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Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/131 vom 27.03.2026)
Neufassung - Ersetzt VO'en (EU) 2018/772 und 2021/1933
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 245 Absatz 3, Artikel 246 Absatz 3, Artikel 249 Absatz 3, Artikel 252 Absatz 1 und Artikel 254,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchen festgelegt, darunter die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen. Da die Übergangsfrist in Bezug auf die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 auslaufen soll, ist es angezeigt, solche ergänzenden Vorschriften zu erlassen, damit das reibungslose Funktionieren des mit der Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten Rechtsrahmens gewährleistet ist.
(3) Zweck der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Schaffung eines - im Vergleich zu dem vor ihrem Erlass geltenden Rechtsrahmen - einfacheren und flexibleren Regelwerks, mit dem zugleich ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen und eine verbesserte Handlungsbereitschaft, Verhütung und Bekämpfung auf dem Gebiet der Tierseuchen sichergestellt werden soll. Außerdem sollen mit ihr die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz der Unionsvorschriften, aber auch um ihre Anwendung zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Vorschriften für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Insofern ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in Artikel 3 Absatz 5 und den in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Befugnissen in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken besteht, ist es ferner angezeigt, auch die ergänzenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festzulegen.
(4) Die Haltung von Heimtieren durch Menschen in deren Haushalten sowohl im Haus als auch im Freien stellt im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Arten der Haltung oder Verbringung in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft, in der Aquakultur, in der Tierzucht, in Tierheimen und generell beim Transport von Tieren üblich sind. Das erklärt, warum es angebracht ist, den Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken angemessene Tiergesundheitsanforderungen einzuführen, mit dem Schwerpunkt auf Maßnahmen, die der Eigenart der Heimtiere und ihrer Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken und den daraus erwachsenden Risiken gerecht werden, da die Anwendung des allgemeinen Rahmens auf diese Tiere mit ungerechtfertigtem Verwaltungsaufwand und ungerechtfertigten Kosten verbunden wäre.
(5) Mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Risikominderungsmaßnahmen werden die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich der Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken ergänzt, um ein hinreichendes Maß an Sicherheit für die Minderung von Risiken für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit durch Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken - insbesondere des Risikos der Ausbreitung der in der Verordnung (EU) 2016/429 definierten und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 kategorisierten gelisteten Seuchen - zu gewährleisten und um unnötige Hürden für derartige Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken abzubauen.
(6) Die in früheren Rechtsakten der Kommission festgelegten bestehenden Tiergesundheitsvorschriften zu Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken haben sich als korrekt, verhältnismäßig und wirksam erwiesen. Daher sollten die Zielsetzung und die wichtigsten Bestimmungen dieser bestehenden Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber aktualisiert werden, damit die Regeln für eine bessere Rechtsetzung, der in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegte neue tiergesundheitliche Rahmen sowie die internationalen Standards und die Erfahrungen mit der Anwendung früherer Unionsrechtsakte in diesem Bereich Berücksichtigung finden.
(7) In der Verordnung (EU) 2016/429 findet sich bereits eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sollte in der vorliegenden Verordnung auch den Begriffsbestimmungen Rechnung getragen werden, die in anderen Unionsrechtsakten aus verwandten Bereichen, in denen amtliche Kontrollen stattfinden, festgelegt sind, insbesondere den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Dennoch ist es zum Zweck der Festlegung der Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken angezeigt, die Tierarten zu bestimmen, für die die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften gelten, und bestimmte weitere Begriffsbestimmungen aufzunehmen. Diese Begriffsbestimmungen sollten die bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten genutzten speziellen "Einreiseorte für Reisende" und die "ermächtigten Tierärzte" umfassen, denen von der in diesem Bereich zuständigen Behörde bestimmte Befugnisse im Zusammenhang mit Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen und der Ausstellung von Ausweisen für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen in den Mitgliedstaaten sowie im Zusammenhang mit Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen und der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen in Drittländern übertragen werden.
(8) Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein "Heimtier" ein gehaltenes Tier der im zugehörigen Anhang I aufgeführten Arten, das zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken gehalten wird, wozu Hunde, Katzen und Frettchen zählen. Solche Tiere werden gewöhnlich zur Freizeitgestaltung oder zur Gesellschaft gehalten. Bestimmte Hunde werden gleichwohl auch zu anderen Zwecken als nur zur Freizeitgestaltung oder zur Gesellschaft gehalten, auch wenn sie immer noch als Heimtiere gelten.
