Durchführungsbeschluss (EU) 2026/67 der Kommission vom 22. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9263)
(Nur der englische und der irische Text sind verbindlich)

(ABl. L 2026/67 vom 06.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission 2 wurde Irland eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 91/676/EWG gewährt, wonach Irland in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland Dung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg pro Hektar und Jahr ausbringen darf. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des genannten Durchführungsbeschlusses beträgt die Dungmenge, die auf die Flächen ausgebracht werden darf, ab dem 1. Januar 2024.220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr in Gebieten, deren Wasser in Gewässer einfließt, die verunreinigt oder von Verunreinigung bedroht sind oder eine negative Tendenz aufweisen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

(2) Am 25. September 2025 übermittelte Irland der Kommission seinen Antrag auf eine neue Ausnahmeregelung mit Blick auf die Vorlage eines Antrags, der eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG enthält.

(3) Anträge auf eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG sollten auf der Grundlage der in Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten objektiven Kriterien begründet und durch die erforderlichen Umweltprüfungen gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union untermauert werden, insbesondere denjenigen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 3 und den Richtlinien 2000/60/EG 4 und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erforderlich sind.

(4) Die Auswirkungen einer neuen Ausnahmeregelung und des neuen Nitrataktionsprogramms sind auch im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/43/EWG zu bewerten. In diesem Zusammenhang schreibt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-293/17 6 zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor, dass Projekte, die die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen und die Weidehaltung von Rindern umfassen, einer angemessenen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete unterzogen werden müssen, es sei denn, anhand objektiver Umstände lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass diese Projekte einzeln oder in Kombination mit anderen Projekten die betreffenden Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten.

(5) Gleichzeitig wirft die anhängige Rechtssache C-531/24 7, die am 1. August 2024 vom irischen High Court an den EuGH verwiesen wurde, Fragen zur Auslegung der Richtlinie 91/676/EWG im Hinblick auf die Anforderungen auf, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausnahmeregelungen im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG zu erfüllen sind. Diese Fragen betreffen insbesondere die Hinlänglichkeit und Angemessenheit der im Hinblick auf das Nitrataktionsprogramm Irlands (2022-2025) durchgeführten Bewertungen und damit die Gültigkeit der im Einklang mit diesem Programm gewährten nationalen Ausnahmeregelungen zur Bestimmung ihrer Umweltauswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten. Die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen betreffen auch die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und die Frage, ob die Ausnahmeregelungen nicht zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers führen oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers oder eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG gefährden würden.

(6) Das Urteil in der Rechtssache C-531/24 wird voraussichtlich nicht vor dem letzten Quartal 2025 ergehen.

(7) Die Auslegung der spezifischen Aspekte der einschlägigen Instrumente des Umweltrechts der Union, um die der EuGH in der Rechtssache C-531/24 ersucht wurde, ist von entscheidender Bedeutung, um Irland in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Bewertungen zu ermitteln und durchzuführen und schließlich einen vollständigen und gründlichen Antrag auf eine Ausnahmeregelung vorzulegen, der eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG enthält, und um die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen. Leitlinien des EuGH können sich auch unmittelbar auf die Parameter auswirken, die die Kommission bei der Auslegung und Anwendung dieser Instrumente bewerten und berücksichtigen muss.

(8) Tatsächlich hat sich Irland am 31. Juli 2025 verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungen der Umweltauswirkungen einer möglichen neuen Ausnahmeregelung gemäß dem Unionsrecht vollständig durchzuführen. Dabei wird Irland die Auslegung des EuGH in der Rechtssache C-531/24 berücksichtigen müssen.

(9) Irland muss die nach dem Unionsrecht erforderlichen Bewertungen der Umweltauswirkungen einer möglichen neuen Ausnahmeregelung bis spätestens 31. Dezember 2028 abschließen, damit sich die Schlussfolgerungen in der Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG und den nationalen Umsetzungsvorschriften widerspiegeln, einschließlich der Vorlage eines vollständigen und gründlichen Antrags auf eine künftige Ausnahmeregelung auf der Grundlage aller erforderlichen Bewertungen im Einklang mit den rechtlichen Leitlinien des Gerichtshofs.

