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Delegierte Verordnung (EU) 2026/137 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster durch Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten bestimmter Verfahren in Bezug auf eingetragene Geschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission
(ABl. L 2026/137 vom 19.03.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2245/2002
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 1, insbesondere Artikel 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a und -106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") geschaffen
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geändert, indem die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst wurden. Um dem sich aus dieser Angleichung ergebenden neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, müssen im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Vorschriften ersetzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 3 festgelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 sollte daher aufgehoben werden.
(3) Das Amt ist sowohl für die Eintragung der Unionsmarke als auch des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zuständig. Im Interesse der Rechtssicherheit, Kohärenz und Vereinfachung sollten die mit dieser Verordnung zu erlassenden Vorschriften daher so weit wie möglich an die Vorschriften für Unionsmarken gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission 4 angeglichen werden.
(4) Die Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sollte wirksam, effizient und zügig unter Anwendung transparenter, gründlicher, gerechter und ausgewogener Verfahren erfolgen. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung unwesentlicher Einzelheiten einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters, zur Behebung eines Mangels oder aus Antrieb des Antragstellers, eindeutig festzulegen. Diese Regelung sollte einerseits im Einklang mit den Bestimmungen über die Änderung von Unionsmarken stehen, andererseits an die Besonderheiten von Wiedergaben eines Geschmacksmusters angepasst werden, um das Anmeldeverfahren für Geschmacksmuster zu erleichtern.
(5) Die Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sollten sicherstellen, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens wirksam und effizient für nichtig erklärt werden kann. Aus Gründen der größeren Rechtssicherheit, Klarheit und Kohärenz ist es angebracht, die Verfahrensvorschriften so weit wie möglich an diejenigen anzupassen, die für Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich Unionsmarken gelten. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, sowohl den Inhalt, der Teil eines jeden Antrags auf Nichtigkeit sein sollte, als auch die spezifischen inhaltlichen Anforderungen je nach geltend gemachtem Nichtigkeitsgrund eindeutig festzulegen. Im Sinne eines geringeren Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch die Anforderungen an die Substanziierung älterer Rechte in Fällen beinhalten, in denen der Inhalt der einschlägigen Nachweise online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar ist. Ferner muss die derzeitige Praxis des Amtes hinsichtlich des Verlangens des Nachweises der ernsthaften Benutzung bestätigt werden, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung auf einer älteren Marke beruht.
(6) Als Gegenmaßnahme zur eingeschränkten Sachprüfung der Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern vor der Eintragung und zur Erleichterung der effizienten Nichtigerklärung rechtswidrig eingetragener Unionsgeschmacksmuster sollte ein beschleunigtes Nichtigkeitsverfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.
(7) Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes in erster Instanz im Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und unparteiischen Beschwerdeverfahrens, das auf die Besonderheiten des Rechts des geistigen Eigentums zugeschnitten ist, zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Kohärenz des Rechtsrahmens durch die Anwendung der bestehenden Verfahrensvorschriften für Unionsmarken in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 zu verbessern. Die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 sollten auch bei der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Organisation der Beschwerdekammern im Bereich der Unionsgeschmacksmuster gelten.
(8) Im Sinne der Rechtssicherheit und Kohärenz sowie eines reibungslos, wirksam und effizient funktionierenden Geschmacksmustersystems der Union ist es ferner angezeigt, die bestehenden Verfahrensvorschriften für Unionsmarken in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 in Bezug auf die Anforderungen an die Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sowie bestimmte Bestimmungen über Zustellungen durch das Amt und Mitteilungen an das Amt, die Regeln für die Berechnung, Dauer und Verlängerung von Fristen, die genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren nach deren Unterbrechung und die Einzelheiten hinsichtlich der Vertretung vor dem Amt in Geschmacksmusterangelegenheiten anzuwenden.
(9) Zur Modernisierung des Geschmacksmustersystems der Union ist es ferner angezeigt, sowohl Zustellungen durch das Amt als auch Mitteilungen an das Amt auf elektronischem Wege als einzige Kommunikations- und Mitteilungsmittel vorzusehen. Im Interesse der Effizienz sollte es zulässig sein, dass das Amt Dokumente an die Beteiligte übermittelt, indem es elektronischen Zugang zu diesen Dokumenten gewährt. Im Interesse der Effizienz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit sollte das Amt für die Kommunikation im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Amt die elektronischen Formblätter in allen Amtssprachen der Union online zur Verfügung stellen.
