.3.3.2. Ein flacher, starrer Körper mit einer Fläche von 76 mm × 76 mm ist so nah wie möglich an die Vorderseite des Rumpfes der Prüfpuppe anzulegen.

3.3.3.3. Der flache Körper ist mit einer Kraft zwischen 25 und 35 daN in horizontaler Richtung gegen den Rumpf der Prüfpuppe zu drücken:

3.3.3.3.1. Der Rumpf ist an den Schultern bis zur vertikalen Stellung vorzuziehen und dann wieder an die Rückenlehne anzulehnen. Dieser Vorgang ist zweimal durchzuführen.

3.3.3.3.2. Der Kopf ist, ohne den Rumpf zu bewegen, in eine Stellung zu bringen, in der die Plattform, auf der sich die Messgeräte im Kopf befinden, horizontal ist und die mittlere Sagittalebene des Kopfes sich parallel zu der des Fahrzeugs befindet (bei zur Seite gerichteten Sitzen muss die mittlere Sagittalebene des Kopfes parallel zur vertikalen Mittelebene des Sitzes verlaufen).

3.3.3.4. Der flache Körper ist vorsichtig zu entfernen.

3.3.3.5. Die Prüfpuppe ist dann auf dem Sitz vorwärts zu bewegen und der oben beschriebene Aufsetzvorgang ist zu wiederholen.

3.3.3.6. Wenn nötig, ist die Stellung der unteren Gliedmaßen zu korrigieren.

3.3.3.7. Die eingebauten Messinstrumente dürfen in keiner Weise die Bewegung der Prüfpuppe während des Aufpralls beeinflussen.

3.3.3.8. Die Temperatur des Messgerätesystems ist vor der Prüfung zu stabilisieren und soweit wie möglich zwischen 19 °C und 26 °C zu halten.

3.4. Aufprallsimulation

3.4.1. Die Geschwindigkeitsabnahme des Prüfwagens muss zwischen 30 km/h und 32 km/h liegen.

3.4.2. Die Verzögerung oder, nach Wahl durch den Antragsteller, Beschleunigung des Prüfwagens während der Aufprallsimulation muss den in der Abbildung 1 enthaltenen Vorschriften entsprechen. Außer in Zeitabschnitten, die insgesamt weniger als 3 ms dauern, muss die Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfwagens als Funktion der Zeit zwischen den in der Abbildung 1 dargestellten Grenzen bleiben.

3.4.3. Darüber hinaus muss die mittlere Verzögerung zwischen 6,5 g und 8,5 g liegen.

3.5. Prüfung 2

3.5.1. Die Prüfung 1 ist mit einer Prüfpuppe auf dem Hilfssitz zu wiederholen: Die Prüfpuppe muss durch einen Sicherheitsgurt zurückgehalten werden, der nach den Anweisungen des Herstellers angebracht und eingestellt sein muss. Die Zahl der Verankerungspunkte des Sicherheitsgurts für die Zwecke der Prüfung 2 ist in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps einzutragen, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.5.2. Bei dem Hilfssitz muss es sich entweder um einen Sitz desselben Typs wie bei dem zu prüfenden Sitz oder um einen anderen Typ handeln, dessen genaue Angaben in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps einzutragen sind, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.5.3. Prüfung 2 kann auch mit anderen Fahrzeugteilen als Sitzen durchgeführt werden, siehe Regelung Nr. 16 Absatz 8.1.7 und Regelung Nr. 14 Absatz 5.3.5.

3.5.4. Wird die Prüfung 2 mit der durch einen Dreipunktgurt zurückgehaltenen Prüfpuppe durchgeführt und werden die Werte der Verletzungskriterien nicht überschritten, dann wird davon ausgegangen, dass bei dem Hilfssitz während der Prüfung die Vorschriften über die statischen Prüfbelastungen und die Bewegung der oberen Verankerung eingehalten waren, die in der Regelung Nr. 14 in Bezug auf diese Prüfanordnung angegeben sind.

3.5.5. Prüfung 2 kann auch mit zur Seite gerichteten Sitzen durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hilfssitz nach Absatz 3.2 ein zur Seite gerichteter Sitz sein, der entsprechend den Vorschriften von Anlage 7 angebracht ist.