(9) Zu diesen Zwecken zählen gemäß Artikel 246 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 die Teilnahme an Wettbewerben, Sportveranstaltungen, Training, Ausstellungen oder Arbeiten, bei denen sie aufgrund bestimmter Fähigkeiten, die sie durch Training erworben haben, zum Einsatz kommen. Auf vergleichbare Weise können für solche zusätzlichen Zwecke auch andere von bestimmten Hunden erworbene Fähigkeiten genutzt werden, insbesondere wenn sie bei Tätigkeiten von Militär, Polizei oder Such- und Rettungsdiensten zum Einsatz kommen.
(10) Unter allen diesen Umständen erfolgen die Verbringungen der Hunde unter der Aufsicht des Heimtiereigentümers oder einer zuständigen Person, die insbesondere einer Militär-, Polizei- oder Such- und Rettungsdiensteinheit angehören kann. Es ist daher geboten, klarzustellen, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften auch für Verbringungen dieser letztgenannten Tierkategorien gelten, und es ist für eine gewisse Flexibilität zu sorgen, im Einklang mit der der Kommission gemäß Artikel 249 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 übertragenen Befugnis, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 249 Absatz 2 der genannten Verordnung zu erlassen, wenn solche Tiere in die Union verbracht werden oder nach einer Verbringung außerhalb der Union in diese zurückkehren.
(11) Um eine klare Unterscheidung zwischen den für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken geltenden Vorschriften und jenen zu treffen, die auf Standardverbringungen von Hunden, Katzen, Frettchen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern und Gebieten anwendbar sind, sind in der Verordnung (EU) 2016/429 die Begriffe "Heimtier" und "Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken" definiert. Damit diese Definitionen auf das Heimtier zutreffen, muss es von seinem Eigentümer mitgeführt werden und Teil der Bewegung des Heimtiereigentümers sein, für die der Heimtiereigentümer direkt verantwortlich ist oder, in ausreichend begründeten und dokumentierten Fällen, eine ermächtigte Person verantwortlich ist, wenn das Heimtier räumlich von dem Heimtiereigentümer getrennt ist.
(12) In diesem Zusammenhang darf gemäß Artikel 245 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Fällen, in denen die Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken von einer ermächtigten Person durchgeführt wird, diese Verbringung nur innerhalb von fünf Tagen nach der Bewegung des Heimtiereigentümers erfolgen. In Artikel 245 Absatz 3 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Dokumentation der Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken durch eine ermächtigte Person zusätzliche Anforderungen festzulegen. Daher sollte in Fällen, in denen eine Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken durch eine ermächtigte Person durchgeführt wird, vorgeschrieben werden, dass den Identifizierungsdokumenten, die mit dem Heimtier bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken entweder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden, eine durch den Heimtiereigentümer unterzeichnete Ermächtigung beigefügt wird.
(13) Zusätzlich dazu wird in der Verordnung (EU) 2016/429 die Höchstzahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, nämlich Hunde, Katzen und Frettchen, festgelegt, die ihren Eigentümer oder eine ermächtigte Person begleiten dürfen. In Artikel 246 Absatz 1 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass die Zahl dieser Heimtiere. die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden dürfen, höchstens fünf betragen darf. Es sind dort auch die Bedingungen für Ausnahmen festgelegt, aufgrund derer diese Höchstzahl überschritten werden darf.
(14) In diesem Zusammenhang können Verbringungen von mehr als fünf als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die die in Artikel 246 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Ausnahme festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, nicht als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken im Rahmen der genannten Verordnung gelten und sollten daher in den Anwendungsbereich der Teile IV oder V fallen.
(15) In Bezug auf Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten, einschließlich Vögel, wird der Kommission in Artikel 246 Absatz 3 der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten bei einer einzigen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken höchstens verbracht werden dürfen. Da die Verbringung einer großen Zahl von Vögeln das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des Virus der Aviären Influenza (Vogelgrippe) erhöhen kann, ist es notwendig, eine derartige Höchstzahl für Heimvögel festzulegen, die ihren Eigentümer oder eine ermächtigte Person aus einem Drittland oder Gebiet in die Union begleiten.
(16) Durch Festlegung einer solchen Höchstzahl soll auch sichergestellt werden, dass die Teile IV und V der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß auf Heimvögel angewandt werden und dass Verbringungen einer größeren Zahl als dieser Höchstzahl gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 5 festgelegten Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erfolgen und den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen werden.
(17) Im selben Zusammenhang wird in der Verordnung (EU) 2016/429 eine eindeutige Verbindung zwischen der Höchstzahl an Heimtieren, die für eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken infrage kommen, und dem Umstand hergestellt, dass diese Verbringung als einzelne Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgen muss. Allerdings wird die "einzelne Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken" in der Verordnung (EU) 2016/429 nicht definiert. Dies könnte zu unterschiedlichen Auslegungen seitens der Mitgliedstaaten führen und auch eine Quelle von Missbrauch sein, wenn mehrere Heimtiereigentümer gemeinsam mit demselben privaten Verkehrsmittel reisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass die Teile IV und V der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß auf Heimtiere angewandt werden, ist es außerdem erforderlich, die Bedingungen genauer auszuführen, die für den Begriff der "einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken" gelten sollten.
