Delegierte Verordnung (EU) 2026/81 der Kommission vom 13. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/81 vom 07.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Unionsregisters.
(2) Die Verordnung (EU) 2018/841 wurde geändert 4, damit der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden "LULUCF-Sektor") zu dem ehrgeizigeren Ziel der EU beiträgt, die Nettoemissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union leistet.
(3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 muss durch das Unionsregister die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der in der genannten Verordnung aufgeführten Vorgänge im Unionsregister sichergestellt werden.
(4) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 festgelegten Vorschriften für das Unionsregister sollten daher geändert werden, um die Erfassung der Mengen der Emissionen und des Abbaus gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zu ermöglichen und die genaue Verbuchung der Transaktionen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 13a und 13b der genannten Verordnung, etwaigen methodischen Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a der genannten Verordnung und der Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 13c der genannten Verordnung zu gewährleisten. Das Unionsregister sollte gewährleisten, dass keine Übertragungen oder Transaktionen vorgenommen werden, die mit den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 nicht vereinbar sind.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2018/841 wurden zwei Erfüllungszeiträume eingeführt, nämlich die Zeiträume 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030, in denen die Mitgliedstaaten bestimmte Flexibilitätsregelungen nutzen können, um den Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen.
(6) Um die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Vorgänge zu ermöglichen, sollten daher im Unionsregister mehrere neue Konten eingerichtet werden.
(7) Um den Unterschieden zwischen den beiden Erfüllungszeiträumen Rechnung zu tragen, sollte für jeden der beiden LULUCF-Erfüllungszeiträume ein eigenes EU-Erfüllungskonto für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden "EU-LULUCF-Erfüllungskonto") eröffnet werden. Das EU-LULUCF-Erfüllungskonto sollte die Summe der in den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten erfassten Nettoemissionen oder des entsprechenden Nettoabbaus widerspiegeln.
(8) Ebenso sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden der beiden LULUCF-Erfüllungszeiträume ein "Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto" eröffnet werden. Im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum stehen die in der Verordnung (EU) 2018/841 vorgesehenen Flexibilitätsregelungen nur für bestimmte Flächenverbuchungskategorien zur Verfügung. Daher sollte die Menge der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus für jede Flächenverbuchungskategorie im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst werden. Im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum ist der Mechanismus für die Landnutzung für alle Meldekategorien für Flächen verfügbar. Daher ist es ausreichend, die gesamten gemeldeten Emissionen und den gesamten gemeldeten Abbau für die Meldekategorien für Flächen zu erfassen. Um die Einhaltung der Vorschriften bewerten zu können, sollten sowohl die Zielvorgabe des Mitgliedstaats gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang IIa der Verordnung (EU) 2018/841 als auch das für diesen Mitgliedstaat vorgesehene Budget im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto berücksichtigt werden.
(9) Um zu bewerten, in welchem Umfang die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbar gemacht werden sollten, sollte vom Unionsregister nach der Eingabe der LULUCF-relevanten Daten im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto der Kontostand dieses Kontos entweder anhand der "No-Debit "Regel für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum oder anhand der spezifischen Zielvorgabe des Mitgliedstaats für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum berechnet werden, wobei etwaige methodische Anpassungen im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum zu berücksichtigen sind.
(10) Bei positivem Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos sollte das Unionsregister Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor (im Folgenden "LRUs") an das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto vergeben. LRUs sollten ausschließlich im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto im Unionsregister geführt werden, und ihre Übertragung sollte nur unter bestimmten Bedingungen und auf Antrag des Mitgliedstaats gestattet werden. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/841 können Mitgliedstaaten überschüssige LRUs auf ihre Erfüllungskonten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden "ESR-Erfüllungskonto") oder auf das LULUCF-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats übertragen.