(10) In der Zwischenzeit ist es angezeigt, in diesem Beschluss zur Verlängerung der derzeitigen Ausnahmeregelung im Rahmen des Vorsorgeansatzes bestimmte zusätzliche Bedingungen für Ausnahmebetriebe in Wassereinzugsgebieten mit anhaltenden und erheblichen Herausforderungen vorzusehen. Diese zusätzlichen Bedingungen können auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Bewertungen Irlands überprüft werden.

(11) Aus den von Irland im Rahmen der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG übermittelten Daten geht hervor, dass die Gewässer im Zeitraum 2020-2023 im Allgemeinen eine gute Qualität hatten. 99 % der Grundwassermessstellen in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l auf und 78,5 % der Messstellen wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf. Alle Messstellen für Oberflächengewässer in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l auf und 99,1 % der Messstellen wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf. Des Weiteren zeigten 27,5 % der Messstellen für Oberflächengewässer eine Eutrophierung oder Eutrophierungsgefährdung an. Was die Tendenzen für Grundwasser betrifft, so meldeten 29,7 % der Grundwassermessstellen einen Anstieg der Nitratkonzentrationen, 56,4 % meldeten stabile Werte und 13,8 % einen Rückgang. Was die Tendenzen für Oberflächengewässer betrifft, so meldeten 14,5 % der Oberflächengewässermessstellen einen Anstieg der Nitratkonzentrationen, 74,9 % meldeten stabile Werte und 10,6 % einen Rückgang.

(12) Die im August 2025 von der irischen Umweltschutzbehörde für den Zeitraum 2022-2024 veröffentlichten Daten über die Verringerung der Stickstoffbelastung, die erforderlich ist, um die Umweltziele in wichtigen irischen Flüssen zu erreichen, zeigen, dass die Lücke zum Zielwert für den Barrow (38 %), den Slaney (31 %) und den Nore (16 %) nach wie vor sehr groß ist und für den Blackwater (von 6 % auf 11 %) im Vergleich zum Zeitraum 2017-2019 größer geworden ist.

(13) Die Gesamtproduktion Irlands von Dung aus Viehbeständen hat in den letzten Jahren zugenommen. Die Erzeugung von Rinder-, Schweine- und Schafdung stieg zwischen dem Zeitraum 2016-2019 und dem Zeitraum 2020-2023 um 2 %, 2 % bzw. 8 %. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ging im Zeitraum 2020-2023 im Vergleich zum Zeitraum 2016-2019 um 3,4 % zurück, und die durchschnittliche Stickstoffbelastung durch Dung lag im Zeitraum 2020-2023 bei 120 kg Stickstoff/ha gegenüber 113 kg Stickstoff/ha im Zeitraum 2016-2019. Die Ausbringung mineralischer Stickstoffdünger pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ging im Zeitraum 2020-2023 im Vergleich zum Zeitraum 2016-2019 um 2,2 % zurück.

(14) Am 6. September 2024 teilte Irland der Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG die Veröffentlichung seines dritten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete mit. Dieser Plan enthält einen Fahrplan zur Wiederherstellung eines "guten" oder besseren Zustands der irischen Gewässer und zu ihrem Schutz. Die Kommission prüft diesen Plan derzeit.

(15) Am 8. August 2025 übermittelte Irland der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG seinen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der genannten Richtlinie ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht enthielt Informationen über die Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie und eine Bewertung der Auswirkungen der Erhaltungsmaßnahmen auf den Erhaltungszustand der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie.

(16) Infolge der 2023 nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 durchgeführten Halbzeitüberprüfung verstärkte Irland 2025 sein Nitrataktionsprogramm gemäß den European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) (Amendment) Regulations 2025 8, unter anderem durch die Verringerung der Düngemittelmengen. Diese zusätzlichen verstärkten Regulierungsmaßnahmen sollten sich in den Artikeln 6 bis 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 widerspiegeln. Darüber hinaus führte Irland eine mit 60 Mio. EUR ausgestattete Beihilferegelung "Farming for Water" für Landwirte ein, um Herausforderungen im Zusammenhang mit Wasser in der Landwirtschaft zu bewältigen. Diese Regelung umfasst die Finanzierung von Maßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Verringerung der Nitratauswaschung und der Bodenerosion.