Abbildung 1

bild

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Prüfverfahren für die Verankerungen in einem Fahrzeug nach Absatz 6.1.1 Anlage 2


1. Prüfeinrichtung

1.1. Ein starrer Aufbau, der in ausreichendem Maße dem Sitz entspricht, der in dem Fahrzeug verwendet werden soll, wird mit den vom Hersteller vorgesehenen Befestigungselementen (Bolzen, Schrauben usw.) an den zu prüfenden Teilen des Fahrzeugaufbaus angebracht.

1.2. Falls mehrere Sitztypen, die sich hinsichtlich des Abstandes zwischen den vorderen und hinteren Endpunkten ihrer Stützen unterscheiden, an der gleichen Verankerung befestigt werden können, ist die Prüfung mit dem kürzesten Abstand zwischen den Stützen durchzuführen. Dieser Abstand ist im Typgenehmigungsbogen aufzuführen.

2. Prüfverfahren

2.1. Eine Kraft F ist aufzubringen:

2.1.1. mithilfe des starren Aufbaus nach Absatz 1.1 in einer Höhe von 750 mm über der Bezugsebene und in der Vertikalen, die den geometrischen Mittelpunkt der Fläche enthält, begrenzt von dem Polygon, dessen Scheitelpunkte die einzelnen Verankerungspunkte bilden, oder gegebenenfalls von den äußersten Verankerungspunkten des Sitzes;

2.1.2. in horizontaler Richtung und zum vorderen Teil des Fahrzeugs hin;

2.1.3. mit einer möglichst kurzen Verzögerung und während eines Zeitraums von mindestens 0,2 s;

2.2. Die Kraft F ist wie folgt zu ermitteln:

2.2.1. entweder mithilfe der Formel F: F = (5.000 ± 50) x i wobei:

F in Newton angegeben wird und i der Anzahl der Sitzplätze des Sitzes entspricht, für den die zu prüfenden Verankerungen genehmigt werden sollen, oder, auf Wunsch des Herstellers,

2.2.2. anhand der typischen Belastungen, die bei dynamischen Prüfungen nach der Anlage 1 dieser Regelung gemessen wurden.

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Durchzuführende Messungen Anlage 3


1. Alle erforderlichen Messungen sind mit Messsystemen durchzuführen, die die Anforderungen der Internationalen Norm ISO 6487:1987 "Messtechnik bei Aufprallprüfungen; Instrumentierung" erfüllen.

2. Dynamische Prüfung

2.1. Messungen am Prüfwagen

Der Verzögerungs- oder Beschleunigungsverlauf des Prüfwagens ist mit Messsystemen mit einer CFC (Kanalfrequenzklasse) von 60 anhand der am starren Rahmen des Prüfwagens gemessenen Verzögerungen oder Beschleunigungen zu ermitteln.

2.2. Messungen an den Prüfpuppen

Die Anzeigen der Messgeräte sind durch getrennte Datenkanäle mit nachstehenden CFC aufzuzeichnen:

2.2.1. Messungen im Kopf der Prüfpuppe

Die resultierende dreiaxiale Beschleunigung im Schwerpunkt (γr) 1 ist mit einer CFC von 600 zu messen.

2.2.2. Messungen im Brustkorb der Prüfpuppe

Die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt ist mit einem CFC von 180 zu messen. Die Durchbiegung der Rippen und die Weichteilbelastung (VC) sind mit einem CFC von 180 zu messen.

2.2.3. Messungen im Oberschenkel der Prüfpuppe

Die axiale Druckkraft ist mit einem CFC von 600 zu messen.

2.2.4. Messungen im Bauch der Prüfpuppe

Die Bauchbelastung ist mit einem CFC von 600 zu messen.

2.2.5. Messungen im Becken der Prüfpuppe

Die Beckenbelastung ist mit einem CFC von 600 zu messen.


1) Ausgedrückt in g (= 9,81 m/s2, dessen Skalar-Wert nach der nachstehenden Formel ermittelt wird:

γr 2 = γ l 2 + γ v2 + γ t2

Dabei gilt

γl = Wert der momentanen Längsbeschleunigung

γv = Wert der momentanen Vertikalbeschleunigung

γt = Wert der momentanen Querbeschleunigung.

