Delegierte Verordnung (EU) 2026/56 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf das Lufttüchtigkeitszeugnis und das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis
(ABl. L 2026/56 vom 19.01.2026, ber. L 2026/90118)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen.
(2) Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen sollte verringert werden, um sie an die Risiken anzupassen, die mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, Flugbetriebsarten und der Vorgeschichte von Luftfahrzeugen verbunden sind. Die Vorschriften in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen vereinfacht und harmonisiert werden, um sie klarer zu gestalten und Fehlinterpretationen zu vermeiden.
(3) Aufgrund der in Bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse bzw. Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden komplexen Abhängigkeiten zwischen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 3 ist es notwendig, diese beiden Verordnungen besser aneinander anzugleichen, insbesondere im Hinblick auf Luftfahrzeuge, die zwischen Mitgliedstaaten übertragen oder in die Union eingeführt werden.
(4) Um den freien Verkehr von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu verbessern, ist es notwendig, das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bei der Übertragung von Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und Antragstellern zu ermöglichen, bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Luftfahrzeug eintragen lassen möchten, ein Lufttüchtigkeitszeugnis zu beantragen.
(5) Die Anforderungen für die Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses sollten geändert werden, um den Anwendungsbereich auf gebrauchte Luftfahrzeuge auszudehnen, die zuvor für Tätigkeiten oder Dienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzt wurden und bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge aus Drittländern handelt.
(6) Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein aus einem Drittland eingeführtes Luftfahrzeug ist eine Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs erforderlich. Ist diese Erklärung nicht verfügbar und kann sie nicht eingeholt werden, sollte ein alternativer Mechanismus auf der Grundlage von Untersuchungs- und Prüftätigkeiten eingeführt werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 08/2024 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert;
2. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. August 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung) (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).
4) Stellungnahme Nr. 08/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vom 17. Dezember 2024, "Airworthiness review process - Import of aircraft from other regulatory systems, and Part 21 Subpart H review - ALIGNment of the IRs of the EASA Basic Regulation with Regulation (EU) No 376/2014" (https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-082024).
| Anhang I |
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
(1) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Titel des Punktes 21.A.179 erhält folgende Fassung:
"21.A.179 Übertragbarkeit";
b) der Titel der Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II - reserviert".
(2) Punkt 21.A.174 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
i) Nummer 2 Ziffern ii und iii erhalten folgende Fassung:
"ii) einen Wägebericht, der gegebenenfalls der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht;
iii) das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich."
ii) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung
(1) Einzelheiten der Gründe für den Widerruf oder die Rückgabe des Lufttüchtigkeitszeugnisses;(2) Einzelheiten darüber, wie das Luftfahrzeug seit dem Widerruf oder der Rückgabe des Lufttüchtigkeitszeugnisses konserviert und instandgehalten wurde;
(3) alle sonstigen relevanten Informationen über den Zustand und die Vorgeschichte des Luftfahrzeugs;
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj)."
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Abweichend von Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe A kann ein Antrag in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Nichtvorliegen einer Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Durch das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfprogramm wird auf der Grundlage umfassender von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführter Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt. Im Rahmen des Programms werden etwaige Abweichungen oder Mängel ermittelt, nach deren Beseitigung durch die erforderlichen Abhilfemaßnahmen das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den geltenden Lufttüchtigkeitsstandards gebracht wird. Das Prüfprogramm darf die Aufgaben der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder die Prüfung der Lufttüchtigkeit zuständigen Person oder Organisation nicht ersetzen, sondern muss diese ergänzen.
Das Prüfprogramm und die darin beschriebenen Untersuchungen werden entwickelt bzw. durchgeführt von
Im Prüfprogramm werden die Tätigkeiten angegeben, die durchzuführen sind, um den Status des Luftfahrzeugs in Bezug auf die Konformität mit der genehmigten Musterbauart, bestehende Modifikationen, Reparaturen und Instandhaltung sowie den Status der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzustellen. Wird das Prüfprogramm von einer in Absatz 3 Ziffer i genannten Organisation entwickelt, muss es von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats vor Beginn der Prüfung angenommen werden."
(3) Punkt 21.A.179 erhält folgende Fassung:
"21.A.179 Übertragbarkeit
Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird."
(4) in der Liste der Anlagen (EASA-Formblätter) erhält der Eintrag für Anlage II folgende Fassung:
"Anlage II - reserviert";
(5) Anlage II wird gestrichen.
| Anhang II |
Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
(1) Punkt 21L.A.143 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. einen Wägebericht, der gegebenenfalls der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht;"
b) Buchstabe d Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. einen Wägebericht, der gegebenenfalls der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht,"
c) die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
"e) Bei einem gebrauchten Luftfahrzeug, für das zum Zeitpunkt der Beantragung ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller dem Antrag eine Kopie dieses Zeugnisses sowie eines der folgenden Dokumente beifügen:
f) Bei einem gebrauchten Luftfahrzeug, für das zum Zeitpunkt der Beantragung kein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller dem Antrag alle folgenden Dokumente beifügen:
d) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Abweichend von Punkt 21L.A.143 Buchstabe f Nummer 1 kann ein Antrag in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Nichtvorliegen einer Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Durch das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfprogramm wird auf der Grundlage umfassender von einer zugelassenen Organisation oder der zuständigen Behörde durchgeführter Untersuchungen sichergestellt, dass sich das Luftfahrzeug und seine Aufzeichnungen in einem Zustand befinden, der es ermöglicht, dass das Luftfahrzeug für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses infrage kommt. Im Rahmen des Programms werden etwaige Abweichungen oder Mängel ermittelt, nach deren Beseitigung durch die erforderlichen Abhilfemaßnahmen das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den geltenden Lufttüchtigkeitsstandards gebracht wird. Das Prüfprogramm darf die Aufgaben der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder die Prüfung der Lufttüchtigkeit zuständigen Person oder Organisation nicht ersetzen, sondern muss diese ergänzen.
Das Prüfprogramm und die darin beschriebenen Untersuchungen werden entwickelt bzw. durchgeführt von
Im Prüfprogramm werden die Tätigkeiten angegeben, die durchzuführen sind, um den Status des Luftfahrzeugs in Bezug auf die Konformität mit der genehmigten Musterbauart, bestehende Modifikationen, Reparaturen und Instandhaltung sowie den Status der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzustellen. Wird das Prüfprogramm von einer in Absatz 3 Ziffer i genannten Organisation entwickelt, muss es von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats vor Beginn der Prüfung angenommen werden."
(2) Punkt 21L.A.145 erhält folgende Fassung:
"21L.A.145 Übertragbarkeit
Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird."
| ENDE |