(10) Die Vorschriften dieser Verordnung ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2822 mit Wirkung zum 1. Juli 2026. Es ist daher erforderlich, dass diese Verordnung zum selben Datum anwendbar wird.
(11) Ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 ist es notwendig, dass spezifische Bestimmungen aus dieser Verordnung für bestimmte - vor dem genannten Datum eingeleitete - Verfahren bis zu deren Abschluss gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Anmeldung
(1) Ein Antrag auf Änderung der Wiedergabe der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern hinsichtlich unwesentlicher Einzelheiten gemäß Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Sind die in Artikel 1 festgelegten Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ("das Amt") dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.
(3) Ein einziger Antrag auf Änderung kann zur Änderung derselben Erscheinungsmerkmale in zwei oder mehr Geschmacksmustern gestellt werden, sofern der Antragsteller für alle Geschmacksmuster im Antrag dieselbe Person ist.
Artikel 2 Antrag auf Nichtigerklärung
(1) Der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein Antrag auf Nichtigerklärung insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Sind die Nachweise gemäß Absatz 2 für die Anmeldung oder Eintragung der geltend gemachten Rechte oder älterer Geschmacksmuster oder der Inhalt des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, so kann der Steller des Antrags auf Nichtigerklärung diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.
(4) Stützt sich der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf mehr als ein älteres Geschmacksmuster oder älteres Recht, gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für jedes dieser Geschmacksmuster oder Rechte.
Artikel 3 Sprachenregelung im Nichtigkeitsverfahren
Die am Nichtigkeitsverfahren Beteiligten können dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Mitteilung durch den Inhaber mitteilen, dass eine andere Verfahrenssprache gemäß Artikel 98 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vereinbart wurde. Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung des Antrags in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnten Mitteilung durch den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert.
Artikel 4 Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Nichtigerklärung
Ein Antrag auf Nichtigerklärung und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Nichtigerklärung übermittelt.
Artikel 5 Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung
(1) Wurde die Gebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Nichtigerklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Antragsteller erstattet.
(2) Entspricht der Antrag auf Nichtigerklärung nicht den Bestimmungen nach Artikel 2, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.
(3) Ist der im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 dieser Verordnung eingereichte Antrag auf Nichtigerklärung in einer Sprache eingereicht, die nicht die Verfahrenssprache gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb eines Monats eine Übersetzung in diese Sprache vorzulegen. Wird diese Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, so weist das Amt den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurück. Fehlt lediglich die Übersetzung der Beweismittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 2 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung und liegen sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit vor, so weist das Amt diese Nachweise als unzulässig zurück und fährt mit der Prüfung des Antrags fort.
(4) Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 gilt für jegliche sonstige Unterlagen, die nicht für die Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.
(5) Das Amt unterrichtet die Beteiligten über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Nichtigerklärung als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung aus den Unzulässigkeitsgründen nach den Absätzen 2 oder 3. Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung vor Zustellung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.
Artikel 6 Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung
(1) Gilt der Antrag gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber des angefochtenen eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
(2) Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Nachweise über die Nichtigkeit.
(3) Beantragt der Inhaber des angefochtenen eingetragenen Unionsgeschmacksmusters den Nachweis der ernsthaften Benutzung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so fordert das Amt den Steller des Antrags auf Nichtigerklärung auf, innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Unionsmarke oder der nationalen Marke, die als Zeichen mit Unterscheidungskraft geltend gemacht wird, oder aber berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorzulegen. Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gilt entsprechend.
(4) Das Amt übermittelt den anderen Beteiligten alle von den Beteiligten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 abgegebenen Erklärungen.
(5) Möchte der Inhaber auf das angefochtene eingetragene Unionsgeschmacksmuster verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun und das Verfahren wird eingestellt, es sei denn, der Antragsteller legt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache dar.