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Festlegung der Bewertungskriterien Anlage 4


1. Frontalaufprall (nach vorn gerichteter Sitz)

1.1. Kopf-Verletzungskriterium (HIC)

1.1.1. Dieses Verletzungskriterium (HIC) wird auf der Grundlage der resultierenden dreiaxialen Beschleunigung nach Anlage 3 Absatz 2.2.1 mithilfe der folgenden Formel ermittelt:

bild

Dabei sind t1 und t2 beliebige Zeitwerte im Verlauf der Prüfung, und HIC ist der Höchstwert für einen Zeitraum t1, t2. Die Werte von t1 und t2 werden in Sekunden ausgedrückt.

1.2. Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC)

1.2.1. Dieses Kriterium wird durch den in g ausgedrückten und nach Anlage 3 Absatz 2.2.2 gemessenen absoluten Wert der resultierenden Beschleunigung und durch den in ms ausgedrückten Beschleunigungszeitraum bestimmt.

1.3. Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC)

Dieses Kriterium wird durch die in kN ausgedrückte Druckbelastung, die axial auf jeden Oberschenkel der Prüfpuppe übertragen und nach Anlage 3 Absatz 2.2.3 gemessen wird, und durch die in ms ausgedrückte Dauer der Druckbelastung bestimmt.

2. Seitenaufprall (zur Seite gerichteter Sitz)

2.1. Kopf-Verletzungskriterium (HIC): siehe Absatz 1.1.

2.2. Brustkorb-Bewertungskriterium

2.2.1. Brusteindrückung: Die maximale Brusteindrückung ist der Höchstwert der Eindrückung an jeder Rippe, der durch die Messwertaufnehmer für die Brustkorbverformung ermittelt wird.

2.2.2. Kriterium der Weichteilbelastung (VC):

Die maximale Weichteilbelastung ist der VC-Höchstwert an jeder Rippe, der anhand der augenblicklichen relativen Brustkorbverformung, bezogen auf den halben Brustkorb, und der Eindrückungsgeschwindigkeit, abgeleitet durch das Differential der Verformung, berechnet wird. Bei dieser Berechnung ist die Normbreite des halben Brustkorbs 140 mm.

bild

D (Meter) = Durchbiegung der Rippen

Der bei der Berechnung anzuwendende Algorithmus ist in der Regelung Nr. 95 Anhang 4 Anlage 2 dargestellt.

2.3. Bauch-Bewertungskriterium

Die maximale Bauchbelastung ist der Höchstwert der Summe der drei Kräfte, die von Messwertaufnehmern gemessen werden, die 39 mm unter der Oberfläche an der Aufprallseite angebracht sind.

2.4. Becken-Bewertungskriterium

Die maximale Belastung der Schambeinfuge (PSDF) ist der Höchstwert, der von einer Kraftmessdose an der Schambeinfuge des Beckens gemessen wird.

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Vorschriften und Verfahren für die statische Prüfung Anlage 5


1. Vorschriften

1.1. Aufgrund der Vorschriften für die nach dieser Anlage zu prüfenden Sitze soll festgestellt werden,

1.1.1. ob die Benutzer des Sitzes von den vor ihnen befindlichen Sitzen vorschriftsmäßig zurückgehalten werden,

1.1.2. ob die Benutzer des Sitzes nicht ernsthaft verletzt werden und

1.1.3. ob der Sitz und die Sitzhalterungen widerstandsfähig genug sind.

1.2. Die Vorschriften von Absatz 1.1.1 gelten als eingehalten, wenn die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, gemessen in der Horizontalebene und in der Längsmittelebene des jeweiligen Sitzplatzes, nicht mehr als 400 mm beträgt.

1.3. Die Vorschriften von Absatz 1.1.2 gelten als eingehalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.3.1. Die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, die nach den Angaben in Absatz 1.2 gemessen wird, beträgt mindestens 100 mm;

1.3.2. die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.2 vorgeschriebenen Kräfte, die nach den Angaben in Absatz 1.2 gemessen wird, beträgt mindestens 50 mm.

1.3.3. Alle Ausrüstungsteile der Rückenlehne des Sitzes oder dort befindliche Zubehörteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen eines Fahrgastes während eines Aufpralls vermieden werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn alle Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

1.3.4. Ist ein Teil dieser oben genannten Ausrüstung oder dieses Zubehörs aus einem Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einer starren Unterlage angebracht, so gelten die Vorschriften von Absatz 1.3.3 nur für die starre Unterlage.