(18) In Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte artspezifische Anforderungen an die Mittel zur Identifizierung von Heimtieren der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Arten sowie an die Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung festzulegen.
(19) Bevor die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurde, waren die Unionsvorschriften für die Identifizierung von Heimtieren für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und für Heimvögel in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission 6 festgelegt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Vorschriften haben sich für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Identifizierung von Heimtieren als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern auch in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten aktualisiert werden.
(20) Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen haben dann als angemessen gekennzeichnet zu gelten, wenn sie entweder eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte deutlich lesbare Tätowierung tragen oder ihnen ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) implantiert wurde. Die Implantierung von Transpondern erfordert bestimmte Fähigkeiten. Daher muss in dieser Verordnung klargestellt werden, welche Personen über das spezifische Wissen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
(21) In diesem Zusammenhang sollten in dieser Verordnung auch Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung von Heimvögeln, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sich ein Heimvogel dem entsprechenden Identifizierungsdokument zuordnen lässt.
(22) In Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte artspezifische Anforderungen an die Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen festzulegen, damit sichergestellt ist, dass von Heimtieren kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung ausgeht, weil Heimtiere der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Arten verbracht werden.
(23) Vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften zu den Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen, die bei Verbringungen von Heimtieren aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat einzuhalten sind, für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und für Heimvögel in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 festgelegt. Diese Vorschriften haben sich als wirksam erwiesen, das Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen durch derartige Verbringungen zu minimieren. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften auch in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Außerdem sollten in der vorliegenden Verordnung mögliche Ausnahmeregelungen für Fälle vorgesehen werden, in denen alternative Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden.
(24) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 können Heimtierhalter in der Union, einschließlich der Heimtiereigentümer, die Gesundheit der Tiere, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein. Das bedeutet auch, dass die Heimtiereigentümer sicherstellen müssen, dass die Tiere, die unter ihrer Verantwortung verbracht werden, keine Krankheitssymptome aufweisen und für solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken tauglich sind.
(25) Um jegliches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen von außerhalb der Union zu begrenzen, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung vorzuschreiben, dass Heimtiere, die aus einem Drittland oder Gebiet kommen und in die Union verbracht werden, keine Krankheitssymptome aufweisen dürfen und für solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken tauglich sein müssen.
(26) Aufgrund der potenziellen Auswirkungen für Menschen und Tiere ist die Infektion mit dem Tollwutvirus in der Union die besorgniserregendste Seuche bei Hunden, Katzen und Frettchen. Die Infektion mit dem Tollwutvirus ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie B gelistet, für die in allen Mitgliedstaaten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen.
(27) Um die Ausbreitung der Tollwut in der Union zu verhindern, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften in Bezug auf die Impfanforderungen für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen festgelegt werden, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(28) Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen vor dem Alter von zwölf Wochen verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen Impfstoffhersteller, junge Heimtiere vor Erreichen dieses Alters nicht zu impfen. Um die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter oder gegen Tollwut geimpfter, aber noch nicht immunisierter junger Heimtiere zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erlauben, sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass bestimmte Präventivmaßnahmen ergriffen werden und dass die Mitgliedstaaten solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen können, wenn diese Präventivmaßnahmen für die jungen Heimtiere ergriffen wurden.
(29) Um darüber hinaus die Einschleppung der Tollwut in die Union zu verhindern und um nachzuweisen, dass die Tiere ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft sind, müssen als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein. Die vorliegende Verordnung sollte außerdem Ausnahmen von der Anforderung vorsehen, als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten in die Union einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern zu unterziehen, sofern nachgewiesen wird, dass dort Vorschriften gelten, die in Inhalt und Wirkung den in der Union geltenden gleichkommen, oder dass dort ein robustes Überwachungs-, Verhütungs- und Bekämpfungssystem für die Tollwut gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien angewandt wird.
(30) Der Befall mit Echinococcus multilocularis ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie C gelistet, womit anerkannt wird, dass sie für einige Mitgliedstaaten relevant ist und Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die betreffende gelistete Seuche gibt.
(31) Als Heimtiere gehaltene Hunde, die für die Verbringung in einen Mitgliedstaat mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um den Schutz des Status des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollten diese Hunde vor der Verbringung in einen seuchenfreien Mitgliedstaat einer Präventivbehandlung unterzogen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten mögliche Ausnahmeregelungen für Fälle vorgesehen werden, in denen alternative Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden.