(6) Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gebiet der Union für nichtig, so teilt es seine Entscheidung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden "Internationales Büro") mit, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Artikel 7 Vorrangige Prüfung eines Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung
Basiert der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Artikeln 5 und 6 und hat der Inhaber des angefochtenen eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestritten, so entscheidet das Amt vorrangig über die Nichtigkeit.
Artikel 8 Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung
(1) Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Nichtigerklärung, die dasselbe eingetragene Unionsgeschmacksmuster betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge auf Nichtigerklärung wieder getrennt zu prüfen.
(2) Ergibt eine Vorprüfung eines Antrags oder mehrerer Anträge, dass das eingetragene Unionsgeschmacksmuster möglicherweise nichtig ist, kann das Amt die übrigen Nichtigkeitsverfahren aussetzen. Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen verbliebenen Antragsteller über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit diesen fortgeführten Verfahren ergeht.
(3) Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigkeit rechtskräftig ist, gelten die Anträge, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Antragsteller werden hiervon durch das Amt unterrichtet. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
(4) Das Amt erstattet jedem Antragsteller, dessen Antrag gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels als erledigt angesehen wird, 50 % der in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung.
Artikel 9 Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers
Möchte ein angeblicher Rechtsverletzer dem Verfahren gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beitreten, so gelten die Artikel 2, 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung für den angeblichen Rechtsverletzer.
Artikel 10 Beschwerdeverfahren
Die Artikel 21 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gelten entsprechend für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bearbeitet werden, und für die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
Artikel 11 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Die Artikel 49 bis 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gelten entsprechend für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen über Zustellungen durch das Amt
In den Verfahren vor dem Amt bestehen Zustellungen, die vom Amt gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorzunehmen sind, in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.
Artikel 13 Zustellung an Vertreter
(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 26 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen durch das Amt an einen solchen bestellten oder gemeinsamen Vertreter.
(2) Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung durch das Amt gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 durchgeführt. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.
(3) Eine Zustellung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet.
Artikel 14 Zustellungsmängel
Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gilt entsprechend für die Folgen von Mängeln bei der Zustellung von Schriftstücken.
Artikel 15 Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten
Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gilt entsprechend für die Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten.
Artikel 16 Kommunikation mit dem Internationalen Büro
Die Kommunikation mit dem Internationalen Büro erfolgt in der Form und unter Verwendung der Formate, die zwischen dem Internationalen Büro und dem Amt vereinbart werden, und wann immer möglich auf elektronischem Weg.
Artikel 17 Mitteilungen an das Amt
(1) Anmeldungen eines Unionsgeschmacksmusters sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt auf elektronischem Weg übermittelt. Die Angabe des Namens des Absenders gilt als gleichbedeutend mit der Unterschrift.
(2) In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung oder elektronisch Zugang dazu erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung.
(3) Ist eine Mitteilung aus technischen Gründen unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt begründete Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, das Dokument innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nochmals zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs des Originalschriftstücks oder der Tag, an dem der Originalinhalt dem Amt zugänglich gemacht wurde, als der Tag des Eingangs. Bezieht sich der Mangel jedoch auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Anmeldung eines Geschmacksmusters, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.
Artikel 18 Formblätter
Das Amt stellt kostenlos elektronische Formblätter in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.
Artikel 19 Mitteilungen von Vertretern
Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet.
Artikel 20 Berechnung und Dauer der Fristen
(1) Bei der Fristberechnung nach Artikel 66e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann ein Verfahrensschritt oder der Ablauf einer anderen Frist sein. Besteht der Verfahrensschritt in einer Zustellung, so ist das Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist als Frist nach Artikel 66e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(3) Ist als Frist nach Artikel 66e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen nachfolgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(4) Ist als Frist nach Artikel 66e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Artikel 21 Verlängerung von Fristen
Vorbehaltlich spezifischer oder maximaler Fristen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 6/2002, der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge sind vom betreffenden Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist einzureichen. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.
Artikel 22 Fristablauf in besonderen Fällen
(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt geöffnet ist.
(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Verbindung des Amtes zu elektronischen Kommunikationsmitteln nach Artikel 66e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem die elektronische Kommunikation wiederhergestellt ist.
