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Durchführungsverordnung (EU) 2026/101 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Festlegung der technischen Spezifikationen und sonstigen Anforderungen für das dezentrale IT-System gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren, die durch die in Anhang I Nummern 3 und 4 aufgeführten Rechtsakte sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakte eingerichtet wurden, und in Bezug auf das Verfahren gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt eingeführt

(ABl. L 2026/101 vom 16.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine sichere, effiziente, schnelle, interoperable, vertrauliche und zuverlässige Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen sicherzustellen, sollten geeignete Kommunikationstechnologien genutzt werden, vorausgesetzt, bestimmte Anforderungen an die Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des empfangenen Schriftstücks und die Identifizierung der Teilnehmer an der Kommunikation sind erfüllt. Das in der Verordnung (EU) 2023/2844 genannte dezentrale IT-System sollte standardmäßig für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verwendet werden.

(2) Dieses dezentrale IT-System sollte aus Back-End-Systemen in den Mitgliedstaaten sowie den einschlägigen Organen und Einrichtungen der Union und aus interoperablen Zugangspunkten bestehen, über die diese Systeme mittels sicherer Verbindungen miteinander verknüpft sind.

(3) In der Verordnung (EU) 2023/2844 ist die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen und Siegel sowie elektronischer Identifizierungsmittel mit hohem Sicherheitsniveau vorgeschrieben. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, muss sichergestellt werden, dass das dezentrale IT-System mit qualifizierten elektronischen Signaturen, Siegeln und elektronischen Identifizierungsmitteln, wie der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ("EU-Rahmen für die digitale Identität") erstellten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, zusammenarbeiten kann.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird das System für die Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E-Justiz (e-CODEX) eingerichtet, ein Instrument, das entwickelt wurde, um einen unmittelbaren, interoperablen, nachhaltigen, zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch fallbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.

(5) Das dezentrale IT-System nach der Verordnung (EU) 2023/2844 wird im Rahmen des größeren, auf e-CODEX basierenden dezentralen IT-Systems JUstice Digital EXchange System (JUDEX) umgesetzt, was einen wirksamen Austausch von Informationen über horizontale Entwicklungen erfordert.

(6) Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um es den Mitgliedstaaten sowie den Organen und Einrichtungen der Union zu ermöglichen, ihre betreffenden IT-Systeme für die Anbindung an das dezentrale IT-System anzupassen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, anstelle eines nationalen IT-Systems die von der Kommission entwickelte Software (Referenzimplementierungssoftware) zu verwenden. Um die Interoperabilität mit den nationalen IT-Systemen zu sicherzustellen, sollte die Referenzimplementierungssoftware in der Lage sein, die in der Verordnung (EU) 2022/850 festgelegten digitalen Verfahrensstandards umzusetzen.

(8) Digitale Verfahrensstandards im Sinne der Verordnung (EU) 2022/850 sollten von den nationalen Back-End-Systemen und den autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten zum Zwecke und zur Unterstützung der elektronischen Kommunikation für die Verfahren, die durch die in Anhang I Nummern 3 und 4 aufgeführten Rechtsakte sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte eingerichtet wurden, und das Verfahren gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, wie durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt eingeführt, umgesetzt werden.

(9) Keine Bestimmung der vorliegenden Verordnung ist so auszulegen, dass sie von den Bestimmungen der in Artikel 1 aufgeführten Rechtsakte abweicht.

(10) Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission 5 beteiligt sich Irland an dieser Verordnung nur in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 genannten Rechtsakte, an denen Irland teilnimmt und an die es gebunden ist. Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, hat Irland seinen Wunsch bekundet, sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 zu beteiligen.

(11) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 konsultiert und gab am 28. November 2025 eine Stellungnahme ab.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit,

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die elektronische Kommunikation in den Verfahren, die festgelegt sind in:
    1. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
    2. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.
    3. Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates 9.
    4. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10.
    5. Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates 11.
  2. Elektronische Kommunikation in dem Verfahren gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784, wie es durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt eingeführt wurde.

