Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/132 vom 27.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 und auf Artikel 118 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 enthält ergänzende Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere. Teil III Titel V Kapitel 1 der genannten Delegierten Verordnung enthält Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen, einschließlich der Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere und die Art des Identifizierungsdokuments, das mit diesen Tieren bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden muss.

(3) Gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 müssen Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, sicherstellen, dass diese Tiere mit einem von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten injizierbaren Transponder einzeln gekennzeichnet werden. Die praktische Erfahrung mit der Anwendung dieser Vorschriften hat gezeigt, dass diese bestimmte Grenzen hat, was die Sicherstellung einer korrekten Identifizierung und eines ausreichendes Maßes an Rückverfolgbarkeit dieser Tiere bei ihrer Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Daher ist es erforderlich, das derzeitige System zu stärken, um die ordnungsgemäße Identifizierung und ein angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu ermöglichen, indem die Verpflichtung zur Implantation von injizierbaren Transpondern in die identifizierten Tiere, die Personen, die solche Implantationen durchführen dürfen, die detaillierten Anforderungen an die injizierbaren Transponder und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(4) Gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 muss mit Hunden, Katzen und Frettchen bei ihrer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat dasselbe Identifizierungsdokument mitgeführt werden, das für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgeschrieben ist.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.

(6) Die Vorschriften über das Identifizierungsdokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 haben sich bei der Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beibehalten, aber auf Grundlage der bei der Anwendung der genannten Vorschriften gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 dahin gehend geändert werden, dass spezifische Bestimmungen für die Identifizierungsdokumente festgelegt werden, die mit Hunden, Katzen und Frettchen bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden müssen, einschließlich der in diese Identifizierungsdokumente aufzunehmenden Informationen, deren Ausstellung und Ausfüllen und der Verteilung von Blanko-Identifizierungsdokumenten durch die zuständige Behörde.

(7) Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass in der vorliegenden Verordnung für einen reibungslosen Übergang von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gesorgt ist.

(8) Solche Bestimmungen sollten bereitgestellt werden, um den berechtigten Erwartungen von Unternehmern, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, Herstellern von Transpondern und Tierärzten sowie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ihnen genügend Zeit einzuräumen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Diese Bestimmungen sollten so konzipiert sein, dass ordnungsgemäß identifizierte gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen kein neues Identifizierungsverfahren durchlaufen und ordnungsgemäß ausgestellte Ausweise nicht für ungültig erklärt und neu ausgestellt werden müssen. Die Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, die Hersteller von Transpondern, die Tierärzte oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden dadurch nicht daran gehindert, die neuen Vorschriften vor dem Ende der Übergangsfrist anzuwenden.

(9) Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 70 erhält folgende Fassung:

"Artikel 70 Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat

  1. die Tiere einzeln durch einen implantierten injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet sind;
  2. die Implantation des injizierbaren Transponders gemäß Buchstabe a entweder
    1. je nach Entscheidung der zuständigen Behörde durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission * erfolgt oder
    2. sofern dies durch einen Mitgliedstaat zugelassen wird, durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ermächtigt ist.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj)."

2. Folgender Artikel 70a wird eingefügt:

"Artikel 70a Mittel zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen

Die injizierbaren Transponder zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 70 Buchstabe a müssen

  1. die technischen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen;
  2. einen individuellen, nicht wiederholbaren und nicht umprogrammierbaren Identifizierungscode anzeigen, der
    1. eine einmalige Seriennummer enthält; und
    2. ab dem 1. Januar 2028, mit dem Code des Landes nach der ISO-Norm 3166 beginnt, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden;
  3. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt sein, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden."

3. Artikel 71 erhält folgende Fassung:

"Artikel 71 Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen

(1) Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass mit jedem Tier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission * mitgeführt wird, das gemäß Artikel 71a ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt wurde.

(2) Der in Absatz 1 genannte Ausweis enthält Eingabefelder für die Eintragung der in Anhang V aufgeführten Informationen.

(3) Der in Absatz 1 genannte Ausweis trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß ISO-Norm 3166, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, besteht.

(4) Es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer, von dem das Tier gehalten wird, die Anforderungen dieses Artikels erfüllt, wenn ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Ausweis,

  1. gemäß dem mit der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission ** festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde oder
  2. gemäß dem in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission *** festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 22. April 2026 ausgestellt wurde.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj).

**) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/803/oj).

***) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj)."

4. Folgender Artikel 71a wird eingefügt:

"Artikel 71a Ausstellen und Ausfüllen des Ausweises

(1) Nur amtliche Tierärzte oder ermächtigte Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, je nach Entscheidung der zuständigen Behörde, stellen den in Artikel 71 Absatz 1 genannten Ausweis aus.

