Durchführungsbeschluss (EU) 2026/107 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 143)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/107 vom 14.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.
(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den zuständigen Behörden der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.
(5) Nach HPAI-Ausbrüchen in Geflügelhaltungsbetrieben in Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2660 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2660 haben Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Polen, Portugal und Schweden der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere einen Ausbruch bei Geflügel in der Region Westflandern in Belgien, zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Oblasten Pasardschik und Plowdiw in Bulgarien, zwei Ausbrüche bei Geflügel in der Region Vysočina in Tschechien, einen Ausbruch bei Geflügel in der Region Mitteljütland in Dänemark, neun Ausbrüche bei Geflügel in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Nordrhein-Westfalen in Deutschland, einen Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Lleida in Spanien, fünf Ausbrüche bei Geflügel in den Departements Bretagne, Drôme, Hauts-de-France, Pays de la Loire und Vendée in Frankreich, sieben Ausbrüche bei Geflügel in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont, Toskana und Venetien in Italien, zwei Ausbrüche bei Geflügel im Komitat Csongrád-Csanád in Ungarn, fünf Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Limburg und Nordbrabant in den Niederlanden, 20 Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Lublin, Lebus, Podlachien, Pommern, Großpolen und Lodz sowie einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Woiwodschaft Niederschlesien in Polen, einen Ausbruch bei Geflügel im Distrikt Santarém in Portugal und drei Ausbrüche bei Geflügel in der Provinz Schonen in Schweden.
(7) Nach diesen 60 neuen Ausbrüchen haben Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Polen, Portugal und Schweden die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(8) Außerdem befindet sich der Herd des HPAI-Ausbruchs bei Geflügel in der Provinz Westflandern in Belgien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Frankreich. Da sich die Schutz- und Überwachungszonen für diesen Ausbruch in Belgien bis in das Hoheitsgebiet Frankreichs erstrecken, hat die zuständige Behörde Frankreichs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Einrichtung der erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde Belgiens zusammengearbeitet.
(9) Darüber hinaus befindet sich der Herd eines der Ausbrüche bei Geflügel im Bundesland Nordrhein-Westfalen in Deutschland in unmittelbarer Nähe der Grenze zu den Niederlanden. Da sich die Überwachungszone für den genannten Ausbruch in Deutschland bis in das Hoheitsgebiet der Niederlande erstreckt, hat die zuständige Behörde der Niederlande gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Einrichtung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde Deutschlands zusammengearbeitet.
(10) Außerdem befindet sich der Herd des Ausbruchs bei Geflügel im Departement Nord in Frankreich in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Belgien. Da sich die Überwachungszone für diesen Ausbruch in Frankreich bis in das Hoheitsgebiet Belgiens erstreckt, hat die zuständige Behörde Belgiens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Einrichtung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß mit der zuständigen Behörde Frankreichs zusammengearbeitet.
(11) Die Kommission hat die von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Polen, Portugal und Schweden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.
(12) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Polen, Portugal und Schweden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.
(13) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Polen und Portugal als Schutz- und Überwachungszonen sowie für Belgien als Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den neuen HPAI-Ausbrüchen eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(14) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind derzeit keine Gebiete als Schutzzonen für Belgien und keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Spanien und Schweden ausgewiesen.
(15) Daher sollten die betreffenden Gebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 in Bezug auf Belgien nun als Schutzzonen und in Bezug auf Spanien und Schweden nun als Schutz- und Überwachungszonen gelistet werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den jüngsten HPAI-Ausbrüchen in ihren Hoheitsgebieten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(16) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2660 der Kommission vom 23. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/2660, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2660/oj).
| Anhang |