Durchführungsbeschluss (EU) 2026/116 der Kommission vom 19. Januar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/116 vom 20.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission 2 enthält das Muster für die Recyclingfähigkeitsbescheinigung. Bei der Erstellung des Musters wurde darauf geachtet, dass es im Einklang mit Anlage 4 des am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen internationalen Übereinkommens über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden das "Hongkonger Übereinkommen") steht.
(2) Nach dem Inkrafttreten des Hongkonger Übereinkommens am 26. Juni 2025 sollte sichergestellt werden, dass das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung sowohl im Rahmen des Hongkonger Übereinkommens als auch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verwendet werden kann, um Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung zu gewährleisten.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Januar 2026
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung (ABl. L 345 vom 20.12.2016 S. 112, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2321/oj).
| Anhang |
"Anhang
Internationale Recyclingfähigkeitsbescheinigung
(Hinweis: Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.)
| (Dienstsiegel) | (Staat) |
Ausgestellt gemäß dem am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen Internationalen Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden "Hongkonger Übereinkommen") für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 unter der Zuständigkeit der Regierung von
...
(Name des Staates)
durch ...
(vollständige Bezeichnung der gemäß dem Hongkonger Übereinkommen und der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bevollmächtigten Person oder Organisation)
Angaben zum Schiff
| Name des Schiffes | |
| Unterscheidungssignal | |
| Registerhafen | |
| Bruttoraumzahl | |
| IMO-Nummer | |
| Name und Anschrift des Schiffseigners | |
| IMO-Nummer des eingetragenen Schiffseigners | |
| IMO-Nummer des Unternehmens | |
| Baujahr |
Angaben zur/zu den Abwrackeinrichtung(en)
| Name der Abwrackeinrichtung | |
| Individuelle Kennnummer der Abwrackeinrichtung basierend auf der Betriebsgenehmigung * | |
| Individuelle Kennnummer der Abwrackeinrichtung entsprechend der Angabe in der europäischen Liste. | |
| Vollständige Anschrift | |
| Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Betriebsgenehmigung* | |
| Aufnahme der Abwrackeinrichtung in die europäische Liste befristet bis | |
| *) DASR - Document of Authorisation of Ship Recycling | |
Angaben zum Gefahrstoffinventar
Kennnummer/Prüfnummer des Gefahrstoffinventars: ...
| Hinweis: | Gemäß der Regel 5 der Anlage des Hongkonger Übereinkommens und Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist das Gefahrstoffinventar ein wesentlicher Bestandteil der Internationalen Recyclingfähigkeitsbescheinigung und muss dieser stets beigeheftet sein. Das Gefahrstoffinventar ist im Standardformat gemäß den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu erstellen. Diese werden gegebenenfalls durch Leitlinien ergänzt, die bestimmte Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 betreffen, z.B. Stoffe, die in der Verordnung, nicht jedoch im Hongkonger Übereinkommen aufgeführt sind. |
Angaben zum Schiffsrecyclingplan
Kennnummer/Prüfnummer des Schiffsrecyclingplans: ...
| Hinweis: | Gemäß der Regel 9 der Anlage des Hongkonger Übereinkommens und Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist der Schiffsrecyclingplan ein wesentlicher Bestandteil der Internationalen Recyclingfähigkeitsbescheinigung und muss dieser stets beigeheftet sein. |
BESCHEINIGUNG:
| Diese Bescheinigung ist gültig bis: (TT/MM/JJJJ) ... | ||
|
(Datum) | ||
| Ausgestellt in ... | ||
|
(Ort der Ausstellung) | ||
| (TT/MM/JJJJ) ... | ... | |
| (Ausstellungsdatum) | (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der die Bescheinigung ausstellt) | |
|
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel) | ||
BESTÄTIGUNG MIT SICHTVERMERK DER VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER BESCHEINIGUNG UM EINE ZUSATZFRIST BIS ZUM ERREICHEN DES HAFENS DER ABWRACKEINRICHTUNG BEI ANWENDUNG DER REGEL 14.5 DER Anlage DES HONGKONGER ÜBEREINKOMMENS UND DES ARTIKELS 10 Absatz 5 DER Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 *
Diese Bescheinigung wird im Einklang mit der Regel 14.5 der Anlage des Hongkonger Übereinkommens für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Hongkonger Übereinkommens sind, und gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen als gültig anerkannt für eine einzelne direkte Reise
vom Hafen: ...
zum Hafen: ...
Unterschrift: ...
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...
Datum: (TT/MM/JJJJ) ...
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)
*) Eine Kopie dieser Bestätigung ist der Bescheinigung beizufügen, wenn die Verwaltung dies für erforderlich hält."
| ENDE |