Artikel 2 Technische Spezifikationen des dezentralen IT-Systems

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und Ziele des dezentralen IT-Systems gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2023/2844 sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3 Digitaler Verfahrensstandard für das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Der für die elektronische Kommunikation über das dezentrale IT-System im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geltende digitale Verfahrensstandard ist in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 4 Digitaler Verfahrensstandard für das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Der für die elektronische Kommunikation über das dezentrale IT-System im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geltende digitale Verfahrensstandard ist in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 5 Digitaler Verfahrensstandard für die Verfahren nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI

Der für die elektronische Kommunikation über das dezentrale IT-System in Verfahren nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI geltende digitale Verfahrensstandard ist in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 6 Digitaler Verfahrensstandard für die Verfahren nach der Richtlinie 2014/41/EU

Der für die elektronische Kommunikation über das dezentrale IT-System im Verfahren nach der Richtlinie 2014/41/EU geltende digitale Verfahrensstandard ist in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 7 Digitaler Verfahrensstandard für die Verfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1805

Der für die elektronische Kommunikation über das dezentrale IT-System in Verfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1805 geltende digitale Verfahrensstandard ist in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 8 Digitaler Verfahrensstandard für das Verfahren nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784, wie durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingeführt

Der für die elektronische Kommunikation über das dezentrale IT-System im Verfahren gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 geltende digitale Verfahrensstandard, wie durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt eingeführt, ist in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 9 Umsetzungszeitplan

Der Umsetzungszeitplan gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2844 ist in Anhang VIII dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 15. Januar 2026

1) ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).

3) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/850/oj).

4) Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1784/oj).

5) Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission vom 6. März 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/789/oj).

6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

7) Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1896/oj).

8) Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/861/oj).

9) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.07.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).

10) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 01.05.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj).

11) Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1805/oj).

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Technische Spezifikationen, Maßnahmen und Zielvorgaben des dezentralen IT-Systems Anhang I

1. Einleitung und Geltungsbereich

Dieser Anhang enthält die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und Ziele des dezentralen IT-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 für die in Anhang I Nummern 3 und 4 aufgeführten Rechtsakte, die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakte und das in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegte Verfahren für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Datenaustausch" bezeichnet den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken über das dezentrale IT-System;

2.2. "Hypertext Transfer Protocol Secure" (Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll) oder "HTTPS" steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;

2.3. "Nichtabstreitbarkeit der Herkunft" steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur, elektronische Signaturen und elektronische Siegel nachgewiesen wird;

2.4. "Nichtabstreitbarkeit des Empfangs" steht für die Maßnahmen, mit denen der Ersteller unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur, elektronische Signaturen und elektronische Siegel den Nachweis erhält, dass der vorgesehene Empfänger die Daten erhalten hat;

2.5. "REST" (REpresentational State Transfer) ist ein Architekturstil für die Gestaltung vernetzter Anwendungen. Er basiert auf einem zustandslosen Client-Server-Kommunikationsmodell und verwendet Standardmethoden zur Durchführung von Operationen an Ressourcen, die in der Regel in strukturierten Formaten dargestellt werden;

2.6. "SOAP" im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für eine Spezifikation eines Nachrichtenprotokolls für den Austausch strukturierter Informationen bei der Implementierung von Webdiensten in Computernetzwerken;

2.7. "Webdienst" bezeichnet ein Softwaresystem, das die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk unterstützt; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.

3. Methoden zur elektronischen Kommunikation

Für den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken nutzt das dezentrale IT-System dienstbasierte Methoden der Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare Komponenten und Softwarelösungen.

Insbesondere erfolgt die Kommunikation über die e-CODEX-Zugangspunkte, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/850 festgelegt.