Artikel 23 Löschung einer Eintragung im Register oder Widerruf einer Entscheidung
(1) Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für die Löschung einer Registereintragung oder für den Widerruf einer Entscheidung nach Artikel 66h der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gegeben sind, unterrichtet es den betroffenen Beteiligten von der beabsichtigten Löschung beziehungsweise dem beabsichtigten Widerruf.
(2) Der betroffene Beteiligte nimmt innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu der beabsichtigten Löschung beziehungsweise dem beabsichtigten Widerruf.
(3) Stimmt der betroffene Beteiligte der beabsichtigten Löschung beziehungsweise dem beabsichtigten Widerruf zu oder nimmt er innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, löscht das Amt den Eintrag beziehungsweise widerruft die Entscheidung. Stimmt der betroffene Beteiligte der beabsichtigten Löschung beziehungsweise dem beabsichtigten Widerruf nicht zu, so entscheidet das Amt.
(4) Wenn die beabsichtigte Löschung beziehungsweise der beabsichtigte Widerruf mehr als einen Beteiligten betreffen könnte, gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen wird die Stellungnahme eines Beteiligten gemäß Absatz 3 dem beziehungsweise den anderen Beteiligten durch das Amt mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist übermittelt.
(5) Hat die Löschung einer Registereintragung oder der Widerruf einer Entscheidung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Registereintragung beziehungsweise Entscheidung, wird der Widerruf beziehungsweise die Löschung ebenfalls veröffentlicht.
(6) Zuständig für die Löschung beziehungsweise den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.
Artikel 24 Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
(1) Die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer kann Nichtigerklärungen und Beschwerdeverfahren in folgenden Fällen aussetzen:
(2) Auf Antrag beider Beteiligten in mehrseitigen Verfahren setzt die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer die Verfahren für einen Zeitraum aus, der sechs Monate nicht überschreiten darf. Diese Aussetzung kann auf Antrag beider Beteiligten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.
(3) Alle Fristen im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag der Aussetzung unterbrochen. Unbeschadet des Artikels 170 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 werden die Fristen neu berechnet und beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens von Neuem zu laufen.
(4) Wenn es unter den gegebenen Umständen angemessen ist, können die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer die Beteiligten bitten, ihre Stellungnahme in Bezug auf die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens einzureichen.
Artikel 25 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Wurde ein Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 67b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 unterbrochen, ist das Amt über die Identität der Person zu unterrichten, die berechtigt ist, das Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 67b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 fortzusetzen. Das Amt teilt dieser Person und allen interessierten dritten Beteiligten mit, dass das Verfahren an einem vom Amt festzusetzenden Tag wiederaufgenommen wird.
(2) Wurde das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens gemäß Artikel 67b Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 noch nicht über die Bestellung eines neuen Vertreters informiert, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmuster Folgendes mit:
(3) Die für den Anmelder oder den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters am Tag der Unterbrechung des Verfahrens geltenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühren, beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens von Neuem zu laufen.
Artikel 26 Vertretung
Die Artikel 73, 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gelten entsprechend für die Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
Artikel 27 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird aufgehoben.
Artikel 28 Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 27 dieser Verordnung gilt im Fall laufender Verfahren, für welche diese Verordnung gemäß den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels nicht gilt, weiterhin bis zu deren Abschluss die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in ihrer am 30. Juni 2026 geltenden Fassung.
(2) Artikel 12 Absätze 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gilt weiterhin für vor dem 1. Juli 2026 gestellte Anträge auf Berichtigung der Anmeldung.
(3) Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gilt weiterhin für Nachweise zur Begründung eines Antrags auf Nichtigerklärung, der vor dem 1. Juli 2026 eingereicht wurde.
(4) Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gilt weiterhin für mündliche Verhandlungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingeleitet wurden.
(5) Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gilt weiterhin für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster und Anträge auf Rechtsübergang, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht wurden.
Artikel 29 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2026
2) Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L 341 vom 17.12.2002 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2245/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. L 104 vom 24.04.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/625/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 der Kommission vom 15. Januar 2026 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L, 2026/138, 19.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/138/oj).
6) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
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