(11) Um die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen zu nutzen, die den Mitgliedstaaten im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum offen steht, sollte im Unionsregister ein EU-Gesamtkonto für Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (im Folgenden "EU-MFLFA-Gesamtkonto") eröffnet und es sollten Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (im Folgenden "MFLFAs") generiert und im EU-MFLFA-Gesamtkonto in den den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehenden Mengen erfasst werden. Übertragungen solcher Zuweisungen sollten gestattet werden, wenn die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(12) Für die Inanspruchnahme des Finnland gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehenden zusätzlichen Ausgleichs sollte im Unionsregister ein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland eröffnet werden und die zusätzlichen Flexibilitätszuweisungen für Finnland (im Folgenden "AFAFs") sollten generiert und in diesem Konto in den Finnland gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum zur Verfügung stehenden Mengen erfasst werden. Die Übertragung solcher Zuweisungen auf das LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands sollte gestattet werden, wenn die in Artikel 13a der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(13) Am Ende des ersten LULUCF-Erfüllungszeitraums sollten überschüssige LRUs aus den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten auf das EU-LULUCF-Erfüllungskonto übertragen werden, um im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum bewerten zu können, ob die Union ihr Ziel erreicht hat und die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung im zweiten Erfüllungszeitraum genutzt werden kann, und diese LRUs sollten in den in Artikel 13b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Mengen auf diesem Konto verbleiben, bis die Bewertung erfolgt ist. Etwaige Mengen oberhalb dieses Grenzwerts sollten auf das EU-LULUCF-Löschungskonto übertragen werden.
(14) Um die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung zu nutzen, die den Mitgliedstaaten im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum offen steht, sollte im Unionsregister ein EU-Gesamtkonto für Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (im Folgenden "EU-LUFA-Gesamtkonto") eröffnet und es sollten Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (im Folgenden "LUFAs") generiert und im EU-LUFA-Gesamtkonto in den den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehenden Mengen berücksichtigt werden. Die Übertragung solcher Zuweisungen sollte gestattet werden, wenn die in Artikel 13b der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(15) Um zu bewerten, ob die Ziele der Verordnung (EU) 2018/841 erreicht wurden, sollte das Unionsregister außerdem die Compliance-Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 ermöglichen, indem es ein Verfahren für die Erfassung der überprüften Treibhausgasemissionsdaten in den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten, für die Berechnung des Kontostands dieser Konten, die Bestimmung des Werts ihres Erfüllungsstatus und die Erfassung der Ergebnisse etwaiger, infolge methodischer Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2018/841 erforderlicher Neuberechnungen vorsieht.
(16) Zu diesem Zweck sollte, wenn die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angewandte Methodik geändert wurde und dies zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018, dem Durchschnitt der 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 geführt hat, vom Unionsregister für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum die Differenz zwischen dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren und dem überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet und sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung im Budget des Mitgliedstaats im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto korrekt widergespiegelt wird.
(17) Ebenso sollte, um die Änderung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung(EU) 2018/1999 angewandten Methodik im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum widerzuspiegeln, die zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 geführt hat, vom Unionsregister die Differenz zwischen der Summe der Durchschnittswerte der Daten aus den Treibhausgasinventaren und der Summe der überprüften Durchschnittswerte der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet und sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung im EU-LULUCF-Erfüllungskonto korrekt erfasst wird.
(18) Um eine genaue Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 zu gewährleisten und das Verfahren zu erleichtern, sollte das Unionsregister für jede gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführte Transaktion automatische Kontrollen ermöglichen und erforderlichenfalls Transaktionen blockieren, die nicht den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen.
(19) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Diese Verordnung gilt auch für erfasste Emissionen und den erfassten Abbau sowie für Einheiten, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates * generiert wurden.
____
*) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj)."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"12. 'Transaktion' einen Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats, einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung, einer Einheit für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor oder einer Einheit im Rahmen einer Zuweisung für die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 13, 13a und 13b der Verordnung (EU) 2018/841 von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;"
b) Die folgenden Nummern 27 bis 32 werden angefügt:
"27. 'erster LULUCF-Erfüllungszeitraum' den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025, in dem die Mitgliedstaaten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Flächenverbuchungskategorien verbuchen;
28. 'zweiter LULUCF-Erfüllungszeitraum' den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Meldekategorien für Flächen oder Sektoren melden;
29. 'Einheit für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor' ('LRU') einen Abbauüberschuss in einem Mitgliedstaat, der als die Differenz zwischen den vor der Inanspruchnahme etwaiger Flexibilitätsregelungen verbuchten oder gemeldeten Emissionen bzw. dem verbuchten oder gemeldeten Abbau berechnet wird, verglichen mit der Verpflichtung oder der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe in Höhe von einer Tonne CO2-Äquivalent;
30. 'Einheit im Rahmen der Zuweisung für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen' ('MFLFA') einen Teil der in Artikel 13 und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die den Mitgliedstaaten im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen zur Verfügung steht und die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht;
31. 'zusätzliche Einheit im Rahmen der Flexibilitätszuweisung für Finnland' ('AFAF') einen Teil der in Artikel 13a der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die Finnland im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen des zusätzlichen Ausgleichs für Finnland zur Verfügung steht und die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht;
32. 'Einheit im Rahmen der Zuweisung für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung' ('LUFA') einen Teil der in Artikel 13b und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die den Mitgliedstaaten im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen der Flexibilitätsregelung für die Landnutzung zur Verfügung steht und die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht."
3. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates * und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.
____
*) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj)."
4. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 erforderlich sind."
5. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(1a) Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum eröffnet der Zentralverwalter das EU-Erfüllungskonto für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden 'EU-LULUCF-Erfüllungskonto'), ein LULUCF-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat (im Folgenden 'Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto'), ein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland, ein EU-Gesamtkonto für Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (im Folgenden 'EU-MFLFA-Gesamtkonto') und das EU-LULUCF-Löschungskonto.
(1b) Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum eröffnet der Zentralverwalter das EU-LULUCF-Erfüllungskonto, ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und ein EU-Gesamtkonto für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (im Folgenden 'EU-LUFA-Gesamtkonto')."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannte nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für die ESR-Erfüllungskonten und die Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten."
6. Folgender Artikel 27b wird eingefügt:
"Artikel 27b Schließung von LULUCF-Konten
(1) Der Zentralverwalter schließt Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59ad und nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers.
(2) Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden LRUs von den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten, die bei der Schließung einen positiven Kontostand aufweisen, auf das EU-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt.
(3) Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden AFAFs vom Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland auf das EU-LULUCF-Löschungskonto überträgt.
(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister im EU-LULUCF-Erfüllungskonto für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum bis zu 30 %, höchstens jedoch 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent nicht genutzter LRUs berechnet, die im EU-LULUCF-Erfüllungskonto verbleiben, und alle überschüssigen LRUs auf das EU-LULUCF-Löschungskonto überträgt.
(5) Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden LRUs aus den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten, die bei der Schließung einen positiven Kontostand aufweisen, sowie alle verbleibenden LUFAs aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto und alle verbleibenden MFLFAs aus dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das EU-LULUCF-Löschungskonto überträgt."
7. In Titel IIA wird folgendes Kapitel angefügt:
"Kapitel 2
Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841
Artikel 59t Erfassung der für LULUCF relevanten Daten
(1) Sobald die einschlägigen geprüften Daten zu den Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen im Jahr 2027 vorliegen, erfasst der Zentralverwalter für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum zeitnah die Summe der Mengen der verbuchten Emissionen oder des verbuchten Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die Summe der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus für jeden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst wird.
(3) Sobald die einschlägigen geprüften Daten zu den Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen im Jahr 2032 vorliegen, erfasst der Zentralverwalter für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum zeitnah die Summe der Mengen der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus in den Meldekategorien für Flächen oder Sektoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2018/841 im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto.
(4) Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter Sorge, dass das EU-LULUCF-Erfüllungskonto dem Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 und das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto dem Wert entspricht, der für diesen Mitgliedstaat in Spalte C des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt wurde. Der Zentralverwalter trägt außerdem dafür Sorge, dass das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto das Budget und den Zielpfad widerspiegelt, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 für die Jahre 2026, 2027, 2028 und 2029 festgelegt wurden.
(5) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die Summe der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus für jeden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst wird.
Artikel 59u Berechnung des Kontostands der Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und des EU-LULUCF-Erfüllungskontos
(1) Nach Erfassung der für LULUCF relevanten Daten gemäß Artikel 59t der vorliegenden Verordnung in Bezug auf den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos berechnet, indem die Gesamtmengen der Emissionen vom gesamten Abbau in jeder Flächenverbuchungskategorie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 abgezogen werden. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Summe der Ergebnisse der Berechnung im EU-LULUCF-Erfüllungskonto berücksichtigt.
(2) Nach Erfassung der für LULUCF relevanten Daten gemäß Artikel 59t der vorliegenden Verordnung in Bezug auf den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos berechnet, indem die Gesamtmenge der Emissionen vom gesamten Abbau in allen Meldekategorien für Flächen oder Sektoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2018/841 abgezogen wird. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister das Ergebnis der Berechnung im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst.