1.3.5. Die Teile der Rückenlehne wie z.B. die Einstelleinrichtung und die Zubehörteile unterliegen nicht den Anforderungen von Absatz 1.3.3, wenn sie sich in Ruhestellung unterhalb einer 400 mm über der Bezugsebene liegenden Horizontalebene befinden, selbst wenn der Benutzer des Sitzes mit ihnen in Berührung kommen kann.

1.4. Die Vorschriften von Absatz 1.1.3 gelten als eingehalten, wenn

1.4.1. sich kein Teil des Sitzes, der Sitzhalterungen oder der Zubehörteile während der Prüfung vollständig löst.

1.4.2. der Sitz festgehalten wird, auch wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungseinrichtungen während der Prüfungsdauer verriegelt bleiben.

1.4.3. nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des Sitzes oder kein Zubehörteil eine Bruchstelle, scharfe oder spitze Kanten oder Ecken aufweist, die eine Verletzung verursachen können.

2. Statische Prüfungen

2.1. Prüfeinrichtung

2.1.1. Die Prüfeinrichtung besteht aus zylindrischen Oberflächen mit einem Krümmungsradius von 82 mm ± 3 mm und

2.1.1.1. einer Breite für den oberen Prüfkörper, die mindestens der Breite der Rückenlehne jedes Sitzplatzes des zu prüfenden Sitzes entspricht,

2.1.1.2. einer Breite von 320 mm -0/+10 mm für den unteren Prüfkörper nach Abbildung 1 dieser Anlage.

2.1.2. Die gegen die Sitzteile gerichtete Oberfläche muss aus einem Material mit einer Härte von nicht weniger als 80 Shore A bestehen.

2.1.3. Jede zylindrische Oberfläche muss mit mindestens einem Kraftmesser ausgerüstet sein, mit dem die Kräfte gemessen werden können, die in der in Absatz 2.2.1.1 beschriebenen Richtung aufzubringen sind.

2.2. Prüfverfahren

2.2.1. Eine Prüfkraft vonbild ± 50 N ist mit einer Vorrichtung nach Absatz 2.1 auf den hinteren Teil des Sitzes entsprechend jedem Sitzplatz aufzubringen.

2.2.1.1. Die Angriffsrichtung der Kraft liegt in der vertikalen Mittelebene des jeweiligen Sitzplatzes; sie verläuft horizontal und von der Rückseite zur Vorderseite des Sitzes.

2.2.1.2. Diese Angriffsrichtung liegt in der Höhe H1, die zwischen 0,70 m und 0,80 m über der Bezugsebene liegt. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.

2.2.2. Eine Prüfkraft vonbild ± 100 N ist gleichzeitig auf die Rückseite des Sitzes entsprechend jedem Sitzplatz in der gleichen Vertikalebene und in der gleichen Richtung in der Höhe H2, die zwischen 0,45 m und 0,55 m über der Bezugsebene liegt, mit einer Vorrichtung nach Absatz 2.1 aufzubringen. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.

2.2.3. Die Prüfkörper sind während der Aufbringung der Kräfte nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 soweit wie möglich in Berührung mit der Rückseite des Sitzes zu halten. Sie müssen sich in einer horizontalen Ebene drehen können.

2.2.4. Umfasst ein Sitz mehr als einen Sitzplatz, so sind die jedem Sitzplatz entsprechenden Kräfte gleichzeitig aufzubringen; es müssen so viele obere und untere Prüfkörper wie Sitzplätze vorhanden sein.

2.2.5. Die Ausgangsposition jedes Sitzplatzes für jeden Prüfkörper ist festzulegen, indem durch die Prüfvorrichtungen auf jeden Sitz eine Kraft von mindestens 20 N aufgebracht wird.

2.2.6. Die Kräfte nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 sind so schnell wie möglich aufzubringen und sind zusammen, ungeachtet der Art der Verformung, mindestens 0,2 Sekunden lang auf dem festgesetzten Wert zu halten.

2.2.7. Falls die Prüfung mit einer oder mehreren, jedoch nicht mit allen Kräften, die größer als die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kräfte sind, durchgeführt wurde und falls der Sitz die Anforderungen erfüllt, gilt die Prüfung als bestanden.