4. Kommunikationsprotokolle

Das dezentrale IT-System verwendet sichere Internetprotokolle wie HTTPS für die Kommunikation innerhalb des dezentralen IT-Systems und normbasierte Kommunikationsprotokolle wie SOAP oder Methoden wie REST für die Übermittlung strukturierter Daten und Metadaten.

5. Vorgaben für die Informationssicherheit und entsprechende technische Maßnahmen

5.1. Die technischen Maßnahmen zur Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards für den Informationsaustausch über das dezentrale IT-System müssen Folgendes umfassen:

  1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit von Informationen, einschließlich der Verwendung sicherer Kommunikationskanäle wie HTTPS;
  2. Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der Daten im Ruhezustand und bei der Datenübermittlung;
  3. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nichtabstreitbarkeit der Herkunft durch den Absender der Informationen innerhalb des dezentralen IT-Systems sowie der Nichtabstreitbarkeit des Erhalts der Informationen;
  4. Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards sicherstellen 1;
  5. Maßnahmen zur Sicherstellung der Authentifizierung und Autorisierung der Nutzer und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der mit dem dezentralen IT-System verbundenen Systeme;

5.2. Wird im Rahmen des dezentralen IT-Systems TLS eingesetzt, so ist die letzte stabile Version des Protokolls oder, falls dies nicht möglich ist, eine Version ohne bekannte Sicherheitslücken zu verwenden. Es sind nur Schlüssellängen zulässig, die für ein angemessenes Maß an kryptografischer Sicherheit sorgen, und es dürfen keine als unsicher oder veraltet bekannten Cipher Suites verwendet werden;

5.3. Soweit möglich, werden digitale PKI-Zertifikate, die für die Zwecke des dezentralen IT-Systems verwendet werden, von Zertifizierungsstellen ausgestellt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter anerkannt sind. Es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass solche Zertifikate ausschließlich für ihre vorgesehenen Zwecke, auf dem erforderlichen Vertrauensniveau und im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.

5.4. Die Komponenten des dezentralen IT-Systems werden nach dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt, und es werden geeignete administrative, organisatorische und technische Maßnahmen ergriffen, um ein hohes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten.

5.5. Die Kommission konzipiert, entwickelt und pflegt die Referenzimplementierungssoftware im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzanforderungen und -grundsätzen. Die von der Kommission bereitgestellte Referenzimplementierungssoftware ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nachzukommen;

5.6. Mitgliedstaaten, die ein anderes nationales IT-System als die Referenzimplementierungssoftware verwenden, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht;

5.7. Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft ergreifen bezüglich ihrer Beteiligung am dezentralen IT-System die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre jeweiligen IT-Systeme den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 und ihrer Gründungsrechtsakte entsprechen;

5.8. Die Mitgliedstaaten, Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft richten für die IT-Systeme, die Teil des dezentralen IT-Systems sind und in ihre Zuständigkeit fallen, gemäß ihren diesbezüglichen Regelwerken robuste Mechanismen für die Entdeckung von Bedrohungen und die Reaktion auf Vorfälle ein, um die rechtzeitige Erkennung und Eindämmung sowie die Wiederherstellung des Betriebs bei Sicherheitsvorfällen sicherzustellen.

6. Mindestverfügbarkeitsvorgaben

6.1. Die Mitgliedstaaten stellen die Verfügbarkeit der unter ihrer Verantwortung stehenden Komponenten des dezentralen IT-Systems an 24 Stunden pro Tag und an 7 Tagen pro Woche sicher, mit einer angestrebten technischen Verfügbarkeitsrate von mindestens 98 % pro Jahr, ausgenommen geplante Wartungsarbeiten;

6.2. Die Kommission stellt die Verfügbarkeit der Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB) an 24 Stunden pro Tag und an 7 Tagen pro Woche sicher, mit einer angestrebten technischen Verfügbarkeitsrate von mehr als 99 % pro Jahr, ausgenommen geplante Wartungsarbeiten;

6.3. Wartungsarbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitstage oder an Arbeitstagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr MEZ zu planen;

6.4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Wartungstätigkeiten wie folgt:

  1. 5 Arbeitstage im Voraus bei Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können,
  2. 10 Arbeitstage im Voraus bei Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von 4 bis 12 Stunden zur Folge haben können,
  3. 30 Arbeitstage im Voraus bei Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von über 12 Stunden zur Folge haben können.