(3) Wenn die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angewandte Methodik geändert wurde und dies zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für dieselben Jahre geführt hat, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum die Differenz zwischen dem 2020 übermittelten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren und dem 2032 übermittelten überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Berechnung berechnet das Unionsregister erneut die Summe der Treibhausgasinventardaten für die Union insgesamt gemäß Spalte B des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841, um dem Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entsprechen.
(4) Wenn die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angewandte Methodik geändert wurde und dies zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für dieselben Jahre geführt hat, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum die Differenz zwischen dem 2025 übermittelten überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren und dem 2032 übermittelten überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet. Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß diesem Absatz und Absatz 3 dieses Artikels durchgeführten Berechnungen wird vom Unionsregister sichergestellt, dass das Budget für die Mitgliedstaaten entsprechend neu berechnet wird.
Artikel 59v Generierung von LRUs
(1) Ist der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto positiv, vergibt der Zentralverwalter im LULUCF-Erfüllungskonto des entsprechenden Mitgliedstaats eine Anzahl LRUs, die der Menge des Abbauüberschusses für beide LULUCF-Erfüllungszeiträume entspricht.
(2) Während beider LULUCF-Erfüllungszeiträume können LRUs nur unter den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen auf andere Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und unter den in Artikel 59k der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen auf die ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats übertragen werden.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede LRU bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.
Artikel 59w Übertragung von LRUs zwischen den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines LRUs besitzenden Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 59x übertragener LRUs eine beantragte Menge LRUs vom LULUCF-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats auf das LULUCF-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übertragenen LRUs nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Empfängermitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 genutzt werden. Das Unionsregister blockiert jede weitere Übertragung der LRUs aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Empfängermitgliedstaats auf sein ESR-Erfüllungskonto.
Artikel 59x Übertragung von LRUs zwischen den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und den ESR-Erfüllungskonten
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister im LULUCF-Erfüllungskonto des LRUs besitzenden Mitgliedstaats die Menge LRUs ermittelt und anzeigt, die auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats übertragen werden können, indem er die LRUs, die nicht gemäß Artikel 59w Absatz 3 übertragen werden können, von der Gesamtmenge der LRUs im selben Erfüllungskonto abzieht.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines LRUs besitzenden Mitgliedstaats eine beantragte Menge übertragbarer LRUs vom LULUCF-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats auf sein ESR-Erfüllungskonto überträgt. Eine solche Übertragung wird nur dann vorgenommen, wenn die in Artikel 59k genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Ist im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag dieses Mitgliedstaats eine beantragte Menge AEAs vom ESR-Erfüllungskonto für ein bestimmtes Jahr des antragstellenden Mitgliedstaats auf sein LULUCF-Erfüllungskonto überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(4) Liegt im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats unter der in Spalte C des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841 für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe, oder liegt er unter dem für diesen Mitgliedstaat festgesetzten Budget, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag dieses Mitgliedstaats eine beantragte Menge AEAs vom ESR-Erfüllungskonto für ein bestimmtes Jahr des antragstellenden Mitgliedstaats auf sein LULUCF-Erfüllungskonto überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(5) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass gemäß den Absätzen 3 und 4 übertragene AEAs nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 genutzt werden und dass diese Übertragungen im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst werden. Das Unionsregister blockiert jede weitere Übertragung von AEAs aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Empfängermitgliedstaats auf die LULUCF-Erfüllungskonten anderer Mitgliedstaaten.
(6) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch zu nehmen, so ist der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu stellen.
Artikel 59y Generierung von MFLFAs
(1) Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum generiert der Zentralverwalter im EU-MFLFA-Gesamtkonto eine Anzahl MFLFAs, die 50 % der Gesamtmenge des für den Zeitraum 2021 bis 2030 verfügbaren Ausgleichs gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 entspricht.
Die Menge MFLFAs, die für den ersten Erfüllungszeitraum vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto übertragen werden kann, darf 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbaren Höchstmenge des Ausgleichs nicht überschreiten.
(2) MFLFAs gelten nur für den Ausgleich von in der Flächenverbuchungskategorie 'bewirtschaftete Waldflächen' als Emissionen verbuchtem Abbau des betreffenden Mitgliedstaats zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841. MFLFAs dürfen nur vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats übertragen werden.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede MFLFA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.
