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Durchführungsverordnung (EU) 2026/90 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/90 vom 15.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2025 2 zu dem Schluss, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin für die Zieltierarten sicher ist, wenn es dem Futter unter Berücksichtigung des entsprechenden Nährstoffbedarfs in angemessenen Mengen zugesetzt wird. Aufgrund des Risikos von ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten sowie aus hygienischen Gründen hat die Behörde jedoch Bedenken hinsichtlich der Verwendung von L-Arginin in Tränkwasser. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Aufgrund fehlender Daten konnte sie keine Schlussfolgerung dazu ziehen, ob der Stoff potenziell haut- oder augenreizend oder ein potenzielles Haut- oder Inhalationsallergen ist. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Stoff als wirksame Quelle der Aminosäure L-Arginin bei Nichtwiederkäuern erachtet wird. Damit das supplementierte L-Arginin bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, muss es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die sichere Verwendung dieser Aminosäure in Tränkwasser im Hinblick auf mögliche Hygienerisiken im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 3 zu prüfen ist. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer sollte das mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestellte L-Arginin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über das Futter zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Arginin über das Tränkwasser. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSA Journal, 23(5), e9453. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9453.

3) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/183/oj).

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge
3c366 L-Arginin Zusammensetzung des Zusatzstoffs
L-Arginin > 98,5 % (in der Trockensubstanz)
Fest
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Charakterisierung des Wirkstoffs
Mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin
IUPAC-Bezeichnung: (S)-2-Amino-5-guanidinvaleriansäure
Chemische Formel: C6H14N4O2
CAS-Nummer: 74-79-3
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Analysemethode 1

Zur Identifizierung von L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff:

  • "L-arginine monograph" (Food Chemical Codex)

Zur Bestimmung von Arginin im Futtermittelzusatzstoff:

  • Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD oder IEC-VIS)

Zur Bestimmung von Arginin in Vormischungen:

  • Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS) - Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 2 - oder
  • Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD)

Zur Bestimmung von Arginin im Mischfuttermittel:

  • Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS) - Verordnung (EG) Nr. 152/2009

Zur Bestimmung von Arginin in Tränkwasser:

  • Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS)
Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.
  2. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.
  3. Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass L-Arginin bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.
  5. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: "Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten vorzubeugen."
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
4. Februar 2036
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj).


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