(17) Irland hat am 8. Dezember 2025 ein neues Nitrataktionsprogramm 9 angenommen, das die Anforderungen der Artikel 4 bis 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 widerspiegelt, und erwägt auch zusätzliche und verstärkte Maßnahmen, um die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG einzuhalten.

(18) Das neue Nitrataktionsprogramm Irlands sieht vor, die erforderliche Kapazität zur Speicherung von Gülle und verschmutztem Wasser in Viehzuchtbetrieben ab 2028 zu erhöhen. Ziel ist es, das Risiko von Verlusten aus Punktquellen und das Risiko von Nährstoffverlusten aus dem Boden zu verringern und eine gezielte Ausbringung von Nährstoffen zu ermöglichen, wenn dies für den Anbau von Kulturpflanzen erforderlich ist. Diese Maßnahmen spiegeln den aktuellen Kenntnisstand über die Fortschritte in der Milchviehzucht und den damit verbundenen Haltungssystemen wider, der zeigt, dass die von der durchschnittlichen Milchkuh in Irland erzeugte Güllemenge um 21 % höher liegt als die bestehenden Regelwerte und die von einer Milchkuh erzeugte Menge an verschmutztem Wasser um 43 % höher liegt.

(19) Irland nimmt außerdem zusätzliche Maßnahmen an, um die Nährstoffverteilung in fragmentierten Milchviehbetrieben zu verbessern, indem eine geringere zulässige Nitratmenge festgelegt wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Dung auf allen Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs und nicht nur auf bestimmten Flächen ausgebracht wird. In fragmentierten Betrieben weiden die Milchkühe überwiegend auf den Flächen, die vom Melkplatz aus zugänglich sind. Diese Flächen können dann aufgrund ihrer Nähe zum Hof einen höheren Anteil des Stickstoffs aus Viehdung des Betriebs erhalten. Während die erlaubte Nährstoffmenge eines landwirtschaftlichen Betriebs auf der gesamten bewirtschafteten Fläche beruht, könnte sich die Nährstoffverteilung in fragmentierten Betrieben aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen nicht auf Flächen erstrecken, die weiter vom Hof entfernt liegen.

(20) Die zusätzlichen Maßnahmen zur Lagerkapazität und zur Verbesserung der Nährstoffverteilung in fragmentierten landwirtschaftlichen Betrieben sollten sich in den im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 festgelegten Bedingungen widerspiegeln.

(21) Dieser Beschluss wird daher im Rahmen des Nitrataktionsprogramms gemäß den European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2022 10 in der 2025 geänderten Fassung und in Rahmen des mit dem Statutory Instrument No 588 of 2025 umgesetzten irischen Nitrataktionsprogramms angenommen.

(22) Das im Jahr 2022 angenommene Nitrataktionsprogramm führte zu einer Verringerung der zulässigen chemischen Stickstoffmengen für unter die Ausnahmeregelung fallende Betriebe um 10 % im Jahr 2022 und um weitere 5 % im Jahr 2025. Die chemische Stickstoffmenge ist jedoch für unter die Ausnahmeregelung fallende Betriebe nach wie vor höher als für andere Betriebe. Eine neue von Teagasc im September 2025 veröffentlichte irische Studie kam zu dem Schluss, dass die Verringerung der höchstzulässigen chemischen Stickstoffmenge für unter die Ausnahmeregelung fallende Betriebe um 5 % zu einem Rückgang der modellierten Nitratauswaschung um 2,4-3,3 % geführt hat. Der größte Rückgang war bei den Betrieben mit den höchsten zulässigen chemischen Stickstoffmengen zu verzeichnen. In Einzugsgebieten mit anhaltenden und erheblichen Herausforderungen bei der Erreichung der Reduktionsziele für die Stickstoffbelastung ist daher für 2028 eine weitere Verringerung der chemischen Stickstoffmengen in unter die Ausnahmeregelung fallenden Betrieben als Vorsichtsmaßnahme angemessen.