(32) Die Aviäre Influenza (Vogelgrippe) ist eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die sich negativ auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit auswirken und gravierende Folgen für die Rentabilität von Geflügelhaltern haben kann, da ihre hochpathogene Form bei Geflügelarten zu hohen Sterblichkeitsraten führen kann. Darüber hinaus können - obwohl die Aviäre Influenza hauptsächlich bei Vögeln auftritt und das Risiko im Allgemeinen gering ist - unter bestimmten Umständen auch beim Menschen Infektionen auftreten.
(33) Da die weltweite Bedrohung durch die Aviäre Influenza in den letzten Jahren zugenommen hat, sollten mit der vorliegenden Verordnung Schutzmaßnahmen eingeführt werden, die sicherstellen, dass Verbringungen von Heimvögeln zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union nicht das Risko der Einschleppung und Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza bergen.
(34) Die Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für die Verbringung von Heimvögeln zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union sollten mehrere alternative Anforderungen an derartige Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken vorsehen, einschließlich der Isolierung vor einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken sowie vor der Verbringung durchzuführender Tests auf die Subtypen H5 und H7 des HPAI-Virus und Impfungen gegen die Subtypen H5 und H7 des HPAI-Virus.
(35) Die Option der Isolierung vor der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union sollte jedoch nur für Heimvögel aus Gebieten oder Drittländern zugelassen werden, die auf Aviäre Influenza und andere für die Vogelart relevante Krankheiten hin bewertet wurden. Daher sollte diese Option auf diejenigen Drittländer oder deren Zonen beschränkt werden, die in der Tabelle in Teil 1 der Anhänge V, XIV oder XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 7 aufgeführt sind, aus denen der Eingang in die Union von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel oder Eiern und Eiprodukten zulässig ist.
(36) Um die Risiken der Ausbreitung des Virus der Aviären Influenza in der Union durch Verbringungen von Heimvögeln zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten weiter zu mindern, sollten diese Heimvögel nach ihrem Eingang in die Union für einen angemessenen Zeitraum in Isolierung gehalten werden und insbesondere während dieses Zeitraums nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen.
(37) Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung mögliche Ausnahmeregelungen für Fälle vorgesehen werden, in denen alternative Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden. Diese Ausnahmen sollten nur für Betriebe zulässig sein, die den Tiergesundheitsstatus der Tiere garantieren können. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Heimvögel im Rahmen dieser Option in einem Quarantänebetrieb untergebracht werden müssen, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 8 zugelassen ist.
(38) In Artikel 254 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Eingabefelder für die Eintragung von Angaben zu erlassen, die in die Identifizierungsdokumente aufzunehmen sind, welche mit Heimtieren bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden müssen. In Buchstabe d dieses Artikels wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf das Ausstellen und das Ausfüllen der Identifizierungsdokumente sowie gegebenenfalls das Anbringen eines Sichtvermerks darauf zu erlassen.
(39) Bevor die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurde, waren die Unionsvorschriften für die Identifizierungsdokumente von Heimtieren für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und für Heimvögel in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 festgelegt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Vorschriften haben sich als wirksam für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Heimtieren bei Verbringungen dieser Tiere zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat erwiesen. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften auch in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden.
(40) Identifizierungsdokumente, die mit Heimtieren mitgeführt werden, welche zu nichtkommerziellen Zwecken in Mitgliedstaaten verbracht werden, sind erforderlich, um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nachzuweisen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an den Inhalt dieser Identifizierungsdokumente und die Bedingungen für ihre Ausstellung oder erforderlichenfalls für Sichtvermerke festgelegt werden, mit denen ihre Gültigkeit gewährleistet wird.
(41) Als allgemeinen Grundsatz schreibt die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass bei Standardverbringungen von Tieren eine Veterinärbescheinigung mitgeführt werden muss, die durch die zuständigen Behörden des Versandlandes ausgefüllt und ausgestellt oder gegebenenfalls durch einen bevollmächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt und anschließend mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Versandlandes zur Gewährleistung ihrer Gültigkeit versehen werden muss. Diese Anforderung sollte auch für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat gelten.
(42) Zur Vereinfachung von Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ein alternatives Identifizierungsdokument (der Heimtierausweis) als Ersatz für die Veterinärbescheinigung eingeführt, die für andere Verbringungen von Tieren von Nutzen ist. Daher ist es angezeigt, dafür zu sorgen, dass mit diesen Tieren weiterhin ein Ausweis mitgeführt wird.
(43) In diesem Zusammenhang bedeutet das auch, dass der Heimtierausweis nur für in der Union als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bestimmt ist, deren Heimtiereigentümer dort gewöhnlich ansässig sind oder ihren Hauptwohnsitz haben. Diese Information muss der Heimtiereigentümer vorlegen, damit der ausstellende Tierarzt den Heimtierausweis ordnungsgemäß und vollständig ausfüllen kann.
