Delegierte Verordnung (EU) 2026/134 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend die Überwachung und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/134 vom 27.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Bestimmungen über die Überwachung, die Überwachungsprogramme in der Union, die Genehmigung des Status "seuchenfrei" durch die Kommission und die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei".
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.
(3) Der Befall mit Echinococcus multilocularis ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuche gelistet, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und in Bezug auf die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die betreffende Seuche gibt.
(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 5 waren Unionsvorschriften zur Kontrolle der Infektion mit Echinococcus multilocularis bei Hunden festgelegt worden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.
(6) Die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 festgelegten Vorschriften zur Überwachung, einschließlich der Diagnosemethoden, der seuchenspezifischen Anforderungen für den Status "seuchenfrei" und der spezifischen Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis, haben sich bei der Bekämpfung des Befalls mit Echinococcus multilocularis als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 dahin gehend geändert werden, dass detaillierte Vorschriften zur Überwachung, einschließlich der Diagnosemethoden, der seuchenspezifischen Anforderungen für den Status "seuchenfrei" und der spezifischen Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" für Echinococcus multilocularis, festgelegt werden.
(7) Da bestimmte Mitgliedstaaten als amtlich frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis anerkannt und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 6 entsprechend gelistet sind, sollte auch sichergestellt werden, dass für die Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Status "seuchenfrei" genehmigt wurde, auch gemäß der genannten Verordnung der Status "seuchenfrei" genehmigt wird.
(8) Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 nach dem 21. April 2026 nicht mehr gilt und um zu verhindern, dass sich ein Befall mit Echinococcus multilocularis in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 6 Absatz 2 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe fa eingefügt:
"fa) Anhang III Abschnitt 7 für den Befall mit Echinococcus multilocularis;".
(2) In Artikel 72 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe ja eingefügt:
"ja) Anhang V Teil V Abschnitt 2 für den Status "seuchenfrei" bezüglich des Befalls mit Echinococcus multilocularis;".
(3) In Artikel 81 Absatz 3 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe ja eingefügt:
"ja) Anhang V Teil V Abschnitt 3 für den Status "seuchenfrei" bezüglich des Befalls mit Echinococcus multilocularis;".
(4) In Artikel 84 Absatz 1 wird folgender Buchstabe n angefügt:
"n) frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis, wenn der Status 'frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis' gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * gewährt wurde.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj)."
(5) Die Anhänge III und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.05.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/772/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/878/oj).
| Anhang |
Die Anhänge III und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang III wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
"Abschnitt 7
Befall mit Echinococcus multilocularis
2. In Anhang V wird folgender Teil V angefügt:
"Teil V
Befall mit Echinococcus Multilocularis
Abschnitt 1
Überwachung zum Nachweis des Nichtbefalls mit Echinococcus multilocularis bei der Population der als Endwirt dienenden Wildtiere
Die Überwachung zum Nachweis des Nichtbefalls mit Echinococcus multilocularis bei der Population der als Endwirt dienenden Wildtiere muss:
Abschnitt 2
Gewährung des Status "frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis" für einen Mitgliedstaat oder eine Zone
Der Status "frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis " kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben nur gewährt werden, wenn
Abschnitt 3
Aufrechterhaltung des Status "frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis" eines Mitgliedstaats oder einer Zone
Der Status "frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis " eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn
| ENDE |