Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/135 vom 13.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union. Die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Tieren in die Union sowie für die Verbringung und Handhabung dieser Tiere nach ihrem Eingang sind insbesondere in Teil V Kapitel I Abschnitt 1 der genannten Verordnung enthalten.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften unter anderem hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren in die Union und hinsichtlich deren anschließender Verbringung und Handhabung. Die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union sind insbesondere in Teil II Titel 5 der genannten Delegierten Verordnung enthalten.
(3) Gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung mit einem injizierbaren Transponder einzeln gekennzeichnet ist, der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 eingesetzt wurde.
(4) Gemäß Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Tiere die in dem genannten Artikel festgelegten spezifischen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Zu diesen Anforderungen gehört, dass die Tiere gegen Tollwut geimpft sind, einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit Negativbefund unterzogen wurden und dass - im Falle von Sendungen von Hunden, die in Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis eingeführt werden - die Hunde ordnungsgemäß gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt wurden. Ferner sind die Bedingungen festgelegt, unter denen von der verpflichtenden Anforderung abgewichen werden darf, Hunde, Katzen und Frettchen einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern zu unterziehen.
(5) Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält spezifische Anforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, einschließlich der detaillierten Anforderungen an die Gültigkeit des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern und an die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis.
(6) Die technischen Anforderungen an injizierbare Transponder, die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfstoffe und sowohl der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern als auch die Bedingungen für Abweichungen von dieser Testanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 berücksichtigen und enthalten eine Reihe von Querverweisen auf die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 6, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassen wurden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.
(8) Die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Anforderungen an die Gültigkeit von Tollwutimpfstoffen, den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern und die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis haben sich dabei als wirksam erwiesen, das Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen durch Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen zu minimieren. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zwecks Festlegung detaillierter Vorschriften über die Gültigkeit der Tollwutimpfung für Hunde, Katzen, Frettchen, den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern und die Risikominderungsmaßnahmen gegen Echinococcus multilocularis für den Fall, dass diese Tiere aus Drittländern oder Gebieten in die Union verbracht werden, durch die vorliegende Verordnung geändert werden.
(9) Da die Vorschriften zur Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission 7 geändert wurden, müssen auch die Vorschriften in Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aktualisiert werden.
(10) Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung einzeln durch einen von einem Tierarzt implantierten injizierbaren Transponder gemäß Artikel 70 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet wurde, der den Anforderungen des Artikels 70 Buchstabe a und des Artikels 70a Buchstaben a und b der genannten Delegierten Verordnung entspricht."
2. Artikel 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission * durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen:
b) Sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind:
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj)."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben stammen bzw. daher stammen und durch diese durchgeführt werden, welche in der Liste in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission * aufgeführt sind und für die keine spezifischen Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj)."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Sendungen von Hunden dürfen nur dann in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht werden, dem bzw. der der Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde, wenn die Tiere der Sendung die folgenden Anforderungen erfüllen:
3. Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.05.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/772/oj).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen (ABl. L, 2026/132, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/132/oj).
| Anhang |
"Anhang XXI
Spezifische Anforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind
1. Anforderungen an den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern:
2. Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis
Vor der Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status 'seuchenfrei' in Bezug auf Echinococcus multilocularis werden Hunde wie folgt gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt:
| ENDE |