(44) Unter diesen Umständen sind Heimtierausweise nicht für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bestimmt, deren Heimtiereigentümer ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Union haben und sich nur vorübergehend oder saisonal in der Union aufhalten. In diesen Situationen sollte der allgemeine Grundsatz gelten, und es muss bei Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Union das für solche Verbringungen vorgeschriebene Identifizierungsdokument (Veterinärbescheinigung) mitgeführt werden. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass dieses Identifizierungsdokument für einen angemessenen Zeitraum gültig bleibt, damit sich Heimtiereigentümer aus Drittländern vorübergehend oder saisonal in der Union aufhalten oder während dieses Zeitraums weitere Verbringungen in andere Mitgliedstaaten vornehmen können.
(45) Die Einschränkung bezüglich der Ausstellung von Heimtierausweisen sollte nicht verhindern, dass für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet mit dem für diese Verbringung erforderlichen Identifizierungsdokument in die Union verbracht wurden, ein Heimtierausweis ausgestellt wird, falls ihre Heimtiereigentümer nach Ablauf der Geltungsdauer des Identifizierungsdokuments in einem Mitgliedstaat verbleiben und ihren Hauptwohnsitz in die Union verlegen, was beispielsweise mit einer Aufenthaltsgenehmigung nachgewiesen werden kann.
(46) In der vorliegenden Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 254 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 die notwendigen Bedingungen festgelegt werden, die es Mitgliedstaaten ermöglichen, Verbringungen von als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, wenn ein Identifizierungsdokument im Format eines Ausweises mitgeführt wird, sofern dieser Ausweis in einem Drittland oder Gebiet ausgestellt wurde, wo Vorschriften gelten, die in Inhalt und Wirkung den in der Union geltenden gleichkommen. Es sollte den Mitgliedstaaten auch ermöglicht werden, jenen Heimtieren nach einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in ein Drittland oder Gebiet die Rückkehr in die Union zu genehmigen, wenn ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter Heimtierausweis mitgeführt wird, sofern anhand dieses Heimtierausweises nachgewiesen werden kann, dass die für die Rückkehr aus diesen Drittländern oder Gebieten vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt waren, bevor das Heimtier die Union verlassen hat.
(47) In den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 aufgeführten Drittländern oder Gebieten gelten Vorschriften, die in Inhalt und Wirkung denen gleichkommen, die für Verbringungen von Heimvögeln zu nichtkommerziellen Zwecken in der Union gelten. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 für diese Drittländer oder Gebiete vorgesehenen Ausnahmen sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden.
(48) In der vorliegenden Verordnung sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429 die Möglichkeit eingeräumt werden, ausnahmsweise die direkte Einreise oder die Einreise durch ihr Hoheitsgebiet von Heimtieren zu genehmigen, die bestimmte, in der vorliegenden Verordnung festgelegte Bedingungen nicht erfüllen, um auf diesem Wege auf echte und dringliche Notlagen zu reagieren, sofern die Genehmigung beim Zielmitgliedstaat beantragt und von diesem erteilt wird, gegebenenfalls mit Zustimmung anderer beteiligter Mitgliedstaaten. In dieser Genehmigung sollten die spezifischen Vorkehrungen genau benannt werden, einschließlich einer zeitlich begrenzten Isolierung unter amtlicher Aufsicht, die für die Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erforderlich sind. Selbst in Notfällen sollten Genehmigungen für die Minderung von Tiergesundheitsrisiken, die sich aus der Verbringung eines Heimtiers in die Union ergeben können, das die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unverzichtbar sein.
(49) Während die abschließende Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Behörde obliegt, sollten die spezifizierten Umstände für die Gewährung von Ausnahmen beispielsweise die dringende Abreise des Heimtiereigentümers allein oder mit anderen Personen in Fällen von Naturkatastrophen, politischen Unruhen oder den Eigentümer betreffender sonstiger höherer Gewalt umfassen.
(50) In Bezug auf das damit verbundene Tiergesundheitsrisiko sollten alle Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren aus einem Drittland durch die Union, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat betrachtet werden, da sie dasselbe Risiko mit sich bringen. Daher sollten derartige Durchfuhren allen einschlägigen Anforderungen für eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat genügen. Allerdings sollten keine besonderen Anforderungen für die Durchfuhr von Heimtieren gelten, die nicht in das Unionsgebiet gelangen und innerhalb der internationalen Zone eines Transithafens oder -flughafens verbleiben.