6.5. Verfügen die Mitgliedstaaten über feste Zeitfenster für die regelmäßige Wartung, so unterrichten sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Uhrzeit und die Tage, an denen solche festen regelmäßigen Wartungsfenster geplant sind. Unbeschadet der in Nummer 6.4 festgelegten Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten, wenn Komponenten des dezentralen IT-Systems, für die sie zuständig sind, während eines solchen festen regelmäßigen Wartungsfensters nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission bei jeder Gelegenheit zu unterrichten;

6.6. Im Falle eines unerwarteten technischen Ausfalls von Komponenten des dezentralen IT-Systems, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber und teilen ihnen, sofern bekannt, den voraussichtlichen Zeitraum bis zur Wiederherstellung mit;

6.7. Im Falle eines unerwarteten technischen Ausfalls der Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB) unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und, sofern bekannt, über den voraussichtlichen Zeitraum bis zur Wiederherstellung;

6.8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, einschließlich personenbezogener Daten, die in den Komponenten des dezentralen IT-Systems unter ihrer Verantwortung verarbeitet werden, verfügbar sind. Es werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um Datenverluste zu verhindern und im Falle eines Vorfalls die rechtzeitige Wiederherstellung des Datenzugriffs zu sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können gegebenenfalls eine Strategie für Datensicherung und -wiederherstellung, regelmäßige Tests der Integrität der Datensicherung und der Wiederherstellungsverfahren sowie Mechanismen zur redundanten Datenspeicherung gehören.

7. Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB) 4

7.1. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 ermöglicht das dezentrale IT-System die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sowie zwischen einer nationalen zuständigen Behörde und einer Einrichtung oder Agentur der Union. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat auch beschließen, das dezentrale IT-System für die Kommunikation zwischen seinen nationalen Behörden zu nutzen. Darüber hinaus ermöglicht das dezentrale IT-System gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 die direkte elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006 und (EG) Nr. 861/2007.

Unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Liste ihrer zuständigen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Rechtsakte zu übermitteln und zu aktualisieren, und gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist es daher unerlässlich, für die Zwecke des dezentralen IT-Systems eine verbindliche Datenbank mit Informationen über diese Behörden einzurichten;