(23) Die Beschränkung des Ausbringens chemischer und organischer Düngemittel entlang offener Oberflächengewässer ist eine der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG. Pufferstreifen ohne Düngemittel erhöhen die Nährstoffverweilzeit im Feld insgesamt. Dadurch erhöht sich sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass der Boden Phosphor zurückhält, als auch die Wahrscheinlichkeit, dass Nitrate denitrifizieren. Das neue Nitrataktionsprogramm verbietet die Ausbringung chemischer Düngemittel in einem Umkreis von 3 m um Oberflächengewässer und behält gleichzeitig die Beschränkung der Ausbringung organischer Düngemittel oder verschmutzten Wassers in einem Umkreis von 5 m um Oberflächengewässer und 10 m, wenn das Land eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10 % zum Wasser aufweist, bei. In unter die Ausnahmeregelung fallenden Betrieben sind die Einträge sowohl von Dung als auch von chemischen Düngemitteln höher als in anderen Betrieben. In Einzugsgebieten mit anhaltenden und erheblichen Herausforderungen bei der Erreichung der Reduktionsziele für die Stickstoffbelastung ist daher für 2028 die Einrichtung einer größeren Pufferzone in unter die Ausnahmeregelung fallenden Betrieben als Vorsichtsmaßnahme angemessen.

(24) Die zusätzlichen Bedingungen für chemische Stickstoffmengen und Pufferzonen entlang von Oberflächengewässern für unter die Ausnahmeregelung fallende Betriebe spiegeln einen risikobasierten und gezielten Ansatz für die Einzugsgebiete mit anhaltenden und erheblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Stickstoffemissionen wider und sollten sich auch im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 widerspiegeln.

(25) Die Bedingungen für die Reduzierung chemischer Düngemittel und die Einführung von Pufferzonen für unter die Ausnahmeregelung fallende Betriebe in Einzugsgebieten mit anhaltenden und erheblichen Herausforderungen in Bezug auf Stickstoffemissionen sollten zusätzlich zu den Bedingungen gelten, die für unter die Ausnahmeregelung fallende Betriebe gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 gelten, einschließlich der mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Bedingungen. Von besonderer Bedeutung sind die Anforderungen an die Kalkdüngung, die Registrierung in der irischen Düngemitteldatenbank, die Besatzdichte außerhalb eines Radius von 30 km, die Berechnung der Nährstoffbilanz, die obligatorische Schulung, spezifische Vorschriften für die biodiversitätsfreundliche Pflege von Hecken und der Proteingehalt in Futtermittelkonzentraten.

(26) Das nationale Programm für Verwaltungskontrollen, Inspektionen und Sanktionen in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 5 bis 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 durch Grünlandbetriebe, die über eine Genehmigung verfügen, sollte auf die zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 9a des vorliegenden Beschlusses ausgeweitet werden.

(27) In Anbetracht der anhängigen Rechtssache C-531/24, mit der der High Court of Ireland den EuGH befasst hat und in der die von den irischen Behörden gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2000/60/EG im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/676/EWG zu erfüllenden Anforderungen weiter präzisiert werden, könnte es angebracht sein, die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH in dieser Rechtssache zu überprüfen.

(28) Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und Robustheit der nächsten Schritte zu gewährleisten, ist es angemessen und ratsam, die Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 ausnahmsweise um einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren unter zusätzlichen Bedingungen zu verlängern, damit der Rechtsrahmen für die Gewährung einer neuen Ausnahmeregelung für Irland präzisiert werden kann und Irland somit die Bewertungen und seinen Rechtsrahmen an die vom EuGH bereitgestellten Leitlinien anpassen kann.

(29) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 sollte daher entsprechend geändert werden.

