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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/75 der Kommission vom 12. Januar 2026 über die Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus bestimmten Drittländern hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Prüfungsregelung, der Etikettierung, der Plombierung und der Verpackung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 30)
(ABl. L 2026/75 vom 14.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) 2021 und 2022 beantragten Argentinien, Chile, Moldau, Marokko, Serbien und die Vereinigten Staaten (im Folgenden "spezifizierte Drittländer") bei der Kommission die Gleichstellungsfeststellung für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im Folgenden "Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten"), die bestimmten in diesen Drittländern erzeugten Gattungen und Arten sowie Kategorien angehören, durch die Union. Diesen Anträgen waren die einschlägigen Rechtsvorschriften der spezifizierten Drittländer beigefügt.
(2) Nach Prüfung der Anträge und der Rechtsvorschriften der spezifizierten Drittländer ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass das jeweilige Vermehrungsmaterial und die jeweiligen Pflanzen von Obstarten, die zu den entsprechenden Kategorien gehören, die gleiche Gewähr bieten, wie in der Richtlinie 2008/90/EG in Bezug auf die betreffenden Gattungen und Arten festgelegt.
(3) Das jeweilige Vermehrungsmaterial und die jeweiligen Pflanzen von Obstarten haben nach der Einfuhr dieses Vermehrungsmaterials und dieser Pflanzen von Obstarten Anforderungen zu erfüllen, die den jeweiligen Anforderungen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission 2 in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen durch das spezifizierte Drittland sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission 3 in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gleichwertig sind. Nur so können die gleichen Standards gewährleistet werden, wie sie für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, gelten.
(4) Folglich sollten eingeführtes Vermehrungsmaterial und eingeführte Pflanzen von Obstarten je nach Kategorie des betreffenden Vermehrungsmaterials und der betreffenden Pflanzen von Obstarten von einem von dem betreffenden Drittland ausgestellten amtlichen Etikett oder einem vom Versorger in diesem Drittland erstellten Versorgerdokument sowie von Aufzeichnungen begleitet sein, die Einzelheiten zu diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten enthalten und vom Versorger in diesem Drittland bereitgestellt werden.
(5) Das amtliche Etikett oder das Versorgerdokument sollte an dem eingeführten Vermehrungsmaterial und den eingeführten Pflanzen von Obstarten angebracht werden; dies ist erforderlich, um den Verwendern eine fundierte Wahl zu ermöglichen und den zuständigen Behörden die Durchführung der jeweiligen amtlichen Kontrollen zu erleichtern. Nach der Einfuhr in die Union sollten diese amtlichen Etiketten oder Versorgerdokumente durch Etiketten ersetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für das Inverkehrbringen des jeweiligen Vermehrungsmaterials und der jeweiligen Pflanzen von Obstarten in der Union erstellt wurden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
1. "spezifiziertes Drittland" ein im Anhang aufgeführtes Drittland;2. "spezifiziertes Vermehrungsmaterial" das in den spezifizierten Drittländern erzeugte Vermehrungsmaterial, das in Bezug auf die jeweiligen Gattungen oder Arten mit dem in der Union gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erzeugten Vermehrungsmaterial gleichgestellt wurde;
3. "spezifizierte Pflanzen von Obstarten" die in den spezifizierten Drittländern erzeugten Pflanzen von Obstarten, die in Bezug auf die jeweiligen Gattungen oder Arten mit den in der Union gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erzeugten Pflanzen von Obstarten gleichgestellt wurden;
4. "Kategorie" eine Kategorie im Sinne des Artikels 1 Nummer 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.
Artikel 2 Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten
Das spezifizierte Vermehrungsmaterial und die spezifizierten Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den spezifizierten Drittländern erzeugt wurden und zu den jeweiligen Gattungen oder Arten und Kategorien gemäß dem Anhang gehören, sind dem Vermehrungsmaterial und den Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gleichgestellt, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, sofern dieses Material und die Pflanzen von Obstarten, die in diesen Drittländern erzeugt wurden, weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entsprechen.
Artikel 3 Anforderungen an die Einfuhr von spezifiziertem Vermehrungsmaterial und spezifizierten Pflanzen von Obstarten
(1) Spezifiziertes Vermehrungsmaterial und spezifizierte Pflanzen von Obstarten, die in den spezifizierten Drittländern für die im Anhang aufgeführten Kategorien und Gattungen oder Arten erzeugt wurden, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie gemäß Anforderungen etikettiert, verplombt und verpackt wurden, die - je nach Kategorie von Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertem Material oder CAC-Material - den Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2008/90/EG und der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gleichwertig sind.
(2) Die Versorger, die spezifiziertes Vermehrungsmaterial und spezifizierte Pflanzen von Obstarten in die Union einführen, unterrichten die jeweilige zuständige amtliche Stelle im Voraus über diese Einfuhr.
(3) Eingeführtes spezifiziertes Vermehrungsmaterial und eingeführte spezifizierte Pflanzen von Obstarten müssen von Folgendem begleitet sein:
(4) Nach der Einfuhr des spezifizierten Vermehrungsmaterials und der spezifizierten Pflanzen von Obstarten und vor dem Inverkehrbringen des betreffenden Vermehrungsmaterials und der betreffenden Pflanzen von Obstarten in die Union:
(5) Das neue amtliche Etikett oder das neue Versorgerdokument gemäß Absatz 4 muss jeweils einen Verweis auf das ursprüngliche amtliche Etikett oder das Original-Versorgerdokument des Herkunftsdrittlands und einen Verweis auf dieses Land enthalten.
(6) Das eingeführte spezifizierte Vermehrungsmaterial und die eingeführten spezifizierten Pflanzen von Obstarten müssen die einschlägigen Anforderungen an den Identitätsnachweis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG erfüllen.
Artikel 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Januar 2026
2) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/98/oj).
3) Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG des Rates fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/96/oj).
| Unionskategorien für Gattungen und Arten von Vermehrungsmaterial von Obstarten und die entsprechenden gleichgestellten Kategorien aus spezifizierten Drittländern | Anhang |
| Land | Obstgattungen/-arten | Kategorie der Union | Gleichgestellte Kategorie aus dem Drittland | |
| 1. | Argentinien | Olea europaea L. | Vorstufenmaterial Basismaterial Zertif. Material CAC-Material | Original/Starting Basic/Foundation Certified Identified (Nominated) |
| 2. | Chile | Olea europaea L. Ribes L. Rubus L. Vaccinium L. | Vorstufenmaterial Basismaterial Zertif. Material CAC-Material | Germplasm bank Foundation, pre-increment and increment Certified Ordinary |
| 3. | Moldau | Cydonia oblonga Mill. Fragaria L. Juglans regia L. Malus Mill. Prunus avium (L.) L. Prunus armeniaca L. Prunus cerasus L. Prunus domestica L. Prunus persica (L.) Batsch. Prunus salicina Lindley Pyrus L. Ribes L. Rubus L. | Vorstufenmaterial Basismaterial Zertif. Material CAC-Material | Pre-basic Basic Certified CAC |
| 4. | Marokko | Cydonia oblonga Mill. Fragaria L. Olea europaea L. Pyrus L. Ribes L. Rubus L. Vaccinium L. | Vorstufenmaterial Basismaterial Zertif. Material CAC-Material | Pre-basic Basic Certified Non-certified |
| 5. | Serbien | Corylus avellana L. Cydonia oblonga Mill. Fragaria L. Malus Mill. Pyrus L. Ribes L. Rubus L. Vaccinium L. | Vorstufenmaterial Basismaterial Zertif. Material CAC-Material | Pre-basic Basic Certified Standard |
| 6. | Vereinigte Staaten | Cydonia L. Fragaria L. Olea europaea L. Pyrus L. Ribes L. Rubus L. Vaccinium L. | Vorstufenmaterial Mutterpflanzen für Basismaterial Basismaterial Zertif. Material CAC-Material | G1 G2 G3 G4 Non-certified |
| ENDE | |