7.2. Die amtliche Datenbank der zuständigen Behörden enthält folgende Informationen in strukturierter Form:

  1. für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 Angaben zu den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, insbesondere Artikel 29 Absatz 1, sowie zu den Behörden, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 zusätzlich zu melden sind;
  2. für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 Angaben zu den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, insbesondere Artikel 25 Absatz 1, sowie zu den Behörden, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 zusätzlich zu melden sind;
  3. für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 Angaben zu den nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI zu meldenden Behörden, insbesondere nach den Artikeln 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2, sowie zu den Behörden, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 zusätzlich zu melden sind;
  4. für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 Angaben zu den nach der Richtlinie 2014/41/EU zu meldenden Behörden, insbesondere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c, sowie zu den Behörden, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 zusätzlich zu melden sind;
  5. für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 Angaben zu den nach der Verordnung (EU) 2018/1805 zu meldenden Behörden, insbesondere nach Artikel 24 Absätze 1 und 2, sowie zu den Behörden, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 zusätzlich zu melden sind;
  6. für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 Angaben zu den zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 für die Zwecke von Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 zusätzlich zu melden sind;
  7. Die unter den Buchstaben c bis e genannten Behörden umfassen:
    1. die nationalen Mitglieder von Eurojust, auch in Bezug auf Fälle, in denen sie gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 im Einklang mit dem nationalen Recht ein Rechtshilfeersuchen oder ein Ersuchen um gegenseitige Anerkennung stellen oder ausführen oder Ermittlungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU anordnen, beantragen oder ausführen können;
    2. im Hinblick auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI die Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 6;
    3. die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Europäischen Staatsanwälte, sofern sie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 als zuständige ausstellende oder vollstreckende Behörden oder als beide benannt wurden.
  8. gegebenenfalls die erforderlichen Informationen, um die Kommunikation mit der Zentrale der Europäischen Staatsanwaltschaft über das dezentrale IT-System zu ermöglichen;
  9. gegebenenfalls Informationen, die zur Bestimmung der geografischen Zuständigkeitsbereiche der Behörden erforderlich sind, oder andere relevante Kriterien, die für die Feststellung ihrer Zuständigkeit erforderlich sind;
  10. Informationen, die für die ordnungsgemäße technische Weiterleitung von Nachrichten innerhalb des dezentralen IT-Systems erforderlich sind.

7.3. Die Kommission ist für die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und den Support der verbindlichen Datenbank zuständig.

7.4. Die Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Informationen zu aktualisieren, und den am dezentralen IT-System beteiligten Behörden, programmatisch auf Informationen zuzugreifen und sie abzurufen.

7.5. Der Zugriff auf die Datenbank der zuständigen Gerichte (CDB) ist über ein gemeinsames Kommunikationsprotokoll möglich, unabhängig davon, ob die an das dezentrale IT-System angeschlossenen zuständigen Behörden ein Back-End-System oder eine Installation der Referenzimplementierungssoftware betreiben.

7.6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über ihre Behörden in der unter Nummer 7.2 genannten verbindlichen Datenbank vollständig, korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

1) Unbeschadet der Protokollierung zu Sicherheitszwecken müssen die von den Komponenten des dezentralen IT-Systems verwendeten Protokollierungsmechanismen soweit erforderlich die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 und soweit erforderlich Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 sicherstellen und die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Rechenschaftspflichten unterstützen.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

3) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).

4) Aus historischen Gründen trägt das System den Namen "Datenbank der zuständigen Gerichte". Um für mehr Klarheit zu sorgen, wird die maßgebliche Datenbank jedoch auch Informationen über andere Arten von Behörden enthalten, wie Staatsanwaltschaften, Gerichtsvollzieher und Justizministerien.

5) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj).

6) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).

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Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Anhang II

1. Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff "digitaler Verfahrensstandard" als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert.

Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen.

Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:

  1. Geschäftsprozessmodelle,
  2. Datenschemata.

2. Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend.

Dabei gilt Folgendes: Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Bearbeitung des Europäischen Zahlungsbefehls

Nach dem Europäischen Zahlungsbefehl

3. Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt.

Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können.

Die Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Austausch verwendet werden.

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

Schema-Deklaration und Metadaten

Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.

Nutzung und Anpassungsfähigkeit

Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.

Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies muss dadurch erreicht werden, dass optionale Elemente und Sequenzen verwendet werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen unbrauchbar zu machen.

Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

Optionale Elemente: Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet werden, das heißt, sie können je nach den konkreten Umständen einbezogen oder ausgelassen werden.

Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im XML-Format festgelegt.

3.3. Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Austauschvorgängen, die durch die Verordnung vorgesehen sind, für die jedoch im Rechtsakt kein spezifisches Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt.

Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

3.4. Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

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Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Anhang III

1. Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff "digitaler Verfahrensstandard" als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert.

Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen.

Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:

  1. Geschäftsprozessmodelle,
  2. Datenschemata.

2. Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend.

Dabei gilt Folgendes:

Antrag auf ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Bearbeitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Nach dem Urteil

3. Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt.

Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können.

Die folgenden Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die beim Austausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 verwendet werden.

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

Schema-Deklaration und Metadaten

Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.

Nutzung und Anpassungsfähigkeit

Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.

Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies muss dadurch erreicht werden, dass optionale Elemente und Sequenzen verwendet werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen unbrauchbar zu machen.

Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

Optionale Elemente: Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet werden, das heißt, sie können je nach den konkreten Umständen einbezogen oder ausgelassen werden.

Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 im XML-Format festgelegt.

3.3. Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Austauschvorgängen, die durch die Verordnung vorgesehen sind, für die jedoch im Rechtsakt kein spezifisches Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt.

Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

3.4. Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

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Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Rahmenbeschluss 2002/584/JHA Anhang IV

1. Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff "digitaler Verfahrensstandard" als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert.

Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen.

Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JHA die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:

  1. Geschäftsprozessmodelle,
  2. Datenschemata.

2. Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend.

Um die Einhaltung der Artikel 9 und 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sicherzustellen, müssen die Arbeitsabläufe, die die nachstehend beschriebenen Geschäftsprozessmodelle unterstützen, die Möglichkeit der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls außerhalb des dezentralen IT-Systems, einschließlich über das Schengener Informationssystem SIS, berücksichtigen. Der tatsächliche Kommunikationsprozess über solche Kanäle fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieses digitalen Verfahrensstandards.

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle lauten wie folgt:

Prozessmodell zur Ausstellung und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls
Die ausstellende Justizbehörde stellt einen Europäischen Haftbefehl aus und übermittelt ihn der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die gesuchte Person aufhält oder mutmaßlich aufhält.

Prozessmodell für den Empfang und die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Nach Eingang des Europäischen Haftbefehls prüft die vollstreckende Justizbehörde das Ersuchen und entscheidet, ob die gesuchte Person an den ausstellenden Staat übergeben oder die Übergabe abgelehnt wird.

Prozessmodell für die Übergabe der gesuchten Person
Beschließt die vollstreckende Justizbehörde, die gesuchte Person zu übergeben, so informiert sie die Behörden des ausstellenden Staates. Dieser Geschäftsprozess umfasst auch die bedingte Übergabe und den Aufschub sowie gegebenenfalls die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Prozessmodell für die Verweigerung der Übergabe der gesuchten Person
Beschließt eine vollstreckende Justizbehörde, die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, so unterrichtet sie die ausstellende Justizbehörde.

Prozessmodell für die Rücknahme des Europäischen Haftbefehls
Beschließt die ausstellende Justizbehörde, den Europäischen Haftbefehl zurückzunehmen, so unterrichtet sie die vollstreckende Justizbehörde, unter deren Zuständigkeit der gesuchten Person die Freiheit entzogen ist. Die Rücknahme kann nach Ausstellung und Übermittlung des Europäischen Haftbefehls erfolgen, bis die Übergabe vollzogen ist.

Prozessmodell für die Strafverfolgung wegen anderer Straftaten
Beabsichtigt eine ausstellende Justizbehörde, eine gesuchte Person wegen anderer Straftaten zu verfolgen (vgl. Artikel 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI), und liegt keine stillschweigende Zustimmung gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vor, stellt die ausstellende Justizbehörde ein Ersuchen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI.

Prozessmodell für die Übergabe an einen dritten Mitgliedstaat
Ein dritter Mitgliedstaat kann die Übergabe einer Person beantragen, die zuvor von einem Mitgliedstaat an einen anderen übergeben wurde. In solchen Fällen muss der zuletzt vollstreckende Staat seine Zustimmung erteilen.

Prozessmodell für die Auslieferung an einen Drittstaat
Gemäß Artikel 28 Absatz 4 darf eine Person, die auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne Zustimmung der Behörde des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden.

3. Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) für die Digitalisierung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt.

Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können.

Die Spezifikationen gelten für das dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI beigefügte gesetzlich vorgeschriebene Formblatt, für jede vordefinierte Nachricht sowie für Freitextnachrichten, die im Rahmen des Austauschs nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI verwendet werden.

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

Schema-Deklaration und Metadaten

Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.

Nutzung und Anpassungsfähigkeit

Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.

Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies muss dadurch erreicht werden, dass optionale Elemente und Sequenzen verwendet werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen unbrauchbar zu machen.

Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

Optionale Elemente: Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet werden, das heißt, sie können je nach den konkreten Umständen einbezogen oder ausgelassen werden.

Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

Änderungen
Wesentliche Merkmale des Schemas sind Flexibilität, Modularität und eine einfache Anpassbarkeit. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter im XML-Format gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI festgelegt.

3.3. Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen des durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI geregelten Austauschs, für die im Rechtsakt jedoch kein besonderes Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt.

Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) vorgeben und Konsistenz, Struktur sowie die Erfüllung der fachlichen Anforderungen sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

3.4. Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema dient der Festlegung der Struktur der XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten und sorgt für Konsistenz und eine ordnungsgemäße Formatierung.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

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Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Richtlinie 2014/41/EU Anhang V

1. Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff "digitaler Verfahrensstandard" als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert.

Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen.

Daher werden für die Zwecke der Digitalisierung der Richtlinie 2014/41/EU in diesem Anhang die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:

  1. Geschäftsprozessmodelle,
  2. Datenschemata.

2. Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Richtlinie 2014/41/EU

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Richtlinie 2014/41/EU über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend.

Dabei gilt Folgendes:

2.1. Europäische Ermittlungsanordnung

Prozessmodell zur Ausstellung und Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA)

Empfang und Ausführung des Prozessmodells für die Europäische Ermittlungsanordnung

Prozessmodell für die Ausstellung und Übermittlung eines Durchbeförderungsersuchens

Prozessmodell für den Empfang und die Beantwortung eines Durchbeförderungsersuchens

2.2. Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Prozessmodell zur Ausstellung und Übermittlung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Prozessmodell für den Empfang und die Beantwortung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

3. Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) für die Digitalisierung gemäß der Richtlinie 2014/41/EU dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt.

Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können.

Die Spezifikationen gelten für das vorgeschriebene Format, die vordefinierte Nachricht oder die Freitextnachricht, die beim Austausch gemäß der Richtlinie 2014/41/EU verwendet werden.

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

Schema-Deklaration und Metadaten

Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese sollen verständliche Informationen über das Element liefern und seinen Zweck oder seine Verwendung klar und prägnant erläutern.

Nutzung und Anpassungsfähigkeit

Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die einfache Anpassung des Schemas an unterschiedliche Anwendungsfälle ermöglichen.

Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies kann durch die Verwendung optionaler Elemente und Sequenzen erreicht werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen zu beeinträchtigen.

Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

Optionale Elemente: Viele Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet sein, sodass sie je nach den konkreten Umständen einbezogen oder weggelassen werden können.

Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter im XML-Format gemäß der Richtlinie 2014/41/EU festgelegt.

3.3. Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen des durch die Richtlinie 2014/41/EU geregelten Austauschs, für die im Rechtsakt jedoch kein besonderes Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt.

Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

3.4. Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

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Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Verordnung (EU) 2018/1805 Anhang VI

1. Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff "digitaler Verfahrensstandard" als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert.

Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen.

Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung der Verordnung (EU) 2018/1805 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:

  1. Geschäftsprozessmodelle,
  2. Datenschemata.

2. Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1805 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend.