Artikel 59z Übertragung von MFLFAs auf das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats die beantragte Menge MFLFAs vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(2) Übersteigen die Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats den Gesamtabbau in der Verbuchungskategorie 'bewirtschaftete Waldflächen', so trägt der Zentralverwalter nach Ausschöpfung des gemäß Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Ausgleichs dafür Sorge, dass das Unionsregister eine beantragte Menge MFLFAs bis zu einer von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 59y Absatz 1 aus dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt, sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841 vorgelegt hat.
(3) Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 die verfügbare Menge MFLFAs im EU-MFLFA-Gesamtkonto, so teilt der Zentralverwalter die verbleibenden MFLFAs anteilig auf die Mitgliedstaaten auf.
(4) Um eine Doppelverbuchung zu vermeiden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Ausführung der Übertragungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 die entsprechenden Mengen MFLFAs vom EU-MFLFA-Gesamtkonto abzieht.
Artikel 59aa Generierung von LUFAs
(1) Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum generiert der Zentralverwalter im EU-LUFA-Gesamtkonto eine Menge LUFAs, die der Höchstmenge von 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht, die allen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026 bis 2030 zur Verfügung stehen.
Die Menge LUFAs, die für den zweiten Erfüllungszeitraum vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto übertragen werden kann, darf 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbaren Höchstmenge des Ausgleichs nicht überschreiten.
(2) LUFAs gelten nur für den Ausgleich von Nettoemissionen und/oder Nettoabbau, die bzw. der gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Zielvorgabe bzw. gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat festgelegten Budget als Emissionen verbucht ist bzw. sind. LUFAs dürfen nur zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats übertragen werden.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede LUFA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.
Artikel 59ab Übertragung von LUFAs und MFLFAs auf das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats eine beantragte Menge LUFAs vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(2) Um zu beurteilen, ob das in Absatz 1 Buchstabe c genannte Unionsziel für 2030 erreicht wurde, und nach Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 59u Absatz 3 vorgenommener methodischer Anpassungen berücksichtigt der Zentralverwalter etwaige nicht genutzte LRUs, die nach der Übertragung überschüssiger LRUs gemäß Artikel 27b Absatz 4 im EU-LULUCF-Erfüllungskonto für den ersten Erfüllungszeitraum verbleiben, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 vorgelegt haben.
(3) Ist die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus in einem Mitgliedstaat und der Zielvorgabe bzw. dem Budget des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 negativ, so trägt der Zentralverwalter nach Ausschöpfung des in Absatz 1 Satz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs dafür Sorge, dass das Unionsregister eine beantragte Menge LUFAs bis zu einer von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 59aa Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt, sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 vorgelegt hat.
(4) Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 die verfügbare Menge nicht genutzter LUFAs im EU-LUFA-Gesamtkonto, so teilt der Zentralverwalter die verbleibenden LUFAs anteilig auf die Mitgliedstaaten auf.
(5) Ist die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus in einem Mitgliedstaat und der Zielvorgabe bzw. dem Budget des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister eine beantragte Menge LUFAs aus dem zweiten Erfüllungszeitraum und nicht genutzter MFLFAs aus dem ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum bis zur Gesamtmenge des nicht genutzten Ausgleichs für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der zweiten Spalte der Tabelle des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto und dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(6) Um eine Doppelverbuchung zu vermeiden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Ausführung der Übertragungen gemäß dem vorliegenden Artikel die entsprechenden Mengen LUFAs oder MFLFAs abzieht, die aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto und dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats übertragen wurden.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 liegt ein Überschuss in den ESR-Erfüllungskonten vor, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung von LUFAs die Summe der AEAs in den ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die Jahre 2026 bis 2030 höher ist als die Summe der Emissionen in denselben ESR-Erfüllungskonten.
Artikel 59ac Generierung und Übertragung von AFAFs
(1) Der Zentralverwalter generiert im Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland eine Menge AFAFs, die der Höchstmenge von 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AFAF bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag Finnlands eine beantragte Menge AFAFs aus dem Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland auf das LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
(3) Der Zentralverwalter blockiert jede weitere Übertragung von AFAFs aus dem Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands.
Artikel 59ad Bestimmung der Werte des Erfüllungsstatus und Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass nach Ablauf eines in Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Zeitraums das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos bestimmt, indem es im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto unter Berücksichtigung etwaiger genutzter Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 die Gesamtmenge der verbuchten oder gemeldeten Emissionen von der Gesamtmenge des verbuchten oder gemeldeten Abbaus abzieht.
