Beschluss (EU) 2026/66 der Kommission vom 23. Dezember 2025 zur Änderung der Beschlüsse 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse, Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9163)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/66 vom 06.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2025.

(3) Mit dem Beschluss 2014/391/EU der Kommission 3 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Bettmatratzen" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.

(4) Mit dem Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission 4 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Möbel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.

(5) Mit dem Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission 5 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Schuhe" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2025.

(6) Mit dem Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission 6 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.

(7) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 7 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die oben genannten Produktgruppen im Rahmen der Regelung für das EU-Umweltzeichen beurteilt und bestätigt und im Zuge dessen Lösungen umgesetzt, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu stärken und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen.

(8) Nach den oben genannten Erwägungen werden die Kriterien für die Produktgruppen Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis weiterhin als aktuell erachtet und es wird davon ausgegangen, dass dies voraussichtlich auch in den kommenden Jahren der Fall sein wird. Daher sollte die Überarbeitung der Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für diese Produktgruppen aufgeschoben werden, um der Entwicklung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung tragen zu können und die Angleichung und Kohärenz mit anderen Produktpolitiken der EU sicherzustellen. Für Textilerzeugnisse muss die laufende Überarbeitung abgeschlossen werden, nachdem ein entsprechender delegierter Rechtsakt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erlassen wurde, um die Kohärenz zwischen den in einem solchen delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen und den Kriterien für das EU-Umweltzeichen zu gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass das EU-Umweltzeichen künftig als Nachweis für die Einhaltung der in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Ökodesign-Anforderungen verwendet werden kann, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen abgedeckt sind. Bis dahin sollten die Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse gültig bleiben.

(9) Um die Überarbeitung mit anstehenden Gesetzgebungsinitiativen besser zu koordinieren und die Anstrengungen so weit wie möglich zu bündeln, ist es erforderlich, die Gültigkeit der in den Beschlüssen 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 der Kommission festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern.

(10) Damit genügend Zeit für den Abschluss der Überarbeitungsverfahren und für die Bündelung der im selben Jahr festgelegten Kriterien in einem einzigen Kommissionsbeschluss bleibt und die Marktkontinuität zwischen den derzeitigen und den überarbeiteten Fassungen der Kriterien für Lizenzinhaber gewährleistet ist, sollte der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse und Schuhe bis zum 31. Dezember 2028, für Möbel und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis bis zum 31. Dezember 2029 und für Bettmatratzen bis 31. Dezember 2030 verlängert werden.

(11) Die Beschlüsse 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Beschlusses 2014/350/EU

Artikel 6 des Beschlusses 2014/350/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Textilerzeugnisse' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028."

Artikel 2 Änderung des Beschlusses 2014/391/EU

Artikel 4 des Beschlusses 2014/391/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Bettmatratzen' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2030."

Artikel 3 Änderung des Beschlusses (EU) 2016/1332

Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2016/1332 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Möbel' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2029."

Artikel 4 Änderung des Beschlusses (EU) 2016/1349

Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2016/1349 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Schuhe' und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028."

Artikel 5 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/176

Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/176 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe 'Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2029."

Artikel 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2025

1) ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/66/oj.

2) Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.06.2014 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/350/oj).

3) Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.06.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/391/oj).

4) Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (ABl. L 210 vom 04.08.2016 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1332/oj).

5) Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 214 vom 09.08.2016 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1349/oj).

6) Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (ABl. L 28 vom 02.02.2017 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/176/oj).

7) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

8) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE