Durchführungsverordnung (EU) 2026/124 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2026/124 vom 15.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1, insbesondere auf Artikel 7a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 2 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(2) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates 3 wurde in den Beschluss 2014/512/GASP eine Ausnahme von dem Verbot aufgenommen, im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer Seeverkehrsdienstleistungen zu erbringen und technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen; die Ausnahme gilt für Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die zu einem Preis erworben wurden, der einer von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) vorab festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates 4 wurde die Preisobergrenze in Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, womit Rohöl aus Russland, das zu dem festgesetzten oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wurde, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen wurde.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates 5 wurde der Beschluss 2014/512/GASP weiter geändert und ein automatisches Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl anzupassen. Daher wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, damit sie die in Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Preisobergrenze für russisches Rohöl auf der Grundlage eines solchen Verfahrens ändern kann.
(5) Die geänderte Preisobergrenze sollte ab dem ersten Tag desjenigen Monats gelten, der auf den Monat des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung der Kommission folgt. Bei jeder Änderung der Preisobergrenze sollte für bereits bestehende Verträge, bei denen die bisherige Preisobergrenze eingehalten wird, ein Übergangszeitraum von 90 Tagen für die Beförderung auf dem Seeweg und für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl auf dem Seeweg in Drittländer gelten. Dieser Übergangszeitraum ist notwendig, um die einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.
(6) Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2026
2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
3) Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 06.10.2022 S. 122, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1909/oj).
4) Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 03.12.2022 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2369/oj).
5) Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/1495, 19.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj).
| Anhang |
Der Abschnitt "Preis für Rohöl" in Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Preis für Rohöl
| KN-Code | Warenbezeichnung | Preis je Barrel (USD) | Geltungsbeginn | Ende der Geltungsdauer | Übergangszeitraum |
| 2709 00 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh | 60 | 5. Dezember 2022 | 2. September 2025 | 18. Oktober 2025 für die Erfüllung von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Preis pro Barrel von 60 USD vereinbar waren |
| 47,6 | 3. September 2025 | 31. Januar 2026 | 16. April 2026 für die Erfüllung von vor dem 1. Februar 2026 geschlossenen Verträgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Preis pro Barrel von 47,6 USD vereinbar waren" | ||
| 44,1 | 1. Februar 2026 |
| ENDE |