Delegierte Verordnung (EU) 2026/109 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/109 vom 07.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Unionsregisters.

(2) In der Verordnung (EU) 2018/842 sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge zum Unionsziel für die Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 muss durch das Unionsregister die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß der genannten Verordnung gewährleistet werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2018/842 wurde durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um das Unionsziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 (von einer Verringerung um 30 % auf eine Verringerung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005) zu erhöhen und einige der Anforderungen an die Inanspruchnahme der den Mitgliedstaaten durch die genannte Verordnung eingeräumten Flexibilitätsmöglichkeiten anzupassen.

(5) Die Verordnung (EU) 2018/842 bietet einigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Kommission im Jahr 2023 ihre Absicht mitzuteilen, die Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder weiter in Anspruch zu nehmen, um ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen (im Folgenden "EHS-Flexibilität"), und ihre mitgeteilten Absichten in den Jahren 2024 und 2027 zu korrigieren, und zwar nicht nur nach unten, wie dies ursprünglich der Fall war, sondern auch nach oben. Daher ist es angezeigt, die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über die Generierung jährlicher Emissionszuweisungen (AEAs) im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs zu ändern. Da es keine tatsächliche Definition des Begriffs "Emissionsüberschuss" für die Zwecke der Inanspruchnahme der EHS-Flexibilität durch die Mitgliedstaaten gibt, sollte dieser Begriff durch die Formel ersetzt werden, die bei der Bestimmung verwendet wird, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die EHS-Flexibilität in Anspruch nehmen kann, um die Einhaltung in einem bestimmten Jahr sicherzustellen.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 müssen die Mitgliedstaaten den Ausschuss für Klimaänderung informieren, bevor sie AEAs auf andere Mitgliedstaaten übertragen. Daher sollten die Änderungen der Bedingungen für die Übertragbarkeit der AEAs berücksichtigt werden.

(7) Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der verschiedenen Kapitel der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ist es angezeigt, den Begriff "Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung" bzw. die Abkürzung "LMUs" durch "Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor" bzw."LRUs" zu ersetzen.

(8) Darüber hinaus wurde die Verordnung (EU) 2018/842 in Bezug auf die Obergrenzen für die Vorwegnahme und die Übertragung von AEAs, für Ex-ante-Übertragungen von AEAs an andere Mitgliedstaaten und für die Nutzung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) geändert. Daher sollte diesen Änderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 Rechnung getragen werden.

(9) Die Einrichtung der Sicherheitsreserve setzt voraus, dass das Unionsziel für 2030 hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen in den unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren erreicht wird. Folglich sollte sich das neue Ziel der Union für Treibhausgasemissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, in den Anforderungen für die Generierung von AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto widerspiegeln.

(10) Die Rückgängigmachung von Übertragungen auf ESR-Erfüllungskonten oder Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten sollte - mit den entsprechenden Anpassungen - unter denselben Bedingungen erfolgen, die für die Rückgängigmachung der von einem nationalen Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise veranlassten Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten oder Luftverkehrszertifikaten gelten. Daher ist es angezeigt, den fehlerhaften Verweis in Artikel 59s Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 auf Artikel 62 Absätze 4, 6, 7 und 8 der genannten Verordnung zu berichtigen.

(11) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1. Artikel 59a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen an alle Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Der Zentralverwalter generiert im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3, 3a und 3b der genannten Verordnung mitgeteilten Prozentsätze festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht."

2. Artikel 59b erhält folgende Fassung:

"Artikel 59b Einheiten der jährlichen Emissionsmenge

AEAs sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und ihrer Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gültig. Sie können nur übertragen werden, wenn die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5a, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Bedingungen erfüllt sind."

3. In Artikel 59f Absätze 1 und 2 wird die Abkürzung "LMUs" durch "LRUs" ersetzt.

4. In Artikel 59h erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

"c) die beantragte Menge - unter Berücksichtigung einer etwaigen Korrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 3a und 3b der genannten Verordnung - größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder

d) die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr zuzüglich der Menge der AEAs, die gemäß Artikel 59x Absätze 3 und 4 oder Artikel 59ad Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vom ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde, abzüglich der Menge AEAs für das betreffende Jahr, die in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 erlassenen Beschlüssen festgelegt ist."

5. In Artikel 59i Buchstabe b wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "7,5 Prozent" ersetzt.

6. Artikel 59j wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 75 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2021 oder"

b) In Buchstabe c wird die Angabe "30 %" durch die Angabe "25 %" ersetzt.

7. Artikel 59k erhält folgende Fassung:

"Artikel 59k Nutzung von Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor (im Folgenden "LRUs") aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

  1. die beantragte Menge größer ist als die verfügbare Menge LRUs, die gemäß Artikel 59x Absatz 1 in das ESR-Erfüllungskonto übertragen werden kann, oder als die Restmenge oder
  2. der Antrag eine Übertragung folgender Art betrifft:
    1. Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto eines Jahres im Zeitraum 2021 bis 2025, und die beantragte Menge größer ist als die Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge an Gesamtnettoabbaueinheiten oder die im Zeitraum 2021 bis 2025 verbleibende Menge;
    2. Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto eines Jahres im Zeitraum 2026 bis 2030, und die beantragte Menge größer ist als die Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge an Gesamtnettoabbaueinheiten oder die im Zeitraum 2026 bis 2030 verbleibende Menge, oder
  3. die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr abzüglich der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung für das betreffende Jahr festgelegten Menge AEAs und abzüglich der Summe aller AEAs, die gemäß Artikel 59j der vorliegenden Verordnung in den Vorjahren auf das laufende oder eines der folgenden Jahre übertragen wurden, oder
  4. der Mitgliedstaat nicht mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Flexibilität gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842, die in Anhang V Buchstabe n Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates * vorgesehen ist, in Anspruch zu nehmen, oder
  5. der Mitgliedstaat der Verordnung (EU) 2018/841 nicht nachgekommen ist oder
  6. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß den Artikeln 59u und 59ad eingereicht wird oder
  7. der Antrag des Mitgliedstaats nach Ablauf von drei Monaten nach der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats für den betreffenden Zeitraum eingereicht wird oder
  8. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird.

____
*) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj)."

8. Artikel 59l wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird "5 %" durch "10 %" ersetzt;

b) in Buchstabe b wird "10 %" durch "15 %" ersetzt;

c) folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) der Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2018/842 von seiner Absicht unterrichtet hat, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen."

9. In Artikel 59m wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

"d) der Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2018/842 von seiner Absicht unterrichtet hat, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen."

10. In Artikel 59n wird die Angabe "70 %" durch die Angabe "60 %" ersetzt.

11. In Artikel 59o Absatz 1 Buchstaben g und v wird die Abkürzung "LMUs" durch "LRUs" ersetzt.

12. In Artikel 59q wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 eine Aufwärtskorrektur des Prozentsatzes, so generiert der Zentralverwalter nach entsprechender Änderung der in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen die entsprechende Menge AEAs im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs."

13. Artikel 59s erhält folgende Fassung:

"Artikel 59s

(1) Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 34, 35 und 55 sinngemäß.

(2) Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die ESR-Erfüllungskonten oder die Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden."

14. In Anhang I Tabelle I-II ("Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA") wird in der ersten Zeile die Abkürzung "LMUs" durch "LRUs" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2026

1) ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).

3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: https://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

4) Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/857/oj).


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