Dabei gilt Folgendes:

2.1. Sicherstellungsentscheidung

Prozessmodell für die Ausstellung und Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung/Sicherstellungsentscheidung

Prozessmodell für den Empfang und die Entscheidung über die Sicherstellungsbescheinigung/Sicherstellungsentscheidung

2.2. Einziehungsentscheidung

Prozessmodell für die Ausstellung und Übermittlung der Einziehungsbescheinigung/Einziehungsentscheidung

Prozessmodell für die Entgegennahme und Entscheidung über die Einziehungsbescheinigung/Einziehungsentscheidung

3. Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) für die Digitalisierung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt.

Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können.

Die Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, alle vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die beim Austausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 verwendet werden.

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

Schema-Deklaration und Metadaten

Gegebenenfalls verwendet das Schema einschlägige Normen oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität eingesetzt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.

Nutzung und Anpassungsfähigkeit

Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.

Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies kann durch die Verwendung optionaler Elemente und Sequenzen erreicht werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen zu beeinträchtigen.

Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

Optionale Elemente: Elemente innerhalb des Formblatts können als optional gekennzeichnet sein, sodass sie je nach den konkreten Umständen einbezogen oder weggelassen werden können.

Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter im XML-Format gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 festgelegt.

3.3. Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Informationsaustauschen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805, für die der Rechtsakt jedoch keine spezifische Form vorsieht. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt.

Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

3.4. Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Mit diesem Schema soll die Struktur der XML-Schema-Definitionen für diese Nachrichten festgelegt werden, um Kohärenz und eine ordnungsgemäße Formatierung sicherzustellen.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

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Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung des Verfahrens nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 in der Fassung des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 Anhang VII

1. Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff "digitaler Verfahrensstandard" als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert.

Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen.

Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung des Verfahrens nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 in der Fassung des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:

  1. Geschäftsprozessmodelle,
  2. Datenschemata.

2. Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784, eingeführt durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke des nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingeführten Artikels 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend.

Dabei gilt Folgendes:

Zustellung über den EEZP
Das Gericht stellt dem Empfänger die Schriftstücke über den Europäischen Elektronischen Zugangspunkt (EEZP) zu - der Empfänger bestätigt den Erhalt oder verweigert die Annahme aufgrund der verwendeten Sprache.

3. Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt.

Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können.

Die nachstehenden Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die beim Austausch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 verwendet werden.

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

Schema-Deklaration und Metadaten

Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.

Nutzung und Anpassungsfähigkeit

Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.

Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies muss dadurch erreicht werden, dass optionale Elemente und Sequenzen verwendet werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen unbrauchbar zu machen.

Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

Optionale Elemente: Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet werden, das heißt, sie können je nach den konkreten Umständen einbezogen oder ausgelassen werden.

Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung des Formblatts L im XML-Format gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784 festgelegt.

3.3. Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Austauschvorgängen, die durch die Verordnung vorgesehen sind, für die jedoch im Rechtsakt kein spezifisches Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt.

Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt.

Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

3.4. Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt.

Die Hauptkomponenten dieser Schemata stellen sich wie folgt dar:

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Umsetzungszeitplan Anhang VIII

Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2844 genannte Umsetzungszeitplan wird wie folgt festgelegt:

  1. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten spätestens vier Monate vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung eine vollständig entwickelte, getestete und für den Einsatz in einer Live-Umgebung geeignete Version der Referenzimplementierungssoftware, einschließlich der begleitenden Dokumentation, zur Verfügung;
  2. In Bezug auf die Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallen, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten spätestens vier Monate vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung eine vollständig entwickelte, getestete und für den Einsatz in einer Live-Umgebung geeignete Version der Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB), einschließlich der zugehörigen Dokumentation, zur Verfügung;
  3. In Bezug auf die Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallen, sind die Daten in der Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB) von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung, vollständig zu aktualisieren;
  4. Die Installation der Referenzimplementierungssoftware durch die zuständigen Behörden ist spätestens einen Monat vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung abzuschließen;
  5. Die zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des dezentralen IT-Systems erforderlichen Anpassungen der nationalen IT-Systeme sind spätestens einen Monat vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung abzuschließen.
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