(51) Es sollten gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 Vorschriften erlassen werden, die die Rückkehr von Heimtieren ermöglichen, welche aus der Union stammen und denen von den zuständigen Behörden eines Drittlands oder eines Gebiets nach einer an der Grenze durchgeführten Kontrolle die Einreise verweigert wurde, sofern die Bedingungen für die Rückkehr aus diesen Drittländern oder Gebieten erfüllt waren, bevor das Heimtier die Union verlassen hat.
(52) Im Hinblick auf die kohärente Anwendung des Unionsrechts zu Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat und um zu gewährleisten, dass das Recht klar und transparent ist, sollten mit der vorliegenden Verordnung die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 9 und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 aufgehoben werden.
(53) Um unnötige Störungen der Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zu vermeiden, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, die einen reibungslosen Übergang von den in zuvor bestehenden Unionsrechtsakten festgelegten Anforderungen vorsehen.
(54) Solche Bestimmungen sollten bereitgestellt werden, um den berechtigten Erwartungen der Eigentümer von als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, der Hersteller von Transpondern und der Tierärzte sowie der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ihnen genügend Zeit einzuräumen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Sie sollten so konzipiert sein, dass ordnungsgemäß gekennzeichnete, als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen kein neues Identifizierungsverfahren durchlaufen und ordnungsgemäß ausgestellte Ausweise nicht für ungültig erklärt und wieder ausgestellt werden müssen. Die Hersteller von Transpondern, Tierärzte oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden dadurch nicht gehindert, die neuen Vorschriften vor dem Ende der Übergangsfrist anzuwenden.
(55) Zusätzliche Übergangsmaßnahmen sollten in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Bestände an Identifizierungsdokumenten, die den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genügen, für einen angemessenen Zeitraum verwendet werden können.
(56) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der genannten Verordnung unbeschadet dieser Aufhebung die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 bis zum 21. April 2026 weiter. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 über Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat ergänzt.
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "ermächtigter Tierarzt"
- einen Tierarzt, der kein amtlicher Tierarzt ist und der gemäß den Bedingungen in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes dazu ermächtigt wurde, im betreffenden Hoheitsgebiet bestimmte spezifische Tätigkeiten auszuführen; oder
- eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern diese gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ermächtigt wurde, bestimmte spezifische Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates auszuführen;
2. "Einreiseort für Reisende" jeden Bereich an einem Eingangsort in die Union, der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Sinne des Artikels 3 Nummer 41 bzw. 42 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren aus einem Drittland oder Gebiet benannt wurde.
Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren innerhalb der Union und in die Union
Artikel 3 Einzelne Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren ist auf die in Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bzw. in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte Höchstzahl an Tieren zu beschränken und wird in einem einzelnen Transportmittel durchgeführt, es sei denn, es handelt sich bei dem Transportmittel um ein öffentliches Transportmittel.
Artikel 4 Anforderungen an die Ermächtigung von Personen zur Durchführung von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren im Auftrag von Heimtiereigentümern
Wird von einer ermächtigten Person eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken durchgeführt, so ist dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 Buchstabe a für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bzw. gemäß Artikel 26 Absatz 1 für Heimvögel eine vom Heimtiereigentümer unterzeichnete schriftliche Ermächtigung beizufügen.
Artikel 5 Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union von Heimtieren
(1) Heimtiere, die nicht aus einem Mitgliedstaat stammen und die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union durchgeführt werden, wenn sie allen in der vorliegenden Verordnung festgelegten relevanten Anforderungen an den Eingang von Heimtieren der betreffenden Tierarten aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat genügen.
(2) Für die Durchfuhr von Heimtieren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangen und innerhalb der internationalen Zone eines Transithafens oder -flughafens verbleiben, gelten keine spezifischen Anforderungen.
Artikel 6 Besondere Anforderungen an den Eingang in die Union von Heimtieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren
Heimtiere, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren, nachdem den Tieren oder dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person durch die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets der Eingang verweigert wurde, dürfen nur dann zurück in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Teil II
Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
Kapitel 1
Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
Artikel 7 Anforderungen an die Einzelkennzeichnung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat werden als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 247 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wie folgt einzeln gekennzeichnet:
(2) Es gilt, dass ein als Heimtier gehaltener Hund, eine als Heimtier gehaltene Katze oder ein als Heimtier gehaltenes Frettchen die Anforderungen an die Einzelkennzeichnung gemäß Absatz 1 erfüllt, wenn es wie folgt einzeln gekennzeichnet wurde:
Artikel 8 Spezifische Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen betreffend als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat müssen bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 247 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die folgenden Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden:
Artikel 9 Besondere Anforderungen betreffend die Tollwutimpfung für junge als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen unter 12 Wochen, die noch nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder solche im Alter von 12 bis 16 Wochen, die gegen Tollwut geimpft wurden, aber bei denen seit der vollständigen Erstimpfung der Mindestzeitraum von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist, dürfen ausnahmsweise aus einem anderen Mitgliedstaat in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 10 Besondere Anforderungen betreffend die Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis bei bestimmten Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden
(1) Als Heimtiere gehaltene Hunde dürfen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis nur dann ohne Behandlung gegen einen Befall mit dieser Seuche verbracht werden, wenn sie unmittelbar aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden.