Abbildung 1: Prüfeinrichtung für die statische Prüfung

bild

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Eigenschaften des hinteren Teils der Rückenlehnen hinsichtlich der Energieaufnahme Anlage 6


1. Bauteile des hinteren Teils der Rückenlehnen, die sich im Bezugsbereich nach Absatz 2.21 dieser Regelung befinden, sind auf Wunsch des Herstellers nach den in der Regelung Nr. 21 Anhang 4 genannten Vorschriften über die Energieaufnahme zu prüfen. Zu diesem Zweck sind alle angebrachten Zubehörteile in allen Benutzungsstellungen zu prüfen; dies gilt nicht für Tische, bei denen die Prüfung in der weggeklappten Stellung durchzuführen ist.

2. Diese Prüfung ist in dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps anzugeben, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. Eine Zeichnung, in der der Bereich des Teils der Rückenlehne dargestellt ist, der in der Prüfung der Energieaufnahme geprüft wurde, ist beizufügen.

3. Diese Prüfung kann auf andere Teile eines Fahrzeugs als einen Sitz angewandt werden ( Absatz 3.5.3 der Anlage 1 und Absatz 2.3 der Anlage 7).

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Vorschriften für den Schutz der Fahrgäste in zur Seite gerichteten Sitzen nach Absatz 7.4.4 Anlage 7


1. Der Abstand zwischen dem vordersten zur Seite gerichteten Sitz und dem Fahrzeugteil, das vor diesem vordersten zur Seite gerichteten Sitz liegt, darf höchstens 450 mm betragen. Alle Messungen sind 1000 mm über der Bezugsebene des vordersten zur Seite gerichteten Sitzes durchzuführen (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Vorschriften zur Anordnung von zur Seite gerichteten Sitzen

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2. Das Fahrzeugteil (z.B. eine Trenneinrichtung, eine Wand oder die Rückenlehne eines nach vorn gerichteten Sitzes), das vor dem vordersten zur Seite gerichteten Sitz liegt, muss folgende Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des Fahrgastes auf diesem vordersten zur Seite gerichteten Sitz erfüllen (siehe Abbildung 2):

2.1. Die Höhe des Fahrzeugteils darf, gemessen ab der Bezugsebene des vordersten zur Seite gerichteten Sitzes, nicht weniger als 1.020 mm betragen, und

2.2. die tatsächliche Aufpralloberfläche des Fahrzeugteils ist 200 mm breit und 580 mm hoch. Diese Oberfläche muss so angeordnet sein, dass die vertikale Mittellinie 50 mm hinter dem H-Punkt des vordersten zur Seite gerichteten Sitzes liegt, und

2.3. die entsprechende Oberfläche des eingebauten Fahrzeugteils muss in der Projektion auf eine vertikale Ebene durch diesen H-Punkt mindestens 95 % der tatsächlichen Aufpralloberfläche bedecken. Das Fahrzeugteil muss die Vorschriften der Anlage 6 zur Energieaufnahme erfüllen.

2.3.1. Weist die entsprechende Oberfläche eine Lücke auf (typischerweise zwei nach vorn gerichtete Sitze mit einem Zwischenraum), muss für jede Lücke mithilfe einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm ein Abstand ermittelt werden. Die Kugel wird mit dem Zwischenraum an einer Stelle in Berührung gebracht, die das größtmögliche Eindringen der Kugel ohne Belastung zulässt. Der Abstand zwischen den zwei Berührungspunkten der Kugel muss weniger als 60 mm betragen.

3. Nach Wahl des Herstellers kann eine Prüfung nach Anlage 1 mit der geeigneten Prüfpuppe für zur Seite gerichtete Sitze durchgeführt werden.

Abbildung 2: Vorschriften für die Anordnung des Fahrzeugteils vor dem vordersten zur Seite gerichteten Sitz

bild

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Mitteilung Anhang 1


(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm))

bild ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde:
...
...
...


über die 2: Erteilung der Genehmigung
Erweiterung der Genehmigung
Versagung der Genehmigung
Rücknahme der Genehmigung
Endgültige Einstellung der Produktion
für einen Sitztyp oder mehrere Sitztypen hinsichtlich seiner (ihrer) Widerstandsfähigkeit nach der Regelung Nr. 80
Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ...
1. Fabrik- oder Handelsmarke des Sitzes: ...

2. Sitztyp: ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

...

5. Zusätzliche Angaben:

5.1. Kurze Beschreibung des Sitztyps, seiner Befestigungsbeschläge und seiner Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen einschließlich des Mindestabstands zwischen den Befestigungspunkten: ...

