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Durchführungsverordnung (EU) 2026/102 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2026/102 vom 16.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Einrichtung des europäischen elektronischen Zugangspunkts als Teil des dezentralen IT-Systems müssen technische Spezifikationen festgelegt und angenommen werden, einschließlich der für die elektronische Identifizierung des Nutzers verwendeten Mittel und der Speicherfrist für Informationen und Dokumente.
(2) Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte als Teil des dezentralen IT-Systems den geltenden technischen Spezifikationen, Informationssicherheitszielen und anderen Anforderungen des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 genannten dezentralen IT-Systems entsprechen, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(3) Der europäische elektronische Zugangspunkt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/2844 als Teil des dezentralen IT-Systems eingerichtet, um natürlichen und juristischen Personen den Zugang zu den zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern. Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte es natürlichen und juristischen Personen ermöglichen, Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen oder zu versenden, verfahrensrelevante Informationen, einschließlich digitalisierter Verfahrensakten oder Teile davon, zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, oder in durch die Verordnung (EU) 2023/2844 geregelten Fällen ihren Vertretern zu erlauben, dies in ihrem Namen zu tun, oder gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen.
(4) Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte mit einem interoperablen autorisierten Zugangspunkt im Sinne der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verbunden und auf dem Europäischen Justizportal eingerichtet werden.
(5) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission 3 beteiligt sich Irland an der Verordnung (EU) 2023/2844 und daher auch an deren Annahme.
(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 28. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Technische Spezifikationen für und sonstige Anforderungen an den europäischen elektronischen Zugangspunkt
Die technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt, einschließlich der Mittel für die elektronische Identifizierung des Nutzers auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Speicherfrist für Informationen und Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/2844, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 15. Januar 2026
2) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/850/oj).
3) Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission vom 6. März 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/789/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
| Technische Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt | Anhang |
1. Einleitung
Dieser Anhang enthält die technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt, ein Portal, das natürlichen und juristischen Personen oder ihren Vertretern in der gesamten Union zugänglich ist und mit einem interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichteten dezentralen IT-Systems verbunden ist.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. "Datenaustausch" bezeichnet den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken über das dezentrale IT-System;2.2. "Hypertext Transfer Protocol Secure" (Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll) oder "HTTPS" steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;
2.3. "Elektronische Identifizierung" ist eine elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
2.4. "Authentifizierung" bezeichnet die Authentifizierung gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
2.5. "Elektronisches Identifizierungsmittel" ist ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
2.6. "Elektronisches Identifizierungssystem" bezeichnet ein elektronisches Identifizierungssystem gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
2.7. "EU Login" ist der Nutzerauthentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, der es Nutzern ermöglicht, Zugang zu einer breiten Palette von Webdiensten der Kommission, einschließlich des europäischen elektronischen Zugangspunktes, zu erhalten;
2.8. "REST" (REpresentational State Transfer) ist ein Architekturstil für die Gestaltung vernetzter Anwendungen. Er stützt sich auf ein zustandsloses Client-Server-Kommunikationsmodell und verwendet Standardmethoden zur Durchführung von Operationen mit Ressourcen, die in der Regel in strukturierten Formaten dargestellt werden;
2.9. "SOAP" im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für eine Spezifikation eines Nachrichtenprotokolls für den Austausch strukturierter Informationen bei der Implementierung von Webdiensten in Computernetzwerken;
2.10. "Webdienst" steht für ein Software-System, das die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.
3. Methoden zur elektronischen Kommunikation
Der europäische elektronische Zugangspunkt nutzt dienstleistungsbasierte Kommunikationsmethoden wie Webdienste für den Datenaustausch.
Insbesondere wird der europäische elektronische Zugangspunkt als Portal mit einem autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/850 verbunden.
4. Kommunikationsprotokolle
Der europäische elektronische Zugangspunkt verwendet sichere Internetprotokolle wie HTTPS für die Kommunikation innerhalb des dezentralen IT-Systems und normbasierte Kommunikationsprotokolle wie SOAP oder Methoden wie REST für die Übermittlung strukturierter Daten und Metadaten.
5. Verfügbarkeit der Dienste
5.1. Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die technische Verfügbarkeitsquote des europäischen elektronischen Zugangspunktes ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
5.2. Im Falle eines unerwarteten Ausfalls des europäischen elektronischen Zugangspunktes unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
6. Verbindung zur Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden)
Der europäische elektronische Zugangspunkt wird mit der Datenbank der Informationen zuständiger Behörden der zuständigen Gerichte (Behörden) verbunden, die für die Zwecke des dezentralen IT-Systems eingerichtet wird.
7. Mittel zur elektronischen Identifizierung des Nutzers
7.1. Für die Zwecke der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung ermöglicht der europäische elektronische Zugangspunkt den Nutzern, sich mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau "hoch" gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde, darunter die EUid-Brieftasche, elektronisch zu identifizieren und zu authentifizieren.
7.2. Die Authentifizierung im europäischen elektronischen Zugangspunkt erfolgt über EU Login, das in die von den Mitgliedstaaten notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme integriert ist.
8. Speicherfrist für Informationen und Dokumente
8.1. Die Kommission entwickelt den europäischen elektronischen Zugangspunkt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Sie ergreift geeignete administrative, organisatorische und technische Maßnahmen, um ein hohes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten.
8.2. Die Datenspeicherfrist für die Mitteilungen und die zugehörigen Metadaten im europäischen elektronischen Zugangspunkt beträgt fünf Jahre nach Abschluss des Falls.
8.3. Die Speicherfrist für Entwürfe von Dokumenten, die nicht übermittelt wurden und die der Nutzer im europäischen elektronischen Zugangspunkt speichern darf, ist für alle Rechtsakte in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen gleich und berührt nicht die nationalen Regelungen für die Vorratsdatenspeicherung. Diese Speicherfrist beträgt drei Monate ab der letzten Änderung des Entwurfs.
9. Anforderungen des barrierefreien Webzugangs
Der europäische elektronische Zugangspunkt muss die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 erfüllen.
| ENDE | |