(2) Als Heimtiere gehaltene Hunde dürfen ausnahmsweise aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf diese Seuche verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 11 Anforderungen an das Identifizierungsdokument, das mit als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in einen Mitgliedstaat verbracht werden, mitgeführt werden muss
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muss mit als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 247 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mitgeführt werden.
Dieser Ausweis muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Wo dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen nachzuweisen, kann mit einem als Heimtier gehaltenen Hund, einer als Heimtier gehaltenen Katze oder einem als Heimtier gehaltenen Frettchen mehr als ein Ausweis mitgeführt werden.
Artikel 12 Besondere Anforderungen betreffend das Identifizierungsdokument für bestimmte Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
(1) Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet kommen, in dem der Heimtiereigentümer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und mit denen bei ihrem Eingang in einen Mitgliedstaat eine gemäß Artikel 19 ausgestellte Veterinärbescheinigung mitgeführt wurde, dürfen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Im Fall von als Heimtiere gehaltenen Hunden, die in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, ist die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe b vom behandelnden Tierarzt in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 zu dokumentieren.
Kapitel 2
Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
Artikel 13 Anforderungen an die Einzelkennzeichnung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union werden als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 249 Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wie folgt einzeln gekennzeichnet:
(2) Wurde ein als Heimtier gehaltener Hund, eine als Heimtier gehaltene Katze oder ein als Heimtier gehaltenes Frettchen durch eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte deutlich lesbare Tätowierung einzeln gekennzeichnet, so gilt, dass das Tier die Anforderungen an die Einzelkennzeichnung gemäß Absatz 1 erfüllt.
Artikel 14 Spezifische Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen betreffend als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden
Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union müssen bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 249 Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die folgenden Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden:
Artikel 15 Eingang in die Union von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen ausschließlich über einen von dem Mitgliedstaat benannten Einreiseort für Reisende aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, außer in folgenden Fällen:
Artikel 16 Besondere Anforderungen im Zusammenhang mit der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis bei bestimmten Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von als Heimtiere gehaltenen Hunden
Als Heimtiere gehaltene Hunde dürfen aus einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgelisteten Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 17 Besondere Anforderungen betreffend den Test zur Titrierung von Antikörpern für bestimmte Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
(1) Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht werden, ohne einem Test zur Titrierung von Antikörpern gemäß Artikel 14 Buchstabe c unterzogen worden zu sein, vorausgesetzt, die Tiere werden aus einem Drittland oder Gebiet verbracht, das die Anforderungen des folgenden Buchstaben a oder b erfüllt:
(2) Aus einem Drittland gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b dürfen als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, ohne einem Test zur Titrierung von Antikörpern unterzogen worden zu sein, wenn sie die Anforderungen des folgenden Buchstaben a, b oder c erfüllen:
Artikel 18 Anforderungen an das Identifizierungsdokument für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union muss mit als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ein Identifizierungsdokument in Form der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission 12 mitgeführt werden.
Die Veterinärbescheinigung gilt für insgesamt sechs Monate ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen, die am Einreiseort in die Union für Reisende durchgeführt wurden, oder bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Tollwutimpfung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 muss Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthalten:
(3) Der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, die vom Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person unterzeichnet wurde und mit der bestätigt wird, dass es sich bei der Verbringung des Heimtiers in die Union um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt.
Artikel 19 Ausstellen und Ausfüllen des Identifizierungsdokuments
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn mit ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 mitgeführt wird und aus dieser Bescheinigung hervorgeht, dass:
Artikel 20 Besondere Anforderungen betreffend das Identifizierungsdokument für bestimmte Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, ohne dass sie von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 begleitet werden, wenn für die Heimtiere gilt:
Im Fall von als Heimtiere gehaltenen Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, ist die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vom behandelnden Tierarzt in dem Ausweis gemäß Unterabsatz 1 zu dokumentieren.
Teil III
Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln
Artikel 21 Höchstzahl der Heimvögel bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
Die Zahl der Heimvögel, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, beträgt höchstens fünf.
Artikel 22 Anforderungen an die Identifizierung von Heimvögeln für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union müssen Heimvögel gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 durch ein individuelles, dauerhaftes, nicht entfernbares und lesbares Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden, das einen individuellen alphanumerischen Code anzeigt.
