Delegierte Verordnung (EU) 2026/83 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zwecks Aufnahme Boliviens und der Britischen Jungferninseln in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben, und zwecks Streichung von Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania aus dieser Liste
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/83 vom 09.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission die Drittländer ermitteln, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden "Drittländer mit hohem Risiko").
(2) Diese Drittländer mit hohem Risiko werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 aufgeführt.
(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.
(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat die Kommission die letzten verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die öffentlichen Bekanntgaben der Financial Action Task Force (FATF) vom Juni und Oktober 2025, die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern und Gebieten ausgehenden Risiken.
(5) Die FATF hat ihre Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" aktualisiert. Auf ihren Plenarsitzungen vom Juni bzw. Oktober 2025 hat die FATF Bolivien und die Britischen Jungferninseln in die Liste aufgenommen und Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania von der Liste gestrichen.
(6) Bolivien hat sich im Juni 2025 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und dem Grupo de Acción Financiera de Latinoamérica (GAFILAT), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der Bericht über die gegenseitige Evaluierung (MER) im Dezember 2023 angenommen wurde, hat Bolivien bei einigen der in diesem Bericht empfohlenen Maßnahmen erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere auch, indem es sein Verständnis der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert hat; indem es verstärkt operative und strategische Finanzermittlungen durchgeführt und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse intensiviert hat; indem es Erträge aus Straftaten verstärkt beschlagnahmt und eingezogen hat; indem es seine Ermittlungskapazitäten bei Straftaten im Bereich der Terrorismusfinanzierung erhöht hat; und indem es sein Verfahren zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung verbessert hat. Bolivien wird auch weiterhin mit der FATF an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten und zu diesem Zweck sicherstellen, dass bei Geldwäscheermittlungen einschlägige spezielle Ermittlungstechniken eingesetzt werden können; dass Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Edelmetall- und Edelsteinhändler einer risikoorientierten Aufsicht unterworfen werden; dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer richtig und auf dem neuesten Stand sind und eine Verletzung der damit verbundenen Pflichten bestraft wird; und dass Geldwäscheermittlungen sowie die Strafverfolgung verstärkt werden. Auch wenn die Kommission die Verpflichtungen Boliviens und die bislang erzielten Fortschritte anerkennt und begrüßt und das Land zu weiteren Anstrengungen ermutigt, wurden die strategischen Mängel, die zur Aufnahme Boliviens in die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" geführt haben, ihrer Auffassung nach noch nicht zur Gänze behoben. Bolivien sollte deshalb als Drittland mit hohem Risiko betrachtet werden.
(7) Die Britischen Jungferninseln haben sich im Juni 2025 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der Caribbean Financial Action Task Force (CFATF), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der Bericht über die gegenseitige Evaluierung im November 2023 angenommen wurde, haben die Britischen Jungferninseln bei einigen der in diesem Bericht empfohlenen Maßnahmen erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere auch, indem sie verstärkt um internationale Zusammenarbeit ersucht haben; indem sie eine Strategie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung festgelegt und die analytischen Prozesse zur Ermittlung von Terrorismusfinanzierung verbessert haben; indem sie den Sektor der Organisationen ohne Erwerbszweck einer Risikobewertung unterzogen und ermittelt haben, bei welchen Organisationen speziell das Risiko eines Missbrauchs für die Zwecke von Terrorismusfinanzierung besteht; indem sie die Koordinierung, die Kommunikation und die Schulungsmaßnahmen verbessert haben, um gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung umzusetzen; und indem sie die Beaufsichtigung und Überwachung der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen durch Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors verbessert haben. Die Britischen Jungferninseln werden auch weiterhin mit der FATF an der Umsetzung ihres Aktionsplans arbeiten und zu diesem Zweck die risikoorientierte Beaufsichtigung von Treuhand- und Unternehmensdienstleistern, Anlagegesellschaften und Anbietern von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte verbessern; sicherstellen, dass den zuständigen Behörden richtige und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorliegen und eine Verletzung der damit verbundenen Pflichten bestraft wird; die Qualität der Meldungen über verdächtige Aktivitäten verbessern und sicherstellen, dass das Meldewesen dem Risiko gerecht wird; Geldwäscheermittlungen und die zugehörige Strafverfolgung systematisch dem damit verbundenen Risiko entsprechend durchführen; verstärkt Erträge aus Straftaten beschlagnahmen und einziehen; und den neuen Rahmen für die Vermögensverwaltung einsatzfähig machen. Auch wenn die Kommission die Verpflichtungen der Britischen Jungferninseln und die bislang erzielten Fortschritte anerkennt und begrüßt und sie zu weiteren Anstrengungen ermutigt, ist sie doch der Auffassung, dass die Britischen Jungferninseln die strategischen Mängel, die zu ihrer Aufnahme in die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" geführt haben, noch nicht zur Gänze behoben haben. Die Britischen Jungferninseln sollten deshalb als Drittland mit hohem Risiko betrachtet werden.
(8) Bolivien und die Britischen Jungferninseln sollten folglich in den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen werden.
(9) Die Kommission hat die Fortschritte von Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren jeweiligen Systemen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüft. Diese Länder werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt.
(10) Die FATF hat die erheblichen Fortschritte, die Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben, begrüßt. Die FATF hat ferner festgestellt, dass diese Länder den erforderlichen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, um die Verpflichtungen, die sie in ihrem jeweiligen Aktionsplan mit Blick auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel eingegangen sind, zu erfüllen. Aus diesem Grund hat die FATF Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania im Juni bzw. Oktober 2025 von ihrer Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" gestrichen.
Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania unterliegen daher nicht mehr dem Monitoring, das die FATF mit dem Ziel durchführt, die Einhaltung der Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weltweit zu verfolgen, und werden weiterhin mit ihren FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken.
(11) Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania haben die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt und technische Mängel behoben, um die in ihren Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine strategischen Mängel mehr aufweisen. Es ist daher angezeigt, Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania aus dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zu streichen.
(12) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 4. Dezember 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.09.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1675/oj).
| Anhang |
Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle in Abschnitt I folgende Fassung:
| "Nr. | Drittland mit hohem Risiko |
| 1 | Afghanistan |
| 2 | Algerien |
| 3 | Angola |
| 4 | Bolivien |
| 5 | Britische Jungferninseln |
| 6 | Kamerun |
| 7 | Côte d'Ivoire |
| 8 | Demokratische Republik Kongo |
| 9 | Haiti |
| 10 | Kenia |
| 11 | Laos |
| 12 | Libanon |
| 13 | Monaco |
| 14 | Myanmar/Birma |
| 15 | Namibia |
| 16 | Nepal |
| 17 | Südsudan |
| 18 | Syrien |
| 19 | Trinidad und Tobago |
| 20 | Vanuatu |
| 21 | Venezuela |
| 22 | Vietnam |
| 23 | Jemen" |
| ENDE |