5.2. Lage und Anordnung der Sitze: ...

5.3. Gegebenenfalls Sitze mit eingebauter Sicherheitsgurtverankerung: ...

5.4. Prüfung der Energieaufnahme des hinteren Teils der Rückenlehne: ja/nein2

5.5. Zeichnungen, in denen der Bereich des hinteren Teils der Rückenlehne dargestellt ist, bei dem die Energieaufnahme geprüft wurde: ...

5.6. Der Sitz wurde nach Absatz 5.1 dieser Regelung (dynamische Prüfung) genehmigt: ja/nein2

5.6.1. Prüfung 1 nach Anlage 1: ja/nein2

5.6.2. Prüfung 2 nach Anlage 1: ja/nein2

5.6.3. Beschreibung der bei der Prüfung 2 verwendeten Sicherheitsgurte und Verankerungen: ...

...

5.6.4. Typ des bei der Prüfung 2 verwendeten Hilfssitzes (wenn es nicht der genehmigte Sitztyp ist): ...

...

5.7. Der Sitz wurde nach Absatz 5.1 dieser Regelung (dynamische Prüfung) genehmigt: ja/nein2

5.8. Prüfung nach Anlage 5: ja/nein2

5.9. Prüfung nach Anlage 6: ja/nein2

6. Sitz zur Genehmigung vorgeführt am: ...

7. Typ der Einrichtung: Verzögerung/Beschleunigung2

8. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ...

9. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

10. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

11. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen2

12. Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens am Sitz: ...

...

13. Ort: ...

14. Datum: ...

15. Unterschrift: ...

16. Die folgenden Unterlagen, die die vorstehende Genehmigungsnummer tragen, stehen auf Anfrage zur Verfügung: ...

...


1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Bestimmungen über die Genehmigung in der Regelung).

2) Nichtzutreffendes streichen.

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Mitteilung Anhang 2


(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm))

bild ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde:
...
...
...


über die 2: Erteilung der Genehmigung
Erweiterung der Genehmigung
Versagung der Genehmigung
Rücknahme der Genehmigung
Endgültige Einstellung der Produktion
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitzverankerungen nach der Regelung Nr. 80
Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ...
1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...

2. Fahrzeugtyp: ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

...

5. Zusätzliche Angaben:

5.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps bezüglich seiner Verankerungen und des Mindestabstandes zwischen den Verankerungen: ...

...

5.2. Gegebenenfalls Marke und Typ der genehmigten Sitze: ...

5.3. Für jede Sitzreihe: Einzelsitz/Sitzbank, nichtverstellbar/verstellbar, nichtverstellbare Rückenlehne/verstellbare Rückenlehne, Rückenlehne, die sich kippen/neigen lässt2

5.4. Lage und Anordnung der Sitze (genehmigte und andere Sitze): ...

...

5.5. Gegebenenfalls Sitze mit eingebauten Sicherheitsgurtverankerungen: ...

...

6. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: ...

7. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ...

8. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

9. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

10. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen2

11. Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens am Fahrzeug: ...

12. Ort: ...

13. Datum:

14. Unterschrift: ...

15. Die folgenden Unterlagen, die die vorstehende Genehmigungsnummer tragen, stehen auf Anfrage zur Verfügung: ...

...


1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Bestimmungen über die Genehmigung in der Regelung).

2) Nichtzutreffendes streichen.

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Anordnungen der Genehmigungszeichen Anhang 3


1. Anordnung des Genehmigungszeichens für einen Sitz

bild

Das gezeigte, an einem Sitz angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Sitztyp unter der Nummer 042439 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze nach Durchführung der Prüfung nach Anhang 4 Absatz 2 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschsriften der Regelung Nr. 80 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden ist.

2. Anordnung des Genehmigungszeichens für einen Fahrzeugtyp

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Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp unter der Nummer 042439 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Verankerungen im Fahrzeug genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 80 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden ist.

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Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen 1 Anhang 4


Anlage 1 - Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine (3-D-H-Maschine)1

Anlage 2 - Dreidimensionales Bezugssystem1

Anlage 3 - Bezugsdaten für die Sitzplätze1


1) Das Verfahren wird in der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1) Beiblatt 6 (Dokument ECE/TRANS/WP.29/1101/Amend.5) beschrieben -

siehe https://unece.org/transport/vehicle-regulations/wp29/resolutions.


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