(2) Die individuelle Kennzeichnung der in die Union verbrachten Heimvögel gemäß Absatz 1 muss auf den Tieren vor deren Eingang bzw. gegebenenfalls vor ihrer Isolierung, Testung oder Impfung gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 gemäß Artikel 23 angebracht worden sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Heimvögel auf der Grundlage einer vom Heimtiereigentümer vorgelegten schriftlichen Beschreibung eines einzelnen Heimvogels oder einer Gruppe von Heimvögeln in die Union verbracht werden, sofern:
Artikel 23 Spezifische Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen betreffend Heimvögel, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union müssen bei Heimvögeln gemäß Artikel 250 Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die folgenden Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden:
(2) Die Unterlagen, die mit den Heimvögeln mitgeführt werden, belegen, dass die durchgeführten Tests und die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten verabreichten Impfungen den Anforderungen der einschlägigen Abschnitte des Kapitels zur Aviären Influenza des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) genügen.
Artikel 24 Eingang von Heimvögeln in die Union
(1) Heimvögel dürfen nur über einen von dem Mitgliedstaat benannten Einreiseort für Reisende aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, diese Heimtiere kommen aus in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgelisteten Drittländern oder Gebieten.
(2) Heimtiereigentümer oder ermächtigte Personen dürfen Heimvögel, deren Eingang in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland oder Gebiet erfolgt ist, ausschließlich direkt vom Einreiseort für Reisende in einen Haushalt oder zu einem anderen Wohnsitz innerhalb der Union verbringen, in dem die Heimvögel für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihres Eingangs in die Union von anderen Vögeln isoliert gehalten werden müssen.
(3) Sind die Heimvögel nicht dazu bestimmt, im Eingangsmitgliedstaat in Isolation zu bleiben, muss der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person dem endgültigen Bestimmungsmitgliedstaat den Haushalt oder den anderen Wohnsitz mitteilen, in dem die Heimvögel gemäß Absatz 2 isoliert gehalten werden müssen.
Artikel 25 Besondere Anforderungen in Bezug auf Heimvögel, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden
(1) Heimvögel, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genügen, dürfen nur dann aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
Artikel 26 Anforderungen an das Identifizierungsdokument für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union muss mit Heimvögeln gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ein Identifizierungsdokument in Form der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 mitgeführt werden.
(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 muss Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthalten:
(3) Der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, die vom Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person unterzeichnet wurde und mit der bestätigt wird, dass es sich bei der Verbringung des Heimvogels in die Union um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt, und in der die für vor und nach der Verbringung getroffenen Regelungen genannt sind.
Artikel 27 Ausstellen und Ausfüllen des Identifizierungsdokuments für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Heimvögel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 mit ihnen mitgeführt wird und aus der genannten Bescheinigung hervorgeht, dass sie entweder von einem amtlicher Tierarzt des Versanddrittlands oder -gebiets anhand von Belegen oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde und anschließend von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets mit einem Sichtvermerk versehen wurde, nachdem der Tierarzt, der die Bescheinigung ausstellt,
(2) Heimvögel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn aus der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 auch hervorgeht, dass sie höchstens 10 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union ausgestellt wurde oder mit dem Sichtvermerk versehen wurde. Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.
Artikel 28 Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus bestimmten Drittländern in einen Mitgliedstaat
Abweichend von den Artikeln 22, 23 sowie 25 bis 27 der vorliegenden Verordnung genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgeführten Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat.
Teil IV
Besondere Vorschriften für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren innerhalb von und in Mitgliedstaaten
Artikel 29 Ausnahmeregelung für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren unter bestimmten, genau festgelegten Umständen
(1) Abweichend von den Bedingungen der Artikel 7 bis 20 in Bezug auf als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bzw. der Artikel 22 bis 27 in Bezug auf Heimvögel können die Mitgliedstaaten in Ausnahmesituationen die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die nicht den Anforderungen der genannten Artikel genügen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Genehmigung kann auch eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der genannte Mitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Genehmigung gemäß Absatz 1 bei Ankunft im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt werden.
Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 30 Übergangsmaßnahmen betreffend die Mittel zur Identifizierung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
Wurden als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen vor dem 22. April 2026 gemäß Artikel 17 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 einzeln gekennzeichnet, so gilt, dass diese Heimtiere die Anforderungen an ihre Einzelkennzeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 erfüllen.
Artikel 31 Übergangsmaßnahmen betreffend die für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 249 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 verwendeten Identifizierungsdokumente
Identifizierungsdokumente gelten als mit der vorliegenden Verordnung im Einklang, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 32 Aufhebungen
Folgende Delegierte Verordnungen werden mit Wirkung vom 22. April 2026 aufgehoben:
Artikel 33 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2026.
2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1933/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.05.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/772/oj).
10) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 zur Annahme der Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen (ABl. L, 2026/636, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/636/oj).
12) Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj).
13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).
14) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/803/oj).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1938/oj).
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