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Delegierte Verordnung (EU) 2026/59 der Kommission vom 6. Januar 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für das Einführen in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden

(ABl. L 2026/59 vom 26.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 zielt darauf ab, im Gebiet der Union Schutz vor der Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen zu bieten und Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung festzulegen. Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union. Dieses Verpackungsmaterial aus Holz muss dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15): Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel 2 entsprechen, sodass gewährleistet ist, dass das Verpackungsmaterial zugelassenen phytosanitären Behandlungen unterzogen wurde.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 der Kommission 3 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden, zu gewähren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1456 ist am 31. Juli 2025 ausgelaufen.

(3) Gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 übermittelt der Mitgliedstaat, in dem der erste Lagerort liegt, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die Zahl der in seine Hoheitsgebiete verbrachten Sendungen und einen Bericht über die Kontrollen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.

(4) Da die Geltungsdauer der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 ausgelaufen ist, sollten neue Vorschriften angenommen werden, um unter bestimmten Bedingungen das Einführen derartiger Munitionskisten auch in Zukunft zu ermöglichen.

(5) Am 31. Juli 2024 beantragten die Vereinigten Staaten von Amerika eine Verlängerung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 festgelegten Ausnahme. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben den Antrag begründet und erklärt, dass das Programm eine wirksame Option für die Verbringung von Munitionsbeständen aus acht großen Lagern sei.

(6) Auf der Grundlage der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 vorgelegten Meldungen von Einfuhren und der Standpunkte der am 21. Januar 2025 konsultierten Sachverständigengruppe der Kommission für Pflanzengesundheit ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Anwendung der in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 festgelegten Bedingungen auf das Einführen in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ausreicht, um eine Verringerung des Pflanzengesundheitsrisikos für das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu gewährleisten.

(7) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 festgelegten Bedingungen sollten daher in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Deshalb sollte das Einführen in das Gebiet der Union von derartigem Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie dessen Lagerung und Verbringung innerhalb des Unionsgebiets erlaubt sein, vorausgesetzt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(8) Um wirksame Kontrollen und einen Überblick über die potenziellen phytosanitären Risiken zu gewährleisten, sollten alle Personen, die Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach den jeweiligen relevanten Kontrollen verbringen oder lagern, die zuständige amtliche Stelle über diese Verbringung oder Lagerung der betreffenden Kisten unterrichten.

(9) Um eine rasche Reaktion auf jedes potenzielle phytosanitäre Risiko sicherzustellen, das von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeht, sollten die Mitgliedstaaten sich untereinander und die Kommission unverzüglich benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von einer Sendung erlangen, die nicht den in dieser Verordnung für das Einführen in die Union festgelegten Vorschriften entspricht. Sie sollten außerdem jedes Jahr der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Informationen über getätigte Einfuhren zur Verfügung stellen, damit die Anwendung dieser Verordnung besser bewertet werden kann.

(10) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Bedingungen für die Ausnahme sollten bis zum 31. Dezember 2030 gelten, um die Überprüfung der Durchführung der mit ihr festgelegten Maßnahmen zu ermöglichen und zu prüfen, ob sie wirksam zur Eindämmung des phytosanitären Risikos der Einfuhr des betreffenden Verpackungsmaterials aus Holz beitragen.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand der Ausnahme

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die für den Transport von Munition verwendet werden, vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden und unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen (im Folgenden "Kisten"), ist von den Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgenommen, wenn es die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 2 Meldepflicht

(1) Mindestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Einführen in das Gebiet der Union einer Sendung gemäß Artikel 1 teilt der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort liegt, seine Absicht zum Einführen einer solchen Sendung mit. Innerhalb desselben Zeitraums übermittelt der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, dieselbe Mitteilung, sofern dieser Ort nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung umfasst folgende Elemente:

  1. Datum des beabsichtigten Einführens;
  2. ein Verzeichnis des Inhalts der betreffenden Sendung mit Spezifizierung der dazu gehörenden Kisten;
  3. Name und Anschrift des Einführers;
  4. Anschrift des Eingangsorts des beabsichtigten Einführens;
  5. Anschrift des ersten Lagerorts, sofern dieser Ort nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

Artikel 3 Kontrollen durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort einer Sendung gemäß Artikel 1 liegt, kontrollieren das Vorhandensein und die Vollständigkeit des unter Nummer 7 des Anhangs beschriebenen Dokuments. Sie kontrollieren außerdem eine repräsentative Stichprobe einer jeden Sendung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen des Anhangs:

  1. Nummern 1 und 2 betreffend die Markierungen;
  2. Nummer 3 betreffend reparierte Kisten;
  3. Nummer 4 betreffend die Rindenfreiheit;
  4. Nummer 5 betreffend den Feuchtigkeitsgehalt.

(2) Wenn der erste Lagerort nicht mit dem Eingangsort identisch ist, führen in Abweichung von Absatz 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, die Kontrolle gemäß diesem Absatz durch.

Artikel 4 Lagerung und Verbringung der Kisten

(1) Vor und nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 werden die Kisten in geschlossenen Gebäuden gelagert.

(2) Die Verbringung der Kisten darf nur in geschlossenen Behältnissen oder mit einer vollständigen Schutzabdeckung erfolgen.

Artikel 5 Meldung der Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt. Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag, an dem die zuständige amtliche Stelle Kenntnis von einer solchen Nichteinhaltung erlangt hat.

Artikel 6 Meldung von Einfuhren

Der Mitgliedstaat, in dem der erste Lagerort liegt, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum 31. Januar eines jeden Jahres die Zahl der in seine Hoheitsgebiete verbrachten Sendungen und einen Bericht über die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 3.

Artikel 7 Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember 2030.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2026

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Verabschiedete Standards (ISPM) - Internationales Pflanzenschutzübereinkommen.

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1456 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung einer Ausnahme von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden (ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1456/oj).

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Bedingungen für das Einführen von Munitionskisten gemäß Artikel 1 Anhang

Die Kisten gemäß Artikel 1 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

(1) Sie tragen eine Markierung, die bestätigt, dass sie spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden;

(2) sie tragen eine Markierung, aus der hervorgeht, dass sie mit einem von der Umweltschutzbehörde ("Environmental Protection Agency") der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Holzschutzmittel behandelt worden sind;

(3) bei Kisten, die nach ihrer Herstellung repariert wurden, erfüllt das für diesen Zweck verwendete Holz die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

(4) die Kisten bestehen aus Holz. Das Holz muss entweder vollständig entrindet sein oder weist nur visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke auf. Diese Rindenstücke müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie messen weniger als 3 cm in der Breite (ungeachtet der Länge) oder
  2. wenn sie mehr als 3 cm in der Breite messen, beträgt die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2;

(5) ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt nicht mehr als 20 %;

(6) sie sind stets in geschlossenen Gebäuden gelagert und in geschlossenen Behältnissen oder unter einer vollständigen Schutzabdeckung transportiert worden;

(7) sie sind mit einem Begleitpapier des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika ("United States Department of Defence") versehen, das die Erfüllung der unter Nummer 4, 5 und 6 aufgeführten Anforderungen bestätigt.


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