(2) Die in Absatz 1 genannten Tierärzte stellen einen Ausweis erst aus, wenn

  1. sie sich vergewissert haben, dass der gehaltene Hund, die gehaltene Katze oder das gehaltene Frettchen gemäß Artikel 70 ordnungsgemäß gekennzeichnet ist;
  2. die entsprechenden Eingabefelder des Ausweises mit den in Anhang V Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;
  3. der Unternehmer den Ausweis unterzeichnet hat;
  4. sie die einschlägigen Eingabefelder im Ausweis mit den in Anhang V Buchstaben j bis n der vorliegenden Verordnung genannten Informationen ausgefüllt haben, wodurch sie gegebenenfalls die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 53 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission * bescheinigen;
  5. sie den Ausweis unterzeichnet und das Ausstellungsdatum gemäß Anhang V Ziffer i eingesetzt haben.

Das Eingabefeld in Bezug auf die Informationen gemäß Anhang V Buchstabe l kann auch von einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Tierarzt ausgefüllt und bescheinigt werden.

(3) Bei der Ausstellung des Ausweises gemäß Artikel 71 Absatz 1 bewahren die in Absatz 1 genannten Tierärzte Aufzeichnungen über die in Artikel 71 Absatz 3 und Anhang V Buchstaben a bis f genannten Informationen für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum auf, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).";

5. Folgender Artikel 71b wird eingefügt:

"Artikel 71b Blankoausweise

(1) Die zuständige Behörde stellt Blankoausweise in Papierform nur amtlichen Tierärzten oder ermächtigten Tierärzten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 zur Verfügung.

(2) Die ermächtigten Tierärzte, denen die in Absatz 1 genannten Blankoausweise zur Verfügung gestellt wurden, dürfen diese Blankoausweise nicht weitergeben.

(3) Die ermächtigten Tierärzte geben alle ihnen zur Verfügung gestellten Blankoausweise an die zuständige Behörde zurück,

  1. wenn sie von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung von Ausweisen ermächtigt sind; oder
  2. wenn das entsprechende Muster für diese Ausweise gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr verwendet werden kann.

Kann ein Musterausweis gemäß Buchstabe b nicht mehr verwendet werden, so müssen die genannten Blankoausweise von der zuständigen Behörde oder unter deren Aufsicht vernichtet werden.

(4) Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen der ermächtigten Tierärzte, denen sie Blankoausweise zur Verfügung gestellt hat, in denen sie die Nummer gemäß Artikel 71 Absatz 3 angibt, sowie Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen derjenigen, die Blankoausweise gemäß Absatz 3 zurückgegeben haben.

(5) Die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt."

6. Die neuen Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).

.

Anhang

Die folgenden Anhänge IV und V werden der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 angefügt:

"Anhang IV
Technische Anforderungen an Transponder zur Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen

Transponder, die verwendet werden, um Hunde, Katzen und Frettchen einzeln zu kennzeichnen, müssen:

  1. der Codestruktur und den technischen Spezifikationen für die Funkfrequenzkennzeichnung gemäß den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen;
  2. gemäß der ISO-Norm 24631-1 bewertet werden, um die Einhaltung der ISO-Normen 11784 und 11785 sicherzustellen.


Anhang V
Informationen, die im Ausweis für Hunde, Katzen und Frettchen enthalten sein müssen

Die Ausweise für Hunde, Katzen und Frettchen müssen folgende Informationen enthalten:

  1. die Stelle, an der der Transponder oder gegebenenfalls die Tätowierung angebracht sind;
  2. das Datum der Anbringung oder gegebenenfalls das Datum des Auslesens des Transponders oder der Tätowierung;
  3. den vom Transponder oder gegebenenfalls von der Tätowierung angezeigten individuellen Identifizierungscode;
  4. den Namen und das Geburtsdatum nach Angaben des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers;
  5. die Art, die Rasse, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Heimtieres;
  6. den Namen und die Kontaktinformationen des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers;
  7. den Namen, die Kontaktinformationen und die Unterschrift des Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;
  8. die Unterschrift des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers;
  9. das Datum der Ausstellung des Ausweises;
  10. Angaben über die Tollwutimpfung;
  11. Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
  12. Angaben zur Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis;
  13. Einhaltung aller risikomindernden Maßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten als die Infektion mit dem Tollwutvirus und den Befall mit Echinococcus multilocularis;
  14. sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE