Delegierte Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für die Verbringung gehaltener Hunde, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/133 vom 27.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 136 Absatz 2 und Artikel 140 Buchstabe a Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Landtiere, einschließlich Hunden, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora, innerhalb der Union ergänzt.

(3) Im Fall der Verbringung innerhalb der Union haben Unternehmer gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 dafür Sorge zu tragen, dass vor der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen bestimmte Anforderungen erfüllt sind; unter anderem müssen diese gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 mittels eines injizierbaren Transponders einzeln gekennzeichnet sein und von einem Identifizierungsdokument entsprechend der Beschreibung in der genannten Delegierten Verordnung begleitet werden. Außerdem haben sie sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft sind und im Fall von Hunden, die in Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, ordnungsgemäß gegen den Befall mit diesem Parasiten behandelt wurden.

(4) Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, so dürfen Heimtierhalter als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann verbringen, wenn die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegten Maßnahmen bezüglich Identifizierung und Risikominderung getroffen wurden.

(5) Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten. Er sieht vor, dass Unternehmer Canidae nur dann in Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbringen dürfen, wenn die Tiere ordnungsgemäß gegen diesen Parasiten behandelt wurden. Des Weiteren sieht er vor, dass Unternehmer sonstige Carnivora nur dann verbringen dürfen, wenn diese den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden.

(6) Gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 dürfen Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern Hunde, Katzen und Frettchen nur dann verbringen, wenn im individuellen Identifizierungsdokument für jeden Hund, jede Katze und jedes Frettchen die Angaben ordnungsgemäß eingetragen sind, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen des Artikels 53 der genannten Delegierten Verordnung erfüllt sind.

(7) Die detaillierten Anforderungen in Bezug auf die Risikominderungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 53, 55, 58 und 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, auch in Bezug auf die Gültigkeit der Tollwutimpfung für Hunde, Katzen, Frettchen und sonstige Carnivora sowie auf die Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls mit Echinococcus multilocularis, sind derzeit in Anhang VII der genannten Delegierten Verordnung in Form von Querverweisen auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 5 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 6 festgelegt.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.

(9) Die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Vorschriften zu den Gültigkeitsanforderungen an die Tollwutimpfung und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 festgelegten Vorschriften zu Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis haben sich als wirksam erwiesen, das Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen durch die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu minimieren. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beibehalten, aber auf Grundlage der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung aktualisiert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 zwecks Festlegung detaillierter Vorschriften über die Gültigkeit der Tollwutimpfung für Hunde, Katzen, Frettchen und sonstige Carnivora sowie über die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis für den Fall einer Verbringung solcher Tiere in einen anderen Mitgliedstaat durch die vorliegende Verordnung geändert werden.

(10) Da bislang keine Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis erlassen wurden, wie in der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verbringung sonstiger Carnivora in einen anderen Mitgliedstaat vorgesehen, ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit angezeigt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zu streichen.

(11) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Vorschriften über die Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen sowie über die Dokumentation, die bei einer Verbringung zwischen Mitgliedstaaten mit diesen Tieren mitgeführt werden muss, wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission 7 geändert. Es ist daher erforderlich, die Artikel 53, 55 und 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechend zu ändern.

(12) Gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 haben Unternehmer bei der Verbringung bestimmter gehaltener Landtiere, einschließlich Hunden, Katzen und Frettchen, dafür Sorge zu tragen, dass eine Veterinärbescheinigung mit den Tieren mitgeführt wird. Diese Anforderung sollte auch für nichtkommerzielle Verbringungen von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen durch Heimtierhalter, die nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können, gelten. Es ist daher im Interesse der Klarheit angezeigt, Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechend zu ändern.

(13) Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Die Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 53 erhält folgende Fassung:

"Artikel 53 Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:
    entweder
    1. durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung
      oder
    2. in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;
  2. die Tiere kommen aus Betrieben, in denen während der 30 Tage vor dem Datum des Versands keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
  3. die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;
  4. im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden;
  5. mit jedem einzelnen Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Buchstaben c und d dokumentiert und bestätigt;
  6. Tiere, die nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind."

2. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

"i) durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung".

b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) mit jedem Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein individuelles Identifizierungsdokument mitgeführt, welches dokumentiert, dass

  1. jedes Tier mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 56 verbracht werden;
  2. im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen wurden."

3. Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) im Fall von Canidae, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des in dem genannten Teil festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen."

b) Buchstabe e wird gestrichen.

4. Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird wie folgt geändert:

"i) in das in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden zu verbringenden Hund, jede zu verbringende Katze und jedes zu verbringende Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstaben b, c und d aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen;".

5. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Unternehmer oder gegebenenfalls Heimtierhalter verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn mit den Tieren eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde."

6. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.05.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/772/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/878/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen (ABl. L, 2026/132, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/132/oj).

.

Anhang

"Anhang VII
Gültigkeitsanforderungen an die Tollwutimpfung und Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut

Teil 1
Gültigkeitsanforderungen an Tollwutimpfungen für Hunde, Katzen, Frettchen und sonstige Carnivora

1. Der Tollwutimpfstoff erfüllt folgende Anforderungen:

  1. Er muss ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
    1. inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis oder
    2. rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;
  2. bei Verabreichung
    1. in einem Mitgliedstaat verfügt er über eine Zulassung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder
    2. in einem Drittland oder Gebiet wurde er von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert und erfüllt mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH).

2. Eine Tollwutimpfung erfüllt folgende Anforderungen:

  1. Der Impfstoff wurde von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 2 gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde verabreicht;
  2. das Tier war zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt;
  3. das Datum der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem in Buchstabe a genannten Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokuments angegeben;
  4. das Datum der Verabreichung des Impfstoffs gemäß Buchstabe c liegt nicht vor dem Datum der Identifizierung oder dem Datum des Auslesens des Identifizierungsmittels, das im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokuments angegeben ist;
  5. die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in den technischen Spezifikationen der in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.
    Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem in Buchstabe a genannten Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokuments angegeben;
  6. eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe e genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.

Teil 2
Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis

1. Die Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe d und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii wird von einem Tierarzt vorgenommen und besteht in der Verabreichung eines Tierarzneimittels,

  1. das die erforderliche Dosis
    1. Praziquantel oder
    2. anderer pharmakologisch wirksamer Stoffe enthält, die - allein oder kombiniert - nachweislich den Befall von Hunden mit adulten und nicht adulten Stadien von Echinococcus multilocularis mindestens so wirksam reduzieren wie Praziquantel, und
  2. für das Folgendes erteilt wurde:
    1. eine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 oder
    2. eine Zulassung oder eine Lizenz der zuständigen Behörde in einem Drittland.

2. Die in Nummer 1 genannte Behandlung erfolgt innerhalb eines Zeitraums, der frühestens 120 Stunden vor dem Datum des geplanten Eingangs in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis beginnt und spätestens 24 Stunden vor diesem Datum endet.

3. Bei anderen Canidae als Hunden besteht die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d genannte Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis in der Verabreichung eines in Nummer 1 genannten Tierarzneimittels frühestens 48 Stunden vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis. "

1) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).


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