(30) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 wird wie folgt geändert:

1. Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a Allgemeine Bedingungen für Irland von 2026 bis 2028

(1) Irland schließt die Umweltprüfungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-531/24 so bald wie möglich, spätestens jedoch bis Ende 2028 ab und ergreift, soweit möglich innerhalb desselben Zeitrahmens Minderungsmaßnahmen, unter anderem im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, um sicherzustellen, dass die Genehmigungen die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinien nicht beeinträchtigen.

(2) Irland überprüft gegebenenfalls die Bedingungen des irischen Nitrataktionsprogramms so bald wie möglich, spätestens jedoch bis Ende 2028, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-531/24.

(3) Ab 2026 führt Irland Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass in allen Milchviehbetrieben mit über ein größeres Gebiet verteilten Flächen und einer sehr hohen Besatzdichte auf den dem Hof am nächsten gelegenen Flächen, die als Melkplattform bezeichnet werden, die im Betrieb erzeugte Rindergülle außerhalb der Melkplattform und über die gesamten landwirtschaftlichen Flächen verteilt ausgebracht wird oder andernfalls ein niedrigerer Grenzwert für chemische Düngemittel gilt.

(4) Spätestens ab dem 1. Oktober 2028 erhöht Irland die erforderliche Lagerkapazität für Dung und verschmutztes Wasser in allen Milchviehbetrieben im Einklang mit dem aktuellen Wissensstand, der die Entwicklungen in der Milchviehhaltung und den damit verbundenen Bewirtschaftungssystemen widerspiegelt."

2. In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ab dem 1. Januar 2028 werden Genehmigungen für Gebiete, deren Wasser in die Flüsse Barrow, Slaney, Nore und Blackwater und ihre Nebenflüsse einfließt, zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unter den in Artikel 9a festgelegten Bedingungen erteilt."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Ein Kalkungsprogramm für den landwirtschaftlichen Betrieb muss auf der Grundlage eines Plans zur Nährstoffbewirtschaftung angenommen und auf die Ergebnisse der Bodenanalyse abgestimmt werden. Beträgt der im Bodenanalysebericht genannte Kalkbedarf nicht mehr als 5 Tonnen pro Hektar, so wird der gesamte Kalk innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Erstellung dieses Berichts ausgebracht. Übersteigt der im Bodenanalysebericht genannte Kalkbedarf 5 Tonnen pro Hektar, so werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Erstellung dieses Berichts mindestens 5 Tonnen Kalk pro Hektar ausgebracht.

Der Grünlandbetrieb wird in der nationalen Düngemitteldatenbank Irlands registriert und muss das Statutory Instrument No 378 von 2023, National Fertilizer Database Regulations 2023, vollständig einhalten. Der Grünlandbetrieb meldet auch die Schlussbestände an chemischem Dünger und Kalk im Betrieb am 14. September jedes Jahres um 23.59 Uhr, gegebenenfalls durch eine Meldung 'Nil Closing Stock'."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Besatzdichte auf Flächen, die außerhalb eines Umkreises von 30 km vom Grünlandbetriebshof liegen, ist so zu regulieren, dass der Stickstoffeintrag aus Dung 170 kg pro Hektar und Jahr nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, dass es konkrete Nachweise dafür gibt, dass diese Flächen eine Besatzdichte aufweisen, die zu einem Stickstoffeintrag aus Dung von mehr als 170 kg pro Hektar und Jahr führt."

4. In Artikel 8 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

"(6) Spätestens am Ende des zweiten Jahres, in dem der Grünlandbetrieb die Genehmigung gemäß diesem Beschluss in Anspruch nimmt, hat er

  1. seine Nährstoffbilanz mit geeigneter, von der zuständigen Behörde akzeptierter Software-Technologie berechnen lassen;
  2. ein von der zuständigen Behörde vorgeschriebenes Schulungsprogramm im Bereich der Grünlandbewirtschaftung absolviert.

(7) Das jährlich im Grünlandbetrieb erzeugte Gras wird mit mindestens 20 Grasmessungen pro Grünlandparzelle und Jahr unter Verwendung einer geeigneten, von der zuständigen Behörde akzeptierten Softwaretechnologie erfasst. Zwischen den Grasmessungen müssen mindestens fünf Tage liegen.