(2) Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert des Erfüllungsstatus eines Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die Menge AEAs, die erforderlich ist, um den Erfüllungsstatuswert auf null zu setzen, zu gleichen Teilen aus den ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die Jahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 auf das LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Ist die Menge der AEAs, die dafür erforderlich ist, den Erfüllungsstatus auf null zu setzen, kein Vielfaches von fünf, so wird die Menge AEAs, die das höchste Vielfache von fünf übersteigt, in gleichen Teilen aus den Erfüllungskonten der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 oder, wenn dies nicht möglich ist, in gleichen Teilen aus den Erfüllungskonten der Jahre 2023, 2024 und 2025 oder, wenn dies nicht möglich ist, in gleichen Teilen aus den Erfüllungskonten der Jahre 2024 und 2025 oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Erfüllungskonto von 2025 übertragen.
(3) Infolge von Absatz 2 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für das betreffende Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto unter Berücksichtigung der Menge übertragener AEAs neu berechnet.
(4) Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert des Erfüllungsstatus eines Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos positiv, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden LRUs auf das EU-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt.
(5) Überschreitet ein Mitgliedstaat im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum das für ihn festgelegte und erforderlichenfalls gemäß Artikel 59u Absatz 4 neu berechnete Budget, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister eine Menge, die den überschüssigen Nettoemissionen oder dem überschüssigen als Emissionen verbuchten Abbau in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, entspricht, auf die Nettoemissionen überträgt, die der Mitgliedstaat im Jahr 2032 für das Jahr 2030 gemäß Spalte C des Anhang IIa der Verordnung (EU) 2018/841 meldet."
8. Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister bei allen Vorgängen automatisierte Prüfungen im Hinblick auf die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt."
9. Die Anhänge I und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 werden gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).
3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
4) Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/839/oj).
5) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).
6) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
| Anhang I |
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erhält Tabelle I-II folgende Fassung:
"Tabelle I-II: Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA
| Name des Kontotyps | Kontoinhaber | Kontoverwalter | Anzahl Konten dieses Typs | AEAs | Verbuchte Emissionen/Verbuchter Abbau 1 | LRUs | MFLFAs 2 | LUFAs 3 | AFAFs |
| EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| ESR-Löschungskonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Ja | Nein | Nein | Nein |
| EU-Anhang-II- Gesamtkonto für AEAs | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| EU-ESR- Sicherheitsreservekonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| ESR-Erfüllungskonto | Mitgliedstaat | Zentralverwalter | 1 Konto für jedes der 10 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat | Ja | Nein | Ja | Nein | Nein | Nein |
| EU-LULUCF-Erfüllungskonto | EU | Zentralverwalter | 1 Konto für jeden der beiden Erfüllungszeiträume | Nein | Ja | Ja | Nein | Nein | Nein |
| EU-LULUCF-Löschungskonto | EU | Zentralverwalter | 1 Konto für die beiden Erfüllungszeiträume | Nein | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto | Mitgliedstaat | Zentralverwalter | 1 Konto je Mitgliedstaat für jeden der beiden Erfüllungszeiträume | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| EU-MFLFA-Gesamtkonto | EU | Zentralverwalter | 1 Konto für den ersten Erfüllungszeitraum | Nein | Nein | Nein | Ja | Nein | Nein |
| EU-LUFA-Gesamtkonto | EU | Zentralverwalter | 1 Konto für den zweiten Erfüllungszeitraum | Nein | Nein | Nein | Nein | Ja | Nein |
| Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland 4 | FI | Zentralverwalter | 1 Konto für den ersten Erfüllungszeitraum | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Ja |
| 1) Die verbuchten Emissionen und der verbuchte Abbau beziehen sich nur auf den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum.
Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum gelten die gemeldeten Emissionen und der gemeldete Abbau.
2) MFLFAs werden für den ersten Erfüllungszeitraum generiert. 3) LUFAs werden für den zweiten Erfüllungszeitraum generiert. 4) Der Zentralverwalter eröffnet ein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland mit zusätzlichen 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum." | |||||||||
| Anhang II |
In Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird Teil II wie folgt geändert:
1. Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
"7a. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes LULUCF-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:
2. Die folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des LULUCF-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
| ENDE |