(8) Der Grünlandbetrieb ergreift mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

  1. Beim Heckenschneiden muss mindestens ein Weißdorn-/Schwarzdornbaum in jeder Hecke verbleiben und zu voller Größe wachsen dürfen;
  2. Hecken werden mindestens alle drei Jahre gepflegt und in der Fruchtfolge geschnitten, um sicherzustellen, dass jedes Jahr einige Heckenflächen im landwirtschaftlichen Betrieb blühen und Beeren erzeugen."

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren

Das Futterkonzentrat, das zwischen dem 15. April und dem 30. September an Milchkühe und andere mindestens zwei Jahre alte Rinder auf Gras verfüttert wird, darf höchstens 14 % Rohprotein enthalten. Über den Rohproteingehalt von Futterkonzentrat sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen."

6. Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:

"Artikel 9a Zusätzliche Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen im Jahr 2028

(1) Ab dem 1. Januar 2028 wird die jährliche maximale Höchstausbringungsrate für chemische Düngemittel auf Grünland in Betrieben mit einer Genehmigung gesenkt, sodass die Raten ab 2028 um 5 % niedriger liegen als die Raten, die im irischen Aktionsprogramm, umgesetzt durch das Statutory Instrument No 42 von 2025, European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulation 2022 in der geänderten Fassung, veröffentlicht wurden. Werden bei einer Überarbeitung der Düngenormen niedrigere Werte festgelegt, so gelten diese niedrigeren Werte.

(2) Ab dem 1. Januar 2028 dürfen in Betrieben mit einer Genehmigung chemische Düngemittel nicht mehr auf Grünland innerhalb eines Abstands von vier Metern zu Oberflächengewässern ausgebracht werden, es sei denn, das irische Aktionsprogramm enthält strengere Anforderungen; in diesem Fall gelten diese strengeren Anforderungen. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen auf Flächen in denselben Gebieten organische Düngemittel, einschließlich Gülle und verschmutztes Wasser, nicht mehr innerhalb eines Abstands von 8 Metern zu Oberflächengewässern allgemein und innerhalb eines Abstands von 20 Metern zu Oberflächengewässern ausgebracht werden, wenn die durchschnittliche Neigung des Bodens zum Wasser mehr als 20 % beträgt, es sei denn, das irische Aktionsprogramm enthält strengere Anforderungen; in diesem Fall gelten diese strengeren Anforderungen."

7. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11 Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9a zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert. Die zuständigen Behörden führen jedes Jahr bei mindestens 10 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und -art sowie die Dungproduktion und -ausfuhr betreffen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9a schließen lassen. Feldbesichtigungen werden jedes Jahr in mindestens 10 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9a zu bewerten.

(3) Stellt sich in einem Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 6 bis 9a nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalem Recht sanktioniert und er verliert seinen Anspruch auf eine Genehmigung im folgenden Jahr.

(4) Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen, damit sie vor und nach Erteilung einer Genehmigung gemäß diesem Beschluss die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9a überprüfen können."

8. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

"j) die Fortschritte bei der Durchführung der in Artikel 3a Absatz 1 genannten Umweltprüfungen."

9. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss gilt im Zusammenhang mit dem irischen Aktionsprogramm, durchgeführt durch das Statutory Instrument No 113 von 2022, European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2022, in der geänderten Fassung, und im Zusammenhang mit dem irischen Aktionsprogramm, umgesetzt durch das Statutory Instrument No 588 of 2025.

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2028."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Irland gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2025

1) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission vom 29. April 2022 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/696/oj).

3) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).

4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).

5) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).

6) Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment and Others, C-293/17 und C-294/17, ECLI:EU:C:2018:882.

7) Vorabentscheidungsersuchen, An Taisce, C-531/24 (ABl. C, C/2024/6412, 4.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6412/oj).

8) Statutory Instrument No 42 of 2025.

9) Statutory Instrument No 588 of 2025.

10) Statutory Instrument No. 113 of 2022.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE